Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Fleischhygiene-Verordnung

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnungsantrag der Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Fleischhygiene-Verordnung

Staatsministerium Baden-Württemberg Stuttgart, den 23. August 2005

Der Staatssekretär

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Regierungen der Länder Baden-Württemberg und Niedersachsen haben beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten

Ich bitte, gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates die Beratung der Vorlage in den Ausschüssen zu veranlassen.

Mit freundlichen Grüßen

Rudolf Böhmler

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Fleischhygiene-Verordnung

Aufgrund des § 5 Nr. 1 und 4 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1185) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1 Änderung der Fleischhygiene-Verordnung

In Anlage 2 Kapitel VI Nr. 5 der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), die zuletzt durch Artikel 1 a der Verordnung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 667) geändert worden ist, wird der Wildursprungsschein wie folgt geändert:

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die mit der Änderung des Fleischhygienegesetzes durch Gesetz vom 4. November 2004 ursprünglich beabsichtigte Verwaltungsvereinfachung hat sich nicht einstellen können. Die bis dahin ausschließlich amtliche Aufgabe der Trichinenprobenentnahme kann zwar auf Jagdausübungsberechtigte übertragen werden, führt aber durch die Vorgaben des Wildursprungsscheins zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand, indem die Entnahme der Probe zwingend an das Erlegen gekoppelt ist. Der Unterzeichner des Wildursprungsscheins bescheinigt, dass bei dem erlegten Tier weder Verhaltensstörungen noch auffällige Merkmale beobachtet wurden. Wenn dies auch vom Erleger bestätigt werden könnte, wäre für eine praxisgerechte Umsetzung nur noch eine kleine Anzahl von beauftragten Jagdausübungsberechtigten für die eigentliche Probenahme erforderlich.

Zur Verwaltungsvereinfachung soll die Entnahme der Probe zur Trichinenuntersuchung durch den beauftragten Jagdausübungsberechtigten auch bei Schwarzwild, das nicht von ihm selbst erlegt wurden, ermöglicht werden.

Zur Beurteilung der bedenklichen Merkmale vor und nach dem Schuss werden die Jäger im Rahmen ihrer Ausbildung zur Jägerprüfung geschult. Nach geltendem Recht sind Jäger ohnehin berechtigt, erlegtes Haarwild in geringen Mengen ohne Fleischuntersuchung - aber mit Untersuchung auf Trichinen - unter Einhaltung der fleischhygienerechtlichen Vorgaben in den Verkehr zu bringen.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 Änderung der Fleischhygiene-Verordnung

Mit der Änderung wird der Wildursprungsschein dahingehend geändert, dass der Erleger mit seiner Unterschrift Feststellungen, die nur er selbst vor dem Erlegen bzw. beim Aufbrechen des Tieres treffen kann, bestätigen und an den für die Entnahme der Proben zur Untersuchung auf Trichinen beauftragten Jagdausübungsberechtigten weitergeben kann. Dadurch sind die Belange des Verbraucherschutzes gewahrt.

Zu § 2 Inkrafttreten

Die Regelung enthält die erforderliche Vorschrift über das Inkrafttreten.