Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes - Antrag des Landes Niedersachsen -

885. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2011

A

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b - neu - (§ 2 Absatz 2 Nummer 8b - neu - SchwarzArbG)

In Artikel 1 ist Nummer 1 wie folgt zu fassen:

'1. § 2 wird wie folgt geändert:

Folgeänderungen:

'Zu den Wirtschaftsbereichen, bei denen gemeinhin angenommen wird, dass dort ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht, zählt u.a. auch das Personenbeförderungsgewerbe (vgl. hierzu z.B. die "Entschließung des Bundesrates zur wirksamen Bekämpfung der Schwarzarbeit im Taxengewerbe und Schaffung eines fairen Wettbewerbs", BR-Drucksache 901/03(B) HTML PDF ). Nicht zuletzt deshalb hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2009 u.a. auch im Personenbeförderungsgewerbe die Ausweismitführungspflicht (§ 2a Absatz 1 Nummer 3 SchwarzArbG) und die sogenannte Sofortmeldepflicht (§ 28a Absatz 4 Nummer 3 SGB IV) eingeführt.

Die Erteilung von Taxenkonzessionen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Zur Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs eines Taxengewerbes führen diese im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung auch Außenprüfungen durch. Um einen wirkungsvollen Informationsaustausch nach § 6 Absatz 1 SchwarzArbG zu gewährleisten, ist der Kreis der in § 2 Absatz 2 SchwarzArbG genannten Zusammenarbeitsbehörden insofern um die nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des Taxengewerbes zuständigen Behörden zu erweitern. Da im Hinblick auf Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung entsprechendes auch für das Mietwagengewerbe gilt, sind in § 2 Absatz 2 SchwarzArbG auch die nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des Mietwagengewerbes zuständigen Behörden aufzunehmen.'

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Es ist weder gesetzessystematisch konsequent noch sachdienlich, dass das Personenbeförderungsgewerbe zwar gemeinhin als Wirtschaftsbereich angesehen wird, in dem ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht, die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit zwischen den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des Taxen- und Mietwagengewerbes zuständigen Behörden und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls jedoch unzureichend geregelt sind. Die Zusammenarbeit zwischen Bundes- und Landesbehörden erstreckt sich im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung auf die in § 2 Absatz 2 SchwarzArbG aufgeführten Stellen. Die nach dem Personenbeförderungsgesetz zuständigen Genehmigungs- und Überwachungsbehörden der Länder sind dort bislang nicht aufgeführt. Dies hat zur Folge, dass gegenseitige Informations- und Unterrichtungspflichten nicht bestehen, sodass eine effektive Zusammenarbeit in diesem Bereich erschwert wird bzw. von vorneherein ausgeschlossen ist. Da Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung jedoch schwerpunktmäßig - insbesondere in großstädtischen Ballungsräumen - auch im Bereich des Taxen- und Mietwagengewerbes anzutreffen sind, ist eine Erweiterung des Kreises der Zusammenarbeitsbehörden in § 2 Absatz 2 SchwarzArbG insofern zwingend geboten. Die Ergänzung des § 2 Absatz 2 SchwarzArbG trägt diesem Umstand Rechnung.

2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - (§ 2a Absatz 1 Satz 2 - neu - SchwarzArbG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:

'1a. In § 2a wird Absatz 1 folgender Satz angefügt:

"Diese Verpflichtung gilt auch für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, wenn sie in den Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen nach Satz 1 tätig werden." '

Folgeänderungen:

'Zu § 2a (Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren)

Nach Erkenntnissen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) haben sich die am 1. Januar 2009 eingeführten Regelungen zur Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren ( § 2a SchwarzArbG) und zur Sofortmeldepflicht nach § 28a Absatz 4 SGB IV als Instrumente zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung bewährt.

Das BMF vertritt in diesem Zusammenhang allerdings die Rechtsauffassung, dass von Arbeitgeber/innen im Sinne von § 1 AÜG beschäftigte Arbeitnehmer/innen von der Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren nach § 2a SchwarzArbG ausgenommen sind, und zwar auch dann, wenn die Arbeitnehmerüberlassung in eine Branche erfolgt, in der für die dort tätigen Personen die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren nach § 2a SchwarzArbG gilt. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass Zeitarbeits- und Personaldienstleistungsunternehmen im Sinne von § 1 AÜG für verliehene Arbeitnehmer/innen keine Sofortmeldung zur Sozialversicherung abzugeben haben. Um eine einheitliche Anwendung der Regelungen zur Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren nach § 2a SchwarzArbG und zur Sofortmeldepflicht nach § 28a SGB IV durch die Verwaltung sicherzustellen und die Handhabung durch die am Arbeitsleben Beteiligten zu erleichtern, wurde zwischen dem BMF und der Deutschen Rentenversicherung deshalb verabredet, dass die betrieblichen Anwendungsbereiche der Ausweismitführungspflicht und der Sofortmeldepflicht identisch sind.

Für eine solche Auslegung besteht allerdings kein Raum. Auch aus der einschlägigen Gesetzesbegründung zum "Zweiten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" (BT-Drucksache 016/10488) lässt sich ein solcher Wille des Gesetzgebers nicht herleiten. Vielmehr heißt es in der seinerzeitigen Begründung zu § 2a SchwarzArbG, dass bei Prüfungen nach § 2 Absatz 1 SchwarzArbG alle bei der Erbringung einer Dienst- oder Werkleistung angetroffenen Personen identifiziert werden müssen. Im Übrigen handelt es sich bei der Sofortmeldepflicht zur Sozialversicherung nach § 28a Absatz 4 SGB IV um eine Arbeitgeberpflicht und bei der Vorlage- und Mitführungspflicht von Ausweispapieren um eine Pflicht von Personen, die in den in § 2a Absatz 1 SchwarzArbG genannten Branchen tätig werden, mithin also um zwei völlig unterschiedliche Personenkreise als Normadressaten. Eine Unterscheidung zwischen Stammbelegschaft und Leiharbeitnehmer/innen ist insofern nicht gerechtfertigt.

Die Anfügung eines Satzes 2 an § 2a Absatz 1 SchwarzArbG dient deshalb der Klarstellung, dass die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren nach § 2a SchwarzArbG auch für Leiharbeitnehmer/innen gilt, die in den in § 2a Absatz 1 Satz 1 SchwarzArbG genannten Branchen tätig werden.'

B

C