A. Ziele
- - Die Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten, insbesondere die Rechte und Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, ihrer Endnutzer, müssen auf der Grundlage des novellierten Telekommunikationsgesetzes, das am 26. Juni 2004 in Kraft getreten ist, neu geregelt werden.
- - Die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) sollen weiter konkretisiert werden. Zusätzlich werden einzelne Vorgaben anderer Richtlinien des Europäischen Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation umgesetzt.
- - Spezielle verbraucherschützende Regelungen, die in den Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs mit 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern enthalten sind, sollen fortgeschrieben werden.
- - Infrastrukturinvestitionen und Innovationen auf neuen Märkten sollen gefördert werden.
- - Telekommunikationsspezifische Regelungen müssen an rechtliche Änderungen in anderen Gesetzen angepasst werden.
- - Für Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste werden im Falle des Einsatzes neuer technischer Lösungen befristete Erleichterungen für die Umsetzung der Notrufverpflichtungen vorgesehen.
- - Die Aufgabenzuweisung für die Bundesnetzagentur wird in Bezug auf die Vorgaben für die technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen an den Stand der praktizierten Verfahren angepasst.
B. Lösungen
- - Die bisher in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung enthaltenen Vorschriften und die im Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs mit 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern geregelten Tatbestände werden auf der Grundlage des am 26. Juni 2004 in Kraft getretenen TKG neu gefasst.
- - Es wird eine Vorschrift zur Regulierung neuer Märkte geschaffen.
- - In verschiedenen Gesetzen (Artikel 10-Gesetz, JVEG, TKG) werden die notwendigen rechtsförmlichen Anpassungen vorgenommen.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die neuen, bisher in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung enthaltenen Bestimmungen zum Verbraucherschutz und die in den Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs mit 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern geregelten Tatbestände sind zusätzliche Kosten für den Bundeshaushalt nicht zu erwarten. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Gemeinden ergeben sich ebenfalls nicht. Dies gilt gleichermaßen für die geänderten Vorschriften zum Notruf, zur Auskunftserteilung für die Strafverfolgungsbehörden und für die Tätigkeiten der Bundesnetzagentur in Bezug auf die Vorgaben für die technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen.
- 2. Vollzugsaufwand
Der Personal- und Sachaufwand der Bundesnetzagentur für die verbraucherschützenden bisher in der TKV enthaltenen Regelungen, der auch schon nach dem Telekommunikationsgesetz a.F. und der TKV für die genannten Aufgaben bestand sowie für nummerierungsbezogene Maßnahmen, die auf der Grundlage der Regelungen der §§ 43a bis 43c TKG a.F. bereits erfolgen, jedoch in der Aufgabe durch die Regelungen der §§ 66a bis 66l erweitert werden, wird aus den zugewiesenen Haushaltsmitteln der Bundesnetzagentur gedeckt.
Für Amtshandlungen im Rahmen der nummerierungsbezogenen Maßnahmen des Kundenschutzes nach den §§ 66a bis 66f, 66h bis 66l und § 67 Abs. 1 und 2 ist nach § 142 Abs. 1 Nr. 3 und 6 die Kostendeckung für den Verwaltungsaufwand durch Gebühren vorgesehen beziehungsweise auf Grund einer noch zu schaffenden Telekommunikations-Gebührenverordnung vorzusehen. Darüber hinaus ist die Deckung für die genannten Maßnahmen, soweit diese nicht durch Gebühren gedeckt sind, durch einen Telekommunikationsbeitrag auf Grundlage einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung nach § 144 Abs. 4 vorgesehen, abzüglich eines auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils. Für den Aufbau einer Sperrliste für R-Gespräche bei der Bundesnetzagentur (§ 66i) ist für das Haushaltsjahr 2007 ein Sachaufwand von 1 Mio. Euro erforderlich. Die gegenüber den §§ 43a bis 43c TKG a.F. erweiterten nummerierungsbezogenen Aufgaben erfordern einen erhöhten Personalaufwand von zwei Stellen im mittleren Dienst und je einer Stelle im gehobenen und höheren Dienst, der aus vorhandenem Personal der Bundesnetzagentur gedeckt wird.
Durch die geänderten Vorschriften für die Aufgaben der Bundesnetzagentur in Bezug auf die Vorgaben zur technischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen entsteht der Bundesnetzagentur kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
- Aufgrund der im Gesetz eingeräumten angemessenen Übergangsvorschriften wird damit gerechnet, dass die kundenschützenden Anforderungen überwiegend im Rahmen allgemein erforderlicher Anpassungsmaßnahmen von den betroffenen Unternehmen (z.B. im Rahmen der Datenpflege) umgesetzt werden können.
- Teilweise werden diese Anforderungen von den betroffenen Unternehmen schon gegenwärtig auf freiwilliger Basis umgesetzt. Es wird erwartet, dass die notwendigen Umstellungskosten durch eine erhöhte Akzeptanz der Dienste seitens der Verbraucherinnen und Verbraucher weitgehend ausgeglichen werden.
- Geringfügige kosteninduzierte Erhöhungen von Einzelpreisen, die sich nicht quantifizieren lassen, können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
- Die Änderungen im Bereich Notruf führen für Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste im Falle des Einsatzes neuer technischer Lösungen zu einer vorübergehenden Entlastung. Durch die Änderung der Vorschriften der §§ 96, 110, 112 und 113 TKG entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft.
F. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
- Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. Mai 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Artikel 10-Gesetzes 190-4
- § 20 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Art. 11 Nr. 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Im ersten Halbsatz werden die Wörter "bei Maßnahmen zur" gestrichen und jeweils vor dem Text der Buchstaben a und b eingefügt.
- 2. In Buchstabe b werden nach der Angabe "§ 110 Abs. 9" die Wörter "des Telekommunikationsgesetzes" eingefügt.
- 3. Nach Buchstabe b wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: "Bis zum Inkrafttreten der in Satz 1 Buchstabe b genannten Rechtsverordnung bemisst sich die Entschädigung für Leistungen bei Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes."
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1843) , wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 9 wird die Angabe "§ 9a Neue Märkte" eingefügt.
- b) Nach der Angabe "Teil 3 Kundenschutz" wird die Angabe "§ 43a Verträge" eingefügt.
- c) Nach der Angabe zu § 44 wird die Angabe "§ 44a Haftung" eingefügt.
- d) In der Angabe zu § 45 wird das Wort "Kundenschutzverordnung" durch die Wörter "Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen" ersetzt.
- e) Nach der Angabe zu § 45 werden folgende Angaben eingefügt:
- " § 45a Nutzung von Grundstücken
- § 45b Entstörungsdienst
- § 45c Normgerechte technische Dienstleistung
- § 45d Netzzugang
- § 45e Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis
- § 45f Vorausbezahlte Leistung
- § 45g Verbindungspreisberechnung
- § 45h Rechnungsinhalt, Teilzahlungen
- § 45i Beanstandungen
- § 45j Entgeltpflicht bei unrichtiger Ermittlung des Verbindungsaufkommens
- § 45k Sperre
- § 45l (unbesetzt)
- § 45m Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse
- § 45n Veröffentlichungspflichten
- § 45o Rufnummernmissbrauch
- § 45p Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen".
- f) Nach der Angabe zu § 47 werden folgende Angaben eingefügt:
- " § 47a Schlichtung
- § 47b Abweichende Vereinbarungen".
- g) Die Angabe zu § 116 wird wie folgt gefasst: "§ 116 Aufgaben und Befugnisse".
- h) Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst: "§ 118 (weggefallen)".
- i) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst: "§ 119 (weggefallen)".
- j) In den Angaben zu den §§ 25, 43, 67, 138, 139, 147 und zu Teil 8 wird jeweils das Wort " Regulierungsbehörde " durch das Wort "Bundesnetzagentur" ersetzt.
- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt: "2a. "Auskunftsdienste" bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einer erfragten Rufnummer kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein".
- b) Nach der Nummer 8 wird die folgende Nummer 8a eingefügt: "8a. "entgeltfreie Telefondienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat;".
- c) Nach der Nummer 10 wird die folgende Nummer 10a eingefügt: "10a. "Geteilte-Kosten-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, bei deren Inanspruchnahme das für die Verbindung zu entrichtende Entgelt aufgeteilt vom Anrufenden und vom Angerufenen gezahlt wird;".
- d) Nach der Nummer 11 werden die folgenden Nummern 11a bis 11d eingefügt:
- "11a."Kurzwahl-Datendienste" Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes oder Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages sind;
- 11b. "Kurzwahldienste" Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen;
- 11c. "Kurzwahl-Sprachdienste" Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt;
- 11d. "Massenverkehrs-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität;".
- e) Nach der Nummer 12 wird die folgende Nummer 12a eingefügt: "12a. "Neuartige Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht;".
- f) Nach der Nummer 13 werden folgende Nummern 13a bis 13d eingefügt:
- "13a. "Nummernart" die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraumes für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung;
- 13b. "Nummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums;
- 13c. "Nummernraum" die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden;
- 13d. "Nummernteilbereich" eine Teilmenge eines Nummernbereichs;".
- g) Nach der Nummer 17 wird die folgende Nummer 17a eingefügt: "17a. "Premium-Dienste" Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen sind;".
- h) Nach der Nummer 18 wird die folgende Nummer 18a eingefügt: "18a. "Rufnummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz;".
- 3. Dem § 9 wird folgender § 9a angefügt:
§ 9a Neue Märkte
Die Einbeziehung neuer Märkte in die Marktregulierung nach den Vorschriften dieses Teils soll in der Regel nur erfolgen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass anderenfalls die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes im Bereich der Telekommunikationsdienste oder -netze langfristig behindert wird. Bei der Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit nach § 10 und der Auferlegung von Maßnahmen nach diesem Teil hat die Bundesnetzagentur die Verhältnismäßigkeit der Festlegungen unter besonderer Berücksichtigung der Ziele, effiziente Infrastrukturinvestitionen zu fördern und Innovationen zu unterstützen, zu berücksichtigen."
- 4. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) in Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "40 oder 41 Abs. 1" durch die Angabe "40, 41 Abs. 1 oder 42 Abs. 4 Satz 3" ersetzt,
- b) in Absatz 3 wird die Angabe "§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1" durch die Angabe "§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1 oder 42 Abs. 4 Satz 3" ersetzt.
- 5. In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort "soll" durch das Wort "kann" ersetzt und die Wörter "und einer Zugangsverpflichtung nach § 21 unterliegt" gestrichen.
- 6. § 30 Abs. 3 wird wie folgt geändert: "Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für Zugangsleistungen, die nicht nach § 21 auferlegt worden sind, unterliegen der nachträglichen Regulierung nach § 38, soweit die Bundesnetzagentur diese nicht ausnahmsweise zur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 einer Pflicht zur Genehmigung nach Maßgabe des § 31 unterwirft. Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für die die Bundesnetzagentur eine Genehmigungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 unbeschadet der Regelung des Absatzes 1 Satz 2 ausnahmsweise zur Erreichung der Regulierungsziele nach 2 Abs. 2 für nicht angemessen hält, unterliegen der nachträglichen Regulierung nach § 38."
- 7. In § 31 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe "§ 30 Abs. 1 Satz 1" die Angabe "oder Abs. 3 Satz 1" eingefügt.
- 8. In § 42 Abs. 4 wird Satz 2 folgender neuer Satz 3 eingefügt: "Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Unternehmen seine marktmächtige Stellung auf Endkundenmärkten missbräuchlich auszunutzen droht."
- 9. In Teil 3 "Kundenschutz" wird vor § 44 folgender § 43a eingefügt:
§ 43a Verträge
Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit muss dem Endnutzer im Vertrag folgende Informationen zur Verfügung stellen:
- 1. seinen Namen und seine ladungsfähige Anschrift, ist der Anbieter eine juristische Person auch seine Rechtsform, seinen Sitz und das zuständige Registergericht,
- 2. die Art und die wichtigsten technischen Leistungsdaten der angebotenen Telekommunikationsdienste,
- 3. die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstellung eines Anschlusses,
- 4. die angebotenen Wartungs- und Entstördienste,
- 5. Einzelheiten zu seinen Preisen,
- 6. die Fundstelle eines allgemein zugänglichen, vollständigen und gültigen Preisverzeichnisses des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit,
- 7. die Vertragslaufzeit,
- 8. die Voraussetzungen für die Verlängerung und Beendigung des Bezuges einzelner Dienste und des gesamten Vertragsverhältnisses,
- 9. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für den Fall, dass er die wichtigsten technischen Leistungsdaten der zu erbringenden Dienste nicht eingehalten hat und
- 10. die praktisch erforderlichen Schritte zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens nach § 47a. Satz 1 gilt nicht für Endnutzer, die keine Verbraucher sind und mit denen der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit eine Individualvereinbarung getroffen hat."
- 10. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:
§ 44a Haftungsbegrenzung
Soweit durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches schadenverursachendes Ereignis eine Verpflichtung des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit zum Ersatz eines Vermögensschadens gegenüber einem Endnutzer oder mehreren Endnutzern besteht und nicht auf Vorsatz beruht, ist die Haftung in der Summe auf 10 Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 und 2 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht. Abweichend von den Sätzen 1 bis 2 kann die Höhe der Haftung gegenüber Endnutzern, die keine Verbraucher sind durch einzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden."
- 11. § 45 wird wie folgt gefasst:
§ 45 Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen
Die Interessen behinderter Menschen sind bei der Planung und Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit besonders zu berücksichtigen. Insbesondere ist ein Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse einzurichten. Die Bundesnetzagentur stellt den allgemeinen Bedarf hinsichtlich Umfang und Versorgungsgrad dieses Vermittlungsdienstes unter Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen fest. Zur Sicherstellung des Vermittlungsdienstes ist die Bundesnetzagentur befugt, den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen."
- 12. Nach § 45 werden folgende §§ 45a bis 45p eingefügt:
§ 45a Nutzung von Grundstücken
(1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, der einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz anbietet, darf den Vertrag mit dem Endnutzer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Endnutzer auf Verlangen des Anbieters nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstücks nach der Anlage zu diesem Gesetz (Nutzungsvertrag) vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt.
(2) Ist der Antrag fristgerecht vorgelegt und ein früherer Nutzungsvertrag nicht gekündigt worden darf der Endnutzer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit den Antrag des Eigentümers auf Abschluss eines Nutzungsvertrags diesem gegenüber nicht innerhalb eines Monats durch Übersendung des von ihm unterschriebenen Vertrags annimmt.
(3) Sofern der Eigentümer keinen weiteren Nutzungsvertrag geschlossen hat und eine Mitbenutzung vorhandener Leitungen und Vorrichtungen des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit durch einen weiteren Anbieter nicht die vertragsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Anbieters gefährdet oder beeinträchtigt, hat der aus dem Nutzungsvertrag berechtigte Anbieter einem anderen Anbieter auf Verlangen die Mitbenutzung der auf dem Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden verlegten Leitungen und angebrachten Vorrichtungen des Anbieters zu gewähren. Der Anbieter darf für die Mitbenutzung ein Entgelt erheben, das sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung orientiert.
(4) Geht das Eigentum des Grundstücks auf einen Dritten über, gilt § 566 BGB entsprechend.
§ 45b Entstörungsdienst
Der Endnutzer kann von einem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes verlangen dass dieser einer Störung unverzüglich, auch nachts und an Sonn- und Feiertagen, nachgeht wenn der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit über beträchtliche Marktmacht verfügt.
§ 45c Normgerechte technische Dienstleistung
(1) Sofern der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie, ABl. EG (Nr. ) L 108 S. 45) verbindlich geltende Normen und technische Anforderungen für die Bereitstellung von Telekommunikation für Endnutzer gegenüber dem Endnutzer nicht einhält, ist der Endnutzer berechtigt, den Vertrag nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zu kündigen. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(2) Die Bundesnetzagentur soll auf die verbindlichen Normen und technischen Anforderungen in Veröffentlichungen hinweisen.
§ 45d Netzzugang
(1) Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten ist an einer mit dem Endnutzer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren.
(2) Der Endnutzer kann von dem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten an einem festen Standort und von dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Telefonnetz an einem festen Standort verlangen, dass die Nutzung seines Netzzugangs für bestimmte Rufnummernbereiche im Sinne von § 3 Nr. 18a unentgeltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist. Die Freischaltung der gesperrten Rufnummernbereiche kann kostenpflichtig sein.
(3) Der Endnutzer darf die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit durch einen anderen Anbieter übermitteln lassen.
§ 45e Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis
(1) Der Endnutzer kann von dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit jederzeit mit Wirkung für die Zukunft eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung (Einzelverbindungsnachweis) verlangen, die zumindest die Angaben enthält, die für eine Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung erforderlich sind. Dies gilt nicht, soweit technische Hindernisse der Erteilung von Einzelverbindungsnachweisen entgegenstehen oder wegen der Art der Leistung eine Rechnung grundsätzlich nicht erteilt wird.
