A. Problem und Ziel
Die Bundesnetzagentur erhebt gemäß § 91 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) als Regulierungsbehörde für gesetzlich bestimmte Leistungen Kosten (Gebühren und Auslagen). Um Kosten für alle in § 91 EnWG genannten gebührenpflichtigen Leistungen erheben zu können, müssen nach Änderungen des § 91 EnWG auch die Gebührentatbestände in der Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV) ergänzt werden. Darüber hinaus müssen die Gebührentatbestände in der EnWGKostV für Amtshandlungen ergänzt werden, für die § 91 EnWG zwar eine Rechtsgrundlage enthält, für die aber noch kein Gebührensatz in der EnWGKostV enthalten ist.
B. Lösung
Mit der Verordnung werden Gebührensätze in der EnWGKostV ergänzt, für die das EnWG eine Rechtsgrundlage enthält, die aber noch nicht in der EnWGKostV enthalten sind.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bundeshaushalt entstehen keine unmittelbaren Kosten. Der nicht näher bezifferbare Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln infolge des Erfüllungsaufwands soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, hier Kapitel 09 18 (Bundesnetzagentur), ausgeglichen werden. Auch die Haushalte der Länder und Gemeinden werden nicht belastet.
E. Erfüllungsaufwand
Aus der vorliegenden Verordnung ergibt sich nach einer Ex-ante-Abschätzung folgender Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die Verwaltung.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Verordnungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand bei Bürgerinnen und Bürgern.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Regelungsvorhaben hat im Hinblick auf den Bearbeitungsaufwand für die Prüfung und Begleichung der Kostenbescheide sehr geringe Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Erläuterungen zur weiteren Kostenbelastung sind unter F. dargestellt.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung kann nicht pauschal mit einer Summe beziffert werden, da der Aufwand für den Vollzug der jeweiligen Amtshandlung vom jeweiligen Einzelaufwand abhängt. Die neu zu schaffenden Gebührentatbestände betreffen jährlich zwei Verfahren. Der Aufwand für die Kostenfestsetzung der neu eingeführten Gebührensätze soll aus dem bestehenden Sach- und Personalhaushalt gedeckt werden.
Eine ausführliche Herleitung findet sich in der Verordnungsbegründung unter VI. 4.
F. Weitere Kosten
Die Ergänzung der Gebührentatbestände führt zu einer Belastung der Betreiber von Übertragungs- oder Fernleitungsnetzen als Adressaten der Gebührentatbestände. Die Gesamtkostenbelastung für diese Marktteilnehmer kann nicht näher quantifiziert werden, da ein Teil der einzuführenden Gebührentatbestände für Amtshandlungen auf Basis von Anträgen erfolgt und nicht abschätzbar ist, in wie vielen Fällen Anträge gestellt werden.
Es kann nicht bewertet werden, in welchem Umfang durch die Einführung neuer Gebührentatbestände Auswirkungen auf die Netzentgelte, die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, möglich sind. Es wird jedoch erwartet, dass allenfalls sehr geringfügige Auswirkungen eintreten werden.
Die Änderung der EnWGKostV verursacht keine zusätzlichen Bürokratiekosten. Die Gebührenpflicht der Leistungen ergibt sich vielmehr bereits aus dem Energiewirtschaftsgesetz.
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Siebte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 15. Oktober 2019
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Siebte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Vom ...
Aufgrund des § 91 Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 und Absatz 10 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, von denen § 91 Absatz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes zuletzt durch Artikel 311 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und § 91 Absatz 10 des Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
Die Anlage zur Energiewirtschaftskostenverordnung vom 14. März 2006 (BGBl. I S. 540), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 30.6 wird folgende Nummer 30.7 eingefügt:
"30.7 | Zustimmung zu einer bestehenden Lösung für den Datenaustausch nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EnWG i. V. m. den Artikeln 6 und 24 der Verordnung (EG) 715/2009 i. V. m. Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch (ABl. L 113 vom 1.5.2015, S. 13) | 10000". |
2. Folgende Nummer 35 wird angefügt:
"35 | Genehmigung eines Vorschlags für die Vergabe von zonenübergreifender Kapazität und sonstiger Regelungen nach § 56 Absatz 2 Satz 1 EnWG i. V. m. den Artikeln 45 und 57 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung der Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24) | 500-180000". |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Bundesnetzagentur erhebt gemäß § 91 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) als Regulierungsbehörde für die im EnWG und in den nachgeordneten Verordnungen bestimmten Leistungen Kosten (Gebühren und Auslagen). Die jeweilige Festgebühr bzw. der jeweilige Gebührenrahmen ist in der Energiewirtschaftskostenverordnung (En-WGKostV) aufgeführt.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der vorliegenden Änderungsverordnung werden für nach § 91 EnWG gebührenpflichtige Leistungen Gebührentatbestände ergänzt, die noch nicht in der EnWGKostV enthalten sind. Dies betrifft u.a. Amtshandlungen, die die Bundesnetzagentur auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005
(ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 2018/1999
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, sowie der hierzu ergänzenden Verordnungen, insbesondere den Netzkodizes, vornimmt. Damit wird die Kostenfestsetzung der Bundesnetzagentur möglich.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
In der EnWGKostV werden Gebührentatbestände für gebührenpflichtige Leistungen nach § 56 EnWG geschaffen, worin die Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde ermächtigt wird, unmittelbar die Verordnung (EG) Nr. 714/2009
und die Verordnung (EG) Nr. 715/2009
sowie die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 714/2009
und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009
erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission zu vollziehen.
