A. Problem und Ziel
Jungsauen und Sauen sind gemäß § 30 Absatz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe zu halten. In der Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen der Ferkel sowie vom Zeitpunkt des Absetzens der Ferkel bis 28 Tage nach dem Besamen werden Jungsauen und Sauen im Abferkelbereich bzw. im Deckzentrum üblicherweise in Kastenständen gehalten. Diese Haltungsform schränkt die Möglichkeit zur Ausübung wesentlicher Grundbedürfnisse der Tiere stark ein und ist daher im Hinblick auf den Tierschutz kritisch zu bewerten.
Zudem hat sich die Mindesthöhenregelung für Haltungseinrichtungen für Legehennen in bestimmten Fällen als problematisch erwiesen.
B. Lösung
Verkürzung des Zeitraums, in dem Sauen und Jungsauen in Kastenständen gehalten werden dürfen, auf das unvermeidliche Maß (längstens 5 Tage im Abferkelbereich, längstens 8 Tage im Deckzentrum).
Anpassung der Mindesthöhenregelung für Haltungseinrichtungen für Legehennen.
C. Alternativen
Beibehaltung der geltenden Rechtslage: Der sich bei Beibehaltung der geltenden Rechtslage aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016 (3(B) 011/16 (PDF) ) in Verbindung mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. November 2015 (3 L 386/14 (PDF) ) ergebende Handlungsbedarf in Bezug auf die Kastenstandhaltung von Sauen im Deckzentrum für die Verwaltung und die Tierhalter würde zwar kurzfristiger zu einer gewissen Verbesserung des Tierschutzes führen. Die Belastungen für die Betriebe wären jedoch höher als die, die sich durch die in dieser Verordnung vorgesehene Neuregelung der Kastenstandhaltung im Deckzentrum ergeben. Die höhere Belastung würde sich ergeben, da bei Beibehaltung der Rechtslage die Kastenstände entsprechend dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt angepasst werden müssten. Zudem wäre der Fortschritt für den Tierschutz geringer als der durch diese Verordnung erreichte Fortschritt, auch wenn dieser erst nach Ablauf der vorgesehenen Übergangsfrist und damit später eintritt.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Einmaliger Umstellungsaufwand von ca. 1,116 Milliarden Euro; zwei neue Informationspflichten mit Bürokratiekosten von einmalig ca. 53.000 Euro (Übermittlung eines Betriebs- und Umbaukonzepts und ggf. eines Nachweises über den gestellten Bauantrag an die zuständige Behörde zur Verlängerung der Übergangsfrist auf 15 Jahre gemäß § 45 Absatz 11a Satz 1 Nummer 3, Antrag auf Härtefallregelung gemäß § 45 Absatz 11a Satz 2).
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund:
Keiner. Länder inkl. Kommunen: Einmaliger Aufwand von ca. 868.100 Euro im Zusammenhang mit der Pflicht der Betriebe zur Vorlage von Umstellungskonzepten. Hinsichtlich der Härtefallprüfung wird davon ausgegangen, dass nur Einzelfälle geprüft werden müssen und es sich daher um eine sehr geringe Belastung handelt.
F. Weitere Kosten
Insgesamt werden die anfallenden Gebühren für Bauanträge auf ca. 5,6 Millionen Euro geschätzt. Darüber hinaus entstehen der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen durch diese Verordnung keine zusätzlichen sonstigen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 6. November 2019
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung1)2)
Vom ...
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5; L 39 vom 16.2.2016, S. 63), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/625
(ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist.
2) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1535
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund - des § 2a Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 und § 21a des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 2a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) und § 21a durch Artikel 20 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden sind, nach Anhörung der Tierschutzkommission und - des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der zuletzt durch Artikel 597 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:
Artikel 1
Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Haltungseinrichtungen müssen
- 1. eine Fläche von mindestens 2,5 Quadratmetern, auf der die Legehennen sich ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen bewegen können, sowie
- 2. eine Höhe von mindestens zwei Metern, von ihrem Boden aus gemessen, aufweisen.
Von der Höhenvorgabe nach Satz 1 Nummer 2 kann abgewichen werden, wenn
- 1. die Haltungseinrichtung so zugänglich ist, dass die Kontrolle, Behandlung und Versorgung jedes Tieres uneingeschränkt möglich ist und
- 2. jedes Tier über ausreichende Möglichkeiten zum erhöhten Sitzen, Flattern und Aufbaumen verfügt."
2. In § 23 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "Der Liegebereich muss" die Wörter "den Ferkeln ein ungestörtes Ruhen ermöglichen und" eingefügt.
3. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
(3) Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. Satz 1 gilt nicht für Teilflächen
- 1. im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges und
- 2. im hinteren Drittel des Liegebereichs,
durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann.
(4) Ein Kastenstand muss so beschaffen sein, dass
- 1. das Schwein sich nicht verletzen kann,
- 2. das Schwein ungehindert aufstehen, sich in Seitenlage hinlegen und den Kopf ausstrecken kann und
- 3. dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die mindestens folgende Abmessungen aufweist:
| Breite in Zentimetern | Länge in Zentimetern |
Schweine mit einer Schulterhöhe bis zu 80 cm | 65 | 220 |
Schweine mit einer Schulterhöhe bis zu 90 cm | 75 | 220 |
Schweine mit einer Schulterhöhe über 90 cm | 85 | 220 |
Die Anforderungen des Satzes 1 Nummer 3 an die Breite des Kastenstandes gelten nicht für einen Kastenstand, in dem eine Jungsau oder Sau in einer Abferkelbucht gehalten wird."
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht."
4. § 26 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Als Beschäftigungsmaterial im Sinne von Satz 1 Nummer 1 kann insbesondere Stroh, Heu, Sägemehl, Torf oder eine Mischung dieser Materialien dienen."
- b) In Absatz 3 wird das Wort "dauerhaft" gestrichen.
5. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
6. § 29 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Abweichend von Satz 1 dürfen Zuchtläufer für einen Zeitraum von längstens acht Tagen, der die Tage beinhaltet, in denen sich der Zuchtläufer in der Rausche befindet, einzeln gehalten werden. In diesen Fällen gelten die Anforderungen nach § 24 Absatz 4 entsprechend."
- b) In Absatz 3 wird das Wort "gilt" durch die Wörter "und § 30 Absatz 4 gelten" ersetzt.
- c) In Absatz 3 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.
7. § 30 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Jungsauen und Sauen dürfen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen ihrer Ferkel nicht im Kastenstand gehalten werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Jungsauen und Sauen im Zeitraum von einem Tag vor dem errechneten Abferkeltermin bis längstens drei Tage nach dem Tag des Abferkelns im Kastenstand gehalten werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Betrieben mit weniger als zehn Sauen."
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Kranke oder verletzte Jungsauen oder Sauen, die abgesondert worden sind, sind so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können. § 4 Absatz 1 Nummer 3 bleibt unberührt. Soweit Jungsauen oder Sauen in Betrieben mit weniger als zehn Sauen nicht in der Gruppe gehalten werden, gilt Satz 1, ausgenommen in den in Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 und Absatz 2a Satz 2 genannten Zeiträumen, entsprechend."
- d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"In den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 2 und des Absatzes 2a Satz 2 dürfen Jungsauen und Sauen im Kastenstand nur gehalten werden, wenn nicht offensichtlich erkennbar ist, dass diese Haltungsform zu nachhaltiger Erregung führt, die insbesondere durch Gabe von Beschäftigungsmaterial nicht abgestellt werden kann."
- e) In Absatz 8 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.
8. In § 44 Absatz 1 Nummer 30 werden nach den Wörtern "oder § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3," die Wörter "Absatz 2a Satz 1," eingefügt.
