Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über Arbeitsstätten

A Problem und Ziel

B Lösung

C Alternativen

D Finanzielle Auswirkunqen auf die öffentlichen Haushalte

E Sonstige Kosten

Verordnung der Bundesregierung Verordnung über Arbeitsstätten

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. Mai 2004
Der Bundeskanzler

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Diese Verordnung ersetzt die mit Schreiben vom 2. September 2003 zugeleitete Verordnung (BR-Drs. 627/03 (PDF) ).

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.


Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder

Verordnung über Arbeitsstätten

Vom ...2004

Auf Grund des § 18 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), der zuletzt durch Artikel 179 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung sowie auf Grund des § 66 Satz 3 und des § 68 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), von denen § 66 Satz 3 durch Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) eingefügt und § 68 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 123 Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:

Artikel 1
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)"

Diese Verordnung dient der Umsetzung .

§ 1 Ziel, Anwendungsbereich.

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten

§ 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten

§ 5 Nichtraucherschutz

§ 6 Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte

§ 7 Ausschuss für Arbeitsstätten

§ 8 Übergangsvorschriften

Anhang
Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 der Verordnung

Die nachfolgenden Anforderungen gelten in allen Fällen, in denen die Eigenschaften der Arbeitsstätte oder der Tätigkeit, die Umstände oder eine Gefahr dies erfordern.

Die Rechtsvorschriften, die in Umsetzung des Artikels 95 EG-Vertrag Anforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln stellen, bleiben unberührt.

1 Allgemeine Anforderungen

1.1 Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden

Gebäude für Arbeitsstätten müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.

1.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum

1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

1.4 Energieverteilungsanlagen

1.5 Fußböden, Wände, Decken, Dächer

1.6 Fenster, Oberlichter

1.7 Türen, Tore

1.8 Verkehrswege

1.10 Laderampen

1.11 Steigleitern, Steigeisengänge.

Steigleitern und Steigeisengänge müssen sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass sie

a) nach Notwendigkeit über Schutzvorrichtungen gegen Absturz, vorzugsweise über Steigschutzeinrichtungen verfügen, b) an ihren Austrittsstellen eine Haltevorrichtung haben, c) nach Notwendigkeit in angemessenen Abständen mit Ruhebühnen ausgerüstet sind.

2 Massnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren

2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen

2.2 Schutz vor Entstehungsbränden

2.3 Fluchtwege und Notausgänge

3 Arbeitsbedingungen

3.1 Bewegungsfläche

3.2 Anordnung der Arbeitsplätze

Arbeitsplätze sind in der Arbeitsstätte so anzuordnen, dass Beschäftigte

3.3 Ausstattung Jedem Beschäftigten muss mindestens eine Kleiderablage zur Verfügung stehen, sofern Umkleideräume nach § 6 Abs. 2 Satz 3 nicht vorhanden sind.

3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung

3.5 Raumtemperatur

3.6 Lüftung

3.7 Lärm

4 Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte.

4.1 Sanitärräume

4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume

4.3 Erste-Hilfe-Räume

4.4 Unterkünfte

5 Ergänzende Anforderungen an besondere Arbeitsstätten

5.1 Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten

5.2 Zusätzliche Anforderungen an Baustellen

Artikel 2
Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung

Die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Aufhebung der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1.November bis 31. März

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Berlin, den
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

Begründung:

A. AIlgemeines

Die neu strukturierte Arbeitsstättenverordnung löst die Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), ab. Ziel ist die Modernisierung des Arbeitsstättenrechts entsprechend der Konzeption des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) von 1996. Diese Konzeption folgt der Regelungssystematik der europäischen Arbeitsschutzrichtlinien, nach der Schutzziele und allgemein gehaltene Anforderungen, aber keine detaillierten Verhaltensvorgaben festgesetzt werden. Durch flexible Grundvorschriften soll den Betrieben Spielraum für an ihre Situation angepasste Arbeitsschutzmaßnahmen gegeben werden.

Die hierzu notwendigen Änderungen machen es erforderlich, die geltende Arbeitsstättenverordnung in wesentlichen Teilen neu zu strukturieren. Die Verordnung wird in einen Vorschriftentext mit allgemeinen und einen Anhang mit speziellen Bestimmungen aufgeteilt. Die allgemeinen Bestimmungen enthalten Rahmenvorschriften mit teilweise neu formulierten Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Der Anhang stellt grundlegende Konkretisierungen der allgemeinen Anforderungen zusammen und übernimmt im wesentlichen die bisherigen Regelungen der Arbeitsstättenverordnung. Die Schutzziele sollen betriebsnahe Gestaltungsmöglichkeiten ermöglichen. Sie sind nur dann konkret zu regeln, wenn nach wissenschaftlich begründeten Erkenntnissen im Belastungsfall Gesundheitsschäden möglich sind und wenn Anforderungen keinen nachträglichen Gestaltungsspielraum zulassen. Im Obrigen werden Anforderungen an Arbeitsplätze konkreter gefasst ais für andere Teile der Arbeitsstätte.

Um die Anwendung der Arbeitsstättenverordnung in der Praxis zu erleichtern sollen den Arbeitgebern und den vollziehenden Behörden Regeln an die Hand gegeben werden können, denen zu entnehmen sein wird, wie den in der Verordnung niedergelegten Anforderungen konkret entsprochen werden kann. Diese präzisierenden branchen- und tätigkeitsbezogenen Technischen Regeln sind - soweit erforderlich - außerhalb der Verordnung zu erstellen. Diese Aufgabe wird einem "Ausschuss für Arbeitsstätten" übertragen, dem Vertreter aller betroffenen Fachkreise und die Sozialpartner angehören.

Insgesamt dienen die mit der Novellierung vorgenommenen strukturellen Veränderungen dem Zweck, die Verordnung übersichtlicher zu machen. Damit wird ein Beitrag zu größerer Transparenz und besserer Handhabbarkeit des Arbeitsstättenrechts geleistet.

