Punkt 79 der 993. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2020
Der Bundesrat möge der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zustimmen:
Zu § 14 Absatz 1, Absatz 5, § 16 Absatz 2 AVV GeA
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift ist wie folgt zu ändern:
Folgeänderung:
In Anlage 5 ist der Bezugshinweis wie folgt zu fassen:
"(zu § 16 Absatz 2 Nummer 1)".
Begründung:
Nach der Europäischen Kommission soll es hinsichtlich der Signifikanz von Phosphoreinträgen aus landwirtschaftlichen Quellen allein darauf ankommen, dass ihr Anteil am Gesamtphosphoreintrag größer als 20 % ist.
Die bisher in § 14 Absatz 1, letzter Satzteil, sowie § 14 Absatz 5 enthaltenen Aspekte werden zwecks besserer Übersichtlichkeit in den neu gefassten § 16 Absatz 2 überführt, wonach die Länder unter bestimmten Voraussetzungen von einer Ausweisung absehen können.