Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 151/01 = AE-Nr. 010577 und AE-Nr. . 070396,110679, 120404
Brüssel, den 29.11.2012
COM (2012) 710 final
2012/0337 (COD)
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der EU für die Zeit bis 2020: "Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten"(Text von Bedeutung für den EWR)
{SWD(2012) 397 final}
{SWD(2012) 398 final}
Begründung
1. Inhalt des Vorschlags
Seit den frühen 1970er Jahren wird die Umweltpolitik der EU durch Umweltaktionsprogramme (UAP) gelenkt. In Einklang mit dem Vertrag werden Umweltaktionsprogramme nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet. Das Sechste Umweltaktionsprogramm (6. UAP) lief im Juli 2012 ab, und auf Wunsch von Interessenträgern, darunter auch der Rat und das Europäische Parlament, schlägt die Europäische Kommission nun ein Nachfolgeprogramm vor.
Der Vorschlag konzentriert sich auf vier Themen. Erstens bestehen, obwohl in einigen Bereichen durchaus Fortschritte erzielt wurden, noch immer große Umweltprobleme, aber auch Möglichkeiten, um die Umwelt gegen systemische Risiken und Veränderungen resistenter zu machen. Zweites hat die EU als Instrument zur Lenkung der Politik in der Zeit bis 2020 die Strategie "Europa 2020" für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum angenommen. Drittens eröffnet die Notwendigkeit struktureller Reformen der EU neue Möglichkeiten, zu einem integrativen umweltschonenden Wirtschaftssystem überzugehen, auch wenn viele Mitgliedstaaten sich schwer tun, die Wirtschaftskrise zu überwinden. Und viertens wurde auf der Rio+20-Konferenz die Bedeutung der globalen Dimension hervorgehoben.
Mit dem vorliegenden UAP soll die Umweltpolitik einen stärkeren Beitrag zu einem ressourceneffizienten und CO₂-armen Wirtschaftssystem leisten, das das Naturkapital erhält und verbessert, die Gesundheit der Bürger schützt und ihr Wohlergehen sichert. Das Programm liefert einen übergeordneten umweltpolitischen Rahmen für die Zeit bis 2020 und setzt neun prioritäre Ziele, die die EU und ihre Mitgliedstaaten erreichen sollten.
Die EU und ihre Mitgliedstaaten sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass Umweltund Klimaziele und -vorgaben erreicht werden. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollte das Programm auf der jeweils geeigneten Ebene durchgeführt werden.
2. Ergebnisse der Konsultation von Interessenträgern und Folgenabschätzungen
Im Rahmen der Ausarbeitung des Vorschlags hat die Kommission eine Folgenabschätzung durchgeführt, bei der die Standpunkte der anderen EU-Organe und einer breiten Palette von Interessenträgern sowie verschiedene Studien und Evaluierungen berücksichtigt wurden. Die Prüfung zeigte, dass sich mit dem Vorschlag auf verschiedene Weise ein Mehrwert erzielen ließe: Er schafft einen strategischen Rahmen für die Umweltpolitik der EU, er gewährleistet Komplementarität und Kohärenz sowie Vorhersehbarkeit und gleiche Ausgangsbedingungen und regt zu Maßnahmen auf allen Entscheidungsebenen an. Die Mehrheit der Interessenträger vertritt denselben Standpunkt und befürwortet die vorgeschlagenen Programmschwerpunkte.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Dieser Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein neues allgemeines Umweltaktionsprogramm der Europäischen Union für die Zeit bis 2020 stützt sich auf Artikel 192 Absatz 3 AEUV.
4. finanzielle Auswirkungen
Das in diesem Vorschlag vorgesehene Programm wurde unter Berücksichtigung des Vorschlags der Kommission für den Mehrjährigen EU-Finanzrahmen 2014-2020 erstellt.
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der EU für die Zeit bis 2020: "Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten"(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2020 zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wirtschaftssystem mit Politik- und Aktionsbereichen überzugehen, die auf eine CO₂-arme und ressourceneffiziente Wirtschaft ausgerichtet sind3.
- (2) Aufeinanderfolgende Umweltaktionsprogramme bilden seit 1973 den Rahmen für die Tätigkeit der EU im Umweltbereich.
- (3) Das Sechste Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft (6. UAP) lief im Juli 2012 ab, viele der in seinem Rahmen lancierten Maßnahmen und Aktionen laufen jedoch weiter.
- (4) Die Schlussprüfung des 6. UAP ergab, dass das Programm sowohl Umweltvorteile erbrachte als auch einen übergeordneten Rahmen für die strategische Ausrichtung der Umweltpolitik schuf. Trotz dieser Erfolge gibt in allen vier Schwerpunktbereichen des 6. UAP (Klimawandel, Biodiversität, Umwelt und Gesundheit sowie nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und Abfallbewirtschaftung) noch immer Entwicklungen, die nicht nachhaltig sind.
- (5) Die Schlussprüfung zeigte bestimmte Defizite des 6. UAP auf, die mit dem neuen Programm behoben werden sollten.
- (6) Weltweite systemische Entwicklungen und Probleme, die auf Bevölkerungswachstum, Verstädterung, Krankheiten und Pandemien, voranschreitenden technologischen Wandel und nicht nachhaltiges Wirtschaftswachstum zurückzuführen sind, machen die Bewältigung von Umweltproblemen und die Verwirklichung einer langfristig nachhaltigen Entwicklung umso schwieriger. Wenn in der EU langfristiger Wohlstand gewährleistet werden soll, müssen weitere Maßnahmen getroffen werden, um diese Probleme zu lösen.
- (7) Angesichts der langfristigen Vision für 2050 ist es wesentlich, dass die prioritären Ziele der EU für 2020 feststehen. Das neue Programm sollte auf den politischen Initiativen im Rahmen der Strategie "Europe 2020"4 aufbauen, darunter das EU-Klima- und Energiepaket5, der Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO₂-armen Wirtschaft bis 20506, die EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 20207, der Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa8 und die Leitinitiative "Innovationsunion" 9.
