Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG COM (2012) 369 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. Drucksache 746/97 = AE-Nr. 972831 Europäische Kommission Brüssel, den 17.7.2012 COM (2012) 369 final 2012/0192 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2012) 200 final}
{SWD(2012) 201 final}

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

Klinische Prüfungen im Sinne der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln 1 sind Untersuchungen von Arzneimitteln bei Anwendung am Menschen, die nicht im Rahmen der normalen klinischen Praxis sondern auf der Grundlage eines Prüfplans stattfinden.

Klinische Prüfungen werden in vielen verschiedenen Zusammenhängen durchgeführt. Anträge auf Zulassung von Arzneimitteln und Veröffentlichungen in medizinischen Fachzeitschriften beruhen auf im Rahmen klinischer Prüfungen gewonnenen Daten. Klinische Prüfungen sind daher unentbehrlicher Bestandteil der klinischen Forschung, die ihrerseits für die Entwicklung von Arzneimitteln und die Verbesserung medizinischer Behandlungen unerlässlich ist. Ohne klinische Prüfungen gäbe es keine neuen Arzneimittel, keine Weiterentwicklung existierender Arzneimittel und keine auf Nachweisen beruhende Verbesserung medikamentöser Behandlung.

In der EU/dem EWR werden jedes Jahr ca. 4400 klinische Prüfungen beantragt.2 Rund 60 % der klinischen Prüfungen werden unter der Verantwortung der Pharmaindustrie durchgeführt; 40 % von anderen Interessenträgern, beispielsweise Wissenschaftlern.

Etwa 24 % aller in der EU beantragten klinischen Prüfungen sind multinational ausgelegt, d.h., sie sollen in mindestens zwei Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Obwohl diese Zahl gering erscheint, umfassen diese 24 % der klinischen Prüfungen rund 67 % aller an klinischen Prüfungen teilnehmenden Probanden. Dies bedeutet, dass durchschnittlich jede klinische Prüfung mit mehr als 40 Probanden in mehr als einem Mitgliedstaat durchgeführt wird. Bei klinischen Prüfungen, die in nur einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, handelt es sich meist um kleinere Studien mit geringer Probandenzahl.

Die Richtlinie 2001/20/EG hat erhebliche Verbesserungen bei der Sicherheit und ethischen Vertretbarkeit klinischer Prüfungen in der EU und bei der Zuverlässigkeit der Daten aus diesen Prüfungen bewirkt. Jedoch ist die Richtlinie über klinische Prüfungen wohl auch der am meisten kritisierte EU-Rechtsakt auf dem Gebiet der Arzneimittel. Kritik kommt von allen Interessenträgern - Patienten, Wirtschaft und wissenschaftliche Forschung.

Die verfügbaren Daten untermauern diese Kritik:

Man darf den Rückgang der Aktivität im Bereich klinischer Prüfungen nicht ausschließlich auf die Richtlinie 2001/20/EG zurückführen. Die Richtlinie 2001/20/EG hat jedoch direkte Auswirkungen auf die Kosten und die Durchführbarkeit klinischer Prüfungen gehabt, die ihrerseits dazu geführt haben, dass die Aktivität im Bereich klinischer Prüfungen in der EU nachgelassen hat. Außerdem haben sich andere Faktoren (wie Gehaltskosten und die Notwendigkeit der Durchführung internationaler Prüfungen, damit die erforderlichen Probandenzahlen erreicht werden) aufgrund der rechtlichen Anforderungen und der sich daraus ergebenden Kosten der Richtlinie 2001/20/EG stärker ausgewirkt.

Insgesamt scheinen daher die derzeit geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2001/20/EG die Durchführung klinischer Prüfungen in Europa behindert zu haben. Daher besteht für die Kommission Handlungsbedarf.

2. Ergebnis der Konsultationen der Interessenträger Folgenabschätzung

In Vorbereitung auf die Folgenabschätzung für diesen Vorschlag hat die Kommission zwei öffentliche Konsultationen durchgeführt, die erste vom 9. Oktober 2009 bis zum 8. Januar 2010 und die zweite vom 9. Februar bis zum 13. Mai 2011.

Bei beiden Konsultationen wurden die "Allgemeinen Grundsätze und Mindeststandards für die Konsultation betroffener Parteien durch die Kommission" eingehalten. Die Kommission hat die Antworten sowie eine Zusammenfassung der Antworten veröffentlicht.

Außerdem hat die Kommission seit 2009 mehrere Treffen mit den Interessenträgern abgehalten, um deren Einschätzung darüber einzuholen, wie die Richtlinie über klinische Prüfungen funktioniert, und um die Auswirkungen der verschiedenen Handlungsoptionen zu erörtern. Am 3 1. März 2011 wurde ein großangelegter Workshop für die Interessenträger veranstaltet, um verschiedene Punkte zu erläutern, die in dem zur öffentlichen Konsultation vorgelegten Grundsatzpapier angesprochen wurden.

Die Kommission hat eine Folgenabschätzung gemäß ihren internen Leitlinien für Folgenabschätzungen vorgenommen und die Ergebnisse in einem Folgenabschätzungsbericht veröffentlicht.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Geltungsbereich (Kapitel 1 2 der vorgeschlagenen Verordnung)

Der Geltungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung entspricht im Großen und Ganzen dem der Richtlinie 2001/20/EG. Er ist auf die klinische Forschung an Arzneimitteln beschränkt, ist aber insofern sehr weit gefasst, als nur die klinischen Prüfungen davon ausgeschlossen sind, die keine "Intervention" erfordern (also Umfragen bei Medizinern ohne zusätzliche Intervention oder "Data Mining") Für "nichtinterventionelle Studien", bei denen es sich um Unbedenklichkeitsstudien nach der Zulassung handelt, die vom Zulassungsinhaber freiwillig oder aufgrund von der zuständigen Zulassungsbehörde auferlegter Verpflichtungen eingeleitet, durchgeführt oder finanziert werden, gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel4.

3.2 Genehmigungsverfahren Genehmigungsdossier (Einreichung, Bewertung, Entscheidung; Kapitel 2, 3 14 15 der vorgeschlagenen Verordnung)

Es wird die Einführung eines neuen Genehmigungsverfahrens für klinische Prüfungen vorgeschlagen, das auf folgenden Konzepten aufbaut:

Ein äußerst wichtiges Element der Bestimmungen über die Genehmigung einer klinischen Prüfung ist die klare Unterscheidung zwischen den Aspekten, hinsichtlich derer die Mitgliedstaaten bei der Bewertung des Genehmigungsantrags zusammenarbeiten (Artikel 6 der vorgeschlagenen Verordnung) und den Aspekten, deren Bewertung die Mitgliedstaaten einzeln vornehmen (Artikel 7 der vorgeschlagenen Verordnung).

Zu letzteren gehören Aspekte, die naturgemäß nationaler (z.B. Haftung), ethischer (z.B. Einwilligung nach Aufklärung) oder lokaler (z.B. Eignung der Prüfstelle) Art sind.