Im Einzelnen sind folgende Punkte der Novellierung hervorzuheben:

Die gleichstellungspolitische Prüfung wurde durchgeführt. Die Regelung zu Ruhemöglichkeiten für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen trägt der besonderen Lebenssituation der betroffenen Frauen Rechnung. Weitere mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind in der Verordnung nicht enthalten.

Kosten

Die Anforderungen an Arbeitsstätten sind grundsätzlich in der bereits bestehenden Arbeitsstättenverordnung verankert. Deshalb sind prinzipiell keine zusätzlichen Aufwendungen zu erwarten. Durch die neue Konzeption flexibler Grundvorschriften, die Spielraum lassen für den betrieblichen Gegebenheiten angepasste Arbeitsschutzmaßnahmen, könnten sich die Aufwendungen für die Betriebe reduzieren. Auswirkungen auf Löhne und Preise sind nicht zu erwarten.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Artikel 1 - Verordnung über Arbeitsstätten

Zu § 1 (Ziel, Anwendungsbereich)

Die Arbeitsstättenverordnung enthält zentrale Vorschriften zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz vor Gefährdungen im Zusammenhang mit Arbeitsstätten. Es sind Mindestvorschriften, die unter dem Aspekt der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten in Arbeitsstätten formuliert sind. § 1 greift die allgemeine Zweckbestimmung des § 1 Absatz 1 ArbSchG auf und überträgt sie auf das Arbeitsstättenrecht. Der Begriff "Beschäftigte" korrespondiert mit § 2 Absatz 2 ArbSchG.

Der Anwendungsbereich entspricht dem des Arbeitsschutzgesetzes. Durch Absatz 2 wird dieser Geltungsbereich für die Arbeitsstättenverordnung weiter eingeschränkt. Der Begriff "Transportmittel" umfasst Straßen-, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge im öffentlichen Verkehr und trägt durch Zusammenfassung zu einer Verschlankung der bisherigen Vorschrift (§ 1 Absatz 2 Ziffer 2) bei. Die verbliebenen Ausnahmen entsprechen dem bislang geltenden Recht. . Arbeitsstätten im Reisegewerbe, im Marktverkehr sowie in Fahrzeugen im öffentlichen Verkehr werden von der Verordnung weiterhin nicht erfasst, da aus praktischen Gründen nur wenige Bestimmungen der Verordnung für diese Bereiche unmittelbar anwendbar wären. Entsprechende Sonderregelungen sind aufgrund des ständig wechselnden Standortes und des fehlenden räumlichen Bezuges schwierig. Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr unterliegen im Übrigen dem Verkehrsrecht. Auch Arbeitsstätten im Freien, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner bebauten Fläche liegen, bleiben aus diesen Gründen weiterhin vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Der Nichtraucherschutz umfasst dagegen alle Arbeitsplätze.

Absatz 3 trägt der Tatsache Rechnung, dass in bestimmten, für die öffentlichen Belange wich-. tigen Tätigkeitsbereichen (z.B. Streitkräfte) die strikte Anwendung der Verordnung mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben in diesen Bereichen in Konflikt kommen könnte. Entsprechend Artikel 1 Absatz 3 der EG-Arbeitsstättenrichtlinie i.V.m. Artikel 2 Absatz 2 der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz legen die Sätze 1 und 2 für den Bereich des Bundes fest, dass Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung und die statt dessen zur Gewährleistung von. Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu treffenden Maßnahmen bestimmt werden können.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen) .

Die Definition des Begriffes "Arbeitsstätte" im Absatz 1 orientiert sich am Wortlaut der EG-Arbeitsstättenrichtlinie. Wie in der geltenden Arbeitsstättenverordnung werden vom Anwendungsbereich auch Baustellen erfasst.

Arbeitsstätten sind nach Absatz 1 Ziffer 1 und 2 sowohl Orte, an denen unmittelbar gearbeitet wird, als auch Orte, die in engem Zusammenhang mit der Arbeit zu sehen sind, wie zum Beispiel Rettungswege oder Sanitärräume. Die Formulierung des Absatz 1 Ziffer 1 schließt Ausbildungsstätten mit ein.

Die Absätze 2 und 3 dienen mit Blick auf die zum Teil unterschiedlichen Anforderungen hinsichtlich der verschiedenen Räumlichkeiten einer Arbeitsstätte der Klarstellung des Regelungskomplexes Arbeitsstätte - Arbeitsplatz - Arbeitsraum. Absatz 2 enthält in Abgrenzung zum umfassenden Begriff der "Arbeitsstätte" eine Definition des Begriffes "Arbeitsplatz" und nennt die in diesem. Zusammenhang notwendigen Eckpunkte für eine zeitliche Eingrenzung. Absatz 3 gibt eine Legaldefinition des Begriffes "Arbeitsraum".

Absatz 4 listet die "anderen" Orte im Sinne Absatz 1 Ziffer 2 abschließend auf, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Der Katalog wurde nahezu unverändert aus der bisherigen Arbeitsstättenverordnung übernommenen.

Die Absätze 5 und 6 enthalten eine dem bisherigen Arbeitsstättenrecht inhaltlich entsprechende Legaldefinition des Einrichtens und Betreibens von Arbeitsstätten sowie eine Erläuterung dazu an Hand von Beispielen.

Zu § 3 (Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten)

Absatz 1 enthält die grundlegende, an den Arbeitgeber gerichtete Verpflichtung, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten zu gewährleisten. Die Verordnung einschließlich ihres Anhanges enthält dazu verbindliche Anforderungen.

Die vom Ausschuss für Arbeitsstätten erarbeiteten und durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt gegebenen Technischen Regeln konkretisieren beispielhaft die in der Verordnung genannten Schutzziele auf der Grundlage des gesicherten Standes von Wissenschaft und Technik. Die Einhaltung des Technischen Regelwerkes bewirkt die Vermutung zugunsten des Rechtsanwenders, dass die in der Verordnung diesbezüglich gestellten Anforderungen erfüllt sind.