Die Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
(2) Die Einzelheiten darüber, welche Angaben in der Regel mindestens für einen Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich und in welcher Form diese Angaben jeweils mindestens zu erteilen sind, kann die Bundesnetzagentur durch Verfügung im Amtsblatt festlegen. Der Endnutzer kann einen auf diese Festlegungen beschränkten Einzelverbindungsnachweis verlangen, für den kein Entgelt erhoben werden darf.
§ 45f Vorausbezahlte Leistung
Der Endnutzer muss die Möglichkeit haben, auf Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Telefonnetz zu erhalten oder öffentlich zugängliche Telefondienste in Anspruch nehmen zu können. Die Einzelheiten kann die Bundesnetzagentur durch Verfügung im Amtsblatt festlegen.
Für den Fall, dass eine entsprechende Leistung nicht angeboten wird, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus. Für das Verfahren gilt § 81 Abs. 4 und 5 entsprechend.
§ 45g Verbindungspreisberechnung
(1) Bei der Abrechnung ist der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verpflichtet
- 1. die Dauer und den Zeitpunkt zeitabhängig tarifierter Verbindungen von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit unter regelmäßiger Abgleichung mit einem amtlichen Zeitnormal zu ermitteln,
- 2. die für die Tarifierung relevanten Entfernungszonen zu ermitteln,
- 3. die übertragene Datenmenge bei volumenabhängig tarifierten Verbindungen von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit nach einem nach Absatz 3 vorgegebenen Verfahren zu ermitteln und
- 4. die Systeme, Verfahren und technischen Einrichtungen, mit denen auf der Grundlage der ermittelten Verbindungsdaten die Entgeltforderungen berechnet werden, einer regelmäßigen Kontrolle auf Abrechnungsgenauigkeit und Übereinstimmung mit den vertraglich vereinbarten Entgelten zu unterziehen.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie Abrechnungsgenauigkeit und Entgeltrichtigkeit der Datenverarbeitungseinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4 sind durch ein Qualitätssicherungssystem sicherzustellen oder einmal jährlich durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder vergleichbare Stellen überprüfen zu lassen. Zum Nachweis der Einhaltung dieser Bestimmung ist der Bundesnetzagentur die Prüfbescheinigung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme oder das Prüfergebnis eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorzulegen.
(3) Die Bundesnetzagentur legt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Anforderungen an die Systeme und Verfahren zur Ermittlung des Entgelts volumenabhängig tarifierter Verbindungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 nach Anhörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände durch Verfügung im Amtsblatt fest.
§ 45h Rechnungsinhalt, Teilzahlungen
(1) Soweit ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit dem Endnutzer eine Rechnung erstellt, die auch Entgelte für Telekommunikationsdienste, Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG und telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter ausweist, die über den Netzzugang des Endnutzers in Anspruch genommen werden, muss die Rechnung dieses Anbieters die Namen, ladungsfähigen Anschriften und kostenfreien Kundendiensttelefonnummern der einzelnen Anbieter von Netzdienstleistungen und zumindest die Gesamthöhe der auf sie entfallenden Entgelte erkennen lassen. § 45e bleibt unberührt. Zahlt der Endnutzer den Gesamtbetrag der Rechnung an den rechnungsstellenden Anbieter, so befreit ihn diese Zahlung von der Zahlungsverpflichtung auch gegenüber den anderen auf der Rechnung aufgeführten Anbietern.
(2) Hat der Endnutzer vor oder bei der Zahlung nichts Anderes bestimmt, so sind Teilzahlungen des Endnutzers an den rechnungsstellenden Anbieter auf die in der Rechnung ausgewiesenen Forderungen nach ihrem Anteil an der Gesamtforderung der Rechnung zu verrechnen.
(3) Das rechnungsstellende Unternehmen muss den Rechnungsempfänger in der Rechnung darauf hinweisen, dass dieser berechtigt ist, begründete Einwendungen gegen einzelne in der Rechnung gestellte Forderungen zu erheben.
§ 45i Beanstandungen
(1) Beanstandet ein Endnutzer innerhalb der mit dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit vereinbarten Frist, die acht Wochen nach Zugang der Rechnung nicht unterschreiten darf, und in der mit ihm vereinbarten Form die ihm erteilte Abrechnung, so ist in der Regel innerhalb eines Monats das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen durch den Anbieter unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange etwaiger Mitbenutzer des Anschlusses in der Form eines Entgeltnachweises nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, es sei denn die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurück zu führen. Der Endnutzer kann verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt eine nach Satz 2 verlangte Vorlage nicht binnen zwei Monate nach einer Beanstandung, so wird die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung rückwirkend erst im Zeitpunkt der Vorlage fällig. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht welche Verfahren zur Durchführung der technischen Prüfung geeignet sind.
(2) Soweit aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten gespeichert oder gespeicherte Verkehrsdaten nach Verstreichen der mit dem Anbieter vereinbarten Frist oder auf Grund rechtlicher Verpflichtung gelöscht worden sind, trifft den Anbieter weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch die Auskunftspflicht nach Absatz 1 für Einzelverbindungen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Endnutzer nach einem deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach Satz 1 verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht gespeichert werden.
(3) Dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit obliegt der Nachweis, dass er den Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Telekommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an dem dem Endnutzer der Netzzugang bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die technische Prüfung nach Absatz 1 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Endnutzers ausgewirkt haben können, oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Endnutzer abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit unrichtig ermittelt ist.
(4) Soweit der Endnutzer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Endnutzer. Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.
§ 45j Entgeltpflicht bei unrichtiger Ermittlung des Verbindungsaufkommens
(1) Kann im Fall des § 45i Abs. 3 Satz 2 das tatsächliche Verbindungsaufkommen nicht festgestellt werden, hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit gegen den Endnutzer Anspruch auf den Betrag, den der Endnutzer in den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen durchschnittlich als Entgelt für einen entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte. Dies gilt nicht, wenn der Endnutzer nachweist, dass er in dem Abrechnungszeitraum den Netzzugang nicht oder in geringerem Umfang als nach der Durchschnittsberechnung genutzt hat. Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn nach den Umständen erhebliche Zweifel bleiben, ob dem Endnutzer die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters zugerechnet werden kann.
(2) Soweit in der Geschäftsbeziehung zwischen Anbieter und Endnutzer weniger als sechs Abrechnungszeiträume unbeanstandet geblieben sind, wird die Durchschnittsberechnung nach Absatz 1 auf die verbleibenden Abrechnungszeiträume gestützt. Bestanden in den entsprechenden Abrechnungszeiträumen der Vorjahre bei vergleichbaren Umständen niedrigere Entgeltforderungen treten diese Beträge an die Stelle der berechneten Durchschnittsbeträge.
(3) Fordert der Anbieter ein Entgelt auf der Grundlage einer Durchschnittsberechnung, so gilt das von dem Endnutzer auf die beanstandete Forderung zuviel gezahlte Entgelt spätestens zwei Monate nach der Beanstandung als fällig.
§ 45k Sperre
(1) Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste darf an festen Standorten zu erbringende Leistungen an einen Endnutzer unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und nach § 45o Satz 3 ganz oder teilweise verweigern (Sperre). § 108 Abs.1 bleibt unberührt.
(2) Wegen Zahlungsverzuges darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Endnutzer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Endnutzers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 1 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Endnutzer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Ist die Schlüssigkeit einer Beanstandung streitig, darf eine Sperre nur durchgeführt werden, wenn der Anbieter den Endnutzer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrages nach § 45j aufgefordert und der Endnutzer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Anbieter und Endnutzer noch nicht fällig sind.
(3) Der Anbieter darf seine Leistung einstellen, sobald die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird.
(4) Der Anbieter darf eine Sperre durchführen, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Endnutzer diese Entgeltforderung beanstanden wird.
(5) Die Sperre ist, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen zu beschränken. Sie darf nur aufrecht erhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht. Eine auch ankommende Telekommunikationsverbindung erfassende Vollsperrung des Netzzugangs darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Telekommunikationsverbindungen erfolgen.
§ 45m Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse
(1) Der Teilnehmer kann von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden oder seinen Eintrag wieder löschen zu lassen. Einen unrichtigen Eintrag hat der Anbieter zu berichtigen. Der Teilnehmer kann weiterhin jederzeit verlangen, dass Mitbenutzer seines Zugangs mit Namen und Vornamen eingetragen werden, soweit Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nicht entgegenstehen; für diesen Eintrag darf ein Entgelt erhoben werden.
(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen auch Wiederverkäufern von Sprachkommunikationsdienstleistungen für deren Endnutzer zu.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufnahme in Verzeichnisse für Auskunftsdienste.
§ 45n Veröffentlichungspflichten
(1) Jeder Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit ist verpflichtet,
- 1. seinen Namen und seine ladungsfähige Anschrift, bei juristischen Personen auch seine Rechtsform, seinen Sitz und das zuständige Registergericht,
- 2. die einzelnen von ihm angebotenen Dienste und Dienstemerkmale für den öffentlichen Telefondienst sowie Wartungsdienste einschließlich der Angabe, ob die Entgelte für Dienste gegenüber den Endnutzern einzeln oder wie sie im Einzelnen zusammen mit anderen Diensten berechnet werden,
- 3. Einzelheiten über die Preise der angebotenen Dienste, Dienstemerkmale und Wartungsdienste einschließlich etwaiger besonderer Preise für bestimmte Endnutzergruppen,
- 4. Einzelheiten über seine Entschädigungs- und Erstattungsregelungen und deren Handhabung,
- 5. seine allgemeinen Geschäftsbedingungen und die von ihm angebotenen Mindestvertragslaufzeiten,
- 6. allgemeine und anbieterbezogene Informationen über Verfahren zur Streitbeilegung und
- 7. Informationen über grundlegende Rechte der Endnutzer von Telekommunikationsdiensten, insbesondere
- a) zu Einzelverbindungsnachweisen,
- b) zu beschränkten und für den Endnutzer kostenlosen Sperren abgehender Verbindungen,
- c) zur Nutzung öffentlicher Telefonnetze gegen Vorauszahlung,
- d) zur Verteilung der Kosten für einen Netzanschluss auf einen längeren Zeitraum,
- e) zu den Folgen von Zahlungsverzug für mögliche Sperren und
- f) zu den Dienstemerkmalen Tonwahl- und Mehrfrequenzwahlverfahren und Anzeige der Rufnummer des Anrufers zu veröffentlichen. Erfolgt diese Veröffentlichung nicht auch im Amtsblatt der Bundesnetzagentur, hat der Anbieter der Bundesnetzagentur den Ort der Veröffentlichung mitzuteilen. Die Bundesnetzagentur kann Anbieter von der Verpflichtung nach Satz 1 insoweit befreien als sie die Informationen selbst veröffentlicht.
(2) Die Bundesnetzagentur kann Anbieter verpflichten, Informationen über technische Merkmale ihrer Dienste auf Kosten der Anbieter zu veröffentlichen. Die Bundesnetzagentur kann im Fall von Satz 1 vorgeben, welche Maßstäbe und Verfahren für die Ermittlung der zu veröffentlichenden Daten anzuwenden sind.
(3) Die Bundesnetzagentur kann in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite jegliche Information veröffentlichen, die für Endnutzer Bedeutung haben können. Sonstige Rechtsvorschriften, namentlich zum Schutz personenbezogener Daten und zum Presserecht, bleiben unberührt.
§ 45o Rufnummernmissbrauch
Wer Rufnummern in seinem Telekommunikationsnetz einrichtet, hat den Zuteilungsnehmer schriftlich darauf hinzuweisen, das die Übersendung und Übermittlung von Informationen, Sachen oder sonstige Leistungen unter bestimmten Umständen gesetzlich verboten ist. Hat er gesicherte Kenntnis davon, dass eine in seinem Telekommunikationsnetz eingerichtete Rufnummer unter Verstoß gegen Satz 1 genutzt, wird ist er verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, eine Wiederholung zu verhindern. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen gesetzliche Verbote ist der Anbieter nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristsetzung verpflichtet, die Rufnummer zu sperren.
§ 45p Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen
Der verantwortliche Anbieter einer neben der Verbindung erbrachten Leistung muss auf Verlangen des Endnutzers diesen über den Grund und Gegenstand des Entgeltanspruches, der nicht ausschließlich Gegenleistung einer Verbindungsleistung ist, insbesondere über die Art der erbrachten Leistung, unterrichten."
- 13. Nach § 47 werden folgende §§ 47a und 47b eingefügt:
§ 47a Schlichtung
(1) Der Endnutzer kann im Streit mit einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit darüber, ob der Anbieter eine in den §§ 43a, 45 bis 46 Abs. 2 und 84 vorgesehene Verpflichtung ihm gegenüber erfüllt hat, bei der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten.
(2) Zur Durchführung der Schlichtung hört die Bundesnetzagentur den Endnutzer und den Anbieter an. Sie soll auf eine gütliche Einigung zwischen dem Endnutzer und dem Anbieter hinwirken.
(3) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird, wenn der Endnutzer und der Anbieter sich geeinigt und dies der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben, wenn sie übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat oder wenn die Bundesnetzagentur dem Endnutzer und dem Anbieter schriftlich mitteilt, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte.
(4) Die Bundesnetzagentur regelt die weiteren Einzelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht.
§ 47b Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Teils darf, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Endnutzers abgewichen werden."
- 14. In § 55 Abs. 1 werden die Sätze 4 und 5 durch folgende Sätze ersetzt: "Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung von bereits Anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und nach Anhörung der betroffenen Unternehmen festgelegten Frequenznutzungsbedingungen erfolgt. In die Frequenznutzungsbedingungen sind auch Vorgaben zur Verringerung der durch die Nutzung bedingten Störungen aufzunehmen."
- 15. § 66 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Maßstäbe und Leitlinien für die Strukturierung, Ausgestaltung und Verwaltung der Nummernräume sowie für den Erwerb, Umfang und Verlust von Nutzungsrechten an Nummern festzulegen. Dies schließt auch die Umsetzung darauf bezogener internationaler Empfehlungen und Verpflichtungen in nationales Recht ein."
- 16. § 67 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt: "Die Bundesnetzagentur kann die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verpflichten, Auskünfte zu personenbezogenen Daten wie Name und ladungsfähige Anschrift von Nummerninhabern und Nummernnutzern zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes, aufgrund dieses Gesetzes ergangener Verordnungen sowie der erteilten Bedingungen erforderlich sind, soweit die Daten den Unternehmen bekannt sind; die Bundesnetzagentur kann insbesondere Auskünfte zu personenbezogenen Daten verlangen, die erforderlich sind für die einzelfallbezogene Überprüfung von Verpflichtungen, wenn der Bundesnetzagentur eine Beschwerde vorliegt oder sie aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder sie von sich aus Ermittlungen durchführt. Andere Regelungen bleiben von der Auskunftspflicht nach Satz 2 unberührt."
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Soweit für Premium-Dienste, Massenverkehrsdienste, Geteilte-Kosten-Dienste oder Neuartige Dienste die Tarifhoheit bei dem Anbieter liegt, der den Teilnehmeranschluss bereitstellt, und deshalb unterschiedliche Entgelte für Anrufe aus den Festnetzen gelten würden, legt die Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände zum Zwecke der Preisangabe und Preisansage nach den §§ 66a und 66b jeweils bezogen auf bestimmte Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche den Preis für Anrufe aus den Festnetzen fest. Im Übrigen hat sie sicherzustellen, dass ausreichend frei tarifierbare Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche verbleiben. Die festzulegenden Preise haben sich an den im Markt angebotenen Preisen für Anrufe aus den Festnetzen zu orientieren und sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Die festzulegenden Preise sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Bestimmungen der §§ 16 bis 26 bleiben unberührt."
- c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
- 17. § 93 wird wie folgt geändert:
Dem Satz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" vorangestellt und nach Satz 3 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat der Diensteanbieter in den Fällen, in denen ein besonderes Risiko der Verletzung der Netzsicherheit besteht, die Teilnehmer über dieses Risiko und, wenn das Risiko außerhalb des Anwendungsbereichs der vom Diensteanbieter zu treffenden Maßnahme liegt, über mögliche Abhilfen, einschließlich der für sie voraussichtlich entstehenden Kosten, zu unterrichten."
- 18. § 96 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "genannten" die Wörter "oder für die durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten" eingefügt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 3 werden die Wörter "dem in Satz 1 genannten Zweck" durch die Wörter "den in Satz 1 genannten Zwecken" ersetzt.
- bb) In Satz 4 wird das Wort "Angerufenen" durch das Wort "Anrufenden" ersetzt.
- 19. Dem § 98 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Die Verarbeitung von Standortdaten nach den Absätzen 1 und 2 muss auf das für die Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Maß sowie auf Personen beschränkt werden, die im Auftrag des Betreibers des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes oder des Dritten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet, handeln."
- 20. § 108 wird wie folgt geändert:
- 21. § 110 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: "1a. in Fällen, in denen die Überwachbarkeit nur durch das Zusammenwirken von zwei oder mehreren Telekommunikationsanlagen sichergestellt werden kann, die dazu erforderlichen automatischen Steuerungsmöglichkeiten zur Erfassung und Ausleitung der zu überwachenden Telekommunikation in seiner Telekommunikationsanlage bereitzustellen sowie eine derartige Steuerung zu ermöglichen,"
- bb) In Satz 4 wird nach der Angabe "Satz 1 Nr. 1" die Angabe "und 1a" und nach dem Wort "gestalten" folgender Halbsatz eingefügt: ", die entsprechende Festlegungen im Benehmen mit den berechtigten Stellen trifft"
- b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: "Die Technische Richtlinie ist von der Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen; die Veröffentlichung hat die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt bekannt zu machen".
- c) In Absatz 9 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Angabe "§ 23a des Zollfahndungsdienstgesetzes" ersetzt.
- 22. In § 112 Abs. 2 Nr. 5 wird das Wort "Seenotrufnummer" durch das Wort "Rufnummer" ersetzt.
- 23. In § 113 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 17a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Angabe "nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
- 24. In § 116 werden die Wörter "ist Regulierungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und" gestrichen.
- 25. Dem § 121 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Die Monopolkommission kann Einsicht in die bei der Bundesnetzagentur geführten Akten einschließlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Für den vertraulichen Umgang mit den Akten gilt § 46 Abs. 3 GWB entsprechend."
- 26. In § 123 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§§ 10, 11, 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 Nr. 3" durch die Angabe "§§ 9a, 10, 11, 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt.
- 27. In § 132 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1" durch die Angabe "§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1 oder 42 Abs. 4 Satz 3" ersetzt.
- 28. § 145 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "§ 45 Abs. 3 Nr. 6" durch die Angabe "§ 47a" ersetzt.
- b) In Satz 2 wird die Angabe "§ 11 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Angabe "§ 34 Abs. 1" ersetzt.
- 29. In § 146 Satz 3 wird die Angabe "§ 11 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Angabe "§ 34 Abs. 1" ersetzt.
- 30. § 149 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In der Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe "§ 67 Abs. 1 Satz 4" durch die Angabe "§ 67 Abs. 1 Satz 1, 2, 6 oder 7" ersetzt.
- b) In der Nummer 5 wird die Angabe "§ 22 Abs. 5 Satz 1" durch die Angabe "§ 22 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
- c) In Nummer 22 wird nach der Angabe "Satz 1 Nr. 1" die Angabe "oder 1a" eingefügt.
- 31. § 150 wird wie folgt geändert:
- 32. In § 152 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4 dieses Gesetzes" durch die Wörter "bis zum Inkrafttreten der in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom ... (BGBl. I S. ...) genannten Regelungen der §§ 66a bis 66l" ersetzt.
- 33. In den Überschriften zu den §§ 25, 43, 67, 138, 139, 147 und zu Teil 8 sowie in den §§ 4, 5 Satz 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 4 und 5, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 und Abs. 2, § 12 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2, Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 Satz 1, 2 und 4 und Nr. 4 Satz 1 und 2, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 2, den §§ 15, 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 8 Satz1 und 2, den §§ 26, 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2, § 28 Abs. 2 Satz 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1, 2, 3 und 4, Abs. 5 und 6, § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1, 2, 3 und 4, den §§ 32, 33 Abs. 4 und 5 Satz 2, § 34 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 6, § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, 3 Satz 3, Abs. 4, 5 Satz 3 und Abs. 6, § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 37 Abs. 1 und 3 Satz 2, § 38 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 Satz 1, 2, 3 und 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, 3 und 4 und Abs. 4 Satz 2, § 40 Abs. 1 Satz 1, § 41 Abs. 1 und 2 Satz 2, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2, § 50 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1 und 3, § 51 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, 3 und 4, § 52 Abs. 2, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 Satz 1 und 2, Abs. 7 Satz 1, und Abs. 9 Satz 1 und 3, § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, § 57 Abs. 1 Satz 2, 3, 4 und 6 und Abs. 4 Satz 2, § 60 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Satz 1 und 3, § 62 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2, § 64 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3, § 67 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und 5 und Abs. 3, § 69 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 3 und 4 und Abs. 3 Satz 1 und 2, § 78 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1, 2 und 3, § 81 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 82 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4, § 84 Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3, § 90 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, § 99 Abs. 2 Satz 2 und 4, § 100 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3, § 101 Abs. 5, § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 1 und 3, § 109 Abs. 3 Satz 2, 3, 4 und 6, § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4, Satz 2, 3 und 4, Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2, 3 und 4, Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 7 Satz 1 und 2 und Abs. 8 Satz 1 und 4, § 112 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 und 4, § 115 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 Satz 2, § 117 Satz 2, § 120 Nr. 2, 3, 4 Satz 1 und 2 und Nr. 5, § 121 Abs. 1 Satz 1, § 122 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3, § 123 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1, den §§ 124, 125 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 126 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2, § 127 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 5 und 9, § 128 Abs. 1, 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1, § 129 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, den §§ 130, 131 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 3, § 132 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 133 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 134 Abs. 2 Nr. 3, § 137 Abs. 1, § 138 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1, § 139 Satz 2, § 140 Satz 1 und 2, § 141 Abs. 2, § 142 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 6, § 143 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 3, § 144 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 3, § 146 Satz 3, § 147 Satz 1, § 149 Abs. 1 Nr. 31 und Abs. 3 und § 150 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 und 12 Satz 3 werden jeweils das Wort " Regulierungsbehörde " durch das Wort "Bundesnetzagentur" ersetzt.
- Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 45l wird wie folgt gefasst: "§ 45l Dauerschuldverhältnisse bei Kurzwahldiensten".
- b) Nach der Angabe zu § 66 werden folgende Angaben eingefügt:
§ 66a | Preisangabe |
§ 66b | Preisansage |
§ 66c | Preisanzeige |
§ 66d | Preishöchstgrenzen |
§ 66e | Verbindungstrennung |
§ 66f | Anwählprogramme (Dialer) |
§ 66g | Wegfall des Entgeltanspruchs |
§ 66h | Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er-Rufnummern |
§ 66i | R-Gespräche |
§ 66j | Rufnummernübermittlung |
§ 66k | Internationaler entgeltfreier Telefondienst |
§ 66l | Umgehungsverbot". |
- 2. Nach § 45k wird folgender § 45l eingefügt:
" § 45l Dauerschuldverhältnisse bei Kurzwahldiensten
(1) Der Endnutzer kann von dem Anbieter einer Dienstleistung, die zusätzlich zu einem Telekommunikationsdienst für die Öffentlichkeit erbracht wird, einen kostenlosen Hinweis verlangen sobald dessen Entgeltansprüche aus Dauerschuldverhältnissen für Kurzwahldienste im jeweiligen Kalendermonat eine Summe von 20 Euro überschreiten. Der Anbieter ist nur zur unverzüglichen Absendung des Hinweises verpflichtet. Für Kalendermonate, vor deren Beginn der Endnutzer einen Hinweis nach Satz 1 verlangt hat und in denen der Hinweis unterblieben ist kann der Anbieter nach Satz 1 den 20 Euro überschreitenden Betrag nicht verlangen.
(2) Der Endnutzer kann ein Dauerschuldverhältnis für Kurzwahldienste jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist gegenüber dem Anbieter kündigen. Soweit ein Vertragsteil seine Leistung im Zeitpunkt der Kündigung bereits erbracht hat, behält er den Anspruch auf die Gegenleistung.
Ein Rückgewähranspruch auf bereits erbrachte Teilleistungen entsteht nicht.
(3) Vor dem Abschluss von Dauerschuldverhältnissen für Kurzwahldienste, bei denen für die Entgeltansprüche des Anbieters jeweils der Eingang elektronischer Nachrichten beim Endnutzer maßgeblich ist, hat der Anbieter dem Endnutzer eine deutliche Information über die wesentlichen Vertragsbestandteile anzubieten. Zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen gehört insbesondere der zu zahlende Preis einschließlich Steuern und Abgaben je eingehender Kurzwahlsendung, der Abrechnungszeitraum, die Höchstzahl der eingehenden Kurzwahlsendungen im Abrechnungszeitraum, sofern diese Angaben nach Art der Leistung möglich sind, das jederzeitige Kündigungsrecht sowie die notwendigen praktischen Schritte für eine Kündigung. Ein Dauerschuldverhältnis für Kurzwahldienste entsteht nicht, wenn der Endnutzer den Erhalt der Informationen nach Satz 1 nicht bestätigt; dennoch geleistete Zahlungen des Endnutzers an den Anbieter sind zurückzuzahlen."
- 3. Nach § 66 werden folgende §§ 66a bis 66l eingefügt:
§ 66a Preisangabe
Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Geteilte-Kosten-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen. Soweit für die Inanspruchnahme eines Dienstes nach Satz 1 für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen, ist der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben. Bei Telefaxdiensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist zusätzlich, soweit möglich, der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben, es sei denn, die Menge der zu übermittelnden Daten hat keine Auswirkung auf die Höhe des Preises für den Endnutzer.
§ 66b Preisansage
(1) Für sprachgestützte Premium-Dienste hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen oder sonstiger Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzusagen. Die Preisansage ist spätestens 3 Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben abzuschließen. Ändert sich dieser Preis während der Inanspruchnahme des Dienstes, so ist vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis entsprechend der Sätze 1 und 2 anzusagen mit der Maßgabe, dass die Ansage auch während der Inanspruchnahme des Dienstes erfolgen kann. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für sprachgestützte Auskunftsdienste und für Kurzwahl-Sprachdienste ab einem Preis von 2 Euro pro Minute oder pro Inanspruchnahme bei zeitunabhängiger Tarifierung. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für sprachgestützte Neuartige Dienste ab einem Preis von 3 € pro Minute oder pro Inanspruchnahme bei zeitunabhängiger Tarifierung, soweit nach Absatz 4 nicht etwas Anderes bestimmt ist.
(2) Bei Inanspruchnahme von Rufnummern für Massenverkehrs-Dienste hat der Diensteanbieter dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer zu zahlenden Preis für Anrufe aus den Festnetzen einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme des Dienstes anzusagen.
(3) Im Falle der Weitervermittlung durch einen sprachgestützten Auskunftsdienst besteht die Preisansageverpflichtung für das weiterzuvermittelnde Gespräch für den Auskunftsdiensteanbieter. Die Ansage kann während der Inanspruchnahme des sprachgestützten Auskunftsdienstes erfolgen, ist jedoch vor der Weitervermittlung vorzunehmen. Diese Ansage umfasst den Preis für Anrufe aus den Festnetzen zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen oder sonstiger Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile sowie einen Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise aus dem Mobilfunk.
(4) Bei sprachgestützten Neuartigen Diensten kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der Fachkreise und Verbraucherverbände Anforderungen für eine Preisansage festlegen, die von denen des Absatzes 1 Satz 5 abweichen, sofern technische Entwicklungen, die diesen Nummernbereich betreffen, ein solches Verfahren erforderlich machen. Die Festlegungen sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.
§ 66c Preisanzeige
(1) Für Kurzwahl-Datendienste hat außer im Falle des § 45l derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile ab einem Preis von 2 Euro pro Inanspruchnahme deutlich sichtbar und gut lesbar anzuzeigen und sich vom Endnutzer den Erhalt der Information bestätigen zu lassen. Satz 1 gilt auch für nichtsprachgestützte Neuartige Dienste ab einem Preis von 3 Euro pro Inanspruchnahme.
(2) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn der Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird oder sich der Endkunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Verpflichteten nach Absatz 1 durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. Die Einzelheiten regelt und veröffentlicht die Bundesnetzagentur.
§ 66d Preishöchstgrenzen
(1) Der Preis für zeitabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste abgerechnete Dienstleistungen darf bei Anrufen aus dem Festnetz höchstens 2 Euro pro Minute und bei Anrufen aus den Mobilfunknetzen höchstens 3 Euro pro Minute betragen, soweit nach Absatz 3 keine abweichenden Preise erhoben werden können. Dies gilt auch im Falle der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst. Die Abrechnung darf höchstens im Sechzig-Sekundentakt erfolgen.
(2) Der Preis für zeitunabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste abgerechnete Dienstleistungen darf höchstens 30 Euro pro Verbindung betragen, soweit nach Absatz 3 keine abweichenden Preise erhoben werden können. Wird der Preis von Dienstleistungen aus zeitabhängigen und zeitunabhängigen Leistungsanteilen gebildet, so müssen diese Preisanteile entweder im Einzelverbindungsnachweis, soweit dieser erteilt wird, getrennt ausgewiesen werden oder Verfahren nach Absatz 3 Satz 3 zur Anwendung kommen. Der Preis nach Satz 2 darf höchstens 30 Euro je Verbindung betragen, soweit nach Absatz 3 keine abweichenden Preise erhoben werden können.
(3) Über die Preisgrenzen der Absätze 1 und 2 hinausgehende Preise dürfen nur erhoben werden wenn sich der Kunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. Die Einzelheiten regelt die Bundesnetzagentur. Sie kann durch Verfügung im Amtsblatt Einzelheiten zu zulässigen Verfahren in Bezug auf Tarifierungen nach den Absätzen 1 und 2 und zu den Ausnahmen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 festlegen. Darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur entsprechend dem Verfahren nach § 67 Abs. 2 von den Absätzen 1 und 2 abweichende Preishöchstgrenzen festsetzen wenn die allgemeine Entwicklung der Preise oder des Marktes dies erforderlich macht.
§ 66e Verbindungstrennung
(1) Der Diensteanbieter, bei dem die Rufnummer für Premium-Dienste oder Kurzwahl-Sprachdienste eingerichtet ist, hat jede zeitabhängig abgerechnete Verbindung zu dieser nach sechzig Minuten zu trennen. Dies gilt auch, wenn zu einer Rufnummer für Premium-Dienste oder für Kurzwahl-Sprachdienste weitervermittelt wurde.
(2) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn sich der Endnutzer vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. Die Einzelheiten regelt die Bundesnetzagentur. Sie kann durch Verfügung die Einzelheiten der zulässigen Verfahren zur Verbindungstrennung festlegen.
§ 66f Anwählprogramme (Dialer)
(1) Anwählprogramme, die Verbindungen zu einer Nummer herstellen, bei denen neben der Telekommunikationsdienstleistung Inhalte abgerechnet werden (Dialer), dürfen nur eingesetzt werden wenn sie vor Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur registriert wurden, von ihr vorgegebene Mindestvoraussetzungen erfüllen und ihr gegenüber schriftlich versichert wurde, dass eine rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen ist. Dialer dürfen nur über Rufnummern aus einem von der Bundesnetzagentur hierzu zur Verfügung gestellten Nummernbereich angeboten werden. Das Betreiben eines nicht registrierten Dialers neben einem registrierten Dialer unter einer Nummer ist unzulässig.
(2) Unter einer Zielrufnummer registriert die Bundesnetzagentur jeweils nur einen Dialer.
Änderungen des Dialers führen zu einer neuen Registrierungspflicht. Die Bundesnetzagentur regelt die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens und den Inhalt der abzugebenden schriftlichen Versicherung. Sie kann Einzelheiten zur Verwendung des Tarifs für zeitunabhängig abgerechnete Dienstleistungen sowie zur Registrierung von Dialern nach Satz 1 festlegen, soweit diese Verfahren in gleicher Weise geeignet sind, die Belange des Verbraucherschutzes zu gewährleisten, und durch Verfügung veröffentlichen.
(3) Die Bundesnetzagentur kann die Registrierung von Dialern ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller schwerwiegend gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen oder wiederholt eine Registrierung durch falsche Angaben erwirkt hat. Im Fall von Satz 1 teilt die Bundesnetzagentur ihre Erkenntnisse den für den Vollzug der Gewerbeordnung zuständigen Stellen mit.
§ 66g Wegfall des Entgeltanspruchs
Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgeltes nicht verpflichtet, wenn und soweit
- 1. nach Maßgabe des § 66b Abs. 1 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme oder nach Maßgabe des § 66b Abs. 2, 3 und 4 nicht während der Inanspruchnahme des Dienstes über den erhobenen Preis informiert wurde,
- 2. nach Maßgabe des § 66c nicht vor Beginn der Inanspruchnahme über den erhobenen Preis informiert wurde und keine Bestätigung des Endnutzers erfolgt,
- 3. nach Maßgabe des § 66d die Preishöchstgrenzen nicht eingehalten wurden oder gegen die Verfahren zu Tarifierungen nach § 66d Abs. 2 Satz 2 und 3 verstoßen wurde,
- 4. nach Maßgabe des § 66e die zeitliche Obergrenze nicht eingehalten wurde,
- 5. Dialer entgegen § 66f Abs. 1 und 2 betrieben wurden,
- 6. nach Maßgabe des § 66i Abs. 1 Satz 2 R-Gesprächsdienste mit Zahlungen an den Anrufer angeboten werden oder
- 7. nach Maßgabe des § 66i Abs. 2 ein Tag nach Eintrag in die Sperrliste ein R-Gespräch zum gesperrten Anschluss erfolgt.
§ 66h Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er-Rufnummern
(1) Jedermann kann in Schriftform von der Bundesnetzagentur Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine (0)190er-Rufnummer Dienstleistungen anbietet. Die Auskunft soll innerhalb von zehn Werktagen erteilt werden. Die Bundesnetzagentur kann von ihren Zuteilungsnehmern oder von demjenigen, in dessen Netz die (0)190er-Rufnummer geschaltet ist oder war, Auskunft über die in Satz 1 genannten Angaben verlangen. Diese Auskunft muss innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang einer Anfrage der Bundesnetzagentur erteilt werden. Die Verpflichteten nach Satz 2 haben die Angaben erforderlichenfalls bei ihren Kunden zu erheben und aktuell zu halten. Jeder, der die entsprechende (0)190er-Rufnummer weitergegeben hat oder nutzt, ist zur Auskunft gegenüber dem Zuteilungsnehmer und gegenüber der Bundesnetzagentur verpflichtet.
(2) Alle zugeteilten (0)900er-Rufnummern werden in einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur erfasst. Diese Datenbank ist mit Angabe des Namens und der ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters im Internet zu veröffentlichen. Jedermann kann von der Bundesnetzagentur Auskunft über die in der Datenbank gespeicherten Daten verlangen.
(3) Die Bundesnetzagentur hat unverzüglich auf schriftliche Anfrage mitzuteilen, in wessen Netz Rufnummern für Massenverkehrsdienste, Auskunftsdienste oder Geteilte-Kosten-Dienste geschaltet sind. Das rechnungsstellende Unternehmen hat unverzüglich auf schriftliche Anfrage mitzuteilen in wessen Netz Kurzwahldienste geschaltet sind. Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, kann von demjenigen, in dessen Netz eine Rufnummer für Massenverkehrsdienste, Geteilte-Kosten-Dienste oder für Kurzwahldienste geschaltet ist, unentgeltlich Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine dieser Rufnummern Dienstleistungen anbietet. Die Auskunft nach Satz 3 soll innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der schriftlichen Anfrage erteilt werden. Die Auskunftsverpflichteten haben die Angaben erforderlichenfalls bei ihren Kunden zu erheben und aktuell zu halten. Jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, kann von demjenigen, dem eine Rufnummer für Neuartige Dienste von der Bundesnetzagentur zugeteilt worden ist, unentgeltlich Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine dieser Rufnummern Dienstleistungen anbietet.
§ 66i R-Gespräche
(1) Auf Grund von Telefonverbindungen, bei denen dem Angerufenen das Verbindungsentgelt in Rechnung gestellt wird (R-Gespräche), dürfen keine Zahlungen an den Anrufer erfolgen. Das Angebot von R-Gesprächsdiensten mit einer Zahlung an den Anrufer nach Satz 1 ist unzulässig.
(2) Die Bundesnetzagentur führt eine Sperrliste mit Rufnummern, die von R-Gesprächsdiensten für eingehende R-Gespräche zu sperren sind. Endkunden können ihren Anbieter von Telekommunikationsdiensten beauftragen, die Aufnahme ihrer Nummern in die Sperrliste unentgeltlich zu veranlassen. Eine Löschung von der Liste kann kostenpflichtig sein.
Der Anbieter übermittelt den Endkundenwunsch sowie etwaig erforderliche Streichungen wegen Wegfalls der abgeleiteten Zuteilung. Die Bundesnetzagentur stellt die Sperrliste Anbietern von R-Gesprächsdiensten zum Abruf bereit.
§ 66j Rufnummernübermittlung
Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die Teilnehmern den Aufbau von abgehenden Verbindungen ermöglichen, müssen sicherstellen, dass beim Verbindungsaufbau als Rufnummer des Anrufers eine vollständige national signifikante Rufnummer übermittelt und als solche gekennzeichnet wird. Die Rufnummer muss dem Teilnehmer für den Dienst zugeteilt sein im Rahmen dessen die Verbindung aufgebaut wird. Weitere Rufnummern dürfen nur übermittelt werden, wenn sie in einer rechtlichen Beziehung zu dem Teilnehmer stehen. Weder als Rufnummer des Anrufers noch als zusätzliche Rufnummer darf eine deutsche Rufnummer für Auskunftsdienste, Kurzwahldienste, Massenverkehrsdienste, Neuartige Dienste oder Premium Dienste übermittelt werden. Andere an der Verbindung beteiligte Anbieter dürfen übermittelte Rufnummern nicht verändern.
§ 66k Internationaler entgeltfreier Telefondienst
Anrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den Anrufer unentgeltlich sein. Die Erhebung eines Entgeltes für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt unbenommen.
§ 66l Umgehungsverbot
Die Vorschriften der §§ 66a bis 66k finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden."
- 4. § 149 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 4 Buchstabe b wird vor der Angabe "§ 67 Abs. 1 Satz 4" die Angabe "§ 66h Abs. 1 Satz 3," eingefügt.
- bb) Nach Nummer 13 werden folgende neue Nummern 13a bis 13j eingefügt: "13a. entgegen § 66a Satz 1, 2, 6, 7 oder 8 eine Preisangabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 13b. entgegen § 66a Satz 3 die Preisangabe zeitlich kürzer anzeigt,
- 13c. entgegen § 66a Satz 4 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
- 13d. entgegen § 66b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 1, § 66b Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 oder 5 oder § 66b Abs. 2 oder 3 Satz 2 einen dort genannten Preis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ansagt,
- 13e. entgegen § 66c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den dort genannten Preis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 13f. entgegen § 66d Abs. 1 oder 2 die dort genannte Preishöchstgrenze nicht einhält,
- 13g. entgegen § 66e Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Verbindung nicht oder nicht rechtzeitig trennt,
- 13h. entgegen § 66f Abs. 1 Satz 1 einen Dialer einsetzt,
- 13i. entgegen § 66i Abs. 1 Satz 2 R-Gesprächsdienste anbietet,
- 13j. entgegen § 66j Satz 1 eine Rufnummer übermittelt,".
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 12, 13, 15, 19, 21 und 30" durch die Angabe "Nr. 12, 13 bis 13b, 13d bis 13j, 15, 19, 21 und 30" ersetzt.
Artikel 4
Neubekanntmachung 900-15
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut des durch die Artikel 2 und 3 geänderten Telekommunikationsgesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- 1. Mit Ausnahme von Artikel 3 tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2910), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3365), außer Kraft.
- 2. Artikel 3 tritt am ersten Tag des siebten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Zweck des Gesetzes
Mit dem Gesetz werden auf der Grundlage des novellierten Telekommunikationsgesetzes (TKG) die bisher in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) enthaltenen Regelungen in das TKG integriert und neu gefasst. Zusätzlich werden die verbraucherschützenden Vorschriften zur Bekämpfung des Missbrauchs von Mehrwertdiensterufnummern (§ 152 Abs. 1 S. 2 TKG) optimiert. Damit folgt die Bundesregierung der bisherigen Systematik im Telekommunikationsrecht, den Verbrauchern und Unternehmen möglichst ein alle Rechtsgebiete umfassendes Gesetzeswerk bereit zu stellen.
Mit dem novellierten Kundenschutzrecht des TKG (Teil 3, §§ 43a bis 47a) werden die Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten festgelegt, insbesondere werden die Rechte und Pflichten der Anbieter dieser Dienste und ihrer Kunden geregelt. Die Vorschriften regeln insbesondere das zivilrechtliche Verhältnis beider Vertragsparteien und berühren damit unmittelbar das vertragliche Verhältnis der Beteiligten und schränken insoweit die Vertragsautonomie der Parteien ein. Mit den Regelungen werden darüber hinaus die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG 2002 Nr. L 108 S. 51), die bereits durch die geltende TKV und allgemeine Vorschriften - wie z.B. die §§ 312 ff BGB und die BGB-InfoV - umgesetzt sind, weiter konkretisiert.
Mit den Vorschriften der §§ 66a bis 66f werden spezielle verbraucherschützende Regelungen, insbesondere die mit den Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern normierten Vorgaben (§ 152 Abs. 1 Satz 2 TKG), fortgeschrieben und optimiert.
Die Bekämpfung des Missbrauchs bei der Nutzung bestimmter Rufnummern und entgeltpflichtigen Kurzwahlrufnummern ist der Bundesregierung ein besonderes Anliegen. Nur auf diese Weise kann unseriösen Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen Einhalt geboten und das Vertrauen der Verbraucher gestärkt werden. Dies ist auch deshalb unbedingt erforderlich um die Entwicklung von gerade erst im Entstehen begriffenen Zukunftsmärkten im Bereich der Telekommunikation nicht zu behindern.
Probleme der Nutzung bestimmter Rufnummern und entgeltpflichtigen Kurzwahlrufnummern sind auf Initiative der Bundesregierung bereits mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er/0900er-Mehrwertdiensterufnummern, das am 15. August 2003 in Kraft getreten ist, aufgegriffen worden. Das Missbrauchsgesetz hat bereits zu einer erheblichen Verbesserung des Verbraucherschutzes in diesem Bereich geführt. Durch die Vorgaben über Preisobergrenzen, Preisangaben und die Zwangstrennung von Verbindungen nach einer Stunde wurden Maßnahmen getroffen, die die Transparenz steigern und das Risiko, sich durch die Nutzung solcher Nummern hoch zu verschulden, reduziert.
Mit dem novellierten TKG, das am 26. Juni 2004 in Kraft getreten ist, hat die Bundesnetzagentur darüber hinaus eine umfassende Generalermächtigung erhalten, gegen jede rechtswidrige Rufnummernnutzung einschreiten zu können. Damit wird es unseriösen Anbietern erschwert, die bestehenden gesetzlichen Regelungen durch die Nutzung anderer Rufnummerngassen zu umgehen.
Daneben sollen mit der Vorschrift zur Regulierung neuer Märkte Infrastrukturinvestitionen und Innovationen gefördert werden.
Im Übrigen werden telekommunikationsrechtliche Bezüge in anderen Gesetzen modifiziert und ergänzt (z.B. Artikel 10-Gesetz) und erfolgen rechtsförmlich notwendige Anpassungen.
2. Gesetzgebungskompetenz
Der Bund hat für die Telekommunikation die Gesetzgebungszuständigkeit in dem Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung (Artikel 73 Nr. 7 GG).
3. Kosten
Durch die neuen, bisher in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung enthaltenen Bestimmungen zum Verbraucherschutz und die in den Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs mit 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern geregelten Tatbestände sind zusätzliche Kosten für den Bundeshaushalt nicht zu erwarten. Der Personalund Sachaufwand der Bundesnetzagentur für die verbraucherschützenden, bisher in der TKV enthaltenen Regelungen, der auch schon nach dem Telekommunikationsgesetz a.F. und der TKV für die genannten Aufgaben bestand, wird aus den zugewiesenen Haushaltsmitteln der Bundesnetzagentur oder Gebühren und Beiträgen gedeckt. Das Gleiche gilt im Grundsatz für die nummerierungsbezogenen Maßnahmen, die in der Bundesnetzagentur bereits im Rahmen der Regelungen der §§ 43a bis 43c TKG, insbesondere im Bereich der Dialer-Regulierung, durchgeführt wurden. Die vorgesehene Ausweitung der Aufgaben der Bundesnetzagentur für zusätzliche Dienste nach §§ 66a bis 66l TKG und für die gegenüber § 43a TKG a.F. erweiterten Auskunftsansprüche nach § 66h erfordern insgesamt einen zusätzlichen Personal- und Sachaufwand. Der Personalaufwand für diese erweiterten Maßnahmen besteht in zwei zusätzlichen Stellen für den mittleren Dienst und je einer Stelle im gehobenen und höheren Dienst. Der Zusatzaufwand ist durch Personalumschichtungen innerhalb der Bundesnetzagentur abzudecken. Die Kosten für den Aufbau einer R-Gesprächs-Sperrdatenbank nach § 66i Abs. 2 TKG werden mit einer Million Euro veranschlagt. Aufgrund des nach Artikel 5 Nr. 2 und Nr. 3 gestaffelten Inkrafttretens werden die Kosten für die Umsetzung, insbesondere die des § 66i Abs. 2 TKG, erst im Haushaltsjahr 2007 wirksam.
Den Telekommunikationsanbietern entstehen durch die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen zusätzliche, im Einzelnen nicht genau bezifferbare Kostenbelastungen (z.B. kundenschützende Maßnahmen). Vor dem Hintergrund, dass kostenrelevante Anforderungen bereits heute schon in relativ großem Umfang von den Unternehmen auf freiwilliger Basis umgesetzt werden (z.B. sog. Handshake-SMS § 45l TKG oder branchenübliche Ansage bei Massenverkehrsdiensten § 66b Abs. 2 TKG) und aufgrund der Übergangsfristen wird erwartet, dass die Umsetzung der nummerierungsbezogenen Maßnahmen nach den §§ 66a ff. TKG ohne nennenswerten zusätzlichen Aufwand im Rahmen der allgemeinen Datenpflege vollzogen werden kann. Darüber hinaus wird erwartet, dass aufgrund des verbesserten Kundenschutzes durch eine höhere Preistransparenz die gegenwärtige Verunsicherung der Verbraucherinnen und Verbraucher abnimmt und aufgrund einer erhöhten Akzeptanz der in Frage stehenden Dienste die Zusatzkosten wieder aufgefangen werden können. Ob bei den Regelungsadressaten infolge dessen einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürften die möglichen geringfügigen Einzelpreisveränderungen aufgrund ihrer Gewichtung (geringer Wägungsanteil in den jeweiligen Preisindices) jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren.
Die Maßnahmen entfalten be- (Verwaltungsaufwand) und entlastende (Einnahmen aus Gebühren und Beiträgen) Wirkungen für die öffentlichen Haushalte, die aber per saldo zu gering ausfallen, um mittelbare Preiswirkungen zu induzieren.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Artikel 10-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Sprachliche Verbesserung.
Zu Nummer 2
Rechtsförmliche Klarstellung.
Zu Nummer 3
Die Regelung stellt für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 TKG klar, dass sich die Höhe der zu gewährenden Entschädigung nach § 23 JVEG bemisst.
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Durch die Übernahme der bisher in der TKV enthaltenen Vorschriften und der Regelungen zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er- Mehrwertdiensterufnummern in das TKG, der neuen Vorschrift zur Regulierung neuer Märkte sowie der Anpassung an das EnWG muss das Inhaltsverzeichnis entsprechend erweitert werden.
Zu Nummer 2 (§ 3 Begriffsbestimmungen)
In den Nummern 2a, 8a, 10a, 11a bis 11d, 12a, 17a und 17b werden vor dem Hintergrund der raschen Marktentwicklung sowie der sich ständig ändernden Erscheinungsformen der Angebote im Markt die unter dieses Gesetz fallenden Telekommunikationsdienste technologieneutral und entwicklungsoffen definiert. Die Begriffsbestimmungen greifen weitgehend auf die bereits erfolgten Zuteilungen und Zuteilungsregelungen für die genannten Nummernbereiche zurück.
Die in Nummer 17a definierten Premium-Dienste entsprechen den 0190er- oder 0900er Mehrwertdiensterufnummern des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190-er/0900er-Mehrwertdiensterufnummern vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1590). Auf die Begrifflichkeit "Mehrwertdiensterufnummer" wurde wegen der uneinheitlichen Verwendung verzichtet. Hiervon unberührt bleibt der in § 21 Abs. 2 Nr. 7 TKG geregelte Anwendungsbereich der Inkassoverpflichtung. Die Nennung des 0190er-Rufnummernbereichs, der unwiderruflich zum Ablauf des Jahres 2005 entzogen wurde, ist vor dem Hintergrund der Auskunftsregelung gemäß § 66h TKG notwendig.
Durch die Aufnahme der Kurzwahldienste wird klargestellt, dass diese Kurzwahlen Nummern im Sinne des § 3 Nr. 13 TKG sind. In Nummer 11b werden die Grundmerkmale des Kurzwahldienstes definiert.
Durch die Nennung der Rufnummernbereiche in den oben genannten Nummern ist - auf der Grundlage der aktuellen Zuteilungen - eine eindeutige Zuordnung der betreffenden Dienste möglich. Zugleich wird durch die Formulierung "insbesondere" sichergestellt, dass auch weitere Rufnummernbereiche unter den Begriff fallen können, wenn die Fortentwicklung des Nummerierungskonzepts dies erforderlich machen sollte.
In den Nummern 13a bis 13d und 18a werden die zentralen Begriffsbestimmungen, die im Rahmen der Nummerierung zur Anwendung kommen, definiert.
Ausgangspunkt dieser Bestimmungen ist der weite und entwicklungsoffene Nummernbegriff des § 3 Nr. 13 TKG. Er gilt für sämtliche Telekommunikationsnetze einschließlich solcher, in denen das Internet-Protokoll Verwendung findet. Die Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur in Bezug auf die Nummerierung sind in den §§ 66 und 67 TKG geregelt.
