Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze

836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007

A.

Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 92 Abs. 1 Satz 1, 3 - neu - JGG)

Artikel 1 Nr. 5 § 92 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Gegen § 92 Abs. 1 JGG-E bestehen insoweit erhebliche Bedenken, als dass gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Jugendarrests dieselben Rechtsbehelfe wie im Vollzug der Jugendstrafe vorgesehen sind.

Demnach soll gemäß § 92 Abs. 1 JGG-E i.V.m. § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Jugendarrests der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Jugendkammer sowie i.V.m. § 116 StVollzG gegen diese gerichtliche Entscheidung die Rechtsbeschwerde zum OLG zulässig sein.

Die Regelung ist im Vollzug der Jugendstrafe, deren Mindestmaß sechs Monate beträgt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG), deren Rest vor Verbüßung von sechs Monaten nur aus besonders wichtigen Gründen bzw. erst nach Verbüßung von mindestens einem Drittel ausgesetzt werden darf ( § 88 Abs. 2 JGG), sachgerecht, praktikabel und zu begrüßen.

Demgegenüber ist Jugendarrest entweder Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest ( § 16 Abs. 1 JGG), der insgesamt die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten darf. Insoweit sind die bei den Rechtsbehelfen zu berücksichtigenden Rahmenbedingungen der Jugendstrafe nicht mit denen des Jugendarrests vergleichbar.

Im Vollzug des Jugendarrests neben dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch die Rechtsbeschwerde vorzusehen, ist nicht sachgerecht, nicht praktikabel und entspricht auch nicht der Vorstellung von einem sachgerechten Einsatz der begrenzten Justizressourcen. Dass dem in der Einzelbegründung zu § 92 JGG-E (vgl. BR-Drs. 552/07 (PDF) , S. 16) die "Erwartung sehr geringer Fallzahlen" entgegengehalten wird, mag dem Status Quo, der auf dem nicht jugendgerechten Rechtsweg bei Justizverwaltungsakten (§§ 23 ff. EGGVG) fußt, entsprechen. Der Entwurf verfolgt aber gerade das Ziel, den gerichtlichen Rechtsschutz jugendgerecht auszugestalten, so dass durchaus mit einer Zunahme der Anzahl an Rechtsbehelfen gerechnet werden muss.

Deshalb ist auf den vorgesehenen Zwei-Instanzen-Zug zu verzichten.

B.