Gesetzesantrag des Landes Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung von Eisenbahninfrastrukturqualität und Fernverkehrsangebot

Der Minister für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt Berlin, den 23. Mai 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

zum Gesetzesantrag "Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung von Eisenbahninfrastrukturqualität und Fernverkehrsangebot" (BR-Drs. 315/08 (PDF) ) darf ich Sie bitten, nachfolgende Berichtigungen vorzunehmen:

In Artikel 1 § 5 wird das Wort "fünfzehn" durch das Wort "fünf" ersetzt. Als Folgeänderung erhält die Begründung zu Artikel 1 § 5 folgende Fassung: "Um für alle Beteiligte Rechtssicherheit zu erzeugen, ist vorgesehen, dass die erste Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung eine Laufzeit von fünf Jahren haben soll."

In der Begründung im Allgemeinen Teil erhält Nr. 3 "Gesetzgebungskompetenz" folgende Fassung: "Dem Bund steht die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für Eisenbahnen des Bundes (Artikel 73 Nr. 6a GG) zu.

Nichtbundeseigene Eisenbahnen sind durch dieses Gesetz nicht betroffen."


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Karl-Heinz Daehre