Der Deutsche Bundestag hat in seiner 243. Sitzung am 29. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - Drucksache 18/12976 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten - Drucksache 18/11942 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 21.07.17
Erster Durchgang: Drucksache. 184/17 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
,f) In der Angabe zu § 49 werden die Wörter "; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen" gestrichen.`
- b) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Die Nummern 7 und 8 werden aufgehoben."
- c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- d) Nummer 11 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
,a) In der Überschrift werden die Wörter "; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen" gestrichen.`
- e) In Nummer 16 Buchstabe b wird Absatz 4b wie folgt geändert:
- f) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
,17. § 69 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
"17. ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Pflanze oder ein Tier ausbringt."
- bb) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a eingefügt:
"17a. einer mit einer Genehmigung nach § 40c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40c Absatz 2, oder nach § 40c Absatz 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,".
- cc) In Nummer 21 werden die Wörter "auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2, diese in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4," durch die Wörter "auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3," ersetzt.
- dd) Nummer 27 Buchstabe a wird aufgehoben.
- c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
(6) Ordnungswidrig handelt, wer ein Exemplar einer invasiven Art nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) verbringt, hält, züchtet, befördert, in Verkehr bringt, verwendet, tauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung bringt oder in die Umwelt freisetzt."
- d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
- aa) Nach den Wörtern "Nummer 1 bis 6," wird die Angabe "17a," eingefügt.
- bb) Die Wörter "des Absatzes 5" werden durch die Wörter "der Absätze 5 und 6" ersetzt.
- e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.`
- g) Nummer 18 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
,a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "des § 69 Absatz 2 Nummer 5, Absatz 3 Nummer 21 und Absatz 4 Nummer 3" durch die Wörter "des § 69 Absatz 2 Nummer 5 und 6, Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6" ersetzt.`
2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
Der Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom [einfügen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle der Verkündung des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung] geändert worden ist, wird folgende Nummer 2.12 angefügt:
"2.12 Aktionspläne nach § 40d des Bundesnaturschutzgesetzes".`
3. Artikel 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:
"Artikel 3a
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 4 Satz 1 dieses Gesetzes] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen."