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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 413/20(B) vom 18.09.20



Beschluss des Bundesrates
Verordnung zum Erlass einer Verordnung über zentrale Internetportale des Bundes und der Länder im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung, zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren und zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 993. Sitzung am 18. September 2020 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst

Anlage
Änderung und Entschließung zur Verordnung zum Erlass einer Verordnung über zentrale Internetportale des Bundes und der Länder im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung, zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren und zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung

A Änderung

Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 3 UVPPortV)

In Artikel 1 sind in § 5 Absatz 3 nach dem Wort "zurückgenommen" die Wörter "oder erledigt er sich auf andere Weise" und nach dem Wort "Antrags" die Wörter "oder der anderweitigen Erledigung" einzufügen.

Begründung:

Die Entscheidung zur Zulassung oder Ablehnung kann sich auch auf andere Weise erledigen.

B Entschließung

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob die Möglichkeit der Länder, das UVP-Portal auch über den Anwendungsbereich der UVP-Portale-Verordnung und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung hinaus zu nutzen, rechtlich verankert werden kann.

Begründung:

Durch die UVP-Portale-Verordnung darf die Möglichkeit der Länder nicht ausgeschlossen sein, die auf dem UVP-Portal vorhandenen Daten auch über den Anwendungsbereich der Verordnung und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung hinaus zugänglich zu halten. In einigen Ländern gelten z.T. strengere aktive Veröffentlichungspflichten nach landesrechtlichen Vorschriften als nach Bundesrecht. Die Daten im UVP-Portal nicht mehr zugänglich zu machen und stattdessen in anderer Form vorzuhalten verursachte unnötige Doppelarbeiten und gewährleistete keinen, wie vom teilweise auch über das UIG hinausgehenden Landesrecht geforderten, möglichst einfachen elektronischen Zugang. Daher ist die Möglichkeit der Länder zu einer im Bedarfsfall weitergehenden Zugänglichmachung der Daten offen zu halten.


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