Dort ist in § 66 Abs. 1 Satz 3 TKG auch klargestellt, dass diese für die Regulierung der von country code Top Level-Domains der Länderkennung ".de" ausgeschlossen ist. Hiervon unberührt bleibt, dass für ENUM die Integrität des deutschen Rufnummernplans im Rahmen der noch ausstehenden Zustimmung zum Wirkbetrieb gegenüber der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) sichergestellt werden kann.
Zu Nummer 3 (§ 9a Neue Märkte)
Mit der neuen Regelung sollen unter Berücksichtigung des europäischen und nationalen Rechtsrahmens Anreize zu Investitionen geschaffen und Innovationen gefördert werden.
Entsprechend Erwägungsgrund 15 der Empfehlung der Kommission vom 11. Februar 2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsdienste und -netze für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (C(2003)497), kommen neue und sich abzeichnende Märkte, auf denen Marktmacht aufgrund von "Vorreitervorteilen" besteht, grundsätzlich nicht für eine Vorabregulierung in Betracht.
Auch nach den "Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste" (2002/C 165/03, Nr. 32, vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 27 der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG) bedarf die Einbeziehung neuer Märkte in die sektorspezifische Regulierung mit Blick auf das zentrale Ziel, Innovationen zu ermöglichen und zu unterstützen und den Aufbau neuer Infrastrukturen zu fördern (§ 2 Abs. 2 Nr. 3, Artikel 8 Abs. 2 c der Rahmenrichtlinie), einer besonderen Rechtfertigung. Eine verfrühte sektorspezifische Regulierung könnte die Wettbewerbsbedingungen auf einem neu entstehenden Markt unverhältnismäßig beeinflussen und damit letztlich Investitionen in Innovationen verhindern (Leitlinien Nr. 32). Neue Märkte sollen nicht einer unangemessenen Regulierung unterworfen werden.
Mit der gesetzlichen Regelung werden vorstehende Ziele umgesetzt. Danach bedarf sowohl die Einbeziehung des Marktes in die sektorspezifische Regulierung als auch die Entscheidung, welche Verpflichtungen ggf. aufzuerlegen sind, einer besonderen Rechtfertigung.
Bei der Prüfung, ob ein neuer Markt in die sektorspezifische Regulierung mit einzubeziehen ist, sind besonders strenge Maßstäbe anzulegen, insbesondere ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der Marktdefinition nach § 14 die Anordnung einer im Vergleich zum allgemeinen Wettbewerbsrecht strengeren sektorspezifischen Regulierung erforderlichenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Bei neuen Märkten soll deshalb zunächst von einer sektorspezifischen Regulierung abgesehen werden. Gleichzeitig ist allerdings sicherzustellen, dass die Herausnahme von Märkten aus der sektorspezifischen Regulierung nicht zur Behinderung der Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes führt. Das Entstehen dauerhafter monopolistischer Strukturen bzw. ein Wettbewerbsausschluss durch das "führende" Unternehmen muss verhindert werden, der Marktzutritt von Wettbewerbern, insbesondere von solchen Unternehmen, die ebenfalls in neue Märkte investieren, muss grundsätzlich möglich sein bzw. regulatorisch geöffnet werden ("levelplayingfield").
In Ausnahmefällen kann die zuständige Bundesnetzagentur also auch bei neuen Märkten eine sektorspezifische Regulierung vorsehen. Für den Fall, dass ein neuer Markt nach Teil 2 des TKG reguliert werden soll, sind bei der Entscheidung über die Intensität der aufzuerlegenden Maßnahmen neben den Zielen nach § 2 vorrangig die in § 2 Nr. 3 genannten Ziele zu berücksichtigen.
Die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Marktabgrenzung zu treffende Entscheidung, ob es sich um einen neuen Markt handelt, erfolgt nach den im Wettbewerbsrecht üblichen, durch die Rechtsprechung anerkannten und entwickelten Kriterien für die Definition des relevanten Marktes. Danach gehören zu dem sachlich relevanten Markt sämtliche Produkte (Waren oder Dienstleistungen), die aus Sicht des Nachfragers hinreichend austausch- bzw. substituierbar sind (vgl. auch "Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht", 2002/C 165/03, Nr. 2.2.1 ff.). Die Definition des sachlich relevanten Marktes hat dabei technikneutral unabhängig von bestimmten Netzen oder Netzstrukturen zu erfolgen. Bei Vorleistungsmärkten besteht eine unmittelbare Abhängigkeit zu entsprechenden Endkundenmärkten. Die Nachfrage nach Vorleistungsdiensten ist eine abgeleitete Nachfrage, die Entscheidung, ob ein Vorleistungsmarkt ein neuer Markt ist, hängt wesentlich auch davon ab ob die unterschiedlichen Vorleistungsdienste im Hinblick auf die hierauf aufsetzenden Endkundenprodukte substituierbar bleiben. Die Entstehung von neuen Endkundenprodukten kann zur Entstehung eines neuen abgeleiteten Vorleistungsmarktes führen, wenn die neuen Endkundenprodukte nicht über die bestehenden Vorleistungsprodukte bereitgestellt werden können. Solche Vorleistungsprodukte sollten keiner unangemessenen Regulierung unterworfen werden sofern aus ökonomischer Sicht eine Nachbildbarkeit durch Wettbewerber möglich (Sondergutachten der Monopolkommission, Wettbewerbsentwicklungen bei der Telekommunikation 2005: Dynamik unter neuen Rahmenbedingungen, 2005, S. 107 Nr. 186) und eine langfristige Behinderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes nicht zu erwarten ist.
Alle Entscheidungen der Bundesnetzagentur bezüglich neuer Märkte (Feststellung der Regulierungsbedürftigkeit, Auferlegung von Maßnahmen) unterliegen den Konsultations- und Konsolidierungsverfahren nach den §§ 12 ff. TKG. Danach ist auch § 14 anwendbar, wonach die Märkte spätestens alle zwei Jahre durch die Bundesnetzagentur überprüft werden.
Zu Nummer 4 (§ 13 Rechtsfolgen der Marktanalyse)
Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1)
Diese Ergänzung steht im Zusammenhang mit der Verpflichtung aus § 42 Abs. 4 Satz 3, die in Umsetzung von Art. 16 Rahmenrichtlinie gleichermaßen dem Verfahren der Konsultation und Konsolidierung nach § 12 unterliegt.
Buchstabe b (Absatz 3)
Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 5 (§ 23 Standardangebot)
Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass ein Standardangebot auch dann verlangt werden kann wenn marktmächtigen Unternehmen keine Zugangsverpflichtungen auferlegt wurden (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 der Zugangsrichtlinie (Richtlinie 2002/19/EG).
Zu Nummer 6 (§ 30 Entgeltregulierung)
Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass abweichend von der in § 30 Abs. 1 Satz 1 in der Regel vorzusehenden Genehmigungspflicht ausnahmsweise auch eine nachträgliche Entgeltregulierung bzw. bei freiwilligen Leistungen ausnahmsweise auch eine Genehmigungspflicht vorgegeben werden kann (vgl. auch Art. 13 der Zugangsrichtlinie (Richtlinie 2002/19/EG).
Zu Nummer 7 (§ 31 Entgeltgenehmigung)
Hier handelt es sich um eine Folgeanpassung zu der Änderung des § 30 Abs. 3.
Zu Nummer 8 (§ 42 Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht)
Die Änderung erfolgt im Hinblick auf Art. 17 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie, wonach die Bundesnetzagentur berechtigt ist, den Unternehmen bereits vorab umfassende endnutzerrelevante Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Behörde hat bereits nach den §§ 29, 39 TKG u.a. weitgehende Befugnisse die in Art. 17 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie genannten endnutzerorientierten Maßnahmen auch Exante vorzugeben (Vermeidung von Kampfpreisen,
Kontrolle von Einzeltarifen oder Maßnahmen im Hinblick auf kostenorientierte Tarife oder Preise).
Zusätzlich ist in § 42 als Auffangtatbestand vorgegeben, dass die Behörde darüber hinaus geeignete Maßnahmen gegen jegliches missbräuchliches Verhalten treffen kann. Mit der nun vorgesehenen Änderung erfolgt die Klarstellung, dass die Verhaltensauflagen nach § 42 auch vorab - nicht nur ex post - auferlegt werden können, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines beabsichtigten missbräuchlichen Verhaltens begründen. Die Frage, welches Verhalten auferlegt wird, hat nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen und kann sowohl die Vorgaben eines Diskriminierungsverbotes, die Einhaltung von Transparenzvorschriften oder auch die vollständige Untersagung eines bestimmten Verhaltens - z.B. Verbot des Marktzutritts - umfassen.
Zu Nummer 9 (§ 43a Verträge)
Die Regelung entspricht Art. 20 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie. Durch die festgelegten Mindestanforderungen an die Vertragsinhalte soll die Vergleichbarkeit von Angeboten für den Endnutzer verbessert werden, die Anbieter von Telekommunikationsdiensten treten damit untereinander in einen Qualitätswettbewerb. Die Regelung ist vergleichbar mit den Vorgaben in der BGB-Informationspflichten-Verordnung, insoweit gelten auch die gleichen Rechtsfolgen, für den Fall, dass die Vorschriften nicht eingehalten werden. Im Interesse einer größtmöglichen Wettbewerbsfreiheit richtet sich die Regelung - im Einklang mit den Vorschriften der Universaldienstrichtlinie - nicht an Endnutzer, die keine Verbraucher ( § 13 BGB) sind und mit denen der Anbieter eine Individualvereinbarung getroffen hat.
Zu Nummer 10 (§ 44a Haftungsbegrenzung)
Die Haftungsbegrenzung der TKV sah für Vermögensschäden eine auf den einzelnen Geschädigten (individuelle Haftungsbeschränkung) und eine am schadenstiftenden Ereignis orientierte (globale Haftungsbeschränkung) vor. Diese Ausnahmen von allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätzen werden nur zum Teil beibehalten. Die individuelle Haftungsbeschränkung entfällt künftig, während eine globale Haftungsbeschränkung beibehalten wird. Das Entfallen der individuellen Haftungsbeschränkung führt zu einer Besserstellung der Geschädigten in den Fällen, in denen nur wenige von einer Schädigung betroffen sind. Damit wird in vielen Fällen vermieden, dass Ersatzansprüche selbst dann begrenzt werden, wenn ein Anbieter den von ihm verursachten Schaden tatsächlich ohne Not tragen kann, der jedoch für den Geschädigten - z.B. bei Datenverlusten - eine die wirtschaftliche Existenz bedrohende Dimension haben kann. Die Haftungsbeschränkung bezieht sich nur auf reine Vermögensschäden, nicht jedoch auf Folgeschäden aus Sach- oder Personenschäden.
Die Höhe der Haftung gegenüber Endnutzern, die keine Verbraucher sind, kann durch einzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden.
Zu Nummer 11 (§ 45 Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen)
Mit der Regelung werden besondere Maßnahmen ergriffen, um den Zugang behinderter Menschen zu öffentlichen Telekommunikationsdiensten sicher zu stellen. Hörbehinderten Menschen soll mit der Einrichtung eines Vermittlungsdienstes ermöglicht werden, an der Kommunikation auch mit hörenden Menschen teilzuhaben. Mit dem Verweis auf gehörlose und hörgeschädigte Menschen wird deren spezifischen und unterschiedlichen kommunikativen Bedürfnissen innerhalb der Gruppe der hörbehinderten Menschen Rechnung getragen und sichergestellt dass sich die Betroffenen wahlweise über die Deutsche Gebärdensprache oder über Deutsche Schriftsprache verständigen können.
Die Deutsche Telekom AG führt derzeit im Wege einer freiwilligen Selbstverpflichtung zusammen mit der Deutschen Gesellschaft zur Förderung der Gehörlosen und Schwerhörigen e.V. (DG) ein gemeinsames Pilotprojekt zur Errichtung von Vermittlungsdiensten für gehörlose und hörgeschädigte Menschen in Deutschland durch. Der Deutsche Bundestag begrüßt in seinem Beschluss vom 12. April 2004 (Drs. 15/2674) die Durchführung dieses Projekts. Die Bundesregierung wird aufgefordert, die rechtliche Verpflichtung eines solchen Dienstes zu regeln.
Da der tatsächliche Bedarf für einen solchen Dienst noch ermittelt werden muss, sollen Umfang und Versorgungsgrad durch die Bundesnetzagentur vorgegeben werden. Die genauen Bestimmungen über den Umfang einer erforderlichen Versorgung und die einzelnen Bedingungen wird die Bundesnetzagentur jedoch erst nach Abschluss des Pilotprojektes - nach Anhörung der betroffenen Verbände und Unternehmen - treffen können.
Zu Nummer 12 (§§ 45a bis 45p)
Zu § 45a (Nutzung von Grundstücken)
Die Regelung knüpft an § 10 TKV-1997. Ohne Einwilligung der dinglich berechtigten Person ist ein Netzbetreiber nicht befugt, auf fremden Grundstücken Telekommunikationseinrichtungen zu errichten zu überprüfen und zu warten. Die Grundstückseigentümererklärung gibt dem Berechtigten das Recht, sämtliche Einrichtungen auf dem Grundstück anzubringen, die erforderlich sind, um seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Telekommunikationseinrichtungen bis hin zur Telekommunikationsabschlusseinrichtung beim einzelnen Endnutzer gerecht zu werden. Da die Grundstückseigentümererklärung die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Anbieter und Grundstückseigentümer betrifft, wurden der Wortlaut und die Anlage entsprechend angepasst. Der Netzbetreiber kann wie bisher den Abs.hluss eines Vertrages mit dem Endnutzer solange verweigern bzw. sich solange vorbehalten bis der Nutzungsvertrag mit dem Grundstückseigentümer geschlossen ist.
Zu § 45b (Entstörungsdienst)
Die Regelung knüpft an § 12 TKV-1997 an.
Zu § 45c (Normgerechte technische Dienstleistung)
Die Vorschrift regelt die Rechtsfolge, wenn verbindliche Normen und Schnittstellenspezifikationen (vgl. Art. 17 Abs. 4 Satz 2 der Rahmenrichtlinie) nicht eingehalten werden.
Zu § 45d (Netzzugang)
Die Regelung knüpft an § 13 TKV-1997 an.
Die netzseitige Anrufsperre (Absatz 2) ist ein probates Mittel, um einem hohen Forderungsaufkommen durch die Anwahl bestimmter Informationsdienste entgegen zu wirken.
Der Anspruch besteht gegenüber Anbietern von öffentlich zugänglichen Telefondiensten an einem festen Standort und gegenüber Anbietern des Anschlusses an das öffentliche Telefonnetz an einem festen Standort (vgl. Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG, Art. 10 Anhang I Teil A). Absatz 2 bestimmt im Interesse des Kundenschutzes, dass bestimmte Rufnummernbereiche (z.B. (0)900) gesperrt werden können. Die Sperrung ist entsprechend der europarechtlichen Vorgabe (Anhang I zu Art. 10 der Universaldienstrichtlinie) kostenfrei. Zur Vermeidung von Missbräuchen wird vorgegeben, dass die Unternehmen für die Freischaltung ein Entgelt verlangen können. Die Regelung schließt nicht aus, dass Anbieter und Kunde eine differenziertere Sperre (z.B. (0)900/1) vereinbaren. Die Vorgabe ist auch dann erfüllt, wenn eine Technik zur Verfügung steht, die es dem Kunden ermöglicht mit seinem Endgerät die Sperre im Netz auszulösen. Absatz 3 dient dem Wettbewerb um Kundenverhältnisse. Im Interesse sowohl der Endnutzer als auch der neuen Anbieter wird die Weiterleitung der Kündigung durch den neuen Anbieter ermöglicht.
Zu § 45e (Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis)
Die Vorschrift knüpft an die frühere Regelung an (§ 14 TKV-1997). Die bisherige Beschränkung auf "Sprachkommunikation" entfällt, so dass auch Einzelverbindungsnachweise für Online-Verbindungen verlangt werden können. Der Anspruch besteht gegenüber allen Anbietern von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit. Wird - wie bei der Inanspruchnahme der betragsmäßig limitierten Prepaid-Karten - eine Rechnung üblicherweise nicht erteilt, besteht wie bisher kein Anspruch auf einen Einzelverbindungsnachweis. Der von der Bundesnetzagentur vorgegebene "Standardnachweis" ist für den Kunden kostenfrei.
Die Bundesnetzagentur erhält die Befugnis, auch die Form eines solchen Einzelverbindungsbindungen - z.B. Schriftform oder Online - vorzugeben. Damit kann den unterschiedlichen Techniken und Vertragsgestaltungen Rechnung getragen werden.
Zu § 45f (Vorausbezahlte Leistung)
Die Regelung knüpft an Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang I Teil A Buchstabe c der Universaldienstrichtlinie an. Über die Beweislastverteilung nach den Sphären des Anbieters und des Kunden in § 45i Abs. 4 TKG hinaus soll dem Kunden die Möglichkeit offen stehen, das Risiko einer überhöhten Entgeltrechnung zu minimieren. Die Regelung sieht daher vor, dass der Kunde verlangen kann, auf Vorauszahlungsbasis Telekommunikationsdiensten in Anspruch nehmen zu können. Der Anspruch des Kunden wird durch das Angebot von Prepaid-Produkten im Mobilfunkbereich und von Calling-Karten im Festnetzbereich erfüllt. Ausreichend ist insoweit, dass jeweils ein Vorauszahlungsprodukt am Markt angeboten wird.
Entsprechend der Universaldienstrichtlinie wird klargestellt, dass es sich bei der Dienstleistung "Vorausbezahlte Leistung" um eine Universaldienstung handelt. Das heißt, es reicht aus, dass der Verbraucher ein entsprechendes Produkt am Markt in Anspruch nehmen kann. Sofern dies nicht der Fall ist, kann die Bundesnetzagentur ein Unternehmen zum Angebot einer entsprechenden Dienstleistung verpflichten.
Zu § 45g (Verbindungspreisberechnung)
Die Regelung legt die Anforderungen für die Ermittlung von Verbindungsentgelten fest und orientiert sich an dem bisherigen § 5 TKV-1997, der die Verlässlichkeit von Zeiterhebungssystemen, die im Interesse des Verbrauchers einzusetzen sind, sicher stellen soll.
Die Nummer 1 und Nummer 2 enthalten Vorgaben für die Bestimmung der Verbindungsentgelte, die - soweit sie zeitabhängig tarifiert sind - mit einem amtlichen Zeitnormal abzugleichen sind.
Mit den Regelungen in Nummer 3 und Absatz 3 wird klargestellt, dass auch vorlumenabhängige Tarife nach bestimmten von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem BSI vorgegebenen Verfahren zu prüfen sind.
Nummer 4 regelt, dass alle für die Berechnung der Entgeltforderung erforderlichen Bestandteile einer regelmäßigen Kontrolle auf Abrechnungsgenauigkeit und Einhaltung der vereinbarten Abrechnungsmodalitäten zu unterziehen sind.
Nach Absatz 2 sind die Abrechnungsbestandteile durch geeignete Vorkehrungen, wie z.B. ein Qualitätssicherungssystem, sicher zu stellen oder einmal jährlich durch einen Sachverständigen oder vergleichbare Stellen zu überprüfen und der Bundesnetzagentur entsprechende Nachweise vorzulegen. Diese Regelungen stellen eine Fortführung der bisherigen Praxis sicher.
Da es bisher noch keine Verfahren zu Ermittlung volumenabhängiger Verfahren gibt, ist die Bundesnetzagentur befugt, im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik entsprechende Regelungen vorgeben (Absatz 3).
Zu § 45h (Rechnungsinhalt, Teilzahlungen)
Die Regelung knüpft an § 15 TKV-1997 an, berücksichtigt aber die Vorgaben der §§ 18 und 21 Abs. 2 Nr. 7 TKG, wonach Teilnehmernetzbetreiber nur unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet werden können, die Forderungen Dritter beim Kunden geltend zu machen. Eine bisher nach dem Wortlaut in § 15 TKV-1997 unbedingte, d.h. ohne Berücksichtigung der wettbewerbsrechtlichen Aspekte im TKG enthaltene Verpflichtung aller Teilnehmernetzbetreiber, auf Verlangen des Kunden eine einheitliche Rechnung zu erstellen, ist mit den §§ 18 und 21 TKG nicht vereinbar. Die Vorschrift sieht deshalb einen entsprechenden Anspruch des Kunden, der wie ausgeführt abhängig ist von den im TKG vorgesehenen möglichen Verpflichtungen, nicht vor, sondern beschränkt sich auf die Vorgabe, dass für den Fall einer einheitlichen Rechungsstellung bestimmte Anforderungen (Angabe der Anbieter von Netzdienstleistungen usw.) eingehalten werden müssen.
Um den Kundenschutz bei unbegründeten Forderungen zu erweitern, ist in Absatz 1 ergänzend geregelt dass die Rechnung neben den einzelnen Anbietern auch deren Anschriften und kostenfreien Kundendiensttelefonnummern enthalten muss. Absatz 3 regelt darüber hinaus, dass das rechnungsstellende Unternehmen verpflichtet ist, den Kunden in der Rechnung darauf hinzuweisen dass dieser berechtigt ist, begründete Einwendungen gegen einzelne in Rechnung gestellte Forderungen zu erheben.
Zu § 45i (Beanstandungen)
Die Regelung entspricht in großen Teilen § 16 TKV-1997. Der Anwendungsbereich der Vorschrift umfasst auch Prepaid-Produkte. Darüber hinaus wird klargestellt, dass der Anbieter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Kunden eine Einwendungsausschlussklausel vereinbaren kann. Erhebt der Kunde nicht innerhalb der vereinbarten Frist und in der vereinbarten Form Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte oder Entgelte, die nicht ausschließlich Gegenleistung einer Verbindungsleistung sind, trifft den Anbieter die Nachweispflicht für die einzelnen Verkehrsdaten nicht mehr. Nach den Erfahrungen der Bundesnetzagentur erfolgt bei Einwendungen des Kunden die Aufschlüsselung der Verkehrsdaten und die technische Prüfung zum Teil nur schleppend. Die Vorschrift legt deshalb fest, dass Aufschlüsselung und technische Prüfung regelmäßig innerhalb eines Monats zu erfolgen haben. Die Durchführung einer technischen Prüfung ist dann nicht erforderlich, wenn das Unternehmen nachweist oder es offensichtlich ist, dass die Beanstandung nicht auf einen technischen Mangel zurück zu führen ist sondern z.B. auf die Zugrundelegung eines falschen Tarifs. Da die Kosten einer umfassenden technischen Prüfung in vielen Fällen außer Verhältnis zum strittigen Verbindungsentgelt stehen, kann die Bundesnetzagentur Standards verbindlich festlegen. Die besondere Beweislastregelung des § 45i führt nicht dazu, dass der Endnutzer Einwendungen wegen Mangelhaftigkeit der über die technische Verbindungsleistung hinausgehenden inhaltlichen Leistung verliert.
Zusätzlich wird mit Blick auf die Änderung des § 45e, nach der die Bundesnetzagentur für den unentgeltlichen Einzelverbindungsnachweis eine geringere Aufschlüsselungstiefe (z.B. bei nicht sprachbasierten Telekommunikationsdiensten) vorgeben kann, klargestellt, dass bei Beanstandungen von Rechnungen eine Aufschlüsselung nach Einzelverbindungen gewährleistet sein soll. Bei sprachbasierten Telekommunikationsdiensten gilt in der Regel der Einzelverbindungsnachweis nach § 45e als Entgeltnachweis im Sinne des § 45i.
Zu § 45j (Entgeltpflicht bei unrichtiger Ermittlung des Verbindungsaufkommens)
Die Regelung entspricht § 17 TKV-1997, wurde jedoch sprachlich angepasst. Absatz 2 gewährleistet die Vergleichbarkeit der entsprechenden Abrechnungszeiträume. Bestanden in den entsprechenden Abrechnungszeiträumen der Vorjahre bei vergleichbaren Umständen niedrigere Entgeltforderungen treten diese Beträge an die Stelle der berechneten Durchschnittsbeträge. Vergleichbare Umstände liegen z.B. nicht vor, wenn der Betreffende in den entsprechenden Abrechnungszeiträumen der Vorjahre längere Abwesenheiten durch Urlaub oder Auslandsaufenthalte hatte.
Mit Absatz 3 wird sichergestellt, dass der Kunde innerhalb einer vorgegebenen Mindestfrist das zuviel gezahlte Entgelt erstattet bekommt.
Zu § 45k (Sperre)
Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 19 TKV-1997. Sie gilt für Anbieter öffentlicher Telefondienste. Die Streichung der ersten Alternative in § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 TKV-1997 war möglich weil eine Berechtigung des Anbieters zur Sperre wegen einer Gefährdung der Netzintegrität schon aus § 11 Abs. 6 FTEG resultiert.
Zu § 45m (Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse)
Die Regelung gibt dem Kunden ein subjektives Recht auf Eintragung in öffentliche Kundenverzeichnisse. Auf welche Weise der Anbieter den Anspruch des Kunden realisiert, steht in seinem Ermessen. Bewohner von Altenheimen, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten keinen eigenen Vertrag geschlossen haben, können als Mitbenutzer in öffentliche Kundenverzeichnisse eingetragen werden. Der datenschutzrechtliche Erlaubnistatbestand ist in § 104 TKG geregelt. So setzt der Eintrag von Mitbenutzern deren Zustimmung voraus. Bei Einträgen mit geschäftlichem Bezug sollte regelmäßig die Eintragung im Handelsregister oder in der Handwerksrolle die Grundlage für die Eintragung in ein öffentliches Kundenverzeichnis bilden.
Zu § 45n (Veröffentlichungspflichten)
Die Regelung knüpft an Art. 21 und 22 der Universaldienstrichtlinie an. Nach Art. 21 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie müssen die in Anhang II 2 der Universaldienstrichtlinie genannten Informationen veröffentlicht werden. Nach der Einleitung des Anhangs II Satz 2 der Universaldienstrichtlinie ist es Sache der nationalen Bundesnetzagentur, zu entscheiden, welche Informationen von den Anbietern und welche Informationen von der Bundesnetzagentur selbst veröffentlicht werden, um sicher zu stellen, dass die Kunden in voller Sachkenntnis eine Wahl treffen können.
Zusätzlich kann die Bundesnetzagentur Anbieter zur Veröffentlichung von Informationen über die Qualität ihrer Dienste verpflichten. Sie kann hierbei insbesondere die in Anhang III der Universaldienstrichtlinie aufgeführten Parameter, Definitionen und Messverfahren verwenden.
Neutrale Informationsmöglichkeiten bieten darüber hinaus auch die Verbraucherzentralen, die Stiftung Warentest und Fachzeitschriften.
Zu § 45o (Rufnummernmissbrauch)
Die Regelung normiert Pflichten aller der Netzbetreiber, die Rufnummern in ihrem Netz einrichten. Neben Hinweispflichten bestehen auch Handlungspflichten - insbesondere die Sperrung einer missbräuchlich verwendeten Rufnummer - bei Zuwiderhandlungen, von denen der Netzbetreiber gesicherte Kenntnis erhält. Um zu einer gesicherten Kenntnis zu gelangen, obliegt es den Unternehmen, bekannt gewordene Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften zu dokumentieren.
Zu § 45p (Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen)
Eine zusätzliche Informationspflicht besteht bei Entgeltansprüchen, die nicht ausschließlich Gegenleistung einer Verbindungsleistung sind. Da der Netzbetreiber über Grund und Gegenstand des weitergehenden Entgeltanspruches keine Aussagen treffen kann, obliegt es dem verantwortlichen Anbieter, den Kunden hierüber zu unterrichten.
Zu Nummer 13 (§ 47a Schlichtung)
Die Regelungen für ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren entsprechen den bisherigen Vorgaben. Das Schlichtungsverfahren ist kein Schiedsverfahren mit entsprechender Bindungswirkung für die Parteien, sondern stellt lediglich einen Schlichtungsversuch dar, um im Interesse beider Parteien eine möglichst schnelle und kostengünstige Entscheidung zu erreichen. Aus der Freiwilligkeit des Verfahrens folgt, dass dieses abzuschließen ist, sofern eine Partei die Bereitschaft zur Mitwirkung verweigert. Da die Bundesnetzagentur keine nach § 15a Abs. 6 EGZPO anerkannte Gütestelle ist, ist das Ergebnis der Schlichtung nicht vollstreckbar.
Zu § 47b (Abweichende Vereinbarungen)
Klarstellung, dass gesetzliche Vorgaben vertraglich nicht zum Nachteil des Kunden abbedungen werden können (vgl. hierzu auch § 312f BGB).
Zu Nummer 14 (§ 55 Frequenzzuteilung)
Mit der Vorschrift wird mit Blick auf die Frequenzverwaltung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Frequenzzuteilung für solche Geräte entbehrlich, die im Rahmen der jeweiligen Befugnisse der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden Anderen zugeteilte Frequenzen nutzen. Die Bundesnetzagentur soll die Frequenznutzungsbedingungen für den Einsatz entsprechender Geräte im Benehmen mit den Bedarfsträgern, insbesondere mit dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizei, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, das in seiner Stellungnahme die Belange der Landesbehörden für Verfassungsschutz angemessen berücksichtigt sowie einem bevollmächtigten Vertreter der Polizeien der Länder festlegen, wobei auch die von den Netzbetreibern vorgebrachten Belange zu bedenken sind.
Zu Nummer 15 (§ 66 Abs. 4 Satz 1 Nummerierung)
Die ursprünglich für die Telekommunikations-Nummerierungsverordnung vorgesehenen verbraucherschützenden Regelungen über die Nutzung von Mehrwertdiensterufnummern werden mit diesem Gesetz in das TKG integriert. Die Telekommunikations-Nummerierungsverordnung enthält insoweit lediglich noch die bisher durch Verwaltungsvorschriften geregelten Rahmenbedingungen für die Zuteilung und die Nutzung von Rufnummern. Eine hohe politische Bedeutung, die eine Zustimmungsbedürftigkeit des Bundestages und des Bundesrates rechtfertigen würde, kommt dieser Verordnung damit nicht mehr zu. Auch im Interesse einer Verfahrensvereinfachung und einer Verbesserung der Flexibilität wird die Zustimmungspflicht seitens des Bundestages und des Bundesrates deshalb gestrichen.
Zu Nummer 16 (§ 67 Befugnisse der Bundesnetzagentur)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Die Praxis hat gezeigt, dass die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für die Bundesnetzagentur zur Ermittlung von personenbezogenen Daten wie Namen und Anschrift von Nummernnutzern erforderlich ist. Im Zuge der Missbrauchsbekämpfung, bei allgemeinen Maßnahmen im Bereich der Nummerierung sowie im Regelgeschäft der Nummernverwaltung ist es vielfach erforderlich, dass die Bundesnetzagentur gegenüber Nummerninhabern oder Nummernnutzern nach § 67 TKG und damit zum Vollzug des Gesetzes sowie zur Gebührenerhebung tätig wird. Bei Rufnummern die abgeleitet zugeteilt werden, wie z.B. im Ortsnetzbereich, verfügt die Bundesnetzagentur jedoch nicht über Name und Anschrift der Nummernnutzer bzw. Nummerninhaber. Um diese Informationen zu erlangen, bedarf es einer Rechtsgrundlage mit einem hinreichend klaren Hinweis in der Vorschrift, dass sie auch die Abfrage personenbezogener Daten Dritter umfasst.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Im Interesse der Preistransparenz legt die Bundesnetzagentur in den Fällen einen Preis fest, in denen unterschiedliche Preise deshalb gelten, weil der Teilnehmernetzbetreiber die Tarifhoheit hat (u.a. 137-er, 180-er Rufnummern). Damit ist sichergestellt, dass dem Kunden bei Festnetzverbindungen ein bestimmter Preis angesagt werden kann.
Durch das Erfordernis der Beteiligung der Fachkreise und der Verbraucherverbände bei Festsetzung der Preise soll sichergestellt werden, dass den Belangen der betroffenen Branche und der Verbraucherseite ausreichend und angemessen Rechung getragen wird. Die Bundesnetzagentur orientiert sich bei der Preisfestsetzung an den Marktpreisen und der Zweckbestimmung der einzelnen Rufnummer (z.B. "Geteilte-Kosten-Dienste").
Ein bestimmtes Abrechnungsverfahren (online- oder offlinebilling) ist damit nicht verbunden.
Durch Hinweis auf die Regelungen der §§ 16 bis 26 TKG wird gleichzeitig klargestellt, dass Fragen der Zugangsregulierung nicht Gegenstand dieser Regelung sind.
Zu Nummer 17 (§ 93 Informationspflichten)
Diese Vorschrift setzt Art. 4 Abs. 2 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) um. Diensteanbieter sollen ihre Teilnehmer über mögliche Sicherheitsrisiken, die z.B. bei Kommunikationsdiensten über das Internet auftreten können, aufklären und ggf. über Abhilfemaßnahmen unterrichten.
Zu Nummer 18 (§ 96 Verkehrsdaten)
a) Absatz 2 Satz 1
Die bestehende Formulierung in § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG "Die ... Verkehrsdaten dürfen ... nur verwendet werden, sofern ..." führt durch das Wort "nur" in Verbindung mit der nach dem Wort "sofern" folgenden abschließenden Aufzählung der zulässigen Zwecke zu dem nicht beabsichtigten Rückschluss, dass die Daten nicht für die durch die §§ 100g, 100h StPO, § 8 Abs. 8 und 10 BVerfSchG, § 10 Abs. 3 MAD-Gesetz und § 8 Abs. 3a BND-Gesetz sowie durch Landesrecht geregelte Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten an die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden verwendet werden dürften. Eine derartige Interpretation steht allerdings im Widerspruch zu dem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers, dem bis zum Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 durch § 3 TDSV Rechnung getragen wurde. Zur Klarstellung des Gewollten wird daher die Aufzählung der zulässigen Zwecke um die Wörter "oder für die durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten" ergänzt.
Zu Buchstabe b (Absatz 3)
Zu Doppelbuchstabe aa (Absatz 3 Satz 3)
Berichtigung eines Redaktionsversehens.
Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 3 Satz 4)
Die Datenauswertung bezieht sich auf Fälle der zielnummernbezogenen Verwendung von Verkehrsdaten für eine bedarfsgerechte Gestaltung von Telekommunikationsdiensten; hierbei wird der Teilnehmer eines Dienstanbieters angerufen (z.B. Freecalldiensten, 0800-er Rufnummern). Für eine Verwendung dieser Daten ist die Einwilligung des "Angerufenen" (Anbieter des 0800-er Dienstes) erforderlich, wobei die Daten des "Anrufenden" (und nicht des Angerufenen) zu anonymisieren sind.
Zu Nummer 19 (§ 98 Standortdaten)
Absatz 4 wird ergänzt im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG), wonach die Verarbeitung von Standortdaten nicht nur auf das erforderliche Maß, sondern auch auf die Personen beschränkt werden muss, die im Auftrag des Netzbetreibers oder des Diensteanbieters tätig sind.
Zu Nummer 20 (§ 108 Notruf)
Die Ergänzung in § 108 Abs. 1 Satz 2 ist für die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Notrufmöglichkeiten erforderlich. Auf Grund der technischen Entwicklungen verwischen zunehmend die Grenzen zwischen Diensteanbietern, Netzbetreibern und anderen an der Erbringung des Notrufs Beteiligten. Im Hinblick auf Telefondienstangebote, die über das Internet erbracht werden, stellt die Gesetzesänderung keine Grundsatzentscheidung darüber dar ob diese Dienste als öffentlich zugänglicher Telefondienst eingestuft werden. Die Entscheidung darüber wird in der Zukunft aufgrund regulierungspolitischer Überlegungen, unter Berücksichtigung der Marktentwicklung, zu treffen sein.
Mit den Streichungen in § 108 Abs. 2 wird eine nicht beabsichtigte Einengung der Verordnungsermächtigung im Verhältnis zu Absatz 1 Satz 1 und 2 beseitigt, die bereits in der bisherigen Fassung besteht.
Zu Nummer 21 (§ 110 Abs. 1, 3 und 9 Satz 1 Nr. 1 Technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a)
Die Änderung dient der Klarstellung, dass technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation auch im Zusammenhang mit Telekommunikationsdiensten vorzuhalten sind, die auf neuen Technologien beruhen, bei denen die zur Steuerung einer Telekommunikation erforderlichen Signale und die Signale, die den Nachrichteninhalt repräsentieren, über völlig von einander getrennte Telekommunikationsanlagen übermittelt werden, wie dies z.B. bei der sog. VoIP-Telefonie der Fall ist. Durch diese Technologie wird zwar dem Nutzer eine sehr flexible, nicht mehr an eine bestimmten Anschluss gebundene Nutzungsmöglichkeit eines Telekommunikationsdienstes geboten (nomadische Nutzung), die Überwachbarkeit der Telekommunikation wird jedoch durch die völlig Trennung zwischen diesen beiden Signaltypen dahingehend beeinflusst, dass es ohne technische Gegenmaßnahmen nicht mehr möglich ist, den zur Überwachung berechtigten Stellen die Nachrichteninhalte zur Verfügung zu stellen. Durch die Einfügung der Nummer 1a wird verdeutlicht, dass sich sowohl die Industrie als auch die Betreiber bei der Suche nach geeigneten technischen Lösungen zur Sicherstellung der Überwachbarkeit für diese modernen Telekommunikationstechnologien darauf einstellen können, auch neue, bisher ungewohnte Lösungsansätze zu verfolgen.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 110 Abs. 1 Satz 4)
Bei der Ergänzung der Vorschrift handelt es sich zum einen um eine Folgeänderung aus der vorerwähnten Änderung zu Doppelbuchstabe aa und zum anderen um eine Gleichsetzung der Verfahrensweise für Fälle, in denen noch keine technischen Einzelheiten in der Technischen Richtlinie festgelegt sind, mit der Vorgehensweise nach § 110 Abs. 3 Satz 1 TKG.
Zu Buchstabe b (§ 110 Abs. 3)
Die durch Satz 3 vorgesehene Veröffentlichung der Technischen Richtlinie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur trägt in Folge der im Vergleich zum Amtsblatt der Bundesnetzagentur sehr viel breiteren Zugangsmöglichkeiten zu diesem Informationsmedium zu einer höheren Transparenz der Vorschriftenlage bei. Gleichzeitig wird der bei der Bundesnetzagentur erforderliche Aufwand für die Veröffentlichung vermindert.
Zu Buchstabe c (§ 110 Abs. 9 Satz 1)
In § 110 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 TKG wird eine erforderliche redaktionelle Änderung nachvollzogen, die im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung der präventiven Telekommunikations- und Postüberwachung durch das Zollkriminalamt und zur Änderung der Investitionszulagengesetze 2005 und 1999 (NTPG) vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3603) übersehen wurde.
Zu Nummer 22 (§ 112 Abs. 2 Nr. 5 Automatisiertes Auskunftsverfahren)
Es erfolgt eine sprachliche Anpassung an die in §§ 98 Abs. 3 und 102 Abs. 6 TKG gewählte Formulierung.
Zu Nummer 23 (§ 113 Manuelles Auskunftsverfahren)
Die Regelung in Absatz 2 Satz 2 entspricht dem politischen Willen, den Telekommunikations-Unternehmen für die Erteilung von Auskünften über Bestandsdaten und Verkehrsdaten eine angemessene Entschädigung gemäß der nach § 110 Abs. 9 TKG zu erstellenden Rechtsverordnung zu gewähren.
Zu Nummer 24 (§ 116 Sitz und Rechtsstellung)
Wegen der durchgängigen Änderung des Namens in "Bundesnetzagentur" ist der Zusatz entbehrlich.
Zu Nummer 25 (§ 121 Tätigkeitsbericht)
Die Vorgabe, dass die Monopolkommission Einsicht in Verfahrensakten der Bundesnetzagentur erhalten kann, trägt den in § 121 TKG geregelten erweiterten Befugnissen der Monopolkommission Rechnung. Der Gutachtenauftrag bezieht sich auch auf Fragen der Regulierungspraxis. Eine vergleichbare Vorschrift ist auch im GWB enthalten. Für den Umgang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gelten die Vorgaben des § 46 Abs. 3 GWB entsprechend.
Zu Nummer 26 (§ 123 Zusammenarbeit mit anderen Behörden)
Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der Ergänzung in § 13.
Zu Nummer 27 (§ 132 Beschlusskammerentscheidungen)
Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der Ergänzung in § 13.
Zu Nummer 28 (§ 145 Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren)
Es handelt sich um eine Folgeänderung sowie um die Anpassung an die am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Änderung des Gerichtskostengesetzes.
Zu Nummer 29 (§ 145 Kosten des Vorverfahrens)
Es handelt sich um die Anpassung an die am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Änderung des Gerichtskostengesetzes.
Zu Nummer 30 (§ 149 Abs. 1 Bußgeldvorschriften)
Zu Buchstabe a (Nummer 4)
Mit dieser Vorschrift werden die Befugnisse der Bundesnetzagentur, im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 67 Abs. 1 Bußgelder zu verhängen, erweitert.
Zu Buchstabe b (Nummer 5)
Hierbei handelt es sich um Folgeänderungen der Anpassungen des Gesetzes. Es wird auf den
Bußgeldrahmen zurückgegriffen, der nach § 149 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. Abs. 2 für die Verstöße gegen eine Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4 einen Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 Euro vorsieht.
Zu Buchstabe c (Nummer 22)
Folgeänderung zu Art. 2 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa.
Zu Nummer 31 (§ 150 Übergangsvorschriften)
Zu Buchstabe a (Absatz 9a)
Durch Absatz 9a wird eine Übergangslösung für die Unternehmen bereitgestellt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift bereits neue öffentliche Telefondienste anbieten und dabei noch keine Notrufmöglichkeit realisiert haben. Durch die Vorschrift wird eine Gleichstellung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift bereits am Markt tätigen Unternehmen mit denjenigen erreicht, die erst nach diesem Zeitpunkt solche Dienste anbieten.
Mit dieser Regelung wird den Anbietern technisch neuer öffentlich zugänglicher Telefondienste eine angemessene Entwicklungs- und Einführungsphase gewährt, die es ihnen ermöglicht, die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu schaffen.
Zu Buchstabe b (Absätze 10 und 11)
Die Vorschriften sind durch Zeitablauf überflüssig geworden, da im November 2005 eine neue TKÜV in Kraft getreten ist (Absatz 10) und die Bundesnetzagentur bereits im Dezember 2004 eine neue Version der Technischen Richtlinie herausgegeben hat (Absatz 11).
Zu Buchstabe c (Absatz 12a)
Es handelt sich um eine Übergangsregelung für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 TKG, mit der klar gestellt wird, dass sich die Höhe der Entschädigung in der Zeit, in der die Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 TKG noch nicht in Kraft ist, nach § 23 JVEG bemisst.
Zu Nummer 32 (§ 152 Abs. 1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Der Gesetzgeber hatte ursprünglich geplant, die verbraucherrelevanten Regelungen über die Nutzung von Mehrwertdiensterufnummern, die in § 152 Abs. 1 Satz 2 aufgeführt sind, in der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung fortzuschreiben. Um bis zum Erlass der vorgenannten Verordnung eine lückenlose Regelung sicherzustellen, war die in Absatz 1 Satz 2 enthalte Vorgabe erforderlich. Mit der Integration in das TKG ist eine Anpassung erforderlich.
Zu Nummer 33
Anpassung der relevanten Vorschriften an den Begriff "Bundesnetzagentur".
Durch Artikel 3 werden Änderungen im Telekommunikationsgesetzes vorgenommen, die erst nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der übrigen Änderungen in Kraft treten sollen (vgl. Artikel 5).
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Einfügung von § 45l und §§ 66a bis 66l TKG bedingt die Anpassung der Inhaltsübersicht.
Zu Nummer 2 (§ 45l Dauerschuldverhältnisse bei Kurzwahldiensten)
Bei über Kurzwahlnummern erbrachten Mehrwertdiensten - insbesondere bei Premium SMS Diensten, aber auch bei MMS-Diensten besteht die Gefahr, dass - ohne dass dies dem Kunden deutlich bewusst ist - erhebliche Kosten entstehen. Darüber hinaus sind die Inhalte von angebotenen Abonnement-Verträgen häufig unklar, insbesondere wird nicht deutlich, welche Möglichkeiten zur Beendigung des Vertrages bestehen.
Mit der Regelung werden daher verschiedene Maßnahmen zur stärkeren Transparenz sowie zum Schutz des Kunden getroffen: Der Kunde kann vom jeweiligen Anbieter verlangen, darauf hingewiesen zu werden, wenn die Entgeltforderungen aus Kurzwahl-Abonnement-Diensten einen Betrag von 20 Euro monatlich überschreiten. Der Hinweis wird im Regelfalle durch eine sog. Warn-SMS erfolgen.
Bei Abonnementdiensten setzt ein Entgeltanspruch künftig voraus, dass der Diensteanbieter über die wesentlichen Inhalte des Abonnement-Vertrages - die durch allgemeine gesetzliche Vorschriften vorgegeben sind - informiert und der Kunde diese Information bestätigt. Der Umfang der Informationsverpflichtung gilt bei bestimmten Dienstleistungen naturgemäß nur eingeschränkt (z.B. bei sog. "ereignisbezogenen Diensten"). In der Praxis erfolgen solche Hinweise regelmäßig über sog. Handshake-SMS, die vom Kunden durch eine weitere SMS bestätigt werden. Zusätzlich besteht für den Kunden ein jederzeitiges Kündigungsrecht, auf das er in der Handshake-SMS hinzuweisen ist. Eine Kündigung des Abonnements wird regelmäßig durch eine Kodierung (sog. Stop-Code) erfolgen.
Die Rückabwicklung ist in Absatz 2 Satz 2 geregelt.
Zu Nummer 3 (§§ 66a bis 66l)
Zu § 66a (Preisangabe)
Die Vorschrift greift auf § 43b Abs. 1 TKG a.F. zurück und erweitert die Verpflichtungen über die Premium-Dienste hinaus auf die in Satz 1 genannten Dienste. Normadressat ist derjenige, der gegenüber dem Endnutzer wirbt: Der Werbende kann z.B. der Teilnehmernetzbetreiber sein, wenn er selbst wirbt und nicht lediglich Träger der Werbung ist oder auch der werbende Diensteanbieter unmittelbar. Satz 2 gewährleistet, dass bei Angabe des Preises, dieser in derselben Darstellung, kontrastreich und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben werden muss. Dadurch wird verhindert, dass die Angabe des Preises in kaum lesbarer oder versteckter Form erfolgt.
Nach Satz 3 darf bei Anzeige der Rufnummer die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Dies ist eine Reaktion auf die in der Bewerbung im Fernsehen zu beobachtende Praxis, den Preis, im Gegensatz zur beworbenen Rufnummer, nur für eine äußerst kurze Zeitspanne einzublenden.
Nach Satz 4 wird bestimmt, dass auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses hinzuweisen ist; nach Satz 5 kommt beim Fehlen der Angaben das Dauerschuldverhältnis nicht zustande. Die Hinweispflichten der Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
In Satz 7 wird die Preisangabe für Datendienste geregelt, soweit eine solche technisch möglich ist. Die Regelung berücksichtigt auch Preismodelle, die unabhängig von der anfallenden Datenmenge ausgestaltet sind.
Zu § 66b (Preisansage)
Die Bestimmung greift auf die Preisansagepflicht des § 43b Abs. 2 TKG a.F. zurück und erweitert diese - mit Einschränkungen - auf die in den Sätzen 4 und 5 genannten Dienste. Eine Preisansage hat nach Maßgabe des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 für sprachgestützte Premium-Dienste, für Kurzwahl-Sprachdienste und Auskunftsdienste ab einer Preisschwelle von 2 Euro, für Neuartige Dienste ab einer Preisschwelle von 3 Euro pro Minute oder pro Inanspruchnahme bei zeitunabhängiger Tarifierung zu erfolgen. Bei Änderung des Tarifs kann die entsprechende Preisansage während des Dienstes erfolgen. Zur Zeit nicht verbindlich vorgeschrieben ist eine Preisansage für Callby-Call-Verbindungen. Die Bundesregierung wird in diesem Bereich weiterhin beobachten, ob es zu Missbrauchsfällen kommt und behält sich vor, diese Verpflichtung in ein künftiges Gesetzgebungsverfahren aufzunehmen. Absatz 2 regelt die Preisansage der Inanspruchnahme von Rufnummern für Massenverkehrs-Dienste der Diensteanbieter. Es ist dem Endnutzer der für die Inanspruchnahme zu zahlende festnetzbezogene Preis anzusagen. Dieser Preis wird nach § 67 Abs. 2 von der Bundesnetzagentur bestimmt.
Diese Regelung berücksichtigt im Übrigen die technischen Anforderungen an die Dienste. Eine Integration der Preisansage in die schon bestehende Ansage entspricht in aller Regel bereits der heutigen Praxis seriöser Anbieter und behindert das Ziel einer raschen Verkehrsabwicklung nicht.
Nach Absatz 3 gelten die Preisansageverpflichtungen entsprechend der Rechtsfolgeverweisung gem. Abs. 1 Satz 1 und 2 auch im Falle der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst auf alle Rufnummern, um - vor dem Hintergrund unterschiedlicher Missbrauchsszenarien - das höchstmögliche Maß an Preistransparenz zu schaffen. Diese Verpflichtungen gelten jedoch mit der Maßgabe, dass die Ansage auch während der in der Regel entgeltpflichtigen Inanspruchnahme des Auskunftsdienstes erfolgen kann. Diese Ansage ist jedoch noch vor der Weitervermittlung vorzunehmen.
Die Nichtbeachtung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 führt nach § 66g Nummer 1 zum Wegfall der Entgeltpflichtigkeit. Absatz 4 ermöglicht die Öffnung der Preisansageregelungen für Neuartige Dienste, da in diesem Nummernbereich eine Vielzahl neuer noch nicht im Einzelnen absehbarer technischer Entwicklungen zu erwarten ist. Starre Regelungen, die besondere technische Entwicklungen auf diesem dynamischen Bereich nicht berücksichtigen, könnten ein Hindernis für die Inanspruchnahme oder für das Angebot Neuartiger Dienste darstellen. Das Verfahren hierfür ist dem des § 67 Abs. 2 TKG nachgebildet, um eine ausgewogene Lösung unter Beachtung der unterschiedlichen Interessen zu finden.
Zu § 66c (Preisanzeige)
Die Vorschrift regelt die Pflichten zur Preisanzeige für Kurzwahl-Datendienste (z.B. SMS/MMS-Dienste).
