Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
(WaffVwV)

Der Bundesrat hat in seiner 889. Sitzung am 4. November 2011 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Abschnitt 1 Nummer 3.3 Satz 6 - neu - und 7 - neu -, Nummer 3.4 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 4

Abschnitt 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung zu Buchstabe a und b:

Die Änderungen verfolgen das Ziel, den Ausnahmecharakter des § 3 Absatz 3 WaffG klarer herauszustellen. Dem Grundsatz, dass Waffen nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gehören, ist stärker Rechnung zu tragen. Auf der anderen Seite soll die Möglichkeit von Ausnahmen aber auch nicht unangemessen verhindert werden.

2. Zu Abschnitt 1 Nummer 42a.3 Satz 2

In Abschnitt 1 Nummer 42a.3 ist in Satz 2 das Wort "Brauchtumspflege)" durch die Wörter " Brauchtumspflege, Jagd und Fischerei)" zu ersetzen.

Begründung:

Auch die Jagd und Fischerei sollte zur Klarstellung in die Aufzählung der sozialadäquaten Zwecke für das Mitführen von Gebrauchsmessern aufgenommen werden.