9. In § 45 wird nach Absatz 11 folgender Absatz 11a eingefügt:
(11a) Abweichend von § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und 5 Satz 1, § 29 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 4 und Absatz 2a dürfen Zuchtläufer, Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des ... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung sowie der Jahreszahl des fünfzehnten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] gehalten werden, soweit
- 1. die Tiere im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe gehalten werden,
- 2. die Kastenstände so beschaffen sind, dass die Schweine sich nicht verletzen können und jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich in Seitenlage hinlegen sowie den Kopf ausstrecken kann und
- 3. der jeweilige Tierhalter der zuständigen Behörde bis zum ... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung sowie der Jahreszahl des zwölften auf das Inkrafttreten folgenden Jahres]
- a) ein Betriebs- und Umbaukonzept zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen auf Haltungseinrichtungen zum Halten von Zuchtläufern, Jungsauen und Sauen, das § 24 Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 5 Satz 1, § 29 Absatz 1 und § 30 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 2a entspricht, sowie
- b) den Nachweis über einen zur Umsetzung des Konzepts bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde gestellten Bauantrag, soweit zur Umsetzung des Umbaukonzepts nach Landesrecht eine Baugenehmigung erforderlich ist, vorlegt.
Auf Antrag eines Tierhalters kann ihm die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach Satz 1 längstens bis zum Beginn des ... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung sowie der Jahreszahl des siebzehnten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen. Dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die in Satz 1 Nummer 2 aufgeführten Unterlagen innerhalb der dort genannten Frist vorgelegt worden sind."
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a tritt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Jungsauen und Sauen sind gemäß § 30 Absatz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe zu halten. In der Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen der Ferkel sowie vom Zeitpunkt des Absetzens der Ferkel bis 28 Tage nach dem Besamen werden Jungsauen und Sauen im Abferkelbereich bzw. im Deckzentrum üblicherweise in Kastenständen gehalten. Diese Haltungsform schränkt die Möglichkeit zur Ausübung wesentlicher Grundbedürfnisse der Tiere stark ein und ist daher im Hinblick auf den Tierschutz kritisch zu bewerten.
Zudem hat sich die Mindesthöhenregelung für Haltungseinrichtungen für Legehennen in bestimmten Fällen als problematisch erwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Verkürzung des Zeitraums, in dem Sauen und Jungsauen im Deckzentrum in Kastenständen gehalten werden dürfen, auf das unvermeidliche Maß (längstens 5 Tage im Abferkelbereich, längstens 8 Tage im Deckzentrum).
Anpassung der Mindesthöhenregelung für Haltungseinrichtungen für Legehennen.
III. Alternativen
Beibehaltung der geltenden Rechtslage: Der sich bei Beibehaltung der geltenden Rechtslage aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016 (3(B) 011/16 (PDF) ) in Verbindung mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. November 2015 (3 L 386/14 (PDF) ) ergebende Handlungsbedarf in Bezug auf die Kastenstandhaltung von Sauen im Deckzentrum für die Verwaltung und die Tierhalter würde zwar kurzfristiger zu einer gewissen Verbesserung des Tierschutzes führen. Die Belastungen für die Betriebe wären jedoch höher als die, die sich durch die in dieser Verordnung vorgesehene Neuregelung der Kastenstandhaltung im Deckzentrum ergeben. Die höhere Belastung würde sich ergeben, da bei Beibehaltung der Rechtslage die Kastenstände entsprechend dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt angepasst werden müssten. Zudem wäre der Fortschritt für den Tierschutz geringer als der durch diese Verordnung erreichte Fortschritt, auch wenn dieser erst nach Ablauf der vorgesehenen Übergangsfrist und damit später eintritt.
IV. Regelungskompetenz
§ 2a Absatz 1 Nummer 1 bzw. 2 des Tierschutzgesetzes ermächtigt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über Anforderungen hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeiten oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere sowie an Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren. Zudem ermächtigt Artikel 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Empfehlungen des Ständigen Ausschusses nach Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens über die Anwendung der in Kapitel I des Übereinkommens niedergelegten Grundsätze durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates innerstaatlich durchzusetzen.
Von diesen Ermächtigungen wird vorliegend Gebrauch gemacht.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Einschlägige Vorschriften der Europäischen Union sind die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere sowie die Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen. Diese Richtlinien sind durch die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in nationales Recht umgesetzt. Sie legen lediglich Mindestanforderungen fest, über die der nationale Gesetzgeber hinausgehen kann.
Völkerrechtlich ist die Empfehlung für das Halten von Schweinen des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen relevant. Auch diese Empfehlung legt lediglich Mindestanforderungen fest.
VI. Regelungsfolgen
Die Haltung von Sauen im Deckzentrum und im Abferkelbereich wird neu geregelt und der Tierschutz insgesamt verbessert. Zur Umsetzung sind Investitionen im landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich. Daher ist für die Umsetzung in Bestandsbetrieben eine Übergangsfrist vorgesehen.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Es werden keine Regelungen aufgehoben oder vereinfacht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die vorliegende Neuregelung der Kastenstandhaltung von Sauen ist im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da insbesondere die Erreichung der Ziele des Nachhaltigkeitsindikators 8.4 "Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie gefördert wird. Dies resultiert aus der sozial und wirtschaftlich vertretbaren Umsetzung der aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016 (3(B) 011/16 (PDF) ) in Verbindung mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. November 2015 (3 L 386/14 (PDF) ) notwendig gewordenen Anpassung hinsichtlich der Anforderungen an die Kastenstandhaltung von Sauen. Somit wird eine wettbewerbsfähige Landwirtschaft gefördert, die die Anforderungen an eine tiergerechte Nutztierhaltung beachtet und damit dem Buchstabe 4(c) der Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Rechnung getragen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
4. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Einmaliger Umstellungsaufwand von ca. 1,116 Milliarden Euro; zwei neue Informationspflichten mit Bürokratiekosten von einmalig ca. 53.000 Euro (Übermittlung eines Betriebs- und Umbaukonzepts und ggf. eines Nachweises über den gestellten Bauantrag an die zuständige Behörde zur Verlängerung der Übergangsfrist auf 15 Jahre gemäß § 45 Absatz 11a Satz 1 Nummer 3, Antrag auf Härtefallregelung gemäß § 45 Absatz 11a Satz 2).
Der einmalige Umstellungsaufwand der Wirtschaft wurde vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL) im Auftrag der Bundesregierung ermittelt (https://www.ktbl.de/fileadmin/user_upload/Artikel/Tierhaltung/Tierwohl/Kastenstand/Er-fuellungsaufwand_TierSchNutztV_2019.pdf ). Er ergibt sich vor allem aus der Umstellung der Haltungssysteme im Abferkelbereich. Ein im Vergleich geringerer Anteil des Umstellungsaufwandes resultiert aus der erforderlichen Umstellung der Haltungssysteme von tragenden und nichttragenden Sauen im Deckzentrum und Wartestall. Darüber hinaus ist der Umstellungsaufwand auch abhängig von der Anzahl der Sauenplätze, die bis zum Ende der Übergangsfrist umgestellt werden. Dieser einmalige Erfüllungsaufwand geht über die ohnehin im üblichen Investitionszyklus entstehenden Kosten hinaus. Nach den Vorgaben zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes umfasst dieser nicht solche Kosten, die durch entgangenen Gewinn entstehen.
Die Kalkulationsgrundlage basiert dabei auf den dem KTBL vorliegenden Daten über unterschiedliche Stalltypen, Produktionsweisen (Produktionsrhythmus), Herdengrößen, Haltungsverfahren im Wartebereich sowie den derzeit verwendeten herkömmlichen Kastenständen und Abferkelbuchten. Darüber hinaus beinhalten die Investitionskosten neben den Umbaukosten in den unterschiedlichen Sauenställen (Deckzentrum, Wartestall und Abferkelbereich) auch die dazugehörigen Planungskosten und die gesamten Kosten für die Baugenehmigungen.