- (8) Das Programm sollte dazu beitragen, dass die von der EU bereits vereinbarten Umweltziele erreicht werden.
- (9) Die EU hat zugesagt, bis 2020 in der EU einen Rückgang der Treibhausgasemissionen um mindestens 20% zu erreichen (bzw. um 30%, sofern sich andere Industriestaaten zu vergleichbaren Emissionsreduktionen verpflichten und Entwicklungsländer entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten ebenfalls einen angemessenen Beitrag leisten), sicherzustellen, dass bis 2020 20% der verbrauchten Energie aus erneuerbaren Quellen stammen, und durch Verbesserung der Energieeffizienz einen 20%igen Rückgang (gemessen an den Prognosewerten) des Primärenergieverbrauchs zu erzielen10.
- (10) Die EU hat zugesagt, den Verlust an Biodiversität und die Degradation der Ökosystemdienstleistungen in der EU bis 2020 einzudämmen und diese im Rahmen des Möglichen wiederherzustellen und gleichzeitig den Beitrag der EU zur Abwendung eines globalen Biodiversitätsverlustes zu verbessern11.
- (11) Die EU hat zugesagt, bis 2015 für alle Gewässer in der EU, einschließlich Süßwässer (Flüsse, Seen, Grundwasser), Übergangsgewässer (Mündungen/Deltas) und Küstengewässer innerhalb einer Seemeile von der Küste einen guten Zustand zu erreichen12.
- (12) Die EU hat zugesagt, bis 2020 für alle Meeresgewässer in der EU einen guten Zustand zu erreichen13.
- (13) Die EU hat zugesagt, ein Luftqualitätsniveau zu erreichen, das nicht zu signifikanten negativen Auswirkungen und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt führt14.
- (14) Die EU hat zugesagt, bis 2020 zu erreichen, dass Chemikalien so verwendet und hergestellt werden, dass signifikante nachteilige Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf ein Mindestmaß begrenzt sind15.
- (15) Die EU hat zugesagt, die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen und die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen zu vermeiden bzw. zu verringern, die Auswirkungen der Ressourcennutzung insgesamt zu reduzieren und Ressourcen effizienter zu nutzen, indem die Abfallhierarchie - Vermeidung, Aufbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Wiederverwertung, Entsorgung - befolgt wird16.
- (16) Die EU hat zugesagt, eine absolute Entkoppelung von Wirtschaftswachstum und Umweltdegradation anzustreben17.
- (17) Die EU hat zugesagt, durch nachhaltige Entwicklung eine degradationsneutrale Welt anzustreben1 8.
- (18) Die Umweltpolitik der EU stützt sich insbesondere auf das Verursacherprinzip, das Vorsorgeprinzip und die Vorbeugung sowie den Grundsatz der Beseitigung von Verunreinigungen an der Quelle.
- (19) Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollten Aktionen zum Erreichen der prioritären Ziele auf unterschiedlichen Entscheidungsebenen durchgeführt werden.
- (20) Die Einbindung nichtstaatlicher Akteure ist für den Erfolg des Programms und die Verwirklichung seiner prioritären Ziele wichtig.
- (21) Der Biodiversitätsverlust und die Degradation der Ökosysteme in der EU haben erhebliche Umweltauswirkungen und sind für die Gesellschaft als Ganze und vor allem für Wirtschaftsakteure in Sektoren kostspielig, die unmittelbar auf Ökosystemdienstleistungen angewiesen sind.
- (22) In der EU bestehen große Möglichkeiten zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Verbesserung der Ressourceneffizienz. Beides entlastet die Umwelt, verbessert die Wettbewerbsfähigkeit und schafft neue Wachstumsquellen und neue Arbeitsplätze - durch Kosteneinsparungen, die im Zuge der Effizienzverbesserung, der Vermarktung von Innovationen und der besseren Bewirtschaftung von Ressourcen während ihrer gesamten Lebensdauer erzielt werden.
- (23) Umweltprobleme und Umweltauswirkungen stellen nach wie vor ernst zu nehmende Risiken für die Gesundheit und das Wohlergehen des Menschen dar, Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltzustands hingegen können gesundheits- und wohlstandsfördernd sein.
- (24) Die umfassende und einheitliche Umsetzung des Umweltrechts der EU ist eine kluge Investition zugunsten der Umwelt, der menschlichen Gesundheit und der Wirtschaft.
- (25) Die Umweltpolitik der EU sollte sich weiterhin auf eine solide Faktengrundlage stützen.
- (26) Umweltziele sollten durch angemessene Investitionen unterstützt werden.
- (27) Umweltintegration ist wichtig, wenn Umweltbelastungen aufgrund der Strategien und Tätigkeiten anderer Sektoren gemildert und die Umwelt- und Klimaziele erreicht werden sollen.
- (28) Die EU ist dicht bevölkert; über 70% ihrer Bürger leben in Städten und stadtnahen Gebieten und sind mit speziellen Umwelt- und Klimaproblemen konfrontiert.
- (29) Viele Umweltprobleme sind globaler Natur und können nur durch einen umfassenden globalen Ansatz ganz gelöst werden; andere weisen eine starke regionale Dimension auf, die Zusammenarbeit mit Nachbarländern erfordert.
- (30) Als Teil der Folgemaßnahmen zur Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio+20-Gipfel) sollte das neue allgemeine Aktionsprogramm internationale und regionale Prozesse fördern, die die Umwandlung der Weltwirtschaft in eine integrative umweltschonende Wirtschaft zum Ziel haben, die durch nachhaltige Entwicklung und Armutsbekämpfung gekennzeichnet ist.
- (31) Die richtige Kombination politischer Instrumente kann Unternehmen und Verbrauchern helfen, die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten besser zu verstehen und zu lenken. Zu diesen politischen Instrumenten zählen auch wirtschaftliche Anreize, marktbasierte Instrumente, Informationspflichten sowie freiwillige Instrumente und Maßnahmen, die die rechtlichen Rahmenregelungen ergänzen und Interessenträger auf unterschiedlichen Ebenen einbinden.
