Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung
(Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz - AMNOG)

Punkt 24 der 874. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2010

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 130b Absatz 4 Satz 1 und 3 SGB V)

In Artikel 1 Nummer 17 ist § 130b Absatz 4 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass den Vertragspartnern ein Zeitraum von sechs Monaten für Vertragsverhandlungen zur Verfügung steht. Dieser Zeitraum ist jedoch angesichts der Komplexität zu kurz bemessen. Dies könnte zur Folge haben, dass nur eine geringe Anzahl von Erstattungsbeträgen im Wege bilateraler Verhandlungen zustande kommt und der überwiegende Teil durch Schiedssprüche festgelegt wird. Eine Einigung im Verhandlungswege sollte jedoch Vorrang haben.