Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds"
(EKFG-ÄndG)

A. Problem und Ziel

Durch den beschleunigten Ausstieg aus der Kernenergie werden in den nächsten Jahren erhebliche Investitions- und Forschungsmaßnahmen erforderlich, um die Energieversorgung in Deutschland durch fossile und erneuerbare Energien sicherzustellen. Diese Zielsetzung ist nur auf Basis einer langfristig gesicherten Finanzausstattung des Energie- und Klimafonds umsetzbar. Bislang speiste sich das Sondervermögen vorwiegend aus der Abschöpfung von Zusatzgewinnen der Energieversorgungsunternehmen aus der Laufzeitverlängerung sowie ab 2013 aus den zu erwartenden Mehreinnahmen aus der Versteigerung der Emissionszertifikate. Durch die Verkürzung der Laufzeiten sind zukünftig keine weiteren Einnahmen aus der Abschöpfung von Zusatzgewinnen zu erwarten, so dass entsprechende Einnahmeausfälle zu kompensieren sind.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf werden dem Sondervermögen ab dem Jahre 2012 alle Einnahmen aus dem Emissionshandel für den beschleunigten Ausstieg aus der Kernenergie, für die Förderung einer umweltschonenden, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgung und für Maßnahmen im Bereich des internationalen Klima- und Umweltschutzes zur Verfügung gestellt.

Darüber hinaus sollen durch eine Erweiterung der Zweckbestimmung des Sondervermögens die bisher auf vier Ressorteinzelpläne des Bundeshaushalts verteilten Programmausgaben zur Entwicklung des Zukunftsmarkts Elektromobilität künftig zentral im Wirtschaftsplan des Energie- und Klimafonds veranschlagt und damit eine transparente Veranschlagung der Ausgaben für diesen Zukunftsmarkt sichergestellt werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

Durch die Gesetzesänderung wird der Bundeshaushalt gegenüber der geltenden Finanzplanung ab dem Jahre 2012 netto in Höhe von rd. 0,7 Mrd. Euro belastet. In Höhe von 0,2 Mrd. Euro wird ein Beitrag zur Gegenfinanzierung der Maßnahmen im Bereich Elektromobilität in 2012 und 2013 erbracht.

Für Länder und Gemeinden entstehen keine zusätzlichen Kosten.

2. Vollzugsaufwand

Mehrkosten durch den Vollzug dieses Gesetzes sind nicht zu erwarten.

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine zusätzlichen Kosten. Unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Zusätzliche Informationspflichten werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" (EKFG-ÄndG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 6. Juni 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens"Energie- und Klimafonds" (EKFG-ÄndG) mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Fristablauf: 18.07.11

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" (EKFG-ÄndG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds"

Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807) wird wie folgt geändert:

§ 2 wird wie folgt geändert:

2. § 4 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Bundesregierung hat am 6. Juni 2011 den beschleunigten Ausstieg aus der Kernenergie beschlossen.

Durch die Verkürzung der Laufzeiten der Kernkraftwerke wird das Sondervermögen "Energie- und Klimafonds" zukünftig keine Zahlungen mehr aus dem Förderfondsvertrag mit den Betreibergesellschaften von Kernkraftwerken in Deutschland und ihren Konzernobergesellschaften erhalten. Um die Finanzierung des Sondervermögens sicherzustellen, sollen bereits ab dem Jahre 2012 alle nach Abzug der Kosten der Deutschen Emissionshandelsstelle verbleibenden Einnahmen des Bundes aus der Versteigerung der Emissionszertifikate unmittelbar dem Energie- und Klimafonds zufließen. Im Jahre 2011 können dem Sondervermögen zur Finanzierung unabweisbarer energiepolitischer Maßnahmen unter den Voraussetzungen des § 37 der Bundeshaushaltsordnung im Wege von außerplanmäßigen Ausgaben Mittel aus dem Bundeshaushalt in Höhe von bis zu 225 Millionen Euro zugewiesen werden.

Außerdem soll die Zweckbestimmung des Sondervermögens erweitert werden. So sollen die bisher auf vier Ressorteinzelpläne des Bundeshaushalts verteilten Programmausgaben des Bundes zur Entwicklung des Zukunftsmarkts Elektromobilität künftig zentral im Wirtschaftsplan des Energie- und Klimafonds veranschlagt werden. Die Mittel der institutionellen Förderung zugunsten der deutschen Forschungsorganisationen, die im Bereich Elektromobilität forschen und damit zum Ziel der Bundesregierung beitragen, bleiben hiervon unberührt. Darüber hinaus können ab 2013 Zuschüsse an stromintensive Unternehmen zum Ausgleich von emissionshandelsbedingten Strompreiserhöhungen auf der Grundlage von Art. 10a Absatz 6 der EU-Emissionshandelsrichtlinie in Höhe von jährlich bis zu 500 Millionen Euro aus dem Sondervermögen geleistet werden.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" macht der Bund von seiner in Artikel 110 Absatz 1 Grundgesetz als verfassungsrechtlich zulässig vorausgesetzten Kompetenz zur Regelung bzw. Ausgestaltung von Sondervermögen Gebrauch.

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Das Gesetz steht im Einklang mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.

Im Zuge der gemäß § 2 GGO vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Männern und Frauen keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nr. 1 ( § 2 EKFG)

Die Mittel des Sondervermögens sollen auch weiterhin vorwiegend für zusätzliche Maßnahmen zur Förderung einer umweltschonenden, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgung und für zusätzliche Maßnahmen im Bereich des internationalen Klima- und Umweltschutzes eingesetzt werden. Daneben sollen alle Programmausgaben für die Entwicklung der Elektromobilität im Energie- und Klimafonds zusammengefasst werden. Durch die Bündelung der Ausgaben für Elektromobilität wird die ressortübergreifende Zusammenarbeit bei der Koordinierung der Förderprogramme erleichtert und eine transparente Veranschlagung der Ausgaben für diesen Zukunftsmarkt sichergestellt.

