Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen
(Conterganstiftungsgesetz - ContStifG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 184. Sitzung am 30. Juni 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Drucksache 015/5851 - den von der Bundesregierung eingebrachten

Entwurf eines Gesetzes über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz - ContStifG) - Drucksache 015/5654 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:

1. § 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9 Verwendung der Mittel

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die Stiftungszwecke verwendet werden."

2. In § 13 Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die folgenden Wörter eingefügt:

"ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes".

3. In § 16 Abs. 2 werden die Wörter "bis zu acht" durch die Wörter "mindestens fünf und höchstens acht" ersetzt.

4. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

"Schluss- und Übergangsvorschriften".

5. Nach § 23 wird folgender § 24 eingefügt:

§ 24 Übergangsvorschrift

(1) Für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche nach dem Errichtungsgesetz, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden sind, gilt § 17 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(2) Die Amtszeit der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Mitglieder der Stiftungsorgane endet am 22. November 2008."

6. Der bisherige § 24 wird § 25.