Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz

A. Problem und Ziel

Die freiwilligen Angebote der Länder zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten werden bislang nur in geringem Umfang genutzt. Wesentliches Ziel des Gesetzentwurfs ist es daher, durch ein Bündel von Maßnahmen den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung in der Justiz zu fördern und damit zugleich einen zeitgemäßen weiteren Schritt hin zu mehr Bürgernähe zu vollziehen.

Um die Vorteile ausschöpfen zu können, welche die elektronische Kommunikation mit den Gerichten für alle Beteiligten mit sich bringt, ist es insbesondere erforderlich, dass zumindest alle "professionellen Einreicher" mit den Gerichten in elektronischer Form kommunizieren. Da sich das uneingeschränkte gesetzliche Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur zumindest in Teilbereichen als Hindernis sowohl für die Verbreitung als auch für die Akzeptanz des elektronischen Rechtsverkehrs erwiesen hat, ist es ferner unter anderem erforderlich, das Signaturrecht und die elektronischen Zugangswege zu vereinfachen.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf fasst mehrere Maßnahmen zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung zusammen. Im Zentrum steht der Vorschlag, stufenweise flächendeckend den elektronischen Rechtsverkehr für alle Gerichtsbarkeiten einzuführen.

Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung folgende Rechtsänderungen vor:

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die flächendeckende Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz sowie der Aufbau und der Betrieb des elektronischen Schutzschriftenregisters und der neuen Veröffentlichungsplattformen im Justizportal werden noch nicht abschließend bezifferbare finanzielle Aufwände der Länder verursachen. Die konkret ausgelösten Kosten werden in den Ländern in unterschiedlicher Höhe anfallen, da dort diesbezüglich unterschiedliche Entwicklungsstände und Rahmenbedingungen zu verzeichnen sind. Die Justiz ist derzeit jedoch aufgrund bereits bestehender gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel wegen der Einführung des Zentralen Testamentsregisters und der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung) ohnehin gezwungen, in den Ausbau der elektronischen Kommunikationsinfrastruktur zu investieren.

Eine schnelle Amortisation dieser Initialkosten ist nicht zu erwarten. Die Wirtschaftlichkeit im engeren Sinne wird sich erst dann einstellen können, wenn in einem überschaubaren Zeitfenster und verbindlich auch das Ziel der Einführung der elektronischen Akte verfolgt und umgesetzt wird.

Langfristig ist insgesamt mit einem Einsparpotential zu rechnen.

E. Sonstige Kosten

Für die Rechtsanwaltschaft und andere professionelle Einreicher sind nennenswerte Aufwände für die Einrichtung eines elektronischen Postfachs und für die Signaturausstattung nicht zu erwarten. Fast alle Kanzleien verfügen bereits über eine EDV-Infrastruktur. Zudem kann auf die kostenfreie vom Bund und den Ländern entwickelte Software EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) zurückgegriffen werden. Darüber hinaus wird in vielen Rechtsanwaltskanzleien im Hinblick auf das automatisierte Mahnverfahren die entsprechende Infrastruktur bereits vorgehalten.

Die schrittweise Anpassung der kanzleiinternen beziehungsweise organisationsinternen Abläufe an den obligatorischen elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten führt zu einem zeitweiligen, im Einzelnen nicht näher bezifferbaren, technischen und organisatorischen Umstellungsaufwand.

Den Kosten stehen aber die Einsparungen gegenüber, die bei entsprechender Nutzung dieser Infrastruktur dadurch entstehen, dass Schriftsätze nicht mehr (in dreifacher Ausfertigung) ausgedruckt und auf dem Papierwege an das Gericht übermittelt werden müssen. Weitere erhebliche Einsparungen wird die Anwaltschaft auch dadurch erzielen, dass die Kommunikation von Anwalt zu Anwalt über das besondere elektronische Anwaltspostfach ermöglicht wird und dieses künftig auch die Aufwendungen für die regelmäßige Erneuerung des Zertifikats für die Signatur erspart.

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz

Der Bundesrat hat in seiner 901. Sitzung am 12. Oktober 2012 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 30 Absatz 2 wird nach der Angabe " §§ 174," die Angabe "174a," eingefügt.

2. § 31 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 49b wird folgender § 49c eingefügt:

" § 49c Einreichung von Schutzschriften

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz nach dem 5. Abschnitt des 8. Buches der Zivilprozessordnung (Schutzschriften) ausschließlich durch Einstellung in das zentrale elektronische Schutzschriftenregister nach § 945a der Zivilprozessordnung einzureichen."

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 130a wird wie folgt geändert:

3. Nach § 130b werden die folgenden §§ 130c bis 130f eingefügt:

" § 130c Aktenausdruck

§ 130d Elektronische Akte

§ 130e Akteneinsicht; Abschriften

§ 130f Datenträgerarchiv

Sind die Akten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden. Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht."

4. In § 131 Absatz 1 werden die Wörter "in Urschrift oder" gestrichen.

5. Nach § 142 Absatz 3 Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

"Übersetzung und Bescheinigung können auch zusammengefasst in einem elektronischen Dokument übermittelt werden. § 130a Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend."

6. § 174 wird wie folgt geändert:

7. Nach § 174 wird folgender § 174a eingefügt:

" § 174a Zustellung mittels elektronischer Übermittlung

8. § 186 wird wie folgt geändert:

9. § 187 wird wie folgt gefasst:

" § 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung

Das Prozessgericht kann zusätzliche Veröffentlichungen der Benachrichtigung anordnen."

10. In § 188 Satz 1 werden die Wörter "dem Aushang" durch die Wörter "der Veröffentlichung der Benachrichtigung nach § 186 Absatz 2" ersetzt.

11. § 195 wird wie folgt geändert:

12. Die §§ 298, 298a, 299 und 299a werden aufgehoben

13. In § 317 Absatz 3 und § 696 Absatz 2 Satz 3 wird jeweils die Angabe " § 298" durch die Angabe " § 130c" und in § 416a die Angabe " § 298 Abs. 2" durch die Angabe " § 130c Absatz 2" ersetzt.

14. In § 317 Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern "mit einer" die Wörter "Organisationssignatur oder" eingefügt.

15. § 371a wird wie folgt geändert:

16. Nach § 371a wird folgender § 371b eingefügt:

" § 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden

Wird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der Technik von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in ein elektronisches Dokument übertragen und liegt der schriftliche Nachweis vor, dass das elektronische Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt, finden auf das elektronische Dokument die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Sind das Dokument und der schriftliche Nachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend."

17. § 694 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 690 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."

18. § 699 Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben

19. § 700 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

" § 690 Absatz 3 Satz 2, § 696 Absatz 1 Satz 3 bis 5, Absatz 2, 5, § 697 Absatz 1, 4 und § 698 gelten entsprechend."

20. § 703c Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 690 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."

21. § 816 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen zentral und länderübergreifend im Internet unter der Adresse www.justiz.de öffentlich bekannt zu machen. Von weiteren Bekanntmachungen hat der Gerichtsvollzieher grundsätzlich abzusehen."

22. Nach § 945 wird folgender § 945a eingefügt:

" § 945a Einreichung von Schutzschriften

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

2. § 14 wird wie folgt geändert:

3. In § 23 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "in Urschrift oder" gestrichen.

4. § 435 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt zentral und länderübergreifend im Internet unter der Adresse www.justiz.de; zusätzliche Bekanntmachungen aufgrund entsprechender Anordnungen durch das Gesetz bleiben hiervon unberührt."

5. In § 436 werden die Wörter "wenn das Schriftstück von der Gerichtstafel oder das Dokument aus dem Informations- und Kommunikationssystem zu früh entfernt wurde oder" gestrichen.

6. In § 437 werden die Wörter "in einem Informations- und Kommunikationssystem oder im Bundesanzeiger" durch die Angabe "im Internet unter der Adresse www.justiz.de" ersetzt.

7. § 466 Absatz 3 wird aufgehoben

8. § 470 Satz 3 wird aufgehoben

9. In § 478 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger" durch die Angabe "zentral und länderübergreifend im Internet unter der Adresse www.justiz.de" ersetzt.

10. In § 482 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "durch den Bundesanzeiger" durch die Angabe "zentral und länderübergreifend im Internet unter der Adresse www.justiz.de" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 46a wird wie folgt geändert:

2. § 46c wird wie folgt geändert:

3. § 46e Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

4. Nach § 46e wird folgender § 46f eingefügt:

" § 46f Aktenausdruck

5. In § 50 Absatz 2 wird nach der Angabe " §§ 174," die Angabe "174a und" eingefügt.

6. Dem § 62 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Eine in dem zentralen Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht."

7. Dem § 85 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Eine in dem zentralen Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht."

Artikel 5
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 55a wird wie folgt geändert:

2. § 55b Absatz 2 bis 5 wird wie folgt gefasst:

(2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird, sollen in die entsprechende Form übertragen und in dieser Form zur Akte genommen werden, soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 1 nichts anderes bestimmt.

3. § 56a wird wie folgt geändert:

4. § 65 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

5. In § 82 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "in Urschrift oder" gestrichen.

6. In § 86 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "in Urschrift oder" gestrichen.

7. § 100 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 63 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe " §§ 174," die Angabe "174a," eingefügt.

2. § 65a wird wie folgt geändert:

3. § 65b Absatz 2 bis 5 wird wie folgt gefasst:

4. § 75 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

5. In § 85 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger" durch die Wörter "eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung der Entscheidung im Internet unter der Adresse www .justiz.de" ersetzt.

6. In § 92 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "in Urschrift oder" gestrichen.

7. § 120 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I Seite 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 52a wird wie folgt geändert:

2. § 52b Absatz 2 bis 5 wird wie folgt gefasst:

3. § 60a wird wie folgt geändert:

4. In § 65 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "die Urschrift oder" gestrichen.

5. In § 77 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "in Urschrift oder" gestrichen.

6. § 78 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Erteilung eines Aktenausdrucks, in geeigneten Fällen eines Aktenauszugs oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm oder Übermittlung von elektronischen Dokumenten. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann Bevollmächtigten, die zu den in § 62 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 7 Genannten gehören, die Mitnahme der Akte in die Wohnung oder Geschäftsräume, der elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet oder der Inhalt der Akten elektronisch übermittelt werden. § 79a Absatz 4 gilt entsprechend. Bei einem elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch den Bevollmächtigten erfolgt. Für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten ist die Gesamtheit der Dokumente gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. Soweit dem Gericht der Inhalt einer nicht elektronisch geführten Akte zugleich in elektronischer Form vorliegt, kann die Einsicht nach dem Ermessen des Vorsitzenden auch entsprechend Satz 2 bis 6 erfolgen."

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

In § 31 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach der Angabe " §§ 174," die Angabe "174a" eingefügt.

Artikel 9
Änderung der Patentanwaltsordnung

In § 28 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach der Angabe " §§ 174," die Angabe "174a, " eingefügt.

Artikel 10
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50a wie folgt gefasst:

" § 50a Bekanntmachungsorgan des Vereins".

2. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3. § 50a wird wie folgt gefasst:

" § 50a Bekanntmachungsorgan des Vereins

Hat ein Verein in der Satzung kein Blatt für Bekanntmachungen bestimmt oder hat das bestimmte Bekanntmachungsblatt sein Erscheinen eingestellt, sind Bekanntmachungen des Vereins zentral und länderübergreifend im Internet unter der Adresse www.justiz.de zu veröffentlichen."

4. In § 176 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Einrückung in die öffentlichen Blätter" durch das Wort "Veröffentlichung" ersetzt.

5. In § 1562 Absatz 1 werden die Wörter "durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt" durch die Wörter "zentral und länderübergreifend im Internet unter der Adresse www.justiz.de" ersetzt.

6. In § 1983 werden die Wörter "durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt" durch die Wörter "zentral und länderübergreifend im Internet unter der Adresse www.justiz.de" ersetzt.

7. § 2061 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

8. In § 2361 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Einrückung des Beschlusses in die öffentlichen Blätter" durch die Wörter "Veröffentlichung des Beschlusses im Internet unter der Adresse www.justiz.de" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 38 bis 40 werden wie folgt gefasst:

" § 38

Die Terminsbestimmung soll die Angabe des Grundbuchblatts, der Größe und des Verkehrswerts des Grundstücks enthalten. Ist in einem früheren Versteigerungstermin der Zuschlag aus den Gründen des § 74a Absatz 1 oder des § 85a Absatz 1 versagt worden, so soll auch diese Tatsache in der Terminsbestimmung angegeben werden.

§ 39

Die Terminsbestimmung muss zentral und länderübergreifend im Internet unter der Adresse www.justiz.de öffentlich bekanntgemacht werden. Das Gericht soll ihm vorliegende Wertgutachten und Abschätzungen ebenso bekannt machen.

§ 40

Das Gericht ist befugt, noch andere und wiederholte Veröffentlichungen zu veranlassen."

2. In § 87 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "durch Anheftung an die Gerichtstafel" durch die Angabe "zentral und länderübergreifend im Internet unter der Adresse www.justiz.de" ersetzt.

3. In § 105 Absatz 3 werden die Wörter "an die Gerichtstafel angeheftet" durch die Angabe "zentral und länderübergreifend im Internet unter der Adresse www.justiz.de bekannt gemacht" ersetzt.

4. § 168 wird wie folgt gefasst:

" § 168

Die Terminsbestimmung soll auch durch ein geeignetes Schifffahrtsfachblatt bekannt gemacht werden.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen hierüber zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

5. § 170a Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 49 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im gerichtlichen Verfahren vorzulegen wären, einzusehen sowie sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände zu besichtigen. Die Akten werden nach Wahl der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts der Verwaltungsbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt oder der Inhalt der Akten elektronisch übermittelt. Für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer Organisationssignatur oder einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen."

2. § 110a wird wie folgt geändert:

3. Dem § 110b wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Sofern der Beweiswert eines gerichtlichen oder eines anderen elektronischen Dokuments, welches sich in der gerichtlichen elektronischen Akte befindet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einer Organisationssignatur versehen ist, abgenommen hat, genügt für die weitere Verwendung die Anbringung einer Organisationssignatur."

4. § 110d wird wie folgt geändert:

Artikel 13
Änderung des Handelsgesetzbuches

§ 9 Absatz 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Dafür ist eine Organisationssignatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu verwenden."

Artikel 14
Änderung der Handelsregisterverordnung

§ 30a Absatz 5 Satz 2 der Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. 1937, S. 515), die zuletzt durch... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Die elektronische Übermittlung amtlicher Ausdrucke erfolgt unter Verwendung einer Organisationssignatur oder einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz."

Artikel 15
Änderung des Signaturgesetzes

Das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Vergabe von Organisationszertifikaten

3. § 6 wird wie folgt geändert:

4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Inhalt von Organisationszertifikaten

5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Sperrung von Organisationszertifikaten

Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat ein Organisationszertifikat unverzüglich zu sperren, wenn eine Organisation nach dem Signaturgesetz es verlangt, das Zertifikat auf Grund falscher Angaben zu § 7a ausgestellt wurde, der Zertifizierungsdiensteanbieter seine Tätigkeit beendet und diese nicht von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter fortgeführt wird. Weitere Sperrungsgründe können vertraglich vereinbart werden. Die Sperrung muss den Zeitpunkt enthalten,

von dem an sie gilt. Eine rückwirkende Sperrung ist unzulässig. Wurde ein Organisationszertifikat mit falschen Angaben ausgestellt, kann der Zertifizierungsdiensteanbieter dies zusätzlich kenntlich machen."

6. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 16
Änderung des Verschollenheitsgesetzes

Das Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt gefasst:

" § 20

2. In § 21 Absatz 1 werden die Wörter "durch eine Tageszeitung oder den Bundesanzeiger" durch die Wörter "im Internet unter der Adresse www .justiz.de" ersetzt.

3. In § 24 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "in der Tageszeitung oder im Bundesanzeiger" durch die Wörter "im Internet unter der Adresse www .justiz.de" ersetzt.

4. In § 43 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "muß durch eine Tageszeitung öffentlich bekanntgemacht werden, sofern das Gericht nicht abweichend anordnet, daß eine einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger erfolgt." durch die Wörter "ist zentral und länderübergreifend im Internet unter der Adresse www.justiz.de öffentlich bekannt zu machen." ersetzt.

Artikel 17
Änderung des Wechselgesetzes

Artikel 44 Absatz 6 Satz 2 des Wechselgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Die Vorlegung der Bekanntmachung des gerichtlichen Beschlusses im Internet oder der Veröffentlichung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung ist der Vorlegung des gerichtlichen Beschlusses gleichzuachten."

Artikel 18
Änderung des Gesetzes über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen

Das Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt zentral und länderübergreifend im Internet unter der Adresse www.justiz.de. Das Gericht kann anordnen, dass die öffentliche Bekanntmachung zusätzlich auch auf andere Weise und mehrmals erfolgt."

2. § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Antragsteller und dem im Antrag bezeichneten Besitzer durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Ferner ist er zentral und länderübergreifend im Internet unter der Adresse www.justiz.de öffentlich bekannt zu machen."

Artikel 19
Änderung des Personenstandsgesetzes

§ 52 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(3) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt zentral und länderübergreifend im Internet unter der Adresse www.justiz.de. Das Gericht kann anordnen, die Entscheidung zusätzlich auf andere Weise öffentlich bekannt zu machen."

Artikel 20
Änderung der Grundbuchordnung

Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 121 wird wie folgt geändert:

2. In § 122 werden die Wörter "die Art der Bekanntmachung bestimmt das Grundbuchamt." durch die Wörter "für die Art der Bekanntmachung gilt § 121 Absatz 1 entsprechend." ersetzt.

3. § 137 wird wie folgt gefasst:

" § 137 Form elektronischer Dokumente

Artikel 21
Änderung der Grundbuchverfügung

Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 35 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

"Für die Art der Bekanntmachung gilt § 121 Absatz 1 der Grundbuchordnung entsprechend."

2. § 97 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Das elektronische Dokument ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit seinem Namen oder seinem Alias und einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einer Organisationssignatur nach § 2 Nummer 2a des Signaturgesetzes zu versehen."

Artikel 22
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch .... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 9 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Gleiches gilt für die Gebühr nach Nummer 1413 und 8312 des Kostenverzeichnisses."

3. § 19 wird wie folgt geändert:

4. Dem § 22 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Gebühr nach den Nummern 1413 und 8312 des Kostenverzeichnisses schuldet, wer die Einstellung veranlasst hat."

5. Das Kostenverzeichnis (Anlage 1) wird wie folgt geändert:

Artikel 23
Änderung des Gesetzes über die Gerichtskosten in Familiensachen

Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch .... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2. Das Kostenverzeichnis (Anlage 1) wird wie folgt geändert:

In Nummer 2000 werden im Auslagentatbestand in Nummer 1 nach dem Wort "werden" die Wörter "oder wenn eine Übermittlung von einem Rechtsanwalt oder einem Notar per Telefax erfolgt, obwohl der Zugang zum Gericht über ein elektronisches Empfangsfach eröffnet ist" eingefügt.

Artikel 24
Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch .... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2. § 136 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 25
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Dem § 4 Absatz 1 der Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Die Dokumentenpauschale wird auch erhoben, wenn eine Übermittlung von einem Rechtsanwalt oder einem Notar per Telefax erfolgt, obwohl der Zugang zum Gericht über ein elektronisches Empfangsfach eröffnet ist."

Artikel 26
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 12b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2. Das Vergütungsverzeichnis (Anlage 1) wird wie folgt geändert:

Artikel 27
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

Nach § 4b Absatz 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

"Für Organisationen nach dem Signaturgesetz genügt die Signatur nach § 2 Nummer 2a des Signaturgesetzes."

Artikel 28
Weitere Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202 (2006 I S. 431) (2007 I S. 1781)), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 130a wird wie folgt geändert:

2. § 829a Absatz 3 wird aufgehoben.

Artikel 29
Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 30
Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

§ 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 31
Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 55a der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 32
Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

§ 65a des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 33
Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung

§ 52a der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, S. 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 Nummer 2, Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c, Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c, Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c, Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe c und f, Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe c und f, Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe c und f, Artikel 22 Nummer 1 Buchstabe a, Artikel 23 Nummer 1 Buchstabe a, Artikel 24 Nummer 1 Buchstabe a und Artikel 26 Nummer 1 Buchstabe a treten am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres] in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 3, Artikel 2 Nummer 8, 9, 10, 18 und 21 sowie in Nummer 22 § 945a Absatz 1 und 3, Artikel 3 Nummer 4 bis 10, Artikel 4 Nummer 6 und 7, Artikel 5 Nummer 3 und 4, Artikel 6 Nummer 4 und 5, Artikel 7 Nummer 3, Artikel 10, 11, 16 und 17 bis 19, Artikel 20 Nummer 1 und 2, Artikel 21 Nummer 1 sowie Artikel 22 Nummer 2 und 3 Buchstabe a, Nummer 4 und 5 Buchstabe a und b treten am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres] in Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d, Nummer 17, 19 und 20, Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d, Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe d, Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d, Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe d sowie Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe d treten am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des fünften auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres] in Kraft.

(4) Artikel 28 bis 33 treten am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zehnten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres] in Kraft.

(6) Im Übrigen tritt das Gesetz am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

(6) Artikel 26 Nummer 2 Buchstabe b tritt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres] außer Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

Das Gesetzesvorhaben fußt auf den bisherigen Erfahrungen mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in der deutschen Justiz, wie sie auch im federführend von Niedersachsen erstellten Bericht zum Sachstand des elektronischen Rechtsverkehrs in der deutschen Justiz vom 24. März 2010 festgehalten sind.

§ 130a Absatz 2 ZPO erlaubt es der Bundesregierung und den Landesregierungen bereits seit Längerem, durch Rechtsverordnung die Einreichung von elektronischen Dokumenten bei den Gerichten des jeweiligen Geschäftsbereichs zu ermöglichen. Die praktische Verwirklichung des elektronischen Rechtsverkehrs ist in den Ländern und beim Bund unterschiedlich weit vorangeschritten. Einzelne Länder haben bereits (jenseits des Handelsregisters und des Mahnverfahrens) flächendeckend die fakultative Möglichkeit der rechtswirksamen elektronischen Einreichung geschaffen, andere Länder haben dagegen diese Möglichkeit auf einzelne Pilotgerichte beschränkt oder von einer Freigabe vollständig abgesehen. Der elektronische Rechtsverkehr in der deutschen Justiz stellt sich damit derzeit als "Flickenteppich" dar. Die Erfahrungen mit den freiwilligen Angeboten sind zudem enttäuschend. Jeweils nur in einer sehr geringen Anzahl von Verfahren werden elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht. Die Rechtsanwälte als wesentliche "Kunden" der Justiz zögern ihrerseits den elektronischen Rechtsverkehr als Kommunikationsweg zu akzeptieren und zu nutzen oder aktiv zu fördern, dies obwohl dort, wo bereits gesetzlicher Zwang besteht wie beim Handelsregister und beim Mahnantrag, der elektronische Rechtsverkehr seine Praxistauglichkeit als Massenverfahren und seinen Nutzen für alle Beteiligten unter Beweis gestellt hat.

Für die Nutzung der Vorteile, welche die elektronische Kommunikation für alle Beteiligten mit sich bringt, ist es erforderlich, dass die ganz überwiegende Anzahl der bei den Gerichten eingehenden Dokumente in elektronischer Form eingereicht werden. Bei einer Fortführung der freiwilligen Angebote auf unveränderter Basis würde jeder elektronische Eingang für die Gerichte eine erhebliche Mehrbelastung darstellen: zum einen aufgrund der geringen Bearbeitungsroutine, zum anderen aufgrund der unvermeidlichen Medienbrüche. Das Gericht würde zur "Druck- und Scan-Station", ohne die im elektronischen Rechtsverkehr liegenden Vorteile nutzen zu können. Erst wenn der elektronische Rechtsverkehr auf eine breitere Grundlage gestellt wird, kann sich die erforderliche Bearbeitungsroutine entwickeln und ein sinnvoller "Workflow" entstehen. Dann können die eingehenden Dokumente in der Regel elektronisch durchgereicht und auch das elektronisch erzeugte gerichtliche Schreibgut elektronisch zugestellt werden. Dies gilt auch für die Zustellungen von Anwalt zu Anwalt, welche dann elektronisch erfolgen können.

Hierdurch ergeben sich nicht nur für alle Beteiligten Einsparmöglichkeiten bei den Papier-, Toner- und Versandkosten, es werden auch Doppeleinreichungen per Post und per Fax vermieden. Außerdem kann die Kommunikation erheblich beschleunigt werden, da jedes Schreiben des Gerichts den professionellen Einreichern im Regelfall kurz nach Abgang bei Gericht zur Verfügung steht und umgekehrt. Zeitgleich eingehende Bestätigungen des Eingangs liefern darüber hinaus Nachweise für den Zugang und erhöhen damit die Sicherheit.

Wenn den Gerichten und den professionellen Einreichern auf diese Weise die maßgeblichen Dokumente in erheblichem Umfang elektronisch zur Verfügung stehen, wird auch eine elektronische Aktenführung ohne unzumutbaren Scanaufwand ermöglicht. Hierdurch lassen sich die eigentlich erstrebten Mehrwerte der Etablierung des elektronischen Rechtsverkehrs realisieren. In diesem Zusammenhang sei nur auf die elektronische Archivierung, den Wegfall des Kosten- und Zeitaufwands für Aktentransport und -versand sowie auf die bessere Erschließbarkeit umfangreicher Akten und die Möglichkeiten strukturierter Datenübermittlung hingewiesen.

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Errichtung der Infrastruktur für ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach und obligatorischer elektronischer Rechtsverkehr für professionelle Einreicher

Da nach den bisherigen Erfahrungen davon auszugehen ist, dass weitere Anreize zur freiwilligen Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht ausreichen werden, um die professionellen Einreicher in absehbarer Zeit und auf breiter Front zu einer Umstellung zu bewegen, sieht der Gesetzentwurf die Einführung einer - modifizierten, auf die bidirektionale Kommunikation zwischen Gerichten und Anwaltschaft ausgerichtete - Nutzungspflicht vor. Denn selbst bei freiwilliger Bereitschaft einer Mehrheit der Rechtsanwälte, würde die Nichtnutzung durch eine qualifizierte Minderheit immer noch zu den oben dargestellten erheblichen Druck- und Scan-Aufwänden bei den Gerichten und bei Rechtsanwälten führen, welche die Vorteile des elektronischen Rechtsverkehrs nutzen wollen. Die Justiz müsste genauso wie ihre Kommunikationspartner mit erheblichen Investitionen in Vorlage treten, ohne die Gewissheit zu haben, dass tatsächlich die für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderliche Nutzung erfolgt. Daher sind die Errichtung der Infrastruktur für ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach durch die Bundesrechtsanwaltskammer zur Schaffung der technischen Voraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr auf Seiten der Rechtsanwälte und die schrittweise Einführung des obligatorischen elektronischen Rechtsverkehrs in bestimmten Bereichen für alle professionellen Einreicher zwingend erforderlich.

Nur in den Bereichen, in denen eine Nutzungspflicht besteht, wie in Mahn- und Registerverfahren, werden mit dem elektronischen Rechtsverkehr positive Erfahrungen gemacht. So hat insbesondere die Anwaltschaft die im Mahnverfahren Ende 2008 eingeführte Verpflichtung, Anträge nur noch in maschinell lesbarer Form einzureichen, dazu genutzt, verstärkt auf den elektronischen Rechtsverkehr umzusteigen. Dort werden mittlerweile fast 72 Prozent aller Anträge im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingereicht, was für das Jahr 2010 ca. 4,6 Millionen Eingänge bedeutet.

Ein Blick über die Grenzen nach Österreich bestätigt diesen Befund. Dort wird der elektronische Rechtsverkehr bereits seit über zehn Jahren erfolgreich auf obligatorischer Basis betrieben.

Um den elektronischen Rechtsverkehr zu etablieren, will der Gesetzentwurf daher alle professionellen Einreicher stufenweise verpflichten, mit den Gerichten nur noch in elektronischer Form zu kommunizieren.

Das Ziel, in der deutschen Justiz schrittweise den obligatorischen elektronischen Rechtsverkehr einzuführen, macht es zunächst erforderlich, dass alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über ein elektronisches Postfach verfügen, an das die Gerichte elektronische Dokumente übermitteln beziehungsweise bei ihnen in elektronischer Form eingereichte Dokumente der Gegenseite weiterleiten können.

Die Bundesrechtsanwaltskammer soll daher in einem ersten Schritt (mit Beginn des zweiten auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Kalenderjahres) gesetzlich verpflichtet werden, für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. Für die Errichtung der erforderlichen Infrastruktur ist eine Umsetzungsfrist von zwei Jahren einzuräumen. Diese Frist korreliert mit der von der Arbeitsgruppe "Zukunft" der Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz entwickelten Gesamtstrategie zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs, wonach bis Anfang 2013

die Justiz ihrerseits die für eine flächendeckende Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr erforderliche Infrastruktur aufgebaut haben soll.

Außerdem soll den Ländern in diesem ersten Schritt (mit Beginn des zweiten auf die nach Verkündung des Gesetzes folgenden Kalenderjahres) ermöglicht werden, auf Basis einer Länderöffnungsklausel den professionellen Einreichern zwingend die elektronische Kommunikation mit den Gerichten bei der Verwendung bestimmter amtlich zur Verfügung gestellter Formulare vorzuschreiben.

In einem zweiten Schritt (mit Beginn des fünften auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Kalenderjahres) soll diese Verpflichtung auf die gesamte Kommunikation mit den Gerichten ausgedehnt werden können. Diese Frist berücksichtigt den erforderlichen Vorlauf für die Hersteller von Kanzleisoftware und für die professionellen Einreicher zur Anschaffung der erforderlichen Hard- und Software sowie zur Anpassung ihrer Geschäftsabläufe. Durch die Öffnungsklauseln soll es den Ländern ermöglicht werden, die Nutzungspflicht zu dem für das jeweilige Land passenden Zeitpunkt einzuführen, womit den unterschiedlichen Zeitplanungen der Länder Rechnung getragen werden kann. Eine auf zwei Jahre befristete Pilotierungsmöglichkeit bei einzelnen Gerichten und für einzelne Verfahren stellt dabei sicher, dass die vorhandenen Entwicklungskapazitäten zielgerichtet eingesetzt und Risiken für die Funktionsfähigkeit des Gerichtsbetriebs minimiert werden können.

In einem dritten Schritt (mit Beginn des zehnten auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Kalenderjahres) soll für die professionellen Einreicher sodann eine bundesweite Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs in allen Verfahren in Kraft treten, damit der hinsichtlich der Einreichungsformen bestehende Flickenteppich spätestens zu diesem festgelegten Zeitpunkt beendet sein wird. Damit besteht für die professionellen Einreicher die Gewissheit, dass sich Investitionen in eine Umstellung auf elektronische Kommunikation und Aktenführung lohnen, da die entsprechende Hard- und Softwareausstattung in einem überschaubaren und planbaren Zeitraum auch flächendeckend und umfassend zum Einsatz kommen kann.

2. Empfangsbekenntnis (elektronische Eingangsbestätigung als Zustellungsnachweis)

Bei der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ( § 174 ZPO) entsteht sowohl bei der Justiz als auch beim Empfänger ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand. Das Empfangsbekenntnis muss in Papierform erstellt und vorausgefüllt, vom Empfänger mit Datum und Unterschrift versehen, sein Rücklauf kontrolliert und es den Sachakten zugeordnet werden. Gegebenenfalls sind Erinnerungen oder gar eine ersatzweise Zustellung per Postzustellungsurkunde erforderlich. Der Einsatz der elektronischen Eingangsbestätigung als Zustellungsnachweis soll den Arbeitsaufwand sowohl für die Servicekräfte als auch - bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt - für die Mitarbeiter der Rechtsanwälte erheblich reduzieren.

3. Zulassung weiterer sicherer Verfahren der elektronischen Identifikation im elektronischen Rechtsverkehr und Schaffung einer neuen Organisationssignatur

Das uneingeschränkte gesetzliche Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur hat sich zumindest in Teilbereichen als Hindernis für die Verbreitung und die Akzeptanz des elektronischen Rechtsverkehrs erwiesen. Es ist daher dringend erforderlich, die Anforderungen bei alternativen rechtsgültigen elektronischen Einreichungsmöglichkeiten herabzusetzen.

Das Gesetz trägt diesem Gedanken Rechnung und gibt Bund und Ländern als Verordnungsgeber Spielraum zur Definition und Zulassung "anderer sicherer Verfahren", die Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit elektronisch übermittelter Dokumente oder Formulare hinreichend gewährleisten. In Betracht kommen insoweit nach heutigem Stande Dokumente, die mit De-Mail mit identitätsbestätigter Postfacheröffnung nach dem De-Mail-Gesetz übertragen werden. Ein weiteres sicheres Verfahren, das die Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit elektronisch übermittelter Dokumente oder Formulare hinreichend gewährleistet, stellt die Übermittlung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach dar. Mit diesem bedarfsgerechten elektronischen Postfach für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, das mit besonderem Vertrauensschutz im elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und in der Kommunikation von Anwalt zu Anwalt ausgestattet ist, wird bei der Bundesrechtsanwaltskammer eine sogenannte "trusted domain" eingerichtet. Der Aufbau eines mit besonderem Vertrauensschutz im elektronischen Rechtsverkehr ausgestatteten Postfachs steht auch Behörden, Gerichten sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes zu. Ferner können neue Identifikationsmöglichkeiten mit dem elektronischen Personalausweis oder die Nutzung von Eingabesystemen, die vom Gericht zur Verfügung gestellt werden, in Betracht kommen.

Zukunftsträchtig erscheint insoweit insbesondere die De-Mail. Da die Nutzung des De-Mail-Kontos wiederum nur nach vorheriger persönlicher Identifizierung möglich ist, entsteht eine hohe Sicherheit, dass die vom Gericht empfangene De-Mail tatsächlich von der als Absender ausgewiesenen Person stammt und diese aktuell über ein gültiges De-Mail-Konto verfügt. Im Zusammenhang mit der grundsätzlich verschlüsselten Übertragung der De-Mail entsteht so ein Übertragungsszenario, das den Anforderungen an Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von in der Regel mit höchst schützenswerten personenbezogenen Daten versehenen Nachrichten und Dokumenten genügt und sich zugleich im Wesentlichen des als "Kulturtechnik" etablierten E-Mailings als Ausgangspunkt bedient.

Die Möglichkeiten der Nutzung der Identifizierungsfunktion des elektronischen Personalausweises erscheint zunächst in zwei Szenarien mittelfristig praxisrelevant:

Auf diese Weise können durchgehend elektronische Geschäftsabläufe vom Bürger zum Gericht geschaffen werden. Die Vereinfachungen der elektronischen Zugangsmöglichkeiten werden vom Gesetz einheitlich für alle Verfahrensordnungen mit Ausnahme der Strafprozessordnung umgesetzt.

Die Schaffung einer Organisationssignatur im Sinne eines "elektronischen Dienstsiegels" auf Seiten der Gerichte und Justizbehörden für weniger bedeutende Einsatzbereiche als die eigentliche Entscheidungstätigkeit des Gerichtes soll die erforderliche Durchdringung der Gerichte mit Signatureinheiten vereinfachen, beschleunigen und effizienter gestalten.

4. Schaffung besonderer elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten innerhalb gerichtlicher Verfahren

Das Gesetz stellt für alle Verfahrensordnungen (mit Ausnahme der Strafprozessordnung) klar, dass die Gewährung von Einsicht in Akten, die in Papierform geführt werden, auch durch Übermittlung elektronischer Duplikatsakten zulässig ist.

Ferner regelt das Gesetz die Problematik der Übertragung elektronisch eingegangener Dokumente in die Papierform sowie papierner Dokumente in die elektronische Form in praxisnaher Weise: Die umgewandelten Dokumente sollen nur ein Jahr aufbewahrt beziehungsweise gespeichert bleiben, so dass eine "Aufbewahrung im Stapel" möglich wird und keine genaue Zuordnung zu den übrigen Dokumenten erforderlich ist. Das erspart die dauerhafte Führung elektronischer beziehungsweise papierner Hybridakten, die enorme Aufwände verursachen würde. Auch die Problematik nicht mehr prüfbarer Signaturen wird gelöst: Für die Übermittlung von Abschriften beziehungsweise. Dateien bedarf es keiner Prüfung der originären Signatur mehr, sie findet einmalig beim Eingang des elektronischen Dokuments beziehungsweise seiner Aufnahme in die Akte statt.

5. Elektronisches Schutzschriftenregister

Schutzschriften sind bislang weder in der Zivilprozessordnung noch in anderen Gesetzen ausdrücklich erwähnt. Gleichwohl spielen sie in der Praxis, beispielsweise in Wettbewerbsstreitigkeiten, eine nicht zu vernachlässigende Rolle. Schutzschriften dienen der vorbeugenden Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag der Gegenseite auf einstweiligen Rechtsschutz, in der Regel auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§§ 935 ff. ZPO). § 937 Absatz 2 ZPO bestimmt, dass die Entscheidung des Gerichts in dringenden Fällen auch ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung ist zwar der gesetzliche Ausnahmefall. Der Richter hat stets und unabhängig von der Existenz einer Schutzschrift sehr sorgfältig abzuwägen, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vorliegen. Wenn aber eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Raum steht, kann eine Schutzschrift dazu beitragen, dem Antragsgegner gleichwohl vorheriges rechtliches Gehör zu verschaffen. Gerichte sind daher verpflichtet, die Ausführungen in der Schutzschrift zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.

In Fällen, in denen mehrere oder sogar zahlreiche Gerichtsstände eröffnet sind, wie etwa bei Streitigkeiten über Veröffentlichungen im Internet, werden Schutzschriften oft gleichzeitig bei einer Vielzahl von Gerichten eingereicht. Die Gerichte müssen eingehende Schutzschriften registrieren, verwahren und zugleich organisatorische Vorkehrungen treffen, die gewährleisten, dass bei Eingang eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz festgestellt werden kann, ob eine den Verfahrensgegenstand betreffende Schutzschrift bereits vorhanden ist. Oft geht kein Eilantrag bei dem betreffenden Gericht ein, so dass Schutzschriften schließlich nach einer gewissen Aufbewahrungszeit wieder ausgesondert werden. All dies erzeugt bei den Gerichten einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand, der sich bei der parallelen Einreichung einer Schutzschrift bei mehreren Gerichten entsprechend vervielfältigt.

Dem kann sinnvoll begegnet werden, indem gerichts- und länderübergreifend eine zentrale Empfangseinrichtung und Datenbank für eingehende Schutzschriften geschaffen und sodann auch flächendeckend genutzt wird. Zwar existiert gegenwärtig bereits ein elektronisches Schutzschriftenregister, das von der Europäische EDV-Akademie des Rechts gGmbH (EEAR), einer gemeinnützigen Gesellschaft des Deutschen EDV-Gerichtstags und des Saarlandes, betrieben wird und bei dem mittlerweile etliche Gerichte registriert sind, die ihre Geschäftsstellen angewiesen haben, beim Eingang eines Eilantrags eine Registeranfrage vorzunehmen. Eine flächendeckende Registrierung der Gerichte ist jedoch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten und ohne gesetzliche Regelung auch nicht durchzusetzen. Zudem bietet ein auf freiwilliger Basis von nichtstaatlicher Seite betriebenes Schutzschriftenregister für die Rechtssuchenden keine rechtlich verbindliche Gewähr dafür, dass dort eingestellte Schutzschrift von den Gerichten stets abgerufen und berücksichtigt wird. Eine Abrufverpflichtung besteht nicht, denn der zivilprozessuale Beibringungsgrundsatz kennt keine Pflicht des Gerichts, sich über mögliche Einwendungen einer Partei aus externen Datensammlungen zu informieren. Nach der bisherigen Gesetzeslage ist daher der Anreiz groß, Schutzschriften schon in Anbetracht des anwaltlichen Haftungsrisikos weiterhin direkt bei den Gerichten einzureichen. Die bisherigen Erfahrungen mit dem elektronischen Schutzschriftenregister der Europäische EDV-Akademie des Rechts haben gezeigt, dass eine flächendeckende Nutzung sowohl durch die Gerichte als auch durch die Rechtsanwälte und Rechtssuchenden auf rein freiwilliger Basis nicht zu realisieren ist.

In die Zivilprozessordnung soll daher eine Bestimmung aufgenommen werden, die es den Ländern ermöglicht und sie zugleich dazu verpflichtet, ein justizeigenes zentrales länderübergreifendes elektronisches Schutzschriftenregister zu führen, auf das die Gerichte zugreifen und über das sie mittels bestimmter Suchkriterien (namentlich über die Bezeichnung der Parteien) bei Eingang eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz überprüfen, ob hierzu bereits eine Schutzschrift vorliegt.

Weiter sieht der Gesetzentwurf vor, dass eine Schutzschrift als bei Gericht eingereicht gilt, sobald sie in das zentrale elektronische Schutzschriftenregister der Länder eingestellt wurde. Erst hierdurch ist gewährleistet, dass Gerichte dort eingestellte Schutzschriften grundsätzlich berücksichtigen müssen und daher bei Eingang eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz eine Registeranfrage veranlassen werden.

Die Einrichtung eines justizeigenen zentralen Schutzschriftenregisters mit Abrufpflicht ist mit dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz zu vereinbaren. Sie begründet für die Gerichte keine Amtsermittlungspflicht. Die Ausgestaltung des elektronischen Schutzschriftenregisters als bloße gemeinsame Empfangseinrichtung der Gerichte hebelt den Beibringungsgrundsatz nicht aus. Schon jetzt müssen Gerichte alle Schriftsätze berücksichtigen, die bei ihnen eingegangen sind, und angemessene Vorkehrungen treffen, damit bei ihnen eingegangene und verwahrte Schutzschriften später wieder aufgefunden und zugeordnet werden können. Das zentrale Register würde lediglich als eine Art gemeinsames "elektronisches Regal" dienen, dass das Auffinden einer Schutzschrift erleichtert.

Das zu errichtende zentrale elektronische Schutzschriftenregister soll auch für die Arbeitsgerichtsbarkeit geöffnet werden. Insbesondere im kollektiven Arbeitsrecht sind Schutzschriften keine Seltenheit. Bei überörtlichen Arbeitskampfmaßnahmen stellt sich zudem die Frage nach dem örtlich zuständigen Gericht, so dass hier ebenfalls die Situation entstehen kann, dass Schutzschriften vorsorglich bei mehreren Gerichten eingereicht werden. Auch in der Arbeitsgerichtsbarkeit besteht mithin ein praktisches Bedürfnis für ein zentrales Schutzschriftenregister. Zudem wahrt die Einbeziehung der Arbeitsgerichte die Nähe des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zum Verfahren nach der Zivilprozessordnung.

Solange die Nutzung des elektronischen Schutzschriftenregisters für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht verbindlich ist, müssen Gerichte weiterhin Vorkehrungen treffen, um bei ihnen direkt eingegangene Schutzschriften erfassen, verwahren und bei Eingang eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz zuordnen zu können. Der Katalog der Standespflichten in der Bundesrechtsanwaltsordnung ist deshalb dahin zu ergänzen, dass Rechtsanwälte zur ausschließlichen Nutzung des elektronischen Schutzschriftenregisters verpflichtet sind.

Die Errichtung eines zentralen elektronischen Schutzschriftenregisters bewirkt insbesondere in den Fällen, in denen das zuständige Gericht noch nicht feststeht und die Schutzschrift daher an mehrere oder gar alle Amts- oder Landgerichte gesandt werden müsste, eine erhebliche Kostenersparnis und Aufwandserleichterung auf Seiten der Rechtsanwaltschaft und der Rechtssuchenden. Die Einstellung einer Datei - und gegebenenfalls noch weiterer elektronischer Anlagen - in das Register tritt an die Stelle der postalischen Versendung oder der Versendung per Telefax an oftmals eine Vielzahl von Adressaten. Es ist daher angezeigt, eine maßvolle Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift in das elektronische Register einzuführen, durch die der mit der Errichtung und Unterhaltung des Registers verbundene Verwaltungsaufwand für die Justiz zumindest teilweise abgegolten wird.