Das KTBL hat zwei unterschiedliche Szenarien berechnet. Im ersten Szenario wurde angenommen, dass die Sauenhalter ihre Haltungssysteme nach Maßgabe dieser Verordnung umstellen, aber keinen Anbau vornehmen, um eine Bestandsabstockung zu vermeiden. In diesem Fall belaufen sich die Investitionskosten nach Abzug der Gebühren für Bauanträge auf ca. 874 Euro je Sau. Im zweiten Szenario wurde angenommen, dass alle Sauenhalter ihre Haltungssysteme nach Maßgabe dieser Verordnung umbauen und zur Vermeidung einer Bestandsabstockung einen Anbau vornehmen. In diesem Szenario betragen die Investitionskosten nach Abzug der Gebühren für Bauanträge etwa 1.298 Euro je Sau.
Entsprechend den Vorgaben zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes wurde als Fallzahl die Anzahl der Sauen angenommen, die voraussichtlich nach Ablauf der Übergangszeit betroffen sind. Dazu wurde zunächst die Entwicklung des Sauenbestandes der letzten 15 Jahre betrachtet und mit Hilfe einer linearen Regression in die Zukunft projiziert (ca. 1,17 Millionen Sauen 2032).
Für wie viele Sauen nach Ablauf der Übergangszeit tatsächlich ein Anbau vorgenommen wird, um eine Bestandsabstockung zu vermeiden, kann nicht genau beziffert werden. Auch die Ressort-, Länder- und Verbändebeteiligungen haben hierzu keine validen Zahlen geliefert. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Entwicklung und Diskussion in Bezug auf verschiedene Aspekte, die in der Tierhaltung eine Rolle spielen, muss jedoch davon ausgegangen werden, dass sich nicht alle Betriebe für einen Anbau entscheiden. Darüber hinaus könnten beispielsweise Anreizsysteme in Form von Labelprogrammen dazu führen, dass sich der Erlös je Produktionseinheit erhöht. Auch dieser Effekt kann einen Einfluss auf die Entscheidung haben, ob ein Anbau vorgenommen wird oder nicht.
Trotz der vielen Unwägbarkeiten im Hinblick auf die Schätzung der Fallzahl wurde zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes geschätzt, dass ca. 50 Prozent der Sauen in Betrieben gehalten werden, in denen ein Anbau zur Vermeidung der Bestandsreduzierung erfolgt. Entsprechend wird angenommen, dass ca. 50 Prozent der Sauen in Betrieben gehalten werden, in denen eine Bestandsabstockung in Kauf genommen wird.
Somit ergibt sich in Anlehnung an die KTBL-Berechnung eine Fallzahl von etwa 587.000 Sauen, die in Betrieben gehalten werden, die einen Anbau vornehmen. Für die übrigen 50 Prozent der Sauen muss berücksichtigt werden, dass aufgrund der erhöhten Platzanforderungen insbesondere durch den Abferkelbereich etwa 30 Prozent weniger Sauen gehalten werden können, wenn der Stall nicht vergrößert wird. Entsprechend ergibt sich hier eine Fallzahl von etwa 405.000 Sauen.
Bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwandes bleibt unberücksichtigt, dass die Belastungen für den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb durch staatliche Förderungen im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms abgefedert werden können.
Bei den Informationspflichten der Wirtschaft handelt es sich um Einzelgenehmigungen einfacher Komplexität (Übermittlung von Betriebs- und Umbaukonzept und ggf. Nachweis eines Bauantrags - 7,58 Euro je Übermittlung). Die Übermittlung eines Betriebs- und Umbaukonzepts und ggf. der Nachweis eines gestellten Bauantrags an die zuständige Behörde muss nur dann erfolgen, wenn nach Ablauf der zwölf Jahre die neuen Anforderungen noch nicht umgesetzt wurden, aber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, die Umstellungsfrist um weitere drei Jahre zu verlängern. Der Aufwand für die Erstellung eines Betriebs- und Umbaukonzeptes sowie ggf. für einen Bauantrag wurde bei der Ermittlung der Höhe der Informationspflicht nicht berücksichtigt, da dieser bereits dem Erfüllungsaufwand der Umstellung angerechnet wurde. Bei der Berechnung dieser Informationspflicht wurde, entsprechend den Vorgaben zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes, die Anzahl der betroffenen Betriebe nach Ablauf der ersten Übergangszeit auf 6.815 Betriebe geschätzt.
Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann auf Antrag eines Tierhalters die 15-jährige Übergangsfrist um weitere zwei Jahre verlängert werden. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmegenehmigung, die nur in Einzelfällen in Frage kommen dürfte (ca. 2,5 % der Betriebe). Auch bei dieser Übermittlung handelt es sich um eine Einzelgenehmigung einfacher Komplexität.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund:
Keiner. Länder inkl. Kommunen: Einmaliger Aufwand von ca. 868.100 Euro im Zusammenhang mit der Pflicht der Betriebe zur Vorlage von Umstellungskonzepten. Der Aufwand basiert auf der Annahme, dass etwa 6.815 Betriebe nach der ersten Übergangszeit einen Antrag auf Verlängerung stellen werden. Die Prüfungen dürften je nach Fall einen einfachen bis mittleren Prüfumfang in Anspruch nehmen. Außerdem wurden Verwaltungskosten für die Prüfung der Betriebe veranschlagt, die keine Verlängerung beantragt haben. Auch hier wird von einem einfachen bis mittleren Prüfaufwand ausgegangen. Hinsichtlich der Härtefallprüfung wird davon ausgegangen, dass nur Einzelfälle (ca. 2,5 Prozent der Betriebe nach 15 Jahren) geprüft werden müssen. Hier dürfte zwar der einzelne Prüfaufwand etwas höher ausfallen, allerdings wird davon ausgegangen, dass es sich insgesamt aufgrund der geringen Fallzahl um eine sehr geringe Belastung handelt.
5. Weitere Kosten
Es wird geschätzt, dass die Wirtschaft ca. 0,5 Prozent der Investitionskosten für Gebühren für Bauanträgen aufbringen muss. Das entspricht etwa 6,50 Euro je Sau im Fall, dass ein Anbau erstellt wird (vergleiche auch E.2). Für den Fall, dass kein Anbau erstellt wird, werden die Gebühren auf ca. 4,40 Euro je Sau geschätzt. Insgesamt werden die anfallenden Gebühren für Bauanträge auf ca. 5,6 Millionen Euro geschätzt. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass nicht für alle Umbauten auch eine Baugenehmigung erforderlich ist. Entsprechend handelt es sich hier um eine Maximalsumme. Darüber hinaus entstehen der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen durch diese Verordnung keine zusätzlichen sonstigen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Die Regelungen haben keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Auch gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Es ist keine Befristung der Regelungen vorgesehen, da der beabsichtigte Effekt (Verbesserung des Tierschutzes) dauerhaft erzielt werden soll.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 13a)
Mit der sechsten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wurde das Auslaufen der Käfighaltung von Legehennen geregelt und in diesem Zusammenhang auch eine Mindesthöhe für Haltungseinrichtungen eingeführt. Die Mindesthöhe soll ausweislich der damaligen Begründung sicherstellen, dass die Haltungseinrichtung begehbar ist und zum Zweck der Tierkontrolle ein direkter Zugriff auf jedes Tier möglich ist. Die Mindesthöhe soll den Tieren zudem raumgreifende Bewegungen ermöglichen.
Die Erfahrungen in der Praxis seit Inkrafttreten der Regelung haben gezeigt, dass die dargestellten Ziele der Regelung auch erreicht werden können, wenn die Höhe von zwei Metern zum Beispiel nur geringfügig unterschritten wird, oder nur in Teilen der Haltungseinrichtung gegeben ist oder den Tieren ein Auslauf zur Verfügung steht. Um solchen Gegebenheiten Rechnung zu tragen und dem Erreichen der dargestellten Tierschutzziele mehr Flexibilität in der Praxis einzuräumen, soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass ausnahmsweise von der konkreten Höhenvorgabe abgewichen werden kann, sofern die Einhaltung der in der Regelung genannten wesentlichen tierschutzfachlichen Anforderungen gewährleistet ist. Der Tierschutzstandard wird dabei nicht abgesenkt, weil die verfolgten Ziele weiterhin als Vorgabe einzuhalten sind.
Zu Nummer 2 (§ 23)
Nach der derzeit üblichen Praxis sind Sauen in Abferkelbuchten im Zeitraum eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen der Ferkel im Kastenstand fixiert. Die Fixationszeit von bis zu 35 Tagen wird durch die vorliegende Verordnung auf maximal fünf Tage reduziert. Die übrige Zeit bewegt sich die Sau nunmehr nach der neuen Rechtslage gemeinsam mit den Ferkeln frei in der Abferkelbucht. Daher ist es erforderlich, den Liegebereich der Ferkel so zu gestalten, dass er ihnen ein ungestörtes Ruhen ermöglicht.
Zu Nummer 3 (§ 24)
Zu Buchstabe a)
Die bisherige Vorgabe des § 24 Absatz 3, nach der der Liegebereich der Sau nicht über Teilflächen hinaus perforiert sein darf, hat sich nicht bewährt. Eine vollständig geschlossene Fläche führt im Bereich der Gesäugeleiste dazu, dass austretende Milch nicht abfließen kann und zu Verunreinigung führt. Daher wird ein geringer Perforationsgrad nun ermöglicht. Außerdem wird die Teilfläche präzisiert, für die ein geringer Perforationsgrad ermöglicht wird.
Die Anforderungen an Kastenstände werden neu geregelt. Künftig müssen diese im Deckzentrum mindestens eine Breite, die in Abhängigkeit von der Widerristhöhe der Tiere festgelegt wird, sowie eine Länge von 220 Zentimetern aufweisen. Praxisüblich sind derzeit Kastenstände mit einer Breite von 65 cm (Jungsauen) bzw. 70 cm (Sauen) und einer Länge von 200 cm, wobei in regional unterschiedlichem Ausmaß auch schmalere Kastenstände verbreitet sein können. Kastenstände, die der Auslegung des geltenden § 24 Absatz 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 24.11.2015 (3 L 386/14 (PDF) ) entsprechen, sind kaum anzutreffen.
Die neu vorgesehene Anforderung an die Länge der Kastenstände trägt der Erfahrung Rechnung, dass eine Länge von 200 cm nicht ausreicht, um den Tieren ein ungehindertes Aufstehen und Hinlegen sowie Ausstrecken des Kopfes zu ermöglichen.
Die Regelung einer Mindestbreite der Kastenstände, die in Abhängigkeit von der Widerristhöhe mit 65 bis 85 cm festgelegt wird, berücksichtigt, dass Kastenstände einerseits nicht so breit sein sollten, dass sich die Tiere umdrehen und dabei verletzen können. Andererseits müssen die Kastenstände ausreichend breit sein, dass die Tiere normal aufstehen und sich hinlegen sowie in Seitenlage liegen können.
In Abferkelbuchten stellt sich die Situation anders dar: In einer Abferkelbucht werden die Sau mit ihren Saugferkeln gleichzeitig gehalten. Durch die Anforderungen an den Aufenthaltsbereich für die Saugferkel nach § 23 Absatz 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung muss der Kastenstand in einer Abferkelbucht so angeordnet werden, dass alle Saugferkel jeweils gleichzeitig ungehindert saugen können. Daraus ergibt sich, dass um den Kastenstand herum Platz ist, so dass die Sau ihre Gliedmaßen ungehindert in den angrenzenden Raum hinein ausstrecken kann. Außerdem sind die Kastenstände in Abferkelbuchten in der Regel in der Breite flexibel einstellbar und im unteren Bereich so gestaltet, dass ein ungehindertes Liegen in Seitenlage möglich ist, um ein möglichst ungehindertes Säugen der Ferkel zu ermöglichen. Daher ist die Festlegung konkreter Kastenstandbreiten für Kastenstände im Abferkelbereich nicht erforderlich.
Zu Buchstabe b)
Für das Halten von ferkelführenden Sauen ohne Fixation im Kastenstand ist mehr Platz erforderlich als bei durchgehender Fixation im Kastenstand. Bisherige Erfahrungen mit so genannten Bewegungsbuchten in anderen Ländern sowie in Studien haben gezeigt, dass eine Mindestfläche der Bucht von sechseinhalb Quadratmetern einen geeigneten Kompromiss zwischen ökonomischen Gesichtspunkten und der Gewährleistung einer tiergerechten Haltung darstellt. Ausreichend Platz ist insbesondere erforderlich, damit die Sau ein Mindestmaß an Bewegung umsetzen kann und die Ferkel der Sau ausweichen können. Außerdem müssen Einrichtungen wie der Kastenstand, der Liegebereich für die Ferkel, der Trog und die Tränke sinnvoll angeordnet werden können. Diese Anforderungen gelten nur für Abferkelbuchten, in denen Sauen sich außerhalb des Kastenstandes frei bewegen können. Während des Zeitraums, in dem sich die Sau unfixiert frei bewegen kann, muss ihr eine Fläche zur Verfügung stehen, die ihr zumindest ein ungehindertes Abliegen, Aufstehen und Umdrehen ermöglicht. Dies ist in der Regel in Bewegungsbuchten mit einer Größe von sechseinhalb Quadratmetern möglich.
Diese Anforderungen gelten nur für Abferkelbuchten, in denen Sauen sich außerhalb des Kastenstandes frei bewegen können. Die neu vorgesehenen Anforderungen gelten hingegen nicht in Betrieben mit unter 10 Sauen.
Zu Nummer 4 (§ 26)
Zu Buchstabe a)
Zur Befriedigung des Beschäftigungstriebs bei Schweinen ist es wichtig, dass das angebotene Beschäftigungsmaterial auch tatsächlich hierzu geeignet ist. Besonders geeignet sind insbesondere Materialen, die bodennah angeboten und in denen die Schweine wühlen können. Mit der Änderung des § 26 Absatz 1 werden in Anlehnung an die Richtlinie 2008/120/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen beispielhaft und zur Klarstellung einige dieser geeigneten Materialien aufgeführt. Die Europäische Kommission vertritt in ihrem Bericht über ein Audit in Deutschland im Februar 2018 zur Bewertung der Maßnahmen zur Verhütung von Schwanzbeißen und zur Vermeidung des routinemäßigen Kupierens von Schwänzen bei Schweinen die Auffassung, dass das Fehlen der Aufzählung von geeigneten Beschäftigungsmaterialien in den deutschen Rechtsvorschriften zu Problemen bei der Auslegung und Durchsetzung dieser Anforderungen führe. Die Europäische Kommission empfiehlt daher eine Anpassung der nationalen Vorschriften. Diese Änderung ist Teil der Umsetzung des deutschen Aktionsplans zur Verbesserung der Kontrollen zur Verhütung von Schwanzbeißen und zur Reduzierung des Schwanzkupierens bei Schweinen.
Zu Buchstabe b)
Die bisherige Vorschrift des § 26 Absatz 3, nach der im Aufenthaltsbereich der Schweine verschiedene Schadgasgrenzwerte (u.a. Ammoniak) und der Geräuschpegel von 85 db(A) nicht dauerhaft überschritten werden dürfen, hat sich aufgrund der unbestimmten Zeitangabe nicht bewährt. Durch die Streichung der Angabe "dauerhaft" fällt der Auslegungsspielraum weg, die Vorschrift wird dadurch konkretisiert und die Anwendung sowie Durchsetzung vereinfacht. Diese Änderung ist Teil der Umsetzung des deutschen Aktionsplans zur Verbesserung der Kontrollen zur Verhütung von Schwanzbeißen und zur Reduzierung des Schwanzkupierens bei Schweinen.