Absatz 2 verpflichtet den Arbeitgeber, der Menschen mit Behinderungen beschäftigt, beim Einrichten und Betreiben sein besonderes Augenmerk auf die Verhütung von spezifischen Gefährdungen zu setzen, die von Arbeitsstätten für diese Beschäftigten ausgehen können. Die Vorschrift ergänzt die in Umsetzung der EG-Arbeitsstättenrichtlinie (Anhang I Ziffer 20) und der EG-Baustellenrichtlinie (Anhang IV, Teil A, Ziffer 17) bereits getroffenen beschäftigungsfördernden Regelungen in § 81 Absatz 4 Nr. 4 SGB IX um entsprechende flankierende Arbeitsschutzbestimmungen. Die Aufnahme dieser Klarstellung hat die Bundesregierung bei der Behandlung des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze (Bundesbehindertengleichstellungsgesetz - BGG) zugesagt (siehe BT-Drucksachen 014/7420 und 014/8043). Der Begriff der Barrierefreiheit entspricht der Definition in § 4 BGG.

Die allgemeine Ausnahmeregelung in Absatz 3 entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 4 Absatz 1 und 2 ArbStättV. Durch Satz 2 werden die Aufsichtsbehörden angehalten, die Probleme kleinerer Betrieben besonders zu beachten.

Absatz 4 regelt das Konkurrenzverhältnis arbeitsstättenrechtlicher Anforderungen im Lichte anderer Rechtsvorschriften insbesondere des Bauordnungsrechts der Länder. Diese Rechtsetzungen stellen für ihren jeweiligen Regelungsinhalt spezifische, zweckgebundene und teilweise weitergehende Anforderungen, die neben dem Arbeitsstättenrecht Anwendung finden.

Zu § 4 (Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten)

Die Anforderungen richten sich in erster Linie an den Arbeitgeber, betreffen zum Teil aber auch Arbeitgeber und Beschäftigte gemeinsam.

Absatz 1 greift die Regelung des § 53 Absatz 1 der bisherigen Verordnung auf und setzt Artikel 6; Anstrich 2 der EG-Arbeitsstättenrichtlinie um.

Die Regelung in Absatz 2 ersetzt in Übereinstimmung mit Artikel 6, Anstrich 3 der EG- Arbeitsstättenrichtlinie den inhaltsgleichen § 54 der bisherigen Verordnung.

Absatz 3 übernimmt in Umsetzung des Artikel 6 Anstrich 4 der EG-Arbeitsstättenrichtlinie sowie der Ziffer 4.2 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie die Vorschrift des § 53 Absatz 2 der bisherigen Verordnung und passt sie redaktionell an die neue Struktur der Verordnung an. Absatz 3 soll sicherstellen, dass die der Sicherheit der Beschäftigten dienenden Einrichtungen jederzeit funktionstüchtig sind. Dabei wurde auf die Vorgabe konkreter Prüffristen verzichtet. Prüfintervalle unterliegen dem jeweiligen Stand der Technik und sind in aktueller Form und sachbezogen Gegenstand des Regelwerks.

Absatz 4 schreibt in Umsetzung von Artikel 6 Anstrich 1, der Ziffern 4.1 und 4.2 des Anhangs I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie sowie der Ziffern 3.2 und 3.4 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie das Freihalten der verschiedenen Verkehrswege sowie modifizierte Anforderungen zum jederzeitigen ungehinderten Passieren für Fluchtwege und Notausgänge vor. Die Regelung entspricht inhaltlich den §§ 19 Satz 3, 52 Absatz 1 und 55 der bisherigen Verordnung.

Daneben wird der Arbeitgeber im Satz 2 verpflichtet, Vorkehrungen - ggf. unter Einbeziehung eines Flucht- und Rettungsplanes - zu treffen, die im Gefahrenfall eine unverzügliche Flucht oder Rettung ermöglichen. Die Regelung soll Ober vorbeugende Maßnahmen hinaus gewährleisten, dass die Beschäftigten im Brand- oder Katastrophenfall wissen, wie sie sich schnell aus dem Gefahrenbereich in Sicherheit bringen bzw. von außen gerettet werden können. Ferner werden mit der Bestimmung auch die Anforderungen der Ziffer 10.1 Buchstabe d des Anhangs IV Teil B Abschnitt II der EG-Baustellenrichtlinie umgesetzt. Denn die von Arbeiten ausgehenden spezifischen Gefährdungen können weitergehende Sicherheitsvorkehrungen erforderlich machen, zum Beispiel Vorkehrungen, die es Beschäftigten im Tunnelbau ermöglichen, sich beim Eindringen von Wasser oder Material in Sicherheit zu bringen.

Absatz 5 fasst die grundlegenden Anforderungen der §§ 39 Absatz 1 und 53 Absatz 3 der bisherigen Verordnung zusammen und setzt die Ziffer 19 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie und Ziffer 13 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie um.

Zu § 5 (Nichtraucherschutz)

§ 5 ist identisch mit dem bisherigen § 3a ArbStättV und setzt die Ziffern 16.3, 16.4 des Anhangs I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie und 15.5 des Anhangs IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie um. Die Regelung geht auf eine interfraktionelle Initiative des Deutschen Bundestages für einen verbesserten Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz zurück und übernimmt den Wortlaut des Beschlusses vom 31. Mai 2001 (Bundestagsdrucksache 014/3231).

Zu § 6 (Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte)

Die Vorschrift legt grundlegende Anforderungen an die unterschiedlichen Räume der Arbeitsstätte fest. Dies betrifft Räume, die dem unmittelbaren Arbeitsablauf dienen (Absatz 1) oder Räume, die den Beschäftigten aus Gründen der Sicherheit, Erholung oder Hygiene zur Verfügung stehen (Absätze 2 bis 5).

Absatz 1 beinhaltet mit der Forderung einer ausreichenden Raumgröße eine Grundvoraussetzung für eine beeinträchtigungsfreie, der Gesundheit und dem Wohlbefinden der Beschäftigten Rechnung tragende. Arbeitsverrichtung und setzt arbeitshygienische, psychologische und lüftungstechnische Grundforderungen um. Die Regelung entspricht Ziffer 15.1 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie.

Absatz 2 bestimmt das Erfordernis zur Bereitstellung von Toilettenräumen und nennt die Anforderungen, nach denen der Arbeitgeber besondere Wasch- oder Umkleideräume zur Verfügung stehen muss. Durch die Öffnungsklausel im Satz 5 bleiben mobile Toilettenkabinen und Waschgelegenheiten für Baustellen mit wenigen Beschäftigten weiterhin zuIässig. Inhaltlich entspricht die Bestimmung den §§ 34 Absatz 1, 35 Absatz 1, 37 Absatz 1, und 48 Absatz 1 der bisherigen Verordnung und setzt die Anforderungen der Ziffer 18 des Anhangs I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie sowie der Ziffer 14 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie um.

Absatz 3 trifft Grundsatzregelungen für Pausen- und Bereitschaftsräume. Je nach Art der Beanspruchung bei der Arbeit, hat der Arbeitgeber passende Räume für Pausen, Bereitschaftszeiten und Ruhezeiten zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber wird nicht verpflichtet, für jede Art der Erholung einen gesonderten Raum bereitzustellen. Er muss jedoch sicherstellen, dass die Räume ihren verschiedenen Funktionen entsprechend von den Beschäftigten genutzt werden können. Die Regelung bezieht sich auf die §§ 29 Absatz 1, 30 Satz 1, 31 der bisherigen Verordnung und setzt die Ziffern 16.1, 16.4 und 17 des Anhangs I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie sowie die Ziffern 15.1, 15.3 und 16 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie um.

Absatz 4 entspricht dem Regelungsinhalt des § 38 der bisherigen Verordnung und setzt inhaltsgleich die Ziffer 19.1 des Anhangs I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie sowie die Ziffern 13.1, 13.2 und 13.4 Satz 1 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie um. Rettungsstellen oder Behandlungsräume von medizinischen Einrichtungen sind mit Erste-Hilfe-Räumen vergleichbare Einrichtungen und erfüllen die Anforderungen des Absatz 4.

Die Regelung in Absatz 5 enthält die inhaltlich an die moderne Arbeitswelt angepasste Verpflichtung zur Bereitstellung von Unterkünften durch den Arbeitgeber aus § 40a der bisherigen Arbeitsstättenverordnung. Die Bestimmung trägt insbesondere der Entwicklung in der Praxis Rechnung, dass sich die Beschäftigten bei der Auswärtsbeschäftigung heute in der Regel ihre Unterkunft selbst beschaffen, indem sie Zimmer in Gasthöfen, Pensionen usw. anmieten. Sofern den Beschäftigten seitens der Arbeitgeber der mit der Unterkunftsbeschaffung verbundene Mehraufwand ausgeglichen wird, wie z.B. in der Baubranche durch allgemeinverbindliche tarifvertragliche Regelung üblich, besteht deshalb kein Erfordernis zur Bereitstellung von Unterkünften.

Absatz 6 stellt klar, dass Anforderungen hinsichtlich der Raumhöhe und der Grundfläche auch für Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte gestellt werden.

Zu § 7 (Ausschuss für Arbeitsstätten)

§ 7 ist in Verbindung mit § 3 Absatz 1 eine der zentralen Regelungen der neuen Verordnung. Die Vorschrift bestimmt die Einsetzung eines mit sachverständigen Mitgliedern pluralistisch besetzten Gremiums der im Arbeitsschutz wesentlich Verantwortung tragenden Akteure.

Durch Absatz 1 wird der Ausschuss für Arbeitsstätten, analog zu bereits bestehenden Ausschüssen z.B. für Gefahrstoffe (AGS), auf der Grundlage der Arbeitsstättenverordnung eingesetzt. Die Einrichtung des Ausschusses für Arbeitsstätten sichert die Mitwirkung der betroffenen Kreise und gewährleistet dadurch eine breite Akzeptanz der von ihm ermittelten Technischen Regeln. Die Arbeit des Ausschusses nach dem Vorbild bereits bestehender Ausschüsse wird durch Verzicht auf die Erarbeitung besonderer Verwaltungsvorschriften zu einer Entlastung des Verordnungsgebers sowie der zuständigen Behörden der Länder und der Unfallversicherungsträger führen. Durch die Mitgliedschaft der betroffenen Kreise im Ausschuss wird ein ausgewogenes und streng am Bedarf ausgerichtetes Regelwerk sichergestellt, das die bisherigen Arbeitsstättenrichtlinien ablösen wird. Bei der Erarbeitung eines umfassenden technischen Regelwerkes wird der Ausschuss zunächst auf die vorhandenen Arbeitsstättenrichtlinien zurückgreifen. Die Initiative zur Erstellung von Regeln oder zur Überarbeitung der Arbeitsstättenrichtlinien geht von den Mitgliedern des Ausschusses aus, der daraufhin seine Arbeit aufnimmt. Die Arbeit der Fachausschüsse der Unfallversicherungsträger wird mit der des Ausschusses für Arbeitsstätten verzahnt. Ziel ist dabei, Arbeitgebern, Beschäftigten sowie den Aufsichtsdiensten der Länder und Unfallversicherungsträgern ein abgestimmtes Regelwerk an die Hand zu geben und Doppelarbeit zu vermeiden. Die Begrenzung der Gesamtzahl der Mitglieder gewährleistet die Arbeitsfähigkeit des Gremiums.

Absatz 2 trifft die üblichen Verfahrensregeln über die Berufung der Ausschussmitglieder, die Wahi des Vorsitzenden und die Geschäftsordnung.

In Absatz 3 werden die Aufgaben des Ausschusses für. Arbeitsstätten näher beschrieben. Der Arbeitsstättenausschuss soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beraten und dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene entsprechende Regeln ermitteln, die die ausfüllungsbedürftigen Anforderungen der Verordnung konkretisieren. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Ausschuss die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes berücksichtigen. Dies betont nochmals den erforderlichen Praxisbezug der Tätigkeit des Ausschusses. Bei der Ermittlung der Regeln ist von einem breiten Konsens auszugehen.

Die vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelten Regeln können nach Absatz 4 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit amtlich bekannt gegeben werden.

Absatz 5 ermöglicht die Teilnahme von Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien und der zuständigen obersten Landesbehörden an den Sitzungen des Ausschusses.

Die Geschäfte des Ausschusses wird, wie bei den bereits bestehenden Ausschüssen, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin führen, um den dort vorhandenen Sachverstand und die Erfahrungen zu nutzen (Absatz 6).

Zu § 8 (Übergangsvorschriften)

Absatz 1 Satz 1 entspricht den Absätzen 1 und 3 des bisherigen § 56 ArbStättV und trägt dem schutzwürdigen Interesse an Bestandsschutz einmal getroffener Verwaltungsentscheidungen für Arbeitsstätten Rechnung, die schon vor dem Inkrafttreten der bisherigen Arbeitsstättenverordnung im Mai 1976 errichtet waren bzw. mit deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen worden war oder die erst seit der Ausdehnung des Geltungsbereichs im Dezember- 1996 den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung unterliegen und die zu diesem Zeitpunkt bereits errichtet waren, oder mit deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen worden war. Für diese Arbeitsstätten gelten grundsätzlich weiterhin nur die Anforderungen des Anhangs II der EG-Arbeitsstättenrichtlinie. Weitere Übergangsvorschriften für bereits errichtete Arbeitsstätten sind nicht erforderlich. In Härtefällen können die Behörden Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 3 erteilen.

Satz 2 setzt die Forderung des Artikels 5 der EG-Arbeitsstättenrichtlinie um und stellt klar, dass auch bei Arbeitsstätten mit Bestandsschutz ggf. durchgeführte wesentliche Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsstätte oder der Arbeitsverfahren oder der Arbeitsabläufe mit den Anforderungen der Verordnung im Einklang stehen müssen.

Absatz 2 regelt, dass die Arbeitsstättenrichtlinien bis zu ihrer Überarbeitung und zur Bekanntgabe entsprechender Technischer Regeln als Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene im Sinne § 4 Ziffer 3. Arbeitsschutzgesetz fortgelten. Die Begrenzung des Fortgeltens der Arbeitsstättenrichtlinien auf sechs Jahre soll sicherstellen, dass die angestrebte Straffung und Aktualisierung der Richtlinien kurzfristig erfolgt.

Zum Anhang der Verordnung

im Anhang werden die grundlegenden Anforderungen für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1 näher konkretisiert.

Der Einleitungssatz stellt in Übereinstimmung mit Ziffer 1 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie klar, dass die Anforderungen des Anhanges immer gelten, wenn es für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz erforderlich ist.

Das in § 3 Absatz 4 für die allgemeinen Bestimmungen bereits geregelte Konkurrenzverhältnis arbeitsstättenrechtlicher Anforderungen im Lichte anderer Rechtsvorschriften wird für den Anhang und sein Verhältnis in Bezug auf die in Umsetzung des Artikels 95 EWG-Vertrag gestellten Anforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln noch einmal gesondert klargestellt. So unterliegen die an verschiedenen Stellen des Anhanges z.B. an Bauprodukte, wie elektrische Anlagen, Fenster, Türen, Rolltreppen, Laderampen, Steigleitern, gestellten Anforderungen nur insoweit der Arbeitsstättenverordnung, wie gerade die spezifische Funktion des Bauprodukts als Bestandteil der Arbeitsstätte und der damit einhergehende spezielle Schutzzweckzusammenhang berührt ist. Rechtsvorschriften, die in Umsetzung des Artikels 95 EWG-Vertrag Anforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln selbst stellen, bleiben durch die Arbeitsstättenverordnung unberührt.

Der neuen Schutzzielsystematik folgend haben betriebsnahe Gestaltungsmöglichkeiten Vorrang vor differenzierten Verhaltensvorgaben. Die Konkretisierungen des Anhangs stellen Anforderungen dar, die aufgrund wissenschaftlich begründeter Erkenntnisse und zwingender Anforderungen zur wirksamen Ausfüllung des arbeitsstättenbezogenen Arbeits- und Gesundheitsschutzes erfüllt werden müssen. Richtschnur bei der Formulierung dieser konkretisierenden Anforderungen sind

Für alle Arbeitsstätten geltende Anforderungen werden im Anhang unter den Gliederungspunkten 1 bis 4 formuliert. Für besondere Arbeitsstätten, wie im Freien liegende, in nicht allseits umschlossenen Räumen befindliche Arbeitsstätten und Baustellen, sind neben den unter den Gliederungspunkten 1 bis 4 genannten Bedingungen weitere Anforderungen zu berücksichtigen.

Diese sind im Gliederungspunkt 5 benannt.

In Bezug auf Oberlichter, Schiebetüren als Nottüren und Laderampen enthält der Anhang gemeinschaftsrechtlich veranlasste notwendige Klarstellungen und trägt damit Hinweisen der Kommission in Bezug auf die vollständige Umsetzung der EG-Arbeitsstättenrichtlinie 089/654 Rechnung.

Zu 1. Allgemeine Anforderungen

Unter dem Gliederungspunkt 1 werden die für Sicherheit und Gesundheitsschutz maßgeblichen generellen Anforderungen an verschiedene Bauelemente der Arbeitsstätte zusammengefasst.

Zu 1.1 Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden

Die Bestimmung entspricht der Ziffer 2 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie. Sie setzt gleichzeitig die Ziffer 1.1 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie und in Verbindung mit den speziellen Anforderungen des Abschnitts 5.2 die Ziffer 1.1 des Anhanges IV Teil B Abschnitt II um. Die Anforderungen an Stabilität und Festigkeit werden wegen des über das Baurecht der Länder hinausgehenden Regelungsgegenstandes in Bezug auf die "Konstruktion" des Gebäudes und wegen einer notwendigen bundeseinheitlichen Regelung im Rahmen des nationalen Arbeitsstättenrechtes getroffen.

Zu 1.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum

Die Festlegungen orientieren sich an § 23 der bisherigen Arbeitsstättenverordnung und setzen Ziffer 15.1, Teilsatz 1 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie um.

Auf die Angabe einer Mindestgrundfläche und -höhe wurde aus Gründen der Flexibilität verzichtet. So können z.B. die gemäß Länderbauordnungen differierenden Mindesthöhen für Aufenthaltsräume Berücksichtigung finden.

Ziel der Festlegungen zum Luftraum in Absatz 2 ist es, die recht statischen Anforderungen des bisherigen § 23 Absatz 4 durch eine flexibel angelegte Schutzzielbestimmung zu ersetzen. Die maßlichen Anforderungen an den Luftraum ergeben sich in Abhängigkeit von mehreren Faktoren. Die raumklimatischen Bedingungen, die Grundfläche und Höhe der Räume, die Anzahl der Beschäftigten und ihre körperliche Belastung sowie die Anzahl der nicht ständig anwesenden Personen können betriebsspezifisch variieren.

Zu 1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

Diese Bestimmung enthält grundsätzliche Festlegungen in Bezug auf Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz und setzt Ober einen gleitenden Verweis die EG-Sicherheitskennzeichnungsrichtlinie 92/58/EWG um. Einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz bedarf es immer dann, wenn die Risiken nicht durch kollektive technische Maßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Die Verwendung einer harmonisierten Kennzeichnung, wie in dieser RichtIinie vorgesehen, trägt dazu bei, die Risiken aufgrund sprachlicher und kultureller Unterschiede in einem Europa mit Freizügigkeit für die Beschäftigten zu minimieren. Das BMWA wird zur besseren Anwendbarkeit dieser Regelung den Wortlaut der Sicherheitskennzeichnungsrichtlinie einschließlich der Anlagen in der jeweils geltenden Fassung als Serviceleistung im Internet einstellen.

Zu 1.4 Energieverteilungsanlagen

Die Bestimmung enthält Anforderungen an die Konzeption und Ausführung von Anlagen, die die Arbeitsstätten mit Energie (Strom, Gas etc.) versorgen, soweit diese integraler Bestandteil der Arbeitsstätte sind. Sie setzt Ziffer 3 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie und Ziffer 2 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie um. Durch die Bestimmung zum Schutz vor direktem oder indirektem Berühren von spannungsführenden Teilen soll möglichen Gesundheitsschäden im Falle des Einwirkens von gefährlichen Körperströmen (ab Ober 50 V Wechsel- und über 120 V Gleichspannung) entgegengewirkt werden. Indirektes Berühren liegt vor, wenn in-der Gefahrenzone die Luftstrecke zwischen spannungsführendem Teil und Mensch mit einem Vorlichtbogen überbrückt wird. Spezielle Bedingungen der Arbeitsstätte wie z.B. Feuchträume oder ein besonderer Berührungsschutz müssen berücksichtigt werden.

Zu 1.5 Fußböden, Wände, Decken, Dächer

Die Vorschrift formuliert sicherheitstechnische und hygienische Anforderungen an die genannten Bauelemente. Es wird Ziffer 9 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie , Ziffer 6 des Anhanges IV Teil B Abschnitt I und Ziffer 14.2 des Anhanges IV Teil B Abschnitt II der EG-Baustellenrichtlinie umgesetzt. Die Inhalte korrespondieren mit den §§ 8 und 45 Absatz 3 der bisherigen Arbeitsstättenverordnung.

Zu 1.6 Fenster, Oberlichter

Ausgehend von den bisher im geItenden Arbeitsstättenrecht im § 9 getroffenen Bestimmungen zu Fenstern und Oberlichtern enthält die Regelung notwendige Klarstellungen in Bezug auf Ziffer 10 des Anhangs I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie und Ziffer 7 des Anhanges IV Teil B Abschnitt I der EG-Baustellenrichtlinie, die damit vollständig in nationales Recht umgesetzt werden. Dadurch wird entsprechenden Hinweisen der Kommission Rechnung getragen.

Die Regelung in Absatz 1 zielt ausschließlich auf die ausstattungsmäßig vorhandenen Funktionen ab und betrifft nur Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen, die sich öffnen lassen. So gehört es zur sicheren Benutzung, dass Fenster, die mit Feststellvorrichtungen versehen sind, sich auch sicher arretieren lassen.

Zu 1.7 Türen, Tore

Die Bestimmung fasst die detaillierten Anforderungen der §§ 10 und 11 der bisherigen Arbeitsstättenverordnung in Form betriebsnaher Schutzziele zusammen und aktualisiert Regelungen zu Notabschalteinrichtungen kraftbetätigter Türen nach dem Stand der Technik. Gleichzeitig wird Ziffer 11 der EG-Arbeitsstättenrichtlinie und Ziffer 9 des Anhanges IV Teil A sowie Ziffer 8 des Anhanges IV Teil B Abschnitt I der EG-Baustellenrichtlinie umgesetzt.

Zu 1.8 Verkehrswege

Umgesetzt werden die Ziffern 12.1 bis 12.4 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie und 10.1. bis 10.4 des Anhanges IV Teil A sowie die Ziffer 9 des Anhanges IV Teil B Abschnitt I der EG-Baustellenrichtlinie. Die Festlegungen des § 17 der bisherigen Arbeitsstättenverordnung werden übernommen. In Absatz 2 sind drei Kategorien von Verkehrswegen zu beachten.

Zu 1.9 Fahrtreppen, Fahrsteige

Der Absatz setzt die Anforderungen der Ziffer 13 des Anhangs I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie und die Ziffer 10 des Anhanges IV Teil B Abschnitt I der EG-Baustellenrichtlinie um und entspricht § 18 der bisherigen Arbeitsstättenverordnung.

Zu 1.10 Laderampen

Mit der neu aufgenommenen Regelung, dass die Größe der Laderampen entsprechend den transportierten Lasten auszulegen sind, trägt der Entwurf einer bisher noch nicht hinreichend umgesetzten Anforderung der EG-Arbeitsstättenrichtlinie in Ziffer 14.1 des Anhanges I und der Ziffer 11.1 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie Rechnung. Darüber hinaus werden die Ziffern 12.1, 14.2 und 14.3 der EG-Arbeitsstättenrichtlinie sowie 10.1, 11.2 und 11.3 des Anhang IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie umgesetzt. Die Regelung basiert auf § 21 der bisherigen Arbeitsstättenverordnung.

Zu 1.11 Steigleitern, Steigeisengänge

Die Bestimmung setzt Ziffer 12.1 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie sowie Ziffer 10.1 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie um und fasst § 20 der bisherigen Arbeitsstättenverordnung in Form flexibler Schutzziele zusammen.

Zu 2 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren

In diesem Abschnitt werden technische und organisatorische Maßnahmen beschrieben, die den Schutz der Beschäftigten vor besonderen arbeitsstättenspezifischen Gefährdungen zum Ziel haben.

Zu 2.1 Schutz vor Absturz und herabfallende Gegenstände

Die Anforderungen setzen Ziffer 12.5 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie und Ziffer 10.4 des Anhanges IV Teil A sowie die Ziffern 5, 10.1 Buchstabe b und 14.1 des Anhang IV Teil B Abschnitt II der EG-Baustellenrichtlinie in nationales Recht um und übernehmen den § 12 der bisherigen Arbeitsstättenverordnung.

Zu 2.2 Schutz vor Entstehungsbrände

Anknüpfend an die Zielsetzung eines vorbeugenden Schutzes der Beschäftigten vor Brandgefahren in der Arbeitsstätte überführt die Bestimmung die Ziffer 5 des Anhangs I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie und die Ziffer 4 Anhang IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie in nationales Recht und stellt § 13 der bisherigen Arbeitsstättenverordnung auf eine neue aktuelle Grundlage.

Zu 2.3 Fluchtwege, Notausgänge

Die Vorschrift greift Anforderungen der EG-Arbeitsstättenrichtlinie in Ziffer 4 des Anhanges I und in Ziffer 3 des Anhanges IV Teii A der EG-Baustellenrichtlinie auf und orientiert sich inhaltlich an § 19 der bisherigen Arbeitsstättenverordnung. Der Weg ins Freie wird vor der Flucht in einen gesicherten Bereich als geeignete Schutzmaßnahme genannt.

Das in Bezug auf Notausgänge in der EG- Arbeitsstättenrichtlinie und der EG-Baustellenrichtlinie u. a. formulierte generelle Verbot von Schiebe- und Karusselltüren als Notausgänge wird unter Beachtung der hierzu eindeutigen begründeten Stellungnahme der EG-Kommission in nationales Recht umgesetzt. Die Anforderung richtet sich aber nur an Türen, die als spezielle Notausgänge konzipiert und ausschließlich im Notfall benutzt werden. Ausgänge am Ende von Fluchtwegen, durch die Beschäftigte im Notfall ebenfalls ins Freie gelangen können, erfasst die Regelung nicht.

Zu 3 Arbeitsbedingungen

Das sichere Betreiben der Arbeitsstätte wird neben anderen Faktoren auch durch die äußeren Arbeitsbedingungen bestimmt. Hierzu enthält Abschnitt 3 die notwendigen grundlegenden Anforderungen.

Zu 3.1 Bewegungsfläche am Arbeitsplatz

Bewegungsfreiheit ist eine Grundbedingung für das Wohlbefinden der Beschäftigten am Arbeitsplatz. Die maßlichen Vorgaben des § 24 der bisherigen Arbeitsstättenverordnung zur Mindestbewegungsfläche werden in eine flexible Schutzzielvorgabe geändert. Damit werden die Anforderungen der Ziffer 15.2 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie umgesetzt.

Zu 3.2 Anordnung der Arbeitsplätze

Die Vorschrift knüpft an die bisherige Bestimmung des § 51 Absatz 2 an und überträgt die Anforderung einer bisher auf Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen beschränkten Regelung zur sicheren Zugänglichkeit unter dem Blickwinkel der Arbeitsstätte auf alle Arbeitsplätze. Dabei werden auch die im verfügenden Teil getroffenen Festlegungen über Möglichkeiten, sich im Gefahrenfall rasch in Sicherheit zu bringen (bisheriger § 44 Absatz 3 Ziffer 2), berücksichtigt. Die im Rahmen der EG-Arbeitsstättenrichtlinie (Ziffer 21.3 c des Anhanges I) und der EG-Baustellenrichtlinie (Ziffer 3.2 des Anhanges IV Teil A) nur für Arbeitsplätze im Freien und auf Baustellen vorgesehenen Anforderungen werden damit im nationalen Recht auf alle Arbeitsplätze erweitert.

Aufgrund von Erfahrungen in der praktischen Arbeitsgestaltung und Hinweisen aus dem Vollzug wurde zusätzlich aufgenommen, dass bei der Anordnung von Arbeitsplätzen darauf zu achten ist, dass die Beschäftigten nicht durch Einwirkungen von außerhalb gefährdet werden Zu 3.3. Ausstattung Die Bestimmung setzt die Vorgaben aus Ziffer 18.1.4 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie und Ziffer 14.1.4 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie um.

Zu 3.4 Beleuchtung

Die Regelung setzt die Ziffern 8 und 21.2 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie und die Ziffern 8.1, 8.2 und 8.3 des Anhanges IV Teil A und 5 des Anhanges Teil B Abschnitt I der EG-Baustellenrichtlinie um.

Zu 3.5 Raumtemperatur

Im Hinblick auf den Gesundheitsschutz der Beschäftigten werden die Bestimmungen des § 6 der bisherigen Arbeitsstättenverordnung zur Raumtemperatur und des § 9 Abs. 2 zum Schutz vor übermässiger Sonneneinstrahlung im Lichte der Ziffern 7.1 und 7.3 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie sowie der Ziffern 7 des Anhanges IV Teil A und 4.1 des Anhanges IV Teil B Abschnitt I der EG-Baustellenrichtlinie neu gefasst. Die Anforderungen richten sich neben den Arbeitsräumen auch an "andere Räume" wie Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- , Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume.

Zu 3.6 Lüftung

Die Bestimmung formuliert die Anforderungen des § 5 der bisherigen Arbeitsstättenverordnung in zeitgemäßer Form neu und setzt Ziffer 6 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie sowie Ziffer 5 des Anhanges IV Teil A und Ziffer 3 des Anhanges IV Teil B Abschnitt I der EG-Baustellenrichtlinie um.

Zu 3.7 Lärm

Durch die Regelung werden Ziffer 21.3 Buchstabe b des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie und Ziffer 6.1 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie umgesetzt.Der grundlegende Lärmgrenzwert von 85 dB (A) des § 15 Abs. 1 wurde mit dem Ziel der Prävention der Lärmschwerhörigkeit beibehalten.

Zu 4 Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte

Regelungsgegenstand dieses Abschnitts ist die Festlegung konkretisierender Anforderungen zur Rahmenvorschrift des § 6 in Bezug auf die Verpflichtungen des Arbeitgebers zum Bereitstellen von Räumlichkeiten für hygienische Zwecke oder für Pausen- und Bereitschaftszeiten. Danach müssen die Räume in Abhängigkeit ihres betrieblichen Zweckes bestimmten sicherheitstechnischen, einrichtungstechnischen und hygienischen Anforderungen genügen.

Zu 4.1 Sanitärräume

Die Bestimmung konkretisiert die Ausstattungsanforderungen in Bezug auf Sanitärräume und stimmt inhaltlich mit den Vorgaben von Ziffer 18 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie und Ziffer 14 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie überein.

Zu 4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume

Die Vorschrift regelt die Lage und die Mindestausstattung von Pausen- und Bereitschaftsräumen und entspricht den Ziffern 16.1, 16.2 und 16.4 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie sowie der Ziffer 15.1 bis 15.3 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie sowie den §§ 29, 30, 45 Absatz 1 Ziffer 2, Absatz 5 der bisherigen Arbeitsstättenverordnung.

Zu 4.3 Erste-Hilfe-Räume

Die Vorschrift enthält Vorgaben zur Kennzeichnung und Ausstattung von Erste-Hilfe-Räumen. Damit werden die Ziffern 19.2 und 19.3 des Anhanges I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie und die Ziffern 13.3 und 13.4 des Anhanges IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie inhaltsgleich zu den bisherigen §§ 38 und 39 umgesetzt.

Zu 4.4 Unterkünfte

Die Bestimmung setzt Ziffer 15.4 des Anhangs IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie um und konkretisiert die im verfügenden Teil neu strukturierte Vorschrift des § 6 Absatz 5 in Bezug auf einzelne Ausstattungsanforderungen und die Zuteilung der Räume.

Zu 5 Ergänzende Anforderungen an besondere Arbeitsstätten

Dieser Abschnitt fasst hinsichtlich nicht allseits umschlossener und im Freien liegender Arbeitsstätten und in Bezug auf Baustellen die Anforderungen zusammen, die den Vorgaben der EG-Arbeitsstättenrichtlinie und der EG-Baustellenrichtlinie sowie dem bisherigen Arbeitsstättenrecht entsprechen und Ober die im Verfügungsteilend in den Abschnitten 1- 4 enthaltenen Anforderungen hinausgehen. Für Baustellen wurden ferner die weiterhin erforderlichen Regelungen der bisherigen Winterbauverordnung einbezogen.

Zu 5.1 Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten

Die Vorschrift enthält Anforderungen an Arbeitsstätten zum Schutz vor äußeren Einflüssen für Tätigkeiten, die nicht in umschlossenen Räumen stattfinden. Es handelt sich um die Umsetzung der Vorgaben der Ziffer 21.3 Buchstabe a und b des Anhangs I der EG-Arbeitsstättenrichtlinie, Ziffer 6.1 des Anhanges IV Teil A und Ziffer 3 des Anhanges IV Teil B Abschnitt II der EG-Baustellenrichtlinie, des bisherigen § 42 Arbeitsstättenverordnung und des § 2 Winterbauverordnung.

Zu 5.2 Zusätzliche Anforderungen für Baustellen

Die Regelung beschreibt für den Bereich der Baustellen zusätzlich notwendige, an anderer Stelle des Anhangs noch nicht hinreichend verankerte spezifische Anforderungen aus der EG-Baustellenrichtlinie. Dies betrifft insbesondere Maßnahmen zur Stabilisierung von Materialien und Ausrüstungen, Maßnahmen zum Schutz von Personen, die Verkehrswege auf Baustellen nutzen sowie Sicherheitsvorkehrungen bei speziellen Arbeiten auf Baustellen mit besonderen Gefährdungslagen. Die Bestimmung setzt die Ziffern 1.1, 1.2, 4.2, 5., 6.2, 6.3, 10.2, 11.3, 14.1.4, 18.2, 18.3 des Anhanges IV Teii A und die Ziffern 1.1, 1.2, 2.3, 10 bis 12.2 und 13 des Anhanges IV Teil B Abschnitt II der EG-Baustellenrichtlinie um und übernimmt erforderliche Inhalte der bisherigen §§ 43 bis 49.

2. Artikel 2 - Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung

Durch Artikel 2 der Verordnung wird der Nichtraucherschutz in die Allgemeine Bundesbergverordnung integriert.

3. Artikel 3 - Aufhebung der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März

Durch Artikel 3 wird die Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März aufgehoben, deren Anforderungen in die novellierte Arbeitsstättenverordnung integriert wurden.

4. Artikel 4 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Vorschrift gibt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens an, gleichzeitig wird die alte Arbeitsstättenverordnung außer Kraft gesetzt.