III. Alternativen
Keine. Auf eine Kostenfestsetzung kann nicht verzichtet werden.
IV. Ermächtigungsgrundlage
§ 91 Absatz 8 EnWG ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze und die Festsetzung von Kosten vom Gebührenschuldner zu regeln, soweit es die Bundesnetzagentur betrifft. Die vorliegende Verordnung betrifft die Kostenfestsetzung durch die Bundesnetzagentur. Die Gebührenerhebung erfolgt aufgrund von gebührenpflichtigen Leistungen nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 EnWG, die die Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als Regulierungsbehörde gemäß § 54 Absatz 1 EnWG wahrzunehmen hat. Das Bundesgebührengesetz (BGebG) vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417) geändert worden ist, ist in diesen Fällen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 BGebG nicht anzuwenden.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Primär- und Sekundärrecht der Europäischen Union sowie völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Sie dient unter anderem explizit der Kostenfestsetzung für gebührenpflichtige Leistungen, die als unmittelbarer Vollzug europarechtlicher Vorschriften durch die Bundesnetzagentur nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2009
und den auf Grundlage des Artikels 6 oder Artikels 23 dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission erfolgen. Angeführt werden kann hier die Verordnung (EU) Nr. 2015/703
der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch. Die Verordnung ist gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009
.
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Regelungen in der Verordnung sind so ausgestaltet, dass die Gebührenerhebung einfach, verständlich und leicht administrierbar ist.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Regelungsinhalte der Verordnung entsprechen den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung und stehen im Einklang mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bundeshaushalt entstehen keine unmittelbaren Kosten. Der nicht näher bezifferbare Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln infolge des Erfüllungsaufwands soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, hier Kapitel 09 18 (Bundesnetzagentur), ausgeglichen werden. Auch die Haushalte der Länder und Gemeinden werden nicht belastet.
4. Erfüllungsaufwand
Das Regelungsvorhaben hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand bei Bürgerinnen und Bürgern.
Das Regelungsvorhaben hat im Hinblick auf den Bearbeitungsaufwand für die festgesetzten Kosten sehr geringe Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Ausführungen zur Kostenbelastung sind unter 5. (Weitere Kosten) dargestellt.
Für die Verwaltung entsteht durch die Einführung neuer Gebührentatbestände insofern Erfüllungsaufwand, als die gesetzlich vorgesehenen Gebühren nunmehr festgesetzt werden müssen.
Der Erfüllungsaufwand kann nicht pauschal mit einer Summe beziffert werden. Da der Aufwand für den Vollzug der jeweiligen Amtshandlung vom jeweiligen Einzelaufwand abhängt. Die neu zu schaffenden Gebührentatbestände betrafen bisher 2 Verfahren jährlich. Für die neuen Gebührentatbestände sind einerseits eine Rahmengebühr und andererseits eine Festgebühr vorgesehen. Der gegenständliche Gebührenrahmen orientiert sich am üblichen Rahmen für Festlegungen nach der EnWGKostV (500 - 180.000 Euro).
Bei zwei Verfahren jährlich ergibt sich durch das Regelungsvorhaben angesichts einer maximalen Gebührenhöhe von 180.000 Euro eine maximale jährliche Gebührenbelastung von insgesamt 360.000 Euro.
Der Aufwand für die Festsetzung der neu eingeführten Gebührensätze soll aus dem bestehenden Sach- und Personalhaushalt gedeckt werden.
5. Weitere Kosten
Mittelständische Unternehmen sind nicht grundsätzlich von den Belastungen ausgenommen. Sie sind jedoch nicht auf Grund ihrer Unternehmensgröße gesondert belastet.
Weil die Kostenbelastung nicht quantifizierbar ist, kann auch nicht bewertet werden, in welchem Umfang durch die Einführung der neuen Gebührentatbestände Auswirkungen auf die Netzentgelte, die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, möglich ist. Es wird jedoch erwartet, dass allenfalls geringfügige Auswirkungen eintreten können.
Die Änderung der EnWGKostV verursacht keine zusätzlichen Bürokratiekosten. Die Gebührenpflichtigkeit der Leistungen ergibt sich vielmehr bereits aus dem Energiewirtschaftsgesetz.
6. Weitere Verordnungsfolgen
Die Verordnung hat keine weiteren Auswirkungen, insbesondere nicht auf die Gleichstellung von Frauen und Männern.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der eingeführten Gebührenregelungen ist nicht sachgerecht, weil es sich bei den zugrundeliegenden gebührenpflichtigen Leistungen um unbefristete Aufgaben der Bundesnetzagentur handelt. Die Gebührentatbestände und die Gebührensätze sind bei Bedarf anzupassen, wenn die ihnen zu Grunde liegende Rechtsgrundlage für die Amtshandlung im EnWG oder darauf beruhender Rechtsverordnungen geändert wird.
B. Besonderer Teil
Der Bemessung der Gebühren liegt das Kostendeckungsprinzip aus § 91 Absatz 3 EnWG zu Grunde. Bei der Ermittlung des Aufwandes und damit der Gebührenhöhe wurden die Erfahrungen aus der bisherigen Anwendung des EnWG berücksichtigt. In den Verfahren, für die in dieser Verordnung Gebührentatbestände eingeführt werden, entscheiden gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 EnWG die Beschlusskammern regelmäßig mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern im höheren Dienst. Darüber hinaus ist weiteres Personal des mittleren und gehobenen Dienstes in die Verfahren eingebunden. Bei der Bemessung der Gebührensätze wurden die aktuellen Personalkostensätze der Bundesnetzagentur berücksichtigt. Der ermittelten Gebührenhöhe liegt eine Mischkalkulation der Personalkostensätze für die verschiedenen Laufbahnen zugrunde.
Zu Nummer 1
Gemäß § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 EnWG sind Amtshandlungen auf Grund des § 56 EnWG gebührenpflichtig. Dies betrifft Amtshandlungen der Bundesnetzagentur, die diese in Vollzug des europäischen Rechts auf der Grundlage der in § 56 EnWG genannten Regelungen vornimmt. Der Gebührentatbestand Nummer 30.7 dient der Kostenfestsetzung für Amtshandlungen infolge des Vollzugs des europäischen Rechts durch die Bundesnetzagentur.
Mit der Aufnahme der neuen Gebührentatbestandsnummer 30.7 (Zustimmung zu einer bestehenden Lösung für den Datenaustausch nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EnWG i.V.m. Artikel 6 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009
i.V.m. Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/703
der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch) wird ein konkreter Gebührentatbestand sowie die Gebührenhöhe für die Zustimmung zur Verwendung einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 2015/703
bestehenden Lösung für den Datenaustausch zwischen einem Fernleitungsnetzbetreiber und den betroffenen Gegenparteien ( i.d.R. sind dies Gasversorgungsunternehmen) geschaffen. Die Entscheidungen der Regulierungsbehörde verursachen jeweils einen vergleichbaren Verwaltungsaufwand, weshalb eine Festgebühr vorgesehen ist.
Zu Nummer 2
Gemäß § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 EnWG sind Amtshandlungen auf Grund des § 56 EnWG gebührenpflichtig. Dies betrifft Amtshandlungen der Bundesnetzagentur, die diese in Vollzug des europäischen Rechts auf der Grundlage der in § 56 EnWG genannten Regelungen vornimmt. Die neue Gebührentatbestandsnummer 35 betrifft die Schaffung eines konkreten Gebührentatbestands sowie der Gebührenhöhe für die Genehmigung eines Vorschlags für die Vergabe von zonenübergreifender Kapazität, wenn in Gebotszonen mehr als ein nominierter Strommarktbetreiber (NEMO) benannt wurde für die einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung nach § 56 Absatz 2 EnWG i.V.m. Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1222
zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement und für die einheitliche Intraday-Marktkopplung nach § 56 Absatz 2 EnWG i.V.m. Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1222
zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24). Bei der Regulierungsbehörde entsteht durch die Prüfung des jeweiligen Vorschlags für die Vergabe gebotszonenübergreifender Kapazitäten teilweise erheblicher Arbeitsaufwand. Zur Entscheidungsfindung ist die Beteiligung der nominierten Strommarktbetreiber der jeweiligen Gebotszone und die Beteiligung der jeweils benachbarten Regulierungsbehörden der Gebotszone erforderlich. Neben der Prüfung von Geschäftsbedingungen, Methoden der Kapazitätsvergabe und sonstigen Vertragswerken sind Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen anzustellen. Mit dem Genehmigungsverfahren sind überwiegend Personen des höheren Dienstes betraut. Der bei der Regulierungsbehörde entstehende Verwaltungsaufwand wird durch eine Rahmengebühr abgedeckt. Dadurch kann sichergestellt werden, dass der jeweilige Einzelfall angemessen vergebührt wird.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.