Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption
(Adoptionshilfe-Gesetz)

984. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2019

Der federführende Ausschuss für Familie und Senioren (FS), der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ) und der Rechtsausschuss (R) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 2 Absatz 4 AdVermiG)

In Artikel 1 Nummer 4 ist § 2 Absatz 4 wie folgt zu fassen:

(4) Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter, die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und die in Absatz 3 sowie in § 2a Absatz 4 Nummer 2 genannten Adoptionsvermittlungsstellen arbeiten partnerschaftlich zusammen."

Begründung:

Die zentralen Adoptionsstellen sind nicht nur mit der Adoptionsvermittlung, sondern mit einer Vielzahl von Aufgaben betraut (Beratung, Fortbildung, Genehmigung zur Bildung gemeinsamer Vermittlungsstellen et cetera). Spiegelbildlich reduziert sich auch die Tätigkeit von anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen nicht ausschließlich auf die Adoptionsvermittlung. Die Pflicht zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit sollte deshalb nicht allein auf die Vermittlungstätigkeit und die Adoptionsbegleitung beschränkt werden.

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c (§ 2a Absatz 2 AdVermiG), Nummer 6 (§ 2b AdVermiG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die vorgeschlagenen Änderungen tragen dem Umstand Rechnung, dass nach § 2a Absatz 4 Nummer 1 AdVermiG-E die Adoptionsvermittlung sowohl den anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen als auch weiterhin den zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter obliegt.

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe g Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe ccc (§ 2a Absatz 6 Satz 2 AdVermiG)

Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe g Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe ccc ist zu streichen.

Begründung:

Der neue § 2a Absatz 6 Satz 2 AdVermiG enthält keine Angabe "Absatz 4", die durch die Angabe "Absatz 5" zu ersetzen wäre.

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb (§ 2a Absatz 7 Satz 3 AdVermiG)

In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe h ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu fassen:

"bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Die Daten zu einem einzelnen Vermittlungsfall sind 100 Jahre, gerechnet vom Geburtsdatum des vermittelten Kindes an, aufzubewahren und anschließend zu löschen." "

Begründung:

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird eine Übereinstimmung mit den Aufbewahrungsfristen sowie dem Anknüpfungspunkt der Geburt als Fristbeginn wie in § 9b Absatz 1 Satz 1 AdVermiG erreicht.

5. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 2c Absatz 4 AdVermiG)

In Artikel 1 Nummer 6 sind in § 2c Absatz 4 die Wörter "das Ergebnis" durch die Wörter "die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt und die Ergebnisse" und das Wort "ist" ist durch das Wort "sind" zu ersetzen.

Begründung:

Die vorgeschlagene Ergänzung macht deutlich, dass ein Kindervorschlag nur dann akzeptiert werden kann, wenn sich die Adoptionsvermittlungsstelle hinreichend vom Vorliegen der in § 2c Absatz 3 AdVermiG-E postulierten Voraussetzungen überzeugt hat.

6. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 2c Absatz 6 Satz 2 - neu - AdVermiG)

In Artikel 1 Nummer 6 ist dem § 2c Absatz 6 folgender Satz anzufügen:

"Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes (§ 2a Absatz 4 Nummer 1) leitet die Erklärung nach Absatz 5 Satz 2 an die Fachstelle des Heimatstaates weiter."

Begründung:

Die Fachstelle des Heimatstaates muss nicht nur bei einer Vermittlung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2a Absatz 4 Nummer 2 AdVermiG, sondern auch bei einer Vermittlung durch die zentrale Adoptionsstelle Kenntnis von der Erklärung über die Fortsetzung des Adoptionsverfahrens erhalten.

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 2d Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 AdVermiG), Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa - neu - (§ 4 Absatz 4 Satz 1 AdVermiG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Neuregelung in § 2d Absatz 1 AdVermiG-E ermächtigt die freien Auslandsadoptionsvermittlungsstellen, eine Bescheinigung über die Vermittlung auszustellen, die zur Vorlage an deutsche Behörden bestimmt ist. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf ist die Ausstellung einer solchen Bescheinigung als hoheitliches Handeln zu qualifizieren, da hierdurch staatliche Stellen gebunden werden. Die freie Auslandsadoptionsvermittlungsstelle agiert jedenfalls insoweit als Beliehener. Eine solche Neudefinierung gegenüber dem bisherigen Verständnis hätte zudem zur Folge, dass der Auftraggeber (das anerkennende und zulassende Landesjugendamt) für den Beliehenen haften würde. Dies könnte zu erheblichen finanziellen Folgen für die Länder, in denen eine Auslandsadoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, führen. Da die noch vorhandenen Stellen sehr ungleichmäßig über das Bundesgebiet verteilt sind und alle Adoptionswillige aus allen Ländern annehmen, erscheint eine solche Lastenverteilung ungerecht und unangemessen. Zudem kann eine Beleihung zu Unklarheiten hinsichtlich der Natur des Rechtsverhältnisses zwischen dem Adoptionsbewerber und der Adoptionsvermittlungsstelle führen, zumal die Begründung zum Gesetzentwurf hierzu keine Ausführungen enthält. Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Bescheinigung über die Vermittlung durch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes auszustellen. Die ergänzende Änderung in § 4 des Adoptionsvermittlungsgesetzes ermöglicht es der zentralen Adoptionsstelle, die notwendigen Auskünfte einzuholen. Ein solches Verfahren gilt bereits bei der Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 23 des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet internationaler Adoptionen vom 29. Mai 1993 (HAÜ).

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 2e - neu - AdVermiG)

In Artikel 1 Nummer 6 ist nach § 2d folgender § 2e anzufügen:

" § 2e Förderung anerkannter Auslandsvermittlungsstellen

Zur Vorhaltung eines bedarfsgerechten Vermittlungs- und Begleitungsangebots im Rahmen der internationalen Adoptionsvermittlung stellt der Bund eine angemessene Förderung der Tätigkeit der Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2a Absatz 4 Nummer 2 sicher."

Begründung:

Die angekündigte Stärkung der Strukturen, auch über finanzielle Förderungsoptionen der Auslandsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft, ist ohne Erklärung und sehr überraschend für alle Akteure gegenüber der mit den Ländern abgestimmten Fassung herausgenommen worden. Dies führt zu erheblichem Unverständnis und Missverständnis auf Seiten der freien Träger. Diese Änderung kann auch aus hiesiger Sicht schwer nachvollzogen und daher dieser nicht zugestimmt werden. Nach wie vor spricht sich der Bundesrat für eine Trägervielfalt aus und wünscht sich, dass die Auslandsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft weiter tätig sind. Insbesondere für die Begleitung nach dem Adoptionsbeschluss (hier erhöhen sich die Qualitätsanforderungen) werden für die fachliche Arbeit Kapazitäten benötigt, die auch Kosten verursachen.

Wie in der Begründung zum Referentenentwurf aufgezeigt, soll ein ausreichendes Angebot zur Vermittlung und Begleitung durch freie Träger die bisher geleistete Arbeit fortsetzen können. Insbesondere der persönliche Kontakt zu den Fachstellen in den Herkunftsländern, den diese Stellen vorhalten, stellt einen fachlichen Standard entsprechend der Vorgaben des Haager Adoptionsübereinkommens dar. Die Auslandsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft übernehmen teilweise hoheitliche Aufgaben und sind bundesweit tätig.

Zudem muss bedacht werden, dass die Länder mit Mehrausgaben zu rechnen haben, wenn die Auslandsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft ihre Arbeit einstellen und die zentralen Adoptionsstellen (vergleiche Auffangfunktion gemäß § 4a AdVermiG-E) in Kooperation mit den örtlich zuständigen Adoptionsvermittlungsstellen die Aufgaben übernehmen. Dies beinhaltet, dass mehr Personal und Sachausgaben auf Seiten der Länder zu erwarten sind.

In den letzten Jahren nahmen weltweit die Auslandsadoptionen ab. Die Auslandsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft finanzieren sich ausschließlich von den Gebühren der Bewerber, gegebenenfalls Mitgliedsbeiträgen und/oder Spenden. Um eine unabhängige fachlich gute Arbeit leisten zu können, bedarf es einer Förderung aus öffentlichen Mitteln des Bundes.

9. Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 AdVermiG)

In Artikel 1 Nummer 15 sind in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 nach den Wörtern "abgebenden Eltern" die Wörter "bei Überlegungen, ob eine weniger einschneidende Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe in Betracht kommt, sowie" einzufügen.

Begründung:

Adoptionsvermittlung ist eine Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe. Da sie zur endgültigen Trennung des Kindes von den leiblichen Eltern führt, kann sie für alle Beteiligten mit lebenslangen Belastungen verbunden sein. Adoptionshilfe bedeutet deshalb vorranging, in jedem Fall mit den Eltern zu überlegen, ob eine weniger einschneidende Maßnahme in Betracht kommt.

10. Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 9b Satz 2 - neu - AdVermiG)

In Artikel 1 Nummer 16 ist dem § 9b folgender Satz anzufügen:

"Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Adoptionsbewerber."

Begründung:

Es fehlt bisher die Festlegung eines Anknüpfungspunkts für die örtliche Zuständigkeit. Sinnvoll ist es, das Jugendamt für zuständig zu erklären, in dem die Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

11. Zu Artikel 2 Nummer 4 ( § 189 Satz 1 FamFG)

In Artikel 2 Nummer 4 sind in § 189 Satz 1 die Wörter "das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet sind." durch die Wörter "die Voraussetzungen des § 1741 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegen." zu ersetzen.

Begründung:

Der im Gesetzentwurf verwendete Begriff der Eignung entspricht nicht den materiellen Voraussetzungen des § 1741 Absatz 1 Satz 1 BGB. Es sollte deshalb klargestellt werden, dass Adoptionsvermittlungsstellen und Gerichte das Vorliegen dieser Vorschrift prüfen müssen.

12. Zu Artikel 3 Nummer 4 (§ 4 Absatz 2 AdWirkG)

In Artikel 3 Nummer 4 sind in § 4 Absatz 2 die Wörter "gerichtlichen Entscheidung" durch die Wörter "ausländischen Adoptionsentscheidung" zu ersetzen.

Begründung:

Die Vorschrift lässt außer Acht, dass ursprüngliche Mängel des Adoptionsverfahrens nicht durch Zeitablauf geheilt werden können. Eine verlässliche Kindeswohlprüfung kann regelmäßig nicht nachträglich erfolgen.

13. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b (§ 6 Absatz 3 Satz 4 AdWirkG)

Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b ist zu streichen.

Begründung:

Das Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (AdWirkG) regelt die Anerkennung einer Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht. Der ursprüngliche Referentenentwurf vom 13. September 2019 enthielt in § 2 Absatz 2 AdWirkG noch neue materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung. Mit dem Wegfall dieser materiellrechtlichen Voraussetzungen in dem vorliegenden Gesetzentwurf entfällt auch die Notwendigkeit einer Beteiligung des Jugendamtes und der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes. Die bisherige Regelung des § 5 Absatz 3 AdWirkG (neu § 6 Absatz 3 Ad-WirkG) kann damit unverändert belassen werden

14. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe e (§ 6 Absatz 6 AdWirkG)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung im weiteren Verfahren zu prüfen, ob hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Bedürfnis nach einer Beschwerdemöglichkeit der Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen (BZAA) bestehen und ob diese trotz der beabsichtigten stärkeren Ausrichtung der Anerkennung nach materiellrechtlichen Aspekten, das heißt Kindeswohlprüfung bezogen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, aus generalpräventiven Erwägungen eine Durchbrechung des Grundsatzes der Unanfechtbarkeit von Statusentscheidungen zum Nachteil des betroffenen Kindes rechtfertigen. Falls im Ergebnis der Prüfung ein Bedürfnis für eine Überprüfungsmöglichkeit bejaht wird, läge es näher, ein Beschwerderecht der örtlichen Behörden {(zentrale Adoptionsstellen und örtliche Adoptionsvermittlungsstellen)} zu begründen. Anders als die BZAA können sich diese einen unmittelbaren Eindruck von den Lebensverhältnissen des Kindes und seiner Beziehung zu den Adoptiveltern verschaffen.

[In Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe e sollte § 6 Absatz 6 gegebenenfalls wie folgt gefasst werden:

(6) Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung steht die Beschwerde dem Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption, wie auch der zuständigen Zentralen Adoptionsstelle und der örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle zu, sofern mit der Entscheidung einem Antrag nach dem § 2 Absatz 1 entsprochen worden ist."

Begründung:

Der Gesetzentwurf eröffnet die Option, dass gegen eine im ersten Rechtszug ergangene befürwortende Anerkennungsentscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig wird. Die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption gilt bisher als sachverständige Behörde, die im Verfahren zur Amtsermittlung zwingend zu beteiligen ist. Nicht nachvollzogen werden kann, dass ein Beschwerderecht nur der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zugestanden werden soll, nicht dagegen jedoch den für das Kindeswohl in Adoptionsfragen zuständigen Fachbehörden des Jugend- und Landesjugendamtes (Adoptionsvermittlungsstelle) und der zuständigen Zentrale Adoptionsstelle.]

15. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe e (§ 6 Absatz 6 AdWirkG)

In Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe e sind in § 6 Absatz 6 nach den Wörtern "Bundeszentralstelle für Auslandsadoption" die Wörter "und der zentralen Adoptionsstelle" einzufügen.

Begründung:

Da die zentralen Adoptionsstellen künftig an den Anerkennungsverfahren beteiligt werden, sollte sich das Beschwerderecht nicht auf die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption konzentrieren, sondern auf die zentralen Adoptionsstellen ausgedehnt werden.

16. Zu Artikel 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a (§ 2 Absatz 1 AdÜbAG)

Artikel 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:

"a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Die in § 1 Absatz 2 genannten Adoptionsvermittlungsstellen nehmen unbeschadet des Absatzes 3 Satz 1 für die von ihnen betreuten Vermittlungsfälle die Aufgaben nach den Artikeln 9 und 14 bis 21 des Übereinkommens wahr." "

Begründung:

Die im bisherigen § 2 Absatz 1 AdÜbAG enthaltene Einschränkung ist zu streichen, denn das neue Adoptionsvermittlungsgesetz beschränkt die Adoptionsvermittlung durch anerkannte Auslandsvermittlungsstellen nicht auf Vermittlung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland an Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, sondern bezieht ausdrücklich die Vermittlung von Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland an Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland mit ein (§ 2a Absatz 1 Satz 3 AdVermiG-E und Folgeregelungen).

17. Zu Artikel 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe c (§ 4 Absatz 4 AdÜbAG)

Artikel 4 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:

"c) Absatz 4 wird aufgehoben."

Begründung:

Die Anpassung des § 4 Absatz 4 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes (AdÜbAG) führt zu einem Widerspruch zur Regelung in § 7b Absatz 3 des Entwurfes des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG). Der Gesetzentwurf sieht bei einer Auslandsvermittlung eine Trennung des ursprünglichen Berichts nach § 7 AdVermiG-E in zwei Berichte, nämlich den allgemeinen Eignungsbericht nach § 7b AdVermiG-E und den länderspezifischen Eignungsbericht nach § 7c AdVermiG-E vor. Der allgemeine Eignungsbericht kann entweder durch die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes oder eine freie inländische Adoptionsvermittlungsstelle erstellt werden, während der länderspezifische Eignungsbericht durch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes oder durch die freie Auslandsadoptionsvermittlungsstelle erstellt wird. So soll das Vier-Augen-Prinzip gewährleistet bleiben. Die Neuregelung des § 4 Absatz 4 AdÜbAG-E würde - durch den Verweis auf den geänderten § 4 Absatz 2 Nummer 2 AdÜbAG-E, der in der Neufassung sowohl den allgemeinen Eignungsbericht als auch den länderspezifischen Eignungsbericht umfasst - dazu führen, dass die freie Auslandsadoptionsvermittlungsstelle beide Berichte selbst erstellen kann. Dies ist in § 7b Absatz 3 AdVermiG-E aber ausdrücklich ausgeschlossen. Um die Neuregelung widerspruchsfrei auszugestalten, sollte der § 4 Absatz 4 AdÜbAG-E gestrichen werden. Die Streichung führt auch nicht zu einer Regelungslücke, da bereits im Adoptionsvermittlungsgesetz eindeutig geregelt ist, wer welche Berichte erstellt.

Zur Vorlage allgemein

Begründung:

Zu Buchstabe a

Das Adoptionsrecht wurde Mitte der 1970er Jahre zuletzt grundlegend reformiert. Mit dieser Reform wurde die Volladoption eingeführt und das Kindeswohl als oberste Richtschnur für jede Adoption gesetzlich verankert. Mit einer Adoption soll dem Kind Geborgenheit und Zuwendung in einer neuen Familie gesichert werden. Seine Lebensbedingungen sollen sich dadurch so verbessern, dass eine stabile und positive Persönlichkeitsentwicklung erwartet werden kann. Das Wohl des Kindes steht also im Mittelpunkt, indem für Kinder geeignete Familien gesucht werden. Das ist und bleibt das erste Ziel jeder Adoption.

Seitdem haben sich die Gesellschaft und die Wertvorstellungen jedoch stark verändert: Familienformen sind vielfältig geworden, es liegen neue wissenschaftliche Erkenntnisse der internationalen Adoptions- und Familienforschung vor und das Bewusstsein für die Bedürfnisse von Kindern ist gestiegen. Vor diesem Hintergrund müssen die bestehenden Verfahren daraufhin überprüft werden, was dem Kindeswohl tatsächlich zuträglich ist. Der Gesetzentwurf zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption enthält als Ergebnis dieser Überprüfung eine Reihe wichtiger Verbesserungen des Adoptionsverfahrens.

So sind unbegleitete Adoptionen aus dem Ausland mit erheblichen Risiken verbunden, die zu einem Scheitern der Adoption führen können. In vielen Fällen ist unklar bzw. nicht feststellbar, ob das Kind tatsächlich adoptionsbedürftig ist. Häufig sind die Informationen über das Kind fehlerhaft oder unzureichend. Auch ist nicht in allen Fällen gewährleistet, dass die Herkunftsfamilie umfassend über die Konsequenzen der Adoption informiert wurde. Darüber hinaus ist nicht sichergestellt, dass die Adoptiveltern - mangels ausreichender Vorbereitung durch Fachstellen - tatsächlich geeignet sind, ein Adoptivkind aufzunehmen. Deshalb sind die Untersagung der unbegleiteten Adoption, das verpflichtende Anerkennungsverfahren sowie die künftig in jedem Fall vorgesehene Begleitung einer Auslandsadoption durch eine Adoptionsvermittlungsstelle zu begrüßen.

Im Bereich der Förderung des Kontakts und des Informationsaustausches zwischen Herkunftseltern auf der einen Seite und dem Kind und den Adoptiveltern auf der anderen Seite werden nun geöffnete Adoptionsformen erfasst, die von der Adoptionsvermittlungsstelle fachlich begleitet werden. Hierdurch wird den Herkunftseltern ermöglicht, am Leben des Kindes in angemessener Form teilzuhaben, wenn dies dem Kindeswohl entspricht und die Adoptiveltern einverstanden sind. Für Eltern, die sich sorgen, wie es ihrem abgegebenen Kind geht, kann dies eine große Erleichterung sein. Für ein Kind ist es eine Möglichkeit, auch mit seiner Herkunftsfamilie entsprechend seiner Bedürfnisse verbunden zu sein. Durch die Voraussetzung der Freiwilligkeit auf allen Seiten wird vermieden, dass das Kind zum Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen wird.

Zu Buchstabe b

Die Anforderungen an die Fachkräfte der Adoptionsvermittlung steigen durch die im Gesetzentwurf vorgesehenen Verbesserungen des Adoptionsverfahrens deutlich. Um diese zu erfüllen, müssen die Vermittlungsstellen gut ausgestattet sein. Bereits in der Vergangenheit haben sich viele freie Träger im Inland und internationale Träger aus finanziellen Gründen aus dem Bereich der Adoptionsvermittlung zurückgezogen. Wenn weiterhin ein plurales Auswahlangebot für Adoptionswillige zur Verfügung stehen soll, muss die finanzielle Ausstattung der Träger verbessert werden, um nicht einseitig zu Lasten der Adoptionswilligen übermäßig hohe Gebühren einführen zu müssen oder mittelfristig nur noch die Adoption über staatliche Stellen zu ermöglichen.

Zu Buchstabe c

Freie Träger handeln in der Auslandsvermittlung nicht als Beliehene (vergleiche OLG Karlsruhe 15 U 174/15). Eine Beleihung besteht in der auf einer gesetzlichen Grundlage beruhenden Übertragung von Kompetenzen zumindest zu schlicht hoheitlichem Handeln. Diese Kompetenzen sind anerkannten Auslandsvermittlungsstellen nicht übertragen worden. Das Erfordernis der staatlichen Zulassung für Adoptionsvermittlungen gemäß § 4 AdVermiG hat bisher keine Kompetenzübertragung beinhaltet. Vielmehr stehen die Adoptionsvermittlungsstellen in privater Trägerschaft neben den staatlichen Institutionen. Daneben müssen die Jugendämter die Wahrnehmung von Vorbereitungshandlungen für die Vermittlung sowie die Begleitung der Adoptionen für ihren Zuständigkeitsbereich sicherstellen. Ihnen obliegen also auch bei Einschaltung einer zugelassenen Adoptionsvermittlungsstelle die Aufgaben der Kinder- und Jugendfürsorge. Die Ermittlung der Voraussetzung für eine Adoption sowie die Adoptionsbegleitung, die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 AdVermiG-E Aufgabe des Jugendamtes und des Landesjugendamtes ist, können die Behörden somit nicht delegieren. Bei Auslandsadoptionen aus Staaten, die dem Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption beigetreten sind, bleiben Auffangtätigkeiten der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes. Nach alledem ist dadurch, dass eine Adoptionsvermittlung durch eine Vermittlungsstelle in privater Trägerschaft eingeschaltet ist, eine Tätigkeit des Jugendamtes nicht ausgeschlossen. Vielmehr bleiben diese in der Pflicht.

21. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren für die Mehrbelastungen der Länder und Kommunen eine geeignete finanzielle Kompensation zu regeln.

Begründung:

Insbesondere vor dem Hintergrund der jüngsten Sozialgesetzgebung des Bundes, die in den Ländern und Kommunen hohe Kosten verursachen wird, sind weitere Kostensteigerungen für die Länder und Kommunen nicht akzeptabel.