Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abkommens vom 31. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee (Gesetz zur Ausweitung des ASCOBANS-Abkommensgebiets)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abkommens vom 31. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee (Gesetz zur Ausweitung des ASCOBANS-Abkommensgebiets)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Mai 2005

Der Bundeskanzler


An den
Präsidenten des Bundesrates


Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.


Gerhard Schröder
Fristablauf: 08. 07. 05

Entwurf Gesetz zur Änderung des Abkommens vom 31. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee (Gesetz zur Ausweitung des ASCOBANS-Abkommensgebiets)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Den von der vierten Tagung der Vertragsparteien in Esbjerg (Dänemark) am 22. August 2003 durch Entschließung Nr. 4 (Ausweitung des ASCOBANS-Abkommensgebiets) angenommenen Änderungen des Abkommens vom 31. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee (BGBl. 1993 II S. 1113) wird zugestimmt. Die Entschließung Nr. 4 wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem die Änderung des Abkommens nach seiner Nummer 6.5.3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Begründung zum Vertragsgesetz

I. Allgemeiner Teil

Das von Deutschland ratifizierte Abkommen vom 31. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee (ASCOBANS) - BGBl. 1993 II S. 1113 - verpflichtet die Vertragsparteien insbesondere zu einer engen Zusammenarbeit, um eine günstige Erhaltungssituation für Kleinwale herbeizuführen und aufrechtzuerhalten. Das Abkommen trat am 29. März 1994 in Kraft (BGBl. 1994 II S. 662). Bislang sind folgende sieben Anrainerländer neben Deutschland Vertragsstaaten von ASCOBANS: Belgien, Dänemark, Finnland, die Niederlande, Polen, Schweden und das Vereinigte Königreich.

Auf der vierten Tagung der Vertragsparteien in Esbjerg (Dänemark) wurden am 22. August 2003 die Ausweitung des ASCOBANS-Abkommensgebiets, eine Ergänzung der Inkrafttretensregelungen und eine Änderung des Titels des Abkommens beschlossen.

Durch die Ausweitung werden dem ursprünglichen ASCOBANS-Abkommensgebiet in Nord- und Ostsee vor allem erhebliche Seegebiete westlich von Großbritannien, um Irland herum, sowie westlich von Frankreich, Portugal und Spanien hinzugefügt. Die Erweiterung betrifft Bereiche, die alle außerhalb der deutschen Hoheits- bzw. Küstengewässer liegen.

Die Verbreitungsgebiete mehrerer Kleinwal-Arten, die von ASCOBANS abgedeckt werden, erstrecken sich bekanntermaßen oder vermutlich auf Seegebiete westlich und südwestlich des bislang bestehenden Abkommensgebiets. Mit der Gebietsausweitung werden die Verbreitungsgebiete umfassender abgedeckt. Ferner wird die weite Lücke zwischen dem Geltungsbereich von ASCOBANS und dem Gebiet des Abkommens zur Erhaltung der Wale des Schwarzen Meeres, des Mittelmeeres und angrenzenden Atlantikgebiets ("Agreement on the Conservation of Cetaceans of the Black Sea, Mediterranean Sea and Contiguous Atlantic Area", ACCOBANS) geschlossen. Durch die Ausweitung des ASCOBANS-Gebiets wird eine direkte geographische Verbindung zum ACCOBANS-Gebiet geschaffen, die dem Kleinwal-Schutz in den europäischen Gewässern dienlich ist.

Die Änderung des Titels des Abkommens von "Abkommen zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee" in "Abkommen zur Erhaltung der Kleinwale der Nord- und Ostsee, des Nordostatlantiks und der Irischen See" zeichnet die Gebietserweiterung nach.

Die Ergänzung der Inkrafttretensregelung regelt das Verhältnis der Vertragsstaaten nach einer Änderung des Abkommens.

Durch die Ratifikation der Gebietsausweitung des Abkommens kann die aktive Rolle, die Deutschland bislang im Rahmen des Abkommens einnimmt, weitergeführt werden. Deutschland trägt dadurch und durch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit dazu bei, dass Kleinwale auch in Zukunft Teil des Naturerbes der nordeuropäischen Meere bleiben.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Auf die Änderung des Abkommens findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da die Änderung sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem die am 22. August 2003 beschlossene Änderung des Abkommens gemäß Nummer 6.5.3 des Abkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Für den Bund werden sich aus der Ratifikation der Änderung des Abkommens keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten ergeben, weil bislang bereits eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit stattfindet. Durch die Ausweitung des ASCOBANS-Abkommensgebiets in den Atlantik werden sich weder die deutschen Beiträge zum Haushalt des Abkommens verändern noch die Durchführung der Änderungen beim Bund und bei den Ländern zu finanziellem und/oder Vollzugs-Mehraufwand führen.

Die Zustimmung zu den Änderungen des Abkommens bringt keine weiteren Belastungen für die Wirtschaft und für das Preisniveau mit sich.

4. Tagung der ASCOBANS-Vertragsparteien Esbjerg, Dänemark, 19. - 22. August 2003

Entschließung Nr. 4 Ausweitung des ASCOBANS-Abkommensgebiets

(Übersetzung)

kommt die Tagung der ASCOBANS-Vertragsparteien darin überein,

1. Artikel 1.2 Buchstabe b durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

"bedeutet "Abkommensgebiet" die Meeresumwelt der Nord- und Ostsee und des angrenzenden Gebiets des Nordostatlantiks, begrenzt durch die Küsten des Bottnischen und des Finnischen Meerbusens; im Südosten durch die Breite 36°N, wo diese Breitengradlinie auf die Linie trlfft, die durch die Verbindung der Leuchttürme von Kap St. Vincent (Portugal) und Casablanca (Marokko) entsteht; im Südwesten durch die Breite 36°N und die Länge 15°W; im Nordwesten durch die Länge 15°W und die durch die folgenden Punkte gezogene Linie: Breite 59°N / Länge 15°W, Breite 60°N / Länge 5°W, Breite 61°N / Länge 4°W, Breite 62°N / Länge 3°W, im Norden durch die Breite 62°N und einschließlich des Kattegats, des Sundes und der Belte;";

2. an Artikel 6.5 einen neuen Absatz 6.5.4 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

"Jeder Staat, der nach Inkrafttreten einer Änderung Vertragspartei des Abkommens wird, gilt, falls dieser Staat keine anderslautende Absicht erklärt hat,

3. den Titel des Abkommens folgendermaßen zu ändern:

Abkommen zur Erhaltung der Kleinwale der Nord- und Ostsee, des Nordostatlantiks und der Irischen See;

4. sie fordert den Exekutivsekretär von ASCOBANS, die Vertragsparteien des Abkommens und das Sekretariat des Übereinkommens

zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten dazu auf, Staaten, die am Abkommensgebiet liegen und Nichtvertragsparteien sind, dazu zu ermutigen, dem Abkommen beizutreten;

5. sie ersucht die Vertragsparteien,

die in dieser Entschließung enthaltenen Änderungen so bald wie möglich zu ratifizieren.

Denkschrift

I.Allgemeines

Das von Deutschland ratifizierte Abkommen vom 31. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee (ASCOBANS) - BGBl. 1993 II S. 1113 - verpflichtet die Vertragsparteien insbesondere zu einer engen Zusammenarbeit, um eine günstige Erhaltungssituation für Kleinwale herbeizuführen und aufrechtzuerhalten. Das Abkommen deckt alle Arten von Zahnwalen im Abkommensgebiet mit Ausnahme des Pottwals ab.

In Deutschland ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Koordinierungsbehörde.

Das Abkommen trat am 29. März 1994 in Kraft. Bislang sind folgende sieben Anrainerländer neben Deutschland Vertragsstaaten von ASCOBANS: Belgien, Dänemark, Finnland, die Niederlande, Polen, Schweden und das Vereinigte Königreich.

Auf der vierten Tagung der Vertragsparteien in Esbjerg wurden am 22. August 2003 die Ausweitung des ASCOBANS-Abkommensgebiets, eine Ergänzung der Inkrafttretensregelungen und eine Änderung des Titels des Abkommens beschlossen.

Durch die Ausweitung werden dem ursprünglichen ASCOBANS-Abkommensgebiet in Nord- und Ostsee vor allem erhebliche Seegebiete westlich von Großbritannien, um Irland herum, sowie westlich von Frankreich, Portugal und Spanien hinzugefügt. Die Erweiterung betrifft Bereiche, die alle außerhalb der deutschen Hoheits- bzw. Küstengewässer liegen.

Die Verbreitungsgebiete mehrerer Kleinwal-Arten, die von ASCOBANS abgedeckt werden, erstrecken sich bekanntermaßen oder vermutlich auf Seegebiete westlich und südwestlich des bislang bestehenden Abkommensgebietes.

Mit der Gebietsausweitung werden die Verbreitungsgebiete umfassender abgedeckt.

Ferner wird die weite Lücke zwischen dem Geltungsbereich von ASCOBANS und dem Gebiet des Abkommens zur Erhaltung der Wale des Schwarzen Meeres, des Mittelmeeres und angrenzenden Atlantikgebiets ("Agreement on the Conservation of Cetaceans of the Black Sea, Mediterranean Sea and Contiguous Atlantic Area", ACCOBANS)

Durch die Ausweitung des ASCOBANS-Gebietes wird eine direkte geographische Verbindung zum ACCOBANS-Gebiet geschaffen, die dem Kleinwal-Schutz in den europäischen Gewässern dienlich ist.

Die Änderung des Titels des Abkommens von "Abkommen zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee" in "Abkommen zur Erhaltung der Kleinwale der Nord- und Ostsee, des Nordostatlantiks und der Irischen See" zeichnet die Gebietserweiterung nach.

Die Ergänzung der Inkrafttretensregelung regelt das Verhältnis der Vertragsstaaten nach einer Änderung des Abkommens.

Durch die Ratifikation der Gebietsausweitung des Abkommens kann die aktive Rolle, die Deutschland bislang im Rahmen des Abkommens einnimmt, weitergeführt werden.

Deutschland trägt dadurch und durch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit dazu bei, dass Kleinwale auch in Zukunft Teil des Naturerbes der nordeuropäischen Meere bleiben.

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zur Präambel

Die Präambel der auf der vierten Tagung der Vertragsparteien in Esbjerg (Dänemark) beschlossene Änderung des ASCOBANS-Abkommens bekräftigt unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Beratenden Ausschusses von ASCOBANS, durch Vertragsänderungen die Anwendung des Abkommens weiter zu stärken.

Die Vertragsparteien betonen ihre Wertschätzung der in dieser Hinsicht geleisteten Arbeit des Beratenden Ausschusses von ASCOBANS. Die Vertragsparteien anerkennen die Vorteile, die eine enge Zusammenarbeit zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee, des Nordostatlantiks und der Irischen See bietet.

Die Vertragsparteien verweisen auf die Tatsachen, dass sich das Verbreitungsgebietbei einer Anzahl von durch ASCOBANS abgedeckten Arten bekanntlich oder vermutlich auf Gewässer westlich und südwestlich des bestehenden Abkommensgebietes erstreckt und die Abkommensgebiete von ASCOBANS und dem Regionalabkommen zur Erhaltung der Wale des Schwarzen Meeres, des Mittelmeeres und angrenzenden Atlantikgebiets (ACCOBANS) zur Zeit nicht aneinander grenzen.

Durch die Ausweitung des ASCOBANS-Abkommensgebiets auf Teile des Nordostatlantiks sowie die Schaffung einer direkten geographischen Verbindung der Abkommensgebiete von ASCOBANS und ACCOBANS anerkennen die Vertragsstaaten den Nutzen für den Schutz der Kleinwale im derzeitigen ASCOBANS-Abkommensgebiet und in den europäischen Gewässern insgesamt.

Insbesondere wendet jede Vertragspartei innerhalb ihrer Zuständigkeitsgrenzen und in Übereinstimmung mit ihren internationalen Verpflichtungen bestimmte Erhaltungs-, Forschungs-, Hege- und Nutzungsmaßnahmen an. Für die Tätigkeiten im Rahmen des Abkommens bestimmt jede Vertragspartei eine Koordinierungsbehörde.

Zur Änderung von Artikel 1.2(b)

Die Definition des Abkommensgebiets wird neu gefasst.

Durch die Neufassung werden die bekanntermaßen oder vermutlichen Verbreitungsgebiete auf Seegebiete westlich und südwestlich des bestehenden Abkommensgebietes erfasst.

Die geographische Lücke zwischen den Geltungsbereichen von ASCOBANS und ACCOBANS wird geschlossen.

Durch die Ausweitung werden dem ursprünglichen ASCOBANS-Abkommensgebiet in Nord- und Ostsee insbesondere erhebliche Seegebiete westlich von Großbritannien, um Irland herum, sowie westlich von Frankreich, Portugal und Spanien hinzugefügt.

Zur Änderung von Artikel 6.5

Dem Artikel 6.5 wird ein neuer Unterabschnitt 6.5.4 angefügt, der das Verhältnis der Vertragsstaaten nach einer Änderung des Abkommens regelt.

Das Verhältnis zwischen einem Staat, der nach Inkrafttreten einer Änderung Vertragsstaat wird, ist relativ in dem Verhältnis zu dem jeweiligen anderen Vertragsstaat zu sehen.

Grundsätzlich wird der Staat, der nach Inkrafttreten einer Änderung Vertragsstaat wird, als Vertragsstaat des geänderten Abkommens angesehen, sofern er nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt.

In Bezug auf einen nicht an die Änderung gebundenen Vertragsstaat erhält der beitretende Staat den Status eines Vertragsstaates des ungeänderten Abkommens. Durch diese Regelung wird im Verhältnis zwischen zwei Vertragsstaaten eine eventuell auftretende "Statusänderung" vermieden.

Schlussbestimmungen (Nr. 4 und 5 der Entschließung)

Der Exekutivsekretär von ASCOBANS, die Vertragsstaaten und das Sekretariat des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (BGBl. 1984 II S. 569) erhalten durch die ausdrückliche Aufforderung den Auftrag, Nicht-Vertragsstaaten dazu zu ermutigen, dem Abkommen beizutreten. Nur durch eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit können die Bedrohungen von Kleinwalen angegangen werden, weil viele Kleinwale zu den wandernden Tierarten zählen.

Zur Änderung des Titels des Abkommens

Aus dem Bestreben der Vertragsstaaten, mit vereinten Kräften Kleinwale auch in Zukunft als Teil des Naturerbes der nordeuropäischen Meere zu erhalten, werden die Vertragsstaaten ersucht, die in der Entschließung enthaltenen Änderungen so bald wie möglich zu ratifizieren.

Der Titel wird entsprechend der Ausweitung des ASCOBANS-Abkommensgebiets angepasst. Der Geltungsbereich des Abkommens wird klar und deutlich benannt.