Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2009 zu dem Weißbuch: Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts (2008/2154(INI))

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 306669 - vom 21. April 2009.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 26. März 2009 angenommen.

Stellungnahme des Bundesrates: Drucksache 248/08(B) HTML PDF

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die Wettbewerbspolitik die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Europäischen Union erhöht und maßgeblich zur Erreichung der Ziele der Lissabon-Strategie beiträgt,

B. in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschieden hat, dass Einzelpersonen und Unternehmen zwecks Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Artikels 81 des Vertrags bei Schäden aufgrund von Verstößen gegen das EG-Wettbewerbsrecht Klage erheben können,

C. in der Erwägung, dass Schadenersatzklagen nur ein Bestandteil eines wirksamen Systems der privaten Rechtsdurchsetzung sind und dass Streitbeilegungsmechanismen unter gewissen Umständen eine effiziente Alternative zu Mechanismen der kollektiven Rechtsdurchsetzung darstellen, die eine faire und zügige außergerichtliche Beilegung ermöglichen und gefördert werden sollten,

D. in der Erwägung, dass die im Weißbuch behandelten Fragen alle Arten von Opfern, alle Formen von Verstößen gegen die Artikel 81 und 82 des EG-Vertrags und sämtliche Bereiche der Wirtschaft betreffen,

E. in der Erwägung, dass alle Vorschläge zur Einführung von Mechanismen zur kollektiven Rechtsdurchsetzung wegen Verstößen gegen das EG-Wettbewerbsrecht die in einigen Mitgliedstaaten bereits vorhandenen alternativen Rechtsschutzformen (etwa Verbandsklagen und Musterprozesse ("test cases")) ergänzen sollten, statt sie zu ersetzen;

F. in der Erwägung, dass das Ziel privatrechtlicher Schadenersatzklagen darin bestehen muss, dass Opfer für den erlittenen Schaden vollständig entschädigt werden, und in der Erwägung, dass die Grundsätze der nichtvertraglichen Haftung, die einerseits eine unrechtmäßige Bereicherung und eine Mehrfachentschädigung verbieten und andererseits Schadenersatz mit Strafwirkung vermeiden, beachtet werden müssen,

G. in der Erwägung, dass die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts durch die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten in den Geltungsbereich des öffentlichen Rechts fällt und dass nur relativ wenige private Schadenersatzklagen vor nationale Gerichte gebracht werden, obwohl mehrere Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen haben oder ergreifen werden, um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Falle der Verletzung von EG-Wettbewerbsregeln für Privatpersonen zu erleichtern,

H. in der Erwägung, dass private Schadenersatzklagen die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts durch die Wettbewerbsbehörden ergänzen und unterstützen, nicht aber ersetzen sollten, und dass die Personal- und Mittelausstattung der Wettbewerbsbehörden ausgebaut werden muss, damit Verstöße gegen das EG-Wettbewerbsrecht wirksamer verfolgt werden können,

I. in der Erwägung, dass es unabhängig von der Art der Beilegung eines Rechtsstreits von grundlegender Bedeutung ist, dass Verfahren und Garantien geschaffen werden, um zu gewährleisten, dass alle Parteien fair behandelt werden und dass gleichzeitig das System nicht missbraucht wird, wie dies in anderen Rechtsordnungen und insbesondere in den Vereinigten Staaten der Fall gewesen ist,

J. in der Erwägung, dass die Kommission bei jedem Vorschlag, der nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt, die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit beachten muss,