Eine Preisanzeigepflicht entsteht ab einem Preis von 2 Euro pro Inanspruchnahme.
Eine gesonderte Preisanzeigepflicht ist in den Fällen des § 451 nicht erforderlich. Die Preisanzeigepflicht wird hier auch grundsätzlich auf die nichtsprachgestützten Neuartigen Dienste erstreckt, die zu Preisen ab 3 Euro pro Inanspruchnahme angeboten werden. Absatz 2 enthält eine Verfahrensregelung zur Flexibilisierung der Anforderungen an die Preisanzeige. Eine Abweichung ist danach vorgesehen für die Preisschwelle von 2 Euro, wenn ein höherpreisiger Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird, wie z.B. das Lösen von Fahrscheinen mittels Kurzmitteilung im öffentlichen Nahverkehr oder bei Spenden mittels Kurzmitteilung für gemeinnützige Organisationen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht eine Liste der Dienste, die im öffentlichen Interesse erbracht werden, bei denen also von Absatz 1 abweichende Anforderungen gelten (z.B. keine oder gelockerte Preisanzeigepflicht). Das Legitimationsverfahren soll es vor dem Hintergrund der dynamischen technischen Entwicklung im Telekommunikationsbereich oder aufgrund besonderer Nutzungen (z.B. wiederkehrende Nutzungen ohne ein Dauerschuldverhältnis zu sein) ermöglichen, die Anforderungen an eine Preisanzeige für bestimmte nichtsprachbasierte Kurzwahldienste anzupassen. Absatz 2 Satz 3 bildet als Öffnungsklausel entsprechend der Regelung des § 66b Abs. 4 TKG die Grundlage dafür, dass die Bundesnetzagentur durch Verfügung Einzelheiten zu den geeigneten Legitimationsverfahren in ihrem Amtsblatt festlegen kann.
Die Nichtbeachtung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 führen gem. § 66g Nummer 2 zum Wegfall der Entgeltpflichtigkeit.
Zu § 66d (Preishöchstgrenzen)
Absätze 1 und 2 setzen die Preisobergrenzen des § 43b Abs. 3 TKG a.F. für Premium-Dienste fest. Die Preishöchstgrenze wird auf 2 Euro für das Festnetz und 3 Euro für den Mobilfunk festgelegt. Der Preis für zeitunabhängig abgerechnete Dienstleistungen darf höchstens 30 Euro pro Verbindung betragen.
Nach Absatz 2 soll im Interesse einer Angebotsvielfalt soll die Kombination von Tarifen grundsätzlich zulässig sein; die Preistransparenz soll dabei über die getrennte Ausweisung der Tarife im Einzelverbindungsnachweis hergestellt werden.
Die Regelungen nach a) gelten auch im Falle der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst. Die Nichtbeachtung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 führt gem. § 66g Nummer 3 zum Wegfall der Entgeltpflichtigkeit. Absatz 3 eröffnet die Möglichkeit einer Flexibilisierung starrer Preisgrenzen unter Anwendung eines Verfahrens, bei dem sich der Kunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter legitimiert (Legitimierungsverfahren).
Die Bundesnetzagentur kann darüber hinaus vor dem Hintergrund der allgemeinen Entwicklung der Preise oder des Marktes von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Preishöchstgrenzen abweichende Preishöchstgrenzen unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 TKG festsetzen.
Durch die Formulierung "allgemeine Entwicklung" wird zugleich klargestellt, dass es sich hierbei nicht um ein Substitut des Legitimationsverfahrens handelt, sondern nur in Frage kommt, wenn sich "allgemein" eine besondere Entwicklung abzeichnet, die ein Handeln nach dem Verfahren gem. § 67 Abs. 2 TKG rechtfertigt. Durch den Verweis auf das Verfahren nach § 67 Abs. 2 TKG wird zugleich deutlich gemacht, dass vor Festsetzung einer Preishöchstgrenze durch die Bundesnetzagentur eine angemessene Beteiligung der betroffenen Fachkreise unter Einschluss der Verbraucherseite sicherzustellen ist.
Die Bundesnetzagentur kann Einzelheiten zu den Verfahren in Bezug auf zulässige Tarifierungen und zu den Ausnahmen nach Abs. 2 Satz 2 und 3 regeln und nach § 5 TKG veröffentlichen.
Zu § 66e (Verbindungstrennung)
Die Verpflichtung zur Zwangstrennung des § 43b Abs. 4 TKG a.F. wird in Abs. 1 Satz 1 fortgeschrieben und auf die Kurzwahl-Sprachdienste erweitert. Eine Zwangstrennung durch den Diensteanbieter hat für die aufgeführten Dienste nach sechzig Minuten zu erfolgen.
Satz 2 dient der Klarstellung, dass die Verpflichtung zur Trennung auch im Falle der Weitervermittlung gilt. Es kann keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung darstellen dass im einen Fall das Gespräch direkt beim Teilnehmer generiert wird und im anderen Fall durch Weitervermittlung zustande kommt. In jedem Fall soll die zeitliche Obergrenze des Satzes 1 gelten. Adressat der Verpflichtung ist stets der Diensteanbieter, bei dem die entsprechende Zielrufnummer eingerichtet ist. Absatz 2 eröffnet die Möglichkeit, von den in Abs. 1 getroffenen Regelungen abzuweichen, wenn sich der Endnutzer vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren (Legitimationsverfahren) ausweist.
Die Nichtbeachtung der Verpflichtungen aus § 66e TKG führt gem. § 66g Nummer 4 zum Wegfall der Entgeltpflichtigkeit.
Zu § 66f (Anwählprogramme (Dialer))
Die Vorschrift greift auf § 43b Abs. 5 und 6 TKG a.F. zurück. In Absatz 1 wird die Definition des Dialers gegenüber der Vorgängervorschrift des § 43b Abs. 5 TKG a.F. neu gefasst. Eine rufnummernunabhängige Definition ist erforderlich, um eine Umgehung der gesetzlichen Vorgaben zu verhindern. Weiterhin soll diese Definition auch solche Dialer erfassen, die dazu verwendet werden, die Adresse des Nutzers zu ermitteln und diesem eine separate Rechnung zuzusenden. Ein Bezug auf eine bestimmte Diensteart, wie z.B. Premium-Dienste, ist nicht dienlich und würde weiterhin die Gefahr der Umgehung der Vorschriften zu Dialern durch Verwendung von Rufnummern anderer Dienstearten in sich bergen. Satz 3 regelt neu gegenüber der Vorgängervorschrift - vor dem Hintergrund der mit dieser gemachten Erfahrungen -, dass Verbindungen über Rufnummern, zu denen neben einem registrierten Dialer nicht registrierte Dialer betrieben werden, unzulässig sind. Diese Bestimmung dient der Transparenz hinsichtlich der ausschließlichen Anwendung registrierter Dialer. Absatz 2 führt das Erfordernis neu ein, dass zu einer Rufnummer nur ein Dialer registriert werden kann. Damit soll ermöglicht werden, bereits anhand der in der Telefonrechnung vorhandenen angewählten Zielrufnummer nachzuprüfen, ob es sich um einen registrierten oder nicht registrierten Dialer handelt. Satz 3 eröffnet für die Bundesnetzagentur die Möglichkeit zur Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen zur Verwendung des Tarifs für zeitunabhängig abgerechnete Dienstleistungen, um den Missbrauch bei Verwendung solcher Tarife einzudämmen. Die Regelung ermächtigt die Bundesnetzagentur, Rahmenbedingungen zu schaffen um die Fälle auszuschließen, in denen nur wenige Sekunden andauernde versehentliche Einwahlen schon den Tarif für zeitunabhängig abgerechnete Dienstleistungen auslösen. Hierdurch kann auch eine Kostentransparenz für Verbraucher erzielt werden. Mit Absatz 2 wird erreicht, dass die Bundesnetzagentur auf technische Entwicklungen im Interesse der Unternehmen und Verbraucher schnell reagieren kann. In dem sehr dynamischen, technikorientierten Telekommunikationsmarkt sind gesetzliche Regelungen deshalb möglichst flexibel zu gestalten.
Die Nichtbeachtung der Verpflichtungen der Absätze 1 und 2 führt gem. § 66g Nummer 5 zum Wegfall der Entgeltpflichtigkeit. Absatz 3 stellt klar, dass die Bundesnetzagentur unter den dort genannten Voraussetzungen eine Registrierung ablehnen kann. Grundlage sind hier die gewerberechtlichen Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Unternehmens. In den Regelbeispielen wird auf Fälle aus der bisherigen Praxis zurückgegriffen. Ein Fall des Gesetzesverstoßes liegt z.B. auch vor, wenn die Bundesnetzagentur gegenüber dem Betreffenden bereits mehrfach nach § 67 Abs. 1 TKG tätig geworden ist. Durch die Vorschrift soll sichergestellt werden, dass nicht bestimmte unseriöse Anbieter immer wieder unter einer anderen Registrierung ihre Angebote unterbreiten können.
Zur Verhinderung von Missbräuchen, z.B. das Umfirmieren unzuverlässiger Unternehmen, hat die Bundesnetzagentur entsprechende Erkenntnisse den Gewerbeaufsichtsämtern zu melden.
Zu § 66g (Wegfall des Entgeltanspruchs)
Die Vorschrift fasst zum Zwecke der besseren Übersicht alle in den §§ 66b bis 66i geregelten Fälle des Wegfalls des Entgeltanspruchs zusammen. Sie greift auf die Regelung des § 43b Abs. 1 TKG a.F. zurück und erweitert diese auf die Fälle der §§ 66b bis 66f und § 66i. Der Entgeltanspruch entfällt, soweit dieser unberechtigt ist.
Zu § 66h (Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er Rufnummer)
Die Vorschrift greift auf § 43a TKG a.F. zurück und erweitert diese auf die in Absatz 3 genannten Dienste.
Mit der Formulierung des § 66h Abs. 1 Satz 3 TKG wird klargestellt, dass Netzbetreiber auch zu Rufnummern auskunftsverpflichtet im Sinne dieser Vorschrift sind, die sie nicht selbst zugeteilt haben sondern die mittels Portierung in ihr Netz gelangt sind.
Das ausdrückliche Schriftformerfordernis spiegelt die Verwaltungspraxis der Bundesnetzagentur wider (formblattgebundenes Auskunftsersuchen). Diese Schwelle soll sicherstellen, dass Auskunftsersuchen, die bei der Behörde und den betroffenen Telekommunikationsunternehmen Aufwendungen und Kosten auslösen, ernsthaft betrieben und "Spam-Anfragen" vermieden werden. Absatz 3 konstituiert einen Anspruch des Verbrauchers gegen den jeweiligen Netzbetreiber auf Erteilung dieser Auskunft. Dies betrifft Massenverkehrsdienste, Geteilte-Kosten-Dienste, Auskunftsdienste und Kurzwahldienste. Im Internet sind bereits regelmäßig aktualisierte Daten zu Auskunftsdiensten veröffentlicht.
Für entgeltfreie Dienste wurde auf einen förmlichen Auskunftsanspruch verzichtet. Hier ist die Beauskunftung generell aus Zweckmäßigkeitserwägungen ausgesetzt.
Die Erfahrungen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern haben gezeigt, dass ein Bedarf zur Möglichkeit der Ermittlung des letztverantwortlichen Diensteanbieters auch für die genannten anderen Rufnummerngassen besteht. Mit einem gegenüber dem § 43a TKG a.F. erweiterten Auskunftsanspruch wird dem Verbraucher mitgeteilt, wo die betreffende Rufnummer geschaltet ist so dass er sich an den entsprechenden Netzbetreiber wenden kann, um in einem zweiten Schritt zu erfahren, wer sich hinter der Rufnummer verbirgt (Letztverantwortlicher).
Zu § 66i (R-Gespräche)
In Absatz 1 ist festgelegt, dass keine Dienstleistungen über R-Gespräche abgerechnet werden dürfen indem bei R-Gesprächen eine Auszahlung nicht erfolgen darf. Es wird eine zentrale Sperrliste bei der Bundesnetzagentur eingeführt. Der Teilnehmer muss sich dadurch nur einmal auf die Liste setzen lassen und ist dann bei allen Anbietern gesperrt. Die Regelung ist erforderlich da einerseits viele Beschwerden zu R-Gesprächen eingehen, andererseits R-Gespräche aber vor allem im Zusammenhang mit den sogenannten Basis-Telefonen durchaus eine Berechtigung haben. Eine Entgeltpflicht entfällt bei unzulässigen Angeboten nach § 66g Nummer 6 TKG. Eine Entgeltpflicht entfällt auch bei Gesprächen, die einen Tag nach Eintrag in die Sperrliste unter deren Missachtung geführt werden (§ 66g Nr. 7 TKG).
Zu § 66j (Rufnummernübermittlung)
Beim Aufbau einer Telefonverbindung wird im Zeichengabeprotokoll die Rufnummer des Anrufers übermittelt. Die Rufnummer wird grundsätzlich von dem anrufernahen Anbieter von Telekommunikationsdiensten erzeugt, der die Verbindungen aufbaut. Sie kann aber auch vom Anrufer angegeben werden. Die Rufnummer wird für Abrechungszwecke, zur Anzeige beim Angerufenen und in Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit (Notruf, Fangschaltungen und mittelbar auch Auskunftsersuchen und Überwachungsmaßnahmen) verwendet. Zusätzlich kann im Zeichengabeprotokoll vom Anrufer zum Zweck der Übermittlung an den Angerufenen eine weitere Rufnummer (Generische Nummer) angegeben werden.
In letzter Zeit ist es vermehrt vorgekommen, dass diese Möglichkeiten missbräuchlich genutzt wurden. Insbesondere wurden Rückrufe auf teure Nummern provoziert ("Ping-Anrufe") und falsche Identitäten vorgetäuscht. Zudem sind Missbrauchsszenarien im Zusammenhang mit der Abrechnung von Diensten und im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit möglich, wenn eine verfälschte Rufnummer übermittelt wird. Daher muss als Rufnummer des Anrufers eine Rufnummer übermittelt werden, die dem Teilnehmer für den Dienst zugeteilt ist, im Rahmen dessen die Verbindung aufgebaut wird. Als Generische Nummer darf etwas flexibler eine Rufnummer verwendet werden, die in einer rechtlichen Beziehung zu dem Anrufer steht. Dies ist der Fall, wenn die Rufnummer dem Anrufer zugeteilt ist oder der Anrufer mit dem Zuteilungsnehmer einen privatrechtlichen Vertrag zur Nutzung der Rufnummer abgeschlossen hat.
Durch die Regelung werden automatische Rückrufbitten zu Premium-Dienstrufnummern ebenso unzulässig wie Identitätsdiebstahl und Tarifverschleierung. In der Rufnummernanzeige dürfen gemäß der Regelung nur solche Rufnummern angezeigt werden, die für Dienste bereitgestellt sind die abgehende Verbindungen ins Telefonnetz ermöglichen. Hierunter fallen insbesondere die in der Vorschrift genannten Diensterufnummern.
Zu § 66k (Internationaler entgeltfreier Telefondienst)
Diese Regelung setzt gemäß § 66 Abs. 2 die Empfehlung der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) für internationale Freephonedienste in nationales Recht um (ITU-Empfehlung E.169). Die entgeltfreie Erreichbarkeit dieser Nummernressource im Inland wird dadurch gewährleistet.
Zu § 66l (Umgehungsverbot)
Das Umgehungsverbot entspricht der Regelung des § 306a BGB. Eine Umgehung stellt es insbesondere dar, wenn Dienste entgegen ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung aufgrund der Zuteilungsregelungen genutzt werden. Eine solche Regelung ist vor dem Hintergrund der vielfältigen Missbrauchsmöglichkeiten, die immer neue Varianten und Ausgestaltungen hervorbringen zwingend notwendig. Dies bedeutet, dass hierdurch insbesondere die gesamten Regelungsmechanismen des §§ 66a bis 66k TKG auch bei Umgehungen zur Anwendung kommen können.
Zu Nummer 4 (§ 149 Bußgeldvorschriften)
Die Bußgeldvorschriften werden an die vorgenannten Änderungen angepasst, um ausreichende Sanktionsmöglichkeiten durch die Bundesnetzagentur zu gewährleisten.
Zu Artikel 4 (Neubekanntmachung)
Durch Artikel 4 wird das BMWi ermächtigt, das TKG neu bekannt zu machen.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Zu Nummer 1
Soweit nicht aus besonderen Gründen eine längere Vorlaufzeit erforderlich ist, sollen die Neuregelungen kurzfristig wirksam werden. Mit Inkrafttreten von Artikel 2 des Gesetzes tritt die bis dahin geltende Telekommunikations-Kundenschutzverordnung, die auf der Rechtsgrundlage des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) ergangen ist, außer Kraft.
Zu Nummer 2
Um dem Zeitbedarf für die notwendigen technischen Maßnahmen zur Umsetzung Rechnung zu tragen treten die Vorschriften des Artikels 4 erst in Kraft, wenn ein halbes Jahr seit der Verkündung des Gesetzes verstrichen ist.