Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

970. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018 der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Hauptempfehlung zu Ziffer 2

Zu Artikel 1 (§ 40 Absatz 4a Satz 2 - neu - LFGB)

In Artikel 1 ist dem § 40a Absatz 4a folgender Satz anzufügen:

"Von der in Satz 1 enthaltenen Regelung des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden."

Folgeänderung:

In der Eingangsformel sind nach dem Wort "hat" die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" einzufügen.

Begründung:

Die durch den Gesetzentwurf beabsichtigte Festlegung einer Löschungsfrist für erfolgte Veröffentlichungen stellt eine Regelung des Verwaltungsverfahrens dar. Gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 1 GG regeln die Länder das Verwaltungsverfahren selbst, sofern sie - was hier der Fall ist - Bundesrecht als eigene Angelegenheit ausführen. Im Ergebnis könnten somit theoretisch 16 verschiedene Regelungen bestehen. Gemäß Artkel 84 Absatz 1 Satz 5 GG darf der Bund in Ausnahmefällen "wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung" das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen jedoch gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 6 GG der Zustimmung des Bundesrates.

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Das Bundesverfassungsgericht führt in seiner Entscheidung vom 21. März 2018 (- 1 BvF 1/13) - die ja das Änderungsgesetz erforderlich macht - aus, der Bundesgesetzgeber habe eine unvollständige Regelung getroffen, weil er einen Eingriff in die Berufsfreiheit legitimiert habe, ohne diesen Eingriff zeitlich zu begrenzen. Gleichzeitig gibt das Bundesverfassungsgericht dem Bundesgesetzgeber auf, bis zum 30. April 2019 diesen Fehler zu beheben.

Bereits auf Grund des hohen Schutzgutes der Berufsfreiheit (Artikel 12 GG) und der Folgen, die unterschiedliche Löschungsfristen in den einzelnen Ländern für die betroffenen Unternehmer hätten (insbesondere wenn es sich um Unternehmen handelt, die bundesweit tätig sind: sie wären dann bei gleichgelagerten Sachverhalten mit möglicherweise völlig unterschiedlich geregelten Löschungsfristen konfrontiert) ist daher davon auszugehen, dass diese Frist nur bundeseinheitlich für alle Länder geregelt werden kann.

Der Bund hat im Schriftverkehr mit den Ländern in dieser Sache dazu wie folgt argumentiert:

"Sollte im LFGB eine Löschungsfrist von sechs Monaten verankert werden und träfe ein Land eine hiervon abweichende landesgesetzliche Regelung (bis zu 12 Monate), so stände dies nach unserer Einschätzung mit dem Urteil des BVerfG nicht in Widerspruch."

Dieser Argumentation kann aus den oben dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.

2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zu Artikel 1 (§ 40 Absatz 4a LFGB)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und inwieweit Abweichungsrechte der Länder von der in Artikel 1 enthaltenen Löschungsfrist bestehen.

Begründung:

Der Gesetzentwurf enthält keine Aussage zu der Frage, ob die Länder durch landesgesetzliche Regelung von der Löschungsfrist abweichen können. Sofern keine Abweichungsrechte bestehen würden, handelte es sich bei der vorgelegten Regelung um ein gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 6 GG zustimmungsbedürftiges Gesetz.

3. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Der Bundesrat nimmt Bezug auf seine bereits in den Beschlüssen vom 1. Februar 2013, BR-Drucksache 789/12(B) HTML PDF , und vom 22. März 2013, BR-Drucksache 151/13(B) HTML PDF , festgehaltenen Forderungen und bittet die Bundesregierung, diese schnellstmöglich umzusetzen und die damit verbundenen Auslegungsschwierigkeiten im Vollzug zu beseitigen.

Hierbei hält es der Bundesrat weiterhin als vordringlich, die Fragen hinsichtlich

Begründung:

Folgende Auslegungsschwierigkeiten im Vollzug des § 40 Absatz 1a LFGB wurden identifiziert:

4. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, schnellstmöglich einen bundesweit einheitlichen Bußgeldkatalog zu schaffen.

Begründung:

Da die Veröffentlichungspflicht nach § 40 Absatz 1a Nummer 2 LFGB an eine zu erwartende Bußgeldhöhe von mindestens 350 Euro anknüpft, kann ein einheitlicher Vollzug der Norm nicht sichergestellt werden, solange kein bundesweit einheitlicher Bußgeldkatalog für Verstöße im Lebensmittelrecht existiert. Um die daraus resultierende Ungleichbehandlung von Unternehmen zu beseitigen, ist der schnellstmögliche Erlass eines bundesweit einheitlichen Bußgeldkatalogs durch die Bundesregierung erforderlich. Auch im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, dass eine rechtssichere Veröffentlichung von festgestellten Verstößen gegen die Lebensmittelsicherheit im Sinn von § 40 Absatz 1a LFGB auf der Grundlage eines einheitlichen Bußgeldkatalogs angestrebt wird.