Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Zweiten Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat mit Schreiben vom 27. Juni 2008 zu der o. g. Entschließung* des Bundesrates wie folgt Stellung genommen:

Gemäß § 42 Abs. 1 S. 2 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) hat die Genehmigung eines Flughafens für seine Anlage und seinen Betrieb in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des nationalen Rechts und des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft sowie mit den für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), insbesondere des Anhangs 14 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, zu erfolgen.

Der ICAO-Anhang 14 der Chicagoer Convention von 1944 wird nicht in die deutsche Sprache übersetzt und ist nicht unmittelbar gegenüber den Mitgliedstaaten bindend. Vor diesem Hintergrund wurden die Vorgaben des ICAO-Anhangs 14 durch 21 deutsche Allgemeine Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Gemeinsame Grundsätze (allgemeigg_ges.htm ) umgesetzt.

Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und GG sind zwischen Bund und Land bindend und somit Grundlage für die Aufgaben der zuständigen Genehmigungsbehörden z.B. gegenüber den Flughäfen. Weiterhin verpflichten sich die meisten "großen" internationalen Flughäfen in ihren Genehmigungen, den Inhalt des ICAO-Anhangs 14 einzuhalten.

Mit dem Beschluss 924/05 (PDF) vom 10. Februar 2006 des Bundesrates wird eine amtliche Übersetzung des ICAO-Anhangs 14 gefordert:

Die Frage der amtlichen Übersetzung des ICAO-Anhangs 14 wurde durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung geprüft. Vor dem Hintergrund der angestrebten Aufgabenerweiterung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) auf den Bereich der Sicherheit und Interoperabilität von Flugplätzen (Erweiterung der EU-Verordnung (EG) Nr. 1592/2002), wodurch auch der Reglungsrahmen des ICAO-Anhangs 14 betroffen ist, erscheint derzeit eine amtliche Übersetzung des ICAO-Anhangs 14 als nicht zielführend.

Die im ICAO-Anhang 14 aufgeführten technischen Standards und Empfehlungen wurden durch o.g. A VVs, Richtlinien und GG konkretisiert. Eine amtliche Übersetzung würde somit keinen substanziellen Mehrwert bedeuten. Desweiteren wurde der ICAO-Anhang 14 bereits von der Bundesanstalt für Flugsicherung (heute DFS Deutsche Flugsicherung GmbH) im Jahr 1990 und von der Flughafen München GmbH im Jahr 2007 in den jeweils aktuellen Fassungen - wenn auch nicht amtlich - übersetzt und vertrieben.