Um den Ländern die nötige Zeit für die Einrichtung des länderübergreifenden elektronischen Schutzschriftenregisters zu geben und der Rechtsanwaltschaft zu ermöglichen, sich auf die künftige Verpflichtung zur ausschließlichen Nutzung dieses Registers einzustellen, soll das elektronische Schutzschriftenregister erst mit Beginn des dritten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres seinen obligatorischen Betrieb aufnehmen. Die Beauftragung eines externen Dienstleisters im Wege der Datenverarbeitung im Auftrag bleibt nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen unbenommen.

6. Papierbekanntmachungen und -veröffentlichungen

In den letzten Jahren wurden vielfach Vorschriften über Papierbekanntmachungen und -veröffentlichungen durch Internetveröffentlichungen ersetzt. Beispielhaft sollen nur die Bekanntmachungen in Insolvenzsachen auf der Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de und die der Zwangsversteigerungstermine auf der Internetseite www.zvgportal.de benannt werden. Beide Internetseiten stellen Angebote des gemeinsamen Justizportal des Bundes und der Länder (Justizportal) dar, die über die Adresse www.justiz.de verlinkt sind.

Obwohl die Vorzüge entsprechender Bekanntmachungen und Veröffentlichungen über das Internet schon mit Blick auf den erreichbaren Adressatenkreis greifbar sind, existieren in unterschiedlichen Regelungszusammenhängen noch Vorschriften, die Papierbekanntmachungen beziehungsweise -veröffentlichungen vorsehen. Zudem wird auch die Gerichtstafel noch als Bekanntmachungs- und Veröffentlichungsmedium genutzt, wenngleich deren Bedeutung als Informationsquelle in der Bevölkerung gegenüber Papierbekanntmachungen beziehungsweise -veröffentlichungen in entsprechenden Blättern noch als deutlich niedriger einzuschätzen sein dürfte.

Internetveröffentlichungen auf dem Justizportal sind den herkömmlichen Papierbekanntmachungen und dem elektronischen Bundesanzeiger überlegen. Denn, wer sich für Bekanntmachungen und Veröffentlichungen der Justiz interessiert, wird in erster Linie auf den Seiten des Justizportals unter der Internetadresse www.justiz.de suchen. Die dort hinterlegten Datenbanken sind zudem hinsichtlich der Recherchemöglichkeiten kundenfreundlicher. Schließlich sind sie für die Justiz preiswerter und schneller als herkömmliche Papierbekanntmachungen und -veröffentlichungen.

Unabhängig von der Verbreitung des Internets in der Bevölkerung ermöglichen die bestehenden öffentlichen Terminals (zum Beispiel in Bibliotheken) allen Bürgern eine entsprechende Recherche, so dass die Erreichbarkeit gewährleistet ist. Diese ist im Vergleich zu den einmaligen Papierbekanntmachungen sogar qualitativ besser, da dauerhafter. Eine zentrale und länderübergreifende Internetveröffentlichung wie sie zum Beispiel schon jetzt auf der Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgt, ist gegenüber dezentralen Veröffentlichungen der Länder vorzugswürdig.

Unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) sollen daher noch bestehende Regelungen über Papierbekanntmachungen und -veröffentlichungen weitgehend durch eine zentrale länderübergreifende Internetveröffentlichung auf dem Justizportal ersetzt werden. Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über die Gerichtstafel sollen ebenfalls in das Internet verlagert werden. Nur dort, wo ein erkennbares nachhaltiges Bedürfnis besteht, sollen neben der Veröffentlichung und Bekanntmachung über die Internetadresse www.justiz.de weitere Veröffentlichungsmöglichkeiten verbleiben. Soweit gesetzliche Regelungen bereits verpflichtend lediglich eine Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vorsehen (zum Beispiel § 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) besteht grundsätzlich kein Änderungsbedarf. In Einzelfällen erscheint aber aus Gründen der Übersichtlichkeit auch dort eine Verlagerung der Veröffentlichung auf das Justizportal vorzugswürdig. Zugleich sollen bestehende Auslegungsfragen zu Internetveröffentlichungen gesetzlich geklärt werden.

Mit der breiten Aufstellung des gemeinsamen Justizportals und durch eine gegenseitige Verlinkung von Bekanntmachungen im ausschließlich elektronisch über das Internet herausgegebenen Bundesanzeiger wird dem interessierten Bürger ein erheblich besseres Informationssystem zur Verfügung gestellt, als bisher. Zudem wird das Erscheinungsbild der Justiz als moderner Dienstleister gestärkt.

7. Gebührenrechtliche Folgen der Übersendung von Originalschriftsätzen per Telefax und Gebührenanreize für die elektronische Einreichung

Die Gerichte werden durch zusätzlich neben den Originalschriftsätzen per Fax eingehende Schriftsätze erheblich organisatorisch und personell belastet. Eine generelle Abschaffung des Faxzugangs oder die Einführung einer Faxgebühr für sämtliche Personen wäre (zumindest derzeit) vor dem Hintergrund des Rechtes auf einen effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 103 Absatz 1 GG bedenklich.

Den mit einer Übersendung von Originalschriftsätzen per Fax verbundenen Problemen ist daher nach Einrichtung eines elektronischen Postfachs bei Gericht durch die Einführung einer Faxgebühr für Rechtsanwälte und Notare im Sinne einer Dokumentenpauschale zu begegnen.

Zugleich soll ein Anreiz geschaffen und für einen Ersatz der mit der Bereitstellung und Nutzung eines für den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gericht geeigneten Empfangsmediums verbundenen Auslagen gesorgt werden, indem für eine Übergangszeit ein einmalig anfallender Auslagentatbestand in geringer Höhe für den Fall vorgesehen wird, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über ein elektronisches Postfach Dokumente sowohl elektronisch empfangen als auch an das Gericht übermitteln.

8. Mahnverfahren bei den Arbeitsgerichten

Das zivilprozessuale Mahnverfahren läuft in hohem Maße automatisiert ab. Die zivilprozessualen Mahnverfahren sind in der Regel bei einem Amtsgericht als Mahngericht pro Land oder sogar länderübergreifend (zum Beispiel das gemeinsame Mahngericht Berlin-Brandenburg) konzentriert, wodurch hohe Fallzahlen gewährleistet sind. Dank der automatisierten Bearbeitung ist der Nutzen des elektronischen Rechtsverkehrs, der zu den Mahngerichten eröffnet wurde, wegen der dadurch möglichen medienbruchfreien Bearbeitung der Fälle besonders hoch.

Anders stellt sich dagegen die Situation im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren dar. Zuständig für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren ist gemäß § 46a Absatz 2 ArbGG das Arbeitsgericht, das für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde. Daher bearbeitet jedes Arbeitsgericht seine Mahnverfahren selbst. Aufgrund der niedrigen Fallzahlen je Gericht, die deutlich unter den zivilprozessualen Fallzahlen liegen, wäre eine Automationslösung unter den gegebenen Umständen im Regelfall auch nicht sinnvoll. Gleichwohl ist es erstrebenswert, auch für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren eine Automation effektiv zu ermöglichen, um die damit verbundenen Synergie-Effekte, die aus der zivilprozessualen Praxis hinreichend bekannt sind, nutzen zu können und Rechtssuchenden die Antragstellung zu erleichtern.

Der Gesetzentwurf will deshalb für die Landesregierungen die Möglichkeit schaffen, die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Mahnverfahrens einem Arbeitsgericht zu übertragen, das für die Bezirke mehrerer Arbeitsgerichte zuständig ist. Die Konzentration des arbeitsgerichtlichen Mahnverfahrens an einem Arbeitsgericht soll zudem durch Vereinbarung der betroffenen Länder auch über die jeweiligen Ländergrenzen hinaus geregelt werden können. Damit wird gewährleistet, dass Mahnverfahren in einer Zahl anfallen, die eine Automation rechtfertigen können. Dabei erscheint es sinnvoll, die Durchführung des Mahnverfahrens auf eines oder wenige Arbeitsgerichte zu übertragen, die bereits Erfahrungen mit der Abarbeitung von massenhaften Mahnanträgen haben, um sich auf diese Weise das bereits vorhandene Knowhow nutzbar zu machen. Bei der dann wirtschaftlichen gleichzeitigen Automation der Abarbeitung kann analog zum zivilprozessualen Mahnverfahren eine Verpflichtung für die Anwaltschaft eingeführt werden, Anträge nur noch über das elektronische Gerichtspostfach einzureichen. Das ermöglicht die weitestgehend medienbruchfreie Bearbeitung und erhöht die Effizienz weiter.

Strategisch bewirkt die Maßnahme neben den bereits skizzierten erheblichen Effizienzgewinnen eine Vereinfachung und vermutlich auch Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Mahnverfahrens für die Rechtsuchenden. Durch die Konzentration des Knowhow wird sich eine qualitative Verbesserung der Bearbeitung ergeben.

III. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union sowie mit den von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.

V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Der Gesetzentwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Grundsätzlich sind Frauen und Männer von den Vorschriften des Gesetzentwurfs in gleicher Weise betroffen.

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die flächendeckende Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz wird derzeit nicht abschließend bezifferbare finanzielle Aufwände der Länder für die flächendeckende Schaffung der erforderlichen Infrastruktur (Aus- beziehungsweise Aufbau von Signatur-, Leitungs- und Netzinfrastruktur) sowie für die Anpassungen der Justiz-Fachverfahren verursachen (vgl. hierzu im Einzelnen den Bericht der Unterarbeitsgruppe "Konsequenzen" der Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz vom 28. Januar 2011). Die konkret ausgelösten Kosten werden in den Ländern in unterschiedlicher Höhe anfallen, da dort diesbezüglich unterschiedliche Entwicklungsstände und Rahmenbedingungen zu verzeichnen sind. Die Justiz ist derzeit jedoch aufgrund bereits bestehender gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel wegen der Einführung des Zentralen Testamentsregisters und der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung) ohnehin gezwungen, in den Ausbau der elektronischen Kommunikation zu investieren. Außerdem werden in einer Übergangszeit bis zur flächendeckenden Einführung der führenden elektronischen Akte erhöhte Druck- und Scanaufwände durch Medienbrüche anfallen.

Eine schnelle Amortisation dieser Initialkosten ist nicht zu erwarten, obgleich sich zumindest im Bereich der Portokosten ein erhebliches, jährlich wiederkehrendes Einsparpotential realisieren lässt. Die Wirtschaftlichkeit im engeren Sinne wird sich aber in jedem Fall erst dann einstellen können, wenn in einem überschaubaren Zeitfenster und verbindlich das Ziel der Einführung der elektronischen Akte (auch sukzessive) verfolgt und umgesetzt wird.

Weitere, derzeit nicht abschließend bezifferbare, Aufwände sind mit dem Aufbau und dem Betrieb des elektronischen Schutzschriftenregisters und der neuen Veröffentlichungsplattformen im Justizportal verbunden. Hinzu kommen Kosten für den Ausdruck und gegebenenfalls die Vervielfältigung der von den Gerichten abgerufenen Schutzschriften. Zumindest die letztgenannten Kosten werden jedoch durch den Vorteil aufgewogen, der dadurch entsteht, dass Druckkosten nur noch bei demjenigen Gericht anfallen, bei dem ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz tatsächlich eingeht. Durch Einführung einer Gebühr für die Nutzer des elektronischen Schutzschriftenregisters wird überdies ein Teil der Kosten der Errichtung und Unterhaltung des Registers wieder aufgewogen. Auch bei den Veröffentlichungsplattformen dürften die hierfür aufzubringenden Mittel mittelfristig durch die Einsparungen infolge der wegfallenden Aufwendungen für die Papierbekanntmachungen aufgewogen werden. Langfristig ist insgesamt mit einem Einsparpotential zu rechnen.

3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte

Für die Rechtsanwaltschaft sind nennenswerte Aufwände für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht zu erwarten. Fast alle Kanzleien verfügen bereits über eine EDV-Infrastruktur. Zudem können die anderen professionellen Einreicher auf die kostenfreie vom Bund und den Ländern entwickelte Software EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) zurückgreifen.

Die weitere schrittweise Anpassung der kanzleiinternen oder organisationsinternen Abläufe an den obligatorischen elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten führt zu einem zeitweiligen, im Einzelnen nicht näher bezifferbaren, technischen und organisatorischen Umstellungsaufwand.

Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Ziel zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Wirkungen des Gesetzentwurfs zielen auf eine nachhaltige Entwicklung, weil der elektronische Rechtsverkehr gestärkt und dabei insbesondere die Kommunikation zwischen den Gerichten und den Verfahrensbeteiligten sowie innerhalb der Gerichte verbessert und beschleunigt wird.

Bei der Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs sind die Grundsätze und Vorgaben barrierefreier Informationstechnik einzubeziehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 30 Absatz 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 7. Die Vorteile der Zustellung gegen elektronische Eingangsbestätigung sollen auch für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gegenüber Zustellungsbevollmächtigten eines Rechtsanwalts nutzbar gemacht werden. Dazu ist der bereits jetzt in § 30 enthaltene Verweis auf § 174 ZPO um § 174a ZPO zu ergänzen.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 31)

Mit der Änderung soll ein bedarfsgerechtes elektronisches Postfach für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte geschaffen werden, das mit besonderem Vertrauensschutz im elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und in der Kommunikation von Anwalt zu Anwalt ausgestattet ist. Damit wird ein Mehrwert für die moderne Anwaltskommunikation erzeugt, der Sicherheit, Geschwindigkeit und Kostenvorteile vereint. Dies ist ein grundsätzliches Umdenken im elektronischen Rechtsverkehr, der bislang weitgehend nur unter Hinzufügen einer qualifizierten elektronischen Signatur rechtswirksam möglich war.

Kernpunkt der Änderung ist es, dass bei der Bundesrechtsanwaltskammer eine sogenannte "trusted domain" eingerichtet wird; andere Dienste, die die Anforderungen an persönliche Identifizierung bei der Postfacheröffnung erfüllen können, wie zum Beispiel De-Mail-Dienste, werden hierdurch nicht ausgeschlossen. Konkret soll die Bundesrechtsanwaltskammer verpflichtet werden, besondere elektronische Anwaltspostfächer zu errichten und zu führen (vgl. Absatz 3a). Für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist ein Identifizierungsverfahren bei der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer erforderlich. Die mit der Adresse eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs versandten Dokumente bedürfen einer einfachen Signatur (vgl. zum Beispiel § 130a Absatz 1 Satz 4 und § 195 Absatz 1 Satz 6 ZPO-E).

Ferner ist vorgesehen (vgl. Absatz 3 Satz 1), dass die Adresse des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs in das Rechtsanwaltsverzeichnis eingetragen wird und das Postfach zu löschen ist, sobald die Anwaltszulassung erloschen ist (vgl. Absatz 4 Satz 2).

Zu Nummer 3 (§ 49c -neu-)

Die Norm verpflichtet Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Schutzschriften nur noch über das zentrale elektronische Schutzschriftenregister einzureichen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass das Schutzschriftenregister bei der Anwaltschaft allgemein bekannt gemacht und flächendeckend genutzt wird. Sonst bestünde die Gefahr, dass viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - nicht zuletzt zur Vermeidung von Haftungsrisiken gegenüber ihren Mandanten - weiterhin Schutzschriften direkt bei den Gerichten einreichen. Die Gerichte müssten dann weiterhin ein System zur Registrierung, Verwahrung, Zuordnung und Aussonderung bei ihnen direkt eingegangener Schutzschriften vorhalten, wären also letztendlich durch die Neuregelung mit einem zusätzlichen Aufwand durch die neu hinzukommende obligatorische Registerabfrage belastet. Erst wenn die Registerabfrage die bisherige gerichtseigene Registrierung und Verwahrung von Schutzschriften weitgehend ersetzt, ist für die Gerichte ein spürbarer Effizienzgewinn zu erwarten.

Zu Artikel 2 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um Folgeänderungen.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 130a)

Zu Buchstabe a (Änderung von Absatz 1)

Eine qualifizierte elektronische Signatur, die nach § 126a Absatz 1 BGB schon im materiellrechtlichen Sinne grundsätzlich elektronisches Unterschriftenäquivalent ist, liegt nach dem Signaturgesetz vor, wenn die Signatur auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen Zertifikat beruht und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt wird (vgl. § 2 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 2 SigG). Die gerichtlichen Verfahrensordnungen haben diesen Gedanken für die verfahrensrechtlichen Schriftformanforderungen übernommen.

Indessen hat sich seit Beginn der rechtsverbindlichen elektronischen Kommunikation die qualifizierte elektronische Signatur teilweise als Hemmschuh für den elektronischen Rechtsverkehr erwiesen. Der elektronische Rechtsverkehr unter Einsatz qualifizierter elektronischer Signaturen hat sich in der Praxis nur dort durchgesetzt, wo er zwingend vorgeschrieben ist oder seine Nutzung naheliegt. Dies ist nur im Handelsregister ( § 12 HGB) und beim Antrag auf einen Mahnbescheid (§ 690 Absatz 3) der Fall.

Die Neufassung des § 130a zielt daher darauf ab, neben der beibehaltenen qualifizierten elektronischen Signatur einen durch die Verordnungsgeber (vgl. § 130a Absatz 2) beschränkbaren Kanon von weiteren elektronischen Zugangsmöglichkeiten festzuschreiben, die aus verfahrensrechtlicher Sicht eine hinreichend sichere, integre und authentische Übertragung versprechen und für die notwendigen Investitionen der Justizverwaltungen und insbesondere der Anwaltschaft in Büroorganisation und Software mittelfristige Zukunftssicherheit herstellen. Dafür kommen insbesondere die gesetzlich geregelte De-Mail sowie die Identifizierungsfunktion des elektronischen Personalausweises in Betracht, ohne dass die gesetzliche Regelung sich auf diese derzeit zur Verfügung stehenden Varianten festlegt. Es wird vielmehr eine Formulierung gewählt, die technik- und zukunftsoffen ist.

Beiden Ansätzen ist gemein, dass die Identifikation der Person nur einmal, nach § 3 Absatz 3 De-Mail-Gesetz bei Eröffnung des De-Mail-Kontos beziehungsweise nach § 9 PAuswG bei Ausstellung des elektronischen Ausweises, geschieht und nicht bei jedem Unterschriftenersatz, wie dies bei der qualifizierten elektronischen Signatur der Fall ist.

Die Eröffnung des Zugangs über De-Mail lehnt sich an den Gedanken an, dass es sich bei dem von der De-Mail genutzten Übertragungsformat um dasjenige handelt, das sich in den letzten Jahren als gesellschaftliches "Allgemeingut" durchgesetzt hat: die E-Mail, die allerdings bei der De-Mail mit notwendigen Sicherheitsvorbehalten ausgestattet ist und verschlüsselt übertragen wird. Ein "Anspruch" gegen die Justizverwaltungen, den Zugang über De-Mail zu eröffnen, wird mit der Vorschrift nicht geschaffen.

Die Nutzung des elektronischen Personalausweises wird mittelfristig beschränkt sein auf die derzeit erkennbar sinnvollen Einsatzfelder. Das sind zum Beispiel Eingabecomputer, die vom Gericht zur Verfügung gestellt werden und nicht notwendigerweise im Gericht stehen müssen. Es ist insoweit etwa an die Aufstellung in Rathäusern oder Bürgerbüros zu denken. Zum anderen kann der elektronische Personalausweis auch zur Nutzung elektronischer Formulare eingesetzt werden, die den Datengehalt unmittelbar zur Weiterverarbeitung in justiziellen Anwendungen verwenden. Beide Einsatzmöglichkeiten des elektronischen Identitätsnachweises eröffnen den Justizverwaltungen Entwicklungsspielräume, die erst mittelfristig nach Bereitstellung entsprechender Anwendungen und Formulare genutzt werden können.

Satz 3 ermöglicht Behörden, Gerichten sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes die weitere Vereinfachung der elektronischen Postübermittlung an das Gericht: Sie können künftig die mit diesem Gesetz neu geschaffene Organisationssignatur nutzen und benötigen künftig keine qualifizierte elektronische Signatur mehr.

Ebenfalls keine qualifizierte elektronische Signatur soll nach Satz 4 bei elektronischen Dokumenten erforderlich sein, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dem Gericht über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach nach § 31 Absatz 3a BRAO-E übermitteln.

Der Aufbau eines mit besonderem Vertrauensschutz im elektronischen Rechtsverkehr ausgestatteten Postfachs steht auch Behörden, Gerichten sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes zu.

Zu Buchstabe b (Änderung von Absatz 2)

Die Beibehaltung der qualifizierten elektronischen Signatur erfordert eine gesetzliche Klarstellung. Während für die De-Mail und den elektronischen Identitätsnachweis die Authentisierung normativ festgelegt ist und zugleich über die jeweils erforderliche Rechtsverordnung der zugelassene Übertragungsweg aufgezeigt wird, ist dies bei qualifiziert signierten elektronischen Dokumenten nicht eindeutig.

Sie können auf unterschiedlichen Übertragungswegen übermittelt werden. Es muss daher in der Hand der Justizverwaltungen des Bundes und der Länder liegen, den konkreten technischen Übermittlungsweg zu bestimmen, um nicht mit "überraschenden" Übermittlungstechniken konfrontiert werden zu können. Das erfolgt bislang - ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung - in den jeweiligen nach § 130a Absatz 2 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnungen.

Für die nicht unerheblichen technischen, organisatorischen und finanziellen Aufwände zur Etablierung des elektronischen Rechtsverkehrs als Standard der Kommunikation zwischen den in der Zukunft hierauf zu verpflichtenden professionellen Einreichern und den Gerichten bedarf es unbedingt einer Begrenzung der möglichen elektronischen Versende- und Zugangswege. Dem trägt das Gesetz mit der Aufnahme der Pflicht zur Bestimmung des zugelassenen Übermittlungsweges Rechnung.