Diese Unterscheidung berührt jedoch in keiner Weise die Wahl der in einem Mitgliedstaat für die Bewertung zuständigen Stelle. Im Rahmen des Vorschlags bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, die interne Organisation der Stellen zu regeln, die bei der Genehmigung einer klinischen Prüfung mitwirken. Die Mitgliedstaaten bestimmen selber, wie der organisatorische Aufbau aussehen muss, damit er dem Genehmigungsverfahren der vorliegenden Verordnung entspricht.

Somit wird in der vorgeschlagenen Verordnung im Gegensatz zur Richtlinie 2001/20/EG nicht vorgeschrieben, welche Stelle innerhalb des Mitgliedstaats klinische Prüfungen genehmigt (oder ablehnt). Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird daher weder die genaue Arbeitsweise der Ethik-Kommissionen geregelt, noch eine systematische Zusammenarbeit zwischen Ethik-Kommissionen auf operationeller Ebene vorgeschrieben, noch der Bewertungsspielraum der Ethik-Kommissionen auf tatsächlich ethische Frage beschränkt (Wissenschaft und Ethik sind untrennbar).

Es bleibt vielmehr den Mitgliedstaaten überlassen, den verschiedenen internen Stellen ihre Aufgaben zuzuteilen. Dabei kommt es ausschließlich darauf an, dass die Mitgliedstaaten eine unabhängige Bewertung von hoher Qualität innerhalb der in den Rechtsvorschriften festgelegten Zeitvorgaben gewährleisten. Außerdem ist es äußerst wichtig, klarzustellen, welche Fragen von den Mitgliedstaaten gemeinsam zu bearbeiten sind und welche Fragen jeder Mitgliedstaat aufgrund ihrer nationalen, ethischen oder lokalen Natur einzeln regelt.

Trotz dieses Ansatzes wird in dem Verordnungsvorschlag jedoch das Prinzip beibehalten, dass jeder Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung von einer angemessenen Anzahl von Personen gemeinsam zu bewerten ist, die zusammengenommen über die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen in allen einschlägigen Bereichen verfügen; auch der Gesichtspunkt von Laien muss vertreten sein. Der Vorschlag entspricht daher den internationalen Leitlinien und gewährleistet eine gründliche, unabhängige und hochwertige Bewertung der Anträge auf Genehmigung klinischer Prüfungen in der gesamten EU, ohne dabei das Recht der Mitgliedstaaten, ihre interne Entscheidungsfindung bezüglich solcher Anträge selbst zu gestalten, zu verletzen.

3.3. Zusammenspiel mit "Wissenschaftlicher Beratung"

Unabhängig von der Verordnung über klinische Prüfungen kann es sein, dass Regulierungsbehörden auch bei der Vorbereitung von Prüfungen mitwirken, z.B. durch Unterstützung bei der Erstellung des Prüfplans 5, des pädiatrischen Prüfkonzepts 6, durch wissenschaftliche Beratung7 und im Rahmen von Unbedenklichkeits-/Wirksamkeitsstudien nach der Zulassung 8 (nachstehend "wissenschaftliche Beratung").

In der vorgeschlagenen Verordnung werden diese Aspekte der wissenschaftlichen Beratung aus zwei Gründen von der Genehmigung klinischer Prüfungen getrennt:

Die EU-Rechtsvorschriften über klinische Prüfungen regeln auf abstrakte Weise alle klinischen Prüfungen, d.h. unabhängig davon, ob die Ergebnisse später in einem Zulassungsantrag verwendet werden oder anderen Zwecken dienen sollen (z.B. der Verbesserung von Behandlungsstrategien, dem Vergleich von Behandlungen mit unterschiedlichen Arzneimittels usw.). Normalerweise wird dieser Unterschied unter den Schlagworten "kommerzielle" und"wissenschaftliche" klinische Prüfungen abgehandelt. Ca. 40 % der in der EU beantragten klinischen Prüfungen fallen in letztere Kategorie. Daher wäre es nur bei ungefähr einem Drittel aller klinischen Prüfungen möglich, wissenschaftliche Beratung und Genehmigung klinischer Prüfungen gemeinsam zu behandeln. Mit dem Vorschlag sollen jedoch insbesondere diese "wissenschaftlichen" Prüfungen gefördert werden.

3.4. Schutz der Probanden Einwilligung NACH Aufklärung (Kapitel 5 der vorgeschlagenen Verordnung)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dürfen Interventionen im Rahmen der Medizin oder Biologie nur mit freier Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung vorgenommen werden. Die EU-Rechtsvorschriften müssen diesem Grundsatz entsprechen. Die Bestimmungen über den Schutz der Probanden und die freie Einwilligung nach Aufklärung wurden während des Legislativverfahrens zum Erlass der Richtlinie 2001/20/EG ausführlich erörtert. Die vorgeschlagene Verordnung weicht von diesen Bestimmungen nicht wesentlich ab, außer bei der Frage der klinischen Prüfungen in Notfällen (siehe nächster Absatz). Aus redaktionellen Gründen wurden allerdings einige Bestimmungen klarheitshalber neu angeordnet und, wenn möglich, gekürzt. So wurden beispielsweise die Bestimmungen über das Genehmigungsverfahren in die Kapitel 2 und 3 und Bestimmungen über Schadensersatz in Kapitel 12 der vorgeschlagenen Verordnung verschoben.

Was klinische Prüfungen in Notfällen betrifft, so wurde die Frage, wie in Situationen zu verfahren ist, in denen es aufgrund der Dringlichkeit nicht möglich ist, eine freie Einwilligung nach Aufklärung des Probanden oder seines rechtlichen Vertreters einzuholen, in der Richtlinie 2001/20/EG nicht geregelt. Um diesen speziellen Fall zu regeln, wurden Bestimmungen über klinische Prüfungen in Notfällen im Einklang mit bestehenden internationalen Leitfäden zu diesem Thema eingefügt.

Zum Schutz personenbezogener Daten gelten außerdem die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG9 und die Verordnung (EG) Nr. 045/0110.

In der EU-Datenbank werden keine personenbezogenen Daten zu den an einer Prüfung teilnehmenden Probanden erfasst.

Es ist wichtig, dass personenbezogene Daten zu Prüfern, die in der EU-Datenbank erfasst werden können, gemäß der in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) genannten Ausnahme gespeichert werden. Werden beispielsweise Fälle von Fehlverhalten im Rahmen einer klinischen Prüfung entdeckt, ist es wichtig, auch mehrere Jahre nach Abschluss der betreffenden klinischen Prüfungen nachverfolgen zu können, an welchen anderen klinischen Prüfungen der gleiche Prüfer mitgewirkt hat.

3.5. Sicherheitsberichterstattung (Kapitel 7 der vorgeschlagenen Verordnung)

Die Regeln für die Sicherheitsberichterstattung folgen den Grundsätzen der geltenden internationalen Leitfäden. Im Vergleich zur Richtlinie 2001/20/EG wurden die Bestimmungen folgendermaßen gestrafft, vereinfacht und modernisiert:

Genauere Regeln für die Sicherheitsberichterstattung, die zum Teil in einer Kodifizierung bereits existierender Kommissionsleitlinien11 bestehen, sind im Anhang der vorgeschlagenen Verordnung enthalten. Dies wird eine Aktualisierung der geltenden Bestimmungen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt und Annäherung der internationalen Regulierungsvorschriften durch delegierte Rechtsakte ermöglichen.

Die Europäische Eudravigilance-Datenbank existiert bereits; sie wurde für die Zwecke der Pharmakovigilanz gemäß der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 eingerichtet und wird von der Europäischen Arzneimittel-Agentur gepflegt und verwaltet. Auf diese Datenbank - sowie die Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei ihrer Verwaltung - wurde bereits in der Richtlinie 2001/20/EG verwiesen. Die vorgeschlagene Verordnung enthält keine Änderungen in dieser Hinsicht.

3.6. Durchführung der Prüfung (Kapitel 8 der vorgeschlagenen Verordnung)

Die Richtlinie 2001/20/EG enthält nur relativ wenige Bestimmungen über die Durchführung der Prüfung an sich. Die betreffenden Bestimmungen sind teils in der Richtlinie 2005/28/EG der Kommission vom 8. April 2005 zur Festlegung von Grundsätzen und ausführlichen Leitlinien der guten klinischen Praxis für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate sowie von Anforderungen für12 die Erteilung einer Genehmigung zur Herstellung oder Einfuhr solcher Produkte teils in den Leitfäden der Kommission zu finden. In der vorgeschlagenen Verordnung werden diese Bestimmungen zusammengeführt.

3.7. Prüfpräparate Hilfspräparate, Herstellung Etikettierung (Kapitel 9 10 der vorgeschlagenen Verordnung)

Arzneimittel, die für Versuche in Forschung und Entwicklung bestimmt sind, werden von der Richtlinie 2001/83/EG nicht erfasst; dies gilt auch für die Bestimmungen über Herstellung, Einfuhr und Etikettierung. Die betreffenden Bestimmungen sind in der Richtlinie 2001/20/EG, Richtlinie 2005/28/EG sowie in Kommissionsleitlinien zu finden.

In der vorgeschlagenen Verordnung werden diese Bestimmungen zusammengefasst. Auch in den neuen Bestimmungen wird auf dem Konzept des "Prüfpräparats" aufgebaut. Aus den neuen Bestimmungen geht jedoch deutlicher hervor, dass Prüfpräparate bereits zugelassen sein, d. h, sich bereits gemäß der Richtlinie 2001/83/EG im Verkehr befinden können.

Auch hat die Erfahrung mit der Anwendung der Richtlinie 2001/20/EG gezeigt, dass Klärungsbedarf hinsichtlich der im Rahmen einer klinischen Prüfung verwendeten Arzneimittel, die keine Prüfpräparate sind, besteht. Für solche "Hilfspräparate" (in den Leitlinien der Kommission zur Durchführung bisher als "Nicht-Prüfpräparate" bezeichnet) werden angemessene Herstellungs- und Etikettierungsbestimmungen gelten.

3.8. Sponsoren, Kosponsoring, ANSPRECHPARTNER in der EU (Kapitel 11 der vorgeschlagenen Verordnung)

Jede klinische Prüfung braucht einen "Sponsor", d.h. eine juristische oder natürliche Person, die für die Veranlassung und Leitung der klinischen Prüfung verantwortlich zeichnet.

Diese "Verantwortlichkeit" ist nicht zu verwechseln mit der Frage der "Haftung" für einem Patienten entstandene Schäden. Die Haftungsregeln bestimmen sich nach den geltenden nationalen Haftungsvorschriften und sind unabhängig von der Verantwortung des Sponsors.

Hinsichtlich der "Verantwortlichkeit" ist es offensichtlich am besten, wenn es pro klinischer Prüfung nur einen Sponsor gibt. Ein "einziger Sponsor" ist die beste Garantie dafür, dass alle Informationen zu der gesamten klinischen Prüfung den jeweiligen Aufsichtsstellen gemeldet und alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.

Immer häufiger jedoch werden klinische Prüfungen von losen Netzen von Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen Instituten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten initiiert. In diesen Netzen ist es mitunter schwierig - aus praktischen oder rechtlichen Gründen - festzulegen, welcher der Teilnehmer als "einziger Sponsor" auftreten sollte. Diese Netze können auch bei dem Versuch, sich zu einer einzigen juristischen Person zusammenzuschließen, die als "einziger Sponsor" auftreten könnte, rechtlichen oder praktischen Problemen begegnen.

Um dieses Problem zu beheben, ohne die wirksame Beaufsichtigung einer klinischen Prüfung zu gefährden, wird mit der vorgeschlagenen Verordnung das Konzept des "Kosponsorings" eingeführt. Grundsätzlich ist jeder Kosponsor für die gesamte klinische Prüfung verantwortlich. Die vorgeschlagene Verordnung ermöglicht es den Kosponsoren jedoch, die Verantwortlichkeit für eine klinische Prüfung untereinander aufzuteilen. Selbst wenn die Kosponsoren aber die Verantwortlichkeit untereinander aufteilen, bleiben sie alle gemeinsam gehalten, einen verantwortlichen Sponsor zu bestimmen, der die von einem Mitgliedstaat verlangten Maßnahmen ergreifen und Angaben zu der klinischen Prüfung insgesamt machen kann.

Die Pflichten des Sponsors sind unabhängig davon, wo dieser niedergelassen ist, innerhalb oder außerhalb der EU. Ist der Sponsor jedoch in einem Drittland niedergelassen, so muss zur Gewährleistung der wirksamen Beaufsichtigung einer klinischen Prüfung ein Ansprechpartner in der EU benannt werden. Die Kommunikation mit diesem Ansprechpartner gilt dabei als Kommunikation mit dem Sponsor.

3.9. Schadensersatz (Kapitel 12 der vorgeschlagenen Verordnung)

Mit der Richtlinie 2001/20/EG wurde eine obligatorische Versicherung bzw. anderweitige Schadensersatzdeckung eingeführt. Die obligatorische Versicherung/Schadensersatzdeckung hat die Kosten und Verwaltungslasten für die Durchführung klinischer Prüfungen gesteigert, es gibt aber keine Anzeichen dafür, dass sich die Zahl der Fälle, in denen Schadensersatz gewährt wurde oder die Höhe des Schadensersatzes mit Inkrafttreten der Richtlinie erhöht hätte.

In der vorgeschlagenen Verordnung wird die Tatsache anerkannt, dass nicht alle klinischen Prüfungen für die Probanden mit einem höheren Risiko behaftet sind als eine normale klinische Behandlung. Folglich muss für klinische Prüfungen, bei denen kein höheres Risiko besteht, oder dieses vernachlässigbar ist, keine spezielle Entschädigungsdeckung (über eine Versicherung oder anderweitige Schadensersatzdeckung) vorgesehen werden. In solchen Fällen bietet die Versicherung des Arztes, der Einrichtung oder die Produkthaftpflichtversicherung ausreichenden Schutz.

Für den Fall, dass die klinische Prüfung tatsächlich ein zusätzliches Risiko darstellt, ist der Sponsor gemäß der vorgeschlagenen Verordnung verpflichtet, eine Entschädigung zu gewährleisten - sei es über eine Versicherung oder einen anderen Entschädigungsmechanismus. Gemäß der vorgeschlagenen Verordnung haben die Mitgliedstaaten einen nationalen Entschädigungsmechanismus einzurichten, der nicht gewinnorientiert arbeitet. Dadurch sollen insbesondere "nichtkommerzielle Sponsoren" die Möglichkeit bekommen, Deckung für mögliche Entschädigungsansprüche zu erhalten. Solche nichtkommerziellen Sponsoren hatten seit der Einführung der obligatorischen Versicherung/Schadensersatzdeckung durch die Richtlinie 2001/20/EG große Schwierigkeiten, eine entsprechende Deckung zu finden.

3.10. Inspektionen (Kapitel 13 der vorgeschlagenen Verordnung)

Die Bestimmungen über Inspektionen beruhen weitestgehend auf der Richtlinie 2001/20/EG. Was die Inspektionskapazitäten betrifft, so enthält die vorgeschlagene Verordnung eine Rechtsgrundlage für die Durchführung von Kontrollen auf der Grundlage des EU-Acquis im Bereich der Humanarzneimittel und klinischen Prüfungen in den Mitgliedstaaten und in Drittländern durch Kommissionsbedienstete.

3.11. Aufhebung Inkrafttreten (Kapitel 19 der vorgeschlagenen Verordnung)

Mit der vorgeschlagenen Verordnung werden die bisher von der Richtlinie 2001/20/EG erfassten Aspekte geregelt. Die genannte Richtlinie wird daher aufgehoben.

Um einen reibungslosen Übergang von den Bestimmungen der (umgesetzten) Richtlinie 2001/20/EG zu dieser Verordnung zu ermöglichen, werden beide Vorschriften für drei Jahre ab Geltungsbeginn dieser Verordnung parallel gelten. Dies wird den Übergang erleichtern, insbesondere was das Genehmigungsverfahren betrifft.

3.12 Vereinfachung Wesentlicher Bestimmungen über Klinische Prüfungen mit bereits Zugelassenen Arzneimitteln Minimalinterventionelle Klinische Prüfungen

Die Verordnung über klinische Prüfungen betrifft zwei gesonderte Risiken: das Risiko für die Sicherheit der Probanden und das Risiko bezüglich der Zuverlässigkeit der Daten. Das Risiko für die Probandensicherheit kann sehr unterschiedlich sein, was von einer Reihe Faktoren abhängt; dazu gehören insbesondere:

Die Richtlinie 2001/20/EG wurde scharf dafür kritisiert, dass diese Risikounterschiede darin nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Vielmehr gelten die in der Richtlinie 2001/20/EG festgelegten Verpflichtungen und Beschränkungen weitestgehend unabhängig von dem Sicherheitsrisiko für den Probanden.

Dieser Aspekt wird in der Folgenabschätzung ausführlich erörtert. Aufgrund der Folgenabschätzung wurde in der gesamten vorgeschlagenen Verordnung auf eine angemessene Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit gegenüber dem Risiko geachtet.

3.13. Rechtsform der Verordnung

Der vorgeschlagene Rechtsakt hat die Form einer Verordnung und ersetzt die Richtlinie 2001/20/EG.

Die Rechtsform der Verordnung gewährleistet ein einheitliches Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf Genehmigung klinischer Prüfungen und wesentlicher Änderungen.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass Schwierigkeiten entstehen, wenn die Mitgliedstaaten sich bei ihrer Zusammenarbeit auf "ähnliche, aber unterschiedliche" nationale Umsetzungsvorschriften stützen. Einzig die Rechtsform der Verordnung gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten sich bei ihrer Bewertung des Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung auf ein und denselben Text stützen und nicht auf voneinander abweichende nationale Umsetzungsbestimmungen.

Dies gilt nicht nur für das gesamte Genehmigungsverfahren sondern auch für alle anderen in dieser Verordnung geregelten Fragen, z.B. die Sicherheitsberichterstattung während klinischer Prüfungen und Anforderungen an die Etikettierung der im Rahmen einer klinischen Prüfung verwendeten Arzneimittel.

Außerdem hat die Erfahrung gezeigt, dass Mitgliedstaaten das Umsetzungsverfahren genutzt haben, um zusätzliche Verfahrensanforderungen einzuführen.

Schließlich bewirkt die Rechtsform der Verordnung auch eine erhebliche Vereinfachung. Dadurch, dass die nationalen Umsetzungsmaßnahmen ersetzt werden, können alle Akteure klinische Prüfungen, auch multinationale klinische Prüfungen, auf der Grundlage eines einzigen Rechtsrahmens planen und durchführen, und müssen dabei nicht ein "Flickwerk" aus 27 verschiedenen nationalen Rechtsrahmen, das sich aus der Umsetzung in den Mitgliedstaaten ergibt, beachten.

Obwohl die Rechtsform der Verordnung gewählt wurde, wird der EU-Rechtsrahmen in einigen Bereichen noch durch nationale Rechtsvorschriften ergänzt. Dies betrifft beispielsweise die Vorschriften darüber, wer der "rechtliche Vertreter" eines Probanden ist, und die wesentlichen Vorschriften zur Haftung im Schadensfall.

3.14. Kompetenz, doppelte Rechtsgrundlage, Subsidiarität

Wie die Richtlinie 2001/20/EG, so findet auch die vorgeschlagene Verordnung ihre Rechtsgrundlage in Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Außerdem stützt sich die vorgeschlagene Verordnung auf Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c AEUV.

Die vorgeschlagene Verordnung stützt sich insofern auf Artikel 114 AEUV, als damit der Rechtsrahmen für klinische Prüfungen harmonisiert werden soll. Außerdem soll sie zur Harmonisierung der Bestimmungen über auf dem Markt befindliche Pharmazeutika, einschließlich deren Zulassung, führen. Schließlich dient die vorgeschlagene Verordnung der Harmonisierung der Bestimmungen für im Rahmen einer klinischen Prüfung verwendete Arzneimittel und ermöglicht so den freien Verkehr dieser Arzneimittel in der EU.

Was die Harmonisierung der Bestimmungen über klinische Prüfungen angeht, so ist zu bemerken, dass praktisch jede größere klinische Prüfung in mehr als einem Mitgliedstaat durchgeführt wird. Außerdem können die im Rahmen einer klinischen Prüfung gewonnenen Ergebnisse als Grundlage für weitere klinische Prüfungen dienen. Daher muss unbedingt sichergestellt sein, dass die Bestimmungen über die Rechte und Sicherheit der Patienten sowie die Bestimmungen über die Zuverlässigkeit und Solidität der Daten harmonisiert sind, damit diese Ergebnisse EU-weit anerkannt werden.

Harmonisierte Bestimmungen über Arzneimittel allgemein eröffnen die Möglichkeit, sich im Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels in der EU sowie bei einer späteren Änderung oder Erweiterung der Zulassung auf die Ergebnisse und Erkenntnisse der klinischen Prüfungen zu stützen.

Was die Harmonisierung der Bestimmungen für im Rahmen einer klinischen Prüfung verwendete Arzneimittel angeht, so muss daran erinnert werden, dass Arzneimittel, die für Versuche in Forschung und Entwicklung bestimmt sind, vom Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel nicht erfasst werden. Solche Arzneimittel können jedoch in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt werden als in dem, in dem die klinische Prüfung stattfindet. Somit gibt es für diese Produkte kein sekundäres EU-Recht, das ihren freien Verkehr und gleichzeitig ein hohes Gesundheitsschutzniveau garantieren würde.

Außerdem stützt sich die vorgeschlagene Verordnung auf Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c AEUV, da mit ihr hohe Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Arzneimittel festgelegt werden sollen. Gemäß Artikel 168 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe k AEUV verfügt die EU in diesem Bereich - wie auch gemäß Artikel 114 - über eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit, die mit der Annahme dieser Verordnung ausgeübt wird.

Mit der vorgeschlagenen Verordnung sollen hohe Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Arzneimittel in zweierlei Hinsicht festgelegt werden:

Mit solchen Situationen wurden bis zum Inkrafttreten der Richtlinie 2001/20/EG auf unbefriedigende Weise umgegangen. Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsakte unterschieden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. Dadurch waren die Zulassungsinhaber gezwungen, ihre Zulassungsanträge jeweils entsprechend anzupassen. Damit wurde der Vertrieb dieser Produkte gehemmt, was wiederum direkte Auswirkungen auf die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarktes hatte.

Dieses Problem soll mit den EU-Rechtsvorschriften über klinische Prüfungen behoben werden. Darin werden auf EU-Ebene Verfahrensregeln festgelegt, die beispielsweise bei der Genehmigung und Durchführung klinischer Prüfungen, der Sicherheitsberichterstattung, der Herstellung und der Etikettierung der im Rahmen einer klinischen Prüfung verwendeten Arzneimitteln zu beachten sind.

Indem sie Vorschriften über klinische Prüfungen erlässt, übt die EU ihre geteilte Zuständigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 2 AEUV aus.

Etwaige von den Mitgliedstaaten vorgenommene Änderungen dieser Vorschriften würden dem Vertrag zuwiderlaufen, da nur die EU diese Vorschriften ändern kann.

Dennoch sind den Vorschriften über klinische Prüfungen durch den Vertrag Grenzen gesetzt, nämlich in Bezug auf die ethischen Aspekte der Genehmigung und Regulierung klinischer Prüfungen.

Zu den ethischen Aspekten gehört insbesondere die Frage der Einwilligung nach Aufklärung des Probanden oder seines rechtlichen Vertreters. Unabhängig von dem einem Patienten bei der klinischen Prüfung entstehenden Risiko macht es allein die Tatsache, dass es sich um eine Behandlung im Rahmen eines Versuchs handelt, vom ethischen Standpunkt aus erforderlich, die Einwilligung nach Aufklärung des Probanden einzuholen. Daher ist die Bewertung der mit der "Einwilligung nach Aufklärung" verbundenen Aspekte nicht Teil der Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten, sondern liegt im Ermessen eines jeden einzelnen Mitgliedstaats.

Es gibt auch verschiedene Aspekte, die nationaler Natur sind; dazu gehören insbesondere

Während daher die Rechtsetzung im Bereich der klinischen Prüfungen und insbesondere die Überarbeitung der Richtlinie 2001/20/EG mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sind, setzen die Verträge gewisse Grenzen, die beachtet werden müssen.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die Auswirkungen des Vorschlags auf den Haushalt sind Folgende:

Die Kosten werden aus dem Budget des Programms "Gesundheit für Wachstum 2014-2020" gedeckt.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c,13 auf Vorschlag der Kommission nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,14 nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses15 nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen16 nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten17 gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Vorschriften

Artikel 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für in der EU durchgeführte klinische Prüfungen. Sie gilt nicht für nichtinterventionelle Studien

Artikel 2
Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die für die Begriffe "Arzneimittel", "radioaktives Arzneimittel", "Nebenwirkung", "schwerwiegende Nebenwirkung", "Primärverpackung" und "äußere Umhüllung" die in Artikel 1 Absätze 2, 6, 11, 12, 23 und 24 der Richtlinie 2001/83/EG genannten Definitionen.

Ferner bezeichnet der Begriff

Artikel 3
Allgemeiner Grundsatz

Eine klinische Prüfung darf nur durchgeführt werden, wenn

Kapitel II
Verfahren zur Genehmigung einer klinischen Prüfung

Artikel 4
Vorherige Genehmigung

Für klinische Prüfungen ist eine Genehmigung gemäß diesem Kapitel einzuholen.

Artikel 5
Einreichung eines Antrags

Artikel 6
Bewertungsbericht - in Teil I zu behandelnde Aspekte

Kapitel III
Verfahren zur Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer klinischen Prüfung

Artikel 15
Allgemeine Grundsätze

Eine wesentliche Änderung darf nur vorgenommen werden, wenn sie gemäß dem in diesem Kapitel niedergelegten Verfahren genehmigt wurde.

Artikel 16
Einreichung des Antrags

Um eine Genehmigung zu erhalten, übermittelt der Sponsor den betroffenen Mitgliedstaaten über das EU-Portal ein Antragsdossier.

Artikel 17
Validierung eines Antrags auf Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines in Teil I des Bewertungsberichts behandelten Aspekts

Artikel 18
Bewertung einer wesentliche Änderung, die einen in Teil I des Bewertungsberichts behandelten Aspekt betrifft

Artikel 19
Entscheidung über die wesentliche Änderung eines in Teil I des Bewertungsberichts behandelten Aspekts

Artikel 20
Validierung, Bewertung und Entscheidung betreffend eine wesentliche Änderung eines in Teil II des Bewertungsberichts behandelten Aspekts

Artikel 21
Wesentliche Änderung betreffend sowohl in Teil I als auch in Teil II des Bewertungsberichts behandelte Aspekte

Artikel 22
Bewertung einer wesentlichen Änderung, die sowohl in Teil behandelte Aspekte als auch in Teil II behandelte Aspekte betrifft - Bewertung der in Teil II des Bewertungsberichts behandelten Aspekte

Artikel 23
Entscheidung über die wesentliche Änderung, die sowohl in Teil I als auch in Teil II des Bewertungsberichts behandelte Aspekte betrifft

Artikel 24
Den Antrag bewertende Personen

Artikel 9 gilt auch für Bewertungen gemäß diesem Kapitel.

Kapitel IV
Antragsdossier

Artikel 25
Im Antragsdossier vorzulegende Daten

Artikel 26
Sprachenregelung

Der betroffene Mitgliedstaat bestimmt, in welcher Sprache das Antragsdossier oder Teile davon abgefasst sein müssen.

Dabei ziehen die Mitgliedstaaten für Dokumente, die nicht für die Probanden bestimmt sind, eine in medizinischen Kreisen allgemein verstandene Sprache in Erwägung.

Artikel 27
Aktualisierung im Wege delegierter Rechtsakte

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 85 zur Anpassung der Anhänge I und II an den technischen Fortschritt und die Entwicklung der internationalen Regulierungsvorschriften zu erlassen.

Kapitel V
Schutz der Probanden und Einwilligung nach Aufklärung

Artikel 28
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 29
Einwilligung nach Aufklärung

Artikel 30
Klinische Prüfungen mit nicht einwilligungsfähigen Probanden

Artikel 31
Klinische Prüfungen mit Minderjährigen

Artikel 32
Klinische Prüfungen in Notfällen

Kapitel VI
Beginn, Ende, Suspendierung, vorübergehende Aussetzung und Abbruch einer klinischen Prüfung

Artikel 33
Unterrichtung über den Beginn der klinischen Prüfung und das Ende der Anwerbung von Probanden

Artikel 34
Ende der klinischen Prüfung, Abbruch der klinischen Prüfung

Artikel 35
Vorübergehende Aussetzung oder Abbruch durch den Sponsor aus Gründen der Probandensicherheit

Eine vorübergehende Aussetzung oder ein Abbruch einer klinischen Prüfung aufgrund einer Verschiebung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses mit Wiederaufnahme nach einer solchen vorübergehenden Aussetzung oder einem Abbruch gilt als wesentliche Änderung im Sinne dieser Verordnung.

Kapitel VII
Sicherheitsberichterstattung im Rahmen einer klinischen Prüfung

Artikel 36
Elektronische Datenbank für die Sicherheitsberichterstattung

Von der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2006 eingerichteten Europäischen Arzneimittel-Agentur (nachstehend "die Agentur") wird eine elektronische Datenbank für die Berichterstattung gemäß den Artikeln 38 und 39 eingerichtet und gepflegt.

Artikel 37
Meldung unerwünschter Ereignisse und schwerwiegender unerwünschter Ereignisse vom Prüfer an den Sponsor

Artikel 38
Meldung mutmaßlicher unerwarteter schwerwiegender Nebenwirkungen vom Sponsor an die Agentur

Artikel 39
Jährliche Berichterstattung an die Agentur

Artikel 40
Bewertung durch die Mitgliedstaaten

Artikel 41
Jährliche Berichterstattung des Sponsors an den Zulassungsinhaber

Artikel 42
Technische Aspekte

Anhang III enthält Hinweise zu den technischen Aspekten der Sicherheitsberichterstattung gemäß den Artikeln 37 bis 41. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zu folgenden Zwecken delegierte Rechtsakte nach Artikel 85 zur Änderung von Anhang III zu erlassen:
- zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Probanden; - zur Verbesserung der Informationen über die Sicherheit von Arzneimitteln;

Artikel 43
Berichterstattung in Bezug auf Hilfspräparate

Für Hilfspräparate erfolgt die Sicherheitsberichterstattung gemäß Kapitel 3 der Richtlinie 2001/83/EG.

Kapitel VIII
Durchführung der Prüfung, Überwachung durch den Sponsor, Schulung und Erfahrung, Hilfspräparate

Artikel 44
Einhaltung des Prüfplans und der guten klinischen Praxis

Eine klinische Prüfung wird nach Maßgabe des Prüfplans durchgeführt.

Unbeschadet des EU-Rechts und spezieller Leitlinien der Kommission berücksichtigen der Sponsor und der Prüfer bei der Ausarbeitung des Prüfplans und bei der Anwendung dieser Verordnung und des Prüfplans in angemessener Weise die in dem ausführlichen internationalen Leitfaden zur guten klinischen Praxis der Internationalen Konferenz zur Angleichung der technischen Anforderungen an die Zulassung von Humanarzneimitteln niedergelegten Qualitätsstandards.

Die Kommission sorgt dafür, dass der in Absatz 2 genannte ausführliche Leitfaden zur guten klinischen Praxis öffentlich zugänglich gemacht wird.

Artikel 45
Überwachung

Der Sponsor überwacht die Durchführung der klinischen Prüfung in angemessener Weise. Der Sponsor legt Ausmaß und Art der Überwachung auf der Grundlage sämtlicher Merkmale der klinischen Prüfung und insbesondere unter Berücksichtigung folgender Merkmale vor:

Artikel 46
Eignung der an der Durchführung einer klinischen Prüfung mitwirkenden Personen

Bei dem Prüfer handelt es sich um einen Arzt gemäß nationalem Recht oder um eine Person, die einen Beruf ausübt, durch den sie aufgrund der dafür erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse und Erfahrung bei der Patientenbetreuung in dem betroffenen Mitgliedstaat anerkanntermaßen für die Rolle als Prüfer qualifiziert ist.

Alle sonstigen an der klinischen Prüfung mitwirkenden Personen müssen über die geeignete Qualifikation, Ausbildung, Fortbildung und Erfahrung verfügen, die zur Durchführung ihrer Tätigkeit erforderlich ist.

Artikel 47
Eignung der Prüfstellen

Die Einrichtungen, in denen eine klinische Prüfung durchgeführt werden sollen, müssen für diesen Zweck geeignet sein.

Artikel 48
Rückverfolgbarkeit, Lagerung, Vernichtung und Rücksendung von Arzneimitteln

Artikel 49
Meldung schwerwiegender Verstöße

Artikel 50
Sonstige für die Probandensicherheit relevante Meldepflichten

Artikel 51
Notfallmaßnahmen

Artikel 52
Prüferinformationen

Artikel 53
Aufzeichnung, Verarbeitung, Behandlung und Speicherung von Informationen

Artikel 54
Master File über die klinische Prüfung

Sponsor und Prüfer führen über die klinische Prüfung jeweils einen sogenannten Master File.

Der Inhalt des Master Files muss eine Überprüfung der Durchführung einer klinischen Prüfung unter Berücksichtigung aller Merkmale dieser klinischen Prüfung - unter anderem, ob es sich um eine minimalinterventionelle klinische Prüfung handelt - erlauben.

Der Master File des Prüfers und des Sponsors über die klinische Prüfung können unterschiedliche Informationen enthalten, wenn dies aufgrund der unterschiedlichen Verantwortlichkeiten des Prüfers und des Sponsors gerechtfertigt ist.

Artikel 55
Aufbewahrung des Master Files über die klinische Prüfung

Soweit in anderen EU-Rechtsvorschriften nicht ein längerer Zeitraum vorgeschrieben ist, bewahren Prüfer und Sponsor ihren Master File nach Beendigung der klinischen Prüfung für mindestens fünf Jahre auf. Die Patientenakten der Probanden werden jedoch gemäß den nationalen Rechtvorschriften aufbewahrt.

Der Inhalt des Master Files wird so aufbewahrt, dass er den zuständigen Behörden auf Anfrage rasch und problemlos zur Verfügung steht.

Jede Übertragung der Eigentumsrechte am Master File über die klinische Prüfung ist zu dokumentieren. Die in diesem Artikel aufgeführten Verpflichtungen gehen auf den neuen Eigentümer über.

Der Sponsor benennt innerhalb seiner Organisation Personen, die für die Aufbewahrung zuständig sind. Der Zugang zu den Archiven ist nur diesen Personen gestattet.

Für die Archivierung des Inhalts des Master Files sind Medien zu verwenden, auf denen der Inhalt über den gesamten in Absatz 1 genannten Zeitraum hinweg vollständig und lesbar bleibt.

Jede Änderung des Inhalts des Master Files über die klinische Prüfung muss rückverfolgbar sein.

Artikel 56
Hilfspräparate

Kapitel IX
Herstellung und Einfuhr von Prüfpräparaten und Hilfspräparaten

Artikel 57
Geltungsbereich

Unbeschadet Artikel 1 gilt dieses Kapitel für die Herstellung und die Einfuhr von Prüfpräparaten und Hilfspräparaten.

Artikel 58
Herstellungs- und Einfuhrgenehmigung

Artikel 59
Zuständigkeiten der qualifizierten Person

Artikel 60
Herstellung- und Einfuhr

Artikel 61
Veränderung zugelassener Prüfpräparate

Auf bereits zugelassene Prüfpräparate sind die Artikel 58, 59 und 60 nur anwendbar, wenn diese auf eine Art verändert werden, die nicht von der Zulassung abgedeckt ist.

Artikel 62
Herstellung von Hilfspräparaten

Ist ein Hilfspräparat nicht zugelassen, oder wird ein bereits zugelassenes Hilfsprodukt verändert, ohne dass diese Veränderung von der Zulassung abgedeckt ist, wird es unter Anwendung von zur Sicherstellung einer geeigneten Qualität erforderlichen Standards hergestellt.

Kapitel X
Etikettierung

Artikel 63
Nicht zugelassene Prüfpräparate und Hilfspräparate

Anhang IV enthält eine Liste der auf der äußeren Umhüllung und der Primärverpackung anzugebenden Informationen.

Artikel 64
Zugelassene Prüfpräparate und Hilfspräparate

Artikel 65
Als Prüfpräparat für die medizinische Diagnose verwendete radioaktive Arzneimittel

Auf radioaktive Arzneimittel, die als Prüfpräparat für die medizinische Diagnose verwendet werden, finden die Artikel 63 und 64 keine Anwendung.

Die in Absatz 1 genannten Produkte sind so zu etikettieren, dass die Sicherheit der Probanden und die Zuverlässigkeit und Solidität der im Rahmen der klinischen Prüfung gewonnenen Daten gewährleistet ist.

Artikel 66
Sprache

Der betroffene Mitgliedstaat bestimmt, in welcher Sprache die Angaben auf dem Etikett abgefasst sein müssen. Ein Arzneimittel kann in mehreren Sprachen etikettiert werden.

Artikel 67
Delegierte Rechtsakte

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang IV mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 85 zur Gewährleistung der Sicherheit der Probanden und der Zuverlässigkeit und Solidität der im Rahmen einer klinischen Prüfung gewonnenen Daten und zur Anpassung an den technischen Fortschritt zu ändern.

Kapitel XI
Sponsor und Prüfer

Artikel 68
Sponsor

Eine klinische Prüfung kann einen oder mehrere Sponsoren haben.

Jeder Sponsor kann seine Aufgaben gänzlich oder teilweise auf eine Person, ein Unternehmen, eine Einrichtung oder eine Organisation übertragen. Eine solche Übertragung hat jedoch keine Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit des Sponsors.

Eine Person kann gleichzeitig Prüfer und Sponsor sein.

Artikel 69
Kosponsoring

Artikel 70
Ansprechpartner des Sponsors in der EU

Ist der Sponsor einer klinischen Prüfung nicht in der EU niedergelassen, benennt er einen in der EU niedergelassenen Ansprechpartner. Die gesamte in dieser Verordnung vorgesehene Kommunikation mit dem Sponsor wird über diesen Ansprechpartner abgewickelt. Jeglicher Kontakt mit diesem Ansprechpartner gilt als direkte Kommunikation mit dem Sponsor.

Artikel 71
Haftung

Die zivil- oder strafrechtliche Haftung des Sponsors, Prüfers oder der Personen, auf die der Sponsor Aufgaben übertragen hat, wird durch dieses Kapitel nicht berührt.

Kapitel XII
Schadensersatz, Versicherung und nationaler Entschädigungsmechanismus

Artikel 72
Schadensersatz

Der Sponsor sorgt bei allen klinischen Prüfungen außer minimalinterventionellen klinischen Prüfungen dafür, dass für jeden Schaden, der dem Probanden entsteht, gemäß den nationalen Haftungsvorschriften Schadensersatz geleistet wird. Dieser Schadensersatz ist unabhängig von der finanziellen Situation des Sponsors oder Prüfers zu leisten.

Artikel 73
Nationaler Entschädigungsmechanismus

Für die Nutzung des nationalen Entschädigungsmechanismus im Rahmen anderer klinischer Prüfungen kann eine Gebühr erhoben werden. Die Mitgliedstaaten legen die Gebühr unter Berücksichtigung der Risiken der klinischen Prüfung, der möglichen Schäden und der Wahrscheinlichkeit von Schadensersatzforderungen auf Kostendeckungsbasis fest.

Kapitel XIII
Beaufsichtigung durch die Mitgliedstaaten, EU-Inspektionen und Kontrollen

Artikel 74
Von den Mitgliedstaaten zu ergreifende Korrekturmaßnahmen

Artikel 75
Inspektionen durch die Mitgliedstaaten

Artikel 76
Inspektionen und Kontrollen durch die EU

Kapitel XIV
IT-Infrastruktur

Artikel 77
EU-Portal

Von der Kommission wird ein Portal auf EU-Ebene eingerichtet und gepflegt, das als zentrale Anlaufstelle für die Übermittlung von Daten und Informationen im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen gemäß dieser Verordnung dient.

Daten und Informationen, die über das EU-Portal übermittelt werden, werden in der in Artikel 78 genannten EU-Datenbank gespeichert.

Artikel 78
EU-Datenbank

Kapitel XV
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Artikel 79
Nationale Kontaktstellen

Artikel 80
Unterstützung durch die Kommission

Die Kommission wirkt bei der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Rahmen der Genehmigungsverfahren gemäß den Kapiteln II und III dieser Verordnung sowie bei der Zusammenarbeit gemäß Artikel 40 Absatz 2 unterstützend mit.

Artikel 81
Koordinations- und Beratungsgruppe für klinische Prüfungen

Kapitel XVI
Gebühren

Artikel 82
Allgemeiner Grundsatz

Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, für die ihnen mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben Gebühren zu erheben, sofern die Höhe dieser Gebühren auf transparente Weise und nach dem Grundsatz der Kostendeckung festgelegt wird.

Artikel 83
Einmalige Gebühr für Tätigwerden eines Mitgliedstaats

Ein Mitgliedstaat verlangt für eine Bewertung gemäß den Kapiteln II und III nie mehrere Zahlungen an unterschiedliche an dieser Bewertung des Antrags beteiligte Stellen.

Kapitel XVII
Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

Artikel 84
Ausschuss

Artikel 85
Ausübung der Befugnisübertragung

Kapitel XVIII
Sonstige Bestimmungen

Artikel 86
Arzneimittel, die Zellen enthalten, aus solchen bestehen oder daraus gewonnen wurden

Diese Verordnung lässt die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften unberührt, die die Verwendung spezifischer Arten menschlicher oder tierischer Zellen oder den Verkauf, die Lieferung und die Verwendung von Arzneimitteln, die diese Zellen enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, untersagen oder beschränken. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften mit.

Artikel 87
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Diese Verordnung lässt die Richtlinie 97/43/Euratom des Rates24, die Richtlinie 96/29/Euratom des Rates25, die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates26 und die Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates27 unberührt.

Artikel 88
Kostenfreiheit der Prüfpräparate für den Probanden

Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung dürfen die Kosten für Prüfpräparate nicht vom Probanden zu tragen sein.

Artikel 89
Datenschutz

Artikel 90
Zivil- und strafrechtliche Haftung

Diese Verordnung lässt die Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der EU über die zivil- und strafrechtliche Haftung des Sponsors und des Prüfers unberührt.

Kapitel XIX
Schlussbestimmungen

Artikel 91
Aufhebung

Artikel 92
Übergangsbestimmungen

Abweichend von Artikel 91 Absatz 1 darf eine klinische Prüfung, für die der Antrag auf Genehmigung zwischen dem [bitte genaues Datum - zwei Jahre nach Veröffentlichung dieser Verordnung - einfügen] und dem [bitte genaues Datum - drei Jahre nach Veröffentlichung - einfügen] eingereicht wurde, nach Maßgabe der Artikel 6, 7 und 9 der Richtlinie 2001/20/EG begonnen werden. Für die betreffende klinische Prüfung gilt die genannte Richtlinie noch bis zum [bitte genaues Datum -fünf Jahre nach Veröffentlichung dieser Verordnung - einfügen].

Artikel 93
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [bitte genaues Datum - zwei Jahre nach Veröffentlichung - einsetzen].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Antragsdossier für den Erstantrag

1. Einführung Allgemeine Grundsätze

2. Anschreiben

3. EU-Antragsformular

4. Prüfplan

5. Prüferinformation

6. Unterlagen zur Konformität des Prüfpräparats mit der Guten Herstellungspraxis

7. Unterlagen zum Prüfpräparat

7.1.1. Daten zum Prüfpräparat
7.1.1.1. Einleitung
7.1.1.2. Daten zur Qualität
7.1.1.4. Daten zu früheren klinischen Prüfungen und Versuchen am Menschen
7.1.1.5. Gesamtbewertung des Risiko-Nutzen-Verhältnisses
7.1.2. Vereinfachte Unterlagen zum Prüfpräparat durch Verweis auf andere Unterlagen
7.1.2.1. Möglicher Verweis auf die Prüferinformation
7.1.2.2. Möglicher Verweis auf die Fachinformation
7.1.3. Unterlagen zum Prüfpräparat im Falle eines Plazebos

8. Unterlagen zum Hilfspräparat

9. Wissenschaftliche Beratung, Pädiatrisches Prüfkonzept

10. Etikettierung der Prüfpräparate

11. Verfahren zur Auswahl der Probanden (Angaben für Jeden Betroffenen Mitgliedstaat)

12. Unterrichtung der Probanden Verfahren zur Einholung der Einwilligung NACH Aufklärung (Angaben für Jeden Betroffenen Mitgliedstaat)

13. Eignung des Prüfers (Angaben für Jeden Betroffenen Mitgliedstaat)

14. Eignung der Einrichtungen (Angaben für Jeden Betroffenen Mitgliedstaat)

15. Nachweis von Versicherungs-oder Sonstiger Deckung für Schadensersatz (Angaben für Jeden Betroffenen Mitgliedstaat)

16. finanzielle Vereinbarungen (Angaben für Jeden Betroffenen Mitgliedstaat)

17. Nachweis der Zahlung von Gebühren (Angaben für Jeden Betroffenen Mitgliedstaat)

Anhang II
Antragsunterlagen für wesentliche Änderungen

1. Einführung Allgemeine Grundlagen

2. Anschreiben

3. Antragsformular für Änderungen

4. Beschreibung der änderung

5. Ergänzende Informationen

6. Aktualisierung des EU-Antragsformulars

Anhang III
Sicherheitsberichterstattung

1. Meldung Schwerwiegender Unerwünschter Ereignisse vom Prüfer an den Sponsor

2. Meldung mutmasslicher Unerwarteter schwerwiegender Nebenwirkungen ("SUSAR") vom Sponsor an die Agentur

2.1. Schwerwiegendes Ereignis, Nebenwirkung

2.2. "erwartet"/"unerwartet"

2.3. Meldepflichtige mutmaßliche unerwartete schwerwiegende Nebenwirkungen

2.4. Fristen für die Meldung tödlicher oder lebensbedrohlicher mutmaßlicher unerwarteter schwerwiegender Nebenwirkungen

2.5. Fristen für die Meldung nicht tödlicher oder nicht lebensbedrohlicher mutmaßlicher unerwarteter schwerwiegender Nebenwirkungen

2.6. Entblindete Behandlungszuweisung

3. Jährliche Sicherheitsberichterstattung des Sponsors

Anhang IV
Etikettierung der Prüf- und Hilfspräparate

1. nicht Zugelassene Prüfpräparate

1.1. Allgemeine Bestimmungen

1.2. Begrenzte Etikettierung der Primärverpackung

1.2.1. Primärverpackung und äußere Umhüllung werden zusammen überreicht
1.2.2. Kleine Primärverpackungen

2. nicht Zugelassene Hilfspräparate

3. zusätzliche Kennzeichnung bereits Zugelassener Prüfpräparate

4. Ersetzen von Informationen

Anhang V
Übereinstimmungstabelle

Richtlinie 2001/20/EGDiese Verordnung
Artikel 1 Absatz 1Artikel 1, Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Ziffern 1, 2 und 4
Artikel 1 Absatz 2Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 26
Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1-
Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2Artikel 44 Unterabsatz 3
Artikel 1 Absatz 4Artikel 44 Unterabsatz 2
Artikel 2Artikel 2
Artikel 3 Absatz 1-
Artikel 3 Absatz 2Artikel 4, 28, 29 Absatz 1 und Artikel 72
Artikel 3 Absatz 3-
Artikel 3 Absatz 4Artikel 29 Absatz 3
Artikel 4Artikel 2 8, 3 1, 10 Absatz 1
Artikel 5Artikel 28, 30, 10 Absatz 2
Artikel 6Artikel 4 bis 14
Artikel 7Artikel 4 bis 14
Artikel 8-
Artikel 9Artikel 4 bis 14
Artikel 10 Buchstabe aArtikel 15 bis 24
Artikel 10 Buchstabe bArtikel 51
Artikel 10 Buchstabe cArtikel 34 und 35
Artikel 11Artikel 78
Artikel 12Artikel 74
Artikel 13 Absatz 1Artikel 58 Absatz 1 bis 4
Artikel 13 Absatz 2Artikel 58 Absatz 2
Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1Artikel 59 Absatz 1, Artikel 60 Absatz 1 und 3
Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2Artikel 60 Absatz 1
Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 3-
Artikel 13 Absatz 4Artikel 59 Absatz 2
Artikel 13 Absatz 5-
Artikel 14Artikel 63 bis 67
Artikel 15Artikel 75
Artikel 16Artikel 37
Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis cArtikel 3 8
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d-
Artikel 17 Absatz 2Artikel 39
Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a-
Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe bArtikel 40 Absatz 1
Artikel 18-
Artikel 19 Absatz 1 erster SatzArtikel 71
Artikel 19 Absatz 1 zweiter SatzArtikel 70
Artikel 19 Absatz 2Artikel 88
Artikel 19 Absatz 3-
Artikel 20-
Artikel 21Artikel 84
Artikel 22-
Artikel 23-