Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und zur Änderung anderer Gesetze
(Standortauswahlgesetz - StandAG)

Der Bundesrat hat in seiner 910. Sitzung am 7. Juni 2013 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu den einzelnen Vorschriften

11. Zu Artikel 1 (§ 8 Satz 2 StandAG)

In Artikel 1 sind in § 8 Satz 2 die Wörter "maßgeblichen Unterlagen" durch die Wörter "Akten und Unterlagen" zu ersetzen.

Begründung:

Die Bezeichnung "Akten und Unterlagen" ist gegenüber den "maßgeblichen Unterlagen" eindeutiger abgrenzbar.

12. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 2 Satz 1 StandAG)

In Artikel 1 ist in § 12 Absatz 2 Satz 1 die Angabe "50 bis 74, 77 bis 104" durch die Angabe "50 bis 104" zu ersetzen.

Begründung:

§ 12 Absatz 2 Satz 1 StandAG-E nimmt für die Erkundung der in dem Standortauswahlverfahren festgelegten Standorte explizit auf verschiedene Regelungen des Bundesberggesetzes (BBergG) Bezug. Auf andere notwendige Regelungen wie die §§ 75 und 76 BBergG (Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte und Einsicht) wird dagegen nicht ausdrücklich Bezug genommen. Diese können jedoch entsprechend § 12 Absatz 2 Satz 2 StandAG-E, wonach im Übrigen die Vorschriften des BBergG unberührt bleiben, zur Anwendung kommen. An dieser Stelle wird nicht ersichtlich, warum in Satz 1 einzelne Vorschriften explizit benannt werden, wenn ohnehin die Regelungen des Bundesberggesetzes unberührt bleiben.

13. Zu Artikel 2 Nummer 5 ( § 23d Satz 2 AtG)

In Artikel 2 Nummer 5 ist in § 23d Satz 2 das Wort "wurde" durch das Wort "wird" zu ersetzen.

Begründung:

Sprachliche Klarstellung des Gewollten. Die Zuständigkeitsverlagerung soll erst greifen, nachdem der Standort für ein zu bauendes Lager für hochradioaktiven Müll durch den Bundestag festgelegt worden ist.