Nach der Neufassung der gesetzlichen Zweckbestimmung können außerdem stromintensive Unternehmen zum Ausgleich von emissionshandelsbedingten Strompreiserhöhungen Zuschüsse aus dem Sondervermögen erhalten. Gemäß Art. 10a Abs. 6 der EU-Emissionshandelsrichtlinie können Mitgliedstaaten zugunsten der Sektoren bzw. Teilsektoren, für die ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO₂-Emissionen durch auf den Strompreis übergewälzte Kosten der Treibhausgasemissionen ermittelt wurde, finanzielle Maßnahmen einführen, um diese Kosten auszugleichen, sofern dies mit den geltenden und künftigen Regeln für staatliche Beihilfen vereinbar ist.

Die Änderung von Absatz 2 Satz 1 ist eine redaktionelle Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1 a).

Zu Artikel 1 Nr. 2 ( § 4 EKFG)

Die Vorschrift listet in Absatz 1 die Einnahmequellen des Sondervermögens auf. In das Sondervermögen sollten bislang hauptsächlich die aus dem Förderfondsvertrag resultierenden Zahlungen der Betreibergesellschaften der Kernkraftwerke in Deutschland (Nummer 1) und ab dem Jahr 2013 zusätzliche Erlöse aus der Versteigerung der Berechtigungen zum Ausstoß von Treibhausgasen (Nummer 3) fließen. Die bisherige Nummer 2 regelte das Verhältnis von Steuermehreinnahmen aus der Kernbrennstoffsteuer und Vorauszahlungen der Betreibergesellschaften von Kernkraftwerken in Deutschland. Nach dem Beschluss der Bundesregierung zum beschleunigten Ausstieg aus der Kernenergie sind keine weiteren Zahlungen aus dem Förderfondsvertrag an den Energie- und Klimafonds mehr zu erwarten. Die bisherigen Nummern 1 und 2 des Absatzes 1 und Absatz 3 sind damit künftig entbehrlich.

Als Kompensation für die in Zukunft wegfallenden Einnahmen aus der Laufzeitverlängerung fließen dem Sondervermögen bereits im Jahr 2012 nach Maßgabe des Zuteilungsgesetzes 2012 und ab dem Jahr 2013 nach Maßgabe des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes alle Einnahmen des Bundes aus der Versteigerung der Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen nach Abzug der für die Finanzierung der Deutschen Emissionshandelsstelle benötigten Erlöse (Absatz 1 Nummer 1) zu.

Absatz 1 Nummer 2 wurde neu eingefügt. Danach fließen bei Auflösung von Rückstellungen für etwaige Ausfälle von Rückzahlungsverpflichtungen aus Förderprogrammen der KfW dem Energie- und Klimafonds zu. Hierzu zählen zum Beispiel Einnahmen aus der Auflösung des Risikofonds "Offshore-Windenergie" zum Ende der Laufzeit dieses Programms.

Gemäß Absatz 1 Nummer 4 können dem Sondervermögen nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 Einnahmen aus dem Bundeshaushalt zufließen. Dies kann ausnahmsweise notwendig werden, um unvorhergesehene Einnahmeausfälle zu kompensieren.

Die Änderungen in Absatz 3 sind notwendig, um im Jahre 2011 bei nicht ausreichenden Einnahmen des Sondervermögens aus den bisherigen Einnahmequellen die Finanzierung unabweisbarer Maßnahmen zu gewährleisten. Die erforderlichen Mittel können unter den Voraussetzungen des § 37 der Bundeshaushaltsordnung im Wege von außerplanmäßigen Ausgaben unterjährig zur Verfügung gestellt werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass das Sondervermögen im Jahre 2011 über die zur Umsetzung der Maßnahmen erforderliche Mittelausstattung verfügt.

Durch die Ergänzung in Absatz 4 Satz 1 wird klargestellt, dass das Sondervermögen zwar keine Kredite am Markt aufnehmen kann, Liquiditätskredite des Bundes an das Sondervermögen aber nicht ausgeschlossen sind. Diese können zum Ausgleich unvorhergesehener Liquiditätsschwankungen beim Energie- und Klimafonds notwendig sein. Für diesen Fall können nach Absatz 4 Satz 2 aus dem Bundeshaushalt verzinsliche Liquiditätskredite an den Energie- und Klimafonds gewährt werden, die kurzfristig, spätestens aber bis zum Ende des übernächsten Haushaltsjahres zurückzuführen sind.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

C. Finanzielle Auswirkungen

Durch die Gesetzesänderung wird der Bundeshaushalt gegenüber der geltenden Finanzplanung ab dem Jahre 2012 netto in Höhe von rd. 0,7 Mrd. Euro belastet. In Höhe von 0,2 Mrd. Euro wird ein Beitrag zur Gegenfinanzierung der Maßnahmen im Bereich Elektromobilität in den Jahren 2012 und 2013 erbracht.

Länder und Kommunen werden durch den Entwurf nicht belastet.

Der Gesetzentwurf enthält keine Vorschriften, durch die der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, zusätzliche Kosten auferlegt würden. Ebenso wenig sind durch ihn Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau zu erwarten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Nr. 1778: Entwurf eines Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens"Energie- und Klimafonds"

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat den o.a. Entwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Das Gesetz enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.

Der NKR hat daher hinsichtlich der Bürokratiekosten keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin