Beschluss des Bundesrates
Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen - 13. BImSchV)

Der Bundesrat hat in seiner 792. Sitzung am 17. Oktober 2003 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen - 13. BImSchV)

1. Zu § 1 Abs. 1

In § 1 Abs. 1 sind die Wörter "Feuerungsanlagen und Gasturbinenanlagen" durch die Wörter "Feuerungsanlagen einschließlich Gasturbinenanlagen sowie Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen" zu ersetzen.

Folgeänderung:

In § 2 Nr. 10 sind die Wörter ", ausgenommen Gasturbinenanlage" zu streichen.

Begründung:

Anlagen, die der 13. BImSchV unterliegen, sind auch genehmigungsbedürftige Anlagen i.S.d. 4. BImSchV. Dort umfasst der Begriff "Feuerungsanlage" auch Gasturbinenanlagen. Es wäre für den Vollzug eine Fehlerquelle, für die gleiche Anlage im gleichen Zusammenhang für den gleichen Begriff unterschiedliche Inhalte vorzusehen. Es ist auch nicht nötig, denn die Verordnung trennt im Folgenden die jeweiligen materiellen Anforderungen nach den beiden Anlagentypen.

Die Anlagen nach Nummer 1.5 sind ausdrücklich einzubeziehen, da sie nach dem Konzept der 4. BImSchV nicht vom Begriff der Feuerungsanlage, aber von der hier umzusetzenden EG-Richtlinie erfasst sind.

2. Zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2

In § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sind jeweils die Wörter "die Verbrennungsprodukte" durch das Wort "Abgase" zu ersetzen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten. Gemeint sind nicht alle Verbrennungsprodukte, wie z.B. Asche, Schlacke, Ruß, sondern nur Abgase bzw. bestimmte Fraktionen daraus (z.B. CO).

3. Zu § 1 Abs. 2 Nr. 11

In § 1 Abs. 2 Nr. 11 sind die Wörter "zur Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen" zu streichen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten. Ausweislich der Begründung sind alle Anlagen vom Anwendungsbereich der 13. BImSchV ausgenommen, die unter den Anwendungsbereich der 17. BImSchV fallen. Dazu gehören nicht nur Anlagen zur Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen, sondern auch Anlagen zur Verbrennung und Mitverbrennung von Stoffen, die bei der Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen entstehen.

4. Zu § 2 Nr. 2

In § 2 Nr. 2 sind nach dem Wort "Luftverunreinigungen" die Wörter "einschließlich Einrichtungen zur selektiven nichtkatalytischen Reduktion" anzufügen.

Begründung:

Mit dieser Definition sollen nicht nur die der Feuerung nachgeschalteten Einrichtungen zur Verminderung von luftverunreinigenden Stoffen erfasst werden, sondern auch der Feuerungsraum selbst, in dem in zunehmenden Maße zur NOx-Reduktion das SNCR-Verfahren (Selective Non-Catalytic Reduction) eingesetzt wird.

Beim SNCR-Verfahren reagieren die Stickoxide mit Ammoniak und werden chemisch in Stickstoff und Wasserdampf umgewandelt. Das Ammoniak wird im Temperaturbereich von 850 - 1.000 °C direkt in den Feuerraum eingedüst.

Mit diesem Verfahren lassen sich hohe Abscheidegrade für Stickoxide im Abgas erzielen die gerade bei einem Teil der Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der 13. BImSchV fallen, notwendig sind.

5. Zu § 2 Nr. 3 Buchstabe b

In § 2 Nr. 3 Buchstabe b sind die Wörter "für die eine Genehmigung" durch die Wörter "für die die erste Genehmigung" zu ersetzen.

Begründung:

Anpassung der Definition an die entsprechende Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nr. 10 der Richtlinie zur Begrenzung von Schadstoffen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (2001/80/EG). Hierdurch wird die Definition besser an das allgemeine Verständnis des europäischen Rechts von bestehenden Anlagen herangeführt.

Damit würde zudem klar, dass durch eine spätere Änderung die Auswirkungen auf die gesamte Anlage nicht automatisch die Nachrüstung der gesamten Anlage auf Neuanlagenniveau auslöst. Es bleibt aber die Verpflichtung, hinsichtlich der Änderung die Neuanlagenanforderungen einzuhalten.

6. Zu § 2 Nr. 3 Buchstabe b und c

In § 2 Nr. 3 Buchstabe b und c ist jeweils die Angabe "§ 6" durch die Angabe "§ 4" zu ersetzen.

