Unterrichtung durch die Bundesregierung
Weißbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zum gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet KOM (2009) 214 endg.; Ratsdok. 10875/09

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 12. Juni 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 20. Mai 2009 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 20. Mai 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.


Hinweis: vgl.
Drucksache 128/04 (PDF) = AE-Nr. 040536

1. Einleitung

Im Jahr 2002 wurde das Euro-Bargeld eingeführt. Der gewerbliche Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (im Folgenden "teilnehmende Mitgliedstaaten"), ist aufgrund der großen Unterschiede bei den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in der Praxis jedoch sehr schwierig. Daher gibt es gegenwärtig auf den Landweg kaum grenzüberschreitende Transporte. Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften betreffen eine große Bandbreite von Fragen wie den Besitz und das Tragen von Schusswaffen durch das Sicherheitspersonal, Schulungsanforderungen, zulässige Transportmodalitäten, Panzerung und Ausstattung der Sicherheitsfahrzeuge, die Verwendung Intelligenter Banknoten-Neutralisationssysteme (IBNS), die Personalausstattung von Sicherheitsfahrzeugen, Informationsverpflichtungen gegenüber der Polizei sowie Lizenzierungsbestimmungen und entsprechende Sanktionen.

Grenzüberschreitende Transporte können auf der Grundlage von Adhoc-Genehmigungen seitens der Bestimmungsmitgliedstaaten erfolgen, aber abgesehen von den damit verbundenen Verwaltungsverfahren sind stets auch zwei oder mehr komplexe nationale Regelwerke zu beachten.

Der Geldtransportmarkt ist daher gegenwärtig entsprechend einzelstaatlicher Bestimmungen organisiert. Es entspricht jedoch der Logik einer gemeinsamen Währung, dass Euro-Banknoten und Euro-Münzen so frei wie möglich im Euro-Währungsraum zirkulieren und transportiert werden können. Die Vereinfachung des grenzüberschreitenden Geldtransports stellt daher eine natürliche Ergänzung zum Fahrplan der Europäischen Zentralbank für eine stärkere Konvergenz der Bargelddienstleistungen der nationalen Zentralbanken (NZB) und für die Schaffung eines einheitlichen Euro-Bargeldraums (Single Euro Cash Area, SECA) für professionelle Bargeldverwender dar. Ein zentrales Element des Fahrplans ist der sogenannte Fernzugang zu den Bargelddienstleistungen der NZB, wodurch Kreditinstitute in einem teilnehmenden Mitgliedstaat die Bargelddienstleistungen der Zentralbank eines anderen teilnehmenden Mitgliedstaates nutzen können. Diese Maßnahme wurde im Juni 2007 umgesetzt ihr Potenzial kann jedoch erst dann umfassend genutzt werden, wenn es tatsächlich möglich ist, Bargeld problemlos grenzüberschreitend zu transportieren. Die Banken, die großen Einzelhandelsunternehmen und sonstige professionelle Bargeldverwender müssen ohne dass nationale Grenzen sie behindern, Bargeld möglichst effizient beziehen und liefern können.

Aufgrund der Art des zu transportierenden Gutes ist die Geldtransportbranche zugleich hohen Risiken ausgesetzt. Art und Grad des Risikos können dabei zwischen den Mitgliedstaaten variieren. Es ist daher entscheidend, dass grenzüberschreitende Geldtransporte unter Bedingungen stattfinden, die ein hohes Maß an Schutz für das Personal des Geldtransportunternehmens und die Bevölkerung bieten.

Die Festlegung gemeinsamer Vorschriften - durch die ein grenzüberschreitender Geldtransport per Straße zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten allgemein ermöglicht wird und die gleichzeitig ein hohes Sicherheitsniveau für das Personal der Geldtransportunternehmen schaffen - würde in Grenzregionen effizientere Geldtransportrouten ermöglichen. Handelsbanken könnten auf diese Weise die Bargelddienstleistungen der nächstgelegenen Zentralbankfiliale oder des nächstgelegenen Cash Center unabhängig davon nutzen, ob sich diese im eigenen Land oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet. Ebenso unabhängig von nationalen Grenzen könnten Einzelhändler, Automatenbetreiber und andere professionelle Bargeldverwender Bargeld vom nächstgelegenen Cash Center erhalten bzw. an dieses liefern. Schließlich könnten Geldtransportunternehmen, die in Grenzregionen tätig sind, könnten ihre Transportrouten und Bargeldlogistikleistungen effizienter gestalten. Ein effizienterer Bargeldtransport wird allgemein von Vorteil für die gesamte Wirtschaft sein.

Die Europäische Zentralbank, der Bankensektor und die großen Einzelhandelsunternehmen haben wiederholt gefordert, dass in Europa die Hindernisse beim grenzüberschreitenden Bargeldtransport per Straße beseitigt werden.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission im Mai 2008 Konsultationen mit dem Ziel eingeleitet einen Vorschlag für gemeinsame Vorschriften zur Vereinfachung des grenzüberschreitenden Transports von Euro-Bargeld auf dem Straßenweg auszuarbeiten.

Die vorliegenden Initiative entspricht der Position der Kommission im Hinblick auf eine mögliche Harmonisierung des Bargeldtransports im Sinne des Artikels 38 Buchstabe b der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt.

2. Initiative der Kommission zur Vereinfachung des grenzüberschreitenden Transports von Euro-Bargeld; Erste Konsultation von Interessengruppen

Um das Fachwissen und die Beiträge aller interessierten Akteure des Sektors nutzen zu können wurde im ersten Halbjahr 2008 in einem ersten Schritt eine Arbeitsgruppe unter Leitung der Kommission und unter Beteiligung der europäischen Organisationen aller wichtigen Interessengruppen1 eingerichtet. Die Arbeitsgruppe veranstaltete zwischen Juli und Dezember 2008 drei ganztägige Treffen und diskutierte alle relevanten Fragen wie den Anwendungsbereich möglicher zukünftiger gemeinsamer Vorschriften, die Unterschiede zwischen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und die Möglichkeit harmonisierter grenzübergreifender Vorschriften in den verschiedenen Bereichen, die zu Beginn des Abschnitts 1 genannt wurden.

Im Hinblick auf die rechtlichen Möglichkeiten zur Vereinfachung des grenzüberschreitenden Bargeldtransports wurde drei Optionen in Betracht gezogen:

Da es große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf einzelstaatliche Vorschriften und Risikoniveau gibt, war man der Ansicht, dass es sehr schwierig würde, sich auf den Inhalt einer vollständigen Harmonisierung der Vorschriften zu Bargeldtransporten oder auf eine allgemeine gegenseitige Anerkennung der nationalen Vorschriften zu einigen.

Die letztgenannte Option könnte außerdem dazu führen, dass Bargeldtransporte unter Bedingungen stattfänden, die keinen angemessenen Schutz des Personals und/oder der Bevölkerung böten bzw. zumindest so wahrgenommen würden. Daher gab es in der Arbeitsgruppe eine eindeutige Präferenz für einen Satz gemeinsamer Vorschriften für grenzüberschreitende Transporte, die parallel zu den vorhandenen einzelstaatlichen Vorschriften zu internen Bargeldtransporten gelten würden.

Die Arbeitsgruppe diskutierte im Hinblick auf gemeinsame Vorschriften für grenzüberschreitende Transporte die folgenden zentralen Optionen zum Anwendungsbereich dieser möglichen gemeinsamen Vorschriften:

In der Arbeitsgruppe gab es zu allen diesen Fragen unterschiedliche Ansichten.

Das Hauptziel möglicher gemeinsamer Vorschriften ist es, den freien Verkehr der gemeinsamen Währung im Euro-Währungsgebiet zu erleichtern. Dies schließt jedoch nicht aus dass das Gebiet anderer Mitgliedstaaten ebenfalls einbezogen wird. Unabhängig vom geografischen Anwendungsbereich kann weiterhin die Möglichkeit in Betracht gezogen werden die Währungen anderer Mitgliedstaaten bzw. Nicht-EU-Mitglieder und auch andere Wertgegenstände (wie Schmuck, Gold, Kunst oder wertvolle Dokumente) einzubeziehen. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf nicht teilnehmende Mitgliedstaaten und auf andere Güter könnte jedoch die Verabschiedung gemeinsamer Vorschriften stark verzögern oder sogar verhindern, da die Diskussion von den wesentlichen Fragen abgelenkt würde.

Grenzüberschreitender Transport im engeren Sinn lässt sich als Transport von Bargeld von einem gesicherten Punkt im Land A zu einem gesicherten Punkt im Land B ohne Zwischenstopps ("direkter Transport") definieren. "Direkt" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass im Rahmen gemeinsamer Vorschriften einzelne Cash Center und sonstige gesicherte Punkte grenzüberschreitend genutzt werden können. Bankfilialen, Bankautomaten und Einzelhändler wären jedoch davon ausgeschlossen (wenn sie nicht über einen gesicherten Bereich zum Be- und Entladen von Fahrzeugen verfügen). Von einem gesicherten Punkt zu einem anderen gesicherten Punkt darf zu einem gegebenen Zeitpunkt jeweils nur ein Transport stattfinden.

Direkte Transporte betreffen jedoch nur einen Teil der Bargeldtransporte, die regelmäßig von Geldtransportunternehmen durchgeführt werden. Ein breiterer Ansatz würde auch Transportvorgänge vor und nach dem grenzüberschreitenden Abschnitt des Transports einschließen. Dadurch wäre es möglich, grenzüberschreitende Transportwege logistisch ebenso optimal wie inländische Transportwege zu gestalten, da verschiedene Punkte auf dem Weg - wie Bankfilialen, Bankautomaten und Einzelhändler - angefahren werden könnten. Im Hinblick auf die Vereinfachung des freien Verkehrs von Euro-Bargeld über die nationalen Grenzen hinaus wird daher vorgeschlagen, neben dem eigentlichen grenzüberschreitenden Transportvorgang auch mehrere Stopps im Ursprungsland und im Bestimmungsland bzw. in den Bestimmungsländern zu ermöglichen. Wie in Abschnitt 3.2 erläutert, sollte die Gesamtdauer eines Transports einschließlich aller Stopps im Ausgangsland und im Bestimmungsland bzw. in den Bestimmungsländern auf einen Tag begrenzt sein.

Im Fall gemeinsamer Vorschriften für den grenzüberschreitenden Transport unterlägen die Geldtransportleistungen verschiedenen Rechtssystemen. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung des Arbeitsrechts, geltender Tarifverträge oder anderer Vorschriften zu Sozial- oder Sicherheitsaspekten. Besonders wenn ein Sicherheitsfahrzeug mehr als zwei Länder anfährt könnte dieser Umstand in der Praxis zu ernsten Problemen bei der Bestimmung der geltenden Löhne und der Sozialleistungen führen.

In diesem Zusammenhang ist es von entscheidender Bedeutung, Klarheit bezüglich der Anwendung der Richtlinie 096/71 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen2 auf grenzüberschreitende Geldtransporte zu schaffen.

Diese Richtlinie soll einen Ausgleich herstellen zwischen dem Recht der Unternehmen, nach Artikel 49 EG-Vertrag grenzüberschreitende Dienstleistungen anzubieten, und einem angemessenen Schutz der Rechte der Arbeitnehmer, die vorübergehend ins Ausland entsandt werden um diese Dienstleistungen zu erbringen. Es geht also darum, ein Gleichgewicht zwischen den im EG-Vertrag eingeräumten Wirtschaftsfreiheiten und den Rechten der Arbeitnehmer während ihrer Entsendung zu finden. Deshalb sind in der Richtlinie aus Gründen des Allgemeininteresses gemeinschaftsweit verbindliche zwingende Vorschriften über die Rechte entsandter Arbeitnehmer im Aufnahmeland festgelegt, und sie enthält einen Kernbestand klar definierter Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die die Dienstleister im Aufnahmeland beachten müssen, um einen Mindestschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Je nach den speziellen Umständen, unter denen grenzüberschreitende Transportvorgänge durchgeführt werden, und in Übereinstimmung mit den Definitionen des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie könnte diese auf die grenzüberschreitenden Transportvorgänge angewendet werden, die Gegenstand des vorliegenden Weißbuches sind.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die enge zeitliche Begrenzung der Entsendung im Fall von grenzüberschreitenden Bargeldtransporten zu Schwierigkeiten bei der praktischen Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie führt. So könnte beispielsweise die Anwendung der Richtlinie es unter Umständen erforderlich machen, dass die Arbeitgeber der Geldtransportbranche die Zeiten erfassen, die ihre Angestellten in jedem einzelnen Land verbringen um die gültigen Mindestsätze anteilig zu berechnen.

Daher muss die praktische Anwendung der Richtlinie 096/71 in diesem Bereich sorgfältig mit den Mitgliedstaaten, einschlägigen Experten3 und den Sozialpartnern geprüft werden, bevor gemeinsame Vorschriften zum grenzübergreifenden Bargeldtransport formal erlassen werden können. Es ist besonders wichtig, sicherzustellen, dass die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften keinen unverhältnismäßigen und unnötigen Verwaltungsaufwand für die Transportunternehmen darstellt der in der Praxis die Möglichkeit grenzüberschreitender Transporte erheblich einschränken würde. Die Klärung dieser Fragen wird integraler Bestandteil der Beurteilung der sozialen Folgen der verschiedenen Optionen sein.

Auf dieser Grundlage startet die Kommission hiermit eine umfassende Konsultation zu einigen der geplanten gemeinsamen Vorschriften, die diesem Weißbuch beigefügt sind. Die Kommission unterstreicht den unverbindlichen Charakter der vorgesehenen Vorschriften. Die Präsentation der wichtigsten Elemente möglicher gemeinsamer Vorschriften bereits zu diesem Zeitpunkt soll es allen interessierten Parteien erleichtern, sich gezielt dazu zu äußern. Die zur Diskussion gestellten Vorschriften müssen sich nicht zwangsläufig in einem Vorschlag widerspiegeln den die Kommission eventuell zu einem späteren Zeitpunkt unterbreiten wird.

Alle interessierten Parteien sind dazu eingeladen, ihre Kommentare bis zum 30. Juni 2009 an die Adresse zu senden, die am Ende des Abschnitts 4 angegeben ist.

3. Hauptmerkmale möglicher gemeinsamer Vorschriften

Die vorgesehenen gemeinsamen Vorschriften würden für den grenzüberschreitenden Transport von Euro-Bargeld zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten gelten.

Bargeldtransporte, die ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaates stattfinden, wären daher nicht betroffen.

Im Sinne einer Konzentration auf die zentrale Frage - d. h. den freien Verkehr von Euro-Bargeld im Euro-Währungsgebiet - werden die Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben, sowie ihre Währungen nicht in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Vorschriften eingeschlossen. Die Möglichkeit für nicht teilnehmende Mitgliedstaaten und ihre Währungen, sich über eine Optin-Klausel zu beteiligen, sollte jedoch genauer geprüft werden.

Weiterhin wird vorgeschlagen, Transporte großer Mengen von Euro-Banknoten und Euro-Münzen zwischen den Zentralbanken der Eurozone aufgrund ihres speziellen Charakters nicht in den Text einzubeziehen, da sie durch Militär- und/oder Polizeieskorte gesichert sind.

3.1. Rechtsgrundlage

Es ist vorgesehen, die geplanten gemeinsamen Vorschriften auf Artikel 123 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu stützen, da sie für eine vereinfachte Verwendung des Euros als einheitliche Währung erforderlich scheinen. Dies setzt die Annahme durch eine qualifizierte Mehrheit der teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Anhörung der Europäischen Zentralbank voraus. Als Form des Rechtsinstruments wird die Verordnung ins Auge gefasst.

3.2. Transporte tagsüber und innerhalb eines Tages

Aufgrund des speziellen Charakters des Geldtransports und im Hinblick auf die schwierige Organisation sicherer mehrtägiger Bargeldlieferungen sollte das für den grenzüberschreitenden Transport vorgesehene Sicherheitsfahrzeug innerhalb eines Tages ab dem Verlassen des Herkunftsstaates wieder dorthin zurückkehren. Der gesamte Transport sollte tagsüber stattfinden (beispielsweise zwischen 6:00 und 22:00 Uhr). Nachttransporte von Bargeld wären jedoch möglich, wenn dies bereits durch nationale Vorschriften in den Mitgliedstaaten erlaubt ist, in denen der Transport stattfindet. Die Abholung und Auslieferung von Bargeld innerhalb des Herkunftsstaates vor dem grenzüberschreitenden Abschnitt des Transports oder innerhalb des Bestimmungsmitgliedstaates nach der Grenzüberschreitung wären möglich, das Sicherheitsfahrzeug müsste jedoch am selben Tag in den Herkunftsstaat zurückkehren (bzw. innerhalb von 24 Stunden, wenn der Nachttransport zulässig ist).

3.3. Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte

Die einzelstaatlichen Kontrollbehörden müssen in der Lage sein, zu überprüfen, ob ein Sicherheitsfahrzeug die Bedingungen für Geldtransporte auf dem eigenen Gebiet erfüllt. Ein Unternehmen, das grenzüberschreitende Transporte von Euro-Bargeld per Straße durchführen möchte muss daher bei den zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates eine spezielle Lizenz für den grenzüberschreitenden Geldtransport beantragen. Im Fahrzeug sollte immer das Original der Lizenz oder eine beglaubigte Kopie mitgeführt werden.

Die genauen Merkmale des Lizenzdokuments sollten definiert werden. Es sollte nur für eine bestimmte Dauer gültig sein (vorgeschlagen wird eine Gültigkeit von drei Jahren). Für den Erwerb einer Lizenz müsste das antragstellende Unternehmen die geplanten gemeinsamen Vorschriften, das übrige geltende Gemeinschaftsrecht oder - wo dies ausdrücklich vorgesehen ist - die gültigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu Geldtransporten erfüllen. Ein solcher Bezug zu (eventuell vorhandenem) einzelstaatlichem Recht kann in zwei Fällen vorliegen:

Der erste Fall betrifft die Zuständigkeit und die Organisation der nationalen Polizei. Hier gibt es keine zwingenden Gründe für eine Harmonisierung der Verfahren. Der zweite Fall betrifft Situationen, in denen das Sicherheitspersonal des Geldtransports direkter in Kontakt mit der Bevölkerung käme und diese damit den mit dem Transport verbundenen Gefahren aussetzt. Daher erscheint die Einhaltung aller einzelstaatlichen Vorschriften angebracht.

Das Unternehmen muss jedoch zuerst von seinem Herkunftsstaat die Zulassung für Geldtransporte erhalten. Wenn der Mitgliedstaat über kein spezielles Zulassungsverfahren für Geldtransportunternehmen verfügt, muss das Unternehmen nachweisen können, dass es über einen bestimmten festgelegten Zeitraum (vorgeschlagen sind 12 Monate) regelmäßig Geldtransporte ohne Verstöße gegen bestehendes nationales Recht durchgeführt hat. Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, dass Geldtransportunternehmen, die grenzüberschreitend agieren möchten, über genügend Erfahrung verfügen, um Geldtransporte auch auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates sicher durchzuführen.

Damit die Mitgliedstaaten hinreichende Informationen zu Unternehmen erhalten, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind und auf ihrem Gebiet Geldtransporte durchführen möchten ist ein Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über die Erteilung von Lizenzen für grenzüberschreitende Geldtransporte sowie über Entscheidungen zur Aussetzung oder zum Entzug von Lizenzen vorgesehen. Weiterhin sollten sich die Mitgliedstaaten gegenseitig im Voraus die Namen der Unternehmen mitteilen, die einen Transport auf dem Gebiet des jeweils anderen Mitgliedstaates durchführen möchten.

3.4. Zulässige Arten des Bargeldtransports

Die zulässigen Arten des Geldtransportes und die damit verbundenen Bedingungen (Vorschriften zur Panzerung der Fahrzeuge, die Verwendung Intelligenter Banknoten-Neutralisationssysteme, das Tragen von Waffen, die Personalausstattung der Fahrzeuge usw.) unterscheiden sich beträchtlich zwischen den Mitgliedstaaten. Dies gilt insbesondere für den Besitz und das Tragen von Waffen. In einigen Mitgliedstaaten ist es dem Personal von Geldtransporten untersagt, Waffen zu tragen, während es in anderen Mitgliedstaaten Pflicht ist. In einigen Staaten ist es freigestellt (also weder verboten noch vorgeschrieben).

Angesichts der Unterschiede erscheint es nicht möglich, eine Transportart vorzuschlagen, die für alle akzeptabel wäre. Insbesondere sollten die nationalen Vorschriften darüber, ob das Tragen von Waffen verboten, freigestellt oder vorgeschrieben ist, nicht in Frage gestellt werden.

Auf der Grundlage der derzeitigen Verfahren der Mitgliedstaaten werden vier zulässige Transportarten ins Auge gefasst, die alle dem Sicherheitspersonal und der Bevölkerung ein hohes Sicherheitsniveau bieten sollten. Drei Optionen beziehen sich auf den Transport von Banknoten (bzw. von Banknoten und Münzen gleichzeitig), die vierte Option ausschließlich auf den Transport von Münzen. Die Geldtransportunternehmen sollten frei zwischen den drei Optionen für den Transport von Banknoten wählen können.

Es wird jedoch vorgeschlagen, dass ein Mitgliedstaat - nach Notifizierung der Europäischen Kommission - entscheiden kann die Option ungepanzerter oder kabinengepanzerter Fahrzeuge mit IBNS (Option a) unten) nicht für das eigene Gebiet gelten zu lassen. Voraussetzung ist dafür, dass keine vergleichbaren Transportmodalitäten für den nationalen Geldtransport bestehen. Es ist vorgesehen dass das Fahrzeug mit mindestens drei Personen besetzt ist, außer wenn das Bargeld durch ein umfassendes IBNS geschützt ist oder wenn nur Münzen transportiert werden. Da im ersten Fall das Bargeld durch die IBNS-Technologie geschützt ist und im zweiten Fall Münzen weniger attraktiv für einen Überfall sind, könnte für diese Optionen (nachstehende Optionen a, c und d) die Mindestpersonalausstattung für den Geldtransport auf zwei Personen verringert werden.

3.5. Sanktionen

Es ist äußerst wichtig, die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Aus diesem Grund sollten entsprechende Sanktionen für Verstöße gegen die Vorschriften vorgesehen werden.

Gleichzeitig ist es wichtig, dass Sanktionen der Schwere eines Verstoßes angemessen sind.

Deshalb ist vorgesehen, dass im Falle eines Verstoßes gegen die Bedingungen der Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte die Bewilligungsbehörde eine Warnung erteilen, die Lizenz für einen bestimmten Zeitraum aussetzen oder sie vollständig entziehen kann. Wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Vorschriften vorliegt, d. h. in Bezug auf die Mindestpersonalausstattung oder die Bestimmungen zu Schusswaffen, wird - um den anderen Mitgliedstaaten Sicherheit zu bieten - weiterhin vorgeschlagen, dass der Mitgliedstaat, dessen Gebiet durchfahren wird oder in dem die Dienstleistung erbracht wird, bis zur Entscheidung der Bewilligungsbehörde des Herkunftsstaates das Recht zur vorübergehenden Aussetzung der Lizenz haben sollte. Weiterhin ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten sich gegenseitig über Verstöße und entsprechende Sanktionen informieren.

3.6. Sonstige Bestimmungen

Zur Handhabung schwerwiegender Sicherheitsrisiken sollte ebenfalls eine spezielle Klausel für Notfallmaßnahmen vorgesehen werden. Auslöser könnte zum Beispiel eine Reihe gewalttätiger Übergriffe sein, die vorübergehend eine Polizeibegleitung aller Geldtransporte auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates erfordern würden. Um eine unterschiedliche Behandlung einheimischer und ausländischer Transportunternehmen zu vermeiden, sollten diese Notfallmaßnahmen für alle Geldtransporte im betroffenen Mitgliedstaat gelten. Sie sollten zudem zeitlich begrenzt sein und der Kommission mitgeteilt werden. Für eine Ausweitung der Notfallmaßnahmen sollte eine formale vorherige Zustimmung der Kommission erforderlich sein.

Für das Sicherheitspersonal des Geldtransports sind weiterhin einige Mindestanforderungen vorgesehen in Bezug auf körperliche und geistige Gesundheit, Ausbildung und Sprachkenntnisse sowie Vorstrafenfreiheit.

Die gemeinsamen Vorschriften sollen unbeschadet der Anwendung bestehenden EU-Rechts insbesondere in den Bereichen Soziales und Verkehr gelten.

Weiterhin wird eine Überprüfung der Durchführung der gemeinsamen Vorschriften zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten und dann in regelmäßigen Abständen vorgeschlagen.

4. Weiteres Vorgehen

Die beigefügten geplanten Vorschriften werden mit den Behörden der Mitgliedstaaten in einer zu diesem Zweck eingerichteten Adhoc-Expertengruppe diskutiert. Das Ergebnis dieser Diskussionen und die Beiträge der Interessengruppen und anderer Beteiligter werden in die Folgenabschätzung zu möglichen gemeinsamen Vorschriften einfließen wie auch in die Bewertung der verschiedenen in Abschnitt 2 genannten Optionen. Die Kommission wird diese Folgenabschätzung vor der Verabschiedung eines formalen Vorschlags erstellen.

Die Kommission bittet um Kommentare zu dem vorliegenden Weißbuch. Beiträge können bis zum 30. Juni 2009 übermittelt per E-Mail werden an:


ECFIN-E3@ec.europa.eu
Oder per Post an:
Europäische Kommission
Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen
Referat E.3
Wirtschaftliche Aspekte der Regulierungspolitik, Sektor Euro-Bargeld und rechtliche Fragen
B - 1049 Brüssel

Anhang: Geplante gemeinsame Vorschriften für den grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets

Anhang

Geplante gemeinsame Vorschriften für den grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets Der Begriff [Verordnung] wird im folgenden Text für interne Zwecke verwendet, da für die geplanten gemeinsamen Vorschriften als Form des Rechtsinstruments die Verordnung ins Auge gefasst wird.

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften für alle grenzüberschreitenden Strassentransporte von Euro-Bargeld

A. Anwendungsbereich

Gemäß den Bestimmungen der [Verordnung] erfolgen die grenzüberschreitenden Transporte von Euro-Bargeld tagsüber; die Sicherheitsfahrzeuge kehren innerhalb desselben Tages in ihr Herkunftsland zurück.

Wenn der Nachttransport von Bargeld bereits im Rahmen der nationalen Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats, der durchfahrenen Mitgliedstaaten und des bzw. der Mitgliedstaat(en), in dem/denen die Dienstleistung erbracht wird, erlaubt ist, können direkte Transporte jedoch auch innerhalb von 24 Stunden durchgeführt werden.

Transporte von Euro-Banknoten und -Münzen mit einem Nennwert von mehr als 15 Mio. EUR, die

B. Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte

C. Sicherheitspersonal des Geldtransports

D. Ausrüstung des Fahrzeugs

E. Vorabbenachrichtigung der nationalen Polizeibehörden

Die vorliegenden Vorschriften gelten unbeschadet der Anwendung einzelstaatlicher Vorschriften, die eine Vorabbenachrichtigung der Polizei über alle Bargeldtransporte verlangen.

F. Verfahren für den Umgang mit Bargeld außerhalb des Geldtransportfahrzeugs in dem/den Mitgliedstaat(en), in dem/denen die Dienstleistung erbracht wird

Die vorliegenden Vorschriften gelten unbeschadet der Anwendung einzelstaatlicher Vorschriften zum Umgang mit Bargeld außerhalb des Geldtransportfahrzeugs im entsprechenden Mitgliedstaat.

G. Gegenseitige Unterrichtung

Abschnitt 2
Besondere Vorschriften, die für die vier zulässigen Transportarten vorgesehen sind

A. Transport von Banknoten in einem ungepanzerten oder kabinengepanzerten Fahrzeug, das mit IBNS ausgestattet ist

Unternehmen mit einer Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte können tagsüber mit einem Fahrzeug, das mit IBNS ausgerüstet ist, Euro-Banknoten per Straße grenzüberschreitend transportieren, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

B. Transport von Banknoten in einem voll gepanzerten Fahrzeug ohne IBNS

Unternehmen mit einer Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte können tagsüber mit einem voll gepanzerten Fahrzeug ohne IBNS Euro-Banknoten per Straße grenzüberschreitend transportieren wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

C. Transport von Banknoten in einem voll gepanzerten Fahrzeug, das mit IBNS ausgestattet ist

Unternehmen mit einer Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte können tagsüber mit einem voll gepanzerten Fahrzeug ohne IBNS Euro-Banknoten per Straße grenzüberschreitend transportieren wenn sie die Bedingungen aus Abschnitt 2 Punkt B und A Unterpunkt b erfüllen. Auf dem Fahrzeug muss weiterhin sehr deutlich in der Sprache des oder der Mitgliedstaaten, die durchfahren werden, und des Staates/der Staaten, in dem/denen die Dienstleistung erbracht wird, zu lesen sein, dass das Fahrzeug mit IBNS ausgerüstet ist.

Mindestens zwei Sicherheitskräfte müssen ein Fahrzeug begleiten.

D. Transport von Münzen

Unternehmen mit einer Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte können tagsüber mit einem Fahrzeug, das nur Münzen befördert, Euro-Münzen per Straßen grenzüberschreitend transportieren wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

Der gleichzeitige Transport von Münzen und Banknoten unterliegt je nach Art des eingesetzten Fahrzeugs Artikel 8, 9 oder 10.

Abschnitt 3
Verschiedenes

A. Definitionen

B. Sanktionen

Wenn die zuständigen nationalen Behörden einen Verstoß gegen eine der Lizenzbedingungen für den grenzüberschreitenden Bargeldverkehr feststellen, muss die ausstellende Behörde entscheiden ob - in Abhängigkeit von Art und Schwere des Verstoßes - das betreffende Unternehmen verwarnt oder die Lizenz für einen bestimmten Zeitraum, der von [zwei Wochen bis zu zwei Monaten] reichen kann, ausgesetzt oder vollständig entzogen wird. Die ausstellende Behörde kann dem Unternehmen die Bewerbung um eine neue Lizenz für einen Zeitraum von bis zu [5 Jahren] untersagen.

Der Mitgliedstaat, der durchfahren oder in dem die Dienstleistung erbracht wird, hat alle Verstöße gegen diese [Verordnung] den zuständigen nationalen Behörden des Herkunftsstaates mitzuteilen. Wenn die Bestimmungen dieser [Verordnung] in Bezug auf die Mindestpersonalausstattung pro Fahrzeug oder auf Schusswaffen nicht eingehalten wurden, kann der Mitgliedstaat, der durchfahren oder in dem die Dienstleistung erbracht wird, bis zur Entscheidung der Bewilligungsbehörde des Herkunftsstaates das Recht des Unternehmens auf Durchführung von Straßentransporten von Euro-Bargeld auf seinem Gebiet für eine maximale Dauer von einem [Monat] aussetzen.

C. Überprüfung

Die Kommission legt dem Rat spätestens [zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten] und dann alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser [Verordnung] vor.

D. Notfallmaßnahmen

E. Sonstige gemeinschaftliche Rechtsvorschriften

Die vorliegende [Verordnung] gilt unbeschadet der Anwendung bestehenden Gemeinschaftsrechts insbesondere in den Bereichen Arbeitsbedingungen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und Verkehr.

F. Intelligentes Banknoten-Neutralisierungssystem (IBNS)

Solange es keine spezifische europäische Norm gibt, muss das IBNS in einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassen sein. Weiterhin müssen mindestens folgende Bedingungen erfüllt sein:

Dem Sicherheitspersonal des Geldtransports darf es nicht möglich sein, das IBNS außerhalb der festgelegten Zeiten und/oder an anderen als den festgelegten Standorten zu öffnen.

G. Gemeinsame Referenzniveaus des Europarats

Nutzer B1: Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Kann die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Kann sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern.

Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.

Nutzer A2: Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z.B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben.