Beschluss des Bundesrates
Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln

Der Bundesrat hat in seiner 858. Sitzung am 15. Mai 2009 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 26. März 2009 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 87f Absatz 1 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in § 57 TKG eine Regelung aufzunehmen, nach der Rundfunkveranstalter im analogen Frequenzbereich einen Netzbetreiber frei wählen können.

Nach derzeitiger Rechtslage wählt die Bundesnetzagentur den Sendernetzbetreiber aus. Der Rundfunkveranstalter ist gezwungen, mit diesem Sendernetzbetreiber einen Vertrag über die Ausstrahlung seines Programms zu schließen.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Rundfunkveranstalter den für ihn wirtschaftlichsten Sendernetzbetreiber selbst auswählen sollte. Denn anders als bei digitaler Frequenznutzung mit in der Regel einer Mehrzahl von Veranstaltern sollte dies bei analoger Frequenznutzung möglich sein, da hier dem Netzbetreiber nur ein Veranstalter gegenübersteht.

Wenn die zuständige Landesbehörde die inhaltliche Belegung einer analogen Frequenznutzung zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder einem Veranstalter zugewiesen hat, sollte derjenige Antragsteller die Frequenzzuteilung erhalten, der mit diesem Veranstalter eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zur Abstrahlung abschließt. Die Frequenzzuteilung sollte auf die Dauer der rundfunkrechtlichen Zuweisung der zuständigen Landesbehörde befristet werden und bei Fortdauer der Zuweisung verlängert werden können.

Der Bundesrat sieht in dieser Regelung eine deutliche Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung, da Rundfunkveranstalter die ihnen medienrechtlich zugewiesenen UKW-Frequenzen künftig schneller als bisher nutzen können.