Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Der Bundesrat hat in seiner 982. Sitzung am 8. November 2019 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 152n SAG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 152n SAG-E mit Blick auf die von Satz 1 und 2 erfassten Abwicklungsinstrumente sowie die in Satz 3 angeordnete entsprechende Anwendung des § 150 SAG zu prüfen.

Begründung:

Die Vorschrift des § 152n SAG-E modifiziert den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz von CCPs gegen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erlassene Abwicklungsmaßnahmen grundsätzlich in ähnlicher Weise, wie dies in § 150 SAG auch für sonstige durch das SAG erfasste Unternehmen vorgesehen ist. Hierzu wird in § 152n Satz 1 und 2 SAGE entsprechend der Regelung des § 150 Absatz 1 SAG der Ausschluss des Widerspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung von Klagen gegen die speziell für CCPs vorgesehenen Abwicklungsinstrumente nach §§ 152h Absatz 1 Satz 1 und 2 SAG-E sowie Abwicklungsmaßnahmen nach § 152h Absatz 1 Satz 3 SAG-E in Verbindung mit § 77 Absatz 1 Nummer 1 SAG angeordnet. In Satz 3 ist zudem für die Abwicklungsmaßnahmen nach § 152h Absatz 1 SAG-E generell die entsprechende Anwendung des § 150 SAG vorgesehen.

§ 152n SAG-E schafft in seiner derzeitigen Formulierung allerdings insofern Unklarheiten, als fraglich ist, was für Abwicklungsmaßnahmen nach § 77 Absatz 1 Nummer 2 SAG gilt, die nach § 152h Absatz 1 Satz 3 SAG-E ebenfalls bei abwicklungsbedürftigen CCPs Anwendung finden können. Diese sind nach dem Wortlaut des § 152n Satz 1 und 2 SAG-E von dem Ausschluss des Widerspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung nicht erfasst, während die Regelung in § 150 Absatz 1 SAG entsprechendes für grundsätzlich alle Abwicklungsmaßnahmen vorsieht. Diesbezüglich ist aber kein Grund ersichtlich, warum CCPs gegenüber anderen durch das SAG erfassten Finanzunternehmen besser gestellt werden sollen, zumal die Gesetzesbegründung zu dieser Beschränkung schweigt. Die Alternative einer entsprechenden Anwendung der Regelung des § 150 Absatz 1 SAG in dieser Konstellation über den Verweis in § 152n Satz 3 SAG-E scheint mit Blick auf die vorrangigen, da spezielleren Regelungen nach Satz 1 und 2 zweifelhaft. Andererseits geht der Verweis in Satz 3 unter anderem auf § 150 Absatz 1 SAG hinsichtlich der von den Regelungen nach Satz 1 und 2 erfassten Abwicklungsinstrumente von vornherein ins Leere und ist damit funktionslos.

Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwiefern der Anwendungsbereich der Regelungen nach § 152n Satz 1 und 2 SAG-E hinsichtlich der erfassten Abwicklungsinstrumente einer Korrektur bedarf. Gleichzeitig wird angeregt, die Verweisung in Satz 3 auf § 150 SAG zu präzisieren und lediglich auf dessen Absätze 2 bis 4 zu verweisen, da die Regelung des § 150 Absatz 1 SAG hinsichtlich CCPs offensichtlich durch die spezielleren Vorschriften in § 152n Satz 1 und 2 SAG-E verdrängt werden soll.