Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO)

Begründung:

I. Allgemeines

1. Vorbemerkung zum Neuerlass

In der Präambel der 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009, der so genannten "Schilderwaldnovelle", wurde ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot (Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz) festgestellt.

Die in Artikel 1 der Änderungsverordnung vorgenommene Klarstellung zu den Zeichen 270.1 und 270.2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) - die Zeichen kennzeichnen Beginn und Ende von so genannten Umweltzonen - wurde auf die Ermächtigungsgrundlage zur Kennzeichnung von Verboten für den Kraftfahrzeugverkehr in den nach § 40 des 12_0601a.htmes (BImSchG) festgelegten Gebieten nach Bekanntgabe austauscharmer Wetterlagen gestützt (§ 6 Absatz 1 Nummer 5b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)), ohne dass die zutreffende Ermächtigungsgrundlage (§ 6 Absatz 1 Nummer 5a StVG) zitiert worden ist. Für die Änderung der Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung in Artikel 3 der Änderungsverordnung wurde keine Ermächtigungsgrundlage genannt, es hätte § 6 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe m StVG genannt werden müssen.

In diesem Zusammenhang kann nicht ausgeschlossen werden, dass seit dem letzten Neuerlass der StVO im Jahr 1970 keine weiteren Verstöße gegen das Zitiergebot zu verzeichnen sind. Diese im Detail zu ermitteln, würde aber einen nicht zu vertretenden Aufwand bedeuten. Deshalb wurde beschlossen, die StVO insgesamt neu zu erlassen.

Dieser Neuerlass wurde zum Anlass genommen, die StVO an das Erfordernis der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern anzupassen. Auch die Gewichtsbezeichnung "Gewicht" wurde an die aktuelle durch EU-Recht vorgegebene Bezeichnung "Masse" angepasst. Die bisher verwendete Bezeichnung "Gesamtgewicht" wird daher ersetzt durch die Bezeichnung "Gesamtmasse".

2. Vorbemerkung zur "Schilderwaldnovelle"

Die gleichsam vorgenommenen Änderungen der StVO greifen die Änderungen der so genannten "Schilderwaldnovelle" vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) auf, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Gerichte in Ordnungswidrigkeitenverfahren auf den Verstoß gegen Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 GG berufen und die geänderten Vorschriften damit nicht zur Anwendung kommen lassen.

Die "Schilderwaldnovelle" wird aber nicht inhaltsgleich übernommen. Als Beispiel wird an dieser Stelle auf die Streichung des § 53 Absatz 9 verwiesen, der nunmehr beibehalten wird. Die Anzahl der bei Beibehaltung der Streichung tatsächlich auszutauschenden Verkehrszeichen wurde unterschätzt.

Weiteres Beispiel ist die Überarbeitung der Ge- und Verbote zu den in die Anlagen 1 bis 4 verschobenen Verkehrszeichen im Lichte des § 49 Absatz 3, wonach nur Verstöße gegen ein durch Vorschrift- oder Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Schließlich wird die ehemals in § 41 Absatz 2 enthaltene Möglichkeit, Vorschriftzeichen mit besonderen Verkehrszeichen zu versehen, beibehalten. Dies ist unter anderem erforderlich, weil es bei der Möglichkeit verbleiben soll, Halt- und Parkverbote auch nur für Seitenstreifen anzuordnen, die nicht Teil der Fahrbahn sind (§ 2 Absatz 1 Satz 2). Auch veranlassen Erfahrungen des Bundesamtes für Güterverkehr bei Anhaltekontrollen z.B. eine notwendige Erweiterung des Geltungsbereichs des Zeichens 277 mit besonderen Zusatzzeichen.

3. Entstehungsgeschichte zur "Schilderwaldnovelle"

Zwischen Bund und Ländern besteht Konsens, dass zu viele Verkehrszeichen angeordnet wurden und noch werden. Diese übermäßige Beschilderung führt zu einer allgemeinen Überforderung der Verkehrsteilnehmer und zu Akzeptanzproblemen bei der Beachtung von Verkehrsvorschriften. Zugleich wertet dies im Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer die grundlegenden allgemeinen Verkehrsregeln ab und mindert deren Bereitschaft zu einer eigenverantwortlichen Beurteilung der Verkehrssituation und der sich daraus ergebenden Verhaltensweise. In der Öffentlichkeit wird dieser "Schilderwald" auf den Straßen kritisiert. Bereits in einem Bericht der Kommission für Verkehrssicherheit vom 27.09.1982 (so genannte Höcherl-Kommission) wird darauf hingewiesen, dass der verantwortungsbewusste Verkehrsteilnehmer durch Verkehrszeichen und Schilder nur auf solche Gefahren hinzuweisen sei, die er selbst bei aufmerksamer Beobachtung nicht erkennen könne und vor denen er somit sich selbst und andere nicht schützen kann.

Im Verkehrssicherheitsprogramm der Bundesregierung von 1984 hat der damalige Bundesminister für Verkehr seine Bereitschaft erklärt, Städte und Gemeinden bei dem Bemühen um "weniger Verkehrszeichen" zu unterstützen. Um dieses Ziel zu erreichen wurde 1985 der Modellversuch "Weniger Verkehrszeichen" in den Modellstädten Husum, Straubing und Kassel ins Leben gerufen, den die Bundesanstalt für Straßenwesen durchführte und wissenschaftlich betreute. Die Erkenntnisse aus diesem Modellversuch sind 1989 in den Leitfaden "Weniger Verkehrszeichen - bessere Beschilderung" des damaligen Bundesministeriums für Verkehr eingeflossen.

Etwa zeitgleich hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. März 1988 Kriterien zur Verkehrsregelungspflicht der Straßenverkehrsbehörden aufgestellt. Danach brauchen die Straßenverkehrsbehörden nur insoweit Maßnahmen zu ergreifen, als dies objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Sie haben deshalb regelmäßig dann keine weiteren Pflichten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße unter Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können. Von den Verkehrsteilnehmern wird dabei in schwierigen Verkehrslagen sogar eine gesteigerte Aufmerksamkeit erwartet. Zudem werden Kenntnisse über besondere Verkehrsgefahren vorausgesetzt. In derartigen Fällen ist eine Warnung nicht geboten, weil ein Kraftfahrer mit der erforderlichen Sorgfalt etwaige Schäden durch vorsichtiges Fahren abwehren kann.

Auf Beschluss der Verkehrsministerkonferenz am 21./22.03.1996 wurden 1997 in einem ersten Schritt zwei Regelungen in die StVO eingestellt, die ausdrücklich den Grundsatz "nur so viele Verkehrszeichen wie nötig - so wenige Verkehrszeichen wie möglich" enthalten. Die eine Regelung (§ 39 Absatz 1) wendet sich an die Verkehrsteilnehmer, indem sie an die eigenverantwortliche Beachtung der allgemeinen Verkehrsregeln der StVO erinnert werden und ihnen gesagt wird, dass sie mit Verkehrszeichen nur dort rechnen können, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Die andere Regelung (§ 45 Absatz 9) wendet sich an die für den Straßenverkehr zuständigen Behörden, indem diesen im Rahmen ihrer Ermessensabwägung u.a. vorgegeben wird, Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

In einem zweiten Schritt wird nun der Verkehrszeichenteil der StVO an die 1997 eingeführten allgemeinen Regelungen angepasst. Der Vorrang der allgemeinen Verkehrsregeln wird dabei vor allem auch durch die neue Präsentation der Verkehrszeichen und der mit ihnen verbunden besonderen Verkehrsregeln in den Anlagen deutlich. Dazu wurden alle einschlägigen Vorschriften der StVO detailliert überprüft, ob sie eine Tendenz zur "Überbeschilderung" bewirken.

Bereits 2009 trat eine Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu StVO in Kraft, die den Abbau von Verkehrszeichen erleichtert und die Anordnung neuer Verkehrszeichen auf das notwendige Maß beschränkt.

4. Grundsätzliches zur "Schilderwaldnovelle"

Das Verhalten im Straßenverkehr wird durch die StVO geregelt. Mit den allgemeinen Verkehrsregeln bestimmt sie das Verhalten im Straßenraum und ordnet so den Verkehr primär anhand dessen baulicher und verkehrlicher Merkmale. Zudem stellt sie damit strenge Regeln für besonders unfallträchtige Fahrmanöver und Verkehrslagen auf. Verkehrszeichen sind demgegenüber als oftmals sekundäre Informationsquelle im konkreten Straßenabschnitt gedacht. Sie dienen in einigen Fällen, wie zum Beispiel die Leitpfosten, zur Verdeutlichung des Straßenraums. Andere Zeichen vermitteln eigene Regeln, weitere Verkehrszeichen geben allgemeine oder konkrete Hinweise.

"Überbeschilderung" wird insbesondere dann zum Problem, wenn die Sicht durch schlechtes Wetter oder ungünstiges Umfeld beeinträchtigt ist, wenn sehr dichter Verkehr die Aufmerksamkeit voll beansprucht oder wenn bei fehlendem Verkehr die Aufmerksamkeit nachlässt und das eigene Verhalten mehr durch den Wunsch rasch voranzukommen oder mehr durch bauliche Merkmale der Straße als durch die Verkehrsregelung beeinflusst wird. Ältere Personen, Fahranfänger oder ortsfremde Fahrer sind besonders beeinträchtigt durch Überfülle und Mängel in der Beschilderung.

Jedes aufgestellte Verkehrszeichen hat seine Begründung oder seine Geschichte. Ein Verkehrszeichen kennzeichnet häufig eine bestimmte Rechtssituation und gewährleistet auch Rechtssicherheit an dem konkreten Aufstellort. Das Wegnehmen des Verkehrszeichens schafft damit in vielen Fällen eine neue Rechtssituation, deren Auswirkungen bedacht werden müssen. Dabei ist künftig das Ziel, den Abbau des "Schilderwaldes" - und damit die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer und die Möglichkeiten zur Verbesserung der verbleibenden Beschilderung - voranzutreiben, zu berücksichtigen. Indem von den Verkehrsteilnehmern mehr Eigenverantwortung eingefordert wird, ist dies für die Sicherheit und Ordnung des heute massenhaften Straßenverkehrs, da die allgemeinen Verkehrsregeln an jedem Ort und in jeder Verkehrssituation gelten, zielführender als nur punktuell wirksame Verkehrszeichenregelungen. Gleichzeitig bedeutet dies aber auch, dass die baulichen und gestalterischen Merkmale des Straßenraums als primäre Informationsgrundlage für die Verkehrsteilnehmer an Bedeutung gewinnen werden.

Zu bedenken ist deshalb auch, dass Verkehrszeichen nicht oder allenfalls nur vorübergehend zum Ausgleich von baulichen Problemen dienen dürfen.

5. Wesentlicher Inhalt der "Schilderwaldnovelle"

Die Akzeptanz und Eindeutigkeit von Verkehrsregeln sind Grundvoraussetzungen für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Der Schwerpunkt liegt bei den allgemeinen Verkehrsregeln der StVO, dem Straßenraum als dafür primärer Informationsquelle und der Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer. Daher ist es geboten, über die "Grundausstattung" einer Straße hinaus den Verkehrsteilnehmern nur dort, wo es zwingend ist, weitergehende Informationen durch Verkehrszeichen zukommen zu lassen, und eine Reizüberflutung durch eine Beschränkung auf das Wesentliche zu vermeiden. Insbesondere ist eine Verunsicherung der Verkehrsteilnehmer durch eine "Überbeschilderung" von Verkehrszeichen zu vermeiden.

Mit der "Schilderwaldnovelle" sind insbesondere die §§ 39 ff. überprüft worden, ob sie für die zuständigen Behörden eine ausreichende Hilfestellung bieten, bei der Anordnung von Verkehrszeichen nach dem Grundsatz "so viel wie nötig, so wenig wie möglich" zu verfahren. Diese Hilfestellung soll es ermöglichen, vor Ort systematisch zu überprüfen, ob Verkehrszeichen überflüssig sind und diese Schilder ohne Beeinträchtigung von Verkehrssicherheit und Verkehrsablauf entfernt werden können. Dies leistet einen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr. Einem Übermaß an Reglementierung soll dies entgegen wirken. Ein Übermaß an Reglementierung vermindert die Bereitschaft der Verkehrsteilnehmer, Regeln und Vorschriften zu befolgen und ist dem individuellen verantwortungsbewussten Verkehrsverhalten abträglich.

Die Gelegenheit der umfangreichen inhaltlichen Änderung wird genutzt, um die StVO durch eine klare Gliederung für den Anwender leichter lesbar zu machen. Durch die einheitliche

Zusammenfassung der Verkehrszeichen in neu geschaffene Anlagen und deren einheitliche

Aufteilung wird es dem Verkehrsteilnehmer des Weiteren ermöglicht, sich unmittelbar mit den wesentlichen für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen Zeichen schnell und umfassend zu befassen und die notwendigen Informationen für eine sichere Teilnahme am Verkehr zu erlangen. Klar strukturierte Vorschriften dienen damit der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehres.

a) Reduzierung der Menge der Verkehrsschilder und Verbesserung der Beschilderung

Durch die Streichung mehrerer Verkehrszeichen (Zeichen 150, 153, 353, 380, 381 und 388), die Verschiebung nur selten angeordneter Gefahrzeichen (künftig nur noch als Sinnbilder in § 39 enthalten, deren Anordnung als Gefahrzeichen ist nur im Ausnahmefall weiter möglich) und den Verzicht auf Untervarianten von Verkehrszeichen in den Anlagen beschränkt sich die StVO auf die für den Straßenverkehr notwendigen Verkehrszeichen. So werden die Behörden der Länder beim Abbau des"Schilderwaldes" unterstützt.

Die auf eine Gefahr hinweisenden Verkehrszeichen "Schnee- oder Eisglätte", "Steinschlag", "Splitt und Schotter", "bewegliche Brücke", "Ufer", "Fußgängerüberweg" und "Flugbetrieb" sollten, da sie ganz spezielle Situationen beschreiben, bereits nach heute geltender Rechtslage nur in Ausnahmefällen angeordnet werden. Im Verwaltungsvollzug werden die für die Anordnung geltenden Beschränkungen jedoch häufig missachtet und zur Vermeidung von vermeintlichen Haftungsrisiken überflüssige Anordnungen getroffen. Nach übereinstimmender Auffassung der Experten von Bund und Ländern ist es daher sinnvoll, diese Zeichen aus den Anlagen zu §§ 41 bis 43 zu streichen und stattdessen in § 39 Absatz 8 einzufügen. Dies ermöglicht es weiter, bei besonderen Gefahrenlagen die bereits bisher in den Gefahrzeichen enthaltenen Sinnbilder zu verwenden. Es wird den für den Straßenverkehr zuständigen Behörden aber erleichtert, solche speziellen Gefahrzeichen nur noch bei entsprechendem und unabweisbarem Bedarf anzuordnen. Mit der bereits in 2009 in Kraft getretenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu dieser Norm wurde eine verschärfte Prüfungspflicht auferlegt, ob eine solche Gefahr überhaupt vorliegt, und wenn sie vorliegt, ob vor der spezifischen Gefahr nicht auch mit dem allgemeinen Gefahrzeichen und ggf. einem erläuternden Zusatzzeichen gewarnt werden kann.

Mit der Streichung von Verkehrszeichen kann nur der derzeitige "Schilderwald" abgebaut werden. Daher werden auch einzelne Regelungen verfeinert (Parkregelungen, Einführung des Verkehrszeichens für Parkraumbewirtschaftungszonen, Zeichen 314.1, Überholverbotsregelung vor Bahnübergängen, Parkverbot auf Schutzstreifen etc.), um auch künftig vermehrt zu gewährleisten, dass Verkehrszeichen nur dort angeordnet werden, wo die allgemeinen Verhaltensregeln der StVO nicht ausreichen, um einen sicheren und flüssigen Verkehrsablauf zu gewährleisten.

Die "Schilderwaldnovelle" zielt aber nicht allein auf die Reduzierung der Menge der Verkehrszeichen. Neben der Schilderzahl werden auch die Schilderinhalte verringert. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Neustruktur des bisherigen § 42 hinzuweisen. Gerade die Entflechtung des bisherigen § 42 Absatz 8 ermöglicht die bessere Übersichtlichkeit, welche Verkehrszeichen zu der Gruppe der Wegweisung (vgl. Abschnitt 10, Anlage 3), Umleitungsbeschilderung (vgl. Abschnitt 11, Anlage 3) oder der sonstigen Verkehrsführung (vgl. Abschnitt . 12, Anlage 3) gehören. Die Neustrukturierung und Einführung von neuen Gliederungspunkten (Abschnitt en) innerhalb dieser Gruppen erhöht die Übersichtlichkeit.

Diese Neuordnung ist auch dem Umstand geschuldet, dass insbesondere der bisherige § 42 Absatz 8 in seiner Form für den Bürger nur schwer nachvollziehbar war. Die in diesem Absatz geregelten schwierigen Sachverhalte werden in eine bürgernahe Neustrukturierung umgesetzt und es wurde eine bürgernahe und verständliche Sprache verwendet.

Der Verkehrsteilnehmer gliedert aus wahrnehmungspsychologischer Sicht die Verkehrszeichen nach der jeweiligen Verkehrssituation und Fahraufgabe. Da die Wahrnehmung einzelner Verkehrszeichen vom Fahrkonzept des Verkehrsteilnehmers bestimmt wird, werden zum Beispiel Wegweiser (Abschnitt 10, Anlage 3), Umleitungsbeschilderungen (Abschnitt 11, Anlage 3) oder sonstige Verkehrsführungen (Abschnitt . 12, Anlage 3) bewusst nur bei der Suche nach einem Ziel oder zur Unterstützung der Verkehrsführung wahrgenommen. Die nun übersichtliche Neustrukturierung eröffnet den Verkehrsteilnehmern die Möglichkeit, im Vorfeld sämtliche für sein Fahrkonzept erforderliche Verkehrszeichen gebündelt aufzunehmen und dann im Straßenverkehr zu verwenden.

Im Zusammenhang mit der Streichung von Verkehrszeichen in der StVO wird berücksichtigt, dass die Anzahl möglicher Verkehrszeichen nicht allein zu einer inflationären Anordnung führt. Verantwortlich sind insbesondere Inhalt, Auslegung und Umsetzung der jeweils zugehörigen Verwaltungsvorschriften. Diese Regelungen wurden bereits 2009 - sofern nicht notwendig - gestrichen oder auf das Wesentliche beschränkt. Die Straffung und Vereinfachung der Vorschriften fördert die Entbürokratisierung und Deregulierung von Vorschriften gegenüber dem Verkehrsteilnehmer, da durch konsequente Umsetzung der verschlankten Anordnungsbestimmungen nur noch die wirklich notwendigen Verkehrszeichen im Straßenverkehrsraum präsentiert werden.

b) Radverkehrsvorschriften

Mit dem vom ehemaligen Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im April 2002 herausgegebenen Nationalen Radverkehrsplan hat sich die Bundesregierung die Förderung des Radverkehrs als Bestandteil einer nachhaltigen integrierten Verkehrspolitik zum Ziel gesetzt. Dabei kommt den rechtlichen Rahmenbedingungen maßgebliche Bedeutung zu. Mit der 24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 1997 (sog. Fahrradnovelle) sind bereits eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung der Sicherheit des Fahrradverkehrs umgesetzt worden. Bei allen positiven Auswirkungen dieser "Radfahr-Regelungen" in der StVO und der sie begleitenden VwVStVO haben die praktischen Erfahrungen jedoch gezeigt, dass weiterer Änderungsbedarf besteht.

Die entsprechenden Änderungen der Radverkehrsvorschriften - hier vor allem der §§ 2, 9 und 41 (Anlage 2) der StVO nebst der die Vorschriften begleitenden VwV-StVO - fußen zum Teil auf Vorschlägen einer Adhoc-Arbeitsgruppe "Fahrradverkehr" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Köln, die die praktischen Erfahrungen mit der "Radfahrnovelle" von 1997 ausgewertet hat.

So werden z.B. die Einsatzkriterien und Anforderungen für die Öffnung der Einbahnstraßen für den gegengerichteten Fahrradverkehr vereinfacht und die Verhaltensregeln in Fahrradstraßen "radverkehrsfreundlicher" gestaltet.

Die Sicherheit im Straßenverkehr für alle Verkehrsteilnehmer hat Priorität. Der Straßenverkehr ist mit Gefahren verbunden. Dies betrifft insbesondere die ungeschützten Verkehrsteilnehmer, zu denen auch die Radfahrerinnen und Radfahrer sowie die Fußgängerinnen und Fußgänger zählen. Radwege baulich angelegt oder durch Markierung auf der Fahrbahn von der Verkehrsfläche für den Kfz-Verkehr abgetrennt, sind Räume für den Radverkehr, wo er sicher geführt werden kann. Wenn Radwege, den Anforderungen des Radverkehrs entsprechend angelegt sind, fördern sie zudem die Attraktivität des Radfahrens.

Bund und Länder halten die vorrangig von Vertretern der Fahrradverbände geforderte Aufgabe der mit Zeichen 237 (Radweg), 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg) oder 241 (getrennter Rad- und Gehweg) angeordneten Benutzungspflicht im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer nicht für angezeigt. Die Benutzungspflicht ist aber nach wie vor auf die Fälle beschränkt, in denen es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf tatsächlich zwingend erfordern. Diesem Gedanken, der bereits seit der Einfügung des § 45 Absatz 9 gilt, wurde bereits durch die 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1690) Rechnung getragen, mit der die Anordnung benutzungspflichtiger Radwege in Tempo 30-Zonen ausgeschlossen wurde. Hier bedarf es wegen der niedrigen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von vornherein keiner Trennung des Radverkehrs vom Kraftfahrzeugverkehr. Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass der Anordnung der Radwegebenutzungspflicht immanent ein Fahrbahnbenutzungsverbot innewohnt und damit die Verkehrszeichenanordnung auch an § 45 Absatz 9 Satz 2 zu messen ist.

Anders ist es hingegen generell auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von bis zu 100 km/h und auf Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) innerhalb geschlossener Ortschaften, auf denen Höchstgeschwindigkeiten von 50 km/h (teilweise 70 km/h) zulässig sind und das Verkehrsaufkommen überdurchschnittlich hoch ist. Erfahrungsgemäß steigt mit dem Verkehrsaufkommen und der Fahrgeschwindigkeit auch das Unfallrisiko. Hier bedürfen die schwächeren ungeschützten Radfahrerinnen und Radfahrer daher eines eigenen Verkehrsraumes, der im Interesse der Verkehrssicherheit nicht nur freiwillig, sondern zwingend zu benutzen ist. Beispiele unzulänglich ausgestatteter Radwege oder Radwegeführungen im Kreuzungsbereich mahnen, die erforderlichen Veränderungen und Verbesserungen vorzunehmen, sind aber nicht geeignet, die Radwegebenutzungspflicht an Straßen mit hoher Verkehrsbelastung oder -bedeutung in Frage zu stellen.

Mit der "Schilderwaldnovelle" werden auch einige Verhaltensregeln "radverkehrsfreundlicher" gestaltet. Beispielhaft erwähnt sei insoweit die Änderungen der Verhaltensregeln in "Fahrradstraßen" (Zeichen 244.1, 244.2), durch die für andere dort durch Zusatzzeichen zugelassene Fahrzeugführer(-innen) ein eindeutiges Rücksichtnahmegebot gegenüber dem Radverkehr festgelegt und zugleich der bisher bestehende Widerspruch zwischen der Bevorrechtigung des Radverkehrs einerseits und der Auferlegung einer mäßigen Geschwindigkeit für alle Fahrzeuge andererseits aufgegeben, 30 km/h als Höchstgeschwindigkeit für alle festgesetzt und dem Kraftfahrzeugverkehr bei Bedarf eine weitere Verringerung der Geschwindigkeit auferlegt wird.

Zudem wird durch die Änderung des Erläuterungstextes zu Zeichen 357 die Anzeigemöglichkeit einer "Durchlässigen Sackgasse" eingeführt, mit dem der Radverkehr auf abseits der Hauptverkehrsstrecken gelegene und damit in der Regel sicherere und oft auch komfortablere Radverkehrsrouten hingewiesen wird.

Auf der Grundlage des zwischenzeitlich vorliegenden Berichtes der BASt "Verkehrssicherheit in Einbahnstraßen mit gegengerichtetem Radverkehr", Reihe V - Verkehrstechnik -, Heft 83, werden die Einsatzkriterien und Anforderungen für die Öffnung der Einbahnstraßen für den Radverkehr gegen die Einbahnstraßenrichtung in den Verwaltungsvorschriften vereinfacht.

Aus der "Schilderwaldnovelle" nicht übernommen wird allerdings das Fehlen einer konkreten Höchstgeschwindigkeit auf Fußgängerverkehrsflächen, wenn andere Verkehrsarten dort zugelassen werden. Eine fehlende Geschwindigkeitsvorgabe wäre der Verkehrssicherheit dieser schwächsten Verkehrsteilnehmer abträglich. Bund und Länder lehnen aus Gründen der Verkehrssicherheit bislang auch "Flanierzonen nach Schweizer Vorbild" ab, die mit einem Vortrittsrecht der Fußgänger bei einer höchstzulässigen Geschwindigkeit für den Fahrverkehr von 20 km/h einhergehen. Daher wird für Fußgängerverkehrsflächen an der Schrittgeschwindigkeit festgehalten. Dort ist in der Regel mit einem plötzlichen Heraustreten aus Häusern, Geschäften, Lokalen etc. zu rechnen, ist Raum für den kommunikativen Gemeingebrauch, darüber hinaus lässt der (Ausbau-) Zustand dieser Verkehrsflächen (oftmals Kopfsteinpflaster, Blumenkübel, Werbetafeln/Möblierung etc.) höhere Geschwindigkeiten als Schrittgeschwindigkeit in der Regel nicht zu. Auch Sport und Spiel ist dort zulässig. Die Festlegung der Schrittgeschwindigkeit ist daher nach wie vor allgemein geboten.

Um die Anlage von Fahrradstraßen und Schutzstreifen zu fördern, wird schließlich nach dem Vorbild der Tempo 30-Zonen eine Ergänzung des § 45 Absatz 9 vorgenommen. Denn diese Radverkehrsanlagen dürften in den wenigsten Fällen unter Verkehrssicherheitsaspekten zwingend geboten sein.

c) weitere wesentliche Inhalte

Weitere wesentliche Inhalte der "Schilderwaldnovelle" sind:

- Die Einführung einer Parkraumbewirtschaftungszone mit den Verkehrszeichen 314.1 und 314.2, in denen grundsätzlich nur mit Parkscheibe oder Parkschein geparkt werden darf. - § 35 wird in Bezug auf die Umbenennung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn angepasst und es wird dem Infrastrukturauftrag des Bundes hinsichtlich der Grundversorgung der Bevölkerung mit Universaldienstleistungen durch Ergänzung von gewissen Sonderrechten für gewisse Postdienstleistungsunternehmen Rechnung getragen.

- Schließlich wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass nach der so genannten Föderalismusreform Kommunen nicht mehr durch Vorschriften des Bundes mit neuen Aufgaben belastet werden dürfen. Dies löst einen Änderungsbedarf bei §§ 16, 44 - 48 aus.

- Zudem wurde im Lichte einer geänderten europäischen Rechtslage eine Ergänzung des § 17, der es auch Krafträdern erlaubt, Tagfahrleuchten zu benutzen, vorgenommen.

6. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

a) Bund

Keine.

b) Länder und Kommunen

Keine.

7. Erfüllungsaufwand

7.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand.

7.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft wird im Rahmen des neu eingeführten § 35 Absatz 7a die Pflicht geschaffen, dass der jeweilige Fahrer eines in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallenden Fahrzeuges im Fahrzeug die Kopie der Lizenz bzw. der Beauftragung seines Unternehmens auszulegen hat.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:

Es wird eine neue Informationspflicht mit marginalen Auswirkungen geschaffen.

7.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

a) Bund

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand.

b) Länder und Kommunen

Durch Streichung von mehreren Verkehrszeichen werden Kosten reduziert. Nachdem deren Aufstellung nicht mehr angeordnet werden kann, ist mit einer Kostenersparnis von in etwa 200 - 250 Euro pro Verkehrszeichen auszugehen. Dem steht die Einführung zweier neuer Verkehrszeichen gegenüber. Die "Parkraumbewirtschaftungszone" (Zeichen 314.1) wird aber ebenfalls zu einer Einsparung von Kosten führen, weil zonenbezogene Verkehrszeichen das wiederholte Aufstellen von streckenbezogenen Verkehrszeichen entbehrlich machen. Das Zusatzzeichen "Inline-Skaten und Rollschuhfahren" (Zusatzzeichen 1020-13) wird voraussichtlich nur an Aufkommensschwerpunkten dieser Sport- oder Spielart angeordnet werden. Seine Anordnung liegt in der eigenen Verantwortung der für den Straßenverkehr zuständigen Behörden der Länder. Der Austausch von Streuscheiben bei Lichtzeichenanlagen (siehe § 37 Absatz 2 Nummer 6) ist mit Kosten verbunden, allerdings ist hier eine Übergangszeit von vier Jahren festgeschrieben, die die jährlichen Ausgaben insoweit verteilt. Andererseits sind auch nur solche Lichtzeichenanlagen betroffen, die nicht für den Fahrverkehr gelten. In der Gesamtbetrachtung dürfte die finanzielle Belastung daher begrenzt sein und wird innerhalb der verfügbaren Mittel aufgefangen.

Der Neuerlass der StVO löst einen Vollzugsaufwand bei den Ländern für die Überprüfung der bestehenden Beschilderung und den Abbau zu entfernender Verkehrszeichen sowie für die Anpassung der Tatbestandskataloge und der darauf basierenden EDV-Verfahren aus. Der komplette Abbau eines Verkehrszeichens kostet in etwa 75 Euro; darin sind die Kosten einer evtl. erforderlichen Absicherung nicht enthalten. Ebenfalls unberücksichtigt sind hierbei die Kosten für die Anfahrt zu den Schilderstandorten. Dem steht ein dadurch verringerter Unterhaltungsaufwand am Verkehrszeichen selbst, aber auch zum Beispiel bei Mäharbeiten außerorts, gegenüber.

Da nicht bekannt ist, wie viele Verkehrszeichen in Deutschland aufgestellt sind und wie viele davon entfernt werden können, ist die Gesamtkostenersparnis nicht quantifizierbar.

II. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.

9. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.

10. Nachhaltigkeit

Die Verordnung entspricht den Zielen der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie durch Schaffung einer langfristigen rechtssicheren Grundlage für ein geordnetes und sicheres Verhalten im öffentlichen Straßenverkehr. Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Betroffen sind die Managementregeln (1) "Grundregel", (5) "Strukturwandel verträglich gestalten" und (6) "Ressourcenschonung durch Effizienzgewinne" sowie die Nachhaltigkeitsindikatoren (1a) "Ressourcenschonung", (2) "Klimaschutz", (6) "Staatsverschuldung", (7) "Wirtschaftliche Zukunftsvorsorge", (8) "Innovation", (11b) "Mobilität" und (13) "Luftqualität".

Die Ziele des "Schilderwaldabbaus" unterstützen langfristig auch die finanziellen Einsparmöglichkeiten der Länder und Kommunen, da ausgediente Verkehrsschilder oftmals nicht durch Neue ersetzt werden müssen (Indikator 6). Die Novelle ist dabei offen für Neuerungen durch den technischen Fortschritt (Tagfahrleuchten auch für Krafträder) (Indikatoren 7 und 8) und sichert somit die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Verkehrsnetzes (Managementregeln 5 und 6).

Durch die Förderung der Attraktivität des Radverkehrs sollen mehr Verkehrsteilnehmer zum Umsteigen auf dieses umweltfreundliche Verkehrsmittel bewegt werden können (Indikatoren 1a und 2). Dies hat zur Folge, dass vor allem die Innenstädte vom Kraftfahrzeugverkehr nachhaltig entlastet werden (Indikatoren 11b und 13). Die damit verbundene Schonung von Rohstoffen, die damit künftigen Generationen erhalten bleiben, trägt dazu bei, dass diese Generation ihre Aufgaben selbst löst und sie nicht kommenden Generationen aufbürdet (Management-Grundregel 1).

B. Zu den einzelnen Vorschriften

a) Allgemeines

Eine verfassungskonforme Fassung von Rechtsverordnungen gebietet es grundsätzlich, dass Ge- und Verbote nicht "doppelt" in der StVO enthalten sind. Alle entsprechenden Ge- und Verbote zu den in die Anlagen 2 und 3 verschobenen Vorschrift- und Richtzeichen sind nunmehr dort enthalten.

b) Im Einzelnen:

1. § 2 Absatz

Redaktionelle Änderungen, die der Klarstellung der Rechtslage hinsichtlich der Radwegebenutzungspflicht dienen.

Neu eingeführt wird die Einräumung eines Benutzungsrechts für linke Radwege (neu eingefügter Satz 4), ohne dass ein benutzungspflichtiger Radweg vorhanden ist. Dies ist insbesondere vorteilhaft, wenn z.B. im Zuge von Ortsdurchfahrten ein einseitiger Zweirichtungsradweg in den Ort hineinführt und nach der Ortsdurchfahrt auf einem Zweirichtungsradweg weiter geführt wird oder wenn eine bedeutende Radverkehrsverbindung nur auf einem Teilabschnitt der Straße geführt werden kann. Damit kann eine mehrmalige Querung der Fahrbahn vermieden werden. Auch bei benutzungspflichtigen Radwegen kann der Radverkehr in der Gegenrichtung durch Zusatzzeichen optional zugelassen werden.

Um eine verfassungskonforme Ausgestaltung der Bewehrungsvorschriften zu gewährleisten, dürfen Ge- und Verbote in der StVO nicht "doppelt" enthalten sein. Die in § 2 Absatz 4 Satz 2 bis 4 StVO enthaltenen Ge- und Verbote für den Radverkehr werden durch die Vorschriftszeichen 237, 240 und 241 der Anlage 2 zu § 41 StVO angeordnet und sind daher bereits nach § 49 Absatz 3 Nummer 5 StVO bewehrt. § 2 Absatz 4 Satz 2 bis 4 werden daher von der Bewehrung ausgenommen (siehe auch Begründung zu § 49 StVO).

2. § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c

Änderung der Bezifferung des Verkehrszeichens.

3. § 5 Absatz 3 Nummer 2

Das Wort "verboten" ist durch das Wort "angeordnet" zu ersetzen, da sich der Verordnungsbefehl an die Fahrzeugführer für das Überholverbot in Anlage 2 bei den Zeichen 276 und 277 befindet. Durch das Wort "angeordnet" wird auf dieses Verbot hingewiesen (vergleiche auch Begründung zu § 2 Absatz 4 bezüglich der "Doppelbewehrung" ).

4. § 6 Satz 1

Der Anwendungsbereich des § 6 Satz 1 wird auch auf dauerhafte Fahrbahnverengungen erweitert, die nach der Rechtsprechung durch den bisherigen Regelungstext nicht erfasst waren. Damit wird auch in solchen Fällen die Anordnung der Zeichen 208/308 weitgehend entbehrlich. Die Aufnahme des Satzes 2 dient der besseren Verständlichkeit. Dies stellt ausdrücklich den ohnehin geltenden Vorrang einer abweichenden Verkehrszeichenregelung durch die Zeichen 208/308 dar, die ein Abweichen von dieser Grundregel beinhaltet (vergleiche zum Vorrang von Verkehrszeichenregeln auch § 39 Absatz 2 Satz 1).

