Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 910. Sitzung am 7. Juni 2013 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 18. April 2013 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:

Er hätte es begrüßt, wenn die Vorschriften zur Barrierefreiheit in § 16 EGovG nicht nur im Wege einer "Soll-Regelung" aufgenommen worden wären. In diesem Sinne wären auch im De-Mail-Gesetz und im Signaturgesetz verpflichtende Regelungen zur Barrierefreiheit von De-Mail-Diensten und qualifizierter elektronischer Signatur geboten. Die Bundesregierung wird gebeten, die Anforderungen an die Barrierefreiheit der elektronischen Kommunikationswege bei zukünftigen Änderungen des E-Government-Gesetzes, des De-Mail-Gesetzes und des Signaturgesetzes so zu verbessern, dass insbesondere blinde und sehbehinderte Menschen uneingeschränkt daran teilhaben können.

Begründung:

In § 16 EGovG wird geregelt, dass die Bundesbehörden die Barrierefreiheit der elektronischen Kommunikation und der Verwendung elektronischer Dokumente "in angemessener Form gewährleisten sollen". Damit wird zum einen die eigentliche Vollzugsebene der Bundesgesetze - Landes- und Kommunalbehörden - ohne nachvollziehbare Gründe ausgespart. Zum anderen wird ein Ermessensspielraum eröffnet, der zu Rechtsunsicherheit führt und die berechtigten Interessen von Menschen mit Behinderungen entgegen den für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Vorgaben der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen rechtswidrig vernachlässigt. Eine Orientierung bei der zukünftigen Änderung der angesprochenen Gesetze bietet die im Gesetzgebungsverfahren abgegebene gemeinsame Stellungnahme des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes und des Deutschen Vereins der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf.