Antrag des Freistaates Bayern
Erste Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung

Punkt 44a der 850. Sitzung des Bundesrates am 7. November 2008

Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe c - neu - (§ 56 Abs. 6 - neu -)

In Artikel 1 Nr. 7 ist nach Buchstabe b folgender Buchstabe c anzufügen:

Begründung

Der bereits überversorgte Milchmarkt wird durch Überlieferungen der Milchquoten zusätzlich belastet. Die aktuelle Entwicklung der Überlieferung im vergangenen Milchwirtschaftsjahr zeigt, dass die zum Milchwirtschaftsjahr Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Der Bundesrat hat am 10. Februar 2006 die Bundesregierung gebeten, die Saldierungsmöglichkeiten mit dem Ziel zu prüfen, die Molkereisaldierung ab dem 1. April 2009 vollständig entfallen zu lassen (BR-Drs. 919/05(B) HTML PDF ).

Zur Stabilisierung des Marktes und der Milcherzeugerpreise soll die Molkereisaldierung bereits mit Wirkung für das laufende Milchwirtschaftsjahr ausgesetzt werden. Mit der Aussetzung der Saldierung auf Molkereiebene werden spekulative Überlieferungen eingeschränkt und eine Reduzierung oder Vermeidung von Überschussabgaben durch kurzfristigen Wechsel des Abnehmers (Molkerei) ausgeschlossen. Mit Saldierungsmöglichkeiten für alle Milcherzeuger in gleicher Weise wird das System gerechter und stärkt die Lieferdisziplin. Nationale Maßnahmen zur Stärkung der Lieferdisziplin sind gleichwohl Voraussetzung für die Verhandlungsposition Deutschlands zur Ablehnung weiterer Quotenaufstockungen im Rahmen der Beratungen zum Gesundheitscheck auf EU- Ebene.

Mit der Aufhebung der Molkereisaldierung entfallen die in § 40 Milchquotenverordnung genannten Mitteilungspflichten der Käufer, die die Saldierung auf Molkereiebene betreffen.

Ein Vertrauen der Überlieferer auf den Fortbestand der derzeitigen zweistufigen Saldierungsmöglichkeit ist nicht schutzwürdig. Nach Artikel 79 der VO (EG) Nr. 1234/07 schulden die Milcherzeuger die Überschussabgabe "unbeschadet der Art und Weise der Berechnung durch den Mitgliedstaat allein aufgrund der Überschreitung ihrer verfügbaren Quoten".