5. § 7

Zu Absatz 3

Änderung der Bezifferung des Verkehrszeichens entsprechend der vorgenommenen Änderung in der Anlage 3 zu § 42.

Zu Absatz 1 bis 5

Sprachlich bereinigte Übernahme der vormaligen Regelungen des § 42 Absatzes 6 Nummer 1 lit. b bis c. In § 7 sind die wesentlichen Vorschriften über die Fahrstreifenbenutzung nunmehr gebündelt. Im Absatz 3a wurde die Regelung um Fahrbahnen mit 5 Fahrstreifen ergänzt, da hierfür ein Regelungsbedarf besteht.

6. § 7a (neu)

Weitere Regelungen der vormaligen Regelungen nach § 42 Absatz 6 Nummer 1 ff. wurden ebenfalls in die allgemeinen Verhaltensregeln überführt. Dies dient der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der Vorschrift. Der Absatz 1 ist eine Übernahme der bis dahin in der Erläuterung f zu Zeichen 340 getroffenen Regelung; der bisherige letzte Satz zum Verzögerungsstreifen wurde im Absatz 3 Satz 1 überführt. Hinsichtlich Absatz 2 handelt es sich um eine sprachlich bereinigte Übernahme der bis dahin in der Erläuterung e zu Zeichen 340 getroffenen Regelung. Dies dient auch der verfassungskonformen Gestaltung der Vorschrift, um so genannte "Doppelbewehrungen" zu vermeiden (siehe auch Begründung zu § 2 Absatz 4). Im Interesse der besseren Verständlichkeit werden die schon lange verwendeten verkehrstechnischen Begriffe "Einfädelungsstreifen" und "Ausfädelungsstreifen" eingeführt.

7. § 8 Absatz 1a und 2

Die Vorfahrtregelung des Kreisverkehrs nach § 9a wird eingefügt, da die bisherige Regelung des § 9a zum Kreisverkehr als Ge- und Verbote für den Kreisverkehr in der Spalte 3 der Anlage 2 zum Zeichen 215 aufgenommen wurden, um eine "Doppelbewehrung" zu vermeiden (siehe auch Begründung zu § 2 Absatz 4). Dies umfasst auch das Haltverbot auf der Fahrbahn innerhalb des Kreisverkehrs. Daher wird § 9a (alt) aufgelöst.

Im Übrigen wird Absatz 2 letzter Satz bürgerfreundlich und verständlicher formuliert.

8. § 9 Absatz 2

Die Änderungen dienen der Vereinfachung und Klarstellung der Vorschrift.

Der bisherige Satz 1 in § 9 Absatz 2 ist entbehrlich, weil der Radverkehr den Abbiegevorgang stets unter Beachtung des Gebotes "möglichst weit rechts zu fahren" nach § 2 Absatz 2 1. Halbsatz durchzuführen hat. Die grundsätzliche Möglichkeit für Radfahrer auf der Fahrbahn abzubiegen, bleibt erhalten. Hierbei ist Absatz 1 Satz 2 weiterhin zu beachten. Dies heißt, der nach links auf der Fahrbahn abbiegende Radfahrer hat sich beim direkten Linksabbiegen bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst links einzuordnen, hat dabei aber stets rechts von dort ebenfalls eingeordneten Fahrzeugen zu bleiben.

Im Übrigen wird deutlicher gefasst, dass dem Radverkehr eine Alternative zum direkten Linksabbiegen eröffnet ist, für die sich die Bezeichnung "indirektes Linksabbiegen" entwickelt hat, obwohl es sich in diesem Fall nicht mehr um einen Abbiegevorgang, sondern eine Fahrbahnquerung handelt. Um dies zu verdeutlichen, wird nunmehr auf die Pflicht zur sorgfältigen Beachtung des übrigen Fahrzeugverkehrs aus beiden Richtungen ausdrücklich hingewiesen. Auch bei diesem "indirekten Linksabbiegen" bleibt der Radfahrer "Abbieger" im Sinne dieser Fahrverkehrsvorschrift und unterfällt solange nicht den für querende Fußgänger geltenden Vorschriften, bis er verkehrsbedingt absteigt. Erfordert die Verkehrslage ein Absteigen des Radfahrers, ist es aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlich, den schiebenden Radfahrer dann wie einen Fußgänger zu behandeln mit der Folge, dass er zum Beispiel auch dem Geltungsbereich einer Lichtzeichenanlage für Fußgänger unterfällt. Dies ist auch aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten, weil in der Regel gerade weniger erfahrene Radfahrer diese besondere Abbiegemöglichkeit nutzen. Erst nach dem Überqueren der Kreuzung werden schiebende Radfahrer mit dem Aufsteigen auf das Rad dann wieder zu Radfahrern. Eine Ergänzung der Vorschrift um diesen Sachverhalt ist an dieser Stelle aber entbehrlich, weil anderenorts bereits hinreichend geregelt (§ 37 Absatz 2 Nummer 6). Hinzu kommt, dass es sich bei § 9 um eine Fahrverkehrsvorschrift handelt. Ein abgestiegener Radfahrer fährt gerade nicht mehr im Sinne dieser Vorschrift.

Von diesem "indirekten Abbiegen" hinter dem Kreuzungsbereich ist das Abbiegen über Radverkehrsführungen zu unterscheiden. Wird eine Radverkehrsführung im Kreuzungsbereich fortgeführt, darf sie dort nicht, hat man sich für das Abbiegen über diese entschlossen, wieder verlassen werden. Ihr ist im Kreuzungsbereich dann weiter zu folgen. Dies ist aus Sicherheitserwägungen wegen der Verlässlichkeit für den nachfolgenden bzw. überholenden Verkehr unerlässlich.

9. § 9a

Zur Streichung vgl. § 8 Absatz 1a.

10. § 10

Änderung der Bezifferung des Verkehrszeichens entsprechend der vorgenommenen Änderung in der Anlage 2 zu § 41 und der Anlage 3 zu § 42.

11. § 12

Zur Umbenennung von Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen vergleiche Begründung zu § 7a. Zur Vermeidung der "Doppelbewehrung" werden die mit Verkehrszeichen verbundenen Halt- und Parkverbote in den Anlagen 2 und 3 geregelt.

§ 12 ist deshalb wie folgt geändert:

a) In § 12 Absatz 1 werden die Nummern 4, 6, 7 und 9 gestrichen und die Ge- und Verbote des Absatzes 1 in die Spalte 3 neu der Anlage 2 zu den Zeichen 293, 283, 286, 290.1, 295, 296, 297, 299 und 229 eingefügt. Das Haltverbot zu Nummer 6 lit. f des Absatzes 1 befindet sich bereits bei § 37 Absatz 3 und kann in § 12 Absatz 1 gestrichen werden. Der Teil-Text zu Nummer 7 ist zu streichen und jeweils bei den Zeichen 201, 205 und 206 einzufügen. Das Haltverbot der Nummer 7 "bis zu 10 m vor Lichtzeichenanlagen..." wird bei § 37 in einem neuen Absatz 5 eingefügt. Die jeweiligen Nummern des Absatzes 1 sind angepasst. Das Haltverbot "auf" Bahnübergängen kann nicht bei Zeichen 201 eingefügt werden, weil das Andreaskreuz nicht den "Bahnübergang", sondern nur den Vorrang des Schienenverkehrs regelt; das Haltverbot bleibt deshalb in § 12 Absatz 1 Nummer 4 bestehen.

b) Weiterhin wird Absatz 1a des § 12 gestrichen und der Text in die Spalte 3 der Anlage 2 zum Zeichen 245 eingefügt.

c) In § 12 Absatz 3 werden die Nr. 4, 5, 6 und 8 gestrichen und die Ge- und Verbote des Absatz 3 in die Spalte 3 neu der Anlagen 2 und zu den Zeichen 224, 306, 201, 295, 296, 314, 315 und 299 eingefügt. Die jeweiligen Nummern des Absatzes 3 sind anzupassen. Ein Parkverbot links von der markierten Leitlinie für Schutzstreifen befindet sich in Anlage 3 Nummer 3 zu Zeichen 340.

12. § 13 Absatz 2

In § 13 wird die Parkraumbewirtschaftungszone eingeführt. Damit steht den Verkehrsbehörden ein flächenwirksames Instrument zur Regulierung des Parkdruckes zur Verfügung. Die Ausweisung dieser Zonen bietet insbesondere den Vorteil, dass lediglich Beginn und Ende der jeweiligen Zone zu beschildern sind (vgl. Nummern 8 und 9 der Anlage 3), so dass eine Verringerung der Beschilderung in diesen Zonen erfolgen kann.

Wegen der Auflösungen in § 12 erhält der letzte Satz des § 13 Absatz 2 die Fassung:

"Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Halt- und Parkverbote unberührt."

Darüber hinaus enthält die Regelung redaktionelle Änderungen. Absatz 3 Satz 3 wird zu Absatz 4. Dies verbessert die Lesbarkeit.

13. § 15a

Folgeänderungen zur Umbenennung des Verkehrszeichens.

14. §§ 16, 44, 45, 46, 47, 48

Die vormaligen Vorschriften beinhalteten eine Aufgabenzuweisung an die Straßenverkehrsbehörden der Länder. Dies ist nach dem in der so genannten Föderalismusreform eingefügten Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 Grundgesetz jedoch nicht mehr möglich, nach dem durch Bundesgesetz Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben (z.B. § 45 Absatz 1 f) nicht übertragen werden dürfen.

Beispiel: Die bisherige Regelung des § 16 Absatz 2 Satz 1 weist den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden, mithin insbesondere auch Kommunen, Aufgaben zu. Die Tatsache, dass die Kreise und kreisfreien Städte auf Grund des Landesrechtes die unteren Verwaltungsbehörden sind, ist unerheblich, weil die sachliche Zuweisung durch die StVO unmittelbar erfolgt. Aus diesem Grund ist § 16 Absatz 2 Satz 1 anzupassen, dass ausschließlich die nach Landesrecht zuständige Behörde (Straßenverkehrsbehörde) sachlich zuständig ist.

15. § 17 Absatz 2a

Im Zusammenhang mit der Diskussion der Einführung von Fahren mit Licht am Tage für Pkw, Lkw und Busse hatten sich insbesondere die Motorradfahrer ablehnend positioniert, weil ein Verlust der Auffälligkeit der Motorradfahrer, die schon heute tagsüber mit Abblendlicht fahren müssen, befürchtet wurde, wenn alle mit Licht fahren.

Die Bundesanstalt für Straßenwesen hatte sich deshalb mit einem alternativen Signalbild für Motorradfahrer auseinandergesetzt und Alternativen aufgezeigt (Tagfahrleuchten). Ein entsprechender Vorschlag wurde von dem Weltforum für die Harmonisierung von kraftfahrzeugtechnischen Vorschriften bei der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) angenommen (Änderung der ECE-Regelung Nr. 53 (Anbau Licht Krad) und Nr. 87 (Tagfahrleuchten)) und ist am 24. Oktober 2009 in Kraft getreten. Dieser Vorschlag findet auch die Zustimmung der Motorradverbände. Dabei wurde er sowohl aus umweltpolitischen (weniger Kraftstoffverbrauch) als auch aus Verkehrssicherheitsgründen begrüßt. Damit ist es möglich, Krafträder der Kategorie L 3 (Krafträder, falls sie einen Verbrennungsmotor haben, mit mehr als 50 ccm Hubraum oder die unabhängig vom Antrieb schneller als 45 km/h fahren) mit Tagfahrleuchten auszurüsten. Die StVO würde die alternative Nutzung von Tagfahrleuchten am Tage bei Krafträdern derzeit nicht erlauben und ist deshalb anzupassen. Tagfahrleuchten dürfen allerdings tagsüber nicht benutzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 vorliegen ("während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern"), da bei diesen Voraussetzungen am Tage stets das Abblendlicht zu benutzen ist. Dies wurde in der Änderung ausdrücklich klargestellt.

16. § 18

Folgeänderung zur Umbenennung des Verkehrszeichens.

17. § 19

Zu Absatz 1

Redaktionelle Änderung. Es werden nunmehr die Begriffe "Verkehrszeichen" statt "Verkehrsschilder" durchgängig verwendet.

Bei Annäherung an einen Bahnübergang ist mäßige Geschwindigkeit geboten, d.h. ein rechtzeitiges Anhalten ohne Gefahrenbremsung muss möglich sein. Da ein überholendes Fahrzeug eine deutlich höhere Geschwindigkeit haben muss als das überholte Fahrzeug (Differenzgeschwindigkeit), ist eine Annäherung an den Bahnübergang mit nur mäßiger Geschwindigkeit in diesem Falle regelmäßig nicht gegeben. Hinzu kommt die Tatsache, dass das überholte Fahrzeug in diesen Fällen die Sicht auf den Schienenweg versperrt. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist es daher erforderlich, das Überholen generell zu verbieten (Satz 3). Die bisherige Anordnung eines Überholverbots durch Verkehrszeichen wird hiermit entbehrlich. Dies wirkt der Überschilderung entgegen. Das nunmehr geregelte generelle Überholverbot bezieht sich ausschließlich auf die Fälle des Linksüberholens. Das Rechtsüberholen eines unter Zeichengebung nach links eingeordneten Linksabbiegers wird hierdurch nicht untersagt. Eine Konkretisierung des örtlichen Geltungsbereichs des Überholverbotes wird ergänzt.

Zum Wegfall der vormals vorhandenen Doppelbewehrung vgl. Begründung zu § 2.

Zu Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5

Redaktionelle Änderung, da nunmehr mehrere Alternativen vorhanden sind. Da § 7 der Eisenbahnbetriebsordnung (EBO) vorschreibt, dass bestimmte Bahnübergänge durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge gesichert werden müssen, wird diese Sicherungsmethode in § 19 Absatz 2 durch die Einführung der Nummer 5 ergänzt.

Zu Absatz 2 Satz 2

Redaktionelle Klarstellung, da das rote Lichtzeichen entsprechend der in Nummer 2 enthaltenen Aufzählung ergänzt wurde.

Zu Absatz 3

Nach der bisherigen Regelung des § 19 Absatz 3 mussten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t und Züge vor Bahnübergängen bei roten oder gelben Blink- oder Lichtzeichen unmittelbar nach der einstreifigen Bake "warten". Das neu eingeführte generelle Überholverbot nach Absatz 1 Satz 3 hätte zur Folge, dass Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t und Züge nicht mehr bis zum Bahnübergang aufschließen dürften. In der Praxis hat sich gezeigt, dass das Wartegebot für Kraftfahrzeuge über 7,5 t nicht zu einer Verbesserung der Verkehrsflüssigkeit vor Bahnübergängen geführt hat. Mit Einführung des Überholverbots nach Absatz 1 Satz 3 ist das Wartegebot entbehrlich, da ansonsten der Rückstau über den Bahnübergangsbereich hinaus verlagert würde. Nunmehr darf der Verkehrsraum auch über die einstreifige Bake (80 m) hinaus bis zum Andreaskreuz genutzt werden.

Zu Absatz 3 bis 7

Redaktionelle Änderung. Umnummerierung wegen der Aufhebung des Absatzes 3, der nun wie dargestellt in Absatz 1 Satz 3 enthalten ist.

18. § 21 Absatz 3

Fahrradanhänger werden vornehmlich zur Beförderung von Kleinkindern immer beliebter und gehören mittlerweile zum Verkehrsalltag. Bund und Länder hielten bisher ihren Einsatz im Straßenverkehr in analoger Anwendung von § 21 Absatz 3 dann für vertretbar, wenn dieser unter Beachtung des Merkblatts für das Mitführen von Anhängern hinter Fahrrädern vom 6. November 1999 (VkBl. 1999, S. 703) erfolgte. Zur Herstellung der Übereinstimmung mit den technischen Vorschriften und Anforderungen, und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit wird die Regelungslücke nunmehr geschlossen. Die Änderung in Satz 1 ist die sprachliche Anpassung an die neu angefügten Sätze 2 und 3.

19. § 24

Die Ergänzung der Vorschrift wurde im Lichte des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 19. März 2002 (Az.: VI ZR 333/00 z.B. in NZV 2002, 225 = DAR 2002, 262 = VD 2002, 152) getroffen, das die nach wie vor überwiegende Einordnung der Inline-Skates als besondere Fortbewegungsmittel bekräftigt hat. Die Ergänzung fußt zudem auf den Ergebnissen eines von der Bundesanstalt für Straßenwesen betreuten Forschungsprojektes "Nutzung von Inline-Skates im Straßenverkehr". Dem Abschlussbericht in Unterreihe "Mensch und Sicherheit", Heft M 135, von Januar 2002 ist zu entnehmen, dass sich die verkehrsrechtliche Einstufung der Inline-Skates als "besondere Fortbewegungsmittel" als am besten geeignet erwiesen hat und der Sicherheitsaspekt es zudem gebietet, sie in Verbindung mit § 25 auf die Fußgängerverkehrsflächen zu verweisen.

Mit der Ergänzung der beispielhaft aufgezählten besonderen Fortbewegungsmittel um die Inline-Skates und der ausdrücklichen Erklärung der Anwendbarkeit der Fußgängerverkehrsvorschriften für diese Fortbewegungsmittel in § 24 Absatz 1 wird künftig etwaigen Unsicherheiten, auf welchen Verkehrsflächen sich die Benutzer von Inline-Skates fortbewegen dürfen, begegnet. Damit verbleibt es grundsätzlich bei der heute schon bestehenden Rechtslage: Inline-Skates sind keine Fahrzeuge. Für Inline-Skater ist eine Benutzung der Fahrbahnen, die gemäß § 2 Absatz 1 Fahrzeugen vorbehalten ist, und eine Benutzung der Radwege als Sonderwege für eine bestimmte Fahrzeugart grundsätzlich ausgeschlossen. Nach § 25 Absatz 1 müssen Inline-Skater vorhandene Gehwege benutzen. Außerorts müssen sie sich, soweit kein Gehweg vorhanden ist, am linken Fahrbahnrand fortbewegen, soweit dies zumutbar ist.

