Antrag des Landes Baden-Württemberg
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvermittlung
(Neufassung)

Punkt 63 der 900. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2012

Der Bundesrat möge beschließen, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Der Bundesrat hält eine Klarstellung für wünschenswert, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie keine Versicherungsvermittlungsdienstleistungen erfasst, die von der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit dienenden Einrichtungen des öffentlichen Rechts eines Mitgliedstaates oder von anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat als mit sozialem Charakter anerkannten Einrichtungen innerhalb seines Hoheitsgebiets erbracht werden.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Antrag greift ein berechtigtes Anliegen der Verbände der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen auf. Er dient der Klarstellung, dass die gesetzlichen Krankenkassen bei der Vermittlung privater Zusatzversicherungen nach § 194 Absatz 1a SGB V von den Vorschriften der geplanten Neufassung der Richtlinie auszuschließen sind.