Zu Nummer 5 (§ 28)
Zu Buchstabe a)
Die Europäische Kommission kommt in ihrem Bericht über ein Audit in Deutschland im Februar 2018 zur Bewertung der Maßnahmen zur Verhütung von Schwanzbeißen und zur Vermeidung des routinemäßigen Kupierens von Schwänzen bei Schweinen zu dem Schluss, dass die bisherigen Vorschriften der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zur tagesrationierten Fütterung nicht den Vorgaben der Richtlinie 2008/120/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen entsprechen. Nach der Richtlinie 2008/120/EG müssen alle Schweine, die in Gruppen gehalten und nicht ad libitum oder mittels eines automatischen Systems einzeln gefüttert werden, gleichzeitig Zugang zum Futter haben. Nach der bisherigen Vorschrift der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung muss bei einer tagesrationierten Fütterung für jeweils höchstens zwei Schweine eine Fressstelle vorhanden sein. Entsprechend steht diese Vorschrift nicht im Einklang mit dem EU-Recht. Damit die Tierhalter, die bisher ihre Tiere tagesrationiert füttern, ausreichend Zeit haben, ihre Fütterungssysteme (z.B. Sensorfütterung) umstellen zu können, tritt diese Vorschrift nicht am Tag nach der Verkündung, sondern etwa sechs Monate später in Kraft.
Zu Buchstabe b)
Die Regelung dient der korrekten Umsetzung der Richtlinie 2008/120/EG.
Zu Nummer 6 (§ 29)
Gemäß § 2 Nummer 17 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sind Zuchtläufer Schweine, die zur Zucht bestimmt sind, vom Alter von zehn Wochen bis zum Decken oder zur sonstigen Verwendung zur Zucht. Damit sind die Tiere während der ersten zur Belegung genutzten Rausche noch Zuchtläufer. Die vorgesehene Ausnahmeregelung ermöglicht es, die Tiere während dieser Rausche im Kastenstand zu fixieren. Eine solche Fixation ist jedoch nur dann zulässig, wenn nicht offensichtlich erkennbar ist, dass diese Haltungsform zu nachhaltiger Erregung führt, die insbesondere durch Gabe von Beschäftigungsmaterial nicht abgestellt werden kann.
Zu Nummer 7 (§ 30)
Durch die Änderung des § 30 wird festgelegt, dass Jungsauen und Sauen grundsätzlich in der Gruppe zu halten sind. Abweichend davon ist eine Einzelhaltung wie bisher schon in Betrieben mit weniger als zehn Sauen sowie im Zeitraum eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen der Ferkel zulässig. Zudem soll eine Einzelhaltung zulässig sein für einen Zeitraum von längstens acht Tagen, der die Tage beinhaltet, in denen sich die Tiere in der Rausche befinden. Klargestellt wird, dass auch in Krankenbuchten abgesonderte kranke und verletzte Tiere einzeln gehalten werden dürfen. Sie müssen sich dort ungehindert umdrehen können.
Die bisher zulässige Einzelhaltung und Fixation im Kastenstand im Deckzentrum im Zeitraum vom Absetzen der Ferkel bis vier Wochen nach dem Decken wird eingeschränkt. Künftig darf die Sau in diesem Zeitraum nur noch maximal acht Tage einzeln gehalten und im Kastenstand fixiert werden. Dabei kann es abhängig vom Haltungsverfahren auch angezeigt sein, die Gruppenzusammenführung unmittelbar nach dem Absetzen der Ferkel vorzunehmen und die Tiere erst danach und kürzer als acht Tage zu fixieren. Dem steht die Verordnung nicht entgegen. Nach der Fixation sind die Sauen in der Gruppe zu halten.
Die Neuregelung erfolgt, da die Haltung von Jungsauen und Sauen in Kastenständen deren Möglichkeit zur Ausübung arteigener Verhaltensweisen deutlich einschränkt und dadurch zu erheblichen Schmerzen, Leiden, Schäden führen kann.
Laut Nationalem Bewertungsrahmen Tierhaltungsverfahren werden Sauen in Kastenständen in nahezu allen arteigenen Verhaltensweisen eingeschränkt bzw. stark eingeschränkt oder können bestimmte Verhaltensweisen nicht ausführen. Weiterhin sieht der nationale Bewertungsrahmen ein verfahrensspezifisch erhöhtes Risiko für eine Vielzahl von Erkrankungen (z.B. Erkrankungen des Respirationstraktes, des Verdauungstraktes, des Geschlechtsapparates, des Bewegungsapparates, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Verletzungen und Schäden des Integuments) die sich kaum oder nur mit einem erheblichen Managementaufwand beheben lassen sowie ein erhöhtes Risiko für Verhaltensstörungen (z.B. Leerkauen und Stangenbeißen).
Auch aus dem EFSA
Gutachten von 2007 zu Tiergesundheits- und Tierschutzaspekten unterschiedlicher Aufstallungs- und Haltungssysteme geht hervor, dass die Haltung von Sauen in Kastenständen während des Zeitraums vom Absetzen der Ferkel bis vier Wochen nach der Belegung die Bewegungsfreiheit der Sauen stark einschränkt, die Tiergesundheit beeinträchtigt, Stress verursacht und Verhaltensstörungen auslösen kann. Dass die Kastenstandhaltung nicht verhaltensgerecht ist, ist auch den Gutachten der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (2015) und der Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts (2015) zu entnehmen.
Weiterhin zulässig ist das Fixieren im Zeitraum zwischen Absetzen der Ferkel und Ende der Rausche des letzten Tieres der Gruppe für maximal acht Tage, da die Tiere während der Rausche unruhig sind und auf anderen Tieren aufreiten, so dass es insbesondere in unstrukturierten Buchten mit Spaltenböden und ohne Ausweichmöglichkeiten zu Verletzungen kommen kann. Daneben bietet die Fixierung arbeitsökonomische Vorteile sowie Vorteile in Bezug auf den Arbeitsschutz.
Geregelt wird die maximal zulässige Fixationsdauer. Haltungsverfahren, die ohne Fixation auskommen, indem den Tieren beispielsweise mehr Platz und Tiefstreubereiche zur Verfügung stehen, sind aus Tierschutzsicht positiv zu bewerten und weiter zulässig.
Gemäß § 30 Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 dürfen Sauen und Jungsauen im Zeitraum eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen der Ferkel einzeln gehalten werden. Dies erfolgt derzeit üblicherweise in einer Abferkelbucht im Kastenstand fixiert. Der maximal zulässige Zeitraum, in dem Sauen in der Abferkelbucht im Kastenstand fixiert werden dürfen, wird nun gemäß § 30 Absatz 2a auf fünf Tage um den Zeitpunkt der Geburt herum begrenzt. Es gelten grundsätzlich dieselben Erwägungen wie oben in Bezug auf die Reduzierung der Fixationsdauer im Deckzentrum dargelegt. Die Fixation von Sauen in der Abferkelbucht dient zudem dem Schutz der Ferkel. Erfahrungen in anderen Ländern sowie Studien haben jedoch gezeigt, dass bei reduzierter Fixation, beispielsweise vom Einsetzen des Geburtsvorgangs bis drei Tage nach der Geburt sowie angepasstem Management, die Zahl der abgesetzten Ferkel derjenigen bei durchgehender Fixation entspricht.
Zu Nummer 8 (§ 44)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 9 (§ 45)
In § 45 wird den betroffenen Betrieben eine Frist von fünfzehn Jahren für die Umstellung auf die neu geregelten Anforderungen eingeräumt. Dies ist geboten im Hinblick darauf, dass die Verkürzung des Zeitraums, in dem Jungsauen und Sauen künftig im Deckzentrum und im Abferkelbereich in Kastenständen gehalten werden dürfen und die neuen Anforderungen an Kastenstände und an Abferkelbuchten bauliche Investitionen erfordern.
Zu berücksichtigen ist dabei auch die Wettbewerbssituation mit anderen Mitgliedstaaten, in denen teilweise lediglich die Mindeststandards der EU umgesetzt sind.
Erhebliche bauliche Investitionen ergeben sich insbesondere aus dem höheren Flächenbedarf im Abferkelbereich. Außerdem ergibt sich ein Umbaubedarf durch die notwendige Umgestaltung des Deckzentrums sowie ggf. des Wartestalls (Gruppenhaltung), da sich durch die Verkürzung der maximalen Fixationszeit die Aufenthaltsdauer der Sauen im Deckzentrum zu Gunsten der Gruppenhaltung im Wartestall verschieben kann. Das heißt, dass mehr Sauenplätze im Wartestall und weniger Sauenplätze im Deckzentrum benötigt werden. Darüber hinaus ergibt sich durch die zukünftige Vorgabe nach § 24 Absatz 4 an die Kastenstandgrößen (Länge und Breite) eine Anpassung der bisherigen Kastenstände, da diese bisher üblicherweise kleiner ausgeführt sind.
Nach den Berechnungen des KTBL (vgl. auch Erfüllungsaufwand) belaufen sich die Investitionskosten bei einem Umbau des Deckzentrums und des Abferkelbereichs auf ca. 880 Euro je Sau. Dies umfasst nicht die Kosten, die entstehen, wenn zur Vermeidung einer Bestandsabstockung ein Neu- oder Anbau erfolgt. In diesem Fall belaufen sich die Investitionskosten nach den Berechnungen des KTBL auf insgesamt ca. 1.305 Euro je Sau.
Die vorgesehene Übergangsfrist ermöglicht es den Betrieben, sich auf die neuen Vorgaben einzustellen, Umstellungskonzepte zu entwickeln und die finanziellen Voraussetzungen für deren Umsetzung zu schaffen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Höhe der Investitionskosten unabhängig von der Dauer der Übergangsfrist ist. Zudem müssten sich die Betriebe ohne die Neuregelung mit der Umsetzung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. November 2015 (3 L 386/14 (PDF) ) auseinandersetzen, die in Bezug auf das Deckzentrum mit vergleichbaren bzw. höheren Investitionskosten verbunden wäre. Vor Ablauf von zwölf Jahren haben die Betriebe der zuständigen Behörde ein verbindliches Umstellungskonzept und - falls nach Landesbaurecht erforderlich - den Nachweis über einen gestellten Bauantrag vorzulegen, andernfalls endet die Übergangsfrist nach zwölf Jahren.
Für die sich auf das Deckzentrum bzw. den Abferkelbereich beziehenden Anforderungen ist eine einheitliche Übergangsfrist vorgesehen. Dies ist vor dem Hintergrund sachgerecht, dass in der Regel die verschiedenen Bereiche (Deckzentrum, Gruppenhaltung und Abferkelbereich) aufeinander abgestimmt sind, um wirtschaftlich nachteiligen Leerstand zu vermeiden. Daher wird in den meisten Fällen auch aus ökonomischen Gründen eine Anpassung der Bereiche Deckzentrum, Wartestall und Abferkelbereich in einem Schritt sinnvoll sein.
Während der Übergangsfrist müssen die Kastenstände so beschaffen sein, dass sich die Tiere nicht verletzen können und jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich in Seitenlage hinlegen sowie den Kopf ausstrecken kann. Diese Anforderungen sind weniger weitreichend als die bisher geltenden, vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt ausgelegten, Regelungen, da die Forderung nach der Möglichkeit des ungehinderten Ausstreckens der Gliedmaßen nicht mehr erhoben wird. Den Betrieben wird damit ermöglicht, ohne Zwischeninvestition die Umstellung auf die deutliche Verkürzung der Fixationsdauer und die neuen Anforderungen an Kastenstände vorzunehmen, die einen bedeutenden Fortschritt im Tierschutz darstellt. Voraussetzung ist, dass die bestehenden Kastenstände die dargestellten Anforderungen der Übergangsregelungen erfüllen. Diesbezüglich kann - ausgehend von der durchschnittlichen Größe der üblicherweise verwendeten Genetiken - als Orientierung eine Kastenstandbreite von mindestens 65 Zentimetern für Jungsauen und 70
Zentimetern für Sauen angenommen werden, wobei bei besonders kleinen oder großen Tieren andere Breiten angemessen bzw. erforderlich sein können.
In besonderen Fallgestaltungen kann in Einzelfällen eine um längstens zwei Jahre verlängerte Umstellungsfrist genehmigt werden, wenn die Regelung einen Antragsteller übermäßig hart und unzumutbar oder in hohem Maße unbillig trifft. Eine entsprechende Ausnahmegenehmigung darf allerdings nur dann erteilt werden, wenn Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen.
Zu Artikel 2
Artikel 2 enthält die Bekanntmachungserlaubnis für das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Zu Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4275, BMEL: Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Keine Auswirkungen. |
Wirtschaft | |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | ca. 1,12 Mrd. Euro |
pro Sau im Fall des Umbaus: | rund 875 Euro |
pro Sau im Fall des An- oder Neubaus: | rund 1.300 Euro |
rechnerisch durchschnittlich pro Betrieb: | rund 150.000 Euro |
davon aus Informationspflichten: | rund 53.000 Euro |
Weitere Kosten (Gebühren) einmalig: | max. 5,6 Mio. Euro |
Im Einzelfall | etwa 0,5% der Investitionssumme |
Verwaltung | |
Bund | Keine Auswirkungen. |
Länder | |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | rund 870.000 Euro |
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nach der Methodik der Bundesregierung umfassend, sowie nachvollziehbar und plausibel ermittelt. Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) kann nachvollziehen, dass die Ermittlung des Erfüllungsaufwands vor allem wegen des relativ langen Übergangszeitraums mit zahlreichen Unwägbarkeiten behaftet ist. Der NKR erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Verordnungsfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. Positiv hervorzuheben ist, dass das Ressort nicht nur mehrere Szenarien transparent gemacht hat, sondern auch den vergleichsweise komplex zu ermittelnden Erfüllungsaufwand detailliert dargestellt hat. Der NKR bewertet auch die Stellungnahmen der Verbände positiv, die sich kritisch und konstruktiv mit den Folgekosten des Vorhabens auseinandersetzen. |
II. Im Einzelnen
Der Verordnungsvorschlag verfolgt das Ziel, die Haltung von Sauen im Kastenstand mit einem höheren Maß an Tierschutz auszugestalten
DerRegelungsvorschlag soll einem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg Rechnung tragen, nach dem Muttersauen bisher in zu engen Kastenständen gehalten werden.
Ein Kastenstand ist ein Bestandteil eines Schweinestalls, welcher in der Schweineproduktion genutzt wird, um Zuchtsauen zum Deckvorgang und bis zu 28 Tage danach (sog. Deckbereich) sowie während der Zeit des Abferkelns und der anschließenden Säugezeit (sog. Abferkelbereich bzw. - bucht) zu halten. In der sog. Abferkelbucht während der Säugezeit soll der Kastenstand vor allem verhindern, dass Ferkel durch die Sauen erdrückt werden. Die Mindestbreite der Kastenstände im Deckbereich soll sich künftig an der Größe der Tiere orientieren. Dazu müssen künftig die Kastenstände eine Breite aufweisen, die in Abhängigkeit von der Schulterhöhe der Tiere festgelegt wird. Hierzu werden die Anforderungen in drei Größenklassen zusammengefasst. Mit dem Regelungsvorhaben wird zudem die zulässige Fixationszeit im Kastenstand im Deck- und Abferkelbereich von bisher jeweils bis zu 35 auf maximal acht Tage im Deckbereich und fünf Tage im Abferkelbereich verringert. Das bedeutet, dass die Tiere künftig länger als bisher in der Gruppe und für den überwiegenden Teil der Zeit im Abferkelbereich ohne Fixierung gehalten werden, was den Flächenbedarf pro Zuchtsau ebenfalls erhöht.
Die Übergangsfrist für Bestandsbetriebe soll maximal 15 Jahre betragen, wobei nach zwölf Jahren ein verbindliches Umstellungskonzept vorzulegen sowie - falls erforderlich - das Stellen eines entsprechenden Bauantrags nachzuweisen ist. Die Behörden können im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine Verlängerung um längstens zwei Jahre - auf dann 17 Jahre - genehmigen.
Für die Haltung von Legehennen führt das Regelungsvorhaben zu einer flexibleren Handhabung bezüglich der Käfighöhe als bisher, ohne jedoch das Tierwohl zu beeinträchtigen. Zudem nimmt das Regelungsvorhaben eine Klarstellung in Bezug auf Materialien zur artgerechten Beschäftigung von Schweinen vor.
II.1. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Wirtschaft
Durch die geänderten Regelungen zum Kastenstand entsteht bei der Wirtschaft die Notwendigkeit, Investitionen vorzunehmen. Denn sowohl die neuen Größenanforderungen an die Kastenstände, als auch die Verkürzung der Aufenthaltszeiten in den Kastenständen führen dazu, dass künftig pro Zuchtsau eine größere Fläche erforderlich ist, als bisher. Dies bedeutet einen einmaligen Erfüllungsaufwand, den das Ressort mit insgesamt etwa 1,12 Mrd. Euro beziffert.
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt (StBA) und dem Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) erarbeitet. Das KTBL ist ein eingetragener Verein, dem rund 400 Persönlichkeiten aus Landwirtschaft, Wissenschaft, gewerblicher Wirtschaft, Verwaltung und Beratung angehören. Es wird vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft institutionell gefördert.
Vorab: Unwägbarkeiten bei der Berechnung des Erfüllungsaufwands
Die Ermittlung des Erfüllungsaufwands ist vor allem durch den verhältnismäßig langen Übergangszeitraum von 12 bis längstens 17 Jahren mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet. Dazu gehört einerseits die künftige Entwicklung der Zahl der Zuchtsauen. Andererseits ist auch eine Prognose über die Entscheidung der Züchter, wie sie auf die mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben verbundenen Änderungen reagieren, ebenfalls mit zahlreichen Unwägbarkeiten behaftet. Einige Züchter könnten sich dazu entscheiden, ausschließlich Umbauten auf der bereits vorhandenen Betriebsfläche vorzunehmen. Da nach den neuen Regelungen mehr Platz pro Zuchtsau erforderlich sein wird, bedeutet dies im Ergebnis, dass sie ihren Sauen-Bestand dazu erheblich verringern müssten. Andere Züchter könnten die Entscheidung treffen, dass sie den Bestand an Sauen aufrechterhalten möchten und deshalb einen Neu- bzw. Anbau in Angriff nehmen.
Die beiden genannten Faktoren haben maßgeblichen Einfluss auf die Höhe des Erfüllungsaufwands. Sie werden durch zahlreiche exogene Entwicklungen beeinflusst, wie z.B. Fortschritte bei der Genetik, die u.a. Auswirkungen auf die mögliche Zahl der Ferkel pro Zuchtsau haben könnten, die künftige Entwicklung des Absatzmarktes für Ferkel bzw. Schweinefleisch, etc.
Das Ressort hat deshalb mögliche Szenarien ausgeleuchtet und den Erfüllungsaufwand für ein plausibles Szenario entworfen.
Annahmen zur Herleitung der Fallzahl an Zuchtsauen
Die Zahl der Zuchtsauen hat in den vergangenen 20 Jahren stetig abgenommen. Sie beträgt aktuell rund 1,7 Mio. Tiere. Das Ressort geht bei seinen Berechnungen mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon aus, dass dieser Strukturwandel sich in Zukunft fortsetzt. Hintergrund dafür sind unter anderem die zunehmenden Anforderungen an die Betriebe, die z.B. aus der neuen Düngeverordnung oder dem Verbot der betäubungslosen Kastration resultieren. Das Ressort extrapoliert in Annahme einer anhaltend rückläufigen Entwicklung deshalb eine Zahl von etwa 1,17 Mio. Zuchtsauen für das Jahr 2032. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Betriebsinhaber spätestens entsprechende Umbaupläne erarbeitet und Bauanträge gestellt haben.
Annahmen zur Herleitung der Anteile an Um- und Neubauten
Das Ressort geht in seinen Berechnungen auf der Grundlage von Experteneinschätzungen weiter davon aus, dass sich etwa die eine Hälfte der Betriebsinhaber für die Beibehaltung der bisherigen Betriebsfläche, also einen Umbau, und die andere Hälfte für einen An- und Neubau, also die Vergrößerung der Betriebsfläche, entscheiden werden.
Ferner nimmt das Ressort in der Folge an, dass die Betriebsinhaber, die sich dafür entscheiden, ausschließlich die bereits vorhandene Fläche durch Umbau zu nutzen, ihren Tierbestand über den prognostizierten Rückgang hinaus weiter reduzieren. Diese Reduktion ist notwendig, um dem künftig größeren Platzbedarf pro Sau mit der vorhandenen Fläche Rechnung zu tragen. Das Ressort geht dabei davon aus, dass die Zahl der Sauen in diesen Fällen um weitere etwa 30% reduziert wird (über den ohnehin rückläufigen Trend hinaus).
Annahmen zur Herleitung der Investitionskosten pro Zuchtsau
Das KTBL hat den Erfüllungsaufwand ermittelt, indem sowohl die Investitions- als auch die Planungskosten pro Zuchtsau sowohl für den Fall des Umbaus, als auch für den Fall des Anbaus für vier unterschiedliche Stalltypen ermittelt wurden.
Die erforderlichen Investitionskosten wurden über eine Datenbank bzw. Datenanwendung ("Baukost") ermittelt, die das KTBL als Serviceleistung zu dem Zweck betreibt, dass Betriebsinhaber im Fall eines An- oder Umbaus den voraussichtlichen Investitionsbedarf für landwirtschaftliche Betriebsgebäude kalkulieren können.
In der Datenbank werden fortlaufend bundesweit Baukostendaten von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden gespeichert. Diese Daten werden eingespeist in Modellplanungen für entsprechende landwirtschaftliche Bauvorhaben, die von Fachleuten nach dem jeweils aktuellen Standard hinsichtlich optimaler Haltungs- und Produktionsbedingungen erstellt wurden. Der Anwender erhält also zu einem von Fachleuten entwickelten Modell eines Bauvorhabens, das seinen in die Datenmaske eingegebenen Bedürfnissen bzw. Bauplänen entspricht, eine Kostenkalkulation, die auf Erfahrungsdaten zu Baukosten aus der Praxis beruht.
Das KTBL hat über diese Datenanwendung die Investitionskosten zu vier verschiedenen Stalltypen ermittelt. Die vier untersuchten Stalltypen unterscheiden sich vor allem im Hinblick auf Produktionsrhythmen (Dauer des Aufenthalts der Sauen in den verschiedenen Bereichen) und Haltungssystemen (Groß- bzw. Kleingruppen mit unterschiedlicher Fütterungsvorrichtungen). Das Ressort hat dazu sowohl jeweils für einen Um- als auch für einen Anbau die durchschnittlichen Kosten pro anzuschaffendem Bauteil inkl. Montage pro Stallplatz jeweils im Deck- und im Abferkelbereich sowie die erforderlichen Planungskosten für den Umbau ermittelt. Die Berechnungen des KTBL weisen dabei detailliert sowohl die einzelnen Kosten pro Bauteil inkl. Montage, als auch den Hersteller der Bauteile aus. Auch für die Planungskosten hat das KTBL eine detaillierte Auflistung der einzelnen erforderlichen Planungsschritte mit entsprechenden Kostenschätzungen vorgelegt.
Zudem wurden die so ermittelten Investitionskosten zu den vier unterschiedlichen Stalltypen entsprechend der Häufigkeit des Vorkommens der Stalltypen in der Praxis gewichtet. Die Annahmen zur Gewichtung des Vorkommens der Stalltypen beruhen auf einer Datenlage für das Land Nordrhein-Westfalen. Hintergrund ist, dass für entsprechende Betriebe aus Nordrhein-Westfalen ein umfangreicher Datenfundus zur Verfügung steht; die so gewonnenen Ergebnisse wurden anschließend für Gesamtdeutschland extrapoliert.
Danach beträgt der durchschnittliche Erfüllungsaufwand pro Sau (Investitions- und Planungskosten) für Umbauten bei rund 875 Euro. Wird ein Anbau erforderlich, so beträgt der durchschnittliche Erfüllungsaufwand (Investitions- und Planungskosten) pro Sau rund 1.300 Euro.
In Kombination mit den oben dargestellten Annahmen zu extrapolierten Fallzahlen und Entscheidungen für Um- oder Anbzw. Neubau führt dies zu einem einmaligen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von insgesamt etwa 1,12 Mrd. Euro.
Das Ressort hat dazu - aus Transparenzgründen - unter Zugrundelegung der oben dargestellten Annahmen berechnet, wie hoch der Erfüllungsaufwand wäre, wenn alle Zuchtsauen-Plätze lediglich umgebaut würden. Die Berechnung erfolgt anhand einer Anzahl von Tieren, die nach den neuen Regelungen auf der dann vorhandenen Fläche untergebracht werden können. Der einmalige Erfüllungsaufwand betrüge dann etwa 710 Mio. Euro. Zudem hat das Ressort auch den einmaligen Erfüllungsaufwand berechnet, der entstünde, wenn für alle Zuchtsauen-Plätze entsprechende Neubauten erforderlich wären, nämlich etwa 1,53 Mrd. Euro.
Aufgrund der Annahme, dass die Varianten hälftig umgesetzt werden, stellt der ermittelte Erfüllungsaufwand von 1,12 Mrd. Euro den Mittelwert dar.
Bewertung dieser Annahmen durch die Verbände und den NKR
Die Länder und Verbände haben sich im Rahmen ihrer Anhörung zum Erfüllungsaufwand geäußert. Ein Teil der Verbände hat eigene Berechnungen zu den möglichen Folgekosten vorgelegt, indem die Folgekosten z.B. für zwei konkrete Betriebe ermittelt wurden. Der NKR bewertet dies positiv, da die Verbände damit auf sein langjähriges Petitum reagieren.
Ein Vergleich der Berechnungen ist jedoch nicht ohne Weiteres möglich, da sie auf unterschiedlichen methodischen Grundlagen und Annahmen beruhen. So beziffern beispielsweise einige Tierhalter-Verbände in ihren Stellungnahmen die Kosten pro Stallplatz mit mindestens 2.000 - 3.000 Euro. Diese Gesamtkosten beinhalten ausweislich der Stellungnahmen u.a. auch den entgangenen Gewinn pro Zuchtsau, der vor allem durch den künftig erhöhten Platzbedarf entsteht. Die auf gesetzlicher Grundlage entwickelte Methodik der Bundesregierung erfasst entgangene Gewinne nicht als Teil des Erfüllungsaufwands, sondern als "Weitere Kosten". Dadurch ergibt sich eine Differenz zwischen den Erfüllungsaufwandsberechnungen des Ressorts und den methodisch betriebswirtschaftlich orientierten Berechnungen der Verbände. Weitere Unterschiede zwischen den Berechnungen des Ressorts und der Verbände betreffen die Repräsentativität der Datengrundlage, die Annahmen zur künftigen Entwicklung der Zahl der Zuchtsauen oder die Annahmen, wie viele Betriebe sich dazu entscheiden, einen An- oder Neubau vorzunehmen. Aufgrund der Unterschiede zwischen den Berechnungen des Ressorts und der Verbände sind diese nur begrenzt miteinander vergleichbar.
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nach der Methodik der Bundesregierung umfassend, nachvollziehbar und plausibel dargestellt.
Informationspflichten
Für die Wirtschaft werden zwei neue einmalig auftretende Informationspflichten eingeführt, die insgesamt mit rund 53.000 Euro beziffert werden.
Die betroffenen Betriebe haben der zuständigen (Länder-)Behörde innerhalb von zwölf Jahren ein Umbaukonzept sowie einen gegebenenfalls erforderlichen Bauantrag nachzuweisen. Das Ressort geht auf der Grundlage von Schätzungen des StBA davon aus, dass insgesamt etwa 6.800 Betriebe von der Nachweispflicht betroffen sind und beziffert die entstehenden Bürokratiekosten mit 52.000 Euro.
Eine weitere Informationspflicht betrifft Betriebe, die einen Härtefallantrag stellen. Das Ressort geht auf der Grundlage von Schätzungen des StBA davon aus, dass 2,5% der Betriebe einen Härtefallantrag stellen und beziffert die dadurch entstehenden Bürokratiekosten mit 1.300 Euro.
Weitere Regelungen
Sowohl die Änderungen betreffend die Flexibilisierung bei der Legehennenhaltung als auch die Klarstellung in Bezug auf die Beschäftigungsmaterialien für Sauen haben keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.
Verwaltung (Bund, Länder/Kommunen)
Den Verwaltungen der Länder entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 870.000 Euro.
Der Aufwand wird durch die Prüfung der von den Betrieben vorzulegenden Umbaukonzepte und Bauanträge ausgelöst. Das Ressort geht auf der Grundlage von Schätzungen des StBA davon aus, dass die Prüfung und Bewertung der von rund 6.800 Betrieben vorgelegten Unterlagen im Einzelfall 2 Stunden dauert (Stundensatz 42,30 Euro; einmalig rund 577.000 Euro insgesamt).
Zudem haben die Länderbehörden am Ende der Übergangsfrist zu überprüfen, welche Betriebe bereits die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben und welche nicht. Das Ressort beziffert den dafür erforderlichen einmaligen Erfüllungsaufwand mit insgesamt rund 274.000 Euro (1 Stunde im Einzelfall; Stundensatz 31,50 Euro).
Den Erfüllungsaufwand, der durch die Härtefallprüfung bei den Länderverwaltungen ausgelöst wird, stuft das Ressort mit etwa 17.500 Euro insgesamt als geringfügig ein (Fallzahl: 170, 1 Stunde Bearbeitungszeit, Stundensatz 42,30 Euro).
II.2. Weitere Kosten
Der Wirtschaft entstehen für die erforderlichen Baugenehmigungen zudem einmalige Weitere Kosten in Form von Gebühren. Diese betragen maximal einmalig 5,6 Mio. Euro. Der Betrag ist ein Maximalbetrag, weil er die Annahme zugrunde legt, dass nicht nur für An- und Neubauten, sondern auch für reine Umbauten eine Baugenehmigung erforderlich wird. Das Genehmigungsrecht der Länder regelt dies unterschiedlich. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass in allen Fällen eine Baugenehmigung für einen Umbau erforderlich sein wird. Der Betrag beruht auf der Annahme, dass die Gebühren für eine Baugenehmigung etwa 0,5% der Investitionssumme ergeben. Eine Internetrecherche hat ergeben, dass dies eine übliche und verbreitete Faustformel zur Berechnung der Gebührenhöhe für Baugenehmigungen ist.
Die Verbände haben vorgetragen, dass den Betrieben aufgrund der Tatsache, dass künftig mit der gleichen Fläche weniger Zuchtsauen gehalten werden können, entgangene Gewinne bzw. Einnahmen entstehen werden. Eine detaillierte, repräsentative und nachvollziehbare Berechnung dazu, wie hoch die entgangenen Gewinne bzw. Einnahmen pro Zuchtsau durchschnittlich sein werden, wurde jedoch nicht vorgelegt.
III. Ergebnis
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nach der Methodik der Bundesregierung umfassend, sowie nachvollziehbar und plausibel ermittelt. Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) kann nachvollziehen, dass die Ermittlung des Erfüllungsaufwands vor allem wegen des relativ langen Übergangszeitraums mit zahlreichen Unwägbarkeiten behaftet ist. Der NKR erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Verordnungsfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
Positiv hervorzuheben ist, dass das Ressort nicht nur mehrere Szenarien transparent gemacht hat, sondern auch den vergleichsweise komplex zu ermittelnden Erfüllungsaufwand detailliert dargestellt hat. Der NKR bewertet auch die Stellungnahmen der Verbände positiv, die sich kritisch und konstruktiv mit den Folgekosten des Vorhabens auseinandersetzen.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin