Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. September 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 07.11.08

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Stand: 16.09.2008

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt des Gesetzes

Das zuletzt 2002 novellierte Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) ist seit 1996 in Kraft. Es hat sich zu einem umfassenden und äußerst erfolgreichen Förderinstrument der beruflichen Weiterbildung entwickelt, das einen individuellen Rechtsanspruch auf Förderung der ersten beruflichen Aufstiegsfortbildung gewährt. Dieser Rechtsanspruch erstreckt sich auf nahezu sämtliche Berufsbereiche unabhängig von der Form der Aufstiegsfortbildung (Vollzeit/Teilzeit/schulisch/außerschulisch/Fernunterricht/mediengestützt) und ohne Altersbegrenzung. Ziel des Gesetzes ist die Erweiterung und der Ausbau beruflicher Höherqualifizierung, die Stärkung der Fortbildungsmotivation des Fachkräftenachwuchses in Deutschland sowie die Verbesserung der beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten eines jeden Einzelnen. Darüber hinaus bietet es über einen Darlehensteilerlass für potenzielle Existenzgründer einen Anreiz, nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung den Schritt in die Selbständigkeit zu wagen und Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze zu schaffen. Das AFBG stellt - als ein Äquivalent zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) - in der beruflichen Bildung eine ganz wesentliche Säule des Lebenslangen Lernens und der beruflichen Weiterbildung dar, denn ohne die finanziellen Anreize des Staates über das AFBG würde eine Vielzahl der beabsichtigten Fortbildungsmaßnahmen aus finanziellen Gründen unterbleiben und das Potenzial der Betroffenen ungenutzt brach liegen. Die Bedeutung des Gesetzes spiegelt sich auch in den kontinuierlich steigenden Gefördertenzahlen wieder, die sich seit 1996 mehr als vervierfacht haben. Im Jahre 2007 wurden bereits circa. 134 000 Personen gefördert. Diese hierin und in Aussagen von Betroffenen zum Ausdruck kommende positive Auswirkung des AFBG auf die Fortbildungsmotivation gilt es zu erhalten und auszubauen.

Mit diesem Gesetzentwurf greift die Bundesregierung auch vor dem Hintergrund des sich abzeichnenden Fachkräftemangels dieses Ziel auf. Dabei stellt die Novellierung des AFBG einen wichtigen Baustein im Rahmen der Qualifizierungsinitiative der Bundesregierung dar, deren Ziel die Verbesserung der Qualität und Wirkungsbreite des deutschen Aus- und Weiterbildungssystem ist.

Neben strukturellen Verbesserungen werden auch Klarstellungen vorgenommen. Ziel ist es, das AFBG noch attraktiver, zielgerichteter und effizienter zu gestalten und es so "fit" für die Herausforderungen der Gegenwart und der Zukunft zu machen. Vor allem sollen die Attraktivität beruflicher Aufstiegsfortbildungen weiter gesteigert und noch mehr Menschen als bisher für Fortbildungen gewonnen werden, um durch eine kontinuierliche Höherqualifizierung über alle Altersgruppen hinweg dem Fachkräftemangel in Deutschland zu begegnen, die Beschäftigungsfähigkeit der Menschen auf Dauer zu erhalten und die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit Deutschlands zu sichern.

Auch soll mit dem Gesetzentwurf der Gleichwertigkeit der beruflichen mit der allgemeinen Bildung Rechnung getragen werden. Nachdem in einem ersten Schritt strukturelle Verbesserungen über das 22. BAföG-Änderungsgesetz (BAföGÄndG) in der schulischen und akademischen Bildung erzielt worden sind, sollen in einem zweiten Schritt vergleichbare, strukturelle Verbesserungen im Bereich der beruflichen Bildung umgesetzt werden.

Die Ziele der Novelle lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen:

Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

Der Anwendungsbereich des AFBG soll erweitert werden. Fortbildungswillige sollen eine und nicht nur die erste Aufstiegsfortbildung gefördert bekommen. Menschen, die bereits eine selbst oder anderweitig finanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert haben und nach bisherigem Recht aufgrund ihrer vorherigen Eigeninitiative einen Förderanspruch verwirkt haben, sollen künftig hierfür nicht mehr "bestraft" werden. Auch sie sollen für eine Aufstiegsfortbildung eine Förderung erhalten können.

Darüber hinaus soll die Förderung für alle verbessert, dafür aber stärker am Erfolg der Fortbildungsmaßnahme orientiert werden. Zusätzlich zum bisherigen staatlichen Zuschuss von 30,5 Prozent zum Maßnahmebeitrag bei Beginn des Lehrganges soll bei Bestehen der Prüfung ein neuer Erlass von 25 Prozent auf das auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen gewährt werden.

Künftig sollen auch Fortbildungen in der ambulanten und stationären Altenpflege mit Aufstiegscharakter - auch wenn keine entsprechenden landesrechtlichen Regelungen vorliegen - für eine befristete Zeit förderfähig sein, wenn sie, abgesehen von fortbildungsimmanenten Unterschieden, inhaltlich im Wesentlichen den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft entsprechen. Damit wird die Erwartung verknüpft, dass bis zum Ablauf der Übergangsfrist in allen Ländern entsprechende landesrechtliche Fortbildungsregelungen geschaffen werden.

Aufstiegsfortbildungen zum Erzieher oder zur Erzieherin sollen ebenfalls in den Förderungsbereich des AFBG fallen.

Ausländische Fortbildungswillige, die bereits langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder lange in Deutschland leben und eine dauerhafte Bleibeperspektive haben, sollen künftig auch ohne Anknüpfung an eine vorherige Mindesterwerbsdauer nach dem AFBG gefördert werden können.

Die Erlassmöglichkeiten für Unternehmensgründungen und Unternehmensübernahmen sollen verbessert werden. Künftig soll bei der Gründung oder Übernahme eines Unternehmens bereits ab der Einstellung und der dauerhaften Beschäftigung eines neuen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiters oder einer sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiterin oder eines oder einer Auszubildenden ein gestaffelter Erlass des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens gewährt werden.

Die finanzielle Situation von Fortbildungswilligen mit Kindern soll weiter verbessert werden, da insbesondere sie vielfältigen Belastungen ausgesetzt sind. Zum einen soll der bisherige Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende von bis zu 113 Euro pro Kind bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr pauschalisiert und ohne Kostennachweis pro Kind und Monat gewährt werden. Bei der Betreuung behinderter Kinder soll darüber hinaus die Altersbegrenzung entfallen, da der Betreuungsmehrbedarf auch nach dem zehnten Lebensjahr fortbesteht. Darüber hinaus soll der Erhöhungsbetrag für Kinder beim Unterhaltsbeitrag von 179 Euro pro Kind auf 210 Euro pro Kind erhöht und zu 50 Prozent bezuschusst werden.

Des Weiteren soll die bei Aufstiegsfortbildungsmaßnahmen in Vollzeit zwischen Ende der Maßnahme und Anfertigung des Prüfungsstücks beziehungsweise Ablegen der Prüfung bestehende Förderlücke beim Unterhaltsbeitrag geschlossen werden. Da das Prüfungsstück in der Regel erst nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme gefertigt wird, der Unterhaltsbeitrag aber nur bis zum Ende der Maßnahme gewährt wird, entsteht oftmals für die Betroffenen für die Zeit des Anfertigens des Prüfungsstücks beziehungsweise Ablegung der Prüfung eine schwierige finanzielle Situation. Diese soll durch ein Darlehen für den Lebensunterhalt und die Kosten der Kinderbetreuung zu AFBG-Konditionen von bis zu weiteren drei Monaten nach Ende der Maßnahme verbessert werden.

Zugleich sollen Maßnahmen wie Klausurenkurse oder mündliche Prüfungssimulationen, die für das Bestehen der Prüfung hilfreich sind, in einem gewissen Umfang mitgefördert werden. Derzeit können nur reine Unterrichtsstunden, bei denen eine Lehrkraft die notwendigen Lerninhalte vermittelt, anerkannt und gefördert werden. Künftig sollen bis zu 10 Prozent maximal jedoch 50 Stunden (á 45 Minuten) der Prüfungsvorbereitung mitgefördert werden können.

In Anlehnung an die Weiterbildungsförderungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch werden die Anforderungen an die Eignung der Träger erhöht, indem auch im AFBG von den Trägern der Maßnahme die Anwendung eines Qualitätssicherungssystems verlangt wird.

Zugleich soll durch verschiedene Klarstellungen im Gesetz die zweckentsprechende Mittelverwendung, die Einschränkung von Mitnahmeeffekten und Leistungsmissbräuchen sichergestellt, das Subsidiaritätsprinzip der staatlichen Förderung durch Anrechnung von Leistungen privater Arbeitgeber zur Aufstiegsfortbildung gestärkt werden und eine zielgenauere und sparsamere Förderung durch Beschränkung der Förderungsdauer auf das Notwendige, die Einführung eines Teilnahmenachweises, eine präzisere Abgrenzung zwischen AFBG und anderen Leistungsgesetzen sowie eine Anpassung des AFBG an die Rechtsprechung erfolgen.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, das auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG (Regelung der Ausbildungsbeihilfen) erlassen wurde, stellt zur Gewährleistung von Chancengleichheit in der beruflichen Weiterbildung bundesweit einheitliche Bedingungen bei der individuellen Aufstiegsfortbildungsförderung sicher. Nach eingehender Prüfung der aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten und Prognose der künftigen Entwicklungen ist das Erfordernis einer bundeseinheitlichen Regelung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse (Art. 72 Abs. 2 GG) zu bejahen.

Die Verlässlichkeit einer bundesweit einheitlichen und damit vom Standort der jeweils ausgewählten Fortbildungsstätte unabhängigen finanziellen Absicherung der Fortbildung ist Grundlage dafür, alle Begabungsreserven bestmöglich auszuschöpfen und die erforderliche Mobilitätsbereitschaft während der beruflichen Weiterbildung zu sichern. Die Ausgestaltung als subsidiäre staatliche Sozialleistung macht eine bundeseinheitliche Gewährleistung gleicher Förderungsvoraussetzungen und Förderungskonditionen erforderlich, die mit den vorgesehenen Änderungen zur Einbeziehung von bislang nicht förderungsberechtigten Fortbildungswilligen mit Migrationshintergrund, zur Anhebung des Erhöhungsbetrages für Kinder und dessen Bezuschussung, zur pauschalen Gewährung des Kinderbetreuungszuschlags bei gleichzeitigem Verzicht auf den Kostennachweis, zur Einführung des Bestehenserlasses und der neuen Erlasskomponente bei den Existenzgründern oder Existenzgründerinnen, dem Qualitätsnachweis für Weiterbildungsträger usw., maßgeblich tangiert werden. Unterschiedliche landesrechtliche Regelungen hierzu würden zwangsläufig zu einer bildungspolitisch nicht hinnehmbaren und die Mobilität von Fortbildungswilligen verhindernden Rechtszersplitterung im Bereich der Förderung der beruflichen Weiterbildung führen, so dass eine Regelung durch den Bundesgesetzgeber erforderlich ist.

III. Weitere Ergebnisse der Vorprüfung des Gesetzentwurfes

Notwendigkeit, Wirksamkeit und Verständlichkeit der vorgeschlagenen Rechtsänderungen sind Gegenstand einer Vorprüfung gewesen. Der Handlungsbedarf ist im Wesentlichen in den Ausführungen des Allgemeinen und Besonderen Teils der Begründung dargelegt. Als Beitrag zum Bürokratieabbau durch Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wirken sich insbesondere die Abschaffung des Nachweises der konkret entstandenen Kosten der Kinderbetreuung, die gesetzlichen Klarstellungen und Definitionen sowie die Streichung von Normen und einer Verordnungsermächtigung ohne praktische Relevanz aus.

Inwieweit eine Befristung der Rechtsänderungen sinnvoll erscheint, wurde jeweils eingehend geprüft. Die Prüfung hat ergeben, dass eine Befristung nur für die Förderung der Fortbildung in der Altenpflege angezeigt ist, weil bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine bundesweite Förderung ermöglicht werden soll, obwohl es zum Teil noch an entsprechenden landesrechtlichen Regelungen mangelt. Der Befristungszeitraum gibt den Landesgesetzgebern ausreichend Zeit, die erforderlichen Regelungen zu erlassen.

Die Regelungsvorschläge stehen in voller Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union und dienen im Bereich der Ausdehnung des Kreises förderungsberechtigter ausländischer Fortbildungswilliger zum Teil gerade dessen Umsetzung.

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Der Gesetzentwurf wurde auf seine Gleichstellungsrelevanz überprüft. Von dem Förderanspruch auf eine Fortbildung und von der Änderung des Kinderbetreuungszuschlags, der künftig pauschal und ohne Kostennachweis gewährt wird, und von den Verbesserungen bei der Aufstiegsfortbildung zum Erzieher oder zur Erzieherin sowie in der Altenpflege, werden voraussichtlich vor allem weibliche AFBG-Empfängerinnen profitieren. Ansonsten weist das Gesetz keine Gleichstellungsrelevanz auf.

V. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und Auswirkungen auf das Preisniveau

Für die Ermittlung der Kosten der AFBG-Novelle dienten die Zahlen aus den Bundesstatistiken 2006 und 2007 sowie weitere Erfahrungswerte der Länder und der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Bei den Berechnungen wurde ausgehend von rund 134 000 Geförderten im Jahr 2007 ein durch die Novelle ausgelöster Anstieg der Gefördertenzahl in der mittelfristigen Perspektive bis zum Jahre 2012 auf rund 160 000 angenommen. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Gefördertenzahl seit 2006 rückläufig ist. Des Weiteren wurden bei der Berechnung der Mehrkosten Mittelwerte der genannten Bundesstatistiken für die durchschnittliche Maßnahmedauer (12 Monate), den durchschnittlichen Zuschussanteil (1 155 Euro) und Darlehensanteil (2 905 Euro) je Vollzeitfall am Unterhaltsbeitrag sowie für den durchschnittlichen Zuschussanteil (891 Euro) und Darlehensanteil (2 059 Euro) je Vollzeitfall am Maßnahmebeitrag, den durchschnittlichen Zuschussanteil (512 Euro) und Darlehensanteil (1 183 Euro) je Teilzeitfall am Maßnahmebeitrag, den durchschnittlichen Kinderbetreuungszuschlag (667 Euro) sowie für den durchschnittlichen Förderbetrag der Kosten des Meisterstückes (468 Euro), zu Grunde gelegt.

Der Finanzaufwand des AFBG betrug im Jahre 2007 bei 134 000 Geförderten rund 153,6 Millionen Euro. Hiervon entfielen gemäß § 28 AFBG auf den Bund 78 Prozent, d.h. rund 119,8 Millionen Euro und auf die Länder 22 Prozent, d.h. rund 33,8 Millionen Euro.

Auf Grundlage dieser Daten und einem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Juli 2009 wurde der novellierungsbedingte Finanzmehraufwand für Bund und Länder wie folgt ermittelt:

2009
Mio. Euro
2010
Mio. Euro
2011
Mio. Euro
2012
Mio. Euro
Mehrkosten der Novelle: 29,4 66,3 86,0 90,2
davon Bund: 22,7 51,6 67,2 70,8
Länder: 6,7 14,7 18,8 19,4

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind durch das Gesetz nicht zu erwarten, da die Förderleistungen zu keiner signifikanten Veränderung der Nachfrage führen dürften.

VI. Bürokratiekosten

Die neu eingeführten Mitteilungspflichten (für den Bildungsträger: erweiterte Mitteilungspflichten bei förderrelevanten Veränderungen des Geschäftsbetriebs bzw. der Fortbildungsmaßnahme; für den Bürger und Bürgerinnen: Teilnahmenachweis, Nachweis über Bestehen der Prüfung, Nachweis über entstandene Prüfungsgebühren; für die Kreditanstalt für Wiederaufbau: Auskünfte für die Bundesstatistik über gewährte Teilerlasse und Stundungen), sind erforderlich, angemessen und verhältnismäßig, da geringer belastende Maßnahmen nicht erkennbar sind. Insbesondere die den Bürger oder die Bürgerin betreffenden Informationspflichten dienen dem Ziel, den Antragstellern oder Antragstellerinnen Vergünstigungen (Zuschüsse zu den Prüfungsgebühren, leistungsbezogener Teilerlass bei Bestehen der Prüfung, Fortzahlung der Förderung bei regelmäßiger Teilnahme) zu gewähren. Die mit den Informationspflichten verbundenen Belastungen sind im Vergleich zu den Begünstigungen als vernachlässigbar gering zu bewerten.

Bürokratiekosten für die Bürger und Bürgerinnen:

Bei allen Informationspflichten des Bürgers handelt es sich um eine einmalige Meldung während einer Fortbildungsmaßnahme, die sich auf die Übersendung einer Kopie des Prüfungszeugnisses, des Rechnungsbeleges oder Gebührenbescheides für die Prüfungsgebühren und die Teilnahmebescheinigung beschränkt. Darüber hinaus ist eine Informationspflicht für den Bürger abgeschafft worden (Nachweis der Kosten der Kinderbetreuung).

Bürokratiekosten für die Wirtschaft:

Soweit die Bildungsträger auskunftspflichtig sind, ist zu berücksichtigen, dass auch sie von der staatlichen Finanzierung der Lehrgangsgebühren mittelbar profitieren. Im Übrigen handelt es sich bei dieser Informationspflicht lediglich um eine Konkretisierung einer bereits bestehenden Informationspflicht. Es ist geprüft worden, ob geringer belastende Maßnahmen möglich sind. Solche sind jedoch nicht identifiziert worden.

Die Kosten für die Pflicht, Änderungen des Geschäftsbetriebes und des Lehrgangskonzeptes mitzuteilen, belaufen sich auf rund 5 000 Euro. Bei der Berechnung wurde davon ausgegangen, dass von insgesamt 1 300 Bildungsträgern maximal zehn Prozent einmal im Jahr ihr Lehrgangskonzept bzw. ihren Geschäftsbetrieb förderrelevant modifizieren. Es wird ferner von durchschnittlich drei für das AFBG relevanten Lehrgängen pro Bildungsträger und 51 000 Erstbewilligungen ausgegangen. Für das Informationsschreiben an die zuständigen Stellen wird ein Zeitaufwand von circa 5 Minuten für eine Fachkraft mit mittlerem Qualifikationsniveau mit einem Stundensatz von 29,30 Euro zu Grunde gelegt. Es handelt sich um eine einfache Informationspflicht. Zudem entstehen Versandkosten von circa 0,6 Euro [(51 000 / 1 300 / 3) x (1 300 x 10 %) x (29,30 Euro/ 60 Minuten x 5) + (0,60 € x 1 690)].

Die Kosten für die Pflicht, die Anwendung eines Qualitätssicherungssystems nachzuweisen, belaufen sich auf rund 15 700 Euro. Bei der Berechnung wurde von insgesamt 1 300 Bildungsträgern und 51 000 Erstbewilligungen ausgegangen. Da der bereits bestehende Vordruck für den Bildungsträger (Formblatt B) angepasst werden kann und insoweit nur ein Ankreuzen beziehungsweise ein Nennen des verwendeten Qualitätssicherungssystems erforderlich ist, handelt es sich um eine einfache Informationspflicht. Der Zeitaufwand wird auf circa 1 Minute pro Vordruck geschätzt. Da es sich um ein einfaches Qualifikationsniveau handelt, wird ein Stundensatz von 19,00 Euro angesetzt. Da der Vordruck durch den Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei der zuständigen Stelle vorgelegt wird, entstehen keine Versandkosten (51 000 / 1 300) x (19,00 Euro/ 60 Minuten x 1) x 1 300).

Es wird darauf hingewiesen, dass keine belastbaren statistischen Informationen zur Anzahl der Bildungsträger existieren. Nach derzeitigem Kenntnisstand gibt es 649 Bildungsträger der Kammern, die für das AFBG relevante Weiterbildungskurse anbieten. Über private Bildungsanbieter liegen keine Zahlen vor. Es wird hier jedoch von der gleichen Anzahl ausgegangen, so dass insgesamt von circa 1 300 Bildungsträgern ausgegangen wurde.

Bürokratiekosten für die Verwaltung:

Die mit einer zusätzlichen Auskunftspflicht für die Bundesstatistik bezüglich der Teilerlasse belegte Kreditanstalt für Wiederaufbau stellt als für die Darlehensverwaltung zuständige Stelle den "verlängerten Arm" der Bundesverwaltung dar. Eine Kostenanalyse ist insoweit nicht notwendig.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 2)

Bei den Änderungen in der Überschrift und in Absatz 1 Nummer 1 handelt es sich um redaktionelle Anpassungen sowie eine sprachliche Bereinigung und Klarstellung der Norm ohne inhaltliche Veränderungen. Die Bezugnahme im AFBG auf eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine vergleichbare berufliche Qualifikation will sicherstellen, dass es sich bei der nach dem AFBG zu fördernden Maßnahme vom Niveau um eine Aufstiegsfortbildung und nicht nur eine Erstausbildung handelt. Da das AFBG eine abgeschlossene Berufsausbildung nach BBiG oder HwO voraussetzt und Regelvoraussetzung insoweit eine abgeschlossene, mindestens zwei- bis eher dreijährige Berufsausbildung ist, ist es unabdingbar, dass es sich bei der "entsprechenden beruflichen Qualifikation" um eine solche handelt, die mit einer solchen gezielten mehrjährigen Berufsausbildung vergleichbar ist. Ein Anhaltspunkt dafür, wann eine einer Berufsausbildung entsprechende berufliche Qualifikation gegeben ist, gibt § 45 Abs. 2 BBiG. Gemäß § 45 Abs. 2 BBiG kann auch jemand zur Abschlussprüfung eines Ausbildungsberufes zugelassen werden, der nachweist, dass er mindestens das 1½-fache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Abschlussprüfung ablegen will. Dieser Maßstab dient grundsätzlich auch im AFBG als Anhaltspunkt.

Die Änderungen in Absatz 1 Nummer 2 beinhalten neben Klarstellungen und redaktionellen Anpassungen sowie sprachlichen Bereinigungen auch eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des AFBG, ohne dass jedoch die bisherigen Vorgaben des AFBG aufgegeben werden. Ziel der Änderung ist es, insbesondere Fortbildungen im sozialen Bereich beziehungsweise im Gesundheitsbereich zu stärken und noch stärker als bisher in den Anwendungsbereich des AFBG einzubeziehen. Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei den förderfähigen Maßnahmen um Fortbildungsabschlüsse handeln muss, die mit öffentlichrechtlich geregelten Fortbildungsabschlüssen nach BBiG, HwO oder bundes- beziehungsweise landesrechtlichen Regelungen vergleichbar sind. Durch die neue, klarere Struktur des bisherigen Satzes 1 Nummer 2 wird zum einen die Notwendigkeit der Gleichwertigkeit der Abschlüsse mit den im Gesetz genannten Fortbildungsabschlüssen nach dem BBiG und der HwO aber auch das bisherige Regel-Ausnahmeverhältnis der einzelnen Varianten zueinander deutlicher.

Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a), b) und d) sind inhaltlich unverändert geblieben.

Da es aber im Vollzug immer er wieder Missverständnissen und Auslegungsproblemen, insbesondere bei den Erziehern und Erzieherinnen gekommen ist, ist hier eine gesetzliche Klarstellung notwendig. Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c) stellt insoweit klar, dass Aufstiegsfortbildungen auch zum Erzieher oder zur Erzieherin nach dem AFBG förderfähig sind und zwar, wenn sie im Regelfall eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen. Insoweit ist es erforderlich, dass die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen ein Qualifikationsniveau oberhalb der Ebene der Erstausbildung eindeutig festlegen. Es wäre daher hilfreich, wenn auch die Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz (KMK) über Fachschulen entsprechend noch deutlicher das Aufstiegsniveau in ihren Empfehlungen betonen und dies von den Landesgesetzgebern entsprechend umgesetzt werden würde. Ziel ist es, über die Empfehlungen der KMK bundeseinheitliche Standards und damit auch eine bundeseinheitliche Förderung im AFBG zu ermöglichen und den bestehenden Flickenteppich zu beseitigen.

Fortbildungsabschlüsse in der Krankenpflege auf Grundlage der Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) sollen wie bisher nur förderfähig sein, wenn keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen existieren. Liegen landes- oder bundesrechtliche Regelungen vor, gehen diese vor. Mit der neuen Strukturierung des § 2 wird dieser Wille des Gesetzgebers deutlicher als bisher hervorgehoben. Satz 2 entspricht insofern der bisherigen Regelung in Nummer 2.

Satz 3 stellt eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des AFBG dar. Ziel dieser Regelung ist es, eine bundeseinheitliche Förderung für Aufstiegsfortbildungen im Bereich der Altenpflege bereits jetzt zu ermöglichen. Mit dieser Regelung soll der Situation Rechnung getragen werden, dass in vielen Ländern noch keine ausreichenden rechtlichen Grundlagen im Bereich der Fortbildung in der Altenpflege bestehen. Dies führt zu der unbefriedigenden Situation, dass in der überwiegenden Anzahl der Länder noch keine AFBG-Förderung für Fortbildungen im Bereich der Altenpflege gewährt werden kann. Angesichts der immer älter werdenden Bevölkerung und des damit verbundenen erhöhten Pflegebedarfs ist es jedoch aus politischer Sicht nicht nur erforderlich, das vorhandene Personal in diesem Bereich noch besser zu qualifizieren, sondern auch neue Nachwuchskräfte durch attraktivere Fortbildungsmöglichkeiten zu gewinnen. Anders als im Krankenhausbereich gibt es im Bereich der ambulanten und stationären Altenpflege auch keine vergleichbaren Weiterbildungsempfehlungen eines Dachverbandes auf die im AFBG Bezug genommen werden könnte. Da die Fortbildungen aber oftmals inhaltlich im Wesentlichen mit den Inhalten der Fortbildungen im Bereich der Krankenpflege übereinstimmen, können die Weiterbildungsempfehlungen der DKG auch insoweit zum Maßstab gemacht werden. Künftig soll eine Förderung möglich sein, wenn diese Maßnahmen weitestgehend den Weiterbildungsempfehlungen der DKG entsprechen und nur hinsichtlich des spezifischen Fortbildungsbedarfes im Altenpflegebereich abweichen, wobei die weitgehende inhaltliche Identität bei Präsenzlehrgängen durch die zuständige Landesbehörde am Sitz des Trägers und bei Fernunterrichtslehrgängen durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht bestimmt werden muss. Soweit allerdings die Fortbildungsmaßnahme einer landesrechtlichen Regelung unterliegt, ist diese vorrangig zu Grunde zu legen. Dies gilt sowohl für den Präsenz- als auch den Fernunterricht, da der Vorrang bundes- oder landesrechtlicher Regelungen auch für die Fortbildung in der Altenpflege gilt. Ziel ist es, dass in absehbarer Zukunft bundesweit entsprechende Landesregelungen existieren, die diese Hilfskonstruktion überflüssig machen. Deshalb wird die Regelung befristet (vgl. Nummer 28). Bei Fernunterrichtslehrgängen ist der Träger gehalten, anzugeben, welches Recht er bei seinen Bildungsangeboten zugrunde legt.

Die Verordnungsermächtigung aus § 2 Abs. 1a wird mangels Notwendigkeit und rechtlicher Relevanz aufgehoben. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Regelungen sind so weit gefasst, dass alle in Frage kommenden gleichwertigen Aufstiegsfortbildungen darunter subsumiert werden können. Deshalb ist in den vergangenen Jahren von der Verordnungsermächtigung kein Gebrauch gemacht worden. Auch in Zukunft zeichnen sich keine Anwendungsfälle ab. Die Aufhebung der offenkundig überflüssigen Verordnungsermächtigung dient zugleich der Bereinigung des Rechts um obsolete Vorschriften.

Bei den Änderungen in § 2 Absatz 3 handelt es sich um Klarstellungen der gesetzgeberischen Intention im Interesse der Rechtsklarheit und zur Erleichterung der Vollzugspraxis. Diese sind erforderlich geworden, weil sich in der Vergangenheit eine unterschiedliche Rechtsprechung sowie Vollzugsprobleme in diesem Bereich entwickelt haben, die darauf zurückzuführen sind, dass der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig genug beziehungsweise interpretationsfähig ist. Dies soll nun durch wichtige Legaldefinitionen im Gesetz geändert werden. Auch soll die Terminologie des AFBG vereinheitlicht werden.

Die Änderungen in Satz 1 beinhalten neben sprachlichen Bereinigungen auch Begriffsdefinitionen zur besseren Unterscheidbarkeit der einzelnen Voraussetzungen. Sie dienen auch der Klarstellung der Vollzugspraxis und der besseren Handhabbarkeit des Gesetzes.

Da der Unterrichtsbegriff von den Gerichten immer wieder unterschiedlich ausgelegt worden ist, ist eine gesetzliche Definition erforderlich geworden. Mit der Definition in Satz 2 soll insbesondere den Teilnehmern und Teilnehmerinnen an Fortbildungsmaßnahmen Sicherheit gegeben werden, welche Stunden des Bildungsanbieters nach dem AFBG als förderfähig anerkannt werden können und welche nicht. Hierdurch soll das finanzielle Risiko der Teilnehmer und Teilnehmerinnen, möglicherweise nicht alle Lehrgangskosten über das AFBG gefördert zu bekommen, minimiert werden. Zugleich soll es den Bildungsanbietern ermöglichen, ihre Kurse AFBG-konform auszugestalten. § 2 Abs. 3 regelt den Unterricht in seiner herkömmlichen Form als Präsenzunterricht, der die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrkraft und Lernenden in einem "Klassenzimmer" sowie eine fachliche und systematische Vermittlung der in den jeweiligen Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen notwendigen Inhalte, beinhaltet. Unschädlich ist die Ergänzung des Präsenzunterrichtes durch den Einsatz neuer Medien, z.B. Computer, auch bei räumlicher Trennung zwischen Lernenden und Lehrenden aufgrund des Einsatzes neuer Medien (z.B. "blendedlearning", virtuelles Klassenzimmer), solange dieser Lernprozess von einer qualifizierten Lehrkraft gesteuert und beaufsichtigt wird (siehe auch § 4a AFBG). Sofern der Unterricht überwiegend in räumlicher Trennung (mehr als 50 Prozent) zwischen Lernenden und Lehrenden erfolgt, ist von Fernunterricht im Sinne des § 4 AFBG auszugehen. Unabhängig von der Lernform müssen in allen Fällen die Fördervoraussetzungen des § 2 AFBG im Übrigen erfüllt sein.

Reine vom Träger als solche angewiesene Wiederholungsstunden, Repetitorien, unbetreute Chatroomstunden, Selbstlernphasen, Praktika und fakultative Zusatzmodule, die häusliche Vor- und Nachbereitung des Unterrichtsstoffes usw. sind nach wie vor keine Unterrichtsstunden im Sinne des AFBG und daher nicht förderfähig.

Gemäß Satz 4 sollen künftig Stunden der fachpraktischen Unterweisung förderfähig werden. Anders als bei reinen Praktika handelt es sich um inhaltlich vorgegebene und in die Fortbildung integrierte praktische Unterrichtsstunden, bei denen wesentliche Inhalte der Fortbildung durch eine Lehrkraft vermittelt werden und die durch theoretischen Unterricht in nennenswertem Umfang begleitet werden. In Ausnahmefällen ist es auch denkbar, dass diese fachpraktische Unterweisung außerhalb der eigentlichen Fortbildungsstätte z.B. bei einem Kooperationspartner durchgeführt wird, weil eine Durchführung innerhalb der Fortbildungsstätte nicht möglich ist (z.B. Fortbildung zum Hufbeschlagschmied und fachpraktische Unterweisung am Pferd im kooperierenden Reitstall).

Mit Satz 5 erfolgt eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des AFBG zugunsten der Teilnehmer und Teilnehmerinnen. Bislang sind nur reine Unterrichtsstunden als förderfähig anerkannt worden, Klausurenkurse hingegen nicht. Da es sich bei den auf die Prüfung vorbereitenden Stunden wie Klausurenstunden und Simulationen mündlicher Prüfungen um wichtige Elemente der Fortbildung im Hinblick auf das Bestehen der Prüfung handelt, sollen diese Stunden künftig förderfähig werden. Um jedoch eine künstliche Aufstockung des Lehrgangskonzeptes zu vermeiden, wird eine maximal förderfähige Stundenzahl festgelegt. Künftig sollen bis zu 10 Prozent der nach dem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden, maximal jedoch 50 Stunden insgesamt förderfähig sein. Hierbei muss es sich jedoch um verbindliche Kursinhalte und nicht nur um rein fakultative Kurselemente handeln.

Durch den neuen Satz 6 soll der wirtschaftliche Mitteleinsatz sichergestellt werden, indem die Förderung auf die angemessene Dauer der Fortbildung begrenzt wird. Die Angemessenheit des Stundenumfanges richtet sich dabei z.B. auch nach den Rahmenempfehlungen der jeweiligen Dachverbände wie DIHK, ZDH. Kurse, die über diese Empfehlungen zeitlich hinaus gehen, werden nur entsprechend anteilig gefördert. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die notwendigen Inhalte vermittelt und über das AFBG auch gefördert werden. Unnötig lange und teure Fortbildungen hingegen, die über das normale Maß hinausgehen, können zwar besucht, jedoch nur im angemessenen Umfang über das AFBG gefördert werden. Der Rest verbleibt in der finanziellen Verantwortung des Teilnehmers oder der Teilnehmerin. In diesem Zusammenhang darf nicht verkannt werden, dass es sich um Steuergelder handelt und diese wirtschaftlich einzusetzen sind. Die Förderung des AFBG erfolgt - jedenfalls im Hinblick auf den Maßnahmebeitrag - losgelöst von einer finanziellen Bedürftigkeit des Betroffenen oder der Betroffenen, d.h. einkommens- und vermögensunabhängig. Insoweit ist eine Ausrichtung der Förderung auf das zur Erreichung des Fortbildungsziels angemessene Maß angezeigt und sachgerecht.

Bei den Sätzen 7 bis 9 handelt es sich um eine Klarstellung des gesetzgeberischen Willens. Diese Klarstellung ist erforderlich geworden, weil in der Vergangenheit vermehrt Gerichte bei der Ermittlung der Fortbildungsdichte fälschlicherweise auf die sogenannte "Nettobetrachtung" abgestellt haben. Danach sind auch längere Unterbrechungszeiten zwischen zwei Maßnahmeabschnitten von z.B. mehr als zwei Jahren bei der Berechnung der Maßnahmedauer unberücksichtigt geblieben und wurden als förderunschädlich eingestuft. Wie sich aber bereits aus dem Wortlaut des geltenden § 2 Abs. 3 ergibt, ist auf die Gesamtdauer der Maßnahme und eben nicht nur auf die Dauer der einzelnen Maßnahmeabschnitte abzustellen. Gesetzesintention ist das möglichst zielstrebige und zügige Erreichen des Fortbildungszieles auch mit Blick auf eine sparsame Mittelverwendung. Dem wird nur die sogenannte "Bruttobetrachtung" gerecht, die bei der Ermittlung des maximalen Zeitrahmens und der Fortbildungsdichte sowohl die Maßnahmeabschnitte, als auch die dazwischen liegenden unterrichtsfreien Zeiten umfasst. Sowohl das abstrakte Lehrgangskonzept des Bildungsträgers als auch der vom Teilnehmer oder von der Teilnehmerin individuell gewählte Lehrgangsablauf müssen die Vorgaben des § 2 Abs. 3 erfüllen. Dies soll nunmehr im Gesetz unmissverständlich klargestellt werden.

Absatz 4 entspricht dem bisherigen Abs. 1 Satz 2.

Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 3 Satz 4.

Zu Nummer 2 (§ 2a neu)

Die Förderung setzt wie auch die Weiterbildungsförderung nach dem SGB III (Bildungsgutschein) beziehungsweise die Sprachförderung von Migranten und Migrantinnen voraus, dass der Träger ein den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes systematisches Instrument zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung wirksam anwendet. Ein solches ist z.B. durch die Zulassung nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung - AZWV - nachgewiesen. Verfügt ein Bildungsträger nicht über die Zulassung nach AZWV, so ist alternativ eine Zertifizierung nach einem allgemein anerkannten und verbreiteten System der Qualitätssicherung wie z.B. ISO 9000 ff, EFQM, LOW2 ausreichend. Die Einführung dieser Regelung dient neben der Qualitätssicherung der Bildungsmaßnahmen vor allem auch dem Verbraucherschutz. Fortbildungsteilnehmer und Fortbildungsteilnehmerinnen sollen sich auf die Güte der jeweiligen Fortbildungsmaßnahme verlassen können. Bei öffentlichen Trägern oder Einrichtungen unter staatlicher Aufsicht wird davon ausgegangen, dass sie die erforderliche Qualität besitzen. Dies gilt auch für staatliche oder staatlich anerkannte Schulen. Diese unterliegen dem jeweiligen Landesschulrecht, sind damit an eine Schulordnung gebunden und unterliegen somit der Schulaufsicht. Eine Zertifizierung dieser Weiterbildungsträger ist nicht notwendig, da eine Qualitätsüberprüfung bereits im Rahmen des Schulrechts erfolgt. Private Ergänzungsschulen, die nicht staatlich anerkannt sind, unterliegen der Zertifizierungspflicht.

Zu Nummer 3 (§ 3 Satz 1)

Die neue Nummer 1 entspricht der bisherigen Nummer 1.

Bei dem im Rahmen der Neufassung erfolgten Verzicht auf den Begriff "Unterhaltsgeld" in Nummer 2 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Streichung der §§ 153 bis 159 SGB III.

Im Übrigen handelt es sich in den neuen Nummern 3 und 4 um eine gesetzliche Klarstellung des gesetzgeberischen Willens dergestalt, dass eine Kombination der Leistungen nach dem SGB III und dem AFBG im Hinblick auf die Gewährung des Arbeitslosengeldes, des Gründungszuschusses oder des Existenzgründungszuschusses grundsätzlich nur bei Teilzeitmaßnahmen möglich sein soll.

Ziel ist es, die unterschiedlichen Leistungssysteme klarer voneinander abzugrenzen. Derzeit ist das Verhältnis der Leistungssysteme zueinander teilweise unklar und verursacht in der Vollzugspraxis häufig Abgrenzungsprobleme. Insbesondere sind die Ziele des AFBG und der Arbeitsförderung nach dem SGB kaum miteinander vereinbar. Ziel der Arbeitsförderung ist die schnellstmögliche Wiedereingliederung der Empfänger und Empfängerinnen von Arbeitslosengeld in den Arbeitsmarkt. Ziel des AFBG hingegen ist der berufliche Aufstieg und der erfolgreiche Abschluss der Maßnahme.

Zu diesem Ziel steht der § 120 Abs. 3 SGB III im Widerspruch, der von den Arbeitslosengeldempfängern und Arbeitslosengeldempfängerinnen einer nicht nach dem SGB III finanzierten Weiterbildungsmaßnahme den Abbruch derselben zwecks Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verlangt. Gerade die Verpflichtung zum Abbruch der Fortbildungsmaßnahme zur Arbeitsaufnahme ist jedoch mit dem Ziel der AFBG-Förderung, bei der nicht die Wiedereingliederung, sondern die erfolgreiche Höherqualifizierung des Einzelnen oder der Einzelnen im Vordergrund steht, nicht vereinbar.

Eine Förderung nach dem AFBG ist daher grundsätzlich nur bei Teilzeitmaßnahmen möglich. Bei Vollzeitmaßnahmen kommt sie für Arbeitslosengeldempfängern und Arbeitslosengeldempfängerinnen nur in dem Ausnahmefall in Betracht, in dem die Agentur für Arbeit mit dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin eine Vereinbarung getroffen hat, nach der die begonnene Fortbildung auf jeden Fall abgeschlossen werden kann, d. h. auch bei einem Arbeitsangebot nicht abgebrochen werden muss.

Wie bisher bleibt ein Bezug von AFBG-Leistungen neben dem Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem SGB III oder nach § 6 Absatz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes ausgeschlossen (Nummer 2).

Nummer 4 stellt darüber hinaus klar, dass der Bezug von Förderleistungen nach dem AFBG ausgeschlossen ist, wenn ein Gründungszuschuss beziehungsweise Existenzgründungszuschuss nach dem SGB III gewährt wird und es sich um eine Vollzeitmaßnahme handelt.

Nummer 5 entspricht der bisherigen Nummer 3.

Zu Nummer 4 (§ 4)

Hierbei handelt es sich um die Klarstellung, dass auch beim Fernunterricht die Fördervoraussetzungen des § 2 AFBG erfüllt sein müssen.

Zu Nummer 5 (§ 4a)

Die Änderungen in Satz 1 dienen der Klarstellung und ist auf Grund der aus einer nicht eindeutigen Gesetzesformulierung resultierenden Auslegungsprobleme und der Rechtsprechung erforderlich geworden. Nach dem AFBG sind wie bei Präsenzlehrgängen -auch bei mediengestützten Lehrgängen- grundsätzlich nur die reinen Unterrichtsstunden, nicht jedoch Stunden der eigenen häuslichen Vor- und Nachbereitung des Lernstoffes, sogenannte Selbstlernphasen durch den Teilnehmer oder die Teilnehmerin, förderfähig. Im Übrigen handelt es sich um eine Präzisierung der Anforderungen an eine mediengestützte Fortbildungsmaßnahme. Dies entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen, der bei der Schaffung der Norm vor allem die Situation eines "virtuellen Klassenzimmers" vor Augen hatte und insoweit mit der Einführung dieser Vorschrift keine Ausweitung der Förderung auf reine, nicht von einer Lehrkraft im unmittelbaren Kontakt mit dem Lernenden oder der Lernenden gesteuerte und begleitete Selbstlernphasen oder nur fakultative Kursangebote wollte.

Mit dem neu eingeführten Satz 2 werden die Anforderungen an die mediengestützte Kommunikation definiert. Wie bisher sind diejenigen Unterrichtsformen förderfähig, die dem virtuellen Klassenzimmer entsprechen. Darüber hinaus sollen aber auch neue bewährte Unterrichtsformen wie etwa die online gesteuerten Fortbildungslehrgänge im Handwerk (sog. "blendedlearning"), die zunehmend an Bedeutung gewinnen, gefördert werden können. Erforderlich ist jedoch, dass auch diese Unterrichtsform von einer Lehrkraft aktiv gesteuert wird und die Lernfortschritte von ihr entsprechend kontrolliert werden.

Bei Satz 3 handelt es sich um eine Präzisierung der Norm und eine Anpassung an den geänderten Satz 1.

Zu Nummer 6a) und b) (Überschrift zu § 5 und § 5 Abs. 1)

Hierbei handelt es sich um sprachliche Bereinigungen.

Zu Nummer 7a) (Überschrift zu § 6)

Es handelt sich um die Anpassung der Überschrift an die inhaltlichen Änderungen der Norm.

Zu Nummer 7b) (§ 6 Abs. 1)

Ziel der Änderung in Satz 1 ist es, den Anwendungsbereich des AFBG zu erweitern. Fortbildungswillige sollen künftig einen Förderanspruch auf eine und nicht nur die erste Aufstiegsfortbildung erhalten. Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der oder die bereits eine selbst oder anderweitig finanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert hat und dadurch nach geltendem Recht keinen Förderanspruch für eine weitere Fortbildung mehr hat, soll künftig für diese Eigeninitiative und besonderes Engagement nicht mehr mit der Verweigerung der Förderung für zumindest eine Fortbildung "bestraft" werden.

Von dieser Verbesserung profitieren insgesamt alle potentiell Fortbildungswilligen. Auch älteren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eröffnet sich damit eine neue Förderungsmöglichkeit, da sie häufig in jungen Jahren unmittelbar nach der Erstausbildung eine selbstfinanzierte, aber dennoch förderschädliche Aufstiegsfortbildung durchgeführt haben. Künftig wird ihnen - auch nach einer längeren Zeit der Erwerbstätigkeit - eine berufliche Weiterbildung oder Umorientierung noch ermöglicht. Aber auch diejenigen, die bereits für eine Bildungsmaßnahme eine staatliche Förderung nach anderen Leistungsgesetzen wie etwa dem BAföG und dem SGB III erhalten haben, soll eine AFBG-Förderung noch offen stehen.

Satz 2 wird dahingehend entsprechend angepasst als künftig nur noch staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulabschlüsse oder diesen, nach dem Hochschulrecht der Länder gleichwertige sonstige Abschlüsse, förderschädlich sind.

Mit Satz 3 wird klargestellt, dass privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse generell der Förderung einer anschließenden Aufstiegsfortbildungsmaßnahme nicht mehr im Wege stehen. Dies war bisher nicht der Fall. Beispielsweise galt der Förderanspruch nach dem AFBG auch mit bereits erworbenen privatrechtlich zertifizierten Abschlüssen an Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien (VWA) als verbraucht. VWA-Absolventen und Absolventinnen wurden damit doppelt bestraft, denn der VWA-Abschluss war einerseits mangels öffentlichrechtlicher Prüfung nicht nach dem AFBG förderfähig. Andererseits schloss dieser privatrechtliche Abschluss auch die Förderung einer späteren Aufstiegsfortbildung im Sinne des AFBG aus, da er auch von der Rechtsprechung als besonders hochwertig, vergleichbar mit einem Hochschulabschluss und damit als bereits vorhandene zumindest gleichwertige beziehungsweise höherwertige Qualifikation eingestuft wurde. Eine tatsächliche Gleichwertigkeit ist jedoch in Ermangelung eines öffentlichrechtlich geregelten Abschlusses nicht gegeben. Künftig sollen VWA-Abschlüsse daher ebenso wie sonstige privatrechtlich zertifizierte Abschlüsse nicht mehr förderschädlich sein. Wegen der anderslautenden Rechtsprechung ist diese gesetzliche Klarstellung notwendig.

Die Sätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Sätzen 3 und 4.

Die Regelung in Satz 6, wonach einzelne Maßnahmeabschnitte auch mit einer eigenständigen Prüfung abschließen können, entspricht der bildungspolitischen Zielsetzung, das Lernen im Lebensverlauf zu fördern und daher auch den modularen, schrittweisen Erwerb von Fortbildungsabschlüssen zu ermöglichen. Im Rahmen der Entwicklung von neuen Fortbildungsabschlüssen wird geprüft, ob auch unterhalb der Gesamtqualifikation (z.B. eines Fachwirts oder einer Fachwirtin) ein arbeitsmarktrelevanter Abschluss, der nach Ablegen einer Prüfung vergeben werden kann, zu schaffen ist. Derartige gestufte Abschlüsse innerhalb einer Gesamtqualifikation sollen einer Förderung der Gesamtmaßnahme nicht entgegenstehen. Ziel ist es, weiterhin an dem Grundsatz der Förderung nur einer Fortbildungsmaßnahme festzuhalten, die mit einer öffentlichrechtlichen Prüfung abschließt. Lediglich in dem Fall, in dem auf dem Weg zu einem übergeordneten Fortbildungsziel eine eigenständige, aber voll oder weitestgehend anrechenbare Prüfung abgelegt wird (Zwischenschritt) ist eine Förderung auch des zweiten Teils der Fortbildung möglich. Dies setzt zwingend voraus, dass das übergeordnete Fortbildungsziel, d. h. die Gesamtqualifikation, von Beginn an angestrebt und glaubhaft gemacht wird. Dazu gehört auch, dass auch die zeitliche und inhaltliche Ausgestaltung der Maßnahme sowohl durch den Bildungsträger als auch durch den Teilnehmer oder die Teilnehmerin deutlich macht, dass es sich um eine einheitliche Fortbildung (Fortbildungseinheit) im Sinne des § 6 Abs. 1, und nicht etwa um zwei selbstständige Fortbildungen handelt, deren Förderungsfähigkeit nach § 6 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 3 getrennt zu beurteilen wären. Dies bedeutet, dass für die Fortbildungseinheit auch die zeitlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 gelten, sie also nicht beliebig auseinander gezogen oder unterbrochen werden kann. Zudem müssen sich die Antragsteller und Antragstellerinnen zu allen zur Erreichung des übergeordneten Fortbildungszieles notwendigen Lehrgängen angemeldet haben.

Zu Nummer 7c) (§ 6 Abs. 2)

Es handelt sich um die gesetzliche Klarstellung, dass auch Maßnahmen, bei denen aus gesetzlich zugelassenen Gründen vom ursprünglichen Fortbildungsplan abgewichen wird, die zeitlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 (Mindestdauer, maximaler Zeitrahmen und Fortbildungsdichte) erfüllen müssen.

Zu Nummer 7d) aa) und bb) (§ 6 Abs. 3)

Es handelt sich um eine Anpassung des Wortlauts des § 6 Abs. 3 an den geänderten § 6 Abs. 1. Es bleibt bei dem Grundsatz, dass im Regelfall nach dem AFBG nur eine und - nur in Ausnahmefällen - auch noch eine weitere Fortbildung gefördert werden kann.

Zu Nummer 8a) (§ 7 Abs. 2)

Die Ergänzung stellt eine gesetzliche Klarstellung dar. Teilnehmer oder Teilnehmerinnen an Aufstiegsfortbildungsmaßnahmen, die aus anderem wichtigen Grunde oder einer Kündigung des Trägers, die sie nicht zu vertreten haben, die Fortbildung abbrechen, verlieren nicht ihren Förderanspruch. Vielmehr wird im Falle der Wiederaufnahme der Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel die Förderung erneut gewährt. Der Förderanspruch besteht aber nicht zeitlich unbegrenzt, vielmehr obliegt es dem Teilnehmer beziehungsweise der Teilnehmerin die neue Maßnahme unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder nach Beendigung der Maßnahme durch den Träger fortzusetzen beziehungsweise neu aufzunehmen. Zu lange und unnötige Unterbrechungszeiten gefährden erfahrungsgemäß das Erreichen des Fortbildungsziels, was nicht der Intention des AFBG entspricht.

Zu Nummer 8b) und c) (§ 7 Abs. 3a und § 7 Abs. 4)

Hierbei handelt es sich um die gesetzliche Klarstellung, dass ebenso wie Abbrüche auch Unterbrechungen der Fortbildung grundsätzlich unzulässig sind und zum Verlust des Förderanspruchs ab dem Zeitpunkt der Unterbrechung führen. Lediglich in den gesetzlich normierten Fällen des § 7 Abs. 3a bei Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, Schwangerschaft der Teilnehmerin oder einem anderen wichtigen Grund ist eine Unterbrechung zulässig. Bei Krankheit oder Schwangerschaft wird die Förderung für drei beziehungsweise vier Monate weitergeleistet, im Übrigen ruht der Förderanspruch während der Unterbrechungsphase und lebt nur und erst dann wieder auf, wenn die Fortbildungsmaßnahme unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Krankheit beziehungsweise nach der Entbindung einschließlich der gesetzlichen Mutterschutzzeit wieder aufgenommen wird.

Zu Nummer 9 (§§ 8, 9 und 10)

Zu Nummer 9 (§ 8)

Die Neufassung des § 8 entspricht der Neuregelung im BAföG und im SGB III. Damit sollen ausländische Staatsangehörige, die eine dauerhafte Bleibeperspektive in Deutschland haben und bereits gesellschaftlich integriert sind, in die Förderung einbezogen werden.

Absatz 1:

Nummer 1 regelt wie schon bislang die Förderungsberechtigung für deutsche Staatsangehörige und Deutsche ohne Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz.

Nummer 2 verleiht allen Ausländern und Ausländerinnen einen Förderanspruch, die im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts sind, d. h. ein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie RL 2004/EG (Freizügigkeitsrichtlinie), eine Niederlassungserlaubnis beispielsweise nach den §§ 9 oder 35 Aufenthaltsgesetz oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt nach der Richtlinie RL 2003/109/EG (Richtlinie über langfristig Aufenthaltsberechtigte) besitzen. Die Vorschrift, die über den Regelungsgehalt der alten Nummer 4 hinausgeht und die alte Nummer 8 mit umfasst, verwirklicht die Vorstellung des Gesetzgebers, allen Ausländern und Ausländerinnen, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und damit über ein verfestigtes Bleiberecht in Deutschland verfügen, den Zugang zur Aufstiegsfortbildungsförderung zu ermöglichen. Die Position der Bundesregierung, dass allein das EU-Recht keine so weit gehende Verpflichtung zur Bewährung auch von Aufstiegsfortbildungsförderungsleistungen begründet, wird aufrechterhalten. Die Neuregelung im nationalen Recht erfolgt aus integrationspolitischen Gründen.

Nummer 3 gewährt einen Anspruch auf Förderung unabhängig davon, ob die unterhaltspflichtigen Elternteile oder Ehegatten, von denen die Teilnehmer oder Teilnehmerinnen ihr Aufenthalts- oder Verbleiberecht ableiten, im Inland ansässig sind oder ihren Wohnsitz in dem Land, dessen Staatsangehörige sie sind, beibehalten haben.

Nummer 4 gewährt Unionsbürgern, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, freizügigkeitsberechtigt sind und Kind eines oder einer Deutschen oder mit einem oder einer Deutschen verheiratet sind, einen Förderanspruch.

Der Regelungsgehalt von Nummer 5 entspricht der bisherigen Nummer 7. Die Geltung für Staatsangehörige der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ist nun gesondert in Nummer 6 geregelt. Dort werden die Nummern 2 bis 5 und die Staatsangehörigen der verbleibenden EWR-Vertragsstaaten für entsprechend anwendbar erklärt. Gemäß § 12 des Freizügigkeitsgesetzes\/EU sind die Staatsangehörigen der EWR-Staaten den Unionsbürgern gleichgestellt.

Schweizer Staatsangehörige sind aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten ihrerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits ebenfalls freizügigkeitsberechtigt. Sie sind daher bereits jetzt unmittelbar kraft überstaatlichen Rechts den Unionsbürgern gleichgestellt und unter denselben Voraussetzungen nach dem AFBG förderungsberechtigt.

Die früheren Nummern 3 und 5a sind in Absatz 1 entbehrlich geworden. Asylberechtigte und Ausländer, denen nach § 60 Abs. 1 AufenthG Abschiebeschutz gewährt wird (Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. 1953 II S. 559 - Genfer Flüchtllingskonvention) sind nun in den neuen Absatz 2 Nr. 1 durch Bezugnahme auf die entsprechenden Aufenthaltstitel in § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG einbezogen.

Nummer 6 entspricht der geltenden Regelung. Sie bleibt zusätzlich erforderlich, weil eine Anknüpfung an einen Aufenthaltstitel anders als bei den übrigen unter § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz fallenden Ausländern und Ausländerinnen nicht möglich ist. Es gibt in diesen Fällen nämlich keine Zuerkennungsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die jedoch nach § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz Voraussetzung für die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis ist.

Die bisherige Nummer 6 konnte entfallen. Ausländische Kinder und Ehegatten von Deutschen, die von der bisherigen Nummer 6 erfasst waren, werden künftig über die Bezugnahme der ihnen zustehenden Aufenthaltstitel nach §§ 28, 30 und 34 AufenthG im neuen Absatz 2 erfasst. Über § 28 Abs. 4 AufenthG in Verbindung mit § 36 AufenthG sind auch volljährige Kinder von Deutschen erfasst. Daher kommt es auch nicht zu einer Verschlechterung der Förderung volljähriger Kinder von Deutschen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage.

Nummer 7 entspricht der bisherigen Nummer 5.

Nummer 8 entspricht der bisherigen Nummer 2. Heimatlose Ausländer und Ausländerinnen sind fremde Staatsangehörige oder Staatenlose, die die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers oder Ausländerin im Bundesgebiet nach dem in § 8 Abs. 1 Nr. 7 bezeichneten Gesetz erworben und diese Rechtsstellung nicht verloren oder sie nach dem Verlust wieder erlangt haben.

Absatz 2:

Die Neufassung des Absatzes 2 dient dem Ziel des Gesetzgebers, Ausländer und Ausländerinnen mit einer Bleibeperspektive in Deutschland unabhängig von einer etwaigen Mindesterwerbsdauer zu fördern. Dabei knüpft der Absatz 2 unmittelbar an die Aufenthaltstitel des Aufenthaltsgesetzes an. Dies dient der Klarheit der Norm und zugleich der Praktikabilität im Gesetzesvollzug, da die jeweiligen Aufenthaltstitel unmittelbar aus den aufenthaltsrechtlichen Dokumenten und Bescheinigungen zu entnehmen sind. Es wird differenziert zwischen Aufenthaltstiteln, die ohne weiteres zu einer Förderberechtigung nach dem AFBG führen (in Absatz 2 Nr. 1) und solchen Aufenthaltstiteln, die nur bei einer vierjährigen Mindestaufenthaltsdauer in Deutschland zur Aufstiegsförderung berechtigen (in Absatz 2 Nr. 2).

Gemeinsam ist der Förderungsberechtigung von Ausländern und Ausländerinnen nach den Nummern 1 und 2 die einleitend zur Voraussetzung erhobene Bedingung, dass diese ihren "ständigen Wohnsitz", der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist, in Deutschland begründet haben. Einer Förderung steht diese Voraussetzung in den Fallkonstellationen entgegen, in denen beispielsweise der Familiennachzug und damit die Begründung des Wohnsitzes nur deshalb erfolgte, um in Deutschland eine Fortbildung zu betreiben. Diese Einschränkung des Berechtigtenkreises, die schon nach geltendem Recht in Absatz 1 Nr. 6 für Kinder und Ehegatten von Deutschen geregelt ist, erscheint auch für Ausländer und Ausländerinnen und deren Familienangehörige angemessen, um Fälle zu vermeiden, in denen die Verlegung des Wohnsitzes nach Deutschland vorrangig dadurch motiviert wird, hier eine Fortbildung zu betreiben und hierfür entsprechende Förderleistungen nach dem AFBG zu erhalten.

Die in Absatz 2 Nummer 1 genannten Aufenthaltstitel werden typischerweise nur bei Bestehen einer aufenthaltsrechtlichen Verfestigungsperspektive gewährt (z.B. knüpfen die Bleiberechtsbeschlüsse der Innenministerkonferenz im Sinne von § 23 Abs. 1 AufenthG regelmäßig an mehrjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet an) beziehungsweise es ist aus anderen Gründen gerechtfertigt, auf eine vorherige Mindestaufenthaltsdauer zu verzichten.

In den Fällen einer Aufenthaltsberechtigung aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen beziehungsweise in Härtefällen im Sinne der §§ 23, 23a AufenthG ist im Regelfall von einem längeren Voraufenthalt in der Bundesrepublik auszugehen, zudem ist eine erhebliche Integrationsleistung der Betroffenen regelmäßig Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Es erscheint daher angemessen, typisierend auf eine Mindestaufenthaltsdauer zu verzichten, um hier im Vollzug keinen regelmäßig überflüssigen Prüfungsaufwand und entsprechende zusätzliche Nachweisobliegenheiten zu verursachen. Bei Asylberechtigten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG sowie bei Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG besteht bereits aufgrund höherrangigem Rechts eine Verpflichtung zur Leistung von Aufstiegsfortbildungsförderung. Der Verweis auf § 25 Abs. 1 und 2 beinhaltet auch den Verweis auf die Fiktionswirkung des § 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG, nach der der Aufenthalt eines oder einer Asylberechtigten beziehungsweise eines anerkannten Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits mit der Anerkennung als erlaubt gilt. Damit gilt diese Fiktion auch im Förderungsrecht. Wie schon nach der bisherigen Rechtslage setzt der Förderungsanspruch also mit der Anerkennung als Asylberechtigter oder Asylberechtigte beziehungsweise Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention ein, und nicht erst mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

Auch bei den familiär begründeten Aufenthaltstiteln nach §§ 28, 30, 32, 33, 34 AufenthG wird auf eine vorherige Mindestaufenthaltsdauer verzichtet, wenn der Familiennachzug zu einem oder zu einer deutschen Staatsangehörigen oder zu einem oder einer zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Ausländer oder Ausländerin (mit Niederlassungserlaubnis) erfolgt, so dass auch bei dem Familienangehörigen (Kind, sorgeberechtigter Elternteil oder Ehegatte) von einer langfristigen Bleibeperspektive in Deutschland auszugehen ist. Besitzt der Ausländer oder die Ausländerin, zu dem oder zu der nachgezogen wird, lediglich einen befristeten Aufenthaltstitel, so ist eine Förderung gleichwohl möglich, wenn der nachgezogene Ausländer oder die Ausländerin die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllt.

Das Recht auf Wiederkehr nach § 37 AufenthG betrifft die Gruppe von langjährig in Deutschland aufhältig gewesenen Bildungsinländern, deren Einbeziehung nach aufenthaltsrechtlich zulässiger Rückkehr nach Deutschland förderungspolitisch besonders sinnvoll erscheint. Dies gilt auch für Personen, die als ehemalige Deutsche eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erhalten. Hierbei handelt es sich im Regelfall um Personen, die sich bereits längere Zeit in Deutschland aufhalten und bei denen eine Bleibeperspektive gegeben ist, die die bereits erworbene deutsche Staatsangehörigkeit jedoch aus Gründen wieder verloren haben, die der bildungspolitischen Motivation einer Einbeziehung in die Förderungsberechtigung nach dem AFBG nicht entgegen stehen.

Die in Absatz 2 Nummer 2 genannten Aufenthaltstitel berechtigen hingegen erst nach einem Mindestaufenthalt von vier Jahren zur Inanspruchnahme von Förderungsleistungen nach dem AFBG. Bei den genannten Aufenthaltstiteln ist von einer Verfestigung des Aufenthalts nicht ohne weiteres auszugehen. Um sicherzustellen, dass nur die Ausländer und Ausländerinnen gefördert werden, deren Aufenthalt nicht nur kurzfristig oder absehbar vorübergehender Natur ist, wird hier als zusätzliche Voraussetzung eine Mindestaufenthaltsdauer von vier Jahren statuiert. Kann ein Ausländer oder Ausländerin die geforderten vier Jahre rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalts in Deutschland nachweisen, ist eine Förderung jedoch gerechtfertigt, weil unter diesen Voraussetzungen von einem weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik auszugehen ist. Es erscheint angemessen, sich hinsichtlich der Bemessung der Mindestaufenthaltsdauer an der entsprechenden Frist in § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Beschäftigungsverfahrensverordnung zu orientieren.

Nicht in die enumerative Aufzählung des Absatzes 2 aufgenommen sind Aufenthaltstitel, die explizit nur zum Zweck eines vorübergehenden Aufenthalts erteilt werden. Dies gilt besonders für Aufenthalte, die gerade dem Ziel der Fortbildung oder der eigenen Erwerbstätigkeit dienen; hier soll gerade kein Anreiz zur Aufgabe der ursprünglichen Erwerbstätigkeit gesetzt werden. So findet sich in dem Katalog nicht die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums und der Ausbildung (§§ 16, 17 AufenthG). Nicht aufgeführt ist auch die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§ 18 AufenthG). Ebenfalls aufgrund der von vornherein fehlenden dauerhaften Bleibeperspektive nicht aufgenommen werden die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG) und zum vorübergehenden Aufenthalt aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.

Durch die Anknüpfung an die Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz werden auch türkische Staatsangehörige erfasst, deren Aufenthaltsrecht sich aus dem Beschluss Nr. 001/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation ableitet. Diese müssen nämlich gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG das bestehende Aufenthaltsrecht durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz nachweisen. Da somit die durch den Assoziationsratsbeschluss 001/80 erfassten türkischen Staatsangehörigen im Regelfall entweder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis im Sinne des Aufenthaltsgesetzes besitzen, sind sie durch den Verweis auf die Titel des Aufenthaltsgesetzes erfasst.

Absatz 3:

Die Regelung entspricht dem bisherigen Absatz 2 und stellt eine Auffangregelung für alle Ausländer dar, die nicht schon unter Absatz 1 und 2 erfasst sind. Z.B. für Einzelfälle, etwa bei geduldeten Ausländern und Ausländerinnen, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, aber dennoch die Mindesterwerbstätigkeit vorweisen können. Außerdem ermöglicht die Neufassung die Berücksichtigung auch von Ausbildungszeiten einer dualen Berufsausbildung als Zeit der Erwerbstätigkeit.

Absatz 4:

Die Regelung enthält eine Ausweitung der Förderberechtigung auf getrennt lebende sowie geschiedene ausländische Ehegatten von Deutschen, Unionsbürgern oder sonstigen förderberechtigten Ausländern oder Ausländerinnen im Sinne von Absatz 2. Wie im BAföG geht die einmal erworbene persönliche Förderberechtigung als Ehegatte nicht allein dadurch verloren, dass die Ehegatten sich später dauerhaft trennen oder die Ehe geschieden wird.

Geschiedene Ehegatten, die die Ausbildung erst nach dem Ende der Ehe aufnehmen, haben einen Förderungsanspruch nach Absatz 2 Nr. 2, wenn sie den insgesamt vierjährigen Mindestaufenthalt vorweisen können. Dies erscheint aufgrund der in diesen Fällen anzunehmenden Integrationsperspektive gerechtfertigt.

Absatz 5:

Die Regelung entspricht dem bisherigen Absatz 3.

Zu Nummer 9 (§ 9)

Satz 1 ist unverändert und entspricht dem bisherigen Satz 1.

Satz 2 enthält die auch in § 7 enthaltene gesetzliche Klarstellung, dass Unterbrechungen der Fortbildung nur aus den gesetzlich normierten Gründen zulässig und im Übrigen förderungsschädlich sind. Sie soll sicherstellen, dass die aus Steuergeldern aufzubringenden Förderleistungen zielgerichtet und möglichst sparsam eingesetzt werden und unnötige Unterbrechungen, Verzögerungen unterbleiben. Nur eine regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ermöglicht eine zügige und erfolgreiche berufliche Aufstiegsfortbildung und damit einen effektiven Mitteleinsatz im Interesse des Einzelnen oder der Einzelnen und der Gesellschaft.

Satz 3 enthält die Klarstellung, dass die Prüfungszulassungsvoraussetzungen spätestens am letzten Unterrichtstag der Maßnahme vorliegen müssen. Dies betrifft vor allem etwaige für die Prüfungszulassung noch fehlende Zeiten der sachdienlichen Berufstätigkeit. Diese können allerdings nur parallel zum Unterricht (d. h. im Regelfall nur bei Maßnahmen in Teilzeitform oder bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen den Maßnahmeabschnitten oder am Wochenende) erworben werden. Es ist also nicht zulässig die Maßnahme zwecks Erwerb der Berufstätigkeit zu unterbrechen oder die Zeit der sachdienlichen Berufstätigkeit erst nach Abschluss der Maßnahme aufzunehmen oder zu beenden.

Satz 4 dient der Sicherstellung der zweckgemäßen Mittelverwendung. Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin wird verpflichtet, nach der Hälfte der Laufzeit der Maßnahme, spätestens nach sechs Monaten einen Nachweis des Bildungsträgers zu erbringen, dass er oder sie regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilgenommen hat. Bei längeren Maßnahmen, Maßnahmen mit mehreren Maßnahmeabschnitten oder in besonderen Fällen kann das zuständige Amt darüber hinaus weitere Teilnahmenachweise z.B. im weiteren Verlauf der Maßnahme oder am Ende eines Bewilligungszeitraums verlangen. Hierdurch soll dem Problem begegnet werden, dass sowohl Teilnehmer oder Teilnehmerinnen als auch Bildungsträger oftmals ihren Mitteilungspflichten über einen Abbruch beziehungsweise eine unzulässige Unterbrechung nicht nachkommen und Fördergelder weitergezahlt werden beziehungsweise Rückforderungen unterbleiben, obwohl die Maßnahme gar nicht mehr betrieben wird. Die sowohl für den Teilnehmer und die Teilnehmerin als auch für den Bildungsträger bereits bestehende Verpflichtung, Abbrüche und vorzeitige Beendigungen, Kündigungen usw. unverzüglich mitzuteilen (§ 21), wird damit konkretisiert. Da der Bildungsträger üblicherweise Teilnahmelisten führt, dürfte weder für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin, noch für den Bildungsträger durch den geforderten Teilnahmenachweis ein nennenswerter zusätzlicher zeitlicher wie finanzieller Aufwand entstehen, zumal es sich nur um einen obligatorischen Teilnehmernachweis handelt und die Fälle, in denen die Vorlage eines weiteren Teilnahmenachweises sinnvoll oder notwendig erscheint, eher selten vorkommen dürften. Angesichts der Tatsache, dass die Maßnahmekosten durch die Förderleistungen des AFBG in nicht unerheblichem Umfang bezuschusst werden, besteht ein legitimes Interesse daran, Zahlungen nur und nur so lange zu gewähren, wie die Maßnahme tatsächlich besucht wird. Anderweitige, geringer belastende Maßnahmen als der geforderte Nachweis sind nicht erkennbar. Die Informationspflicht ist insoweit erforderlich, angemessen und verhältnismäßig.

Satz 5 macht deutlich, dass die Förderleistung unter dem Vorbehalt der regelmäßigen Teilnahme und der Vorlage der Teilnahmenachweise steht. Wird der Nachweis über die regelmäßige Teilnahme nicht erbracht, ist die Förderung für die Zukunft einzustellen und für die Vergangenheit ganz oder anteilig zurückzufordern (vgl. § 16 AFBG). Von einer regelmäßigen Teilnahme kann ausgegangen werden, wenn die Teilnehmer oder Teilnehmerinnen nicht mehr als 10 Prozent der Gesamtunterrichtsstunden der Fortbildungsmaßnahme unentschuldigt gefehlt haben. In § 21 wird zugleich klargestellt, dass die Träger das Amt darüber informieren müssen, dass ein Teilnehmer oder eine Teilnehmerin den Lehrgang nicht mehr regelmäßig besucht (vgl. Nummer 21).

Zu Nummer 9 (§ 10)

Bei den Änderungen in § 10 handelt es sich zum einen um strukturelle Änderungen, die die Vorschrift lesbarer und verständlicher machen. Dazu ist in jeweils eigenen Absätzen zwischen Maßnahmebeitrag, Unterhaltsbeitrag und Kinderbetreuungszuschlag differenziert worden.

Zum anderen enthält § 10 eine Reihe von inhaltlichen Änderungen. Durch die Änderung in Absatz 1 Satz 2 wird z.B. die Anrechnung auch der Leistungen privater Arbeitgeber auf den Maßnahmebeitrag sichergestellt. Werden die Kosten der Fortbildung bereits anderweitig übernommen, besteht kein Grund zur staatlichen Förderung. Dies entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität der Förderung.

Der Antragsteller oder die Antragstellerin soll nach dem AFBG nur die Maßnahmekosten geltend machen können, die er oder sie selbst zu tragen hat. Sind die Leistungen des Arbeitgebers an Bedingungen geknüpft, ist auflösend oder aufschiebend bedingt zu bewilligen beziehungsweise die Leistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren.

Die Änderung in Absatz 2 Satz 3 dient der besseren finanziellen Unterstützung Fortbildungswilliger mit Kindern, indem der Erhöhungsbeitrag für Kinder von derzeit 179 Euro pro Kind auf künftig 210 Euro pro Kind erhöht wird. Ergänzt wird dies durch die Einführung einer Zuschusskomponente (vgl. Nummer 13 zu § 12 Abs. 2 Satz 2). Künftig wird der Erhöhungsbetrag für Kinder nicht wie bisher als Darlehen, sondern zu 50 Prozent als Zuschuss gewährt. Zum anderen werden zwischenzeitliche Änderungen des Kindergeldrechts berücksichtigt.

Durch die Neufassung von Absatz 3 soll auch die finanzielle Situation von fortbildungswilligen Alleinerziehenden mit Kindern weiter verbessert werden, da insbesondere sie vielfältigen Belastungen ausgesetzt sind. Der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende von bis zu 113 Euro pro Kind und Monat bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr und Monat soll künftig pauschalisiert, d.h. ohne den bisher geforderten Nachweis der Betreuung sowie der konkret angefallenen Kosten und stets in voller Höhe gewährt werden. Bei der Betreuung behinderter Kinder soll darüber hinaus die Altersbegrenzung entfallen, da der Betreuungsmehrbedarf auch nach dem zehnten Lebensjahr fortbesteht. Voraussetzung ist jeweils, dass die Kinder mit dem oder der Alleinerziehenden in einem Haushalt leben. Der Leistungsanspruch endet grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird. Darüber hinaus kann er wie der Unterhaltsbeitrag auch noch während der Prüfungsvorbereitungsphase für bis zu drei Monate (vgl. Nummer 10b), § 11 Absatz 2, Satz 2, zweiter Halbsatz), allerdings auf reiner Darlehensbasis, gewährt werden.

Diese Regelungen dienen auch der Entbürokratisierung und erleichtern den Vollzug, da konkret angefallene Betreuungskosten beziehungsweise das Alter des behinderten Kindes nicht mehr nachgewiesen werden müssen. Mit der Pauschalisierung wird auch eine entsprechende Anregung des Bundesrechnungshofes aufgegriffen.

Zu Nummer 10a) (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 10b) (§ 11 Abs. 2)

Bei den Änderungen in Satz 1 sowie Satz 2, erster Halbsatz handelt es sich um redaktionelle Klarstellungen.

Durch den neuen Satz 2, zweiter Halbsatz, soll sichergestellt werden, dass Fortbildungsabsolventen und Fortbildungsabsolventinnen auch während der Prüfungsvorbereitungsphase stärker entlastet werden. Zurzeit besteht für die Vollzeitgeförderten zwischen Ende des Lehrganges und Anfertigen des Prüfungsstücks und/oder dem Ablegen der Prüfung eine Förderlücke beim Unterhaltsbeitrag. Denn die AFBG-Förderung wird bislang nur bis zum letzten Unterrichtstag gewährt. Das Meisterstück wird in der Regel aber erst nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme gefertigt. Auch die Prüfung erfolgt selten im unmittelbaren Anschluss an den Lehrgang. Insoweit befinden sich die Geförderten oftmals gerade in der für sie wichtigen Prüfungsvorbereitungszeit in einer finanziell unsicheren und damit für sie belastenden Situation. Hier soll Abhilfe geschaffen werden. Die Unterhaltsbeiträge sowie der Kinderbetreuungszuschlag sollen künftig als Darlehen bis zum Ablauf des jeweiligen Kalendermonats, in dem der letzte Prüfungstag liegt, höchstens jedoch für drei Monate nach Ende der Maßnahme fortgezahlt werden, wobei der letzte Unterhaltsbeitrag maßgeblich für die Darlehenshöhe sein soll. Dieser Zeitraum von bis zu drei Monaten ist nach den Erfahrungen im Vollzug im Regelfall ausreichend, um die Förderlücke zu schließen.

Zu Nummer 11 (§ 12)

Die Streichung des bisherigen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist eine Folgeänderung der Neufassung des § 10 Absatz 3, durch den nunmehr klargestellt ist, dass es sich bei dem Kinderbetreuungszuschlag um eine eigenständige Leistungskomponente neben dem Maßnahme- und dem Unterhaltsbeitrag handelt (vgl. Nummer 9). Im Übrigen ist Satz 1 unverändert.

Bei den Änderungen in den Sätzen 2 und 3 handelt es sich um die Streichung von infolge Zeitablauf nicht mehr relevanten Regelungen sowie eine sprachliche und redaktionelle Bereinigung.

Bei den Änderungen in Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 handelt es sich um eine redaktionelle Bereinigung.

Der auf 210 Euro angehobene Erhöhungsbetrag für Kinder soll künftig nach dem neuen Satz 2 zur stärkeren Entlastung von Fortbildungsteilnehmern und Fortbildungsteilnehmerinnen mit Kindern zur Hälfte und der Kinderbetreuungszuschlag wie bisher in voller Höhe als Zuschuss gewährt werden, da eine hohe Darlehensbelastung gerade für diesen Personenkreis nur schwer zu verkraften ist und sich negativ auf die Fortbildungsmotivation auswirkt. Mit der Einführung des Satzes 3 wird klargestellt, dass der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag als Zuschüsse nur bis zum Ablauf des Monats in dem planmäßig der letzte Unterrichtstag abgehalten wird, gewährt werden. Satz 4 stellt klar, dass bis zum Ablauf des Monats in dem planmäßig der letzte Unterrichtstag stattgefunden hat im Übrigen ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau besteht. Darüber hinaus handelt es sich um eine redaktionelle Bereinigung.

Mit dem neuen Absatz 3 wird ferner klargestellt, dass für den Zeitraum vom Ablauf des Monats in dem planmäßig der letzte Unterrichtstag stattgefunden hat bis zur Prüfung, maximal jedoch für drei Monate, die Förderung in Form des Unterhaltsbeitrages einschließlich aller Erhöhungsbeträge und des Kinderbetreuungszuschlags nur noch in Form von Darlehen erfolgt.

Bei der Änderung in Absatz 4 Satz 2 handelt es sich um eine sprachliche Bereinigung.

Zu Nummer 12a) aa) bis ee) (§ 13 Abs. 1)

Es handelt sich um redaktionelle und sprachliche Bereinigungen.

Zu Nummer 12b) aa) (§ 13 Abs. 4 Sätze 1 und 4-)

Es handelt sich um sprachliche Bereinigungen.

Zu Nummer 12b) bb) und cc) (§ 13 Abs. 4 Satz 4 und neuer Satz 5)

Der Darlehensanteil des Maßnahmebeitrages für die Prüfungsgebühren soll ebenso wie der Zuschussanteil nicht schon vorab, sondern erst bei Fälligkeit dieser Gebühren gegen Vorlage der Rechnung oder des Gebührenbescheides ausgezahlt werden. Für den Zuschussanteil gilt entsprechendes (vgl. Nummer 24 a) cc), § 24 Abs. 1 Satz 4). Dadurch wird sichergestellt, dass die Prüfungsgebühren nur und erst dann erstattet werden, wenn sie anfallen.

Zu Nummer 12c) aa) (§ 13 Abs. 5 Satz 1)

Es wird klargestellt, dass je nach finanzieller Situation der Darlehensnehmer oder Darlehensnehmerinnen auch geringere monatliche Rückzahlungsraten als 128 Euro möglich sind und nicht etwa eine Stundung, Freistellung oder Erlass auch dann gewährt werden darf, wenn der Fortbildungsteilnehmer oder die Fortbildungsteilnehmerin nur teilweise leistungsfähig ist.

Zu Nummer 12c) bb) (§ 13 Abs. 5 Satz 2)

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auch drei Monatsraten in einem Betrag geltend machen können, es sei denn der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin besteht auf der im Gesetz vorgesehen monatlichen Ratenzahlung.

Zu Nummer 12d) (§ 13 Abs. 6 und 7)

Die bisher in den Absätzen 6 und 7 geregelten Existenzgründungserlasse und die Stundungen nebst Erlassmöglichkeiten wegen Kinderbetreuung werden künftig im neuen § 13b Abs. 3 geregelt (vgl. Nummer 14).

Zu Nummer 12e) (§ 13 bisheriger Abs. 8 und neuer Abs. 6)

Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung infolge der Streichung des Absatzes 6.

Zu Nummer 12f) (§ 13 bisheriger Absatz 9 und neuer Abs. 7)

Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung infolge der Streichung des Absatzes 7 sowie um eine sprachliche Bereinigung.

Zu Nummer 12g) (§ 13 bisheriger Absatz 10 und neuer Abs. 8)

Es handelt sich zum einen um eine Folgeänderung auf Grund der Streichung der Absätze 6 und 7. Darüber hinaus handelt es sich um eine Gleichstellung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit dem Regelinsolvenzverfahrens bei natürlichen Personen. Zugleich wird die sofortige Fälligkeit der Darlehensrestschuld und Zinsschuld auch für den Fall sichergestellt, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist. Satz 2 enthält eine redaktionelle Bereinigung in Folge der Änderungen in § 13 und des neuen § 13b.

Zu Nummer 13a) (§ 13a Satz 1)

Es wird klargestellt, dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau über eine Freistellung entscheidet.

Zu Nummer 13b) (§ 13a neue Sätze 2 und 3)

Entsprechend der geänderten Regelung in § 13 Abs. 5 Satz 1 wird klargestellt, dass im Rahmen des § 13a ein die Beträge nach § 18a Abs. 1 BAföG übersteigendes Einkommen auch dann zur Ratenzahlung einzusetzen ist, wenn dieser Betrag geringer ist als die im Gesetz vorgesehene monatliche Rückzahlungsrate von 128 Euro, da die Rückführung des Darlehens auch durch geringere Ratenzahlungen Vorrang vor der Stundung und Freistellung hat.

Zu Nummer 14 (§ 13b)

Es handelt sich um eine redaktionelle Umstrukturierung zur Verbesserung der Transparenz, Übersichtlichkeit und Lesbarkeit des Gesetzes, indem die bisher in § 13 geregelten Erlass- und Stundungstatbestände in einem neuen Paragrafen zusammengefasst werden. Darüber hinaus wird ein neuer Erlasstatbestand eingeführt und der bestehende Existenzgründungserlass verbessert.

Absatz 1 enthält einen neuen leistungsbezogenen Darlehensteilerlass für das Bestehen der Fortbildungsprüfung. Mit Hilfe dieses Teilerlasses von 25 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens sollen zusätzliche Anreize gegeben werden, eine berufliche Fortbildung durchzuführen und erfolgreich abzuschließen. Des Weiteren soll die Quote derjenigen, die abbrechen, nicht zur Prüfung antreten oder diese nicht bestehen aufgrund des nicht unerheblichen finanziellen Anreizes, der an den Erfolg der Fortbildung gekoppelt ist, deutlich reduziert werden. Damit soll das Ziel des AFBG, nämlich die tatsächliche Höherqualifizierung (der berufliche Aufstieg) der Geförderten noch besser erreicht werden.

Absatz 2 enthält den bisher in § 13 Abs. 6 geregelten und durch eine Erleichterung der Anspruchsvoraussetzungen verbesserten Darlehensteilerlass für Existenzgründer und Existenzgründerinnen.

Der Existenzgründungserlass wird durch eine neue Staffelung, die bereits die Einstellung eines oder einer Beschäftigten oder eines oder einer Auszubildenden honoriert, attraktiver. Bisher wird ein Existenzgründungserlass erst bei dauerhafter Neueinstellung von mindestens zwei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten gewährt. Nunmehr soll bei der Unternehmensgründung beziehungsweise Übernahme oder Erweiterung eines Unternehmens bereits für die dauerhafte Schaffung eines zusätzlichen Arbeits- oder Ausbildungsplatzes ein Erlass in Höhe von 33 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens gewährt werden. Ziel der Staffelung ist es, Unternehmensgründungen, -übernahmen und -erweiterungen und damit auch den Generationswechsel bei Unternehmen zu erleichtern und durch Impulse aus dem AFBG auch die Ausbildungsplatz- und Arbeitsmarktsituation weiter zu verbessern. Für die Einstellung und die dauerhafte Beschäftigung von zwei Arbeitnehmern oder einem Arbeitnehmer und einem Auszubildenden werden wie bisher 66 Prozent des für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren gewährten Restdarlehens erlassen. Insgesamt kann der Darlehenserlass für Existenzgründer und Existenzgründerinnen nicht mehr als 66 Prozent betragen, selbst wenn mehr als zwei Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen eingestellt worden sind. Auch für mehrere Auszubildende kann nur ein Erlass in Höhe von 33 Prozent gewährt werden.

Darüber hinaus wird der gesetzgeberische Wille klargestellt, dass es sich um eine Unternehmensgründung beziehungsweise -übernahme oder -erweiterung im Inland handeln muss, die belohnt werden soll. Auch wird verdeutlicht, dass es sich um zusätzliche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Auszubildende handeln muss und es nicht ausreichend ist, wenn z.B. bei einer Betriebsübernahme die bisherigen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen fortbeschäftigt werden. Vielmehr ist es entscheidend, dass zusätzliche Impulse für Beschäftigung und Ausbildung gegeben werden.

Das Bestehen eines Ausbildungs- beziehungsweise Arbeitsverhältnisses über die übliche Probezeit hinaus ist ein starkes Indiz dafür, dass neue Ausbildungs- beziehungsweise Arbeitsplätze auch dauerhaft geschaffen wurden. Allein dies rechtfertigt die Vergünstigungen. Diese Voraussetzung sowie die Bedingung, dass ein ungekündigtes und unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis vorliegen muss, soll sicherstellen, dass ein nachhaltiger Beitrag zur Entlastung des Arbeitsmarktes geleistet wird. Dies wäre bei der Begründung von nur kurzfristigen oder geringfügigen Arbeitsverhältnissen nicht der Fall.

Der Existenzgründungserlass kann bei mehreren Antragstellern oder Antragstellerinnen, die ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz gemeinsam führen, auch mehrfach gewährt werden. Allerdings müssen dann alle Voraussetzungen für den Erlass bei dem jeweiligen Antragsteller oder der jeweiligen Antragstellerin vorliegen. Das heißt es müssen entsprechend mehr neue Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen und/oder Auszubildende beschäftigt werden, da diese jeweils nur einmal berücksichtigt werden können. Also kann für die Einstellung von z.B. zwei Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen bei zwei Antragstellern oder Antragstellerinnen entweder nur ein Erlass in Höhe von 66 Prozent oder zwei Erlasse in Höhe von jeweils 33 Prozent gewährt werden.

Die Ergänzung in Satz 1 Nummer 3 beinhaltet die Klarstellung, dass der Erlass selbstverständlich nur gewährt werden kann, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 3 noch vorliegen, also etwa die Beschäftigungsverhältnisse noch bestehen.

Absatz 2 Sätze 4 und 5 entsprechen inhaltlich dem früheren Absatz 6 Sätze 2 und 3.

Bei der Änderung in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 handelt es sich um eine sprachliche Bereinigung. Mit Satz 4 wird klargestellt, dass der Erlass nur gewährt werden kann, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 bis 3 im Zeitpunkt des Erlasses noch vorliegen. Im Übrigen entspricht die Vorschrift dem bisherigen Absatz 7 mit Ausnahme von redaktionellen Bereinigungen in Satz 5.

In Absatz 4 wird klargestellt, dass für die Entscheidung über Stundungen und Erlasse die Kreditanstalt für Wiederaufbau zuständig ist und das diese nur auf Antrag der Fortbildungsteilnehmer oder Fortbildungsteilnehmerinnen gewährt werden.

Zu Nummer 15 (§ 14)

Die zitierten Vorschriften werden an die nun in § 13b geregelten Erlasse und Stundungen angepasst. Darüber hinaus handelt es sich um redaktionelle Bereinigungen.

Zu Nummer 16 (§ 16)

Die Regelung sichert die zweckentsprechende Mittelverwendung und erleichtert die Rückforderung, wenn die Fördervoraussetzungen in dem Monat, für den die Förderleistungen gezahlt worden sind, nicht vorgelegen haben. Bisher war dies nur in den Fällen möglich, in denen bei der Bewilligung nicht berücksichtigtes Einkommen erzielt worden ist. Der neue Satz 2 ermöglicht eine Rückforderung auch in den Fällen, in denen die Leistung unter Vorbehalt erfolgt ist. Dies betrifft z.B. den Fall, in dem der in § 9 neu vorgesehenen Teilnahmenachweis nicht vorgelegt oder die regelmäßige Teilnahme nicht nachgewiesen wird.

Zu Nummer 17 (§ 17)

Es handelt sich um redaktionelle Bereinigungen.

Zu Nummer 18a) und b) (§ 17a Abs. 1)

Es handelt sich um Rundungen der Vermögensfreibeträge zugunsten der Geförderten, die zugleich auch zur Erleichterung des Verwaltungsvollzuges beitragen.

Zu Nummer 19 (§ 19 Abs. 1)

Es handelt sich um sprachliche Bereinigungen.

Zu Nummer 20 (§ 20 Satz 2)

Es handelt sich um eine sprachliche Bereinigung.

Zu Nummer 21 (§ 21 Abs. 1 Satz 2)

Der Träger der Bildungsmaßnahme wird verpflichtet, u.a. alle für die Förderung relevanten Veränderungen in seinem Geschäftsbetrieb und der Maßnahme oder deren konkreten Ausgestaltung und auch die nicht regelmäßige Teilnahme mitzuteilen. Es handelt sich nicht um eine neue Informationspflicht, sondern um eine Konkretisierung der bereits bestehenden umfassenden Mitteilungspflichten nach Absatz 1 Satz 1. Diese Klarstellung hat sich nach den Erfahrungen des Vollzuges als notwendig erwiesen. Die Konkretisierung dieser Informationspflicht ist auch angemessen und verhältnismäßig. Weniger belastende Maßnahmen erscheinen nicht sachgerecht und zielführend.

Zu Nummer 22 (§ 22 Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung.

Zu Nummer 23a) und b) (§ 23 Abs. 2 und 4)

Es handelt sich um redaktionelle Bereinigungen und Folgeänderungen der neu gefassten §§ 9, 10, 11 und 12. Insbesondere soll der Bescheid künftig den Hinweis auf die Verpflichtung zur Vorlage des neu eingeführten Teilnahmenachweises nach § 9 und die Konsequenzen der Nichtvorlage und nicht regelmäßigen Teilnahme beinhalten. Außerdem werden zusätzliche Angaben über die Förderung in der Prüfungsvorbereitungsphase aufgenommen.

Zu Nummer 23c) (§ 23 Abs. 5)

Streichung einer durch elektronische Datenübermittlung überflüssig gewordenen Bescheinigung.

Zu Nummer 24a) aa) (§ 24 Abs. 1 Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 24a) bb) (§ 24 Abs. 1 Satz 2)

Die Änderung beinhaltet die gesetzliche Klarstellung, dass der Zuschuss zum Maßnahmebeitrag bis zu 2.600 Euro in einer Summe gewährt werden kann, aber nicht muss. Bei der Auszahlung der Zuschüsse soll eine hinreichende Flexibilität bestehen, die Fälligkeit oder auch die Dauer der Maßnahme und ggf. auch Kontrollaspekte gebührend zu berücksichtigen. Auch dies dient der Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung. Es soll auch vermieden werden, dass Zuschüsse bereits gezahlt werden, wenn Lehrgangsgebühren noch gar nicht fällig geworden sind. Insoweit wird auch eine Anregung des Bundesrechnungshofes umgesetzt.

Zu Nummer 24a) cc) (§ 24 Abs. 1 neuer Satz 4)

Die Regelung soll sicherstellen, dass nur tatsächlich entstehende Kosten und diese auch erst zu dem Zeitpunkt, in dem sie anfallen, bezuschusst werden. Der Zuschuss zu den Prüfungsgebühren kann dementsprechend erst dann ausgezahlt werden, wenn sie durch Vorlage der Rechnung nachgewiesen werden.

Zu Nummer 24b) (§ 24 Abs. 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 25 (§ 25 Satz 1 Nr. 2)

Mit der Änderung soll sichergestellt werden, dass auch Änderungen zugunsten oder ungunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin bezogen auf die Maßnahmekosten berücksichtigt werden und entsprechende Anpassungen des Bescheides möglich sind.

Zu Nummer 26a) und b) (§ 27 Abs. 2 und 4)

Die Bundesstatistik wird um die wichtigen Angaben zu den Freistellungen, Stundungen und Darlehenserlassen nach § 13a und § 13b ergänzt. Hierbei geht es auch darum, die Auswirkung der einzelnen Erlasstatbestände auf die Fortbildungsmotivation, Existenzgründungen und den Fortbildungserfolg feststellen zu können. Die Angaben sind von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für jede Freistellung, Stundung sowie jeden Erlasstatbestand separat auszuweisen. Dies ist notwendig und angemessen, um genauere und belastbare Informationen über die Wirksamkeit der Aufstiegsförderung sowie die Zielgenauigkeit der Förderung zu erlangen. Es handelt sich lediglich um eine zusätzliche Informationspflicht der mit der Durchführung des Gesetzes, insbesondere der Darlehensverwaltung, betrauten Kreditanstalt für Wiederaufbau.

Des Weiteren wird die Bundesstatistik um Angaben zu der Förderung während der Prüfungsvorbereitungsphase ergänzt und bezüglich der Förderung von Alleinerziehenden konkretisiert.

Für die statistische Erfassung des Merkmals "Wohnung während der Ausbildung" wird kein Bedarf mehr gesehen. Insoweit wird künftig auf die Erhebung dieses Datensatzes verzichtet.

Zu Nummer 27a) (§ 29 Abs. 1)

Zum Einen wird die Bußgeldbewehrung auch auf eine Verletzung der Auskunftspflichten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 erstreckt, um die Träger anzuhalten, den auferlegten Mitteilungspflichten auch tatsächlich nachzukommen. Nach den Erfahrungen im Vollzug war dies in der Vergangenheit nicht immer der Fall. Zum Anderen handelt es sich um eine sprachliche Vereinfachung der Norm.

Zu Nummer 27b) (§ 29 Abs. 2)

Es handelt sich um redaktionelle Bereinigungen.

Zu Nummer 27c) (§ 29 Abs. 3)

Es handelt sich um eine Anpassung an die Bußgeldvorschriften des BAföG.

Zu Nummer 28 (§ 30)

Die ursprüngliche Sonderregelung für Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht hatte sich bereits durch Zeitablauf erledigt und kann somit entfallen.

Im neuen § 30 Abs. 1 wird im Interesse der Praktikabilität eine Übergangsregelung getroffen, die beinhaltet, dass für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes begonnen haben, aber erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes enden, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung maßgebliche Rechtslage bis zum Ende der Maßnahme oder des Maßnahmeabschnittes weiterhin anzuwenden ist. Bei zweijährigen Fortbildungen an Fachschulen ist bei der Bildung von zweijährigen Bewilligungszeiträumen der Eintritt in das zweite Schuljahr als neuer Maßnahmeabschnitt anzusehen.

Eine Ausnahme von dieser Stichtagsregelung bildet nach § 30 Abs. 1 der Existenzgründungserlass nach § 13b Abs. 2. Von dieser Vergünstigung sollen zur Verbesserung der Ausbildungs- und Arbeitsplatzsituation auch diejenigen potenziellen Existenzgründer und Existenzgründerinnen profitieren, die sich bereits vor dem 1. Juli 2009 in einer Maßnahme oder einem Maßnahmeabschnitt befunden, sich aber erst danach selbstständig gemacht haben.

Die Regelung zur Förderung der Fortbildungen in der Altenpflege soll nach § 30 Abs. 2 nur übergangsweise solange gelten, bis diese in allen Bundesländern landesrechtlich geregelt sind und damit auch ohne eine analoge Anwendung der Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft bundesweit gefördert werden können. Die Regelung soll deshalb am 1. Juli 2012 außer Kraft treten und nur für Fortbildungen gelten, die bis zum 30. Juni 2012 begonnen werden. Diese Regelung gilt sowohl für Präsenz- als auch für Fernunterrichtslehrgänge.

Die Regelung soll den Fortbildungsträgern, die noch über kein Qualifizierungszertifikat verfügen, nach § 30 Abs. 3 ermöglichen, dieses in einer 12-monatigen Übergangszeit zu erwerben.

Zu Artikel 2

Bekanntmachungserlaubnis Auf Grund der Vielzahl der Änderungen im Gesetz soll das Bundesministerium für Bildung und Forschung die Möglichkeit erhalten, den Wortlaut des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der vom 1. Juli 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

Zu Artikel 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten Das Änderungsgesetz tritt am 1 Juli 2009 in Kraft, wobei nach der Übergangsregelung des § 30 Abs. 1 für bis zum 30. Juni 2009 begonnene Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte der beruflichen Aufstiegsfortbildung die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 13b Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden sind.

Um bereits jetzt eine bundesweite Förderung von Aufstiegsfortbildungen im Bereich der Altenpflege zu ermöglichen, ist in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 die Fördermöglichkeit mit Hilfe der Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft normiert worden. Da es aber weiterhin Ziel ist, flächendeckende landesrechtliche Regelungen in diesem Bereich zu schaffen, sieht § 30 Abs. 2 insoweit eine Befristung der Fördermöglichkeit in der Altenpflege nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vor. Die Befristung auf drei Jahre gibt den Bundesländern ausreichend Zeit, entsprechende landesrechtliche Regelungen zu schaffen.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 645:
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Für die Wirtschaft wird eine Informationspflicht neu eingeführt und eine bestehende Pflicht konkretisiert. Aufgrund dieser Änderungen werden Bürokratiekosten in Höhe von insgesamt rund 20.800 Euro erwartet.

Des Weiteren enthält der Entwurf drei neue Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger. Sie dienen vor allem dem Ziel, die zweckgemäße Verwendung der Fördermittel sicherzustellen. Eine Informationspflicht wird abgeschafft. Für die Verwaltung wird eine neue Informationspflicht eingeführt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter