Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 29. April 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom ...

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, c, d, h, j und r sowie § 6e Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 63 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I. S. 310, 919), von denen § 6 Abs. 1 und § 6e Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 Nr. 4 und § 63 durch Art. 2 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Aufhebung der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr

Artikel 3
Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. S. 2092), wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

In der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) wird die Anlage zu § 1 wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

In der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 36) wird die Anlage zu § 1 wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Artikel 7
Neufassung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Artikel 8
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Begründung

A. Allgemeines

Das Fahrerlaubnisrecht enthält bislang eine Reihe von Verfahrensbestimmungen, die sich im Laufe der Zeit als Überreglementierung herausgestellt haben und nun gestrichen werden. Zudem laufen einige Vorschriften wegen Zeitablauf ins Leere und sind damit überflüssig geworden.

Die übrigen Änderungen betreffen im Wesentlichen Änderungen, die aufgrund der herrschenden Rechtsprechung und zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten erforderlich geworden sind. Gleichzeitig sind sämtliche Vorschriften im Hinblick auf ihre praxisnahe und bürgerfreundliche Anwendung sowie auf neue medizinische, psychologische und technische Erkenntnissen hin überarbeitet worden.

I. Gender Mainstreaming

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.

II. Kosten

1. Kosten ohne Vollzugsaufwand

Kosten ohne Vollzugsaufwand für die Haushalte des Bundes, der Länder und der Kommunen entstehen nicht.

2. Vollzugsaufwand

Zusätzlicher Vollzugsaufwand entsteht für Bund und Länder nicht.

3. Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme

Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme sind nicht zu erwarten.

4. Auswirkungen auf das Preisniveau sowie auf die Verbraucherinnen und Verbraucher

Erhöhungen von Einzelpreisen können ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.

5. Bürokratiekosten

a) Bürokratiekosten für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entstehen keine neuen Informationspflichten und es werden auch keine bestehenden Informationspflichten geändert.

b) Bürokratiekosten Bürger

Für den Bürger entstehen zwei neue Informationspflichten. Gleichzeitig entfallen jedoch sechs bislang bestehende Informationspflichten. Der Verordnungsentwurf enthält zudem vier geänderte Informationspflichten für den Bürger.

aa) Neue Informationspflichten

Mit der Neuregelung der Nr. 6 Buchstabe g wird eine Regelungslücke geschlossen. Zu den bislang in § 11 geregelten Fällen, in denen der Bewerber um eine Fahrerlaubnis ein medizinisch- psychologisches Gutachten zur Klärung von Eignungszweifeln beizubringen hatte, kommt ein weiterer Fall hinzu: Nach der Neureglung kann die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens auch für die Fälle angeordnet werden, in denen bei Bewerbern um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 Zweifel daran bestehen, ob sie die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Für ein entsprechendes Gutachten wird nach der 17. Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) eine Gebühr in Höhe von 204,00 € erhoben. Diese Fallkonstellation betrifft jedoch nur eine zahlenmäßig nicht zu beziffernde Personengruppe.

Eine weitere neue Informationspflicht wird in Nr. 15a geregelt:

Künftig ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis verpflichtet, den Verlust des Führerscheins anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern er nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Nach der GebOSt fällt hierfür eine Gebühr in Höhe von zwischen 17,90 € und 35,80 € an.

Bei Nr. 24f (Anordnung einer medizinischpsychologischen Untersuchung bei Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen) handelt es sich nicht um einen neue Fallkonstellation, in der eine medizinischpsychologische Untersuchung angeordnet werden kann und damit auch nicht um eine neue Informationspflicht. Die Anordnung einer medizinischpsychologischen Untersuchung ist bereits nach der derzeitigen Rechtslage gemäß § 48 Abs. 9 Satz 1 möglich. Es handelt sich lediglich um eine Klarstellung zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit ohne materiellrechtliche Änderung.

Auch bei Nr. 11 (Nachweise über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen durch Ausbildungszeugnisse) handelt es sich nicht um eine neue Informationspflicht, sondern nur um eine sprachliche Zusammenfassung der bislang einzeln aufgeführten Fachberufe des Gesundheits- und Sozialwesens ohne materiellrechtliche Änderung.

bb) Geänderte Informationspflichten

Nach der derzeitigen Rechtslage wird bei der Eignungsüberprüfung bei einer früheren Drogenabhängigkeit ein medizinischpsychologisches Gutachten für erforderlich gehalten, bei früherer Alkoholabhängigkeit dagegen nicht. Dies ist fachlich nicht zu begründen, so dass nunmehr unter Nr. 6 Buchstaben a bis c bei der Eignungsüberprüfung eine rechtliche Gleichbehandlung bei der Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens in den o. g. Fällen erfolgt.

Um eine Gleichbehandlung von wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss und unter Betäubungsmitteleinfluss herzustellen, ist in Nr. 7 Buchstabe c die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens bei wiederholten Zuwiderhandlungen unter Betäubungsmitteleinfluss ebenso anzuordnen wie bei wiederholten Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss.

Mit Nr. 13 werden die bestehenden Anforderungen an die Beschaffenheit des beizubringenden Lichtbildes für den Führerschein den Anforderungen der Verordnung zur Bestimmung der Muster von Reisepässen der Bundesrepublik Deutschland angeglichen. Die Anwendung dieser Vorschriften erleichtert die Beurteilung geeigneter Lichtbilder durch das Personal der Verkehrsbehörden und führt auch beim Bürger zu einer Verfahrenserleichterung.

In Nr. 41 Buchstabe c wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Indiana einseitig von der Gegenseitigkeitsvereinbarung zur Anerkennung deutscher Führerscheine zurückgetreten ist.

Nach den dortigen Regelungen müssen nunmehr auch Inhaber einer Fahrerlaubnis aus Indiana vor Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse wieder eine theoretische Fahrerlaubnisprüfung und einen Sehtest absolvieren.

cc) Wegfall von Informationspflichten

Mit den in den Nr. 12, 14 b, 17, 18, 20 und 21 gestrichenen Fristen werden Verfahrensbestimmungen, die sich als Überreglementierungen herausgestellt haben, gestrichen. Die bislang geltende starre Fristenregelung hat sich - insbesondere bei der Wiedereingliederung arbeitsloser Lkw-, Bus- und Taxifahrer - erschwerend ausgewirkt und damit auch für Unternehmen die Möglichkeit zur Einstellung von qualifiziertem Fahrpersonal eingeschränkt. Mit dem Wegfall der Frist wird Fahrerlaubnisinhabern der Wiedereinstieg in den Beruf erleichtert bzw. den Personen, die es versäumt haben, ihre Fahrerlaubnis zu verlängern, erhebliche Kosten für eine erneute Fahrerlaubnisprüfung erspart. Der Verzicht auf eine erneute Fahrerlaubnisprüfung ist nun auch nach Entzug oder Verzicht der Fahrerlaubnis nach Ablauf von zwei Jahren möglich.

Die Erleichterungen durch die Streichung der Frist erstrecken sich durch die Regelungen der Nr. 30, 31 auch auf Inhaber einer Fahrerlaubnis aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat.

In Nr. 24 Buchstaben c und d entfällt eine Informationspflicht des Bürgers: Künftig entfällt bei Fahrern von Mietwagen die Ortskundeprüfung, für die nach der GebOSt bislang zwischen 20,50 € und 57,30 € erhoben wurden. Die Streichung dieser Informationspflicht führt neben der finanziellen Entlastung zudem zu einem erleichterten Berufszugang für gering qualifizierte Personengruppen. Die Prüfung kann entfallen, da nach der Definition des Mietwagens nach dem Personenbeförderungsgesetz der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Ziel, Zweck und Ablauf vom Mieter festgelegt sind.

Mit der Regelung in Nr. 28 entfallen durch die Neufassung der Anlage 6 für Fahrerlaubnisbewerber und für die Behörden zeitaufwändige Doppelprüfungen zum Vergleich der Sehwerte.

Die Regelung führt damit zu einer erheblichen Verfahrenserleichterung.

Die Neuregelung in Nr. 41 Buchstaben a und d führt dazu, dass Inhaber neuseeländischer Führerscheine künftig vor Erwerb der deutschen Fahrerlaubnis keine praktische Fahrerlaubnisprüfung mehr absolvieren müssen. Neben dem Wegfall der bislang anfallenden Kosten führt die Neuregelung ebenfalls zu einer erheblichen Verfahrenserleichterung. Die Ergänzung in Nr. 41 Buchstabe b hat zur Folge, dass Inhaber von Führerscheinen aus dem US-Bundesstaat Idaho künftig vor Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis neben dem schon bisher vereinbarten Verzicht auf die praktische Fahrerlaubnisprüfung künftig auch keine theoretische Fahrerlaubnisprüfung mehr absolvieren müssen. Dies führt neben einer erheblichen Zeitersparnis zum Erlernen des Prüfungsstoffs auch zum Wegfall der bisher zu entrichtenden Prüfungsgebühr.

c) Bürokratiekosten für die Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht keine neue Informationspflicht, eine Informationspflicht wird geändert.

In Nr. 22 wird die bisherige Verfahrensweise geändert, mit der kenntlich gemacht wird, dass Inhabern einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis in Deutschland die Fahrberechtigung aberkannt wird.

Mit Anbringung eines Sperrvermerks auf dem Führerschein hat die entscheidende Behörde dieses der ausstellenden Behörde über das Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen.

Bei Nr. 28 Buchstabe b handelt es sich nicht um eine Informationspflicht der Verwaltung, da es sich lediglich um eine redaktionelle Folgeänderung der Aufhebung der IntKfzVO handelt.

B. Zu den einzelnen Vorschriften zu Artikel 1 Nr. 2:

zu a):

Insbesondere behinderte Menschen sind von der defizitorientierten Bezeichnung "Mangel" betroffen. Der Begriff "Mangel" sollte nicht in Bezug auf Menschen verwendet werden. Nicht nur im täglichen Sprachgebrauch sondern auch in den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches wird dieser Begriff verwendet, um den Mangel an einer Sache auszudrücken.

zu b):

Die Regelung in § 2 entspricht dem früheren § 3 StVZO und wurde in einer Zeit eingeführt, als es die heutigen Definitionen von "Blindheit", "hochgradiger Sehbehinderung" und "wesentlicher Sehbehinderung" noch nicht gab. Die heute in Deutschland geltende gesetzliche Begriffsbestimmung für "Blindheit" (AHP Nr. 23: Visus bis 0,02) ist enger als die internationale Klassifizierung der WHO (ICD.10: Visus bis 0,5). Im deutschen Sozialrecht werden die "blinden" mit den "hochgradig sehbehinderten" Menschen fast überall gleichgestellt. So sind sämtliche Blindenhilfsmittel (weißer Langstock sowie der Blindenführhund und das dazugehörige Mobilitätstraining) nach dem Hilfsmittelverzeichnis der GKV-Spitzenverbände ohne Unterschied auch den hochgradig sehbehinderten Versicherten zu gewähren. Demnach nehmen schon heute auch Personen, die nicht im Sinne des Gesetzes "blind" sind, mit den Verkehrschutzzeichen im Sinne des § 2 am Verkehr teil. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit wird der Personenkreis daher auf die "wesentlich sehbehinderten Fußgänger" erweitert. zu Artikel 1 Nr. 3:

Durch die §§ 25a, 25b, 29 und 29a, die Ergänzung des § 75 und die Einfügung der Anlagen 8b und 8c werden die Vorschriften der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO) in die FeV übernommen. Da die Mitführungs- und Aushändigungspflicht des nationalen Führerscheins in § 4 Abs. 2 Satz 2 geregelt ist, werden aus systematischen Gründen auch die entsprechenden Pflichten für den Internationalen oder nationalen ausländischen Führerscheins in Absatz 2 geregelt. zu Artikel 1 Nr. 4:

Für die Fahrerlaubnis der Klasse L, bei der es sich um eine rein nationale, EU-rechtlich nicht geregelte Klasse handelt, wurden zahlreiche Vorgaben festgelegt, die als Beschränkung der Fahrerlaubnis zu werten sind. Hierzu gehört auch eine Kennzeichnungsverpflichtung nach § 58 StVZO. Wird gegen diese Beschränkung verstoßen, so ist das Führen eines solchen Gespanns durch die Fahrerlaubnis der Klasse L nicht mehr umfasst und der Fahrer verwirklicht den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, § 21 Straßenverkehrsgesetz (gefahr.gut/strassestvg_ges.htm ).

Ein Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschrift nach § 58 StVZO stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 69a Abs. 3 Nr. 26 StVZO in Verbindung mit § 24 StVG dar und ist bußgeldbewehrt.

Die doppelte Sanktionierung zum einen als Ordnungswidrigkeit zum anderen als Straftat ist unverhältnismäßig. Der Zweck einer besseren Überwachungsmöglichkeit im fließenden Verkehr rechtfertigt jedenfalls nicht eine Sanktionierung als Straftat. In der Konsequenz würde nämlich ein Fahrer eines entsprechenden Gespannes, wenn er z.B. das erforderliche Geschwindigkeitsschild vergessen oder während der Fahrt verloren hat, den objektiven Tatbestand des § 21 StVG erfüllen und sich somit strafbar machen. Da das Mindestalter für den Fahrerlaubniserwerb der Klasse L 16 Jahre beträgt, hätte dies erhebliche Auswirkungen auf den jugendlichen Fahrer. Da keine Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit zu erwarten sind kann diese Vorschrift ersatzlos gestrichen werden. Ein Streichen der Vorschrift dient letztlich auch der Deregulierung. zu Artikel 1 Nr. 5:

Falls das Strafgericht die Fahrerlaubnis hinsichtlich aller Klassen entzieht, jedoch bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen (z.B. Klasse D) von der Sperre gemäß § 69a Abs.2 StGB ausnimmt, gilt hinsichtlich der Neuerteilung § 9 Satz 1, wonach eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, D oder D1 nur erteilt werden darf, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Eine "isolierte" Erteilung der Klasse C sollte auch nicht im Wege der Ausnahme möglich sein.

Zu Artikel 1 Nr. 6

zu a), b) cc):

Folgeänderungen aus § 48 Abs. 9 Nr. 1.

zu b) aa):

Bislang fehlt es an einer gesetzlichen Regelung für die gutachterliche Überprüfung der besonderen Verantwortung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4. Diese Lücke wird durch diese Regelung geschlossen.

zu b) bb) und cc):

Für die geforderte Prognose kann es jedoch genügen, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit den Anlasstaten naheliegend mit einer Situation gerechnet hat oder rechnen musste in der es zur Gefährdung oder Beeinträchtigung des Verkehrs kommen konnte, wobei auch sein in der einbezogenen Vorverurteilung gezeigtes Verhalten (riskante Fluchtfahrten aus Angst vor Entdeckung) zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 31.05.2005, Az: 4 StR 85/03; wistra 2005, 337).

Ausgehend von der strafgerichtlichen Änderung der Rechtsprechung, besteht die Gefahr, dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung dieser Tendenz wohl auch als Folge der gleichlautenden Formulierungen in § 69 StGB und § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV insoweit anschließt, als für die Geltendmachung von Fahreignungszweifeln und die Anordnung einer MPU-Anhaltspunkte herzuleiten seien, dass sich der Betreffende auch im Straßenverkehr nicht ordnungsgemäß verhalten werde. Bereits nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss v. 16.03.1994, Az: 7(B) 10161/94 und Urteil v. 11.04.2000, Az: 7 A 11670/99) müsse aufgezeigt werden, inwieweit sich aus der Straftat Anhaltspunkte dafür ergeben dass sich der Betreffende im Straßenverkehr nicht mehr ordnungsgemäß verhalten werde. Dafür reiche es nicht aus, dass ein Pkw als Mittel zur Straftat benutzt worden sei. Die frühere gegenteilige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 11, 334) sei veraltet und überholt. Die vom OVG Rheinland-Pfalz geforderte Herleitung berücksichtigt die Unterschiede zwischen der verwaltungsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehung und der strafrechtliche Maßregel der Besserung und Sicherung des § 69 StGB nicht hinreichend. Auch ist die Erfüllung der gerichtlichen Vorgaben in der Praxis kaum möglich. Folglich könnte auch bei massiven Straftaten (Drogentransport mit Kfz usw.), soweit sie kein Aggressionspotenzial beinhalten, keine Fahreignungsbegutachtung angeordnet werden. Dies ist bei dem ersichtlichen gestörten Regelverständnis der Täter keine hinzunehmende Tatsache.

zu b) ee):

Folgeänderung aus Nr. 6b) bb) und cc).

zu Artikel 1 Nr. 7:

Nach der derzeitigen Rechtslage wird die Beurteilung von früherer Alkoholabhängigkeit und früherer Drogenabhängigkeit unterschiedlich gehandhabt.

Bei früherer Alkoholabhängigkeit wird im Rahmen der fachärztlichen Untersuchung alleine aufgrund des einjährigen Abstinenznachweises die Eignung als gegeben angesehen. Dies wird damit begründet, dass die Tatsache, dass der oder die Betroffene in der Lage war ein Jahr Abstinenz einzuhalten, die notwendige Stabilität gewährleistet.

Bei früherer Drogenabhängigkeit wird im Rahmen einer medizinischpsychologischen Begutachtung demgegenüber in der Eignungsüberprüfung - auch flächendeckend in der Rechtsprechung - immer wieder differenziert auf die Prognose und die Stabilität der Verhaltensänderung abgehoben. Der Abstinenznachweis entsprechend den Begutachtungskriterien wird dabei lediglich als eine von mehreren Voraussetzungen für eine positive Begutachtung gewertet.

Es ist im Hinblick auf die Verkehrssicherheit nicht ersichtlich, aus welchem Grund diese unterschiedliche Beurteilung gerechtfertigt sein sollte. Deshalb ist eine MPU als Eignungsuntersuchung in beiden Fällen angezeigt, um eine hinreichend klare Entscheidungsgrundlage für die Fahrerlaubnisbehörde zu erhalten. Dies kann mit den vorgenommenen Änderungen erreicht werden. zu Artikel 1 Nr. 8:

zu a):

Mit der Ergänzung des § 11 Abs.1 Satz 3 durch die Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 07.08.2002 zum 01.09.2002 wurden die Ärzte der Begutachtungsstellen ausdrücklich in die Aufzählung der für die Erstellung von Fahreignungsgutachten in Frage kommenden Fachkräfte aufgenommen. Insoweit ist zweifelsfrei, dass auch Ärzte der Begutachtungsstellen im Bereich der Drogen- und Arzneimittelproblematiken Gutachten erstellen können. Dies bedarf in § 14 nicht einer weiteren ausdrücklichen Festlegung.

zu b)aa):

Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV nur dann Anwendung findet wenn die Ungeeignetheit des Betreffenden zum Führen von Kraftfahrzeugen zu einem früheren Zeitpunkt in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt wurde. Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der Ansicht des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 18.05.2004, Az: 10 S 2796/03 der Vorzug einzuräumen.

Den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes kann entnommen werden, dass sich der Gesetzgeber beim Erlass der Möglichkeiten der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB und durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt der Fahrerlaubnisbehörde bewusst war. Wenn in der aufgrund von § 6 Abs. 1 StVG erlassenen Fahrerlaubnis-Verordnung der Begriff der Entziehung der Fahrerlaubnis verwendet wird, so ist davon auszugehen, dass damit beide Wege der Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint sind. Die Beschränkung des Begriffs der Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Feststellung der Fahrungeeignetheit in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren widerspräche der Vorrangstellung, die der Gesetzgeber (vgl. § 3 Abs. 3 StVG) der im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgenden Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis beimisst.

zu b)bb):

Die wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ist in § 13 Nr. 2

Buchstabe b eindeutig geregelt. Die vorliegende Änderung ist erforderlich, um auch die Fälle einer wiederholten Verkehrszuwiderhandlung unter Einfluss berauschender Mittel zu regeln.

Auch der Fallkonstellation, dass neben einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG (Alkohol) eine weitere Verkehrszuwiderhandlung unter Einfluss berauschender Mittel (§ 24a Abs. 2 StVG) begangen wurde, wird hier Rechnung getragen. Eine gebundene Entscheidung ist deshalb gerechtfertigt, da in allen Fällen zwischen Konsum von Drogen und/oder Alkohol nicht getrennt werden konnte. zu Artikel 1 Nr. 9:

Nach der derzeitigen Regelung wird auf das Ausstellungsdatum der Ausbildungsbescheinigung abgestellt. Dies beinhaltet jedoch die Gefahr eines Missbrauchs, indem eine Ausbildungsbescheinigung erneut ausgestellt wird, obwohl der Abschluss der Ausbildung bereits mehrere Jahre zurückliegt. Durch ein Abheben auf das Ausbildungsende kann dies ausgeschlossen werden. zu Artikel 1 Nr. 10:

Die Wiederholungsfrist von drei Monaten für eine Prüfung nach zweimaligem Nichtbestehen erscheint viel zu lang. Die Erfahrungen zeigen, dass der Prüfkandidat diese Zeit nicht für intensiveres Lernen nutzt. Die Fahrerlaubnisbehörde ist in der Lage eine angemessene Frist nach Satz 1 selbst zu bestimmen. zu Artikel 1 Nr. 11:

Alle rechtlich geregelten Fachberufe des Gesundheits- und Sozialwesens beinhalten eine Ausbildung in Erster Hilfe. Somit ist eine Aufzählung entbehrlich. zu Artikel 1 Nr. 12:

Durch den Wegfall der Frist kann die zuständige Fahrerlaubnisbehörde auch nach Ablauf von zwei Jahren auf die Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Das Verfahren wird hierdurch flexibler gestaltet. Insbesondere in den Fällen, in denen die Fahrerlaubnis wegen Zweifeln an der körperlichen Eignung entzogen wurde, ist nicht ersichtlich, warum der Betroffene neben der Eignung auch seine Fähigkeit zum Führen des Kraftfahrzeugs erneut nachzuweisen hat. Bestehen Bedenken an der Befähigung der Betroffenen, kann die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen ihres Ermessens weiterhin eine erneute Fahrerlaubnisprüfung verlangen, so dass auch hier keine Gefahren für die Verkehrssicherheit bestehen.

Die Änderung steht dabei in engem Zusammenhang mit der Neufassung des § 24 Abs. 2. zu Artikel 1 Nr. 13:

Der Führerschein dient dem Inhaber als Nachweis über den Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis.

Dies bezieht auch die Personendaten mit ein, da es keine Verpflichtung gibt, neben dem Führerschein einen Personalausweis oder Reisepass mitzuführen. Bei einer Kontrolle muss erkennbar sein, dass es sich bei dem Fahrzeugführer auch tatsächlich um den Inhaber der Fahrerlaubnis handelt. Hierzu ist ein aussagekräftiges Lichtbild unerlässlich. Zum Zwecke der weitgehenden Einheitlichkeit werden die Anforderungen zugrunde gelegt, die zur Sicherstellung der Biometrietauglichkeit von Passbildern entwickelt wurden. Die Anforderungen an das Passbild sind in § 5 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV) geregelt. Zur einfachen Umsetzung dieser Vorgaben gibt es eine Foto-Mustertafel der Bundesdruckerei, die über das Internet bei der Bundesdruckerei (www.Bundesdruckerei.de) eingesehen und übernommen werden kann.

Die Anwendung dieser Vorgaben aus den Pass- und Personalausweisvorschriften erleichtert die Beurteilung geeigneter Lichtbilder durch das Personal der Verkehrsbehörden erheblich. Fotografen und Bürger kennen die Anforderungen an Lichtbilder aus eben diesen Vorschriften. Diskussionen um Lichtbilder, die diesen Forderungen nicht genügen, werden mit der Gleichstellung der Vorschriften vermieden. zu Artikel 1 Nr. 14:

zu a) aa) und bb):

Durch die Änderung des § 24 Abs. 1 wird klargestellt, dass sich die Gültigkeitsdauer bei der Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und D oder Neuerteilung einer Fahrerlaubnis innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit einer vorangegangenen Fahrerlaubnis nicht anhand des Datums des Tages bemisst, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt hat. Mit der Regelung wird sichergestellt, dass sich bei rechtzeitiger Antragstellung die neue Gültigkeitsdauer nahtlos an den Ablauf der alten Gültigkeitsdauer anschließt und die alte Gültigkeitsdauer nicht durch die Verlängerung der Fahrerlaubnis verkürzt wird. Die zeitliche Befristung kann bereits bei der Herstellung des neuen Führerscheins eingetragen werden.

zu b):

Durch die Änderung des § 24 Abs. 2 brauchen sich zudem Lkw-, Bus- und Taxifahrer, deren Fahrerlaubnis nicht mehr gültig ist, künftig vor Neuerteilung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E (Lkw), D, D1, DE , D1E (Busse) beziehungsweise ihrer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung unter den Voraussetzungen des Absatz 1 auch dann nicht mehr einer erneuten Fahrerlaubnisprüfung zu unterziehen, wenn seit Ablauf der Gültigkeit ihrer ursprünglichen Fahrerlaubnis mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Hierbei wird der Erkenntnis Rechnung getragen, dass die Befähigung zum Führen eines entsprechenden Kraftfahrzeugs im Regelfall weiterhin besteht und Anlass für die Befristung die Notwendigkeit ist, in regelmäßigen Abständen die Eignung zu überprüfen. Soweit Tatsachen die Annnahme rechtfertigen, dass die Befähigung nicht mehr besteht, kann in Anwendung des Abs.1 Satz 1 Nr. 2 zum Nachweis der Befähigung eine entsprechende Fahrerlaubnisprüfung angeordnet werden.

Wurde die Fahrerlaubnis entzogen, kann nach § 20 Abs. 2 in diesen Fällen ebenfalls auf die erneute Fahrprüfung verzichtet werden (Ermessensentscheidung). zu Artikel 1 Nr. 15:

zu a):

Mit der Ergänzung wird eine Regelungslücke geschlossen. Durch die Pflicht zur Anzeige und Ausstellung eines Ersatzdokuments wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich Fahrerlaubnisinhaber trotz mehrfacher Aufforderungen keine "Ersatz"-Dokumente ausstellen lassen.

In diesen Fällen entsteht in der Regel ein erheblicher Kontroll- und Ermittlungsaufwand, da die sog. "Positivdaten" zur Fahrerlaubnis erst dann im Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) gespeichert sind, wenn eine Fahrerlaubnis nach dem 01.01.1999 neu erteilt, verlängert, erweitert umgestellt oder wenn ein Ersatzführerschein ausgefertigt wurde. Durch die Regelung wird außerdem der Gefahr von Missbrauch durch Abhanden gekommene Führerscheine begegnet.

zu b):

Folgeänderung zu § 22 Abs. 3. zu Artikel 1 Nr. 16, 19, 33 b) und 39:

Durch die §§ 25a, 25b, 29 und 29a, die Ergänzung des § 75 und die Einfügung der Anlage 8 b und c werden die Vorschriften der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO) in die FeV übernommen. In diesem Zusammenhang wurden die Vorschriften zur Beschaffenheit des Lichtbildes angepasst (s. auch zu Art. 1 Nr. 13).

Internationale Führerscheine, die nach den gem. IntKfzVO gültigen Mustern gefertigt wurden, behalten ihre Gültigkeit. zu Artikel 17 und 18:

Folgeänderungen der Änderung des § 24. zu Artikel 20 und 21:

Im Zuge der konsequenten Abschaffung der Fristen für die deutschen Fahrerlaubnisinhaber sowie im Vergleich zur internationalen Staatengemeinschaft ist eine Gleichbehandlung auch für Inhaber einer Fahrerlaubnis aus Staaten außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geboten. zu Artikel 1 Nr. 22:

zu a):

Durch die Formulierung erfolgt eine Klarstellung, dass nicht mehrere Kurselemente an einem Tag durchgeführt werden dürfen. Gleichzeitig erfolgt eine Angleichung an die entsprechende Regelung zur Durchführung von Aufbauseminaren in § 35 Abs. 1 Satz 2.

zu b):

Im Zuge der Vereinheitlichung und Vergleichbarkeit von Hochschulabschlüssen in Europa ist in Deutschland das Hochschulstudium im Fach Diplom-Psychologie zunehmend in einen Bachelor-Masterstudiengang übergegangen. Daher ist es notwendig, auch in der Fahrerlaubnis-Verordnung eine Präzisierung vorzunehmen. zu Artikel 1 Nr. 23:

Die durch die bisherige Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 2 vorgesehene Verfahrensweise, wonach der ausländische EU-/EWR-Führerschein einbehalten und an die ausstellende Behörde zurückgesandt wurde, verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 2006, Az: 11 CS 05.1505). Die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes lässt das Bestehen der Fahrererlaubnis unberührt. Der Nachweis der Fahrerlaubnis im Ausland würde durch die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins und Übersendung an die ausstellende Behörde unverhältnismäßig erschwert.

Möglich und EU-rechtlich zulässig wäre es, Inhaber einer EU/EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt haben, im Falle einer Aberkennung der Fahrberechtigung im Inland zum Umtausch des Führerscheins in einen deutschen EU-Führerschein zu verpflichten, aus dem hervorgeht, dass das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland erloschen ist ( vgl. Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sowie Artikel 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG). Für diese sog. Umtauschlösung, die in Rechtspositionen des Betroffenen in weitergehendem Umfang eingreift als dies mit der hier vorgesehenen Anbringung eines Sperrvermerks der Fall ist, wird aber keine Notwendigkeit gesehen. Durch die Anbringung des Sperrvermerks in Form eines roten schräg durchgestrichenen "D" im ausländischen EU/EWR-Führerschein wird dieselbe Wirkung erzielt, die erloschene Gültigkeit der Fahrerlaubnis in Deutschland nach außen zu dokumentieren. Die symbolhafte Kurzdarstellung ermöglicht dabei die Verständlichkeit ohne Rücksicht auf Sprachbarrieren.

Im Falle von EU-Kartenführerscheinen gibt es - bis auf die polnischen und tschechischen Führerscheine - ein (nicht laminiertes) Feld 13, in dem der aufnehmende Mitgliedstaat die für die Verwaltung des Führerscheins unerlässlichen Angaben aufnehmen kann (vgl. Anhang I a Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a zur Richtlinie 91/439/EWG sowie Anhang I Nr. 3 Buchstabe a zur Richtlinie 2006/126/EG). Ein Vermerk darüber, dass der Inhaber des EU/EWR-Führerscheins von der ihm erteilten Fahrerlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat nicht Gebrauch machen darf, ist als eine für die Verwaltung des Führerscheins unerlässliche Aufgabe im Sinne der Regelung anzusehen, da sie für den effektiven Vollzug einer Aberkennungsentscheidung im Sinne des Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sowie des Artikel 11 Abs.2 der Richtlinie 2006/126/EG von hoher Bedeutung ist.

Im Falle anderer EU-/EWR-Führerscheine ist der entsprechende Sperrvermerk an geeigneter Stelle anzubringen, sofern genügend Platz vorhanden ist. Dies dürfte bei der symbolhaften Kurzdarstellung in der Regel unproblematisch sein.

Die Mitteilung der entscheidenden Behörde an die ausstellende Behörde über das Kraftfahrt-Bundesamt ist erforderlich. Hierdurch kann verhindert werden, dass der Betroffene den Führerschein bei der ausstellenden Behörde missbräuchlich als verloren oder gestohlen meldet und sich auf diese Weise den Besitz eines Ersatzdokuments ohne Sperrvermerk verschafft.

Zugleich wird der ausstellenden Behörde eine Überprüfung der Fahrerlaubnis nach ihren Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Gründe ermöglicht, die für die Entziehung der Fahrberechtigung in Deutschland maßgeblich waren. zu Artikel 1 Nr. 24

zu a):

Ursprünglich war der Wortlaut des § 48 Abs. 1 auf den Wortlaut des § 2 a. F. PBefG abgestimmt.

§ 2 Abs.6 PBfeG wurde durch das Dritte Rechtsbereinigungsgesetz vom 28. Juni 1990 eingefügt. Eine Anpassung des § 48 Abs. 1 FeV ist jedoch unterblieben, so dass die daraus resultierende Nichterfassung von nach § 2 Abs. 6 PBefG genehmigten intermediären Verkehren - wie den Flughafenzubringerverkehren - eine Reglungslücke dargestellt hat, die nunmehr geschlossen wird. Freigestellte Verkehre nach der Freistellungs-Verordnung bleiben nach dieser Regelung von der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung befreit.

zu b):

Folgeänderung der Nr. 24a).

zu c):

Der Begriff des Mietwagens richtet sich nach den Bestimmungen des § 49 Abs. 4 PBefG.

Danach handelt es sich um Pkw, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf vom Mieter bestimmt wird. Eine Ortskundeprüfung wird für diese Beförderung nicht für erforderlich gehalten.

zu d):

Folgeänderung der Nr. 24c).

zu e)

Nach § 48 Abs. 4 Nr. 2 muss der Bewerber bei der Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und nach § 48 Abs. 5 Nr. 3 bei deren Verlängerung die Gewähr dafür bieten, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Wie der Nachweis erfolgt, ist in § 48 bislang nicht ausdrücklich definiert.

Durch die Änderungen wird klargestellt, dass bei der Prüfung die §§ 11 bis 14 entsprechend ihrer abgestuften Maßnahmen anzuwenden sind.

zu f):

Die Frage, ob bei ersichtlichen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen Fahrerlaubnisbehörden berechtigt sind, eine medizinischpsychologische Untersuchung anzuordnen oder diese Frage in Zweifelsfällen selbst zu entscheiden, ist nicht definitiv geklärt. Auch die derzeit gültige Fassung des § 48 Abs. 9 Satz 1 lässt Fahreignungsbegutachtungen bei ersichtlichen Zweifeln an der körperlichen und geistigen Eignung zu; Zuverlässigkeitszweifel müssen entgegen teilweiser vertretener verwaltungsgerichtlicher Auffassung nicht im Hinblick auf Ziel und Inhalt einer medizinischpsychologischen Untersuchung konkretisiert werden. Insoweit muss eine Klarstellung erfolgen und Fahrerlaubnisbehörden gerade bei länger zurückliegenden Vorkommnissen und Registereintragungen in Zweifelsfällen die Möglichkeit eröffnet werden, eine entsprechende Begutachtung anzuordnen. Die Möglichkeit der verkürzten Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Abs. 5 bietet gerade im Bereich dieser besonderen Verantwortung gegenüber Fahrgästen, die verstärkt Gefährdungen ausgesetzt sind oder aus anderen Gründen auf Hilfe in einem vielfach ihnen fremden örtlichen Umfeld oder auch aus Alters- oder Krankheitsgründen auf Hilfe angewiesen sind, nur eine unzureichende Möglichkeit, Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung hinsichtlich ihrer vielfach verfestigten fehlenden Regelkonformität hin von der beabsichtigten Tätigkeit auszuschließen. Gerade das psychologische Explorationsgespräch der medizinischpsychologischen Untersuchung eröffnet die Möglichkeit, derartige Zweifel auszuräumen. zu Artikel 1 Nr. 25:

Als begleitende Personen des Fahrerlaubnisinhabers beim Begleiteten Fahren ab 17 waren bislang Inhaber einer schweizerischen Fahrerlaubnis ausgeschlossen, da die Schweiz nicht zu den EWR-Staaten gehört. Da die Schweiz jedoch in vielen Bereichen den EWR-Staaten gleichgestellt wird, werden die Inhaber einer schweizerischen Fahrerlaubnis auch beim Begleiteten Fahren den Inhabern einer EU/EWR-Fahrerlaubnis gleichgestellt. Entsprechende Vorbesitzzeiten einer schweizerischen Fahrerlaubnis werden auf die Fünf-Jahresfrist angerechnet.

Im Übrigen wird überwiegend der grenzüberschreitende Verkehr betroffen sein, für den eine Umschreibung der schweizerischen Fahrerlaubnis in diesen Fällen nicht erforderlich ist. zu Artikel 1 Nr. 26 und 27:

Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes wurde in § 52 Abs. 2

Straßenverkehrsgesetz die Ermächtigungsgrundlage geschaffen, dem Bundesamt für Güterverkehr Daten aus dem Fahrerlaubnisregister zu übermitteln. Durch die Änderungen der §§ 51 und 52 wird von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht.

Durch den automatisierten Abruf im Zentralen Fahrerlaubnisregister lässt sich unmittelbar am Kontrollort klären, ob der Betroffene im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, die im Zeitpunkt der Anfrage auch eine Fahrberechtigung verleiht. Ohne die Übermittlung der Daten an den Kontrolldienst des Bundesamtes für Güterverkehr war bislang eine anschließende Beurteilung vor Ort, ob eine Fahrberechtigung tatsächlich besteht, durch den Kontrolldienst des Bundesamtes nicht möglich und die Hinzuziehung der zum Abruf berechtigten Polizei erforderlich. Es hat sich gezeigt, dass in der überwiegenden Zahl der Verdachtsfälle der Fahrer lediglich seine Mitführungspflicht verletzt hat. In diesen Fällen ist künftig die zeitaufwändige Hinzuziehung der Polizei entbehrlich. Polizei, Fahrer und Unternehmen werden durch diese Regelung entlastet. zu Artikel 1 Nr. 28:

zu a):

Folgeänderung durch die Aufhebung der IntKfzVO.

zu b):

Folgeänderung durch Streichung des § 28 StVZO. zu Artikel 1 Nr. 29:

Nach dem derzeitigen Wortlaut der FeV können Anträge von Personen, die zwar befähigt aber nicht zuverlässig sind (Beispiel: Vorstrafen wegen Urkundenfälschung oder Unzuchtsdelikten) nicht abgelehnt werden. Dies ist in diesem sicherheitsrelevanten Bereich, bei dem vorwiegend junge Leute ausgebildet werden, nicht hinnehmbar. Der Gesetzgeber geht in Anlehnung an § 2 Abs. 1 Nr. 2 FahrlG jedoch zunächst von der Zuverlässigkeit aus, ohne dass dafür positive Nachweise erbracht werden müssen. Vielmehr muss die für das Fahrerlaubniswesen oder das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle die Tatsachen nachweisen, die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen. zu Artikel 1 Nr. 30 und 31:

Im Zuge der Vereinheitlichung und Vergleichbarkeit von Hochschulabschlüssen in Europa ist in Deutschland das Hochschulstudium im Fach Diplom-Psychologie zunehmend in einen Bachelor-Masterstudiengang übergegangen. Daher ist es notwendig, auch in der Fahrerlaubnis-Verordnung eine einheitliche Präzisierung vorzunehmen. zu Artikel 1 Nr. 32:

Die bisher für die Personenzertifizierung maßgebliche EN 45013 wurde durch die weltweit anerkannte Norm ISO/IEC 17024 abgelöst. Im April 2003 wurde die ISO/IEC 17024 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) und vom europäischen Komitee für elektronische Normung (CENELEC) als Europäische Norm übernommen (EN ISO/IEC 17024). Im Oktober 2003 hat das Deutsche Institut für Normung e.V. (DIN) die Norm in das deutsche Normenwerk übernommen und als Deutsche Norm (DIN EN/IEC 17024) herausgegeben. Nach den internationalen Konventionen der Akkreditierung ist jedoch die Tätigkeit der sachverständigen Beurteilung das Kerngebiet von Inspektionsstellen, deren Anforderungen und Akkreditierung in den Normen DIN EN/ISO/IEC 17020:2004 (Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen) und DIN EN ISO/IEC 17011:2005 (Allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren) umfassend wiedergegeben. zu Artikel 1 Nr. 33:

Ohne Bußgeldbewehrung würde die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 3 bzw. des § 25 Abs. 4 Satz 1 ins Leere laufen. zu Artikel 1 Nr. 34:

zu a):

Diese Nummern sind wegen Zeitablaufs nicht mehr aktuell und somit entbehrlich.

zu b):

Folgeänderung des Artikels 1 Nr. 14b). zu Artikel 1 Nr. 35:

Folgeänderung des Artikels 1 Nr. 32. zu Artikel 1 Nr. 36:

Die Änderung dient der sprachlichen Klarstellung und der Rechtsklarheit, da sich im Vollzug aus dem Zusammenwirken der Ziffer 8.1 (Definition des Missbrauchs) und § 13 Nr. 2 Buchstabe c Unebenheiten ergeben haben. Ziffer 8.1 der Anlage 4 definiert Alkoholmissbrauch als das individuelle Unvermögen, einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs i. S. v. § 1 Abs. 2 StVG zu trennen. Das Unvermögen des Führens eines Fahrzeugs und einen die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum zu trennen, begründet demnach keine Fahreignungszweifel. Demgegenüber sieht § 13 Nr. 2 Buchstabe c die Notwendigkeit der Anordnung einer MPU bei Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss. Diese Widersprüchlichkeit ist auch beim Vollzug des § 3 (Einschränkung und Entziehung der Zulassung) hinderlich. zu Artikel 1 Nr. 37:

Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 07.08.2002 zum 01.09.2002 wurde die Anlage 6 neu gefasst; die Werte der Anlage XVII zur StVZO, die bis dahin für Inhaber einer bis zum 31.12.1998 erteilten Fahrerlaubnis fort galten (§ 76 Nr. 9 letzter Satz), werden in der Anlage 6 wiedergegeben.

Mit der Neufassung werden für Fahrerlaubnisbehörden wie Bewerber zeitaufwendige Doppelprüfungen (Vergleich der Sehwerte der Anlage 6 Nr. 2.2.3 und der eigentlich außer Kraft getretenen Anlage XVII zur StVZO) vermieden und eine wieder in die FeV integrierte Regelung realisiert. zu Artikel 1 Nr. 38: Folgeänderung der Änderung der Anlage 9 FeV. Die wörtliche Wiedergabe der Auflagen nach § 48a Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2, letzter Halbsatz und Abs. 6 FeV entfällt, da diese Auflagen künftig bereits durch die Schlüsselzahl 184 in der Prüfungsbescheinigung kenntlich gemacht werden. § 25 Abs. 3 FeV (in Verbindung mit § 6e Abs. 4 StVG) ist zu entnehmen, dass Eintragungen auf dem Führerschein beziehungsweise der Prüfungsbescheinigung alternativ, nicht aber kumulativ durch eine Schlüsselzahl oder eine wörtliche Wiedergabe auf dem Muster des Führerscheins beziehungsweise der Prüfungsbescheinigung zu kennzeichnen sind. Lediglich die namentliche Benennung der Begleitperson auf der Prüfungsbescheinigung ist weiterhin erforderlich da die Begleitpersonen zwischen den Teilnehmern am Begleiteten Fahren ab 17 divergieren und die namentliche Benennung der jeweiligen Begleitperson auf der Prüfungsbescheinigung daher nicht durch eine Schlüsselzahl ersetzt werden kann.

Da die Prüfungsbescheinigung kein Lichtbild enthält, ist für den kontrollierenden Polizeibeamten vor Ort nicht feststellbar, ob der Fahrzeugführer auch tatsächlich mit der in der Bescheinigung genannten Person identisch ist. Für die Identitätsfeststellung erweist es sich sowohl für die Verwaltung als auch für den Bürger als praktikabelste und kostengünstigste Lösung, wenn die Prüfungsbescheinigung nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig ist. Im Gegensatz zur Aufnahme eines Lichtbildes in die (Muster) Prüfungsbescheinigung muss weder die Software zur Erstellung der Bescheinigung noch ein neues Lichtbild vom Bürger angefertigt werden. zu Artikel 1 Nr. 40:

Durch die Änderung werden die Auflagen nach § 48a Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2, letzter Halbsatz und Absatz 6 FeV künftig durch die neue Schlüsselzahl 184 kenntlich gemacht. Dies entspricht § 25 Abs. 3 FeV, dem zu entnehmen ist, dass Auflagen und Beschränkungen grundsätzlich durch eine Schlüsselzahl zu kennzeichnen sind. Die Einführung der Schlüsselzahl versetzt die Fahrerlaubnisbehörden zudem (besser) in die Lage, die in Satz 1 genannten Auflagen dem Kraftfahrt-Bundesamt gem. § 51 StVG zwecks Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister (siehe hierzu § 49 Abs. 1 Nr. 6 FeV) mitzuteilen. zu Artikel 1 Nr. 41: zu a und d):

Die Aufnahme der Führerscheine aus Neuseeland hat eine erleichterte Umschreibung dieser in der Anlage genannten Führerscheine zur Folge. Inhaber solcher Führerscheine müssen künftig vor Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse keine praktische Fahrerlaubnisprüfung mehr absolvieren. Sie, müssen sich zudem keiner Unterweisung in lebensrettender Sofortmaßnahmen unterziehen sowie keinen Nachweis über ihr Sehvermögen erbringen.

zu b):

Die Ergänzung der bereits in Anlage 11 vorhandenen Vorschriften hinsichtlich des US-Bundesstaates Idaho hat zur Folge, dass Inhaber solcher Führerscheine künftig vor Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse auch keine theoretische Fahrerlaubnisprüfung mehr absolvieren müssen. Bisher war nur der Verzicht auf die praktische Prüfung vereinbart.

zu c):

Auf Grund einer aktuellen Rechtsänderung im US-Bundesstaat Indiana müssen Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis, die dort ihren Wohnsitz nehmen, ab sofort wieder eine theoretische Prüfung und einen Sehtest absolvieren. Gemäß dem Grundsatz der Reziprozität ist daher die Anlage 11 entsprechend zu ändern. Die Änderung der bereits in Anlage 11 vorhandenen Vorschriften hinsichtlich des US-Bundesstaates Indiana hat zur Folge, dass Inhaber solcher Führerscheine künftig vor Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse wieder eine theoretische Fahrerlaubnisprüfung und einen Sehtest absolvieren müssen. zu Artikel 1 Nr. 42:

Folgeänderung der Ersetzung der Regelungen der StVZO durch solche der FZV. zu Artikel 1 Nr. 43a) und 44:

Mit dieser Änderung soll durch eine Beschränkung auf bestimmte Tätigkeitsfelder eine deutlichere organisatorische Trennung zwischen der Begutachtung in den Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66 und sonstigen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Vorbereitung auf eine Begutachtung und die Wiederherstellung der Fahreignung erreicht werden. Durch das Ineinandergreifen von Beratung, medizinischpsychologischer Begutachtung, Kursempfehlungen, Kursangeboten und Therapien wird das gesamte System für den Betroffenen intransparent und nicht erkennbar, dass die medizinischpsychologische Begutachtung eine isolierte Maßnahme auf gesetzlicher Grundlage darstellt, die nicht im Zusammenhang mit den sonstigen Angeboten steht, also insbesondere nicht mit vorherigen und anschließenden Angeboten in einer notwendigen Verbindung steht. Mit dieser Regelung wird die Neutralität der Begutachtungsstellen für Fahreignung und die Objektivität der Begutachtung gestärkt. Dies stellt einen wichtigen Baustein für die Akzeptanz der medizinischpsychologischen Begutachtung in der Öffentlichkeit dar und leistet auch einen Beitrag für die Verkehrssicherheit.

Nach dieser Neufassung können in Begutachtungsstellen für Fahreignung nur noch Personen Untersuchungen oder Begutachtungen zur Klärung von Zweifel an der Kraftfahreignung (medizinisch- psychologische Untersuchung) durchführen, die nicht gleichzeitig auf vertraglicher Grundlage für andere Unternehmen oder Institutionen sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Beratung oder Behandlung von betroffenen Personen durchführen. Gleiches gilt für selbstständige Personen, die entsprechende Dienstleistungen anbieten.

Durch die Begutachtungsstellen für Fahreignung ist dieses personenbezogene Trennungsgebot durch entsprechende (z.B. organisatorische) Maßnahmen im Unternehmen sicherzustellen.

Die bisherige reine Trennung zwischen Begutachtung und sonstigen Tätigkeiten, ohne Beschränkung auf bestimmte Tätigkeitsfelder oder Unternehmen/Institutionen, hat sich als nicht ausreichend erwiesen, um die dargestellten Ziele sicherzustellen. In der Bindung einzelner Personen an mehrere Unternehmen oder Institutionen mit unterschiedlichen unternehmerischen Zielen besteht auf der Ebene der tätigen Personen die Möglichkeit von zwangsläufigen Verknüpfungen unterschiedlicher Unternehmensziele mit der Gefahr von Interessenkonflikten, die auch zu Lasten der zu begutachtenden Kraftfahrer in den Begutachtungsstellen für Fahreignung gehen können.

Vor diesem Hintergrund wird eine Selbstverpflichtungserklärung der Unternehmen im Rahmen der derzeit bestehenden Praxis als nicht ausreichend angesehen, um die beabsichtigte Trennung auch tatsächlich sicherzustellen.

zu Nr. 43b):

Da der durch die Harmonisierung und Verkürzung der universitären Erstausbildung innerhalb der EU eingeführte Bachelor-Abschluss eher dem heutigen Vordiplom gleichzusetzen ist, können die für eine Tätigkeit als psychologischer Gutachter an einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle u. a. erforderlichen psychodiagnostischen Kenntnisse in der Verkehrspsychologie nur mit dem Abschluss eines Masterstudiengangs der Psychologie sicher gestellt werden. zu Artikel 2:

Nachdem durch die Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25. April 2006 bereits die technischen und zulassungsrechtlichen Vorschriften aus der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO) in die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung überführt worden sind und mit Artikel 1 der vorliegenden Verordnung die noch verbliebenen fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften in die Fahrerlaubnis-Verordnung übertragen wurden ist die IntKfzVO überflüssig geworden. Sie kann daher aufgehoben werden. zu Artikel 3: zu Nr. 1:

Folgeänderungen der Änderungen der §§ 20, 24, 26, 27 und 30 FeV. zu Nr. 2:

Folgeänderung der durch die Verordnung EG (Nr. ) 561/2006 des Europäischen Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr durch Artikel 26 geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG im Hinblick auf die Nutzung digitaler Kontrollgeräte, die zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten des Fahrschülers erfordern. zu Nr. 3:

Bislang fehlte in der Tabelle des zu absolvierenden klassenspezifischen Mindestunterrichts nach § 4 Abs. 4 FahrschAusbO die Klasse S. Mit der Aufnahme der Klasse S wird eine Regelungslücke geschlossen. zu Nr. 4 und 65

Die alternative Aufnahme von Kraftfahrstraßen dient einer flexiblen Ausbildung, insbesondere dann wenn bis zur nächst gelegenen Autobahn im Vergleich zur nächsten Kraftfahrstraße eine erheblich weitere Strecke zurückzulegen ist. Die Alternative ist möglich, da sich die Autobahn von den Kraftfahrstraßen im Wesentlichen nur noch dadurch unterscheidet, dass die Autobahn kreuzungsfrei sein muss. Da die Benutzungsvorschriften für beide Arten von Strassen gleich sind, wird der Lerneffekt für den Fahrerlaubnisbewerber auch bei der Ausbildung auf einer Kraftfahrstraße gewährleistet. zu Nr. 5:

Durch die Änderung des § 16 Abs. 3 Satz 7 ist diese Folgeänderung erforderlich geworden.

Mit der Angabe des Datums der Beendigung der Ausbildung in der Ausbildungsbescheinigung bestätigt der Fahrlehrer, dass zu diesem Zeitpunkt der Ausbildungsstand den gesetzlichen Anforderungen genügt und die Ausbildungsziele nach seiner Überzeugung erreicht sind.

Mit dieser Neufassung der Ausbildungsbescheinigungen ist die Einhaltung der Vorschriften des § 16 Abs. 3 Satz 7 FeV und des § 17 Abs. 5 Satz 6 FeV (Verweis auf § 16 Abs. 3 Satz 7) leicht prüfbar. Änderungen in § 6 FahrschulAusbO und in § 17 FeV sind nicht erforderlich. zu Artikel 4:

Folgeänderung der Änderung in Artikel 1 Nr. 33. zu Artikel 5:

Folgeänderung der Aufhebung der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO). zu Artikel 6:

Mit der Verordnung EG (Nr. ) 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ist durch Artikel 26 auch die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG im Hinblick auf die Nutzung digitaler Kontrollgeräte geändert worden. zu Artikel 7:

Aufgrund der zahlreichen Änderungen in der Fahrerlaubnis-Verordnung und damit aus Gründen der Übersichtlichkeit ist eine Ermächtigung zur Bekanntmachung der Neufassung der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgenommen worden. zu Artikel 8:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Am Tag nach der Verkündung tritt Artikel 6 in Kraft. Um den Trägern von Begutachtungsstellen eine angemessene Übergangszeit für die erforderlichen Umstrukturierungen einzuräumen, tritt Artikel 1 Nr. 44 erst zum 1.Juli 2009 in Kraft.

Aufgrund der erforderlichen Programmierarbeiten und der Umstellungen aufgrund sich ändernder Vordrucke bei den nachgeordneten Behörden und den Fahrschulen tritt die Verordnung im Übrigen erst drei Monate nach der Verkündung in Kraft.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 369:
Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Die Verordnung enthält für die Wirtschaft keine Informationspflichten. Für den Bürger werden zwei neue Informationspflichten geschaffen, vier geändert und sieben abgeschafft. Für die Verwaltung wird mit der Verordnung eine Informationspflicht geändert.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Catenhusen Bachmaier
Stellv. Vorsitzender Berichterstatter