Zu Buchstabe c (Absatz 4 -neu-)

Mit dieser Regelung soll die elektronische Kommunikation mit dem Gericht für bestimmte standardisierbare Anträge und Erklärungen von Rechtsanwälten vorgeschrieben werden, soweit sie auf einer bundesweiten Kommunikationsplattform im Internet (zum Beispiel www.justiz.de) bereitgestellt sind.

Diese Verpflichtung beinhaltet zugleich die Pflicht für die genannten Adressaten, die Formulare überhaupt zu verwenden. Die Regelung dient dem Zweck insbesondere die Rechtsanwaltschaft an den elektronischen Rechtsverkehr heranzuführen. Derartige Formulare (zum Beispiel Antrag auf Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts, Antrag auf Kostenerstattung bei Prozesskostenhilfe) werden sowohl auf dem Deutschen Justizportal (vgl. www.justiz.de/formulare) als auch auf den Internetportalen von Landesjustizverwaltungen angeboten. Diese Formulare sind zwar derzeit noch für den Ausdruck und das Ausfüllen in Papierform vorgesehen, sie können jedoch grundsätzlich auf die elektronische Form umgestellt werden. Elektronische Formulare können online ausgefüllt und eingereicht werden. Sie können ferner (zum Beispiel unter Verwendung des entsprechenden Formulars in der Anwaltssoftware) im elektronischen Rechtsverkehr an das elektronische Postfach des Gerichts übermittelt werden. Die technischen Voraussetzungen für die Nutzung der Formulare dürften weitgehend bereits für die Teilnahme am obligatorischen maschinellen Mahnverfahren nach § 690 Absatz 3 Satz 2 geschaffen worden sein.

Satz 2 sieht entsprechend § 130a Absatz 5 Satz 2 die Möglichkeit einer Ersatzeinreichung vor. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.

Zu Buchstabe d (Absatz 5 -neu-)

Die Änderung schafft die Voraussetzungen dafür, dass die Länder - auf Basis einer Länderöffnungsklausel - Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie den Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, zwingend die elektronische Kommunikation mit den Gerichten vorschreiben können.

Satz 2 sieht vor, dass weiterhin auf die nach den allgemeinen Vorschriften zulässigen Einreichungsformen (Übermittlung in Papierform oder Übermittlung durch einen Telefaxdienst gemäß § 130 Nummer 6) ausgewichen werden kann, solange - etwa wegen eines Serverausfalls - die elektronische Übermittlung vorübergehend aus technischen Gründen nicht möglich ist. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden zu suchen ist. Denn auch ein vorübergehender Ausfall der technischen Einrichtungen des Rechtsanwalts soll dem Rechtssuchenden nicht zum Nachteil gereichen. Die Möglichkeit der Ersatzeinreichung kann vor allem zur Wahrung materiellrechtlicher Verjährungs- oder Ausschlussfristen erforderlich sein, in die keine Wiedereinsetzung gewährt werden kann und bei denen § 167 eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht vorsieht. Allerdings wird durch die Einschränkung "aus technischen Gründen" und "vorübergehend" klargestellt, dass professionelle Einreicher hierdurch nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.

Satz 3 sieht daher auch vor, dass die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur glaubhaft zu machen ist. Die Glaubhaftmachung soll möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung erfolgen. Jedoch sind Situationen denkbar, bei denen der zur elektronischen Einreichung Verpflichtete erst kurz vor Fristablauf feststellt, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen. In diesem Fall ist die Glaubhaftmachung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nachzuholen.

Satz 4 lässt ferner eine Ersatzeinreichung von Anlagen zu, wenn deren Umwandlung in ein elektronisches Dokument unmöglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Ein unverhältnismäßiger Aufwand ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn eine Vielzahl von oder umfangreiche Anlagen zu übermitteln sind.

Zu denken ist aber beispielsweise daran, dass Planunterlagen übermittelt werden sollen, die mit herkömmlichen Scannern aufgrund ihres Formats nicht eingescannt werden können.

Satz 6 trägt dem Umfang der mit der flächendeckenden Einführung des verbindlichen elektronischen Rechtsverkehrs verbundenen technischen und organisatorischen Herausforderungen Rechnung und ermöglicht den Ländern für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren eine Pilotierung bei einzelnen Gerichten und für einzelne Verfahren. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die vorhandenen Entwicklungskapazitäten zielgerichtet eingesetzt und Risiken für die Funktionsfähigkeit des Gerichtsbetriebs minimiert werden können.

§ 130a gilt nicht nur für das Erkenntnisverfahren im ersten Rechtszug, sondern grundsätzlich für alle schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der Zivilprozessordnung, also auch für Prozesskostenhilfe- oder Kostenfestsetzungsanträge sowie Anträge und Erklärungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

Satz 7 nimmt Zwangsvollstreckungsaufträge von der elektronischen Einreichungspflicht aus, sofern mit dem Auftrag eine Ausfertigung des Vollstreckungstitels oder eine andere Urkunde in Papierform vorzulegen ist. Von dieser Ausnahme nicht betroffen sind mithin die Fälle des durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung neu geschaffenen § 829a, welcher bei einem elektronischen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf Grundlage eines Vollstreckungsbescheids, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, die Vorlage einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides für entbehrlich erklärt. Im Anwendungsbereich des § 829a können die Länder die elektronische Antragstellung für die in Satz 1 genannten Personenkreise folglich auch verpflichtend ausgestalten.

Die Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation im Rahmen der Zwangsvollstreckung erstreckt sich nur auf schriftliche Aufträge, Anträge und Erklärungen gegenüber dem Gericht. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der direkten Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher, für die - trotz des möglichen Formularzwanges nach § 753 Absatz 3 - die elektronische Form (noch) nicht zwingend vorgeschrieben werden soll.

Zu Nummer 3 (§§ 130c - neu - bis 130f -neu-)

Die Verschiebung der bisherigen §§ 298, 298a, 299 und 299a aus dem engen Kontext des Erkenntnisverfahrens erster Instanz in das Umfeld eher allgemein für das Zivilprozessrecht geltender Normen hat eine systematische Überlegung zum Hintergrund.

Zu den §§ 130c - neu - und 130d - neu -

Mit der Schaffung der neuen §§ 130c und 130d, die die bisherigen §§ 298 und 298a übernehmen, wird klargestellt, dass diese Vorschriften in gleicher Weise für das Mahn- und das Zwangsvollstreckungsverfahren gelten und auch in diesen Bereichen die elektronische Aktenführung zulässig ist. Zugleich wird klargestellt, dass es der Speicherung von nach § 130c in die Papierform übertragener elektronischer Dokumente beziehungsweise der Aufbewahrung in Papierform eingegangener und gemäß § 130d Absatz 2 in die elektronische Form übertragener Dokumente nur für einen Zeitraum bedarf, der die Überprüfbarkeit der vollständigen Übertragung für einen der Gerichtsverwaltung zumutbaren Zeitraum ermöglicht. Dieser erscheint mit einem Jahr ab Eingang des Dokuments als hinreichend bemessen. Nach Ablauf eines Jahres nach Eingang ist die Rüge der fehlerhaften Übertragung ausgeschlossen. Damit wird es möglich, auf die dauerhafte Führung elektronischer oder papierner Hybridakten zu verzichten und etwa Dateien mit automatisierten Löschdaten zu versehen und papierne Schriftsätze nach Eingangsdatum sortiert aufzubewahren und entsprechend vernichten zu können. Dies reduziert die organisatorischen Aufwände erheblich.

Mit der Schaffung des neuen § 130c Absatz 2 Satz 2 wird der Inhalt des Vermerks bei der Übertragung eines elektronischen Dokuments in Papierform in Fällen des § 130a Absatz 1 Satz 4 geregelt. § 130c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stellt klar, ob die Signatur zum Zeitpunkt der Anbringung tatsächliche Gültigkeit besessen hat. Nur wenn festgestellt wird, welches Ergebnis die Prüfung der Gültigkeit der Signatur zum Zeitpunkt der Anbringung ausweist, wird deren tatsächliche Gültigkeit nachgewiesen. Integrität des Dokuments, Inhaberschaft der Signatur und Zeitpunkt der Anbringung der Signatur treffen keine Aussage über deren Gültigkeit zum Zeitpunkt der Anbringung. Bei elektronischen Dokumenten, die mit der Adresse eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs versandt werden, genügt die Angabe dieser Adresse und des Zeitpunktes des Eingangs bei Gericht. Eine Signaturprüfung findet für diesen Versand mangels Signaturerfordernis nicht statt.

Sofern der Beweiswert eines gerichtlichen oder eines anderen elektronischen Dokuments, welches sich in der gerichtlichen elektronischen Akte befindet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einer Organisationssignatur versehen ist, abgenommen hat, genügt für die weitere Verwendung die Anbringung einer Organisationssignatur nach dem Signaturgesetz oder einer elektronischen Signatur mit mindestens gleichwertigem Signaturniveau. Hierdurch soll auch die Diskussion über die Notwendigkeit von Übersignaturen gesetzlich beendet werden. Allein die Tatsache, dass eine zum Zeitpunkt ihrer Aufbringung als gültig nutzbare qualifizierte elektronische Signatur oder eine Organisationssignatur vorhanden war, reicht für Beweiszwecke aus, so dass es keiner Übersignatur nach Ablauf der Gültigkeit des verwendeten Zertifikates bedarf. Damit wird die Problematik der dauerhaften Prüfbarkeit elektronischer Signaturen für Justizakten gelöst: Es bedarf keiner Aufwände für periodische Übersignierungen bis zum Ende des Lebenszyklusses des signierten Dokumentes.

Durch den Wegfall des bisherigen § 298a Absatz 3 wird klargestellt, dass der bislang erforderliche Transfervermerk, der in der Literatur (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 298a Rnr. 2; Viefhues, NJW 2005, 1013) mit der Begründung, er verhindere ein "effizientes Aktenmanagement", kritisiert wird, zukünftig nicht mehr notwendig ist.

Bei elektronischer Aktenführung ist das Ergebnis der durchgeführten Prüfungen der elektronisch eingegangenen Dokumente ebenso aktenkundig festzuhalten wie bei der konventionellen Aktenführung. Ein Äquivalent zum sogenannten Transfervermerk gemäß § 130c Absatz 2 ist zu schaffen. Dieser Prüfvermerk hat dieselben Aussagen zu treffen. Er führt damit in der Akte zugleich dauerhaft Zeugnis darüber, dass die einem Dokument beigefügte Signatur zum Zeitpunkt der Anbringung der Signatur gültig war und eine Übersignatur für den Fall der nachlassenden Prüfbarkeit der Signatur nicht erforderlich ist. Eine entsprechende Prüfung ist nicht notwendig, wenn das Postfach, von dem aus die Nachricht versandt wurde, sich innerhalb einer "trusted domain" befindet und mit besonderem Vertrauensschutz ausgestattet ist.

Zu § 130e - neu -

Die Übermittlung elektronischer Duplikatsakten an Beteiligte eines Verfahrens ist eine zeitgemäße Art der Akteneinsicht. Sie erleichtert den Beteiligten die Bearbeitung. Ferner können kosten- und zeitaufwändige Anfertigungen von Kopien der Verfahrensakten sowie Verfahrensverzögerungen durch Übersendung der Originalakte vermeiden werden. Gerade in umfangreichen Verfahren beginnt die elektronische Duplikatsakte, sich in der Praxis als Arbeitsmittel durchzusetzen. Unter Nutzung elektronischer Suchfunktionen oder elektronischer Strukturierungswerkzeuge verspricht das großen praktischen Nutzen.

Nach geltendem Recht ist nicht eindeutig, ob die Übermittlung elektronischer Duplikatsakten zulässig ist. Ausdrücklich ist die Übermittlung elektronischer Dokumente bislang zum Beispiel in § 299 Absatz 3 nach Einführung der elektronischen Führung der Prozessakten geregelt.

Demgegenüber benennt § 299 Absatz 1 die Möglichkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente nicht. Es soll daher in Absatz 3 klargestellt werden, dass das Gericht nach eigenem Ermessen Akteneinsicht auch durch Übermittlung einer elektronischen Duplikatsakte gewähren kann. Ein Anspruch der Parteien auf elektronische Übermittlung soll indessen nicht geschaffen werden. Es muss den Möglichkeiten des jeweiligen Gerichtes überlassen bleiben, ob elektronisch übermittelt werden kann.

Zugleich wird für den Fall der elektronischen Übermittlung die Notwendigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur, für die kein Bedürfnis besteht, aufgegeben (vgl. Absatz 2 Satz 4). Das vereinfacht die Aufgaben des Servicepersonals der Gerichte.

Zu § 130f - neu -

§ 130f entspricht dem bisherigen § 299a. Durch die Verlagerung der Vorschrift soll ihre allgemeingültige Stellung innerhalb der Zivilprozessordnung klargestellt werden.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 131 Absatz 1)

Die Streichung der Möglichkeit, den vorbereitenden Schriftsätzen Urkunden in Urschrift beizufügen, korreliert mit der Einführung der einjährigen Aufbewahrungsfrist für in Papierform eingegangene und gemäß § 130d Absatz 2 in die elektronische Form übertragene Dokumente. Dadurch, dass nur noch eine Beifügung in Abschrift vorgesehen ist, wird der Gefahr der Vernichtung von Originaldokumenten begegnet. Bereits jetzt entspricht es der ganz überwiegenden Praxis, den vorbereitenden Schriftsätzen keine Originalurkunden, sondern lediglich Kopien, als Anlagen beizufügen. Soweit ausnahmsweise der Originalurkunde ein besonderer Beweiswert zukommt, kann diese im Termin vorgelegt oder vom Gericht gesondert angefordert und verwahrt werden.

Zu Nummer 5 (Änderung von § 142 Absatz 3)

Der elektronische Rechtsverkehr mit Übersetzern ist noch nicht vollständig umgesetzt. Zwar können nach § 130a angefertigte Übersetzungen, die Urkunden im Sinne des § 131 sind, als Anlage zu einem elektronischen Dokument dem Gericht als elektronisches Dokument übermittelt werden. § 142 Absatz 3 Satz 3 sieht für die Bescheinigungen der Übersetzer aber nach wie vor eine bestimmte Form vor, indem die Bescheinigung auf die Übersetzung gesetzt, Ort und Tag der Übersetzung sowie Stellung des Übersetzers angegeben und von diesem unterschrieben werden muss. Bei Zweifeln über die Echtheit der als elektronische Anlage beigefügten Übersetzung muss daher nach wie vor das Original der Übersetzung vorgelegt werden. Dies erscheint umständlich.

Zusätzlich zur besonderen Form des § 142 Absatz 3 Satz 3 wird den Übersetzern auch die elektronische Signierung gestattet. Das macht bei elektronisch eingereichten Schriftsätzen die Vorlage der schriftlichen Übersetzung entbehrlich und ermöglicht eine unmittelbare elektronische Kommunikation des Gerichts mit Übersetzern, wenn das Gericht nicht auf die Einhaltung der besonderen Form des § 142 Absatz 3 Satz 3 verzichten will.

Diese Regelung schließt die bestehende Lücke im elektronischen Rechtsverkehr mit Übersetzern, die darin besteht, dass für die Übersetzungen nach § 142 Absatz 3 Satz 3 nach wie vor eine besondere schriftliche Form vorgeschrieben ist. Mit der Einführung der besonderen elektronischen Form wird den Übersetzern eine unmittelbare elektronische Kommunikation mit Gerichten und Rechtsanwälten ermöglicht. Sie werden zugleich in die Lage versetzt, die in elektronischer Form vorliegenden Übersetzungen einfacher zu übermitteln und zu verarbeiten.

Zu Nummer 6 (Änderung von § 174)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 7. Der Wortlaut des bisherigen § 174 Absatz 3 wird vollständig in die neue Bestimmung des § 174a Absatz 1 übernommen und ist daher aufzuheben.

Zu Nummer 7 (§ 174a -neu-)

In die Systematik der Zustellvorschriften wird die elektronische Eingangsbestätigung neben Zustellungsurkunde und Empfangsbekenntnis als dritte Möglichkeit des Zustellnachweises gesondert aufgenommen. Der Begriff "Eingangsbestätigung" wird dabei in Anlehnung an § 5 Absatz 8 De-Mail-Gesetz gewählt.

Der Arbeitsaufwand der Servicestellen kann sich im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs dadurch erheblich verringern, dass bei elektronischer Übermittlung automatisch eine elektronische Eingangsbestätigung durch das empfangende System erstellt wird. Sie kann statt des Empfangsbekenntnisses als Nachweis der Zustellung dienen. Sie wird automatisch bei Eingang der Nachricht am empfangenden System von diesem erstellt und an die übermittelnde Stelle übertragen, wo sie den Akten automatisiert zugeordnet werden kann. Der Zeitpunkt der Zustellung wird zudem objektiv bestimmt und ist nicht mehr von dem Handeln des Rechtsanwalts abhängig.

Für den Zeitpunkt der Zustellung ist der Eingang im elektronischen Postfach maßgeblich. Die fehlende Kenntnis des Adressaten ist, wie zum Beispiel in den Fällen der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 180, unerheblich. Ist das Dokument in das elektronische Postfach gelangt, wird die Zustellung mit dem Zeitpunkt des Eingangs im elektronischen Postfach unwiderlegbar vermutet.

Die elektronische Eingangsbestätigung wird über den Verweis in § 15 FamFG auch in Familiensachen und Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendbar sein. Die speziellere Regelung der elektronischen Übermittlung an die Versorgungsträger in § 229 Absatz 5 FamFG soll unberührt bleiben. In den öffentlichrechtlichen Fachgerichtsbarkeiten wird die elektronische Eingangsbestätigung über die entsprechenden Verweise in § 46 Absatz 2 ArbGG, § 56 Absatz 2 VwGO, § 63 Absatz 2 SGG und § 53 Absatz 2 FGO Anwendung finden.

Zu Nummer 8 (Änderung von § 186)

Zu Buchstabe a

Die Regelung wird vor dem Hintergrund einer Ersetzung von bislang in Papierform erfolgenden Bekanntmachungen und Veröffentlichungen durch eine Internetveröffentlichung in einem neu gefassten Satz 1 angepasst.

Zu Buchstabe b

Nachdem die öffentliche Zustellung künftig nicht mehr durch Aushang an der Gerichtstafel, sondern durch Veröffentlichung im Internet erfolgt, ist für den Vermerk in den Akten nach § 186 Absatz 3 der Tag der Veröffentlichung maßgeblich.

Zu Nummer 9 (Änderung von § 187)

Neben der zukünftig zwingenden Veröffentlichung der Benachrichtigung im Internet unter der Adresse www.justiz.de soll das Prozessgericht befugt sein, weitere Veröffentlichungen vorzunehmen.

Zu Nummer 10 (Änderung von § 188 Satz 1)

Der Aushang an der Gerichtstafel ist künftig nicht mehr vorgesehen. Für den Beginn der Monatsfrist des § 188 ist nunmehr der Tag der Veröffentlichung im Internet maßgeblich.

Zu Nummer 11 (Änderung von § 195)

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 7. Die Vorteile der Zustellung gegen elektronische Eingangsbestätigung sollen auch für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt nutzbar gemacht werden.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb

Absatz 1 Satz 6 steht im Zusammenhang mit Nummer 2 Buchstabe a (Änderung von § 130a Absatz 1). Eine qualifizierte elektronische Signatur soll auch bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt entbehrlich sein, wenn das Dokument über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach nach § 31 Absatz 3a BRAO-E übermittelt wird.

Zu Nummer 12 (Aufhebung der §§ 298, 298a, 299, 299a)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3.

Zu Nummer 13 (Änderung von § 317 Absatz 3, §§ 416a, 696 Absatz 2 Satz 3)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zu Nummer 3.

Zu Nummer 14 (Änderung von § 317 Absatz 5 Satz 3)

Durch die Änderung wird die Verwendung der Organisationssignatur zugelassen.

Zu Nummer 15 (Änderung von § 371a)

Der neue Absatz 1a enthält im Interesse der Rechtssicherheit eine Beweiserleichterung für die Echtheit einer absenderbestätigten De-Mail-Nachricht. Entsprechend den für den Beweis des ersten Anscheins von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen soll der Beweis, dass die Nachricht von dem angegebenen De-Mail-Nutzer abgegeben worden und unverfälscht ist, durch eine Überprüfung der Absenderbestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes erbracht werden. Der Beweisgegner kann den durch die Vorlage der Absenderbestätigung geführten Anscheinsbeweis der Echtheit der Nachricht dann nur durch Tatsachen erschüttern, die ernstliche Zweifel an ihrer Authentizität oder Integrität begründen.

Die Beweisführung mit Hilfe elektronischer Dokumente ist grundsätzlich schon nach geltendem Recht möglich. Elektronische Dokumente sind allerdings keine Urkunden nach den §§ 415 ff. Die Beweisaufnahme richtet sich vielmehr nach den Vorschriften über den Beweis durch Augenschein (§ 371 Absatz 1 Satz 2), die wiederum auf die Vorschriften über die Beweiskraft von Urkunden verweisen (§ 371a). Soll eine De-Mail als Objekt des richterlichen Augenscheins vorgelegt werden, ist sie vollständig an das Gericht übermitteln. Der Beweis durch ein elektronisches Dokument wird gemäß § 371 Absatz 1 Satz 2 durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten. Um die Nachricht prüfen zu können, ist es erforderlich, dass das Gericht selbst mit einem De-Mail-Konto ausgestattet ist.

Die Vorschriften über die Echtheit von Schrifturkunden bedürfen allerdings für bestimmte elektronische Dokumente der Ergänzung. So bestimmt § 371a Absatz 1 Satz 2, dass für ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument der Anschein der Echtheit besteht. Denn die für die private Schrifturkunde geltenden Vorschriften, die bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die über der Unterschrift stehende Schrifturkunde als echt vermutet wird (§ 440 Absatz 2) und unter welchen Voraussetzungen das Gericht die in ihr enthaltenen Erklärung als vom Absender abgegeben ansehen muss (§ 416), werden dem hohen Beweiswert eines qualifiziert signierten elektronischen Dokuments nicht gerecht. Dasselbe gilt für eine absenderbestätigte De-Mail-Nachricht, die von dem Provider des De-Mail-Nutzers mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde.

Nach den §§ 439, 440 besteht nämlich lediglich eine widerlegliche Vermutung für die Echtheit einer Schrifturkunde, wenn die Unterschrift unstreitig oder nachweislich echt ist. Wird die Echtheit der Unterschrift vom Beweisgegner nicht anerkannt, ist sie von der beweisbelasteten Partei zur vollen Überzeugung des Gerichts zu beweisen (§ 440 Absatz 1). Für diese Beweisführung durch Urkunden sind Erleichterungen nicht vorgesehen. Er unterliegt der freien Beweiswürdigung (§ 286). Erst wenn die Unterschrift anerkannt oder ihre Echtheit bewiesen ist, muss das Gericht nach der erst dann eingreifenden Beweisregel des § 416 die in der Urkunde enthaltene Erklärung als vom Aussteller abgegeben ansehen.

Für die in einer absenderbestätigten De-Mail-Nachricht dokumentierte Willenserklärung würde eine Behandlung nach den Vorschriften über den Urkundenbeweis bedeuten, dass der Erklärungsempfänger als beweispflichtige Partei schutzlos wäre, wenn der Beweisgegners unbegründet einwendet, die Erklärung sei nicht von dem Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben worden. Da die Beweisregel des § 416 erst eingreift, wenn die Echtheit der Unterschrift feststeht, müsste der Nachrichtenempfänger in diesem Falle nach § 440 Absatz 1 zunächst vollen Beweis dafür erbringen, dass die Erklärung vom Inhaber des De-Mail-Kontos selbst abgegeben wurde. Bestreitet der Nachrichtenempfänger die Echtheit der De-Mail, müsste der Absender den vollen Beweis der Authentizität und Integrität führen. Diese Ergebnisse wären nicht sachgerecht.

Die De-Mail-Infrastruktur bietet nämlich bei sicherer Anmeldung ( § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes) und absenderbestätigtem Versand (§ 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes) die erforderliche Zuverlässigkeit, um einen Anschein für die Urheberschaft und für die Unverfälschtheit einer De-Mail-Nachricht im Gesetz zu verankern. Mit dem gesetzlichen Anscheinsbeweis wird das Regelungsinstrument gewählt, das auch für die qualifizierte elektronische Signatur in Absatz 2 Satz 2 gilt. Auch wenn es sich bei De-Mail um ein Transportmedium, bei der qualifizierten elektronischen Signatur hingegen um ein dokumentenbezogenes Sicherungsmittel handelt, ist im Beweisrecht eine Gleichbehandlung beider Instrumente geboten, weil es sich bei der De-Mail-Nachricht auch um ein elektronisches Dokument im Sinne von § 371 handelt und die Absenderbestätigung dazu führt, dass die Nachricht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Providers versehen wird.

Dass De-Mail und qualifizierte elektronische Signatur vergleichbare Beweiswirkung haben, rechtfertigt sich auch aus der Tatsache, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkunde sowie die Gewährleistung technischorganisatorischer Rahmenbedingungen bei De-Mail-Diensteanbietern und Zertifizierungsdiensteanbietern der qualifizierten elektronischen Signatur gleich sind. De-Mail-Diensteanbieter müssen die für den Betrieb von De-Mail erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen und haben die aufgrund des De-Mail-Gesetzes vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten (§ 18 des De-Mail-Gesetzes). Sie unterliegen der staatlichen Aufsicht ( § 20 des De-Mail-Gesetzes). Auch die Zertifizierungsdiensteanbieter unterliegen der staatlichen Aufsicht ( § 19 des Signaturgesetzes).

Der Anscheinsbeweis setzt zunächst voraus, dass sich der De-Mail-Nutzer mit hohem Authentisierungsniveau (§ 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des De-Mail-Gesetzes), also insbesondere mit Besitz und Wissen unter Nutzung des elektronischen Personalausweises oder mobiler TAN-Verfahren, an seinem Konto anmeldet. Nur dieses hohe Authentisierungsniveau bietet hinreichende Sicherheit, dass derjenige gehandelt hat, dem die Nachricht zugerechnet werden soll. Eine Anmeldung mit Benutzername und Kennwort genügt dafür nicht. Denn die Erfahrung zeigt, dass Benutzernamen und Kennwörter an Dritte weitergegeben werden und deren Nutzung außerhalb der Kontrolle des Kontoinhabers liegt oder dass Kennwörter von Unberechtigten leicht erraten, beim Nutzer oder beim Provider ausgespäht oder anders "geknackt" werden können. § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes sieht deshalb - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis bei Zugangssicherungen mittels Benutzername und Passwort - die Möglichkeit einer sicheren Anmeldung vor, für die zwei voneinander unabhängige Sicherungsmittel verwendet werden, wofür vor allem Besitz (z.B. der neue Personalausweis) und Wissen (z.B. PIN) in Frage kommen.

Wenn der Nutzer von seinem De-Mail-Konto eine De-Mail versendet, wird diese über einen verschlüsselten Kanal zu dessen De-Mail-Provider geleitet, über den die Daten - etwa wie bei der Nutzung von Online-Banking-Diensten - verschlüsselt übermittelt werden. Bei dem Provider des Absenders werden die Daten automatisiert entschlüsselt, auf Schadsoftware überprüft und anschließend für den Versand an den Provider des Empfängers erneut verschlüsselt. Nach Eingang beim Provider des Empfängers wird die Nachricht wiederum automatisiert entschlüsselt und auf Schadsoftware überprüft. Schließlich ruft sie der Empfänger über einen verschlüsselten Kanal ab.

Der Anscheinsbeweis erfordert zusätzlich, dass der Absender der Nachricht sich von seinem Provider bestätigen lässt, dass er zum Zeitpunkt des Versands dieser De-Mail sicher angemeldet war ( § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes). In diesem Fall soll gemäß § 5 Absatz 5 Satz 3 des De-Mail-Gesetzes in der Fassung des Entwurfs eines E-Government-Gesetzes die entsprechende De-Mail nebst Dateianhängen vom Provider des Versenders bei der Absendung vom De-Mail-Konto qualifiziert elektronisch signiert werden. Die Signatur dieser Bestätigung des De-Mail-Providers über den Versand der Nachricht mit hohem Authentisierungsniveau umfasst alle Inhalte und alle zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Metadaten der entsprechenden De-Mail.

Aufgrund dieser Versendungsform kann der De-Mail-Nutzer auf Empfängerseite davon ausgehen, dass die De-Mail tatsächlich von derjenigen natürlichen Person stammt, die Inhaberin des jeweiligen De-Mail-Kontos ist, und er kann feststellen, ob die De-Mail nach der Versendung verändert wurde. Auf diese Weise kann er den per De-Mail versandten Erklärungsinhalt dem Erklärenden sicher zuordnen. Die Signatur des Providers gemäß § 5 Absatz 5 Satz 3 des De-Mail-Gesetzes in der Fassung des Entwurfs eines E-Government-Gesetzes erfasst alle Inhalte der De-Mail und auch die dazugehörigen Metadaten. Es muss also immer die gesamte De-Mail, also die Nachricht mit sämtlichen Anlagen, gespeichert und weitergeleitet werden, um die Signaturfunktion zu erhalten und den Anscheinsbeweis zu führen. Nur elektronische Dokumente, die selbst mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, können auch außerhalb der De-Mail gemäß § 371a Absatz 1 Satz 2 noch den Anschein der Echtheit begründen.

Der Anscheinsbeweis bezieht sich nur auf natürliche Personen als De-Mail-Nutzer. Bei juristischen Personen (und Personengesellschaften) als De-Mail-Nutzern erfolgt zwar bei Kontoeröffnung eine Identifizierung der juristischen Person und ihrer Vertreter ( § 3 Absatz 2 des De-Mail-Gesetzes). Bei Konten für Unternehmen und Behörden sieht De-Mail aber vor, dass nicht die einzelnen Mitarbeiter dieser Organisation einzeln identifiziert werden, sondern die entsprechende Organisation. Diese Organisation ist über ein sogenanntes Gateway mit ihrem De-Mail-Provider sicher verbunden. Einzelne Mitarbeiter des Unternehmens oder der Behörde können über dieses Gateway von ihren Arbeitsplätzen aus Versendungen von De-Mails veranlassen. Die Art und Weise, wie die Verbindungen zwischen den Arbeitsplatzrechnern der Mitarbeiter und den Gateways ausgestaltet ist, liegt in der Verantwortung der jeweiligen Einrichtung. Aus diesem Grund kann für Unternehmen nicht davon ausgegangen werden, dass eine beweissichere Zuordnung der jeweiligen Erklärungen zum einzelnen Mitarbeiter gewährleistet ist. Der Anschein der Echtheit lässt sich nur dadurch begründen, dass diejenigen Mitarbeiter von privaten Einrichtungen, die beweissichere elektronischen Erklärungen abgeben sollen, dies von einem De-Mail-Konto tun, für das sie persönlich identifiziert wurden und bei denen eine direkte Verbindung zwischen dem Endgerät des Nutzers und dem De-Mail-Provider sichergestellt ist ("Individual-Konto").

Die Beschränkung des Anscheinsbeweises auf natürliche Personen entspricht den Verhältnissen im Urkundenbeweisrecht und bei der qualifizierten elektronischen Signatur. An die eigenhändig unterschriebene Privaturkunde werden die in der Beweisregel des § 416 vorgesehenen Beweiswirkungen geknüpft. Nach § 416 begründen Privaturkunden, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben sind, den vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Ist Aussteller eine Behörde, so liegt eine öffentliche Urkunde vor, die gemäß § 417 den vollen Beweis ihres Inhalts begründet. Ihre Echtheit wird gemäß § 437 bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

Diese Beweiswirkungen können einer in Schriftform abgegeben Erklärung nur beigelegt werden, wenn die Erklärung durch die eigenhändige Unterschrift einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Das ist immer eine natürliche Person. Juristische Personen oder rechtsfähige Personenvereinigungen können, da sie nicht handlungsfähig sind, diese Voraussetzung nicht erfüllen. Eine schriftliche Erklärung, die eine natürliche Person formwirksam abgegeben hat, kann einer juristischen Person oder Personenvereinigung zwar zugerechnet werden, wenn der Erklärende als Vertreter handelt oder die Voraussetzungen für eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorliegen. Die Urkunde selbst wird einer Personenmehrheit aber nicht zugerechnet; sie bleibt immer eine Urkunde, die der Erklärende ausgestellt hat. Um festzustellen, ob eine schriftliche Erklärung, die in einer Urkunde enthalten ist, einer anderen Person als dem Aussteller zugerechnet werden kann, muss feststehen, wer der Aussteller ist und unter welchen Voraussetzungen er gehandelt hat.

Dasselbe gilt nach § 371a Absatz 1 für private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Ein Signaturschlüssel, mit dem eine qualifizierte elektronische Signatur erstellt werden kann, ist immer einer bestimmten natürlichen Person zugeordnet, so dass davon ausgegangen werden kann, dass eine Signatur, die nur mit einem bestimmten Signaturschlüssel erstellt werden kann, von dem Signaturschlüsselinhaber erstellt wurde. § 371a Absatz 2 Satz 2 erklärt im Fall der qualifiziert elektronisch signierten öffentlichen Urkunde die Echtheitsvermutung des § 437 für entsprechend anwendbar.

Der Anschein der Echtheit bezieht sich auf die gesamte De-Mail-Nachricht, nicht aber auf die Absenderbestätigung. Ihre Echtheit ist im Bestreitensfall von der beweisbelasteten Partei nach allgemeinen Grundsätzen zu beweisen. Steht die Echtheit der Absenderbestätigung fest, so ist es für den Integritätsschutz mittels qualifizierter elektronischer Signatur zunächst ohne Belang, dass die Nachricht insgesamt (d.h. einschließlich etwaiger Anlagen) vom Provider des Absenders signiert ist; die Anlagen nehmen am Integritätsschutz der qualifizierten elektronischen Signatur teil. Denn nur anhand der gesamten De-Mail und der ihr beigefügten Metadaten kann der Erklärende identifiziert werden und es kann festgestellt werden, dass die Erklärung unversehrt und authentisch ist. Daher müssen die De-Mail-Nutzer als Beweismittel stets die gesamte De-Mail nebst Metadaten speichern. Werden nur einzelne rechtserhebliche Erklärungen gespeichert, die durch eine De-Mail übermittelt wurden, aber die De-Mail selbst gelöscht, geht das Beweismittel verloren.

Das Risiko des Verlustes der Signatur und damit einer der Komponenten der Beweisführung ist der Beweisführung mit elektronischen Signaturen immanent und daher hinzunehmen. Denn eine qualifizierte elektronische Signatur ist niemals zwingend mit dem Beweisdokument verbunden. Es gibt insoweit mehrere Arten von Signaturen, nämlich solche, die in einer separaten Datei gespeichert sind ("detached signature"), solche, die mit der Beweisdatei zusammen zu einer (wieder in Beweisdatei und Signaturdatei trennbaren) Datei verbunden werden ("enveloped signature") und solche, die in der Beweisdatei selbst enthalten sind ("inline signature"). Im elektronischen Rechtsverkehr ist die "detached signature" derzeit die Regel.

Eine Beweiswertregelung für De-Mail-Nachrichten kommt - wie bereits dargelegt - für absenderbestätigte De-Mail-Nachrichten gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes in Betracht. Die Absenderbestätigung wird sowohl dem Absender als auch dem Empfänger einer De-Mail-Nachricht zugeleitet. Sie steht als Beweismittel beiden Kommunikationspartnern in gleicher Weise zur Verfügung. Jedoch handelt es sich bei der Absenderbestätigung um eine für den Absender kostenpflichtige Zusatzleistung, die nur der Absender der Nachricht auslösen kann. Der Absender wird dies indes nur dann tun, wenn aus seiner Sicht ein Interesse daran besteht, also nur dann, wenn er derjenige sein könnte, der später einmal mit der Nachricht Beweis führen will oder muss (z.B. wenn er mit der De-Mail-Nachricht einen Vertrag kündigt und später die Kündigung nachweisen will). Ist das künftige Beweisinteresse hingegen beim Empfänger zu erwarten (etwa wenn der Absender bei einem Unternehmen per De-Mail eine Bestellung aufgibt, ohne Vorkasse zu leisten), wird der Absender die Absenderbestätigung nicht hinzubuchen und sich möglicherweise erst gar nicht sicher an seinem De-Mail-Konto anmelden.

Diese strukturelle Benachteiligung des Empfängers kann auch anders - als bei Urkunden - nicht dadurch kompensiert werden, dass materiellrechtliche oder prozessuale Vorlegungspflichten des Absenders bestehen. Denn es gibt von vornherein keine Nachricht mit Echtheitsvermutung, die vorzulegen der Absender verpflichtet sein könnte; vielmehr verfügen beide Parteien über die gleiche nicht absenderbestätigte - und damit für einen Anscheinsbeweis untaugliche - Nachricht. Jedoch kann sich der Empfänger dadurch vor Beweisnachteilen schützen, indem er etwa Verträge nur auf der Grundlage absenderbestätigter De-Mails schließt. Außerdem ist im Rahmen der anzustellenden freien Beweiswürdigung vom Gericht zu hinterfragen,

warum der Absender auf die Absenderbestätigung verzichte hat. Hierzu könnten von der Rechtsprechung Darlegungspflichten entwickelt werden.

Des Weiteren wird im neuen § 371a Absatz 3 die Beweiskraft elektronischer Dokumente, die bisher auf elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur beschränkt war, um die Organisationssignatur erweitert. Die Organisationssignatur soll damit zukünftig den gleichen Beweiswert besitzen, wie die qualifizierte elektronische Signatur.

Zu Nummer 16 (§ 371b -neu-)

Die Vorschrift klärt an zentraler Stelle die Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden. Auf der Grundlage der Vorschrift ist ein ersetzendes Scannen öffentlicher Urkunden ohne Beweisverlust möglich. Der gewählte horizontale Ansatz gibt den Rechtsanwendern umfassende Rechtssicherheit beim ersetzenden Scannen und dient damit der weiteren Verbreitung der elektronischen Aktenführung.

Der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist auf öffentliche Urkunden beschränkt, da nur die öffentliche Urkunde sowohl in Urschrift als auch in einer beglaubigten Abschrift vorgelegt werden kann (§ 435). Die Privaturkunde ist hingegen stets im Original vorzulegen, § 420. Bei einer Vorlage der Privaturkunde in Abschrift greifen Echtheitsvermutungen nicht ein; über die Echtheit einer in Abschrift vorgelegten Privaturkunde entscheidet das Gericht in freier Beweiswürdigung. Entsprechendes muss für die Beweisführung durch Scanprodukte gelten. Daher ist eine entsprechende Anwendung der Regeln über den Urkundsbeweis nur für die gescannte öffentliche Urkunde möglich. Die Beweiskraft gescannter elektronischer Dokumente kann im Übrigen nicht weiter gehen als die Beweiskraft originär elektronisch errichteter Dokumente. Auch bei Letzteren ist die Echtheitsvermutung auf öffentliche elektronische Dokumente beschränkt.

Die Vorschriften über den Beweis durch Urkunden sind gemäß Satz 1 auf das von einer öffentlichen Urkunde gefertigte Scanprodukt anzuwenden, wenn eine öffentliche Behörde oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person den Scanvorgang durchführt. Nur wer eine öffentliche Urkunde oder ein öffentliches elektronisches Dokument gemäß § 371a Absatz 2 errichten kann, soll auch eine öffentliche Urkunde ohne Beweisverlust in ein elektronisches Dokument übertragen können.

Die Vorschrift öffnet die Möglichkeit, auch bei einem automatisierten Scanprozess durch die Behörde dieselben beweisrechtlichen Wirkungen zu erzielen. Der Scanvorgang muss jedoch dem Stand der Technik entsprechen. Der Beweisführer trägt hierbei im Bestreitensfall die volle Beweislast für die Einhaltung des Stands der Technik.

Die Vorschrift ergänzt Regelungen zum ersetzenden Scannen von Verfahrensunterlagen im Verfahrensrecht wie § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung, § 110b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, die die ersetzende Wirkung des Scannens nur innerhalb des Verfahrens anordnen. § 110d des Sozialgesetzbuchs IV erweitert diese Wirkung verfahrensübergreifend auf die öffentlichrechtliche Verwaltungstätigkeit insgesamt.

Die Anwendung der Beweisvorschriften für öffentliche Urkunden auf das Scanprodukt setzt voraus, dass der schriftliche Nachweis vorliegt, dass das elektronische Dokument inhaltlich und bildlich mit der Urschrift übereinstimmt. Gefordert ist also inhaltliche und bildliche Identität zwischen dem Abbild des Dokuments auf dem Bildschirm oder einem sonstigen Sichtgerät und der Urschrift. Das schließt, wenn es sich um eine mehrfarbige Urschrift handelt, farbliche Identität ein.

Infolge der Anwendbarkeit der Beweisvorschriften für öffentliche Urkunden auf das Scanprodukt gelten die allgemeinen Beweiskraftregeln für öffentliche Urkunden in den §§ 415, 417, 418 auch für gescannte öffentliche Dokumente. So kann der Beweis für Erklärungen, die in einer notariellen Urkunde dokumentiert sind, künftig unzweifelhaft auch dadurch angetreten werden, dass der Beweisführer die Urkunde in gescannter Form einreicht, sofern die in § 371b enthaltenen Formanforderungen an das Scanprodukt eingehalten werden. Anwendbar sind auch die speziellen Vorschriften über die Beweiskraft des gerichtlichen Protokolls (§ 165) und des Urteilstatbestandes (§ 314) erfasst. Protokolle und Urteile, die in gescannter Form vorliegen, genießen also künftig dieselben beweisrechtlichen Wirkungen wie die Papierurschrift.

Die für öffentliche Urkunden geltende Echtheitsvermutung des § 437 Absatz 1 gilt gemäß Satz 3 auch für das gescannte elektronische Dokument, wenn das elektronische Dokument und der schriftliche Nachweis der Identität mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Diese Gleichstellung kann verantwortet werden, weil das qualifiziert elektronisch signierte Scanprodukt gegen eine Veränderung in zumindest äquivalenter Weise geschützt ist wie eine Urkunde. Der Nachweis der Identität ist von derjenigen Person qualifiziert elektronisch zu signieren, die die Verantwortung für die Übereinstimmung des gescannten elektronischen Dokuments mit der Urschrift trägt. In Signaturschlüssel-Zertifikaten oder in Attribut-Zertifikaten können alle Funktionen, Zuständigkeiten und Rechte von Behördenmitarbeitern ausgewiesen werden. Auch Dienstsiegel können elektronisch abgebildet werden. Durch die verwendeten Zertifikate ist es für das Gericht im Rahmen der Signaturprüfung möglich festzustellen, wer die Übertragung durchgeführt und die Identität zwischen Urschrift und hergestelltem elektronischem Dokument überprüft hat.

Die Vorschrift ist in allen gerichtlichen Verfahren außer dem Strafverfahren als Beweisregel anwendbar. Eine weitere Ausnahme gilt für den Grundbuchverkehr. Dort lässt § 137 Absatz 1 Satz 2 Grundbuchordnung (GBO) nur öffentliche elektronische Dokumente nach § 371a Absatz 2 Satz 1 ZPO unter bestimmten Voraussetzungen als Grundlage einer Grundbucheintragung zu. Die gemäß § 371b hergestellten elektronischen Dokumente stehen diesen nicht gleich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden nicht aus § 371a ergibt, der die Beweiskraft öffentlicher elektronischer Urkunden regelt, sondern aus einer eigenen Vorschrift. Gescannte Dokumente sind im Grundbuchverfahren somit nur in Form einfacher elektronischer Zeugnisse nach § 39a BeurkG als Nachweis zugelassen (§ 137 Absatz 1 Satz 1 GBO). Ungeachtet dessen sind die nach § 371b hergestellten elektronischen Dokumente für das Grundbuchverfahren auch nicht geeignet. Einem elektronischen Dokument kommt die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nur dann zu, wenn die Urkunde nach dem Stand der Technik übertragen wird (§ 371b Satz 1). Eine Geltung führte dazu, dass dem Grundbuchamt in jedem Einzelfall nachgewiesen werden müsste, mit welcher Hardware das jeweilige elektronische Dokument hergestellt wurde und dass das mit dieser Hardware durchgeführte Übertragungsverfahren dem geforderten Standard entsprach. Ein solcher Nachweis wird jedoch regelmäßig nicht mit den im Grundbuchverfahren zugelassenen Nachweismitteln erbracht werden können.

Zu Nummer 17 (Änderung von § 694 Absatz 1)

Im Mahnverfahren gibt es für die Einlegung eines Widerspruchs gemäß § 694 Absatz 1 bundeseinheitliche Vordrucke, welche bislang in Papierform an die Mahngerichte geschickt werden können. Ihre Verwendung ist nicht zwingend, insbesondere die Anwaltschaft bedient sich ihrer jedoch regelmäßig. Diese Vordrucke können maschinell gelesen (gescannt) werden.

Nach Einführung des obligatorischen elektronischen Rechtsverkehrs müssen Rechtsanwälte und registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG die Widersprüche elektronisch einreichen, was dazu führen könnte, dass die vorgesehenen Vordrucke eingescannt und elektronisch als pdf-Datei ans Gericht geschickt werden. Folge wäre, dass die Gerichte die pdf-Dateien zunächst ausdrucken und dann manuell erfassen müssten, da sie diese Ausdrucke nicht scanfähig wären, weil die Blindfarben der Originalvordrucke, die Voraussetzung für die maschinelle Lesbarkeit sind, durch den Ausdruck auf konventionellen Druckern verloren gehen.

Zu Nummer 18 (Aufhebung von § 699 Absatz 4 Satz 3)

Für eine zusätzliche Veröffentlichung im Sinne des bisherigen § 699 Absatz 4 Satz 3 ist bei einer zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung der Benachrichtigung über die öffentlichen Zustellung im Internet unter www.justiz.de (vgl. Änderung zu Artikel 2 Nummer 8) ein grundsätzliches Bedürfnis nicht erkennbar. Dem Gericht steht es im Übrigen bei einer öffentlichen Zustellung frei, zusätzliche Veröffentlichungen der entsprechenden Benachrichtigung anzuordnen (vgl. Änderung zu Artikel 2 Nummer 9).

Zu Nummer 19 (Änderung von § 700 Absatz 3 Satz 2)

Nach Einführung des obligatorischen elektronischen Rechtsverkehrs müssen Rechtsanwälte und registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG die Einsprüche gemäß § 700 Absatz 3 ZPO elektronisch einreichen. Insoweit existieren zwar bislang keine maschinell lesbaren Vordrucke. Die Verpflichtung zur maschinell lesbaren Einreichung sollte aber auch auf diesen Fall erstreckt werden, da insoweit Gleichklang mit der Einlegung des Widerspruchs erreicht wird und überdies bei den Mahngerichten entsprechende Schnittstellen bereits vorhanden sind.

Zu Nummer 20 (Änderung von § 703c Absatz 2 Satz 2 -neu-)

Aufgrund des Vordruckzwangs im Mahnverfahren gemäß § 703c Absatz 2 gehen die Anträge auf Neuzustellung eines Mahnbescheids (NEMB), auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids (VBA) und auf Neuzustellung eines Vollstreckungsbescheids (NEVB) bislang auf bundeseinheitlichen Vordrucken in Papierform ein. Diese können maschinell gelesen (gescannt) werden.

Nach Einführung des obligatorischen elektronischen Rechtsverkehrs müssten Rechtsanwälte und registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG diese Anträge elektronisch einreichen, was dazu führen könnte, dass die für die vorgesehenen Vordrucke eingescannt und elektronisch als pdf-Datei bei Gericht eingereicht werden. Folge wäre, dass die Gerichte die pdf-Dateien zunächst ausdrucken und dann manuell erfassen müssten, da diese Ausdrucke nicht scanfähig wären, weil die Blindfarben der Originalvordrucke, die Voraussetzung für die maschinelle Lesbarkeit sind, durch den Ausdruck auf konventionellen Druckern verloren gehen.

Zu Nummer 21 (Änderung von § 816 Absatz 3)

Zeit und Ort einer Präsenzversteigerung sollen unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen zukünftig grundsätzlich ausschließlich im Internet unter der Adresse www.justiz.de öffentlich bekanntgemacht werden. Nur im Einzelfall, wenn zum Beispiel ein besonderer regionaler Bezug der zu versteigernden Sache gegeben ist oder es sonst geboten erscheint, eine bestimmte Interessengruppe als potentielle Bieter für eine Versteigerung speziell anzusprechen, soll es dem Gerichtsvollzieher gestattet sein, daneben auch eine Bekanntmachung in einer Tageszeitung, einer Fachzeitschrift oder einem anderen Medium vorzunehmen.

Zu Nummer 22 (§ 945a -neu-)

Der neu einzufügende § 945a sieht vor, dass die Länder ein länderübergreifendes elektronisches Schutzschriftenregister als gemeinsame Empfangseinrichtung führen, auf die Gerichte über ein automatisiertes Abrufverfahren zugreifen. Schutzschriften enthalten personenbezogene Daten, und zwar nicht bloß derjenigen natürliche oder juristische Person, in deren Interesse und mit dessen Einverständnis sie eingereicht werden, sondern auch der Gegenseite. Angesichts der strengen Anforderungen an die präzise und normenklare gesetzgeberische Zweckbestimmung der Datenspeicherung und -verwendung, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung (BVerfGE 125, 260) aufgestellt hat, wird in Absatz 1 daher näher geregelt, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Zwecken die Gerichte auf die gespeicherten Schutzschriften zugreifen können. Eine Recherche im Schutzschriftenregister ist danach nur anlassbezogen zulässig, setzt also voraus, dass das Gericht mit einem konkreten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz befasst wird. Auch die zu verwendenden Suchkriterien müssen einen konkreten Verfahrensbezug aufweisen. Als hiernach zulässige Suchkriterien kommen daher insbesondere die Namen oder Firmenbezeichnungen der Verfahrensbeteiligten in Betracht, wobei aber auch die Eingabe von Namensteilen oder die Verwendung von Platzhaltern ermöglicht werden sollte, um zu verhindern, dass schon geringfügige Abweichungen bei der Schreibweise eine Trefferanzeige verhindern. Als weitere Eingrenzungsmöglichkeit kann auch eine Suche mit Schlagwörtern zum Streitgegenstand vorgesehen werden.

Den Ländern obliegt die Errichtung des gemeinsamen Registers auf staatsvertraglicher Grundlage, die Regelung der Einzelheiten der Registerführung sowie des Datenschutzes. Absatz 2 sieht vor, dass die Länder die Registerführung einschließlich Einzug und Verteilung der Gebühren auf die zuständige Stelle eines Landes übertragen können. Des Weiteren enthält Absatz 2 eine Ermächtigung für die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten der Datenübermittelung und die Form der einzustellenden Dokumente zu regeln. Die Nutzung des Registers kann dabei von einer vorherigen Registrierung abhängig gemacht werden. Absatz 2 Satz 3 sieht des Weiteren die Möglichkeit vor, den Kreis der Einreichungsberechtigten zu beschränken. Von dieser Option kann der Verordnungsgeber Gebrauch machen, um einem möglichen Missbrauch vorzubeugen. Rechtsanwälte zählen zwingend zum Kreis der Einreichungsberechtigten, schon wegen ihrer beruflichen Stellung nach § 3 BRAO und ihrer nach § 49c BRAO-E vorgesehenen standesrechtlichen Verpflichtung zur ausschließlichen Nutzung des elektronischen Schutzschriftenregisters. Als weitere Einreichungsberechtigte bieten sich insbesondere Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen an, die gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 5 ArbGG zur Vertretung ihrer Mitglieder im arbeitsgerichtlichen Verfahren befugt sind. § 945a soll infolge der Verweisung in §§ 62 Absatz 2 und 85 Absatz 2 ArbGG-E auch auf das arbeitsgerichtliche Eilverfahren Anwendung finden. Schutzschriften kommen dort vor allem im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts vor, so dass eine Öffnung des Registers für die in § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 5 ArbGG genannten Vereinigungen sinnvoll sein kann.

Absatz 2 enthält des Weiteren datenschutzrechtliche Vorgaben für die Ausgestaltung des Registers und des automatischen Abrufverfahrens, die sich sowohl an den Verordnungsgeber als auch die ausführenden Länder richten.

Absatz 3 Satz 1 enthält eine Zugangsfiktion, die den Nutzern des Schutzschriftenregisters die notwendige Gewähr bieten soll, dass die Einstellung einer Schutzschrift in das Register der Einreichung bei Gericht gleichkommt. Zugleich schafft die Zugangsfiktion eine Beachtungspflicht durch das mit einem Antrag auf einstweiligen

Rechtsschutz befasste Gericht. Es ist hierdurch gehalten, bei Eingang eines Eilantrags eine Registerabfrage durchführen. Diese Registerabfrage kann etwa auch durch entsprechende organisatorische Maßnahmen und Weisungen an die Geschäftsstellen sichergestellt werden. Satz 2 regelt, dass die in das elektronische Register eingestellten Schutzschriften sechs Monate nach ihrer Einstellung zu löschen sind. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Schutzschriften stets wegen eines aktuellen Anlasses eingereicht werden, so dass eine längere Speicherungsfrist auch aus datenschutzrechtlichen Erwägungen heraus nicht geboten erscheint. Durch die Löschungsfrist von sechs Monaten wird zudem der Datenpool in einem überschaubaren Umfang gehalten und damit die Suche nach aktuellen Schutzschriften erleichtert.

Auf die öffentlichrechtlichen Fachgerichtsbarkeiten findet die Vorschrift keine Anwendung. Aus den Regelungen zum einstweiligen Rechtsschutz in § 123 Absatz 3 VwGO, § 86b Absatz 2 Satz 4 SGG und § 114 Absatz 3 FGO, die jeweils ausdrücklich die entsprechende Geltung der §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 anordnen, ergibt sich klar, dass die Vorschrift des § 945a nicht anwendbar ist.

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 13 Absatz 5)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 130e ZPO-E).

Zu Nummer 2 (Änderung von § 14)

Zu den Buchstaben a und b

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 130d ZPO-E).

Zu Buchstabe c (Absatz 4a -neu-)

Die in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c für den Zivilprozess vorgesehene Verpflichtung soll auch im Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeführt werden. Auch hier werden bereits jetzt Formulare auf der Internetplattform www.justiz.de zur Verfügung gestellt (zum Beispiel Anträge auf Festsetzung von Unterhalt), so dass sich auch diese Verfahren zur schrittweisen Einführung des obligatorischen elektronischen Rechtsverkehrs eignen.

Zu Buchstabe d (Absätze 6 - neu -, 7 - neu -) Absatz 6 - neu -

Die Änderung schafft die Voraussetzung für die Einführung des obligatorischen elektronischen Rechtsverkehrs bei den Familiengerichten und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die vorgesehene Regelung lehnt sich - ebenso wie die übrigen Absätze des § 14 - an die Ausgestaltung in den anderen Verfahrensordnungen, insbesondere der Zivilprozessordnung an. Neben den Rechtsanwälten sollen auch Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet werden können, Schriftsätze nur noch elektronisch einzureichen. Diese Erweiterung des Kreises der Verpflichteten ist im Hinblick auf die regelmäßige Beteiligung von Behörden in Verfahren nach dem FamFG erforderlich, um das Ziel der elektronischen Aktenführung zu erreichen. § 14 findet auf alle Verfahren nach § 1 Anwendung mit Ausnahme der Ehesachen (§ 12 1) und der Familienstreitsachen (§ 112), für die nach § 113 Absatz 1 Satz 2 § 130a ZPO-E gilt.

Absatz 7 -neu Die speziellere Regelung des § 229 soll unberührt bleiben, da die Kommunikationswege zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern Besonderheiten unterliegen. Ziel eines elektronischen Rechtsverkehrs ist hier neben der Papierreduktion vor allem die Weiterverarbeitung der von den Versorgungsträgern übermittelten Auskünfte in den Gerichtsautomatisationsverfahren oder in den üblichen Berechnungsprogrammen zum Versorgungsausgleich und die damit verbundene Arbeitserleichterung. Eine Verpflichtung der Versorgungsträger ist nicht vorgesehen. Die meisten Versorgungsträger haben ein großes Interesse, sich an der elektronischen Übermittlung zu beteiligen. Kleineren betrieblichen Versorgungsträgern ist eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung andererseits nicht zuzumuten.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 23 Absatz 1 Satz 4)

Die Regelung entspricht § 131 ZPO und trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß § 130d Absatz 2 ZPO -neu-, auf den § 14 Absatz 1 verweist, in Papierform eingereichte Dokumente, die in die elektronische Form übertragen wurden, nach Ablauf eines Jahres vernichtet werden können. Urkunden, auf die in dem verfahrensleitenden Antrag Bezug genommen wird, sollen daher nur noch in Abschrift und nicht in Urschrift beigefügt werden.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 435 Absatz 1)

Die Regelung wird vor dem Hintergrund einer Ersetzung von bislang in Papierform erfolgenden Bekanntmachungen und Veröffentlichungen beziehungsweise eines Anheftens an die Gerichtstafel durch eine Internetveröffentlichung angepasst. Die öffentliche Bekanntmachung eines Aufgebots im Internet ist zukünftig zwingend. Um einen Gleichlauf entsprechender Veröffentlichungen sicherzustellen, soll die Veröffentlichung zudem nicht mehr im Bundesanzeiger sondern allein unter der Adresse www.justiz.de erfolgen. Die Möglichkeit zusätzlicher Veröffentlichungen bleibt unberührt (vgl. § 435 Absatz 1 Halbsatz 2, Absatz 2).

Zu Nummer 5 (Änderung von § 436)

Die Regelung wird vor dem Hintergrund einer Ersetzung von bislang in Papierform erfolgenden Bekanntmachungen und Veröffentlichungen beziehungsweise eines Anheftens an die Gerichtstafel durch eine Internetveröffentlichung angepasst. Der Bedarf für eine Regelung über die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung bei einer zu früh erfolgten Entfernung der öffentlichen Bekanntmachung von der Gerichtstafel oder der insoweit ersetzenden Bekanntmachung über das elektronische Informations- und Kommunikationssystem neben der Veröffentlichung im (elektronischen) Bundesanzeiger ist bei einer zwingenden Veröffentlichung im Internet unter der Adresse www.justiz.de nicht mehr gegeben.

Zu Nummer 6 (Änderung von § 437)

Um einen Gleichlauf entsprechender Veröffentlichungen sicherzustellen, soll die Veröffentlichung nicht mehr in einem Informations- und Kommunikationssystem oder im Bundesanzeiger sondern allein im Internet unter der Adresse www.justiz.de erfolgen.

Zu Nummer 7 (Aufhebung von § 466 Absatz 3)

Für eine zusätzliche Veröffentlichung im Sinne des bisherigen § 466 Absatz 3 ist bei einer zwingenden Veröffentlichung im Internet unter www.justiz.de kein Bedürfnis erkennbar.

Zu Nummer 8 (Aufhebung von § 470 Satz 3)

Für eine zusätzliche Veröffentlichung im Sinne des bisherigen § 470 Satz 3 ist bei einer zwingenden Veröffentlichung im Internet unter www.justiz.de kein Bedürfnis erkennbar.

Zu Nummer 9 (Änderung von § 478 Absatz 2 Satz 1)

Um einen Gleichlauf entsprechender Veröffentlichungen sicherzustellen, soll die Veröffentlichung nicht mehr wie bislang im Bundesanzeiger sondern allein im Internet unter der Adresse www.justiz.de erfolgen.

Zu Nummer 10 (Änderung von § 482 Absatz 1 Satz 3)

Um einen Gleichlauf entsprechender Veröffentlichungen sicherzustellen, soll die Veröffentlichung nicht mehr wie bislang im Bundesanzeiger sondern allein im Internet unter der Adresse www.justiz.de erfolgen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 46a)

Zu Buchstabe a

Mit dieser Vorschrift wird für die Landesregierungen die Möglichkeit geschaffen, die Durchführung des Mahnverfahrens einem Arbeitsgericht zu übertragen, das für die Bezirke mehrerer Arbeitsgerichte allein zuständig ist. Zugleich ist eine Ermächtigung zur Subdelegation auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde normiert. Die Konzentration des arbeitsgerichtlichen Mahnverfahrens an einem Arbeitsgericht soll zudem durch Vereinbarung der betroffenen Länder auch über die jeweiligen Landesgrenzen hinaus geregelt werden können.

Zu Buchstabe b

Mit der Änderung von Absatz 4 Satz 1 wird klargestellt, dass die nach rechtzeitig erhobenem Widerspruch durchzuführende mündliche Verhandlung vor dem für das Urteilsverfahren örtlich zuständigen Arbeitsgericht erfolgt. Die neu zu schaffende Konzentrationsmöglichkeit (vgl. Buchstabe a) betrifft allein das Mahnverfahren. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für das sich gegebenenfalls anschließende streitige Verfahren soll es bei dem gegenwärtigen Rechtszustand bleiben.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 46c)

Zu den Buchstaben a und b

Die Änderungen betreffen eine Angleichung an die Neufassung des § 130a ZPO-E im Hinblick auf die Absenkung des Signaturniveaus, die Bestimmung des Übermittlungsweges sowie die Zulassung der Organisationssignatur.

Zu den Buchstaben c und d

Die neuen Absätze 4 und 5 schaffen die Voraussetzung für die Einführung des obligatorischen elektronischen Rechtsverkehrs auch an den Arbeitsgerichten. Die vorgesehenen Regelungen lehnen sich an die Ausgestaltung in der ZPO an. Neben den Rechtsanwälten sollen auch Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen, Gewerkschaften, Zusammenschlüsse und Verbände nebst den juristischen Personen, an denen sie sämtliche Anteile halten, verpflichtet werden können, Schriftsätze nur noch elektronisch einzureichen. Diese Erweiterung des Kreises der Verpflichteten ist im Hinblick auf die regelmäßige Beteiligung von Behörden in Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz erforderlich, um das Ziel der elektronischen Aktenführung zu erreichen.

Absatz 4 schafft bei der Verwendung elektronischer Formulare für die professionellen Einreicher im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine dem neu eingefügten § 130a Absatz 4 ZPO-E entsprechende Verpflichtung. § 46c findet auf alle Verfahren nach den §§ 2 und 2a Anwendung, es sei denn, die Arbeitsgerichtsbarkeit ist gemäß § 4 nach Maßgabe der §§ 101 bis 110 ausgeschlossen worden (Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten).

Zu Nummer 3 (Änderung von § 46e Absatz 2 und 3)

Die Änderungen dienen der Angleichung an § 130d Absatz 2 und 3 ZPO-E.

Zu Nummer 4 (§ 46f -neu-)

§ 46f entspricht § 130c ZPO-E. Auf die Begründung zu Artikel 2 Nummer 3 wird verwiesen.

Zu Nummer 5 (Änderung von § 50 Absatz 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 7. Die Vorteile der Zustellung gegen elektronische Eingangsbestätigung sollen auch für die Zustellungen an die in § 11 genannten Personen nutzbar gemacht werden. Dazu ist der bereits jetzt in § 50 Absatz 2 enthaltene Verweis auf § 174 ZPO um § 174a ZPO-E zu ergänzen.

Zu den Nummern 6 und 7 (Änderung der §§ 62 und 85)

§ 62 Absatz 2 (für das Urteilsverfahren) und § 85 Absatz 2 (für das Beschlussverfahren) verweisen jeweils für das einstweilige Rechtsschutzverfahren auf die Bestimmungen des 8. Buches der ZPO, mit Einfügung des neuen § 945a ZPO-E somit auch auf die dortigen Bestimmungen zum zentralen elektronischen Schutzschriftenregister. Der in § 62 Absatz 2 und § 85 Absatz 2 jeweils neu anzufügende Satz stellt klar, dass sich die in § 945a Absatz 3 ZPO-E geregelte Zugangsfiktion über die dort genannten ordentlichen Gerichte hinaus auch auf die Arbeitsgerichte erstreckt.

Zu Artikel 5 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 55a)

Zu Buchstabe a

Für die Änderung gilt die Begründung zu § 130a Absatz 1 ZPO-E entsprechend. Satz 3 stellt klar, dass für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen von Behörden, Gerichten, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Anstalten des öffentlichen Rechts (Organisationen nach dem Signaturgesetz) als Beteiligte sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen von Organisationen nach dem Signaturgesetz, für die die Schriftform vorgesehen ist, die Organisationssignatur nach dem Signaturgesetz ausreichend ist.

Zu Buchstabe b

Die bisher in Absatz 1 enthaltene Verordnungsermächtigung wird entsprechend dem Aufbau des § 130a ZPO-E aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem separaten Absatz geregelt. Die Aufnahme der Bestimmung des Übermittlungsweges entspricht der Änderung in § 130a Absatz 2 ZPO-E.

Zu Buchstabe c

Absatz 1b entspricht dem neu eingefügten § 130a Absatz 4 ZPO-E. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.

Zu Buchstabe d

Absatz 1 c schafft die Voraussetzung für die Einführung des obligatorischen elektronischen Rechtsverkehrs in der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Auch diese Regelung lehnt sich an die Ausgestaltung in der Zivilprozessordnung an. Umfasst ist nicht nur das Erkenntnisverfahren im ersten Rechtszug sondern grundsätzlich alle schriftlichen Anträge und Erklärungen der Prozessbeteiligten, also auch Prozesskostenhilfe oder Kostenfestsetzungsanträge sowie Anträge und Erklärungen im Rahmen der Vollstreckung. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neben Rechtsanwälten auch weitere natürliche und juristische Personen in gleicher Weise wie Rechtsanwälte vor Gericht auftreten dürfen. Deshalb bringt das Gesetz bereits jetzt zum Ausdruck, dass diesen Personen vergleichbare Anforderungen an ihr Tätigwerden vor Gericht zugemutet werden können. Die - zunächst von einer entsprechenden Rechtsverordnung der Länder abhängende - Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr ist deshalb nicht auf Rechtsanwälte beschränkt, sondern erstreckt sich auf die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummern 3 bis 7 und § 67 Absatz 4 Satz 4 genannten Personengruppen. Bei ihnen besteht wie bei Rechtsanwälten eine Vermutung für die Fähigkeit zu professioneller Verfahrensführung.

Satz 7 nimmt Vollstreckungsaufträge von der elektronischen Einreichungspflicht aus, sofern mit dem Auftrag eine Ausfertigung des Vollstreckungstitels oder eine andere Urkunde in Papierform vorzulegen ist.

Die Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, bleiben von der Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr ausgenommen. Ihnen kann nicht zugemutet werden, für typischerweise auf Einzelfälle beschränkte Mitwirkungen an Gerichtsverfahren die erforderliche Hard- und Software vorzuhalten. Gleiches gilt für die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 und 2 genannten Personen.

Zu den Buchstaben e und f

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Buchstabe g

Die Streichung des Verweises auf § 2 Nummer 3 SigG ist lediglich redaktioneller Natur. Die Anforderungen an eine qualifizierte Signatur sind im SigG abschließend definiert (§ 2 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 2 SigG), so dass es - wie in den anderen Verfahrensordnungen - eines Verweises auf dieses nicht bedarf.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 55b Absatz 2 bis 5) Absätze 2 und 3

Die Bestimmung des § 55b kombiniert die Regelungen aus den §§ 130c und 130d ZPO-E. Mit den Änderungen werden die Verfahrensordnungen mit Blick auf die zu führende Form der Dokumente, deren Aufbewahrungsfrist und die befristete Überprüfbarkeit der Vollständigkeit der Übertragung (entsprechend § 130c Absatz 3 und § 130d Absatz 2 ZPO-E) harmonisiert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung zu den §§ 130c und 130 d ZPO-E Bezug genommen.

Absatz 4

Mit der Streichung des bisherigen Absatz 4 Satz 1 wird eine Harmonisierung mit den Regelungen in § 130c Absatz 2 ZPO-E erreicht und damit klargestellt, dass bei der Übertragung von in Papierform eingereichten Dokumenten in die elektronische Form auf den bislang erforderlichen und in der Literatur in der Kritik stehenden Transfervermerk verzichtet wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung zu § 130c Absatz 2 ZPO-E verwiesen.

Absatz 5

Die Regelung entspricht § 130d Absatz 3 ZPO-E. Auch im Geltungsbereich der VwGO soll in den Fällen der Weiterverwendung eines elektronischen Dokuments (zum Beispiel durch Erteilung Aktenauszügen und Abschriften), das nicht elektronisch signiert ist oder bei dem das Zertifikat der Signatur abgelaufen ist, nicht zwingend eine neue qualifizierte Signatur erforderlich sein. Es reicht vielmehr die Verwendung einer neuen Organisationssignatur aus. Zudem bedarf es keiner Bescheinigung zu einer vorhandenen, aber abgelaufenen qualifizierten elektronischen Signatur. Damit wird die Problematik der dauerhaften Prüfbarkeit elektronischer Signaturen für Justizakten gelöst: Es bedarf keines Verwaltungsaufwands für periodische Übersignierungen bis zum Ende des Lebenszyklus des signierten Dokuments.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 56a Absatz 2 und 3)

Zu Buchstabe a

Die Regelung wird vor dem Hintergrund einer Ersetzung von bislang in Papierform erfolgenden Bekanntmachungen und Veröffentlichungen beziehungsweise eines Anheftens an die Gerichtstafel durch eine Internetveröffentlichung angepasst. Die öffentliche Bekanntmachung im Internet ist zukünftig zwingend. Um einen Gleichlauf entsprechender Veröffentlichungen sicherzustellen, soll die Veröffentlichung zudem nicht mehr wie bislang im Bundesanzeiger sondern allein unter der Adresse www.justiz.de erfolgen.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Anpassung von § 56a Absatz 2 (vgl. Buchstabe a).

Zu Nummer 4 (Änderung von § 65 Absatz 3)

Um einen Gleichlauf entsprechender Veröffentlichungen sicherzustellen, soll die Veröffentlichung nicht mehr wie bislang im Bundesanzeiger sondern allein unter der Adresse www.justiz.de erfolgen. Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen. Für eine zusätzliche Veröffentlichung im Sinne des bisherigen § 65 Absatz 3 Satz 5 ist bei einer zwingenden, zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet unter www.justiz.de kein Bedürfnis erkennbar.

Zu den Nummern 5 und 6 (Änderung von § 82 Absatz 1 Satz 3 und § 86 Absatz 5 Satz 1)

Die Änderungen entsprechen derjenigen in § 131 Absatz 1 ZPO-E. Es wird daher auf die Einzelbegründung zu Artikel 2 Nummer 4 verwiesen.

Zu Nummer 7 (Änderung von § 100 Absatz 2)

Es handelt sich um eine Angleichung an die Regelungen des § 130e ZPO-E, die den verwaltungsgerichtlichen Besonderheiten mit Blick auf die Vorschriften zur Bevollmächtigung in § 67 Rechnung trägt. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren soll die Gewährung von Einsicht in Akten, die in Papierform geführt werden, durch Übermittlung elektronischer Duplikatsakten zulässig sein.

Ein Anspruch der Beteiligten auf elektronische Übermittlung besteht auch im Rahmen eines Verwaltungsgerichtsprozesses nicht. Es ist vielmehr den Gerichten zu überlassen, ob eine elektronische Übermittlung stattfinden kann.

Die Streichung des Verweises auf § 2 Nummer 3 SigG stellt lediglich eine redaktionelle Änderung dar. Die Anforderungen an eine qualifizierte Signatur sind im Signaturgesetz abschließend definiert (§ 2 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 2 SigG), so dass es keines Verweises bedarf.

Zu Artikel 6 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 63)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 7. Die Vorteile der Zustellung gegen elektronische Eingangsbestätigung sollen auch für die Zustellung an die in § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 9 genannten Personen nutzbar gemacht werden. Dazu ist der bereits in § 63 Absatz 2 Satz 2 enthaltene Verweis auf § 174 ZPO um § 174a ZPO-E zu ergänzen.

Zu den Nummern 2, 3 und 7 (Änderung von § 65a, § 65b und § 120 Absatz 2)

Die Änderungen entsprechen denjenigen in §§ 55a, 55b und 100 Absatz 2 VwGO-E unter Berücksichtigung der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens. Im Übrigen wird auf die dortige Begründung zu §§ 55a, 55b und 100 Absatz 2 VwGO-E verwiesen.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 75 Absatz 2a)

Um einen Gleichlauf entsprechender Veröffentlichungen sicherzustellen, soll die Veröffentlichung nicht mehr im Bundesanzeiger, sondern allein unter der Adresse www.justiz.de erfolgen. Im Übrigen handelt es sich um eine Folgeänderung. Für eine zusätzliche Veröffentlichung im Sinne des bisherigen § 75 Absatz 2a Satz 5 ist bei einer zwingenden, zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet unter www.justiz.de kein Bedürfnis erkennbar.

Zu Nummer 5 (Änderung von § 85 Absatz 4 Satz 2)

Eine Entscheidung nach § 85 Absatz 4 Satz 1 soll zukünftig zentral und länderübergreifend im Internet unter der Adresse www.justiz.de bekanntgemacht werden. Neben einer solchen Veröffentlichung ist eine zusätzliche Veröffentlichung über den Internetauftritt der Behörde und den (elektronischen) Bundesanzeiger nicht notwendig. Eine entsprechende Verlinkung im Internet zu der Adresse www.justiz.de bleibt davon unberührt.

Zu Nummer 6 (Änderung von § 92 Absatz 1 Satz 4)

Die Änderung entspricht derjenigen in § 131 Absatz 1 ZPO-E. Es wird daher auf die Einzelbegründung zu Artikel 2 Nummer 4 verwiesen.

Zu Artikel 7 (Änderung der Finanzgerichtsordnung)

Zu Nummer 1 und 6 (Änderung von § 52a und § 78 Absatz 2)

Die Änderungen entsprechen denjenigen in den §§ 55a und 100 Absatz 2 VwGO-E und berücksichtigen die spezifischen Besonderheiten eines finanzgerichtlichen Verfahrens. Im Übrigen wird auf die Begründung zu §§ 55a und 100 Absatz 2 VwGO-E verwiesen.

Um in der FGO einen Gleichlauf zwischen der Pflicht, den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen (professionelle Einreicher), und der Berechtigung, elektronische Akteneinsicht zu nehmen, zu erzielen, wird der Kreis der zur elektronischen Akteneinsicht Berechtigten auf die Bevollmächtigten, die zu den in § 62 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 7 bezeichneten Personen gehören, erweitert. Damit wird auch der Kritik in der Literatur Rechnung getragen, die die Begrenzung der zur elektronischen Akteneinsicht Berechtigten auf die in § 3 Nummer 1 und § 4 Nummern 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes genannten Personen als nicht einsichtig bemängelte, da vor der Gewährung der elektronischen Akteneinsicht ohnehin durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden müsse, dass die elektronische Akte nur von Berechtigten eingesehen werden könne (vgl. Thürmer, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Lfg. 194, Juni 2007, § 78 Rnr. 99).

Zu Nummer 2 (Änderung von § 52b)

Die Änderungen, die eine Angleichung an die Regelungen der §§ 130c und 130d ZPO-E bezwecken, entsprechen denjenigen in § 55b VwGO-E und § 65b SGG-E. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 60a)

Um einen Gleichlauf entsprechender Veröffentlichungen sicherzustellen, soll die Veröffentlichung eines Beschlusses nach § 60a Satz 1 nicht mehr im Bundesanzeiger sondern allein unter der Adresse www.justiz.de erfolgen. Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen: Für eine zusätzliche Veröffentlichung im Sinne des bisherigen § 60a Satz 5 ist bei einer zwingenden, zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet unter www.justiz.de kein Bedürfnis erkennbar.

Zu den Nummern 4 und 5 (Änderung von § 65 Absatz 1 Satz 4 und § 77 Absatz 2 Satz 1)

Die Änderungen entsprechen derjenigen in § 131 Absatz 1 ZPO-E. Es wird daher auf die Einzelbegründung zu Artikel 2 Nummer 4 verwiesen.

Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 7. Die Vorteile der Zustellung gegen elektronische Eingangsbestätigung sollen auch für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gegenüber Zustellungsbevollmächtigten eines dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts nutzbar gemacht werden. Dazu ist der bereits jetzt in § 31 Absatz 1 Satz 4 enthaltene Verweis auf § 174 ZPO um § 174a ZPO-E zu ergänzen.

Zu Artikel 9 (Änderung der Patentanwaltsordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 7. Die Vorteile der Zustellung gegen elektronische Eingangsbestätigung sollen auch für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gegenüber Zustellungsbevollmächtigten eines Patentanwalts nutzbar gemacht werden. Dazu ist der bereits jetzt in § 28 Absatz 2 enthaltene Verweis auf § 174 ZPO um § 174a ZPO-E zu ergänzen.

Zu Artikel 10 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 50 Absatz 1)

Zu Buchstabe a (§ 50 Absatz 1 Satz 3)

Im Rahmen der beabsichtigten Ersetzung von bislang in Papierform erfolgenden Bekanntmachungen und Veröffentlichungen der Justiz durch eine Internetveröffentlichung soll auch den Vereinen das Angebot unterbreitet werden, dass sie an Stelle eines Veröffentlichungsblattes die Veröffentlichung im Internet unter der Adresse www.justiz.de wählen können.

Zu Buchstabe b (§ 50 Absatz 1 Satz 4)

Mit Blick auf die zukünftig zulässige Bekanntmachung im Internet unter der Adresse www.justiz.de wird eine sprachliche Anpassung vorgenommen.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 50a)

Ein für das Gericht bestimmtes Bekanntmachungsblatt wird es zukünftig nicht mehr geben. Soweit ein Verein kein Blatt für seine Veröffentlichung bestimmt hat, soll diese zukünftig über das Internet unter der Adresse www.justiz.de erfolgen. Da die Vorschrift nach zutreffender Ansicht für sämtliche Bekanntmachungen und nicht nur für solche im Rahmen der Liquidation gilt (Schöpflin, Beck'scher-Online-Kommentar BGB, Stand: März 2011, § 50a Rnr. 1) wird die Überschrift der Vorschrift auch insoweit angepasst.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 176 Absatz 1 Satz 2)

Die Regelung wird vor dem Hintergrund einer Ersetzung von bislang in Papierform erfolgenden Bekanntmachungen und Veröffentlichungen durch eine Internetveröffentlichung angepasst.

Zu Nummer 5 (Änderung von § 1562 Absatz 1)

Die Regelung wird vor dem Hintergrund einer Ersetzung von bislang in Papierform erfolgenden Bekanntmachungen und Veröffentlichungen durch eine Internetveröffentlichung angepasst.

Zu Nummer 6 (Änderung von § 1983)

Die Regelung wird vor dem Hintergrund einer Ersetzung von bislang in Papierform erfolgenden Bekanntmachungen und Veröffentlichungen durch eine Internetveröffentlichung angepasst.

Zu Nummer 7 (Änderung von § 2061 Absatz 2)

Zu Buchstabe a (§ 2061 Absatz 2 Satz 1)

Die Regelung wird vor dem Hintergrund einer Ersetzung von bislang in Papierform erfolgenden Bekanntmachungen und Veröffentlichungen durch eine Internetveröffentlichung angepasst. Um einen Gleichlauf der Veröffentlichungen im Erbrecht sicherzustellen, soll die Veröffentlichung zudem nicht mehr im (elektronischen) Bundesanzeiger, sondern allein unter der Adresse www.justiz.de erfolgen.

Zu Buchstabe b (§ 2061 Absatz 2 Satz 2)

Mit Blick auf die zukünftig alleinige Bekanntmachung im Internet unter der Adresse www.justiz.de wird eine sprachliche Anpassung vorgenommen.

Zu Nummer 8 (Änderung von § 2361 Absatz 2 Satz 3)

Die Regelung wird vor dem Hintergrund einer Ersetzung von bislang in Papierform erfolgenden Bekanntmachungen und Veröffentlichungen durch eine Internetveröffentlichung angepasst.

Zu Artikel 11 (Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung)

Zu Nummer 1 (Änderung der §§ 38 bis 40)

Die Regelung wird vor dem Hintergrund einer Ersetzung von bislang in Papierform erfolgenden Bekanntmachungen und Veröffentlichungen beziehungsweise eines Anheftens an die Gerichtstafel durch eine Internetveröffentlichung angepasst.

In § 38 entfällt der bisherige Absatz 2. Eine Regelung zur künftig zwingenden Bekanntgabe von vorliegenden Wertgutachten und Abschätzungen im Internet unter der Adresse www.justiz.de findet sich dann in § 39 Satz 2.

Die Terminsbestimmung für eine Versteigerung soll nach § 39 Satz 1 in Zukunft zwingend im Internet unter der Adresse www.justiz.de öffentlich bekannt gemacht werden. Mit dieser Entscheidung sollen auch in der Praxis bestehende Zweifelsfragen geklärt werden, wonach der Rechtspfleger ein Auswahlermessen zwischen einer Bekanntmachung in einem Blatt und der Internetveröffentlichung hat.

Zudem wird in § 39 Satz 2 die angesprochene Regelung für Wertgutachten und Abschätzungen geschaffen, wonach diese zukünftig ebenfalls zwingend im Internet unter der Adresse www.justiz.de bekanntzumachen sind. Die Vorschrift ist als Soll-Regelung ausgestaltet, damit im Ausnahmefall von der Veröffentlichung des Wertgutachtens und/oder der Abschätzung abgesehen werden kann (zum Beispiel wenn das Wertgutachten zu Verwirrung bei dem Bietinteressenten führen würde).

Für die bisherige Ausnahmeregelung zur Bekanntmachung der Terminsbestimmung für Grundstücke mit geringem Wert ist bei einer zwingenden Veröffentlichung im Internet kein Bedürfnis erkennbar. Der bisherige § 39 Absatz 2 entfällt daher.

In § 40 kann der bisherige Absatz 1 als Folgeänderung der Ersetzung von bislang in Papierform erfolgenden Bekanntmachungen und Veröffentlichungen beziehungsweise eines Anheftens an die Gerichtstafel durch eine Internetveröffentlichung entfallen. Aus dem bisherigen Absatz 2 wird zudem der zweite Halbsatz gestrichen.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 87 Absatz 2 Satz 2)

Die Regelung wird vor dem Hintergrund der Ersetzung des Anheftens an die Gerichtstafel durch eine Internetveröffentlichung angepasst.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 105 Absatz 3)

Die Regelung wird vor dem Hintergrund der Ersetzung des Anheftens an die Gerichtstafel durch eine Internetveröffentlichung angepasst.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 168)

Die Regelung des bisherigen Absatzes 1 bleibt unter besonderer Berücksichtigung der Besonderheiten einer Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffbauwerken auch vor dem Hintergrund einer Ersetzung von bislang in Papierform erfolgenden Bekanntmachungen und Veröffentlichungen durch eine Internetveröffentlichung (siehe § 162 in Verbindung mit § 39; vgl. Änderung zu Artikel 11 Nummer 1) erhalten.

Ein allgemeines Bedürfnis für eine zusätzliche Veröffentlichung im Sinne des bisherigen Absatzes 2 ist bei einer zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet unter www.justiz.de nicht erkennbar. Dem Gericht steht es im Übrigen frei, die Terminsbekanntmachung daneben auch auf andere Art zu veröffentlichen (§ 162 in Verbindung mit § 40; vgl. Änderung zu Artikel 11 Nummer 1).

Absatz 3 kann als Folgeänderung zur Streichung des § 39 Absatz 2 (vgl. Änderung zu Artikel 11 Nummer 1) entfallen.

Zu Nummer 5 (Aufhebung von § 170a Absatz 2 Satz 3)

Für eine zusätzliche Veröffentlichung im Sinne des bisherigen § 170a Absatz 2 Satz 3 ist bei einer zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet unter www.justiz.de ein grundsätzliches Bedürfnis nicht erkennbar. Dem Gericht steht es im Übrigen frei, die Terminsbekanntmachung daneben auch auf andere Art zu veröffentlichen (§ 162 in Verbindung mit § 40; vgl. Änderung zu Artikel 11 Nummer 1).

Zu Artikel 12 (Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Zu Nummer 1 (Änderung von § 49 Absatz 2)

Die Klarstellung der Zulässigkeit der elektronischen Übermittlung von Akten oder Aktenbestandteilen entspricht inhaltlich der in § 130e ZPO-E, wobei die Abweichung im Wortlaut dem Bestreben um einen möglichst geringen Eingriff in die Systematik des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten geschuldet ist.

Das Gericht soll ein Wahlrecht besitzen, wenn das Gericht aktenführende Behörde ist.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 110a)

Für die Änderungen in Absatz 1 und 2 gilt die Begründung zu den Änderungen des § 130a ZPO entsprechend, da es sich um eine Angleichung in Regelungsbereich und Wortlaut der Vorschriften handelt.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 110b)

Die Anfügung des Absatzes 5 dient der Angleichung an § 130d Absatz 3 ZPO-E.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 110d)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 130c ZPO-E).

Zu Buchstabe b

Die Änderung dient der Angleichung an § 130e ZPO-E.

Zu Artikel 13 (Änderung des Handelsgesetzbuches)

Auch im Handelsgesetzbuch soll die neu geschaffene Organisationssignatur Anwendung finden.

Zu Artikel 14 (Änderung der Handelsregisterverordnung)

Auch in der Handelsregisterverordnung soll die neu geschaffene Organisationssignatur Anwendung finden. Ansonsten handelt es sich um eine Folgeanpassung an die Organisationssignatur.

Zu Artikel 15 (Änderung des Signaturgesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 2)

Den Maßstab für die an Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit gestellten Anforderungen bildet das hergebrachte papierbasierte Verfahren. Dem Rechtsverkehr werden dabei gerichtliche Entscheidungen in einem Format zur Verfügung gestellt, dem regelmäßig vertraut wird. Dabei ist objektiv betrachtet ohne größeren Aufwand gerade nicht feststellbar, ob das Dokument zum Beispiel tatsächlich von dem angegebenen Aussteller stammt oder ob es nicht manipuliert wurde. Sicherungsmittel wie händische Unterschrift oder Dienstsiegel sind einfach zu imitieren, reichen aber in der täglichen Justizpraxis offenbar aus, um den an sie gestellten Qualitätsanforderungen gerecht zu werden.

Nur durch maßvolle Anforderungen an die Güte elektronischer Formate und Sicherungsmittel kann ein möglichst reibungsloser elektronischer Rechtsverkehr gewährleistet werden. Wertungswidersprüche zwischen Papierverfahren und elektronischen Verfahren sind zu vermeiden, insbesondere, falls hierdurch Arbeits- und Kommunikationsprozesse schwerfälliger werden, wie dies beim Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur - zumindest in der gerichtlichen Praxis - zu beobachten ist.

Ein Lösungsweg besteht in der Einführung einer Organisationssignatur für das Ausfertigungs- und Beglaubigungswesen sowie prozessleitende Verfügungen. Organisationssignaturen sind fortgeschrittene elektronische Signaturen, die einer Organisationseinheit als Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sind. Es kann sich hierbei um Behörden, Gerichte, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts handeln, die - legal als "Organisationen nach dem Signaturgesetz" definiert sind.

Die verwendende Organisationseinheit muss sich im Gegenzug sämtliche Dokumente, die mit ihrer Organisationssignatur versehen sind, zurechnen lassen, ohne dass die Zurechnung an eine natürliche Person geknüpft ist (Organisationsverantwortung). Da es sich um reine Softwarezertifikate handelt, ist deren Vorhaltung und Nutzung deutlich einfacher zu bewerkstelligen als der Einsatz qualifizierter elektronischer Signaturen.