Begründung:

§ 6 BImSchG beschreibt die Genehmigungsvoraussetzungen, die sowohl bei einer Neugenehmigung als auch bei einer wesentlichen Änderung nach § 16 BImSchG einzuhalten sind. Folgt man dem Ansatz der Regierungsvorlage, so dürfte konsequenterweise hier für beide Fallkonstellationen lediglich der § 6 BImSchG in Bezug genommen werden. Eine Unterscheidung von Neu- und Änderungsgenehmigung ist in der Praxis jedoch sinnvoll, deshalb bietet sich der Bezug zu § 4 und § 16 BImSchG an, in dem die jeweilige Genehmigungspflicht unmittelbar angesprochen wird.

7. Zu § 2 Nr. 3 Buchstabe b und c

In § 2 Nr. 3 Buchstabe b und c sind jeweils die Wörter "oder in Betrieb gehen wird" zu streichen.

Begründung:

Es ist eine unnötige administrative Last, den Vollzugsbehörden die Prognoseentscheidung dafür zu übertragen, ob die Anlage zu dem genannten Zeitpunkt in Betrieb gehen wird. Im Übrigen liegt diese Frage im Verantwortungsbereich des Betreibers und es besteht kein Anlass, das entsprechende Risiko auf die Behörde zu verlagern.

8. Zu § 2 Nr. 13

In § 2 Nr. 13 ist im zweiten Satzteil nach den Wörtern "bei der" das Wort "insbesondere" einzufügen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten. Die Einengung der Gesichtspunkte, die die Annahme einer gemeinsamen Anlage rechtfertigen, ist weder gewollt noch sinnvoll.

Mit dem gemeinsamen Schornstein ist lediglich ein besonders praxisrelevantes Beispiel genannt.

9. Zu § 2 Nr. 16

In § 2 Nr. 16 ist das Wort "Einzelfeuerung" durch das Wort "Feuerungsanlage" zu ersetzen.

Begründung:

Die Definition aus der Großfeuerungsanlagen-RL ist zu übernehmen.

Durch eine abweichende Definition würden die in Artikel 8 der Richtlinie festgelegten Ausnahmeregelungen für Mischfeuerungen national einseitig eingeschränkt.

Die Richtlinie geht bei den Mischfeuerungen von einem weiter gefassten Begriff (Feuerungsanlage) aus, die deutsche Umsetzung mit dem Begriff "Einzelfeuerung" ist demgegenüber bedeutend enger gefasst.

Dies würde insbesondere die deutschen Raffinieren belasten, die in einem scharfen internationalen Standortwettbewerb stehen. Über die EU-Standards hinausgehende Umweltanforderungen hätten zur Folge, dass die infolge des mittelfristig abnehmenden Mineralölbedarfs zu erwartenden Stilllegungen von Raffineriekapazitäten vor allem in Deutschland stattfinden würden. Dies wäre im Hinblick auf die damit verbundenen Wertschöpfungs- und Arbeitsplatzverluste nicht zu vertreten. Zudem wäre zu erwarten, dass infolge der Stilllegung deutscher Raffinerien, die umweltverträglich über Rohrfernleitungen mit Rohöl beliefert werden, die Umweltbelastungen durch den notwendigen Transport von Mineralölprodukten aus ausländischen Raffinerien ansteigen würden.

10. Zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a

In § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:

a) Gesamtstaub 20 mg/m3

Folgeänderungen:*

§ 3 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der in der Verordnung vorgeschlagene Staubgrenzwert von 10 mg/m3 verschärft die Vorgaben der EG-Richtlinie erheblich.

Zu einer zusätzlichen Verschärfung gegenüber dem EU-Grenzwert führt das in § 2 Nr. 8 neu eingeführte Berechnungsverfahren durch das Verbot der Umrechnung auf den Bezugssauerstoffgehalt für Zeiten, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt unter diesem Bezugssauerstoffgehalt liegt.


* Zu § 3 Abs. 8 im Übrigen vgl. Ziffern 12 und 13

In § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird deshalb der Grenzwert für Gesamtstaub für alle Anlagen generell auf 20 mg/m3 festgesetzt. Der Wegfall der Unterscheidung in Leistungsbereiche der Anlagen führt zusätzlich zu einer Erleichterung im Vollzug.

11. Zu § 3 Abs. 1a - neu -In § 3 ist nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen:

(1a) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a bis c gelten nicht für den Einsatz von Kohle, naturbelassenem Holz sowie Holzabfällen gemäß § 2 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee. Der Emissionsgrenzwert nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b gilt nicht für Feuerungsanlagen für den Einsatz von naturbelassenem Holz.

Begründung:

Bei den Brennstoffen Kohle, naturbelassenem Holz und Holzabfällen gemäß § 2 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee werden die Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und kanzerogene Stoffe auf Grund der vorhandenen Rauchgasreinigungseinrichtungen sicher eingehalten. Die Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung, da ansonsten für jede Anlage eine Befreiung von der Messpflicht gemäß § 17 Abs. 4 erteilt werden müsste.

Bei der Verbrennung von naturbelassenem Holz treten keine relevanten Quecksilberemissionen auf, so dass bei diesem Brennstoff auf entsprechende Messungen verzichtet werden kann.

12. Zu § 3 Abs. 8 Buchstabe a

In § 3 Abs. 8 Buchstabe a sind die Wörter "mehr als" zu streichen.

Begründung:

Redaktionelle Klarstellung.

13. Zu § 3 Abs. 8 Buchstabe b

In § 3 Abs. 8 Buchstabe b ist die Angabe "40 mg/m3" durch die Angabe "60 mg/m3" zu ersetzen.

Begründung:

Die Gesamtstaubemissionen der Anlagen sind durch den gleich bleibenden Tagesmittelwert begrenzt. Die vorgenommene Erhöhung des Halbstundenmittelwertes lässt dem Anlagenbetreiber bei Altanlagen größere Flexibilität, um Betriebsschwankungen auszugleichen.

14. Zu § 3 Abs. 10

§ 3 Abs. 10 ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Die europäische Richtlinie sieht für Altanlagen einen Emissionsgrenzwert von 600 mg/m3 vor. Durch eine Optimierung des Verbrennungsprozesses dürfte auch die Einhaltung eines Grenzwertes von 500 mg/m3 möglich sein. Eine weitere Absenkung der NOx-Emissionen ist auf Grund der Geometrie bei bereits nachgerüsteten Kesseln nicht möglich. Sollte der Grenzwert von 400 mg/m3 beibehalten werden, wäre dies nur mit einer katalytischen Stickoxidminderung möglich. Diese wird jedoch aus Kostengründen erst bei Anlagen über 300 MW eingesetzt. Noch teurer wäre der Ersatz durch einen neuen Kessel. Diese Forderung ist bei Altanlagen bis zu 100 MW unverhältnismäßig.

15. Zu § 3 Abs. 13

In § 3 Abs. 13 sind nach den Wörtern "gilt bei" die Wörter "Altanlagen für" einzufügen.

Begründung:

Redaktionelle Klarstellung, dass die Regelung nur für Altanlagen gilt. Aus der Begründung zu den Absätzen 8 bis 15 geht hervor, dass hier ausschließlich besondere Altanlagenregelungen getroffen werden sollen.

16. Zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a

In § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:

a) Gesamtstaub 20 mg/m3

Folgeänderung:*

§ 4 Abs. 2 ist zu streichen.

Begründung:

Der in der Verordnung vorgeschlagene Staubgrenzwert von 10 mg/m3 verschärft die Vorgaben der EG-Richtlinie erheblich. Auch hier führt die Berechnungsmethode nach § 2 Nr. 8 zu einer zusätzlichen Verschärfung dieses Grenzwertes.

In § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird deshalb der Grenzwert für Gesamtstaub für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW von 10 mg/m3 auf 20 mg/m3 geändert. Somit entfällt auch die Unterscheidung in Leistungsbereiche, was der Verwaltungsvereinfachung dient.


* Zu § 4 Abs. 8 vgl. Ziffer 17

17. Zu § 4 Abs. 8

§ 4 Abs. 8 ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Die Großfeuerungsanlagen-RL sieht wie die derzeitige 13. BImSchV und auch die TA Luft bei bestimmten Feuerungen für Altanlagen einen Grenzwert von 50 mg/m³ für Gesamtstaub vor. Ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ für den Tagesmittelwert, wie in der Verordnung vorgesehen, würde die deutschen Raffinieren erheblich belasten, die in einem scharfen internationalen Standortwettbewerb stehen. Im Unterschied zu ihren Konkurrenzanlagen in Nachbarstaaten wären die deutschen Raffinerien nicht mehr in der Lage, flüssige Brennstoffe aus der eigenen Produktion zu verwenden.

Die in der Verordnung vorgesehene Verschärfung der Umweltanforderungen über die Großfeuerungsanlagen-RL und bestehende Standards hinaus hätte von der Mineralölindustrie grob auf 500 Mio. EURO geschätzte Investitionskosten zur Folge.

Infolge des mittelfristig abnehmenden Mineralölbedarfs zu erwartenden Stilllegungen von Raffineriekapazitäten würden vor allem in Deutschland stattfinden.

Dies wäre im Hinblick auf die damit verbundenen Wertschöpfungs- und Arbeitsplatzverluste nicht zu vertreten. Zudem wäre zu erwarten, dass infolge der Stilllegung deutscher Raffinerien, die umweltverträglich über Rohrfernleitungen mit Rohöl beliefert werden, die Umweltbelastungen durch den notwendigen Transport von Mineralölprodukten aus ausländischen Raffinerien ansteigen würden.

18. Zu § 4 Abs. 10

In § 4 Abs. 10 ist die Angabe "100 MW" durch die Angabe "50 MW" zu ersetzen.

Begründung:

Die Ausnahmeregelung für Altanlagen (Emissionsgrenzwert von 400 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 800 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert) ist auch für Anlagen im Leistungsbereich von 50 MW bis 100 MW notwendig, deren Umrüstung nicht weniger aufwändig ist als bei Anlagen mit größerer Leistung. Ohne eine solche Ausnahmeregelung wird für kleinere Anlagen ein niedrigerer Grenzwert für den Tagesmittelwert von 350 mg/m³ gelten.

19. Zu § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2

§ 5 Abs. 3 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Ausnahmeregelung soll nicht auf die Spitzenlastabdeckung beschränkt werden sondern generell für erdgasbefeuerte Altanlagen gelten, die die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 nicht einhalten können. Die vorgeschlagenen Werte stellen gegenüber dem UMK-Beschluss vom 5. April 1984 (100 bis 300 MW --- 200 mg/m³, Tagesmittelwert) eine Verbesserung dar und sind mit den Anforderungen der TA Luft 2002 (in Abhängigkeit von Temperatur und Druck 0,10 bis 0,15 g/m³) vereinbar. Zudem entfällt die Berichtspflicht über die Betriebszeiten für den Betreiber.

20. Zu § 5 Abs. 5 - neu -

Dem § 5 ist folgender Absatz 5 anzufügen:

Begründung:

Die Großfeuerungsanlagen-RL sieht für Altanlagen einen Grenzwert von 300 mg/m³ vor. Dieser Wert kann von in deutschen Raffinerien bestehenden Prozessöfen, die zur Einhaltung der bestehenden Anforderungen vielfach von Ölfeuerung auf Gasfeuerung umgerüstet worden sind, noch eingehalten werden.

Ein um ein Drittel niedrigerer Grenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert, wie in der Verordnung vorgesehen, könnte nur durch einen Neubau der umgerüsteten Öfen eingehalten werden, da die ursprünglich auf Öl ausgelegte Geometrie des Feuerraums dieser Öfen nicht in der Lage ist, einen solchen Grenzwert einzuhalten.

Ein Neubau der Anlagen würde die deutschen Raffinieren erheblich belasten, die in einem scharfen internationalen Standortwettbewerb stehen. Die Investitionskosten die durch die Verordnung verursacht werden, werden von der Mineralölindustrie grob auf 500 Mio. EURO geschätzt. Über die EU-Standards hinaus gehende Umweltanforderungen hätten zur Folge, dass die infolge des mittelfristig abnehmenden Mineralölbedarfs zu erwartenden Stilllegungen von Raffineriekapazitäten vor allem in Deutschland stattfinden würden. Dies wäre im Hinblick auf die damit verbundenen Wertschöpfungs- und Arbeitsplatzverluste nicht zu vertreten. Zudem wäre zu erwarten, dass infolge der Stilllegung deutscher Raffinerien, die umweltverträglich über Rohrfernleitungen mit Rohöl beliefert werden, die Umweltbelastungen durch den notwendigen Transport von Mineralölprodukten aus ausländischen Raffinerien ansteigen würden.

Die bestehenden Prozessöfen in den Raffinerien können nicht auf den Wert von 200 mg/m3 umgerüstet werden. Dies hätte zur Folge, dass diese Altanlagen komplett ersetzt werden müssten. Auch die VDI Richtlinie 2440 führt zu keinem anderen Ergebnis, da sich der dort genannte Wert nur auf solche Altanlagen bezieht, die nachgerüstet werden können.

Der Stickoxidwert von 300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert setzt die Werte der EG-Richtlinie 1 : 1 in nationales Recht um.

21. Zu § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a

In § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a sind nach den Wörtern "Anlagen mit

Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad" die Wörter "im Jahresdurchschnitt" einzufügen.

Begründung:

Die Ergänzung ist erforderlich um klarzustellen, dass es sich bei dem genannten Gesamtwirkungsgrad um einen Jahreswirkungsgrad handelt.

In § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a folgt der Regelung für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung eine entsprechende Festlegung für Anlagen im Kombibetrieb.

Hierbei wird der Gesamtwirkungsgrad ausdrücklich als Jahreswirkungsgrad definiert. In der amtlichen Begründung zu § 6 Abs. 1 wird ausgeführt, dass es sich sowohl beim Gesamtwirkungsgrad für Kraft-Wärme-Kopplungsbetrieb als auch beim Gesamtwirkungsgrad für Anlagen im Kombi-Betrieb um Jahreswirkungsgrade handelt. Insofern ist zur Klarstellung, dass hier nicht z.B. ein Auslegungswirkungsgrad heranzuziehen ist und in Analogie zur eindeutigen Formulierung bei den Anlagen im Kombibetrieb, die Ergänzung erforderlich.

22. Zu § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a

§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Durch die vorgesehenen Grenzwerte werden physikalisch bedingte Machbarkeitsgrenzen überschritten. Grenzwerte, die unter 75 mg/m3 liegen, führen zu unzulässigen Belastungen einzelner Bauteile und beeinträchtigen somit direkt die Betriebssicherheit der Anlagen. Gemäß den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes, denen i.d.R. diese Anlagen unterliegen, ist die Sicherstellung der Versorgungssicherheit ein wesentliches Ziel der leitungsgebundenen Energieversorgung, das nicht durch überzogene Anforderungen in Frage gestellt werden darf. Insbesondere bei der Nutzung der Gasturbinen als Antriebsmaschine und einer dynamischen Betriebsweise sind beeinträchtigende Folgen bei der geforderten Grenzwertabsenkung nachweislich (Erfahrungen europäischer Betreiber, Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.), andererseits die emissionsmindernden Entwicklungen seitens der Hersteller abgeschlossen. Die bisher bekannten Umrüstungskosten (nach Schätzungen der Branche bis zu rd. 160 Mio. Euro) stellen eine im Vergleich zu den verbundenen NOx-Emissionen (etwa 0,2 % der NOx-Emissionen in Deutschland) ungerechtfertigte Mehrbelastung gegen über den europäischen Mitbewerbern dar.

Eine Verringerung des NOx-Grenzwertes ist mit einer Wirkungsgradverschlechterung verbunden. Mit der vorliegenden Regelung können somit Wirkungsgradsteigerungspotenziale nicht bzw. nicht in dem realisierbaren Umfang erschlossen werden. Die Grenzwertfestsetzung ist auch unter Berücksichtigung des so genannten integrierten Ansatzes nicht gerechtfertigt. Selbst wenn die Einhaltung eines Grenzwertes technisch möglich ist, bedeutet dies nicht, dass dieser gleichzeitig auch dem Stand der Technik entspricht ( § 3 Abs. 6 BImSchG ). Es sind Fragen der Anlagensicherheit, der Auswirkungen auf die Umwelt insgesamt sowie der praktischen Eignung zur Emissionsbegrenzung zu berücksichtigen.

23. Zu § 6 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 11 Satz 1

§ 6 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Bei Gasturbinen wird in zahlreichen Fällen beim Ausfall der Gasversorgung Heizöl EL eingesetzt, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Beim Einsatz von Heizöl EL sind die Anforderungen nach Absatz 1 bis 3 nicht einzuhalten. Es handelt sich um eine auf wenige Stunden im Jahr beschränkte Ausnahme, die eine umfassende Aus- bzw. Nachrüstung der Anlagen zur Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht rechtfertigt.

24. Zu § 6 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 10 Satz 1

In § 6 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 10 Satz 1 ist jeweils die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 und die Absätze 2 und 3" durch die Angabe "die Absätze 1 bis 3" zu ersetzen.

Begründung:

Der Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid ist in die Ausnahme einzubeziehen.

25. Zu § 6 Abs. 8 Satz 2 - neu -

Dem § 6 Abs. 8 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung:

Die Regelung entspricht Nummer 5.4.1.5 Abs. 2 (Regelung für Stickoxide) der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 24. Juli 2002.

26. Zu § 6 Abs. 10 Satz 1 und Abs. 11 Satz 1

In § 6 Abs. 10 Satz 1 und Abs. 11 Satz 1 ist jeweils das Wort "Gasturbinen" durch das Wort "Altanlagen" zu ersetzen.

Begründung:

Die Korrektur ist notwendig um klarzustellen, dass es sich bei den in den beiden Absätzen unter bestimmten Betriebsbedingungen zugestandenen Erleichterungen um Altanlagenregelungen handelt.

Neue Gasturbinenanlagen sollten unabhängig von ihrer jährlichen Betriebszeit die in § 6 Abs. 1 bis 3 genannten Emissionsgrenzwerte einhalten können. Die Änderung korrespondiert mit den Altanlagenregelungen für Feuerungsanlagen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden (§ 4 Abs. 9 und § 5 Abs. 3) und steht im Einklang mit der Richtlinie 2001/80/EG, die in Anhang VI Buchstabe B Abschnitt "Gasturbinen" lediglich eine Ausnahmeregelung für neue Gasturbinen für den Notbetrieb, die an weniger als 500 Stunden im Jahr betrieben werden, enthält.

27. Zu § 7

§ 7 ist nach der Überschrift wie folgt zu fassen:

Begründung:

Das Anliegen der Vorschrift wird in sprachlich gestraffter Form herausgearbeitet und dabei klargestellt, was der Behörde zu berichten ist.

28. Zu § 9 Abs. 1 Satz 2 - neu - und Abs. 2

§ 9 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Absatz 2 regelt einen Einzelfall, der in vollem Umfang unter Absatz 1 subsumierbar ist. Die Erweiterung einer Anlage um eine weitere Teilanlage mit 50 MW oder mehr ist immer auch eine wesentliche Änderung i.S.v. Absatz 1.

Dass dabei das Anforderungsprofil nach Maßgabe der Leistung der Gesamtanlage gelten soll, wird durch den neuen Satz 2 klargestellt.

29. Zu § 14 Abs. 2 und 3 Satz 1

§ 14 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Es wird der sprachlich gestraffte Text auf die übliche Regelung für die Einschaltung externer Prüfer umgestellt und gleichzeitig auf die unnötig komplizierte bisherige Formulierung "von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde" verzichtet. Denn diese Rechtsfolge ergibt sich von Verfassungs wegen auch ohne ausdrückliche Bestimmung.

Die Formulierung der Verordnung würde dazu führen, dass nur mehr öffentliche Stellen oder Beliehene zur Kalibrierung zugelassen wären; denn nur für solche, nicht aber für private Einrichtungen kann eine Zuständigkeit bestimmt werden.

30. Zu § 14 Abs. 3 Satz 1

In § 14 Abs. 3 Satz 1 sind nach dem Wort "Emissionen" die Wörter "und der Betriebsgrößen" einzufügen.

Begründung:

Auch die Messgeräte zur Erfassung von Abgasrandparametern, wie Temperatur, Druck, Feuchte sind zu kalibrieren und auf Funktionsfähigkeit zu prüfen.

31. Zu § 15 Abs. 7a - neu -

In § 15 ist nach Absatz 7 folgender Absatz 7a einzufügen:

Folgeänderung:

In § 15 Abs. 10 ist die Angabe "7" durch die Angabe "7a" zu ersetzen.

Begründung:

Angleichung an die TA Luft. Diese lässt einen Ersatz von kontinuierlichen Messungen durch geeignete Prüfverfahren zu. Die Möglichkeit wurde bei Gasturbinenanlagen im Vollzug genutzt und hat sich bewährt. Sie soll soweit EU-rechtlich möglich (Leistung kleiner 100 MW) beibehalten werden, um die Anschaffung teuerer Messgeräte zu vermeiden. Die für die Unterrichtung der Kommission benötigten Jahresgesamtemissionen können ggf. rechnerisch ermittelt werden.

32. Zu § 15 Abs. 9 Satz 2

In § 15 Abs. 9 Satz 2 sind die Wörter "Im Übrigen" durch das Wort "Dabei" zu ersetzen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten.

33. Zu § 15 Abs. 9 Satz 2

In § 15 Abs. 9 Satz 2 ist die Angabe "nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g und Abs. 5 sowie § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g" zu streichen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten durch Vereinfachung.

34. Zu § 16 Abs. 1 Satz 3 - neu -

Dem § 16 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung:

Regelung für An- und Abfahrvorgänge in Übereinstimmung mit den Anforderungen der TA Luft 2003 (Nummer 5.1.2) sowie der bundeseinheitlichen Praxis bei der Überwachung von Emissionen (Anhang I Nr. 1.7).

35. Zu § 16 Abs. 2 Satz 3

In § 16 Abs. 2 ist Satz 3 wie folgt zu fassen:

Begründung:

Klarstellung des Gewollten. Die Pflicht zu Erstellung des Berichts nach Satz 1 bleibt bestehen.

36. Zu § 16 Abs. 3

In § 16 Abs. 3 ist nach der Angabe "§§ 3 bis 6 und 8" das Wort "überschreitet" einzufügen und am Satzende das Wort "überschreitet" durch das Wort "unterschreitet" zu ersetzen.

Begründung:

Da die Einhaltung von Schwefelabscheidegraden Mindestanforderungen darstellen, dürfen diese nicht unterschritten werden.

37. Zu § 17 Abs. 4 Satz 1

In § 17 Abs. 4 Satz 1 sind die Wörter "Abweichend von Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter "Abweichend von Absatz 1 Satz 2" zu ersetzen.

Begründung:

Die Korrektur ist erforderlich, da die Verpflichtung zur Durchführung von Wiederholungsmessungen, auf die Bezug genommen wird, in § 17 Abs. 1 Satz 2 geregelt wird.

38. Zu § 19 Abs. 1 Satz 2

In § 19 Abs. 1 Satz 2 ist das Wort "Diese" durch das Wort "Dieser" zu ersetzen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten. Satz 2 bezieht sich auf den Gesamtenergieeinsatz und nicht auf die dort genannte Aufstellung.

39. Zu § 19 Abs. 3

§ 19 Abs. 3 ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Die Vorschrift wird so umformuliert, dass sie keine unzulässige direkte Vorlagepflicht einer nachgeordneten Landesbehörde an eine Bundesbehörde regelt.

Satz 2 entfällt, weil sich dessen Rechtsfolgen aus allgemeinen Bestimmungen ableiten lassen.

40. Zu § 20 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b

In § 20 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b ist die Angabe "§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a" durch die Angabe "§ 6 Abs. 9" zu ersetzen.

Begründung:

§ 20 enthält die Übergangsregelungen für Altanlagen. In der derzeitigen Fassung wird aber nicht auf die Grenzwerte für Altanlagen, sondern stattdessen auf die der Neuanlagen verwiesen.

Die jetzige Formulierung hätte eine zweimalige Sanierungspflicht der bestehenden Gasturbinen zur Folge: Zuerst müssen ab 1. November 2007 gemäß § 20 Abs. 1 Buchstabe a die Emissionswerte nach § 6 Abs. 9 eingehalten werden und dann gemäß § 20 Abs. 1 Buchstabe b ab 1. Oktober 2012 die Werte für Neuanlagen.

Diese doppelte Sanierungspflicht kann nicht beabsichtigt gewesen sein, so dass die Werte nach § 6 Abs. 9 ab dem 1. Oktober 2012 eingehalten werden müssen.

41. Zu § 20 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c - neu -

In § 20 Abs. 1 Satz 1 ist in Buchstabe b der Punkt am Ende durch ein Komma zu ersetzen und folgender Buchstabe c anzufügen:

Begründung:

Für Arbeitsmaschinen, die dem physikalischen Transport und der Speicherung von Erdgas dienen, ist der Übergangszeitraum deutlich zu verlängern, um die Versorgungssicherheit mit Erdgas nicht zu gefährden.

In der deutschen Gaswirtschaft werden derzeit mindestens 122 Gasturbinen auf ca. 49 Verdichterstationen für den Transport und der Speicherung von Erdgas als dynamische Antriebe betrieben. Die meisten der Einzelgasturbinen (ca. 85 %) weisen Leistungen < 50 MW/th auf.

Die Umrüstpflicht beschränkt sich jedoch nicht auf Einzelgasturbinen > 50 MW/th Leistung. Der überwiegende Anteil der Gasturbinen unterliegt den Regelungen der 13. BImSchV infolge der Definition des Anlagenbegriffs. Nur ca. 33 der obengenannten Maschinen auf zehn Verdichterstationen fallen unter die Regelungen der TA Luft, mindestens 89 Maschinen auf 39 Stationen sind gemäß der 13. BImSchV zu behandeln. Wobei es für die Verfügbarkeit unerheblich ist ob die Aggregate auf Grund der Regelungen in der TA Luft oder der 13. BImSchV wegen erforderlicher Umrüst- oder Reinvestitionsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen.

Somit fallen unter die Umrüstpflicht gemäß 13. BImSchV allein bei einer einzigen Ferngasgesellschaft über 30 Einzelgasturbinen, auch unter Berücksichtigung der Bagatellgrenze für NOx von 20 Mg/a, der Anlagen gemäß TA Luft und den Gasturbinen, welche die geforderten Grenzwerte bereits einhalten.

Dies beschreibt den Ist-Zustand.

Weitere Einzelgasturbinen werden gegenüber heutigen Transportanforderungen voraussichtlich infolge der Liberalisierung der Gasmärkte mit zunehmenden Fremddurchleitungen hinzukommen (Überschreitung der Bagatellgrenze).

Darüber hinaus werden im Zuge der Liberalisierung weitere Anforderungen an den Transport gestellt (politischer Wille).

Für verschiedene Gasturbinentypen stehen keine Umrüstsätze zur Verfügung bzw. genügen vorhandene Umrüstsätze nicht den Anforderungen, zum Teil fehlt bei den Herstellern auf Grund der Marktbereinigung das entsprechende Knowhow. Demzufolge müssen Turbinen komplett reinvestiert werden bzw. ein umfangreiches Re-Engineering mit Testprogrammen durchgeführt werden.

Für die Entwicklung und das Re-Engineering von entsprechenden Umrüstsätzen für dynamisch betriebene Gasturbinenaltanlagen ist mit einer Vorlaufzeit von zwei bis drei Jahren zu rechnen (dies entspricht Erfahrungswerten, die bei der Entwicklung von Umrüstsätzen für die Erzielung von NOx-Grenzwerten mit 150 mg/m³ gemacht wurden).

Der verbleibende Umrüstzeitraum von sechs bis sieben Jahren muss aus Verfügbarkeitsgründen zur Sicherung der Versorgungssicherheit auf die Sommermonate beschränkt werden. Jeweils zum Winter müssen die umgerüsteten Gasturbinen wieder betriebssicher und getestet zur Verfügung stehen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass zur Durchführung der Umrüstung oder der Ersatzinvestitionen Gasturbinen für einen längeren Zeitraum außer Betrieb genommen werden müssen und damit für den Transport und die Speicherung nicht zur Verfügung stehen.

Der Außerbetriebnahmezeitraum der Einzelaggregate ist nicht frei wählbar, sondern muss sukzessive erfolgen und Netzauslastungen/-abhängigkeiten, Instandhaltungserfordernissen und logistische Anforderungen (Knowhow-Verfügbarkeit und -Bereitstellung, Re-Engineering der verschiedenen Gasturbinentypen etc.) berücksichtigen. Nationale und internationale Liefer- und Transportverträge müssen erfüllt werden.

Im Ergebnis muss die Umrüstfrist an die netztechnischen Erfordernisse angepasst werden damit die im Energiewirtschaftsgesetz geforderte Versorgungssicherheit einschließlich der hierzu erforderlichen Redundanz für ungeplante Ausfälle aufrechterhalten werden kann. Die geforderte Umrüstfrist bis 2018 ist aus den zuvor genannten Gründen erforderlich, um alle notwendigen Maßnahmen planen und durchführen zu können, gleichzeitig aber die Versorgungssicherheit auch bei besonderen Versorgungsbedingungen im Winter nicht gefährdet wird.

Von der Großfeuerungsanlagenrichtlinie sind Gasturbinen-Altanlagen ausdrücklich ausgenommen sodass die vorgeschlagenen Regelungen auch der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil des Standortes Deutschland dienen.

Von den verschärften nationalen Anlagenregelungen würden insbesondere ausländische Turbinenhersteller profitieren. Als Hinweis dient, dass die Preise für entsprechende verfügbare Umrüstsätze seit Beginn der vorliegenden Novelle sich bereits mehr als verdoppelt haben.

42. Zu § 20 Abs. 3 Satz 1

In § 20 Abs. 3 Satz 1 ist das Datum "31. Dezember 2005" durch das Datum "31. Dezember 2006" zu ersetzen.

Begründung:

Die Verlängerung der Frist für die Stilllegungserklärung ist erforderlich, da derzeit die Rahmenbedingungen für den Emissionsrechtehandel noch nicht feststehen diese aber für die Planungen der Betreiber erforderlich sind.

Im Jahr 2006 muss sich der Betreiber entscheiden, ob er seine Anlagen ab dem Jahr 2007 mit teilweise moderat dynamisierten Werten betreiben oder aber Ende 2012 stilllegen möchte.

43. Zu § 21 Abs. 2

In § 21 Abs. 2 ist der dritte Satzteil nach dem Wort "auslösen," wie folgt zu fassen:

Begründung:

Die Vorschrift wird so umformuliert, dass sie keine unzulässige direkte Vorlagepflicht einer nachgeordneten Landesbehörde an eine Bundesbehörde regelt.