Die Vergleichbarkeit der Art der Fortbewegung mit Rollschuhen ist der mit Inline-Skates so ähnlich, dass es für diese keiner weiteren wissenschaftlichen Untersuchung bedarf. Da sich Rollschuhe mittlerweile wieder steigender Beliebtheit erfreuen, ist ihre Nennung an gleicher Stelle ebenfalls geboten.

20. § 30

Sprachliche Anpassung der Überschrift an den Inhalt der Vorschrift.

21. § 31

Zu Absatz 1

Die Umformulierung des Absatzes 1 dient der Konkretisierung. Als die Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen kann z.B. das Zusatzzeichen 1010-10 (Symbol Kind mit Ball) aufgestellt werden. So lassen sich nach wie vor so genannte "Spielstraßen" ausweisen.

Zu Absatz 2

Das Forschungsvorhaben "Nutzung von Inline-Skates im Straßenverkehr" der Bundesanstalt für Straßenwesen hatte zudem ergeben, dass die Nutzung der Inline-Skates im Straßenverkehr "flächenhaft" nur geringe Bedeutung besitzt und überwiegend zu Sport-, Fitness- und Freizeitzwecken sowie an relativ wenigen Aufkommensschwerpunkten erfolgt. Da die strikte Zuweisung der Inline-Skater auf die Fußgängerverkehrsflächen insbesondere an solchen Aufkommensschwerpunkten (wie Parks und Naherholungsgebiete etc.) erfahrungsgemäß dort zu Unzuträglichkeiten führt, wo Gehwege mit Feinkies oder Sand belegt sind und parallel ein asphaltierter Radweg oder eine Fahrbahn mit nur geringem (Kraft-) Fahrzeugverkehr verläuft, ist es für solche Fälle zudem vertretbar, den Straßenverkehrsbehörden die Möglichkeit zu eröffnen, das Skaten auch auf Radwegen und Fahrbahnen ausdrücklich zuzulassen. Dies erfordert zunächst eine Ergänzung der genannten Verkehrsflächen um die Radwege (vgl. § 31 Absatz 1) mitsamt eines speziellen Zusatzzeichens, vgl. Absatz 2.

Durch die zusätzliche Festlegung besonderer Sorgfaltspflichten in Absatz 2 wird künftig auch auf solchen Verkehrsflächen ein gefahrloses Miteinander von Fahrzeugen und Inline-Skatern gewährleistet. Zudem wurde durch die bereits 2009 in Kraft getretene begleitende Verwaltungsvorschrift die Öffnung der Radwege auf die Fälle einer ausreichenden Breite des Radweges, der Fahrradstraßen und der durch Zeichen 250 gekennzeichneten Fahrbahnen auf das Vorliegen allenfalls geringen Kraftfahrzeugverkehrs beschränkt, wobei bei letzteren die zugelassene Höchstgeschwindigkeit zudem nicht über 30 km/h liegen darf.

Soll das Inline-Skaten auf nicht benutzungspflichtigen Radwegen erlaubt werden, so reicht die Anbringung des entsprechenden Zusatzzeichens aus. Zwar muss sich ein Zusatzzeichen in der Regel auf ein darüber angebrachtes Verkehrszeichen beziehen. Das Erfordernis der Bindung eines Zusatzzeichens an ein "Hauptverkehrszeichen" würde in diesen Fällen jedoch dazu führen, dass entweder eine Freigabe solcher Radwege für das Inline-Skaten ausscheidet oder aber umgekehrt Radfahrer allein wegen der Sportbedürfnisse von Inline-Skatern in eine Benutzungspflicht der Radwege eingebunden würden, selbst wenn dafür die Voraussetzungen fehlen. Da auch Zusatzzeichen Verkehrszeichen sind (vgl. § 39 Absatz 3 Satz 1), muss es in diesen Fällen genügen, die Zulassung von Inline-Skatern durch ein isoliertes Zusatzzeichen anzuzeigen. Dabei hat das Zusatzzeichen die Bedeutung, dass der Baulastträger die Geeignetheit der Strecke für Inline-Skater geprüft hat und die Straßenverkehrsbehörde deren verkehrliche Unbedenklichkeit dokumentiert. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass außer dem Zusatzzeichen "Inline-Skater frei" in Wintersportorten auch das Zusatzzeichen 1010-11 mit dem Zusatz "frei" für den Wintersport angeordnet werden kann.

22. § 35

Zu Absatz 7

Die Vorschrift muss an die geltende Rechtslage angepasst werden und nunmehr die ehemalige Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post als Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen benennen.

Zu Absatz 7a (neu)

Die in 2001 erfolgte Streichung des § 35 Absatz 7, der auch privaten Anbietern von Postdienstleistungen Sonderrechte nach § 35 einräumte, sowie das Auslaufen der in der Folge bis Ende 2009 befristeten bundesweiten Ausnahmegenehmigung für die Deutsche Post AG könnte dazu führen, dass der Bund seiner hoheitlichen Aufgabe, im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten, nicht gerecht wird.

Vor 1998 gab es eine allein die Deutsche Bundespost begünstigende Regelung (BT-Drs. 013/8016 vom 23.06.1997). Im Zuge der Liberalisierung der Postmärkte räumte § 35 Absatz 7 StVO (Art. 2 Absatz 38 des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetzes vom 17.12.1997) in der Zeit von 1998 bis 2001 Sonderrechte für Postunternehmen ein, die Grundversorgungsleistungen erbringen:

"Solange ein Postunternehmen Grundversorgungsleistungen nach dem Postgesetz erbringt, dürfen seine Fahrzeuge auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflichten erforderlich ist[ ...] ".

Die Regelung wurde durch die 33. Änderungs-Verordnung aufgehoben.

Begründung (VkBl. 2001, S. 9):

"Bislang umfasst Absatz 7 S. 1 potentiell alle Postunternehmen, die Universaldienstleistungen nach dem PostG erbringen. Das PostG sieht die Auferlegung von Grundversorgungspflichten nur für den Fall vor, dass das in § 11 PostG umschriebene Mindestangebot an Postdienstleistungen nicht bereits durch den Markt erbracht wird oder zu erwarten ist, dass entsprechende Leistungsstörungen eintreten werden. Eine entsprechende Grundversorgungspflicht ist aber bisher keinem Unternehmen auferlegt worden. Mithin geht die geltende Fassung des § 35 Absatz 7 S. 1 entweder ins Leere oder führt bei extensiver Auslegung zu der nicht vertretbaren Konsequenz, dass alle Postdienstleister Sonderrechte in Anspruch nehmen können. [...] Die Vielzahl der dann potentiell Sonderberechtigten wäre wegen der damit einhergehenden Beeinträchtigung des allgemeinen Verkehrs nicht hinnehmbar. "

Zwar wurde im Vorgriff auf diese Rechtsänderung zwischen Bund und Ländern erörtert, die Regelung auch auf andere in Deutschland tätigen Postdienstleister auszudehnen, die weit überwiegende Mehrheit der Länder lehnte dies aber ab. Es bestand zum einen die Auffassung, dass der Deutschen Post AG keine Probleme im Rahmen ihrer damaligen Dienstleistungserbringung - vor allem hinsichtlich der Briefkästen in Fußgängerzonen - erwachsen dürften. Zum anderen wurde wegen der Vielzahl von Postdienstleistern bei Einräumung von Sonderrechten auch für diese eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit insgesamt zum Nachteil anderer Verkehrsteilnehmer befürchtet.

Nach Abschaffung des § 35 Absatz 7 verfügte die Deutsche Post AG bis Ende 2009 über eine bundesweite Ausnahmegenehmigung für das Befahren von Fußgängerzonen auch außerhalb zugelassener Lieferzeiten und das Parken - auch in zweiter Reihe - entgegen angeordneter Halt- und Parkverbote zwecks Entleerung von Briefkästen nach § 46 Absatz 2 Satz 3. Die Ausnahmegenehmigung wurde vor dem Hintergrund, dass der Bund nach Art. 87f GG im Bereich des Postwesens flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen, die durch das PostG und die Post-Universaldienstleistungs-Verordnung (PUDLV) konkretisiert werden, zu gewährleisten hat und die Deutsche Post AG diese Dienstleistungen erbringt, bis zum 31. Dezember 2009 verlängert. Die Ausnahmegenehmigung beinhaltete u.a. folgende Maßgaben:

" [...] dürfen abweichend von § 41 Abs. 2 Nr. 5 S. 7 StVO Fußgängerbereiche (Zeichen 242) auch außerhalb der durch Zusatzschild zu Zeichen 242 angeordneten Zeiten zulässigen Anlieger- und Anlieferverkehr befahren, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen ([...] mit einem Einzelgewicht bis 50 g) erforderlich ist. Ferner dürfen [...] abweichend von § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO trotz angeordneten Haltverbots (Zeichen 283) in unmittelbaren Nahbereich des Briefkastens (10 m davor bis 10 m dahinter) auf der Fahrbahn zum Zwecke der Leerung von Briefkästen kurzfristig halten oder [...] in zweiter Reihe halten.

Nach Artikel 87f GG (Begründung vgl. BT-Drs. 012/7269 S. 5) gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessen ausreichende Dienstleistungen. Gemäß Absatz 2 werden diese Dienstleistungen als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Der Bund bleibt für die hoheitlichen Aufgaben im Post- und Telekommunikationsbereich aber ausschließlich zuständig. Dazu zählt insbesondere, eine angemessene und ausreichende Dienstleistung flächendeckend zu sichern.

Der staatliche Handlungsauftrag zielt auf die Gewährleistung einer flächendeckenden Grundversorgung durch Sicherung der aus Sicht der Benutzer angemessenen und ausreichenden Dienstleistung. Gemeint sind das Anbieten und Erbringen der Dienste nach §§ 11 ff PostG i.V.m. der PUDLV, die Inhalt und Umfang des Universaldienstes festlegt. Die postalischen Grundversorgungsleistungen beziehen sich auf alle Universaldienste nach § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 PUDLV: Briefsendungen mit einem Gewicht bis zu 2.000 g, Pakete bis zu 20 kg sowie Zeitschriften und Zeitungen. Bei der Briefbeförderung wird dabei durch § 2 Nummer 3 zudem das Qualitätsmerkmal festgelegt, dass mit einer Ausnahme im Jahresdurchschnitt mindestens 80 % an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeführt werden müssen.

Mit Stand 31. Januar 2010 gibt es bundesweit über 2.500 Lizenznehmer im Postbereich. Von diesen Lizenzen machen aber nur 840 Unternehmen tatsächlich Gebrauch. Briefkästen oder eigenständige stationäre Einrichtungen mit integrierter Abgabemöglichkeit im öffentlichen Verkehrsraum halten nur vereinzelte Unternehmen vor. Ehemals eigenbetriebene Filialen des marktbeherrschenden Postdienstunternehmens Deutsche Post AG wurden und werden in partnerbetriebene Filialen (i. d. R. im Einzelhandel) umgewandelt. Auch die Wettbewerber stellen ihre Dienstleistungen i. d. R. mit Partnern des Einzelhandels auf Privatgelände bereit. Der Einzelhandel ist mehrheitlich mittlerweile ebenfalls daran ausgerichtet, Parkraum für die Kunden bereitzustellen. Diese Entwicklung wird ausdrücklich begrüßt und ist für den Verkehrsteilnehmer auch erforderlich. Für Pakete, Zeitungen und Zeitschriften besteht ein so enges Zeitfenster hingegen nicht. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, für Briefsendungen ein von den Anlieger- und Anlieferverkehrszeiten unabhängiges Abholen und ein zügiges Entleeren von Briefkästen zu ermöglichen.

Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung hin zu einer zunehmenden Verlagerung von Einrichtungen, die Postdienstleistungen erbringen, außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes ist nunmehr auch unter Verkehrssicherheitsaspekten (das Gefährdungspotenzial zu Lasten anderer Verkehrsteilnehmer ist damit ebenfalls rückläufig) eine Wiederaufnahme der Sonderrechte für Postunternehmen zur Erfüllung des hoheitlichen Auftrags des Bundes zumindest in Bezug auf die Briefsendungen erforderlich und sachgerecht.

Die Inanspruchnahme dieser Sonderrechte ist zur Verhinderung von Missbrauch und angesichts des grundsätzlichen Ausnahmecharakters der Vorschrift nachzuweisen durch die sichtbare Auslage des Nachweises der Erbringung der Universaldienstleitung ( § 5 PostG) oder zusätzlich bei Unterbeauftragung eines Subunternehmens hinter oder an der Windschutzscheibe. Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung sollen für die in Frage kommenden Fahrzeuge nicht gelten. Durch diese Auslagepflicht wird eine neue Informationspflicht für die Wirtschaft begründet. Der Aufwand hierfür und die daraus ggf. sich ergebenden Kosten sind aber als marginal einzustufen.

23. § 37

Zu Absatz 1

Redaktionelle Änderung, vgl. Austausch der Bezeichnung Verkehrsschild durch Verkehrszeichen. Das gestrichene Haltverbot des § 12 Absatz 1 Nummer 7 vor Lichtzeichen ist nunmehr in dem neuen Satz 2 normiert. Zur Normierung des Haltverbots in Satz 2 siehe Begründung zu § 12 lit. a.

Zu Absatz 2 Nummer 4

In der "Schilderwaldnovelle" wurde eine Erweiterung des Berechtigtenkreises bei Befahren von durch Zeichen 245 gekennzeichneten Bussonderfahrstreifen vorgenommen. Gleichsam ist eine Änderung in dieser Vorschrift als Folgeregelung vorzusehen.

Zu Absatz 2 Nummer 6

Die Regelung des Absatz 2 Nummer 6 Satz 3 hat bis zum 31. Dezember 2016 Gültigkeit. Auf Grund der Neuregelung in § 37 Absatz 2 Nummer 6 Satz 2 ist eine Umrüstung von Lichtzeichen für Radfahrer erforderlich. Weil die Nachrüstung insbesondere in Großstädten mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist, auch wenn lediglich die Streuscheiben ausgetauscht werden müssen, wird eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2016 eingeräumt. In der Freien und Hansestadt Hamburg z.B. sind nach einer Schätzung ca. 1000 der rund 1.700 Hamburger Lichtzeichenanlagen mit ca. 10.000 bis 15.000 Signalgebern von der Maßnahme betroffen. Daher ist ein Umrüstungszeitraum von mindestens drei Jahren vorzusehen.

Die Ergänzung verdeutlicht die bereits bestehende Rechtslage für den Fall, dass die Radwegefurt nicht an eine Fußgängerfurt grenzt und keine gesonderten Lichtzeichen für den Fahrradverkehr vorhanden sind. Erforderlich ist, dass die Fußgängersignale in Fällen, wo keine Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind und die Radwegefurt an eine Fußgängerfurt grenzt, durch das Symbol "Radverkehr" ergänzt werden. Die Straßenverkehrsbehörden müssen bei der Einmündung von Radwegefurten, meist mit vorgelagerter Haltlinie, darauf achten, dass der Radverkehr auch dann signaltechnisch abgesichert geführt wird, wenn weder das Hauptsignal für den Kraftfahrzeugverkehr zu sehen, noch ein besonderes Radfahrsignal vorhanden ist. Durch Veränderung der Masken an den Fußgängersignalen (Kombination der Symbolen "Radverkehr" und "Fußgänger") ist zu gewährleisten, dass der Radfahrer sich dann nach diesen Signalen richtet. Die Kombination des Signalträgers mit den Symbolen "Radverkehr" und "Fußgänger" gilt dann auch als "besonderes Lichtzeichen für Radfahrer" i.S.d. § 37 Absatz 2 Nummer 6. Befindet sich die Radverkehrsführung neben der Fahrbahn einer Einmündung oder am kurzen Arm der T-Kreuzung, sind die für den Fahrverkehr geltenden Lichtzeichen nicht zu beachten, auch wenn in dem Bereich keine besonderen Lichtzeichen für Radfahrer oder Fußgänger (Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2016) vorhanden sind, wenn Radfahrer weder den Fahr- noch den Fußgängerverkehr kreuzen.

Zu Absatz 5

Der bisherige Absatz 3 Satz 2 2. Halbsatz "davor darf nicht gehalten werden" wird gestrichen, da dieser in Absatz 5 enthalten ist. Das gestrichene Haltverbot des § 12 Absatz 1 Nummer 6 lit. f befindet sich nunmehr in diesem Absatz. Dort, wo Dauerlichtzeichen die Fahrstreifen "bewirtschaften", besteht Haltverbot. Hierbei ist es gleich, ob der Fahrstreifen durch Dauerlichtzeichen mit rot gekreuzten Schrägbalken gesperrt, mit grünen Pfeilen frei gegeben oder mit gelben Pfeilen zu wechseln ist. Ohne Haltverbote wäre die verkehrstechnische Regelung nicht realisierbar, weil vor jedem Signalwechsel der Dauerlichtzeichenanlage zuerst die Fahrstreifen bzw. Fahrbahn von haltenden oder parkenden Fahrzeugen frei zu machen wären.

24. § 39

Zu Absatz 2 bis 6

Absatz 2 Satz 3 "regelmäßig rechts" dient dem Ziel des Abbaus des "Schilderwaldes". Oftmals ist die Anordnung eines Verkehrszeichens ausreichend, vornehmlich rechts. Die Wortwahl "regelmäßig" lässt in begründeten Einzelfällen Abweichungen zu, vgl. VwVStVO zu §§ 39 - 43, Rn. 28, z.B. die Kennzeichnung besonders gefährlicher Straßenstellen. Der bisherige Absatz 2 Satz 1 und der bisherige Absatz 3 Satz 1 werden zusammengefasst. Der Grundsatz des Vorrangs der Regelungen durch Verkehrszeichen vor den allgemeinen Verkehrsregeln wurde mit der Definition des Begriffes "Verkehrszeichen" zwecks besserer Übersichtlichkeit zusammengefasst, vgl. Absatz 2. Die Einfügung des Absatzes 2 Satz 4 ermöglicht z.B. die in der Praxis bereits anzutreffende unterschiedliche Anordnung von Geschwindigkeiten je Fahrstreifen. Die Ergänzung des Satzes 3 im Absatz 3 um das Wort "unmittelbar" soll den Verkehrsteilnehmern verdeutlichen, das sich die Regelung des Zusatzzeichens nur auf das direkt darüber angebrachte Verkehrszeichen bezieht. In begründeten Fällen stehen Zusatzzeichen auch unmittelbar über dem Verkehrszeichen, z.B. zu Zeichen 205. Der bisherige Absatz 2 Satz 5 und 6 wird zu Absatz 4. Durch das Wort "Leuchten" in Satz 2 des Absatz 4 soll verdeutlicht werden, dass die Zeichen nicht durch "Lichter", sondern mittels "technischer Leuchten" (meist Dioden oder Glasfasertechnik) erzeugt werden.

Weiterhin wurde die Bedeutung von Markierungen, Markierungsknopfreihen und anderer Fahrbahnbegrenzungen in den neuen Absatz 5 aufgenommen. Zur Klarstellung wurden auch Markierungen von Radverkehrsführungen mit aufgenommen, wobei durch die gewählte Formulierung deutlich wird, dass nicht die Radverkehrsführung als solche, sondern die entsprechende Markierung die Bedeutung eines Verkehrszeichens hat. Die Wiederholung des Wortes "vorübergehende" in Satz 3 des Absatz 5 soll Zweifel beseitigen, dass auch "gelbe Leitschwellen oder Leitborde" weiße Markierungen aufheben.

Die Ergänzung um die Worte "Schriftzeichen und" in Satz 8 des Absatzes 5 soll klar stellen, dass auch Schriftzeichen keine selbständigen Ge- oder Verbote enthalten, z.B. Schriftzeichen "BUS" auf Zeichen 224 oder 245. Gleiches gilt für Verkehrszeichen auf der Fahrbahn. Hierzu wird auf die Begründung zur Streichung des § 41 Absatz 1 verwiesen.

Darüber hinaus wird für den Verkehrsteilnehmer aus Gründen der Stadtraumgestaltung klar gestellt, dass in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln als Markierungen dargestellt sein können. Sie entfalten dann die gleiche Wirkung.

In Absatz 7 werden die Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 - 42 ausdrücklich genannt. Dies trägt der neuen Systematik der StVO Rechnung, in welcher die Verkehrszeichen aus dem Verordnungstext in die Anlagen verschoben wurden.

Zu Absatz 7 - Sinnbild "Gespannfuhrwerke"

Das in letzter Zeit wieder zu beobachtende vermehrte Aufkommen von Kutschen und anderen Fahrzeugen, die von Tieren gezogen werden, macht es erforderlich, das Sinnbild "Gespannfuhrwerke" in die StVO aufzunehmen. Vornehmlich in Gebieten mit hohem touristischem Aufkommen sind derartige Fuhrwerke (z.B. Pferdekutschen oder -droschken) zu beobachten, aber auch beim individuellen oder gewerblichen Gütertransport in verschiedenen Bereichen (z.B. Brauereien, Biolandwirtschaft). Das Sinnbild "Gespannfuhrwerke" kann als Zusatzzeichen z.B. als Ausnahme zum Durchfahrverbot in historischen Altstädten dienen.

Zu Absatz 8 - Sinnbilder

Um auch für die Öffentlichkeit eine "Lichtung des Schilderwaldes" deutlich zu machen, sind die in der StVO verankerten Verkehrszeichen auf das notwendige Maß reduziert und nur bundesweit gängige Verkehrszeichen in den Anlagen der StVO dargestellt.

Andererseits ist nicht zu verkennen, dass für bestimmte wichtige örtliche Bedürfnisse auch seltener anzutreffende Verkehrszeichen weiterhin notwendig sein können. Um beiden Maßgaben Rechnung zu tragen, werden die Gefahrzeichen in Anlage 1 der StVO gestrichen, die nur selten angeordnet werden. Die selten anzutreffenden Sinnbilder stehen aber weiterhin zur Verfügung, in dem sie in den neuen Absatz 8 des § 39 überführt werden ("Steinschlag", "Schnee- und Eisglätte", "Ufer", "Splitt, Schotter", "bewegliche Brücke", "Flugbetrieb" und "Fußgängerüberweg"). Hinzu kommen die Sinnbilder "Viehtrieb" und "Reiter", die in Absatz 7 aufgeführt sind, aber auch bei besonderen Gefahrenlagen angeordnet werden können. Hierbei wird den für den Straßenverkehr zuständigen Behörden in der VwV-StVO zu § 39 eine vorrangige Prüfungspflicht auferlegt, ob vor der spezifischen Gefahr nicht auch mit Zeichen 101 und einem geeigneten Zusatzzeichen gewarnt werden kann.

Zu Absatz 9

Zur Wahrung des Ausschließlichkeitsgrundsatzes, d.h. der Verkehrsteilnehmer hat lediglich die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu beachten, die Gegenstand der StVO oder einer Verkehrsblattverlautbarung des für den Verkehr zuständigen Ministeriums sind (siehe hierzu BGHSt 26, 348), ist es erforderlich, einen entsprechenden Verweis auf den Verkehrszeichenkatalog und die dort dargestellten Varianten aufzunehmen und auf den Veröffentlichungsort hinzuweisen, damit jeder Verkehrsteilnehmer von den entsprechenden Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen Kenntnis erlangen kann.

25. § 40

Zu Absatz 1

Die Konkretisierung der an Gefahrzeichen geknüpften allgemeinen Verhaltenspflichten trägt zu einem restriktiveren Einsatz von Vorschriftzeichen bzw. Verkehrszeichenkombinationen bei. Der allgemeine Hinweis, sich auf die Gefahr einzurichten, wird konkreter formuliert, es wird die Verringerung der Geschwindigkeit gefordert. Damit erübrigen sich Gefahrzeichen überall dort, wo eine Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf die bevorstehende Gefahrensituation nicht zwingend erforderlich ist.

Zu Absatz 2, 4 und 5

Das Wort "Zusatzschild" wird entsprechend der grundsätzlich neuen Bezeichnung "Verkehrszeichen" durch das Wort "Zusatzzeichen" ersetzt.

Zu Absatz 6 und 7

Zur Verschiebung der Verkehrszeichen in Anlagen wird auf die allgemeinen Ausführungen zu Beginn der Begründung verwiesen.

Die vormals in diesen Absätzen 6 und 7 enthaltenen Verkehrszeichen sind nunmehr in der Anlage 1 enthalten. Nicht in die Anlage übernommen, sondern in einem neuen Absatz 8 des § 39 eingebettet werden die Sinnbilder "Steinschlag", "Schnee- und Eisglätte", "Ufer", "Splitt, Schotter", "bewegliche Brücke", "Flugbetrieb" und "Fußgängerüberweg". Durch die Einführung des neuen Absatzes 8 des § 39 wird den für den Straßenverkehr zuständigen Behörden ermöglicht, Gefahrzeichen mit den vorgenannten Sinnbildern anzuordnen. Gleiches gilt für die in Absatz 7 befindlichen Sinnbilder "Reiter" und "Viehtrieb". Vergleiche dazu die Begründungen zu § 39. Im Übrigen bleibt es bei der bisherigen Aufteilung in allgemeine und besondere Gefahrzeichen. Die Gefahrzeichen nach Anlage 1 sind für besondere Gefahrenlagen nicht abschließend (vgl. § 39 Absatz 8).

Bezüglich der vorgenommenen Änderungen im Übrigen zu den einzelnen Verkehrszeichen wird auf die Begründungen zu den jeweiligen Verkehrszeichen verwiesen.

26. § 41

Die in den bisherigen Absätzen 3 und 4 des § 41 enthaltenen Gebote, Verbote und Erläuterungen werden zur besseren Übersicht in Form von Anlage 2 ausgegliedert.

Zu Absatz 1

Die in § 41 Absatz 1 enthaltene Formulierung dient der Rechtsbereinigung, weil seit der Entscheidung des BGH vom 4. Dezember 1964 (NJW 1965, 308 ff.) unstreitig ist, dass Ge- und Verbote auch Gegenstand von Verkehrszeichen sein können. Auch das BVerwG hat bereits mehrfach entschieden, dass Vorschriftzeichen einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung darstellen (z.B. BVerwG 3 C 32.09 Urteil vom 25. September 2010, DAR 2011, S. 39). Die jeweiligen Ge- und Verbote ergeben sich unmittelbar aus den Verkehrszeichen. Die Verkehrszeichen des bisherigen § 41 sind nunmehr in der Anlage 2 zu § 41 enthalten. Absatz 2 legt an den Verkehrsteilnehmer gerichtet fest, wo Vorschriftzeichen zu erwarten sind.

Zu Absatz 2

Die bisherigen Regelungen in Satz 1 und 2 (u.a. über regelmäßig rechts stehende Verkehrszeichen) werden aus systematischen Gründen in § 39 Absatz 2 Satz 3 und 4 übernommen. Der Klammerzusatz des Satzes 2 war dabei entbehrlich, Fahrstreifen können nur durch Zeichen 295, 296 und 340 markiert werden.

Der Satz 3 bleibt im Wesentlichen unverändert und wird zum neuen Satz 1, die Änderungen sind rein redaktioneller Art.

Der bisherige Satz 4 wurde Satz 2 und zum vorherigen unbestimmten Rechtsbegriff "nötig" konkretisiert (Gründe der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs). Der bisherige Hinweis auf § 40 Absatz 2 galt beispielhaft und war damit entbehrlich.

Die bisherige Regelung in Absatz 2 Satz 5 wird in Satz 3 überführt. Es bleibt bei der Möglichkeit, Vorschriftzeichen in ihrem Bedeutungsgehalt allgemein zu beschränken oder allgemeine Ausnahmen von ihnen zuzulassen. Auch bei der Möglichkeit der Anordnung von besonderen Zusatzzeichen verbleibt es. Diese sind explizit bei den Verkehrszeichen aufgeführt und damit abschließend. Die Änderungen im Klammerzusatz dienen zunächst der Rechtsbereinigung, weil hinter Zeichen 237 und 250 keine besonderen Zusatzzeichen mehr aufgeführt sind.

Zu Zeichen 250 wird auf § 31 Absatz 1 mit seiner Begründung verwiesen. Es verbleiben die Möglichkeiten, die Parkverbotsregelungen auch auf den Seitenstreifen zu erweitern oder nur für den Seitenstreifen vorzusehen, der nicht Teil der Fahrbahn ist. Hinzu kommt die nunmehr bestehende Möglichkeit, Zeichen 277 mit Hilfe des neuen Zusatzzeichens 1061 auf Kraftomnibusse und Pkw mit Anhänger auszudehnen und auf eine zulässige Gesamtmasse ab 2,8t. Dies ist u.a. für die Anhaltekontrollen des BAG notwendig und entspricht dem für diese Zwecke erarbeiteten Regelbeschilderungsplan.

Der ehemalige Absatz 4 befindet sich nunmehr im Wesentlichen in § 39 Absatz 5. Zur

Begründung wird auf die dortige Begründung verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine redaktionelle Anpassung des ehemaligen Absatzes 4 der nunmehr differenzierteren Darstellung von Verkehrseinrichtungen in der Anlage 4 zu § 43 geschuldet ist.

27. § 42

Entsprechender Aufbau zu § 41 für Richtzeichen. Die vormals in den Absätzen 2 bis 8 enthaltenen Gebote, Verbote und Erläuterungen werden zur besseren Übersicht in Form einer Anlage (Anlage 3) ausgegliedert. Die in der Anlage geschaffenen Abschnitt e orientieren sich an der Absatzunterteilung des bisherigen § 42 mit Ausnahme des bisherigen Absatzes 8. In diesem waren Wegweisung, Umleitungsbeschilderung und sonstige Verkehrsführung unübersichtlich geregelt. Mit Schaffung der Anlage 3 wird die Gelegenheit genutzt, durch die neu geschaffenen Abschnitt e 10, 11 und 12 der Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) die Wegweisung (Abschnitt 10), die Umleitungsbeschilderung (Abschnitt 11) und die sonstige Verkehrsführung (Abschnitt 12) voneinander zu trennen. Die neue Struktur ermöglicht, sämtliche Verkehrszeichen mit ihren Geboten, Verboten und Erläuterungen auf einen Blick bürgerfreundlich zu erfassen.

Die Konkretisierung des Begriffs "Anordnung" durch "Ge- oder Verbote" in Absatz 1 und die ausdrückliche Klarstellung der Verhaltenspflichten in Absatz 2 trägt der neuen Systematik, der Wortwahl in der Anlage und der gleichsam getroffenen Darstellung der Ordnungswidrigkeiten in § 49 Absatz 3 Nummer 5 (neu) Rechnung. So werden die Pflichten für den Verkehrsteilnehmer bürgerfreundlich verdeutlicht und gleichsam unterstrichen, dass Richtzeichen den Verkehr im Allgemeinen nur durch Hinweise erleichtern sollen; eine Ordnungswidrigkeit bei Nichtbeachtung eines Zeichens daher in diesen Fällen allein durch einen Verstoß gegen § 1 begründet ist.

Absatz 6 Satz 1 und Nummer 3 wurden zwecks Bündelung in § 39 Absatz 5 verschoben.

28. § 43

Zu Absatz 1

Es erfolgte eine Konkretisierung zur besseren Verständlichkeit der Vorschrift.

Verkehrseinrichtungen wirken sich regelnd, sichernd oder verbietend auf den Verkehr aus. Je nach Wirkung sind sie daher unterschiedlich farblich zu gestalten. Die farbliche Hervorhebung solcher Einrichtungen ist stets geboten, soweit solche Einrichtungen ein Ge- oder Verbot enthalten. Haben sie einen rein hinweisenden Charakter, kann auf diese farbliche Hervorhebung verzichtet werden. Dem Umstand ihrer nur vorübergehenden Bedeutung trägt die hier im Zusammenhang mit § 39 Absatz 5 Satz 3 stehenden Farbe gelb Rechnung.

Zu Absatz 3

Die vormals in dem Absatz 3 enthaltenen Erläuterungen werden zur besseren Übersicht in Form von Anlagen ausgegliedert.

Ausnahme: Das Verbot durch Absperrgeräte abgesperrte Straßenflächen zu befahren, wurde nicht mit den Erläuterungen in die Anlage ausgegliedert, dort dann als Ge- oder Verbot verankert, sondern verbleibt im § 43.

Die neue Struktur ermöglicht sämtliche Verkehrseinrichtungen mit den dazugehörigen Erläuterungen auf einen Blick bürgerfreundlich zu erfassen. Auch die entsprechende Vorschrift in 49 Absatz 3 Nummer 6 trägt dieser Besonderheit Rechnung.

29. § 44 Absatz 1 Satz 2

Satz 2 entfällt, da sich das Weisungsrecht nach den landesrechtlichen Vorschriften richtet.

30. § 45

Zu Absatz 1f(neu)

Nach § 40 Absatz 1 BImSchG beschränkt oder verbietet die zuständige Straßenverkehrsbehörde den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, soweit ein Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 BImSchG dies vorsehen. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung. Absatz 1 f trägt diesem Umstand Rechnung.

Zu Absatz 3a

Für Zeichen 386 regelt der bisherige § 45 Absatz 3a, dass die Straßenverkehrsbehörde nur im Einvernehmen mit der obersten Straßenverkehrsbehörde des Landes oder der von ihr beauftragten Stelle die Aufstellung des Zeichens 386 erlässt. Die neu eingeführten Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 sind Alternativen zu Zeichen 386.1 (vormals Zeichen 386). Erlässt die Straßenverkehrsbehörde die Anordnung zur Aufstellung eines der Alternativzeichen hat dieses auch im Einvernehmen mit der obersten Straßenverkehrsbehörde des Landes oder der von ihr beauftragten Stelle wie beim vormaligen Zeichen 386 stattzufinden. Wegen der größeren Nähe der örtlichen Straßenverkehrsbehörde zu den Fremdenverkehrsverbänden ist der Zustimmungsvorbehalt der obersten Landesbehörde für touristische Verkehrszeichen beizubehalten; er muss aber nicht in der Rechtsverordnung selbst stehen. Die Interessenlage der obersten Straßenverkehrsbehörde des Landes lässt sich auch durch die an die Straßenverkehrsbehörden gerichteten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO schützen, indem dort an diese gerichtet eine Pflicht zur Einvernehmensherstellung verankert wird. Daher wurde Absatz 3a des § 45 bereits mit der letzten Änderung der VwV-StVO in die VwV zu § 45 verschoben.

Zu Absatz 9 Satz 2

Eines der wesentlichen Ziele der "Schilderwaldnovelle" ist die Förderung des Radverkehrs. Dazu wird auf die allgemeine Begründung verwiesen. Dazu gehört auch, den Behörden vor Ort größere Spielräume bei der Anlage von Radverkehrsanlagen einzuräumen. Mit diesem Ziel ist es nicht vereinbar, das Erfordernis der strengen Voraussetzungen dieser Vorschrift an die Anordnung eines Schutzstreifens zu stellen, mit dem ein grundsätzliches Überfahrverbot der Leitlinie einhergeht, was sich beschränkend auf den fließenden Verkehr auswirkt. Gleiches gilt auch für die Anordnung von Fahrradstraßen, mit denen ein grundsätzliches Benutzungsverbot für andere Fahrzeugführer und eine generelle Geschwindigkeitsbeschränkung einhergehen. Diese Verkehrszeichenanordnungen werden daher nach dem Vorbild der Tempo 30-Zonen oder der Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von Satz 2 ausgenommen.

Zu Absatz 9 Satz 3

Durch das Gesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen erhält das bisherige Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge die neue Bezeichnung "Bundesfernstraßenmautgesetz".

31. § 46 Absatz 3 Satz 4

Das neue Verfahrensmanagement für die Durchführung des Verfahrens zur Erlaubnis von Großraum- und Schwertransporten (VEMAGS) stellt ein internetbasiertes Verwaltungsverfahren dar. Hier werden u.a. Anhörung sowie Vorbereitung, Ausführung und Zustellung der Erlaubnisbescheide auf elektronischem Wege vorgenommen. Lief dieses Verfahren bislang nur im Probebetrieb, soll es in den Regelbetrieb überführt werden. Dazu ist u.a. eine Gleichstellung papiergebundener mit elektronischen Bescheiden erforderlich. Wesentlich ist, dass die Authentizität gewahrt bleibt. Dies wird im Wege der elektronischen Signatur gewährleistet.

32. § 49

Im Wesentlichen redaktionelle Folgeänderungen. Die vormals in den §§ 41 - 43 enthaltenen Gebote, Verbote und Erläuterungen werden zur besseren Übersicht in Form von Anlagen ausgegliedert. Diese Ausgliederung erfordert auch Änderungen des § 49. In § 49 Absatz 1 Nummer 2 sind § 2 Absatz 4 Satz 2 bis 4 von der Bewehrung ausgenommen, da die in den vorgenannten Vorschriften enthaltenen Ge- und Verbote durch die Vorschriftszeichen 237, 240 und 241 der Anlage 2 zu § 41 angeordnet werden und eine Zuwiderhandlung gegen die durch diese Vorschriftszeichen angeordneten Ge- oder Verbote bereits nach § 49 Absatz 3 Nummer 5 bewehrt ist (siehe auch Begründung zu § 2 Absatz 4). In § 49 Absatz 1 Nummer 5 wird § 5 Absatz 3 Nummer 2 von der Bewehrung ausgenommen, da der Verstoß gegen die durch Zeichen 276, 277 angeordneten Überholverbote bereits nach § 49 Absatz 3 Nummer 5 bewehrt ist. Nach dem vormaligen § 49 Absatz 3 Nummer 4 handelte ordnungswidrig, wer entgegen § 41 eine durch ein Vorschriftzeichen gegebenen Anordnung nicht befolgt. Der Sanktionsvorschrift wäre in dieser Form nach der Umstrukturierung von § 41 nicht mehr zu entnehmen, welche Ge- und Verbote im Einzelnen betroffen sind. Selbiges gilt für die Umstrukturierung des § 42. Aus der Spalte "Gebote und Verbote" der Anlagen ergeben sich nunmehr die konkreten Handlungen, die der Bewehrung zuzuführen waren. Die Auffangvorschriften des sachlichrechtlichen Teils genügen den Anforderungen, die an zu bewehrende Tatbestände zu stellen sind. Daher ist es ausreichend, dass die in Bezug zu nehmenden Anlagen und Nummern in den Bußgeldtatbeständen soweit wie möglich zusammengefasst werden. Diese Systematik wurde in § 43 durchbrochen, dem wurde in Absatz 3 Nummer 6 Rechnung getragen.

Weiterhin wurde § 49 StVO dahingehend geändert, dass Verweise auf die bewehrten sachlichrechtlichen Vorschriften konkretisiert wurden. Durch die Konkretisierung wurden insbesondere Verweisungen auf nicht bewehrbare Ausnahmeregelungen aus den Bußgeldtatbeständen herausgenommen. Betroffen sind die Bestimmungen in § 49 Absatz 1 Nummer 7, 10, 17, 19, 20, 22 und 28. Durch Ergänzung des § 31 wurde in § 49 Absatz 1 Nummer 26 für den neuen Tatbestand des § 31 Absatz 2 eine Bewehrung geschaffen. Die Anpassungen in Absatz 4 Nummer 5 sind die Folge der Erweiterung des § 46 Absatz 3 in Bezug auf die Ausdrucke und digitalisierten Bescheide.

Weiterhin erfolgt eine Anpassung der Vorschrift an den geänderten § 9 Absatz 2. Schließlich wurde die "Doppelbewehrung" bei § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beseitigt.

33. § 51

Für Zeichen 386 regelt der bisherige § 51, dass die Kosten die Initiatoren (z.B. Fremdenverkehrswirtschaft) zu tragen haben. Die neu eingeführten Zeichen 386.2 und 386.3 sind Alternativen zu Zeichen 386.1 (vormals Zeichen 386). Wählt ein Initiator eine der Alternativzeichen, muss ihn die besondere Kostenregelung wie bei dem vormaligen Zeichen 386 ebenfalls treffen. Die Kostenabwälzung ist auch nach § 5b Absatz 3 StVG möglich. Zur Klarstellung wird angemerkt, dass - wie für das vormalige Zeichen 386 - unter Kosten die Kosten für Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen zu verstehen sind.

34. § 52

Rechtsbereinigung, § 52 enthält keinen eigenen Regelungsinhalt und kann daher aufgehoben werden, zudem fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage. Es bleibt aber trotz Wegfalls der Vorschrift bei der Tatsache, dass die StVO der Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Verkehrsflächen, an denen kein Gemeingebrauch besteht, auf Grund anderer als straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen nicht entgegensteht.

35. § 53

Rechtsbereinigung, nach Ablauf der Übergangsfristen können die Regelungen aufgehoben werden.

Zu Absatz 2a bis e (neu)

Die Übergangsregelungen sollen sicherstellen, dass der Austausch der Schilder im Rahmen der laufenden Instandhaltung erfolgen kann, so dass gesonderte, kostenintensive Umbeschilderungsmaßnahmen vermieden werden können.

Für das Zeichen 389 müssen die gleichen Übergangsvorschriften gelten wie für das zielgleiche Zeichen 388.

Die Zeichen 311 konnten bislang im oberen Bereich weiß sein, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die zuvor durchfahrene Ortschaft gehört. Künftig ist diese Gestaltungsmöglichkeit nicht mehr möglich. Die weiße Einfärbung wird in Übereinstimmung mit den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB) und der VwV-StVO abgeschafft. Aus Gründen der Kostenersparnis bleiben die Verkehrszeichen solange stehen, bis sie abgängig sind.

36. Anlagen 1 bis 3

Die bisher im fließenden Text der StVO eingebetteten Verkehrszeichen werden in einer bürgerfreundlich dargestellten tabellarischen Form in einzelne Anlagen überführt. Die vormals im Text enthaltenen Ge- und Verbote sind nunmehr in einer eigenen Spalte für den Verkehrsteilnehmer erkennbar. Es ist für den Verkehrsteilnehmer als Adressat einfacher, die entsprechenden Ge- und Verbote zu erkennen, was zu einer höheren Akzeptanz und Befolgung führt. Die Anlage 1 wurde in Abschnitt 1 und Abschnitt 2 unterteilt. Abschnitt 1

enthält die Allgemeinen Gefahrzeichen und Abschnitt 2 enthält die Besonderen Gefahrzeichen.

Die Anlage 2 wurde in Abschnitt e unterteilt. Die Abschnitt e orientieren sich in ihrer Einteilung an der Einteilung des bisherigen § 41 Absatz 2 und Absatz 3. Die Regelungen der "vorübergehenden Markierungen", die bisher in § 41 Absatz 4 geregelt sind, werden nun in § 39 geregelt.

Die Anlage 3 wurde in Abschnitt e unterteilt. Die Abschnitt e orientieren sich im Wesentlichen in ihrer Einteilung an der Einteilung der bisherigen Absätze 2 bis 7 des § 42. Hinsichtlich des bisherigen Absatzes 8, der die Wegweisung, Umleitungsbeschilderung und sonstige Verkehrsführung in einem Absatz regelte, wurde die Neuunterteilung in Abschnitt en dahingehend genutzt, dass Wegweisung, Umleitungsbeschilderung und sonstige Verkehrsführung nunmehr in eigenständigen Abschnitt en wieder zu finden sind. In Anlage 4 finden sich die Verkehrseinrichtungen und Erläuterungen wieder, die im bisherigen § 43 Absatz 3 geregelt waren.

Vorbemerkung zu den nach § 39 Absatz 7 und 8 verschobenen Sinnbildern der Gefahrzeichen 113, 115, 116, 128, 129, 134, 140, 144 und zu den in den Verkehrszeichenkatalog verschobenen, aus der StVO herausgenommenen Verkehrszeichen

Die in der StVO verankerten Verkehrszeichen sind auf das notwendige Maß zu reduzieren. Gleichwohl können Situationen entstehen, die es erforderlich machen, für bestimmte wichtige lokale Bedürfnisse auch "weggefallene" Verkehrszeichen einzusetzen. Um dem gerecht zu werden, sollen zwar bestimmte Gefahrzeichen aus bildlicher Darstellung der StVO herausgenommen werden, die sehr selten angeordnet werden. Die Symbole dieser Zeichen sollen aber weiterhin für die Anordnung solcher Verkehrzeichen zur Verfügung stehen. In einem neuen Absatz 8 in § 39 werden deshalb die Sinnbilder "Steinschlag", "Schnee- oder Eisglätte", "Ufer", "Splitt, Schotter", "bewegliche Brücke", "Flugbetrieb" und "Fußgängerüberweg" verankert, die es den für den Straßenverkehr zuständigen Behörden ermöglichen, bei dringendem und unabweisbarem Bedarf, Gefahrzeichen mit solchen Sinnbildern anordnen zu können. Hierbei ist in der VwV-StVO zu § 39 eine vorrangige Prüfungspflicht auferlegt, ob vor der spezifischen Gefahr nicht auch mit Zeichen 101 und einem geeigneten Zusatzzeichen gewarnt werden kann.

Andere Verkehrszeichen, wie beispielsweise Zeichen 316, 317, 353, 355, und 359 stellen lediglich Untervarianten von Hauptverkehrszeichen dar und wurden in den Verkehrszeichenkatalog verschoben. Dies steht im Einklang mit dem Ausschließlichkeitsgrundsatz, der besagt, dass zur Verkehrsregelung nur die in der StVO vorgesehenen oder bildlich dargestellten sowie die vom Bundesminister für Verkehr im Rahmen seiner Ermächtigung besonders zugelassenen Zeichen und Einrichtungen verwendet werden dürfen (siehe hierzu BGHSt 26, 348-351). Das entspricht auch der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung, die ausdrücklich bestimmt, dass nur die in der StVO genannten Verkehrszeichen oder solche, die der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegeben hat, verwendet werden dürfen. Der Verkehrszeichenkatalog ist Teil der VwV-StVO, er ergeht durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates und wird im Bundesanzeiger verkündet. In der Folge veröffentlicht das für den Verkehr zuständige Bundesministerium den Verkehrszeichenkatalog im Verkehrsblatt.

aa) Zu Anlage 1

Zeichen 101

Das vormalige Zusatzzeichen 1052-38 (schlechter Fahrbahnrand) und das Zeichen 388 werden gestrichen, da dem Verkehrsteilnehmer der Bedeutungsgehalt des Gefahrzeichens mit warnender Funktion des Zusatzzeichens und insbesondere die unterschiedliche Ausgestaltung der einzelnen Zusatzzeichen nicht verständlich sind. Der durch das vormalige Zusatzzeichen 1010-11 erlaubte Wintersport in Verbindung mit dem Gefahrzeichen 101 wird in § 31, der sich auch mit der möglichen Zulassung anderer Sport- und Spielarten im öffentlichen Verkehrsraum befasst, geregelt.

Zeichen 103

Sprachliche Änderung durch allgemeine Formulierung "Kurve".

Zeichen 105

Vgl. Begründung zu Zeichen 103.

Zeichen 114

Durch die Änderung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es infolge spezifischer Materialien Fahrbahnoberflächen gibt, bei denen der Kraftschlusswert bei Nässe übermäßig vermindert ist und dies auch Rutschgefahren birgt.

Zeichen 121

Vgl. Begründung zu Zeichen 103.

Zeichen 123

Da das Zeichen auch bei Arbeitsstellen gezeigt wird, die nicht Baustellen sein müssen, erhält das Zeichen 123 auch die Bezeichnung "Arbeitsstelle".

Zeichen 138

Es wird generell auf Radfahrer hingewiesen, nicht nur auf - wie bisher - "kreuzende" Radfahrer.

Zeichen 150

Angesichts der außergewöhnlichen Gefahrensituation, die unabhängig von einer technischen Sicherung an allen Bahnübergängen gegeben ist, erscheint es sinnvoll, ein einheitlich gestaltetes Verkehrszeichen zu verwenden.

Es ist insbesondere kein Erfordernis ersichtlich, auf eine vorhandene Beschrankung speziell hinzuweisen, zumal ein solcher Hinweis ggf. auch dazu führen kann, durch das Vertrauen auf diese technische Sicherung die gebotene Aufmerksamkeit zu vernachlässigen.

Im Gegensatz zum Zeichen 150 ist das Zeichen 151 sowohl aus sich heraus verständlich als auch wesentlich besser geeignet, das Gefahrenpotenzial an Bahnübergängen zum Ausdruck zu bringen. Daher wird das Zeichen 150 aus der StVO herausgenommen.

Zeichen 153

Folgeänderung zur Streichung des Zeichens 150.

Zeichen 151 und 156

Folgeänderung aus der Streichung der Zeichen 150 und 153. Mit der sprachlichen Umstellung zu den Zeichen 156, 159 und 162 wird die gewollte Regelung verständlicher.

bb) Zu Anlage 2

Zeichen 205 und 206

Redaktionelle Überarbeitung des bisherigen unter § 41 Absatz 2 Nummer 1b StVO enthaltenen Verordnungstextes.

Das Zusatzzeichen 1000-32 steht nunmehr unter der lfd. Nummer 3.2 zu Zeichen 206. Im Übrigen vgl. Begründung zu § 12.

Zeichen 215

Der vormalige § 9a Absatz 2 wurde nunmehr zu Zeichen 215 in der Form eines Ge- und Verbots eingefügt.

Zusatzzeichen zu Zeichen 220 (lfd. Nummer 9.1)

Das für die Öffnung des Radverkehrs in Gegenrichtung vorgesehene Zusatzzeichen 1000-32 wird aus systematischen Gründen und zum Zwecke der Einheitlichkeit und Bürgerfreundlichkeit entsprechend dem Zusatzzeichen zu Zeichen 206, lfd. Nummer 3.2 angepasst. In 2009 wurden bereits in der VwV-StVO die Voraussetzungen für die Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr in die Gegenrichtung erleichtert.

Zeichen 220 bezieht sich nur auf den Fahrzeugverkehr. Fußgänger, die Fahrzeuge (Fahrräder, Mofas, Anhänger) führen, dürfen die Fahrbahn von Einbahnstraßen in Gegenrichtung benutzen. Das Zusatzzeichen beinhaltet aus Sicherheitsgründen des Radverkehrs die Pflicht, als Verkehrsteilnehmer beim Einbiegen in und im weiteren Verlauf einer Einbahnstraße auf entgegen kommenden Radverkehr zu achten. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten und die dadurch möglicherweise verursachte Missachtung von vorfahrtberechtigtem Radverkehr mit schwerwiegenden Folgen wird auf die beim Vorbeifahren an einer solchen Straße geltende Regelung "Rechts vor Links" ausdrücklich hingewiesen, da grundsätzlich - in den Fällen ohne Zusatzschild "Freigabe für gegenläufigen Radverkehr" - der gerade aus fahrende Verkehrsteilnehmer nicht mit einem aus einer Einbahnstraße in entgegen gesetzter Fahrtrichtung kommenden Radfahrer zu rechnen braucht.

Zeichen 229

Austausch des Wortes "betriebsbereit" durch "Zur Fahrgastbeförderung bereit gehaltene Taxen" in Angleichung an das Personenbeförderungsgesetz (PBefG).

Zeichen 237 bis 241

Sprachliche Anpassung der Bildunterschriften an den Verwendungszweck (Kennzeichnung von Sonderwegen). Die bisherige Vorschrift über ein durch Treten fortbewegtes Mofa (§ 41 Absatz 2 Nummer 5b) hat keine Praxisrelevanz mehr und wird daher ersatzlos gestrichen.

Zeichen 237

Hier war die Regelung des § 2 Absatz 4 Satz 6 als Ausnahme zu den Ge- und Verboten zu verankern, um einen Widerspruch zwischen Zeichen 237 und § 2 Absatz 4 Satz 6 zu vermeiden.

Zeichen 238

Beim Führen von Pferden sind aus Verkehrssicherheitsgründen künftig generell Reitwege zu benutzen. Ausnahme hiervon besteht bei Zeichen 250 (siehe Ge- und Verbot zu Zeichen 250 Nummer 1).

Zeichen 239, 240, 241, 242.1 und 242.2

Bis zur "Schilderwaldnovelle" war bei Zeichen 239 und 242 die höchstzulässige Geschwindigkeit für durch Zusatzzeichen zugelassenen Fahrzeugverkehr "Schrittgeschwindigkeit". Gegenstand der "Schilderwaldnovelle" war die Aufgabe der Schrittgeschwindigkeit für den Fahrzeugverkehr, wenn er bei Gehwegen (Zeichen 239) oder Fußgängerzonen (Zeichen 242) durch Zusatzzeichen zugelassen wurde. Stattdessen hatte der Fahrzeugverkehr seine Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anzupassen. Ziel war eine Vereinheitlichung der Maßgaben zu sämtlichen Sonderwegen. Zudem wurde der Forderung von Radfahrerverbänden Rechnung getragen, dass die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit durch Radfahrer schwer möglich (Schwanken) sei. Auf Gehwegen und in Fußgängerzonen muss stets (z.B. nachts im Bereich von Gaststätten) mit plötzlich auftretendem Fußverkehr gerechnet werden. Hinzu kommt, dass Bund und Länder z.B. eine Flanierzone nach Schweizer Vorbild mit der Begründung abgelehnt haben, dass eine damit einhergehende Geschwindigkeit von 20 km/h sich aus Verkehrssicherheitsgründen nicht mit einem Vortrittsrecht für Fußgänger vereinbaren lasse. Gleiches gilt für die Ausübung von Sport und Spiel, die dort nicht verboten sind. Auch für verkehrsberuhigte Bereiche wurde in der "Schilderwaldnovelle" die Schrittgeschwindigkeit beibehalten. Zumindest für Fußgängerverkehrsflächen wird deshalb aus Gründen der Verkehrssicherheit zum Schutze der Fußgänger an der Schrittgeschwindigkeit festgehalten. Gehwege und Fußgängerbereiche sind in erster Linie für den Fußgängerverkehr bestimmt. Die ausnahmsweise Zulassung von Fahrzeugen rechtfertigt es, den Fahrzeugführerinnen und -führern besondere

Verpflichtungen zum Schutz der Fußgänger aufzuerlegen, dies gilt auch für eine unter allen Umständen zu beachtende Höchstgeschwindigkeit. Radfahrer können entscheiden, ob sie diese Alternative dem Fahren auf der Fahrbahn vorziehen.

In den anderen Fällen bleibt es bei den Änderungen der "Schilderwaldnovelle". Das Zitat des § 25 Absatz 1 Satz 1 stellt sicher, dass Fußgänger bei den Zeichen 240 und 241 nicht als andere Verkehrsteilnehmer eingestuft werden. Der Standort dieser Klarstellung in der Erläuterung stellt sicher, dass Zuwiderhandlungen allein als Verstoß gegen § 25 Absatz 1 Satz 1 geahndet werden können.

Bei Zeichen 241 wird klargestellt, dass die Radwegebenutzungspflicht nur für den getrennten Radweg besteht. Die übrigen Änderungen führen zu einer Vereinheitlichung der Vorschriften.

Zeichen 244.1 und 244.2

Der unbestimmte Rechtsbegriff einer "mäßigen Geschwindigkeit" wird durch die Festlegung einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ersetzt.

Die Ergänzung der Vorschrift durch die ggf. erforderliche Verringerung der Geschwindigkeit von Kraftfahrzeugen und Anpassung an den Radverkehr dient dem Schutz des Radfahrers und der Förderung der Attraktivität des Radverkehrs in städtischen Bereichen.

Zeichen 245

Die Änderung der Bildunterschrift bei Zeichen 245 dient der Klarstellung. Mit diesem Zeichen wird ein Sonderfahrstreifen für Busse angeordnet. Der Schüler- und Behindertenverkehr galt bereits nach der die Vorschrift bislang begleitenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift als Linienverkehr (vgl. §§ 42, 43 PBefG); dies wird nunmehr in der Verordnung selbst geregelt, da diese Einstufung sich an den Verkehrsteilnehmer richtet. Umfasst wird neben der Schüler- und Behindertenbeförderung auch die Beförderung zum und vom Kindergarten. Die Kennzeichnung richtet sich nach § 33 Absatz 4 BOKraft, bzw. § 1 Absatz 2 BOKraft i.V.m. § 1 Nummer 4 Buchstabe d, g und i der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des PBefG.

Nach wie vor wird die zusätzliche Öffnung der Sonderfahrstreifen für Taxen und den Fahrradverkehr durch Zusatzzeichen ermöglicht. Die Änderung dient der Klarstellung.

Die Zulassung von Krankenfahrzeugen durch Zusatzzeichen dient der Gleichstellung mit Taxen, die auch häufig Patienten befördern.

Künftig können auch Busse im Gelegenheitsverkehr (vgl. §§ 48, 49 PBefG) durch Zusatzzeichen zugelassen werden. Dies dient der Förderung des umweltfreundlichen Verkehrsmittels "Bus" bei Stadtrundfahrten, Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen etc. gegenüber dem Individualverkehr. Eine generelle Freigabe der Bussonderfahrstreifen für den Gelegenheitsverkehr wäre mit dessen Sinn und Zweck der Anordnung, Störungen des Linienverkehrs zu vermeiden und dessen geordneten und zügigen Betriebsablauf mit Taktfahrplänen zu gewährleisten, hingegen nicht zu vereinbaren. Nur vor Ort kann beurteilt werden, wie stark der Sonderfahrstreifen durch die Omnibusse des Linienverkehrs bereits belegt ist und ob noch Raum für die Zulassung weiteren Omnibusverkehrs verbleibt.

Zur Anpassung des § 37 Absatz 2 Nummer 4 vgl. an dieser Stelle.

Lfd. Nummer 26 (Einleitung zu den Verkehrsverboten)

Die nachfolgenden Verbote betreffen sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr. Damit diese Verdeutlichung auch für die Verkehrsteilnehmer zum Ausdruck kommt, genügt die Benutzung allein des Wortes "Verkehr" nicht, da dies schon der bisherigen Wortwahl entspricht. Gerade sie hat in der Rechtsprechung zu unterschiedlichen Auslegungen bei der Frage geführt, ob Verkehrsverbote auch den ruhenden Verkehr erfassen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 41 Straßenverkehrs-Ordnung, Rn 248e m. w. N.). Die Klarstellung gewährleistet, dass auch die im ruhenden Verkehr festgestellten Verstöße bußgeldbewehrt sind und dass gegebenenfalls auch eine Kostentragungspflicht des Halters nach § 25a Straßenverkehrsgesetz besteht. Das Wort "Verkehrsteilnahme" ist insoweit eindeutiger und dient der Einheit der Rechtsordnung, nachdem seit dem 1. Februar 2009 auch in Nummer 153 Abschnitt I BKatV in der Spalte "Tatbestand" zur Erfassung des ruhenden Verkehrs eine entsprechende Formulierung aufgenommen worden ist ("am Verkehr teilgenommen").

Zeichen 250

Das Verkehrsverbot gilt nicht für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber oder Führer von Vieh. Verbände bzw. Gespanne sind hiervon nicht ausgenommen.

Zeichen 253

Die Vorschrift wurde an die Inhalte des Bundesfernstraßenmautgesetzes angepasst (z.B. Mautpflicht beginnt ab 12 t, Ausnahmen in § 1 Absatz 2 BFStrMG).

Zeichen 264, 265 und 266

Die Ergänzung der Bildunterschrift wurde zur Klarstellung erforderlich und im Lichte der Systematik der Verkehrszeichen sowie der herrschenden Meinung (z.B. Brandenburgisches OLG, Urteil v. 13.03.2008, 12 U 145/07, König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 40. Auflage § 41 Rn 248) getroffen, dass die Gesamtbreite des Fahrzeugs einschließlich z.B. Außenspiegel und nicht die im Fahrzeugschein eingetragene Breite bei Anordnung dieses Verkehrszeichens maßgeblich ist. Gleiches gilt für die Gesamthöhe und Gesamtlänge der Fahrzeuge. Solche Zeichen werden vor dem Hintergrund begrenzter Straßen- bzw. Platzverhältnisse erforderlich. Etwas Anderes gilt hingegen z.B. bei § 18 Absatz 1 und § 22 Absatz 2. Hier gilt § 32 Absatz 2 StVZO vor dem Hintergrund, dass die Infrastruktur in Deutschland grundsätzlich auf die StVZO-konformen Fahrzeuge ausgelegt ist und bei der Feststellung der Abmessungen gewisse Einrichtungen (bei der Breite nach ISO-Normen z.B. Spiegel) nicht berücksichtigt werden.

Zeichen 267

Eine Konkretisierung ist erforderlich, da der Begriff "Straße" in der StVO nicht legaldefiniert ist und damit nicht nur die Fahrbahn, sondern jeden benutzbaren Verkehrsraum erfassen kann, so auch Parkflächen, Brücken, Tunnel, Dämme, Böschungen. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist klar zu regeln, dass es um eine Beziehung zur Fahrbahn und deren Richtung geht, die von Fahrzeugen benutzt wird.

Zeichen 269

Die Begrenzung des Zeichens 269 auf "20 Liter" erfolgt aus folgenden Erwägungen: Das Verbot nach dem vormaligen Zeichens 269 bezog sich auf jegliche wassergefährdende Ladung ohne Gewichts- oder Literbeschränkung, so dass auch der Transport einer Dose Lackfarbe mit einem Fahrrad bei der alten Fassung des Zeichens 269 untersagt wäre. Infolgedessen war hier eine Grenze anzugeben. Das Zeichen 269 i.d.F. von 1971 hatte eine Literbegrenzung von 3.000

l. Nach der damaligen amtlichen Begründung erfolgte die Grenzziehung nach Anhörung von Sachverständigen, die u.a. die Größe der auf dem Markt befindlichen Tankfahrzeuge und die zu Aufräumungsarbeiten vorhandenen Geräte berücksichtigt haben, die sich mit internationalem Vorschlag decke. Als wassergefährdend galten seinerzeit vor allem Erdöl, Benzin, Dieselkraftstoff, Petroleum, Heizöl und Teeröl, aber auch Säuren und Laugen. Infolge der Erweiterung wassergefährdender Stoffe wurde 1988 die Literbegrenzung gestrichen, weil auch Kleinstmengen, z.B. von Giften, bereits das Grundwasser beeinträchtigen können. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass nach den RL für Trinkwasserschutzgebiete "DVGW-LAWA-Arbeitsblatt W 101" der Transport wassergefährdender Stoffe in der Schutzzone II und damit auch in der Schutzzone I gefährlich und i.d.R. nicht tragbar sei. Dementsprechend enthalten die RVO für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten regelmäßig Verbote für Transporte wassergefährdender Stoffe in der Schutzzone II. Eine solche Beschilderung sei derzeit nach der StVO nicht möglich. Der Sinngehalt des Zeichens 269 sollte daher in einem generellen Verbot des Transports wassergefährdender Stoffe bestehen; durch Zusatzbeschilderung könnte dann eine höhere Ladung zugelassen werden (VkBl. 1988, 226).

Wassergefährdende Stoffe und Gefahrgüter sind zwar im Wesentlichen identisch; allerdings gibt es auch wassergefährdende Stoffe, die keine Gefahrgüter i.S.d. GGVSEB darstellen, z.B. Motoröle mit hohem Flammpunkt. Die Kennzeichnungspflicht der GGVSEB orientiert sich an folgenden Mengen: 0, 20, 333 oder 1000 l., jeweils bezogen auf bestimmte Stoffe. In den RVO für Schutzzonen wird meist der Anliegertransport von wassergefährdenden Stoffen erlaubt, i.d.R. Heizöl.

Eine Mengenbegrenzung oder Ausnahme für bestimmte Stoffe durch Zusatzschild hätte zu einem höheren Schilder- und Verwaltungsaufwand geführt. Eine Abstimmung mit den Wasserhaushaltsbehörden der Kommunen in jedem Einzelfall wäre erforderlich gewesen.

Mit der Begrenzung des Zeichens 269 auf "20 Liter" bedarf es keines im vorgenannten Sinne höheren Beschilderungs- und Verwaltungsaufwandes. Es besteht durch die Begrenzung auf 20 l ein geringes Risiko, weil Feuerwehren stets Ölbindemittel in dieser Menge mitführen, um auslaufende Treibstoffe zu binden.

Zeichen 270.1

Die Änderung der bisherigen Bezeichnung des § 40 Absatz 1 BImSchG als "Grundlage" in "auf Grund" wird zur Verdeutlichung der Rechtslage vorgenommen und folgt einem Ergebnisbericht der gemäß GKVS-Beschluss (GKVS = Gemeinsame Konferenz der Verkehrs- und Straßenbauabteilungsleiter) vom 17./18.03.2010 eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die beauftragt war zu klären, ob § 40 Absatz 1 Satz 1 BImSchG eine Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung auf die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften darstellt.

Die Arbeitsgruppe teilt die Auffassung der Rechtsprechung (VG Berlin, Urteil v. 9. Dezember 2009, 11 A 299.08 u.a.,VG Düsseldorf, Urteil v. 8. Dezember 2009, 3 K 3720/09, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 8. Dezember 2009, OVG 11 S 50.09, VG Köln, Urteil v. 9. Oktober 2009, 18 K 5493/07, VG Hannover, Urteil v. 4. Dezember 2008, 4(B) 5288/08, VG Hannover, Beschluss v. 4. Dezember 2008, 4(B) 5288/08), die von einer Rechtsfolgenverweisung im BImSchG ausgeht. Aus systematischen Gründen fließen die straßenverkehrsrechtlichen Belange bereits auf der Stufe der Erstellung des Luftreinhalteplans oder Plans für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen im Rahmen des Einvernehmens zwischen den Umweltbehörden und den Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden nach § 47 Absatz 4 BImSchG ein. Die Straßenverkehrsbehörde ist bei der Durchführung der in den Plänen enthaltenen Maßnahmen dann an die Vorgaben des Plans gebunden.

Im Rahmen des Einvernehmens auf der Ebene der Planerstellung sind sämtliche Belange des speziellen Ordnungsrechts zu berücksichtigen. Ausnahmen nach § 46 StVO sind damit möglich, müssen in die Planerstellung aber ebenfalls Eingang finden. Entsprechende Öffnungsklauseln bei der Planerstellung können damit den Besonderheiten des Straßenverkehrsrechts Rechnung tragen.

Die übrigen Umstrukturierungen und Umformulierungen zu dem Zeichen und Zusatzzeichen dienen ebenfalls der Klarstellung zum Zwecke der Verdeutlichung dieser Rechtslage. Sie wurden in Ergänzung des neuen Absatzes 1 f in § 45 vorgenommen. § 1 Absatz 2 der 35. BImSchV lässt es zu, dass Ausnahmeregelungen allgemein durch Allgemeinverfügung (vgl. § 35 Satz 2 VwVfG) getroffen werden können. Jedenfalls wird in der Begründung zur Ersten Verordnung zur Änderung der 35. BImSchV (siehe Teil A der BR-Drucksache 819/07 (PDF) vom 14. November 2007) ausdrücklich diese Möglichkeit angesprochen. Darüber hinaus sind mit dem Ziel einer Vereinheitlichung von Ausnahmen für die sog. Umweltzonen nunmehr auch Kraftfahrzeuge von dort genannten Menschen mit Behinderungen vom Verbot der Verkehrsteilnahme ausgenommen. Diese Ergänzung dient auch der systematischen Gleichstellung mit den Ausnahmen zu den Haltverboten nach Zeichen 283, 286 durch Zusatzzeichen 1020-11. Darüber hinaus dient die Ergänzung der Verwaltungsvereinfachung und dem Bürokratieabbau, da in der Praxis bisher Personen mit solchen Behinderungen durch Allgemeinverfügung der Länder von dem Verkehrsverbot ausgenommen wurden. Solche Verfügungen werden damit künftig nicht mehr erforderlich sein.

Zusatzzeichen zu Zeichen 277, lfd. Nummern 54.1 und 54.2

Die Einführung der besonderen Zusatzzeichen der lfd. Nummern 54.1 und 54.2 wird dem neuen Regelbeschilderungsplan des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) gerecht, der diese Zeichenkombination zusammen mit dem Zeichen 277 zur Ankündigung von Fahrzeugkontrollen des BAG vorsieht. Mit diesem Zeichen wird das Überholverbot auch auf Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 2,8 t ausgedehnt. Darüber hinaus werden durch Zusatzzeichen 1061-11 auch Busse und Pkw mit Anhängern erfasst, soweit diese ab einer Gesamtmasse von 2,8 t ebenfalls unter den Regelungsbereich der Fahrpersonalverordnung (§ 1 Absatz 1 Nr. 1 FPersV) fallen.

Erläuterungen (lfd. Nummer 61 zu Zeichen 283 und 286 Nummer 2 des Erläuterungstextes stellt sicher, dass vorübergehend angeordnete Haltverbote zugleich das durch fest angebrachte Verkehrszeichen oder Markierungen erlaubte Parken aufheben. Damit bedarf es keiner zusätzlichen Anordnung von Zusatzzeichen bzw. von vorübergehenden Markierungen. So genannte "mobile" Verkehrszeichen (bei den beweglichen Verkehrszeichen handelt es sich gerade nicht um fest installierte Verkehrszeichen, die durch Zusatzzeichen zeitlich befristet sind) gehen damit wiederum den allgemeinen Regelungen des Vorranges von Verkehrszeichen und Markierungen (§ 39 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1) vor.

Lfd. Nummern 62.2, 63.2 und 63.3

Die vormals nur im Fließtext enthaltene Möglichkeit der Anordnung des Zusatzzeichens zu den Zeichen 283 und 286, welches das Halt- und Parkverbot auf den Seitenstreifen beschränkt, wird in die Anlage nun bildlich eingestellt. Dies ist bürgerfreundlich und erforderlich, weil es sich um ein besonderes Zusatzzeichen handelt, dessen Aufzählung durch Verankerung beim Hauptverkehrszeichen abschließend ist. Das Halt- bzw. Parkverbot gilt eigentlich nur für die Fahrbahn, der Seitenstreifen ist nicht Teil der Fahrbahn (§ 2 Absatz 1 Satz 2 StVO). Die Ergänzung zu Nummer 63.3 ist zur Anpassung der StVO an die 45. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (vgl. BR-Drucksache 087/09(B) HTML PDF ) erforderlich.

Zeichen 290.1 und 290.2

Sprachliche Anpassung an die Zonenverkehrszeichen 270.1/270.2, 274.1/274.2. Durch die Neufassung der Erläuterung wird klargestellt, dass die bei Zeichen 286 mögliche Freistellung von Bewohnern auch innerhalb einer so gekennzeichneten Zone möglich ist.

Zeichen 294

Die Markierung verpflichtet in Verbindung mit Zeichen 206 oder den weiteren aufgeführten Halt- oder Wartegeboten an der Haltlinie zu halten. Bei Bedarf ist noch mal an der "Sichtlinie" anzuhalten (verkehrsbedingtes Halten).

Zeichen 295

Vgl. zur Begründung die Begründung zu Zeichen 215.

Zeichen 297.1

Pfeilmarkierungen empfehlen, sich rechtzeitig für die gewünschte Fahrtrichtung einzuordnen. Sie können auch das Ende eines Überholstreifens ankündigen.

cc) Zu Anlage 3

Zeichen 301

Die bisherigen Sätze 2 und 3 gemäß § 42 Absatz 2 zum Standort des Zeichens innerhalb bzw. außerhalb geschlossener Ortschaften werden nicht übernommen, sondern sind in veränderter Form in der VwV zu Zeichen 301 verankert. Der Ort der Anbringung eines Verkehrszeichens ist für die anordnende Behörde von Bedeutung, der Informationsgehalt würde den Verkehrsteilnehmer hingegen überfordern. Daher ist ausschließlich der wesentliche Bedeutungsgehalt zur Vorfahrt in der Erläuterung zu Zeichen 301 geregelt.

Zeichen 306

Die Parkverbotsregelung aus dem bisherigen § 12 Absatz 3 Nummer 8a ist nunmehr unmittelbar als Ge- und Verbot zu Zeichen 306 geregelt.

Zeichen 308

Der Aufstellungsort dieses Zeichens ist in der VwV-StVO zu Zeichen 308 verankert.

Zeichen 310 und 311

Der obere Teil des Zeichens ist gelb, nicht weiß; so sieht es auch die RWB vor. Die Regelung, dass der obere Teil des Zeichens 311 weiß sei, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört, ist nach RWB nicht vorgesehen. Hiernach sind die Ortstafeln nach Zeichen 310 und 311 immer gelb. Deshalb ist der bisherige § 42 Absatz 3 Satz 3 ersatzlos zu streichen.

Zeichen 314

Der bisherige § 42 Absatz 4 wird insgesamt neu gefasst und ist je nach Bedeutungsgehalt aufgeteilt nach Ge- oder Verbot oder Erläuterungen zu Zeichen 314 enthalten. Die Neufassung findet auch vor dem Hintergrund statt, dass eine sprachliche Angleichung der Anordnungsmöglichkeiten von Zusatzzeichen bei Zeichen 314 und 315 erforderlich war, da Gerichte (z.B. das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen) eine vom Verordnungsgeber nicht beabsichtigte Differenzierung zwischen den beiden Zeichen angenommen haben. Die Ergänzung ist auch zur Anpassung der StVO an die 45. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (vgl. BR-Drucksache 087/09(B) HTML PDF ) erforderlich. In dieser Änderungsverordnung ist der Personenkreis, der Behindertenparkplätze benutzen darf, erweitert worden. Es erscheint sachgerecht, die entsprechenden Anpassungen nicht nur bei Zeichen 314, sondern auch bei Zeichen 315 vorzunehmen.

Zeichen 314.1 und 314.2

Durch die Einführung dieser beiden Verkehrszeichen wird den Verkehrsbehörden die Möglichkeit zur Anordnung einer Parkraumbewirtschaftungszone eingeräumt. In diesen Zonen kann auf eine aufwendige Beschilderung verzichtet werden, da Verkehrszeichen nur am Beginn und am Ende einer solchen Zone aufgestellt werden müssen.

Zeichen 315

Die bisherige Formulierung erlaubt das Parken mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8t. Damit konnte das in der Erlaubnis enthaltene Verbot, dass Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t auf Gehwegen nicht geparkt werden dürfen, nur abgeleitet werden. Der Verkehrsteilnehmer muss aber erkennen, gegen welche konkrete Pflicht er verstößt. Daher war der Verstoß aktiv zu formulieren. Die Ergänzung ist auch zur Anpassung der StVO an die 45. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (vgl. BR-Drucksache 087/09(B) HTML PDF ) erforderlich. In dieser Änderungsverordnung ist der Personenkreis, der Behindertenparkplätze benutzen darf, erweitert worden. Es erscheint sachgerecht, die entsprechenden Anpassungen nicht nur bei Zeichen 314, sondern auch bei Zeichen 315 vorzunehmen.

Zeichen 316

Das Zeichen ist eine Variante des Zeichens 314. Es enthält keine verbindliche Verhaltensanweisung für den Verkehrsteilnehmer. Daher wird das Zeichen in den Verkehrszeichenkatalog (VzKat) verlagert.

Zeichen 317

Das Zeichen ist eine Variante des Zeichens 314. Es enthält keine verbindliche Verhaltensanweisung für den Verkehrsteilnehmer. Daher wird das Zeichen in den Verkehrszeichenkatalog (VzKat) verlagert.

Bild 318

Die bisher als Bild 291 in der StVO enthaltene Parkscheibe wird aus systematischen Gründen in die Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 (Abschnitt 3 "Parken") übernommen.

Zeichen 325.1 und 325.2

Die Änderungen in der Nummerierung dienen der systematischen Vereinheitlichung der Bezeichnung von Verkehrszeichen. Insoweit wird das bisherige Zeichen 326 zu 325.2.

Zeichen 327

Die Angabe des Standortes des Zeichens "an jeder Tunneleinfahrt" ist für den Verkehrsteilnehmer nicht erforderlich, da er das Zeichen selbst sieht. Die Angabe des Aufstellungsortes ist für die anordnende Behörde von Bedeutung und bereits in der VwVStVO zu Zeichen 327 enthalten. Daher wird der Passus in der StVO gestrichen.

Zeichen 330.1, 330.2, 331.1, 331.2 und 333

Die Änderungen in der Nummerierung dienen der systematischen Vereinheitlichung der Bezeichnung von Verkehrszeichen. Das bisherige Zeichen 334 wird zu 330.2, das bisherige Zeichen 336 wird zu 331.2.

Zeichen 340

Es wird ein Parkverbot auf Fahrradschutzstreifen eingeführt. Dieses war in der vormaligen Regelung des § 42 Absatz 6 Nummer 1 lit. g nicht enthalten. Dies führte dazu, dass Radfahrer den ruhenden Verkehr umfahren mussten und damit auf die Fahrbahnmitte gerieten. Dieses beeinträchtigt die Verkehrssicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs. Dort, wo aus Verkehrssicherheitsgründen das Umfahren nicht vertretbar ist, wird derzeit in der Praxis das Zeichen 283 (Haltverbot) angeordnet. Durch ein generelles Parkverbot auf Schutzstreifen können zudem im Interesse der sparsamen Beschilderung Haltverbotszeichen eingespart werden.

Das Aufbringen des Sinnbildes gewährleistet eine bessere Erkennbarkeit. Die Ergänzung beseitigt einen Widerspruch zur VwV-StVO zu § 2 Absatz 4.

Zeichen 350

Der vormalige Text zu Zeichen 350 war zu streichen, da dieser keine Verhaltensregelungen für den Verkehrsteilnehmer beinhaltet. Es war lediglich der Anbringungsort des Zeichens enthalten. Dies ist nunmehr in der VwV-StVO zu Zeichen 350 geregelt.

Zeichen 353

Das Zeichen 220 reicht zur Kennzeichnung von Einbahnstraßen aus, zumal die Aufstellung bei Bedarf auch so erfolgen kann, dass es auch seitlich erkennbar ist.

Die Verzichtbarkeit des Zeichens 353 wird auch daran deutlich, dass es in einigen Regionen nicht oder nur äußerst selten Verwendung gefunden hat. Daher dürfte das Zeichen 353 vielen Verkehrsteilnehmern überhaupt nicht bekannt sein. Darüber hinaus kann dieses Zeichen auch zu einer Verwechselungsgefahr mit dem Zeichen 209-30 (vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus) führen.

Zeichen 355

Das Zeichen enthält keine verbindliche Verhaltensanweisung für den Verkehrsteilnehmer. Daher wird das Zeichen in den VzKat verlagert.

Zeichen 357

Mit dem neuen Erläuterungstext zu Zeichen 357 "Durchlässige Sackgasse" wird ein weiterer Beitrag zur Erhöhung der Attraktivität des Radverkehrs geleistet, indem dieser zur Vermeidung von Umwegen direkt auch durch eine durchlässige Sackgasse fahren darf. In den Fällen, in denen eine Sackgasse nur für Fußgänger durchlässig ist, wird dem Radverkehr durch die Anordnung des Zeichens 357 mit dem integrierten Piktogramm für Fußgänger ein unnötiges Einfahren in die Sackgasse erspart.

Zu lfd. Nummern 28 und 29

Die Streichung zum VzKat erfolgt vor dem Hintergrund, dass dieser Teil der VwV-StVO ist und nur durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlicht wird.

Zeichen 359

Das Zeichen enthält keine verbindliche Verhaltensanweisung für den Verkehrsteilnehmer. Daher wird das Zeichen in den VzKat verlagert.

Zeichen 375, 376 und 377

Die Zeichen sind als Varianten im VzKat enthalten.

Zeichen 380 und 381

Es besteht kein Bedarf für ein spezielles Verkehrszeichen "Richtgeschwindigkeit". In der Verkehrspraxis findet das Zeichen daher kaum Verwendung. Eine Streichung der Zeichen empfiehlt sich auch wegen der durch die Farbgebung möglichen Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen 275 (vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit).

Zeichen 386.1

Die Änderung dient der systematischen Vereinheitlichung der Bezeichnung von Verkehrszeichen.

Zeichen 386.2 und 386.3

Es ist sachgerecht, zumindest die gängigen Hauptvarianten des vormaligen Verkehrszeichens 386 im Verordnungstext aufzuführen. Hierzu gehören auch die Zeichen "Touristische Route" sowie "Touristische Unterrichtungstafel".

Zeichen 388

Auf Grund der starken Ähnlichkeit und der damit gegebenen Verwechselungsgefahr mit dem Zusatzzeichen 1052-38 (schlechter Fahrbahnrand) bestand oft Unklarheit über die konkrete Bedeutung des Zeichens 388. Im Bedarfsfall kann stattdessen mit einem Zusatzzeichen zu Zeichen 101 auf einen nicht befahrbaren Seitenstreifen hingewiesen werden. Vergleiche hierzu insbesondere die Begründung zu Zeichen 101.

Zeichen 390

Anpassung der Bezeichnung des Zeichens aufgrund der Änderung durch das Gesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen mit der neuen Bezeichnung "Bundesfernstraßenmautgesetz". Vergleiche auch Begründung zu § 45 Absatz 9.

Zeichen 435 und 436

In der Erläuterung zu Zeichen 434 ist nunmehr aufgeführt, dass die Zielangaben in einer Richtung auch auf separaten Tafeln gezeigt werden können. Damit werden die Zeichen 435 und 436 als eigenständige Zeichen in der StVO entbehrlich.

Zeichen 450

Das Zeichen stand ursprünglich in § 42 Absatz 8 unter dem Ordnungspunkt "Wegweisung auf Autobahnen". Da das Zeichen aber kein Wegziel beinhaltet, war es nach Abschnitt 7 der Anlage 3 unter den Abschnitt "Autobahnen und Kraftfahrstraßen", lfd. Nummer 21 zu verschieben. Anpassung der Erläuterung an geltende Rechtslage Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA).

Vorbemerkung zu den neu geschaffenen Abschnitt en 10 bis 12 der Anlage 3 (bisherigen Nummern 3, 4, 5 und 6 des § 42 Absatz 8)

Im bisherigen Absatz 8 waren Wegweisung, Umleitungsbeschilderung und Verkehrsführung in einem Absatz geregelt. Um die Anlage zu § 42 übersichtlicher werden zu lassen, wurden die Gebote, Verbote und Erläuterungen zur Umleitungsbeschilderung (Abschnitt 11) und zur sonstigen Verkehrsführung (Abschnitt 12) von der Wegweisung (Abschnitt 10) getrennt und für sie gesonderte Abschnitt e in der Anlage geschaffen.

Lfd. Nummern 39 bis 42 (Ordnungsnummer 1 des Abschnitt es 10 - bisheriger § 42 Absatz 8 Nummer 1)

Die Änderung dient der Übersichtlichkeit des Abschnitt es 10. Es ist sinnvoll, die bisherige Nummer 1 des Absatzes 8 in mehrere Untergliederungspunkte zu unterteilen. In der jetzigen Ordnungsnummer 1 des Abschnitt es 10 der Anlage 3 sind die Nummernschilder zusammengefasst, die nur für Bundesstraßen, Autobahnen und Europastraßen gelten (Zeichen 401, 405, 406, 410).

Lfd. Nummern 43 bis 54 (Ordnungsnummer 2 des Abschnitt es 10 - bisheriger § 42 Absatz 8 Nummer 2)

Neufassung zum besseren Verständnis (vgl. Erläuterung zu Zeichen 434). In der Ordnungsnummer 2 des Abschnitt es 10 der Anlage 3 sind die Wegweiser außerhalb von Autobahnen zusammenhängend aufgeführt. In der Erläuterung wird künftig klargestellt, dass mit dem Zeichen 432 generell nur auf (innerörtliche oder außerörtliche) Einzelziele mit erheblicher Verkehrsbedeutung hingewiesen werden kann. Die bisherige Bildunterschrift war insoweit missverständlich, da sie auch den grundsätzlichen Hinweis zu innerörtlichen Zielen (ohne erhebliche Verkehrsbedeutung) enthalten hat und daher nicht geeignet ist, einen Beitrag zur Reduzierung des "Schilderwaldes" im Straßenverkehr zu leisten. Die Einordnung des Zeichens 332.1 unter die Ordnungsnummer 2 des Abschnitt es 10 ist im Zusammenhang mit der Ausfahrttafel Zeichen 332 (lfd. Nummer 60, Nummer 3 des Abschnitt es 10) auf Autobahnen zu sehen. Eine entsprechende Ausfahrttafel auf Kraftfahrstraßen oder auf autobahnähnlich ausgebauten Straßen war unter die Ordnungsnummer 2 des Abschnitt es 10 aufzunehmen.

Lfd. Nummern 55 bis 61 (Ordnungsnummer 3 des Abschnitt es 10 - bisheriger § 42 Absatz 8 Nummer 3)

Die Ordnungsnummer 3 wird neu gegliedert und in Gliederungspunkte unterteilt. Das Zeichen 332 wird in den Abschnitt 10 "Wegweisung" integriert.

Lfd. Nummern 62 bis 77 (Abschnitt 11) und lfd. Nummern 78 bis 83 (Abschnitt 12)

Es dient der Übersichtlichkeit, die Umleitungsbeschilderung in einen Abschnitt(11) und die sonstige Verkehrsführung in einen anderen Abschnitt(12) aufzuführen. Im Erläuterungstext zu Zeichen 454 bedurfte es einer Neuformulierung, da der Beginn einer Umleitungsbeschilderung in Geradeausrichtung mit diesem Zeichen nicht darstellbar ist. In Abschnitt 12 war das Zeichen 467.2 zur Kennzeichnung des Endes einer Streckenempfehlung aufzunehmen. Die Aufnahme ist wegen Zeichen 467.1 und systematisch notwendig.

f) Zu Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3 Satz 2 und zu lfd. Nummern 1 bis 7)

Leitbaken übernehmen die Aufgabe, die für den Verkehr freigegebenen Fläche von einem nicht freigegebenen bzw. gesperrten Bereich (z.B. Arbeitsstelle) optisch und räumlich abzugrenzen. Daher war darauf in § 43 Absatz 3 Satz 2 hinzuweisen, dass Leitbaken eine Absperrfunktion übernehmen.

Um dem Verkehrsteilnehmer neben der Absperrfunktion einer Leitbake auch deren Leitfunktion zu vermitteln, wurde der ergänzende Hinweis aufgenommen, dass der Verkehr an der gesperrten Fläche vorbeigeleitet wird.

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Änderungen bei Zeichen 605, 628 und 629 entsprechend der für den Straßenbau erlassenen Richtlinie.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2115:
Entwurf einer Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

Durch die vorgesehenen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger.

Mit dem Regelungsentwurf wird für die Wirtschaft eine Informationspflicht eingeführt. Die sich daraus ergebenden Kosten sind marginal.

Die Verwaltung wird aufgrund der Streichung mehrerer Verkehrszeichen, der Einführung der Parkraumbewirtschaftungszone und der Einführung eines allgemeinen Haltverbots auf Schutzstreifen für Radfahrer entlastet, da das Aufstellen von Verkehrzeichen entweder nicht mehr angeordnet werden kann bzw. bezüglich des allgemeinen Haltverbots auf Schutzstreifen nicht mehr angeordnet werden braucht.

Mit der Aufhebung der Streichung der Übergangsregelung tritt eine künftige Entlastung der Kommunen in Höhe von ca. 600 - 800 Mio. Euro bei geschätzten noch verbliebenen 3 Mio. - 4 Mio. auszutauschenden Schildern ein.

Mit einer Neuregelung entstehen der Verwaltung einmalige Umstellungskosten. Für die Umstellung der entsprechenden Lichtsignale wird den Kommunen eine Übergangsfrist von vier Jahren (Dezember 2016) eingeräumt. Der Austausch der einzelnen

Streuscheiben (Kombination der Symbole "Fußgänger" mit "Radfahrer") wird nach Auskunft des BMVBS im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Wartungsarbeiten der Ampelanlagen mitberücksichtigt werden. Somit verringern sich die Kosten pro Austausch auf rd. 25 Euro. Sofern dies nicht innerhalb der regelmäßig vorzunehmenden Wartungsarbeiten erfolgt, könnten weitere geringfügige zusätzliche Kosten entstehen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Grieser
Vorsitzender Berichterstatter