Die personenbezogene Signatur wird hierdurch nicht vollständig, sondern nur in geeigneten Fällen ersetzt. Die Signatur elektronischer gerichtlicher Entscheidungen, sei es durch den Richter oder den Rechtspfleger, erfolgt nach wie vor mit einer personenbezogenen Signatur.

Neben der Einführung der Organisationssignatur und des zugrunde liegenden Organisationszertifikates sind auch Regelungen zu deren Vergabe zu treffen. Es sind daher Regelungen über den notwendigen Inhalt eines Organisationszertifikates und der möglichen Sperrung zu schaffen. Auch die Dokumentationspflicht des Zertifizierungsdiensteanbieters über die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen ist auf die Organisationszertifikate auszudehnen.

Zu den Nummern 2 und 3

Die bestehenden Verpflichtungen der Zertifizierungsdiensteanbieter werden analog für die Organisationssignatur nachgebildet.

Zu den Nummern 4 bis 6

Die bestehenden Regelungen über den Inhalt und die Sperrung von qualifizierten Zertifikaten werden analog für die Organisationszertifikate nachgebildet. Die bestehende Dokumentationspflicht des Zertifizierungsdiensteanbieters wird auf die neu geschaffenen Organisationszertifikate ausgedehnt.

Zu Artikel 16 (Änderung des Verschollenheitsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 20)

Die Regelung des § 20 Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Hintergrund einer Ersetzung von bislang in Papierform erfolgenden Bekanntmachungen und Veröffentlichungen durch eine Internetveröffentlichung angepasst. Für eine zusätzliche Veröffentlichung im Sinne des bisherigen § 20 Absatz 1 Satz 2 ist bei einer zwingenden, zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet unter www.justiz.de kein Bedürfnis erkennbar. Daneben bleibt die Möglichkeit zusätzlicher Veröffentlichungen unberührt (§ 20 Absatz 2).

Zu Nummer 2 (Änderung von § 21 Absatz 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung mit Blick auf die Anpassung in § 20 (vgl. Änderung zu Artikel 16 Nummer 1).

Zu Nummer 3 (Änderung von § 24 Absatz 3 Satz 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung mit Blick auf die Anpassung in § 20 (vgl. Änderung zu Artikel 16 Nummer 1).

Zu Nummer 4 (Änderung von § 43 Absatz 1 Satz 1)

Die Regelung wird vor dem Hintergrund einer Ersetzung von bislang in Papierform erfolgenden Bekanntmachungen und Veröffentlichungen durch eine Internetveröffentlichung angepasst. Um einen Gleichlauf entsprechender Veröffentlichungen sicherzustellen, soll die Veröffentlichung zudem nicht mehr möglich im Bundesanzeiger sondern allein unter der Adresse www.justiz.de erfolgen.

Artikel 17 (Änderung des Wechselgesetzes)

Artikel 44 Absatz 6 Satz 2 entspricht nicht mehr der aktuellen Rechtslage. Denn der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird nicht mehr im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Vielmehr sieht § 9 der Insolvenzordnung nach dessen Absatz 1 die Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und nach dessen Absatz 2 zusätzlich die Möglichkeit weiterer Veröffentlichungen vor, sofern dies landesrechtlich bestimmt ist. Dementsprechend ist Artikel 44 Absatz 6 Satz 2 an die aktuelle Rechtslage anzupassen.

Artikel 18 (Änderung des Gesetzes über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 4 Absatz 1)

Die Regelung in § 4 Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Hintergrund einer Ersetzung von bislang in Papierform erfolgenden Bekanntmachungen und Veröffentlichungen beziehungsweise eines Anheftens an die Gerichtstafel durch eine Internetveröffentlichung angepasst. Die öffentliche Bekanntmachung eines Aufgebots im Internet ist zukünftig zwingend. Um einen Gleichlauf entsprechender Veröffentlichungen sicherzustellen, soll die Veröffentlichung zudem nicht mehr wie bislang im Bundesanzeiger sondern allein unter der Adresse www.justiz.de erfolgen.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 8 Absatz 3)

Die Regelung des Absatzes 3 Satz 2 wird vor dem Hintergrund einer Ersetzung von bislang in Papierform erfolgenden Bekanntmachungen und Veröffentlichungen beziehungsweise eines Anheftens an die Gerichtstafel durch eine Internetveröffentlichung angepasst. Die öffentliche Bekanntmachung eines Ausschließungsbeschlusses im Internet ist zukünftig zwingend. Um einen Gleichlauf entsprechender Veröffentlichungen sicherzustellen, soll die Veröffentlichung zudem nicht mehr im Bundesanzeiger sondern allein unter der Adresse www.justiz.de erfolgen. Für eine zusätzliche Veröffentlichung im Sinne des bisherigen Absatzes 3 Satz 3 ist bei einer zwingenden, zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet unter www.justiz.de kein Bedürfnis erkennbar.

Zu Artikel 19 (Änderung des Personenstandsgesetzes)

Die Regelung des § 52 Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Hintergrund einer Ersetzung von bislang in Papierform erfolgenden Bekanntmachungen und Veröffentlichungen beziehungsweise eines Anheftens an die Gerichtstafel durch eine Internetveröffentlichung angepasst. Soweit das Gericht die öffentliche Bekanntmachung einer Entscheidung anordnet, so hat diese zwingend im Internet unter www.justiz.de zu erfolgen. Daneben bleibt die Möglichkeit zusätzlicher Veröffentlichungen unberührt (vgl. § 52 Absatz 3 Satz 2).

Zu Artikel 20 (Änderung der Grundbuchordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 121)

Zu Buchstabe a

Die Regelung des § 121 Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Hintergrund einer Ersetzung von bislang in Papierform erfolgenden Bekanntmachungen und Veröffentlichungen beziehungsweise eines Anheftens an die Gerichtstafel durch eine Internetveröffentlichung angepasst. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots im Internet ist zukünftig zwingend; die Ausnahmeregelung für Grundstücke mit einem Wert von weniger als 3 000 Euro entfällt. Daneben bleibt die Möglichkeit zusätzlicher Veröffentlichungen durch das Grundbuchamt unberührt (vgl. § 121 Absatz 1 Satz 2).

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Klarstellung sowie um eine Anpassung als Folge der Änderung zu § 121 Absatz 1 (vgl. Änderung zu Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe a). Einer Bekanntmachung durch die Gemeinde bedarf es nicht, wenn die Art und Weise der ortsüblichen Veröffentlichung lediglich einer bereits vom Gericht angeordneten zusätzlichen Veröffentlichung entspricht.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 122)

Im Interesse eines Gleichlaufs der Bekanntmachungen soll die Veröffentlichung nach § 122 zentral und länderübergreifend im Internet unter der Adresse www.justiz.de erfolgen, was durch einen Verweis auf § 121 Absatz 1 (vgl. Änderung zu Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe a) sichergestellt wird. Zusätzliche Veröffentlichungen durch das Grundbuchamt bleiben möglich.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 137)

Die Übermittlung mittels eines öffentlichen elektronischen Dokuments (§ 371a Absatz 2 Satz 1 ZPO) soll ausreichend sein, wenn das Dokument mit einer Organisationssignatur beziehungsweise einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist und das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat (oder ein zugehöriges Attributzertifikat) die Behörde oder die Eigenschaft als mit öffentlichem Glauben versehene Person erkennen lässt.

Für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten, die Erklärungen oder Ersuchen einer Organisation nach dem Signaturgesetz enthalten, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, muss das Dokument den Namen oder den Alias der ausstellenden Person (oder den Alias bei Batch-Signaturen) enthalten und die Behörde erkennen lassen, mit einer Organisationssignatur oder qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat (oder ein dazugehöriges Attributzertifikat) muss die Behörde erkennen lassen.

Erklärungen, für die ein Schriftformerfordernis besteht, können als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses den Namen der ausstellenden Person enthält und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.

Eintragungsanträge und sonstige Erklärungen, die nicht den strengen Formvorschriften der Absätze 1 bis 3 unterliegen, können als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses den Namen der ausstellenden Person enthält. Hierbei gelten die §§ 30 und 31 mit der Maßgabe, dass die in der Form des § 29 nachzuweisenden Erklärungen als elektronische Dokumente gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelt werden können.

Zu Artikel 21 (Änderung der Grundbuchverfügung)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 35 Absatz 2 Satz 4)

Absatz 2 Satz 4 wird vor dem Hintergrund einer Ersetzung von bislang in Papierform erfolgenden Bekanntmachungen und Veröffentlichungen beziehungsweise eines Anheftens an die Gerichtstafel durch eine Internetveröffentlichung angepasst. Soweit das Grundbuchamt die öffentliche Bekanntmachung einer Schließung des Grundbuchblatts anordnet, so hat diese zwingend im Internet unter www.justiz.de zu erfolgen. Das wird durch einen Verweis auf § 121 Absatz 1 GBO-E (vgl. Änderung zu Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe a) sichergestellt. Zusätzliche Veröffentlichungen durch das Grundbuchamt bleiben daneben möglich.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 97 Absatz 2 Satz 3)

Auch in der Grundbuchverfügung werden die Batch-Signatur als Variante der qualifizierten elektronischen Signatur, die qualifizierte elektronische Signatur selbst und die Organisationssignatur für die Signatur elektronischer Dokumente für zulässig erklärt.

Zu Artikel 22 (Änderung des Gerichtskostengesetzes) Nummer 1 (Änderung von § 5a)

Absatz 2 verweist bereits bislang für die Zulässigkeit der elektronischen Form von Anträgen und Erklärungen nach jenem Gesetz auf die Bestimmungen der jeweiligen Verfahrensordnung für das Verfahren, in dem die Kosten anfallen. Dieser Gleichlauf soll bei der stufenweisen Einführung des obligatorischen elektronischen Rechtsverkehrs beibehalten werden, indem die Pflicht zur elektronischen Einreichung auch auf Anträge und Erklärungen nach dem Gerichtskostengesetz erstreckt wird, sobald und soweit die zwingende elektronischen Form in dem zugrundeliegenden Verfahren eingeführt wurde. Zugleich wird auch für die Anforderungen an die elektronische Form (einschließlich Signaturerfordernisse) auf die Bestimmungen der jeweiligen Verfahrensordnung verwiesen.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 9)

Absatz 3, der bislang vorsieht, dass die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung und die elektronische Übermittlung von Akten sofort nach ihrer Entstehung fällig werden, wird dahingehend ergänzt, dass die sofortige Fälligkeit mit Verwirklichung des Gebührentatbestandes auch für die neu einzuführende Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift in das zentrale elektronische Schutzschriftenregister nach § 945a ZPO-E gelten soll.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 19)

§ 19 regelt die Zuständigkeit für den Kostenansatz. Im Zeitpunkt der Einreichung einer Schutzschrift steht in der Regel nicht fest, ob überhaupt ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht eingehen wird. Bei mehreren potentiell zuständigen Gerichten ist auch das später möglicherweise mit der Sache befasste Gericht noch nicht bestimmt. Damit lässt sich eine Schutzschrift nicht immer einem bestimmten Gericht oder Verfahren zuordnen. Die Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift im elektronischen Schutzschriftenregister soll daher nicht dezentral erhoben werden, sondern bei dem von den Ländern als zentrale Einzugsstelle bestimmten Gericht angesetzt werden. Durch den neuen Absatz 4a werden die Länder zudem ermächtigt, die Einzelheiten des Einzugs der Gebühr - etwa unter Nutzung der Möglichkeiten des elektronischen Lastschriftverfahrens - und die Gebührenverteilung zu regeln.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 22)

§ 22 regelt die Gebührenschuldnerschaft im Verhältnis zur Staatskasse. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist Gebührenschuldner unter anderem, wer das Verfahren des Rechtszuges beantragt hat (§ 22 Absatz 1 Satz 1). Mit einer Schutzschrift wird indes noch kein Verfahren eingeleitet, sondern erst mit dem eventuellen Eilantrag der Gegenseite. Oftmals unterbleibt ein solcher Antrag. Der neue Absatz 1 Satz 5 GKG daher, dass der Einsteller der Schutzschrift die Gebühr für die Einstellung zu entrichten hat, unabhängig davon, ob es überhaupt zu einem gerichtlichen Verfahren kommt.

Hiervon zu unterscheiden ist die Frage einer Kostenerstattungspflicht des Gegners. Diese bleibt von der Neuregelung unberührt und soll sich wie bisher nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 91 ff. ZPO und der hierzu entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richten, wonach die Kosten einer Schutzschrift - hierzu zählt künftig auch die vorprozessual entrichtete Gebühr für die Einstellung in das elektronisches Schutzschriftenregister - grundsätzlich erstattungsfähig sind, wenn ein entsprechender Verfügungsantrag eingeht und in der Folge abgelehnt oder zurückgenommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - I ZB 23/02 -, NJW 2003, 1257).

Zu Nummer 5 (Änderung des Kostenverzeichnisses)

Zu den Buchstaben a und b

Die vorgesehene Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift in das zentrale elektronische Schutzschriftenregister wird einheitlich für die Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit mit 10 Euro bemessen. Die Gebühr orientiert sich am Zweck der anteiligen Kompensation der Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Registers. Mit der Gebühr wird zugleich der mit der Möglichkeit der Einstellung der Schutzschrift in ein zentrales elektronisches Register einhergehenden Aufwandsersparnis auf Seiten der Nutzer Rechnung getragen.

Zu Buchstabe c

Mit der Regelung in Nummer 9000 Nummer 1 wird sichergestellt, dass die Dokumentenpauschale zukünftig auch in Fällen erhoben werden kann, in denen die Übermittlung von einem Rechtsanwalt oder einem Notar per Telefax erfolgt, obwohl der Zugang zum Gericht über ein elektronisches Postfach eröffnet ist. Damit sollen die Beteiligten angehalten werden, die Möglichkeiten, die ihnen der elektronische Rechtsverkehr eröffnet, zu nutzen.

Zu Artikel 23 (Änderung des Gesetzes über die Gerichtskosten in Familiensachen)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 8)

In § 8 soll der bisherige Gleichlauf zu den Bestimmungen über den elektronischen Rechtsverkehr in der Zivilprozessordnung und im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beibehalten werden. Die elektronische Form soll daher auch hier zwingend vorgeschrieben werden, sobald und soweit sie in dem zugrundeliegenden Verfahren eingeführt ist. Für die Anforderungen an die elektronische Form wird auf § 130a Absatz 1 und 2 ZPO-E verwiesen.

Zu Nummer 2 (Änderung des Kostenverzeichnisses)

Mit der Regelung in Nummer 2000 Nummer 1 des Kostenverzeichnisses wird sichergestellt, dass die Dokumentenpauschale zukünftig auch in den Fällen erhoben werden kann, in denen die Übermittlung von einem Rechtsanwalt oder einem Notar per Telefax erfolgt, obwohl der Zugang zum Gericht über ein elektronisches Postfach eröffnet ist. Damit sollen die Beteiligten angehalten werden, die Möglichkeiten, die ihnen der elektronische Rechtsverkehr eröffnet, zu nutzen.

Zu Artikel 24 (Änderung der Kostenordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 1a Absatz 1 Satz 1 und 2)

Die Bestimmung wird an die stufenweise Einführung des obligatorischen elektronischen Rechtsverkehrs im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angepasst.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 136 Absatz 1 Satz 1)

Mit der Regelung wird sichergestellt, dass die Dokumentenpauschale zukünftig auch in den Fällen erhoben werden kann, in denen die Übermittlung von einem

Rechtsanwalt oder einem Notar per Telefax erfolgt, obwohl der Zugang zum Gericht über ein elektronisches Postfach eröffnet ist. Damit sollen die Beteiligten angehalten werden, die Möglichkeiten, die ihnen der elektronische Rechtsverkehr eröffnet, zu nutzen.

Zu Artikel 25 (Änderung der Justizverwaltungskostenordnung)

Mit der Regelung wird sichergestellt, dass die Dokumentenpauschale zukünftig auch in den Fällen erhoben werden kann, in denen die Übermittlung von einem Rechtsanwalt oder einem Notar per Telefax erfolgt, obwohl der Zugang zum Gericht über ein elektronisches Postfach eröffnet ist. Damit sollen die Beteiligten angehalten werden, die Möglichkeiten, die ihnen der elektronische Rechtsverkehr eröffnet, zu nutzen.

Zu Artikel 26 (Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 12b Absatz 2)

§ 12b verweist für die Zulässigkeit der elektronischen Form von Anträgen und Erklärungen nach jenem Gesetz ebenfalls auf die Vorschriften über das Verfahren, in dem der Rechtsanwalt die Vergütung erhält, und für den Fall der Beratungshilfe auf die Vorschriften der ZPO. Durch die vorgesehene Änderung erstrecken sich diese Verweise auch auf die Anforderungen an die elektronische Form und an die stufenweise Einführung der zwingenden elektronischen Form.

Zu Nummer 2 (Änderung des Vergütungsverzeichnisses)

Zu Buchstabe a (Anmerkung zu Nummer 7000)

Die Ergänzung in der Anmerkung zu Nummer 7000 VVRVG stellt sicher, dass der zusätzliche Auslagentatbestand finanziell nicht nur den Auftraggeber belastet, sondern auch dessen Rechtsanwalt, indem dieser nicht mehr dafür vergütet wird, ein Telefax an das Gericht zu senden.

Zu Buchstabe b (Nummer 7002a -neu-)

Durch die befristete Einfügung eines Auslagentatbestands in moderater Höhe werden die für den Rechtsanwalt mit der Bereitstellung und Nutzung eines für den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gericht geeigneten Empfangsmediums verbundenen Auslagen ausgeglichen und zugleich ein Anreiz zur Nutzung in Form des Empfangs und - wo aufgrund § 130a ZPO in der geltenden Fassung möglich - der Übermittlung elektronischer Dokumente vom beziehungsweise an das Gericht geschaffen.

Zu Artikel 27 (Änderung des Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetzes)

Auch im Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetzes soll die neu geschaffene Organisationssignatur Anwendung finden.

Zu Artikel 28 (Weitere Änderung der Zivilprozessordnung)

Durch die Änderung wird zur Vermeidung eines dauerhaften "Flickenteppichs" die in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d vorgesehene Länderöffnungsklausel durch eine bundesweite Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ersetzt.

Die Möglichkeit der Ersatzeinreichung bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit bleibt bestehen, ebenso die Einschränkung der Pflicht zur elektronischen Einreichung bei gleichzeitiger Urkundenvorlage im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

Der bisherige Verweis in § 829a Absatz 3, dass § 130a Absatz 2 unberührt bleibt, kann entfallen. Er dient bislang der Klarstellung, dass es einer Rechtsverordnung der einzelnen Landesregierungen bedarf, um eine elektronische Antragstellung nach § 829a zu eröffnen. Mit der bundesweiten Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs bedarf es dessen nicht mehr.

Zu Artikel 29 (Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

Durch die Änderung wird die in Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d vorgesehene Länderöffnungsklausel durch eine bundesweite Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehr auch an den Familiengerichten und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit ersetzt.

Zu Artikel 30 (Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)

Durch die Änderung wird der elektronische Rechtsverkehr bundesweit auch für die Arbeitsgerichtsbarkeit obligatorisch und die Übergangszeit der voraussichtlich unterschiedlichen Gestaltung des elektronischen Rechtsverkehrs in den Ländern beendet.

Artikel 31 bis 33 (Weitere Änderungen der Verwaltungsgerichtsordnung, des Sozialgerichtsgesetzes und der Finanzgerichtsordnung)

Mit der der dritten Phase, welche in den Artikeln 31 bis 33 geregelt wird, wird der obligatorische elektronische Rechtsverkehr in allen Verfahren der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit bundesweit umgesetzt. Damit ist der elektronische Rechtsverkehr im gesamten Bundesgebiet einheitlich gestaltet; etwaige Unterschiede in den Regelungen der Länder während der Übergangsphase werden damit überwunden. Die zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs Verpflichteten sind dieselben wie in der Übergangsphase (fünf Jahre nach Verkündung). Zur Erläuterung der Einbeziehung von anderen professionellen Einreichern wird auf die Begründung zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d verwiesen.

Zu Artikel 34 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Signaturerleichterungen, die Erleichterungen bei der Gewährung elektronischer Akteneinsicht und bei der Erteilung von Abschriften und Aktenauszügen auf elektronischem Weg sowie die die Regelungen zu den Dolmetschern und zum arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren sollen bereits sechs Monate nach Verkündung dieses Gesetzes in Kraft treten.

Die erste Stufe auf dem Weg zum obligatorischen elektronischen Rechtsverkehr (Errichtung der Infrastruktur für ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach sowie Möglichkeit der Verpflichtung zur Verwendung bestimmter auf einer bundesweiten Kommunikationsplattform im Internet zur Verfügung gestellter Formulare) soll mit dem ersten Tag des zweiten auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Kalenderjahres in Kraft treten, die zweite Stufe (Länderöffnungsklausel zur Einführung des obligatorischen elektronischen Rechtsverkehrs) weitere drei Jahre später und die dritte Stufe (bundesweite Einführung des obligatorischen elektronischen Rechtsverkehrs) weitere fünf Jahre später.

Die Vorschriften über das zentrale länderübergreifende Schutzschriftenregister sollen mit Beginn des dritten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres in Kraft treten, um den Ländern den notwendigen zeitlichen Vorlauf für die Errichtung des Registers zu geben. Lediglich diejenigen Bestimmungen, die hierzu Ermächtigungsgrundlagen für die Bundesregierung und die Länder zur Normsetzung enthalten, sollen bereits direkt nach der Verkündung in Kraft treten, damit die Bundesregierung und die Länder auf dieser Grundlage sofort mit der Gesetzesausführung beginnen und die erforderlichen normativen Ausführungsakte auf Bundesund Landesebene erlassen können.

Das Inkrafttreten der Regelungen über Bekanntmachungen und Veröffentlichungen im Internet ist mit dem ersten Tag des dritten auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Kalenderjahres vorgesehen.

Um eine Befristung des Auslagentatbestandes in Artikel 26 Nummer 2 Buchstabe b sicherzustellen, tritt diese Regelung mit dem ersten Tag des dritten auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Kalenderjahres wieder außer Kraft.