- (32) Alle Maßnahmen, Aktionen und Ziele des neuen allgemeinen Umweltaktionsprogramms sollten nach den Grundsätzen der intelligenten Regulierung19 und gegebenenfalls vorbehaltlich einer umfassenden Folgenabschätzung durchgeführt werden.
- (33) Der Stand der Verwirklichung der Ziele des neuen allgemeinen Umweltaktionsprogramms sollte anhand vereinbarter Indikatoren überwacht, bewertet und evaluiert werden -
Haben folgenden Beschluss Erlassen:
Artikel 1
Das im Anhang festgelegte allgemeine Umweltaktionsprogramm der EU für die Zeit bis zum 31. Dezember 2020 ("das Programm") wird angenommen.
Artikel 2
- 1. Mit dem Programm verfolgt die EU folgende Ziele:
- a) Schutz, Erhaltung und Verbesserung des Naturkapitals der EU;
- b) Übergang zu einem ressourceneffizienten, umweltschonenden und wettbewerbsfähigen CO₂-armen Wirtschaftssystem;
- c) Schutz der europäischen Bürger vor umweltbedingten Belastungen, Gesundheitsrisiken und Beeinträchtigungen ihrer Lebensqualität;
- d) Maximierung der Vorteile aus dem Umweltrecht der EU;
- e) Verbesserung der Faktengrundlage für die Umweltpolitik;
- f) Sicherung von Investitionen für Umwelt- und Klimapolitik und angemessene Preisgestaltung;
- g) Verbesserung der Einbeziehung von Umweltbelangen und der Politikkohärenz;
- h) Förderung der Nachhaltigkeit der Städte in der EU;
- i) Verbesserung der Fähigkeit der EU, wirksam auf regionale und globale Umwelt- und Klimaprobleme einzugehen.
- 2. Das Programm stützt sich auf das Verursacherprinzip, das Vorsorgeprinzip und die Vorbeugung sowie den Grundsatz der Beseitigung von Verunreinigungen an der Quelle.
- 3. Alle Maßnahmen, Aktionen und Ziele des Programms werden nach den Grundsätzen der intelligenten Regulierung20 und gegebenenfalls vorbehaltlich einer umfassenden Folgenabschätzung durchgeführt.
Artikel 3
- 1. Die EU und ihre Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass die in diesem Programm festgelegten prioritären Ziele erreicht werden. Sie gehen die aufgezeigten Probleme nach einem kohärenten Ansatz an. Die Aktionen tragen dem Subsidiaritätsprinzip gebührend Rechnung und werden auf den Ebenen durchgeführt, die für die in diesem Programm festgelegten prioritären Ziele und angestrebten Ergebnisse am geeignetsten sind.
- 2. Öffentliche Behörden auf allen Ebenen arbeiten bei der Durchführung dieses Programms mit Unternehmen und Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft und einzelnen Bürgern zusammen.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Für das Europäische Parlament
Der Präsident
Für den Rat
Der Präsident
Anhang
"Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten": EIN Aktionsprogramm für die ZEIT BIS 2020
- 1. In den vergangenen 40 Jahren wurde eine breite Palette an Umweltvorschriften eingeführt, die zusammen den umfassendsten und modernsten Normenkatalog der Welt ergeben und auf diese Weise dazu beigetragen haben, dass einige der schwerwiegendsten Umweltanliegen europäischer Bürger und Unternehmen in Angriff genommen wurden.
- 2. In den letzten Jahrzehnten ist die Schadstoffbelastung von Luft, Gewässern und Böden spürbar zurückgegangen, ebenso wie in den letzten Jahren die Emissionen von Treibhausgasen (THG). Die EU-Chemikaliengesetzgebung wurde aktualisiert und die Verwendung zahlreicher Gift- und Schadstoffe wie Blei, Cadmium und Quecksilber in haushaltsüblichen Produkten wurde beschränkt. Die EU-Bürger haben heute Zugang zu Wasser, das unter Qualitätsgesichtspunkten zu den weltbesten gehört, und über 18 % des Gebiets der EU sowie 4 % ihrer Meeresgebiete wurden als Naturschutzgebiete ausgewiesen.
- 3. Die europäische Umweltpolitik hat Innovationen und Investitionen in Umweltgüter und -dienstleistungen gefördert, Arbeitsplätze geschaffen und Exportmärkte erschlossen21. Aufeinander folgende Erweiterungen haben dazu geführt, dass heute in einem großen Teil des europäischen Kontinents strenge Umweltschutznormen gelten, und die Anstrengungen der EU haben dazu beigetragen, dass die internationale Staatengemeinschaft heute entschlossener gegen Klimawandel und Biodiversitätsverlust vorgeht und die globalen Bemühungen zur Eliminierung Ozon abbauender Stoffe und verbleiter Kraftstoffe erfolgreich sind.
- 4. Auch bei der Einbeziehung von Umweltzielen in andere Politikbereiche und Aktivitäten der EU wurden beträchtliche Fortschritte erzielt. Seit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) im Jahr 2003 sind Direktzahlungen an die Erzeuger an die Auflage gekoppelt, Nutzflächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu halten und die geltenden Umweltvorschriften zu beachten. Die Bekämpfung des Klimawandels wurde zum integralen Bestandteil der Energiepolitik, und auch in anderen wichtigen Sektoren wie Verkehr und Gebäude werden Ressourceneffizienz, Klimawandel und Energieeffizienz heute stärker berücksichtigt.
- 5. Viele Umweltentwicklungen in der EU bleiben jedoch besorgniserregend, nicht zuletzt aufgrund der unzulänglichen Umsetzung der geltenden EU-Umweltvorschriften. Nur 17 % der unter die FFH-Richtlinie22 fallenden Arten und Lebensräume befinden sich in gutem Zustand, und die Degradation und der Rückgang unseres Naturkapitals stellen die Bemühungen der EU, ihre Biodiversitäts- und Klimaziele zu erreichen, in Frage. Der damit verbundene Preis, dessen Wert in unserem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System noch nicht richtig beziffert wurde, ist hoch. 30 % des Gebiets der EU sind stark fragmentiert, mit entsprechend nachteiligen Auswirkungen auf den Zusammenhalt und Gesundheitszustand der Ökosysteme und ihre Fähigkeit, Dienstleistungen zu erbringen und funktionierende Artenlebensräume bereitzustellen. Obgleich das Wirtschaftswachstum in der EU mit Erfolg von THG-Emissionen, Ressourcennutzung und Umweltauswirkungen abgekoppelt wurde, werden Ressourcen nach wie vor weitgehend auf nicht nachhaltige und ineffiziente Weise genutzt, und die dabei entstehenden Abfälle noch immer nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet. Folglich gehen EU-Unternehmen die großen Chancen verloren, die eine effiziente Ressourcennutzung in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit, Kosteneinsparung, Produktivitätssteigerung und Versorgungssicherheit bietet. Wasser- und Luftqualität lassen in vielen Teilen Europas nach wie vor zu wünschen übrig, und EU-Bürger sind immer noch Schadstoffen ausgesetzt, die ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen beeinträchtigen können. Nicht nachhaltige Flächennutzung beeinträchtigt die Bodenfruchtbarkeit, gefährdet die Ernährungssicherheit und stellt das Erreichen der Biodiversitätsziele in Frage. Die Bodendegradation schreitet weitgehend unkontrolliert weiter voran.
- 6. Umweltveränderungen in der EU werden zunehmend durch globale Entwicklungen (wie Bevölkerungswachstum, Verbrauchs- und Handelsgewohnheiten) und den rapiden technologischen Fortschritt verursacht. Beides birgt großes Potenzial für Wirtschaftswachstum und gesellschaftlichen Wohlstand, stellt die europäische Wirtschaft und Gesellschaft jedoch vor Herausforderungen und Unsicherheiten und führt zu Umweltverschlechterungen weltweit23.
- 7. Die für die heutige Weltwirtschaft typischen verschwenderischen Produktions- und Verbrauchsgewohnheiten, die weltweit steigende Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen und der Ressourcenabbau erhöhen die Preise für lebenswichtige Rohstoffe, Mineralien und Energie, verursachen dabei weitere Verunreinigungen und Abfälle sowie weltweit mehr THG-Emissionen und tragen zu Bodendegradation, Entwaldung und Biodiversitätsverlusten bei. Nahezu zwei Drittel der Ökosysteme sind weltweit rückläufig24, und es gibt Anzeichen dafür, dass die planetarischen Grenzen in Bezug auf Biodiversität, Klimawandel und Stickstoffkreislauf bereits überschritten sind25. Es ist damit zu rechnen, dass im Jahr 2030 weltweit 40% zu wenig Wasser zur Verfügung stehen, wenn bei der Ressourceneffizienz keine spürbaren Verbesserungen erzielt werden. Außerdem besteht das Risiko, dass der Klimawandel diese Probleme noch weiter verschärfen wird - mit entsprechend hohen Kosten. Im Jahr 2011 haben Naturkatastrophen, die zum Teil auf den Klimawandel zurückzuführen sind, zu globalen Wirtschaftsverlusten im Wert von über 300 Mrd. EUR geführt. Die OECD hat davor gewarnt, dass die fortschreitende Degradation und Erosion des Naturkapitals möglicherweise irreversiblen Veränderungen Vorschub leisten werden, die unseren über zwei Jahrhunderte stetig gestiegenen Lebensstandard gefährden und hohe Kosten verursachen könnten26.
- 8. Um wenigsten einige dieser komplexen Probleme zu lösen, muss das Potenzial existierender Umwelttechnologien umfassend genutzt und sichergestellt werden, dass die Industrie die besten verfügbaren Techniken und neue Innovationen kontinuierlich weiterentwickelt und einführt. Auch in erfolgversprechenden wissenschaftlichen und technologischen Disziplinen ist ein schneller Durchbruch erforderlich, der durch die Förderung von Forschungstätigkeiten und Anreize für private Forschungsinvestitionen erreicht werden könnte. Gleichzeitig muss unser Verständnis der potenziellen Umwelt- und Gesundheitsrisiken neuer Technologien besser werden, auch unter dem Aspekt der Risikobewertung und des Risikomanagements. Dies ist Vorbedingung dafür, dass die Öffentlichkeit neue Technologien akzeptiert und die EU mit technologischen Entwicklungen verbundene potenzielle Risiken effizient und rechtzeitig identifizieren und darauf reagieren kann.
- 9. Damit wir auch in Zukunft gut leben können, sollte umgehend und einvernehmlich gehandelt werden, um unter Berücksichtigung der planetaren Belastungsgrenzen die Umwelt widerstandsfähiger zu machen und die potenziellen Vorteile der Umweltpolitik für Wirtschaft und Gesellschaft zu maximieren. Dieses Programm bringt die Entschlossenheit der EU zum Ausdruck, zu einer integrativen und umweltschonenden Wirtschaftsform überzugehen, die Wachstum und Entwicklung, Gesundheitsschutz und Wohlergehen gewährleistet, menschenwürdige Arbeitsbedingungen sichert, Disparitäten verringert sowie das Naturkapital schützt und in dieses investiert.
- 10. Die folgende Vision für 2050 ist Leitgedanke für Umweltaktionen bis 2020 und darüber hinaus: Im Jahr 2050 leben wir gut innerhalb der ökologischen Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten. Unser Wohlstand und der gute Zustand unserer Umwelt sind das Ergebnis einer innovativen Kreislaufwirtschaft, bei der nichts vergeudet wird und natürliche Ressourcen so bewirtschaftet werden, dass sich die Widerstandsfähigkeit unserer Gesellschaft verbessert. Unser CO₂-armes Wirtschaftswachstum ist längst von der Ressourcennutzung abgekoppelt und somit Schrittmacher für eine nachhaltige Wirtschaft weltweit.
- 11. Dieser Wandel setzt die umfassende Einbeziehung von Umweltaspekten in andere Politikbereiche (wie Energie, Verkehr, Landwirtschaft, Fischerei, Wirtschaft und Industrie, Forschung und Innovation, Beschäftigung und Soziales) voraus, damit ein kohärentes und abgestimmtes Konzept entwickelt werden kann. Aktionen innerhalb der EU sollten zudem durch verstärkte Maßnahmen auf globaler Ebene und durch Zusammenarbeit mit Nachbarländern, die vor denselben Herausforderungen stehen, ergänzt werden.
- 12. Die EU hat diesen Wandel mithilfe langfristiger, integrierter Strategien zur Eindämmung des Biodiversitätsverlustes27, zur Verbesserung der Ressourceneffizienz28 und zur Beschleunigung des Übergangs zu einer CO₂-armen Wirtschaft29 in Gang gesetzt. Die Kommission hat den Integrationsprozess weitergeführt und Umweltbelange und Umweltziele auch in jüngste Initiativen in anderen wichtigen Politikbereichen wie Energie 30 und Verkehr 31 einbezogen und ist bestrebt, aufbauend auf den bisherigen Erfolge über Politikreformen in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Fischerei und Kohäsion mehr Umweltvorteile zu erzielen.
- 13. Die EU ist zahlreiche internationale Umweltverpflichtungen eingegangen, beispielsweise auf der UN-Konferenz über nachhaltige Entwicklung (Rio+20)32, auf der sie ihre Unterstützung für eine integrative umweltschonende Wirtschaft als Kernpunkt einer breiter angelegten Strategie für nachhaltige Entwicklung zusagte.
- 14. Das Umweltaktionsprogramm ergänzt diese Bemühungen insoweit, als für die EU prioritäre Ziele für die Zeit bis 2020 festgeschrieben werden.
- 15. In vielen Fällen werden die zum Erreichen dieser Ziele erforderlichen Maßnahmen entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip in erster Linie auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene durchgeführt werden müssen. In anderen Fällen werden zusätzliche Maßnahmen auf EU-Ebene notwendig sein. Da die Umweltpolitik der EU ein Bereich mit geteilter Zuständigkeit ist, soll dieses Programms auch erreichen, dass für gemeinsame Ziele und Vorgaben gemeinsame Verantwortung übernommen wird und für Wirtschaft und Behörden gleiche Ausgangsbedingungen gewährleistet werden. Klare Ziele und Vorgaben geben politischen Entscheidungsträgern und anderen Interessenträgern, einschließlich Regionen und Städten, Unternehmen, Sozialpartnern und Bürgern eine Orientierung und einen berechenbaren Aktionsrahmen.
THEMENBEREICHE
Prioritäres Ziel 1: Schutz, Erhaltung und Verbesserung des Naturkapitals der EU
Prioritäres Ziel 2: Übergang der EU zu einem ressourceneffizienten, umweltschonenden und wettbewerbsfähigen CO₂-armen Wirtschaftssystem
Prioritäres Ziel 3: Schutz der europäischen Bürger vor umweltbedingten Belastungen, Gesundheitsrisiken und Beeinträchtigungen ihrer Lebensqualität
GEEIGNETE Rahmenbedingungen
- 53. Damit diese prioritären thematischen Ziele erreicht werden können, müssen geeignete Rahmenbedingungen geschaffen werden, die ein wirksames Handeln unterstützen. Es werden Maßnahmen für Verbesserungen bei vier wesentlichen Elementen eines solchen Rahmens getroffen: 1) Verbesserung der Art und Weise, in der die Umweltvorschriften der EU insgesamt angewendet werden, 2) Verbesserung der wissenschaftlichen Grundlage für die Umweltpolitik, 3) Sicherung von Investitionen und Schaffung der richtigen Anreize für den Schutz der Umwelt und 4) Verbesserung der Einbeziehung von Umweltbelangen und der Politikkohärenz sowohl innerhalb der Umweltpolitik als auch beim Zusammenspiel mit anderen Politikbereichen. Diese horizontalen Maßnahmen werden der Umweltpolitik der EU über den Geltungsbereich und den Zeitrahmen dieses Programms hinaus zugute kommen.
Prioritäres Ziel 4: Maximierung der Vorteile aus dem Umweltrecht der EU
Prioritäres Ziel 5: Verbesserung der Faktengrundlage für die Umweltpolitik
- 64. Die Faktengrundlage für die Umweltpolitik der EU beruht auf Umweltüberwachung, -daten und -indikatoren, Bewertungen, die die Durchführung der EU-Rechtsvorschriften betreffen, sowie auf formaler wissenschaftlicher Forschung und "bürgerwissenschaftlichen" Initiativen. Bei der Stärkung dieser Faktengrundlage hat es erhebliche Fortschritte gegeben, wodurch politische Entscheidungsträger und die Öffentlichkeit sensibilisiert, ihr Vertrauen in den faktengestützten Politikansatz gestärkt und ihr Verständnis komplexer ökologischer und gesellschaftlicher Herausforderungen erleichtert wurden.
- 65. Auf EU-Ebene und internationaler Ebene sollten Schritte unternommen werden, um die Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Politik im Umweltbereich weiter zu stärken und zu verbessern, beispielweise indem "Chief Scientific Advisors" ernannt werden, wie es die Kommission und einige Mitgliedstaaten bereits getan haben.
- 66. Angesichts des Tempos der derzeitigen Entwicklungen und der Unsicherheiten über voraussichtliche künftige Trends sind jedoch weitere Schritte zur Erhaltung und Stärkung dieser Faktengrundlage erforderlich, damit sich die Politik in der EU weiterhin auf solide Kenntnisse des Umweltzustands, möglicher gegensteuernder Maßnahmen sowie von deren Auswirkungen stützen kann.
- 67. In den letzten Jahrzehnten hat es bei der Art und Weise, in der Umweltinformationen und -statistiken in der EU und in den Mitgliedstaaten wie auch weltweit erhoben und genutzt werden, Verbesserungen gegeben. Datenerhebung und -qualität sind aber weiter uneinheitlich, und die Vielfalt von Quellen kann den Zugang erschweren. Daher bedarf es fortlaufender Investitionen, um sicherzustellen, dass glaubwürdige, vergleichbare und qualitätsgesicherte Daten und Indikatoren verfügbar sind und diejenigen, die an der Ausarbeitung und Durchführung der Politik beteiligt sind, Zugang dazu haben. Die Umweltinformationssysteme müssen so konzipiert werden, dass neue Informationen über neu aufkommende Themen leicht einbezogen werden können.
- 68. Die weitere Umsetzung des Grundsatzes "einmal erheben, vielfältig nutzen" des gemeinsamen Umweltinformationssystems63, die gemeinsamen Konzepte und Normen für die Beschaffung und Aufbereitung von Raumdaten im Rahmen der Systeme INSPIRE64 und GMES65 sowie die Bemühungen um eine Straffung der in unterschiedlichen Rechtsakten vorgesehenen Berichterstattungspflichten werden dazu beitragen, Doppelarbeit zu vermeiden und unnötigen Verwaltungsaufwand für die Behörden zu beseitigen. Die Mitgliedstaaten sollten der Öffentlichkeit besseren Zugang zu Informationen geben, die zur Bewertung der Umweltauswirkungen von Plänen, Programmen und Projekten (z.B. durch Umweltverträglichkeitsprüfungen oder strategische Umweltprüfungen) gesammelt wurden.
- 69. Es bestehen immer noch erhebliche Wissenslücken, von denen einige für die prioritären Ziele dieses Programms relevant sind. Investitionen in künftige Forschungsarbeiten zur Schließung dieser Lücken sind daher unerlässlich, damit Behörden und Unternehmen über eine solide Grundlage für Entscheidungen verfügen, die den tatsächlichen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Nutzen und Kosten in vollem Umfang Rechnung tragen. Vier Lücken sind von ganz besonderer Bedeutung:
- - Damit komplexe Themen im Zusammenhang mit Umweltveränderungen (wie Klimawandel und Katastrophenfolgen, die Auswirkungen von Artenverlusten auf Ökosystemdienstleistungen, ökologische Schwellen und ökologische Kipppunkte) besser verstanden werden können, sind Spitzenforschungstätigkeiten zur Schließung von Daten- und Wissenslücken sowie geeignete Modellierungswerkzeuge erforderlich. Wenngleich die verfügbaren Fakten vorbeugende Maßnahmen in diesen Bereichen vollauf rechtfertigen, werden weitere Untersuchungen zu den Belastungsgrenzen unseres Planeten, systemischen Risiken und der Fähigkeit unserer Gesellschaft, damit umzugehen, dazu beitragen, die optimalen Antworten zu finden. Dazu sollten auch Investitionen getätigt werden, um Wissens- und Datenlücken zu schließen, Ökosystemdienstleistungen zu kartieren und zu bewerten und die Rolle der Biodiversität bei der Unterstützung dieser Leistungen sowie die Art und Weise zu verstehen, in der sich diese an den Klimawandel anpassen. - Der Übergang zu einer integrativen "grünen" Wirtschaft erfordert, dass die Wechselwirkung zwischen sozioökonomischen und ökologischen Faktoren angemessen berücksichtigt wird. Wenn wir besser verstehen, wie nachhaltige Verbrauchs- und Produktionsmuster aussehen, wie die Kosten des Handelns bzw. Nichthandelns präziser berücksichtigt werden können, wie Änderungen des Verhaltens Einzelner und der Gesellschaft zu positiven Ergebnissen für die Umwelt beitragen können und wie die Umwelt in Europa von globalen Megatrends beeinflusst wird, kann dies dazu beitragen, dass politische Initiativen besser darauf ausgerichtet werden, die Ressourceneffizienz zu steigern und Umweltbelastungen zu mindern.
- - Nach wie vor bestehen Unsicherheiten über die Auswirkungen von endokrinen Disruptoren, Gemischen, Chemikalien in Produkten und Nanowerkstoffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Wenn diese Lücken geschlossen werden, kann dies die Entscheidungsfindung beschleunigen und es ermöglichen, bei der Weiterentwicklung des Acquis im Bereich Chemikalien besser auf problematische Bereiche einzugehen, während zugleich der nachhaltigere Einsatz von Chemikalien gefördert wird. Ein besseres Verständnis der die menschliche Gesundheit beeinflussenden Umweltfaktoren würde präventive politische Maßnahmen ermöglichen.
- - Damit alle Sektoren zur Bekämpfung des Klimawandels beitragen können, muss ein klarer Überblick über die Messung, Überwachung und Datensammlung im Zusammenhang mit Treibhausgasemissionen gewonnen werden, der in wichtigen Sektoren wie z.B. der Landwirtschaft derzeit unvollständig ist.
Horizont 2020 wird die Möglichkeit bieten, die Forschungsanstrengungen zu fokussieren und das Innovationspotenzial Europas zu entfalten, indem Ressourcen und Wissen aus verschiedenen Bereichen und Disziplinen innerhalb der EU und auf internationaler Ebene gebündelt werden.
- 70. Neue und sich abzeichnende Fragestellungen aufgrund rascher technologischer Entwicklungen, mit denen die Politik nicht Schritt halten kann (z.B. Nanowerkstoffe, nichtkonventionelle Energiequellen, CO₂-Abscheidung und - Speicherung, elektromagnetische Wellen), stellen das Risikomanagement vor Probleme und können zu gegenläufigen Interessen, Bedürfnissen und Erwartungen führen. Dies wiederum kann zunehmende Besorgnisse in der Öffentlichkeit und eine mögliche ablehnende Haltung gegenüber neuen Technologien hervorrufen. Es bedarf daher einer breiter angelegten, explizit gesellschaftlichen Debatte über die Umweltrisiken und mögliche Kompromisse, zu denen wir angesichts bisweilen unvollständiger oder unsicherer Informationen über neue Risiken und die Art und Weise, wie mit ihnen umgegangen werden sollte, bereit sind. Ein systematischer Ansatz für das Umweltrisikomanagement wird es der EU leichter machen, technologische Entwicklungen zeitig zu ermitteln und zeitig darauf zu reagieren, und zugleich die Öffentlichkeit beruhigen.
- 71. Um die Faktengrundlage für die Umweltpolitik zu verbessern, soll das Programm dafür sorgen, dass bis 2020
- (a) politische Entscheidungsträger und Unternehmen über eine bessere Grundlage für die Ausarbeitung und Durchführung umwelt- und klimapolitischer Maßnahmen verfügen, was auch die Messung der Kosten und Nutzen einschließt;
- (b) unser Verständnis sich abzeichnender ökologischer und klimatischer Risiken und unsere Fähigkeit, diese zu bewerten und mit ihnen umzugehen, sehr viel besser geworden sind;
- (c) die Schnittstelle zwischen Politik und Wissenschaft gestärkt ist.
Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich:
- (a) Koordinierung der Forschungsanstrengungen in der EU und den Mitgliedstaaten und ihre Fokussierung auf die Schließung wichtiger Wissenslücken im Umweltbereich, einschließlich der Risiken von ökologischen Kipppunkten;
- (b) Einführung eines systematischen Ansatzes für das Risikomanagement;
- (c) Vereinfachung, Rationalisierung und Modernisierung der Erhebung, Verwaltung und Weitergabe von umwelt- und klimawandelbezogenen Daten und Informationen.
Prioritäres Ziel 6: Sicherung von Investitionen für Umwelt- und Klimapolitik und angemessene Preisgestaltung
Prioritäres Ziel 7: Verbesserung der Einbeziehung von Umweltbelangen und der Politikkohärenz
- 83. Obwohl die Einbeziehung von Umweltschutzerwägungen in andere Politikfelder und Tätigkeiten der EU seit 1997 im Vertrag vorgeschrieben ist, lässt der Gesamtzustand der Umwelt in Europa erkennen, dass zwar in einigen Bereichen anerkennenswerte Fortschritte erzielt wurden, diese bislang aber nicht ausreichen, um alle negativen Trends umzukehren. Viele der prioritären Ziele dieses Programms lassen sich nur erreichen, wenn Umwelt- und Klimaerwägungen noch wirksamer in andere Politikbereiche einbezogen werden und kohärentere, gemeinsame Politikansätze zur Anwendung kommen, die vielfache Vorteile erbringen. Dies sollte gewährleisten, dass schwierige Kompromisse bereits in einer frühen Phase und nicht erst bei der Durchführung zustande kommen und unvermeidbare Auswirkungen effizienter bewältigt werden können. Die Richtlinien über die strategische Umweltprüfung 69 bzw. die Umweltverträglichkeitsprüfung 70 sind bei korrekter Anwendung wirkungsvolle Instrumente, die sicherstellen, dass Umweltschutzerfordernisse in Pläne, Programme und Projekte einbezogen werden. Den lokalen und regionalen Behörden, die allgemein für Entscheidungen über Flächennutzung und Meeresgebiete zuständig sind, kommt bei der Prüfung der Umweltauswirkungen und beim Schutz, der Erhaltung und der Verbesserung des Naturkapitals eine besonders wichtige Rolle zu, wobei es auch darum geht, die Widerstandsfähigkeit gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels und gegenüber Naturkatastrophen zu stärken.
- 84. Der geplante Ausbau der Energie- und Verkehrsnetze (einschließlich Offshore- Infrastruktur) muss mit den Erfordernissen und Verpflichtungen in Bezug auf Naturschutz und Anpassung an den Klimawandel vereinbar sein. Die Einbeziehung von grüner Infrastruktur in die entsprechenden Pläne und Programme kann dazu beitragen, die Zersplitterung von Lebensräumen zu vermeiden, die ökologische Konnektivität wiederherzustellen und die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme zu stärken und somit die weitere Bereitstellung von Ökosystemdienstleistungen (einschließlich CO₂-Abscheidung und Anpassung an den Klimawandel) zu gewährleisten und zugleich eine gesündere Umgebung und Freizeitflächen für die Bevölkerung zu schaffen.
- 85. Dieses Programm enthält eine Reihe von prioritären Zielen, mit denen die Einbeziehung von Umweltbelangen vorangetrieben werden soll. Die Kommission hat in ihre Vorschlägen zur Reform der GAP, der GFP, der Politik für die Transeuropäischen Netze (TEN) und der Kohäsionspolitik Maßnahmen aufgenommen, mit denen die Einbeziehung von Umweltbelangen und die Nachhaltigkeit weiter gefördert werden sollen. Damit dieses Programm ein Erfolg wird, sollten diese Politiken stärker zur Verwirklichung von umweltbezogenen Einzel- und Gesamtzielen beitragen. Ebenso sollten Maßnahmen, mit denen in erster Linie Umweltverbesserungen erreicht werden sollen, so konzipiert werden, dass sich nach Möglichkeit auch positive Nebeneffekte in anderen Politikbereichen ergeben. Beispielsweise können Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ökosystemen auf Vorteile für Lebensräume und Arten und auf die CO₂-Abscheidung ausgerichtet sein und zugleich die Erbringung von Ökosystemdienstleistungen, die für viele Wirtschaftszweige von essenzieller Bedeutung sind (z.B. Bestäubung oder Gewässerreinigung für die Landwirtschaft) verbessern und "grüne" Arbeitsplätze schaffen.
- 86. Um die Einbeziehung von Umweltbelangen und die Politikkohärenz zu verbessern, soll das Programm dafür sorgen, dass bis 2020
Bewältigung lokaler, REGIONALER und Globaler Herausforderungen
Prioritäres Ziel 8: Förderung der Nachhaltigkeit der Städte in der EU
- 87. Die EU ist dicht bevölkert, und 2020 werden voraussichtlich 80 % ihrer Bevölkerung in Städten und stadtnahen Gebieten leben. Die Lebensqualität wird unmittelbar vom Zustand der städtischen Umwelt beeinflusst sein. Die Auswirkungen der Städte auf die Umwelt gehen zudem weit über ihre physischen Grenzen hinaus, da sie zur Deckung ihres Bedarfs an Nahrungsmitteln, Energie, Raum und Ressourcen sowie für den Umgang mit Abfällen in hohem Maße auf stadtnahe und ländliche Gebiete angewiesen sind.
- 88. Die meisten Städte sehen sich im Wesentlichen den gleichen großen Umweltproblemen ausgesetzt: schlechte Luftqualität, starke Lärmbelästigung, Treibhausgasemissionen, Wasserknappheit, Hochwasser und Stürme, kontaminierte Flächen, Industriebrachen und Abfälle. Zugleich setzen die Städte in der EU Standards für städtische Nachhaltigkeit und sind häufig Vorreiter bei innovativen Lösungen für Umweltprobleme71. Immer mehr europäische Städte stellen ökologische Nachhaltigkeit in den Mittelpunkt ihrer Stadtentwicklungsstrategien.
- 89. Die Bürger der EU, gleich ob Stadt- oder Landbewohner, profitieren von einer Reihe von Strategien und Initiativen der EU, mit denen die nachhaltige Entwicklung von städtischen Gebieten gefördert wird. Hierzu bedarf es aber einer wirksamen und effizienten Koordinierung zwischen verschiedenen Verwaltungsebenen und über Verwaltungsgrenzen hinweg sowie der systematischen Einbindung der regionalen und lokalen Behörden in die Planung, Formulierung und Entwicklung von Strategien, die sich auf die Qualität der städtischen Umwelt auswirken. Die Mechanismen für eine stärkere Koordinierung auf nationaler und regionaler Ebene, die unter dem Gemeinsamen Strategischen Rahmen für den kommenden Finanzierungszeitraum vorgeschlagen wurden, und die Schaffung einer "Plattform für Stadtentwicklung"72 würden hierzu beitragen und zudem eine größere Zahl von Interessengruppen und die breite Öffentlichkeit in sie betreffende Entscheidungen einbinden. Den lokalen und regionalen Behörden werden zudem die Weiterentwicklung von Instrumenten, die die Sammlung und Verwaltung von Umweltdaten rationalisieren und den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren erleichtern, sowie die Bemühungen um eine bessere Anwendung des Umweltrechts auf EU-, nationaler und lokaler Ebene 73 zugute kommen. Dies steht im Einklang mit der auf dem Rio+20-Gipfel eingegangenen Verpflichtung zur Förderung eines integrierten Konzepts für die Planung, den Bau und die Verwaltung nachhaltiger Städte und städtischer Siedlungen. Integrierte Stadtplanungskonzepte, in denen neben wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen auch langfristige Umwelterwägungen in vollem Umfang Berücksichtigung finden, sind unerlässlich, um sicherzustellen, dass städtische Gemeinden nachhaltige, effiziente und gesunde Wohn- und Arbeitsstätten sind.
- 90. Die EU sollte bestehende Initiativen, die Innovation und bewährte Verfahren in Städten sowie die Vernetzung und den Austausch zwischen ihnen fördern und die Städte ermutigen, ihre Vorreiterrolle bei einer nachhaltigen Stadtentwicklung zu demonstrieren 74, weiter unterstützen und gegebenenfalls ausweiten. Die EU-Organe und die Mitgliedstaaten sollten die Inanspruchnahme von EU-Mitteln erleichtern und fördern, die im Rahmen der Kohäsionspolitik und anderer Fonds zur Verfügung stehen, um die Städte bei ihren Bemühungen um eine nachhaltigere Stadtentwicklung, um Aufklärung und um Gewinnung der lokalen Akteure zur Mitwirkung zu unterstützen
- 75. Die Ausarbeitung und Vereinbarung einer Reihe von Nachhaltigkeitskriterien für Städte würde eine gemeinsame Bezugsgrundlage für solche Initiativen liefern und einen kohärenten, integrierten Ansatz für eine nachhaltige Stadtentwicklung fördern.
- 91. Um die Nachhaltigkeit der Städte in der EU zu fördern, soll das Programm dafür sorgen, dass bis 2020
Prioritäres Ziel 9: Verbesserung der Fähigkeit der EU, wirksam auf regionale und globale Umwelt- und Klimaprobleme einzugehen
überwachung
- 101. Die Kommission wird dafür Sorge tragen, dass die Umsetzung des Programms über den regulären Monitoringprozess der Strategie Europa 2020 überwacht wird. Das Programm wird vor 2020 einer Bewertung unterzogen, die sich insbesondere auf den Umweltzustandsbericht der EUA stützt.
- 102. Zur Überwachung der im Hinblick auf die prioritären Ziele erreichten Fortschritte werden u.a. die Indikatoren herangezogen, anhand deren die EUA den Zustand der Umwelt überwacht, sowie diejenigen, mit denen die Durchführung bestehender umwelt- und klimabezogener Ziele und Rechtsvorschriften (einschließlich Klima- und Energieziele, Biodiversitätsziele und Ressourceneffizienz-Meilensteine) überwacht wird. Zusätzliche Indikatoren zur Messung der allgemeinen Fortschritte beim Übergang zu einer ressourceneffizienten europäischen Wirtschaft und Gesellschaft und seines Beitrags zu Wohlstand und Lebensqualität werden im Rahmen des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa in Absprache mit den Interessenträgern entwickelt.
- 1. ABl. C" S. .
- 2. ABl. C" S. .
- 3. KOM (2010) 2020 (ABl. C 88 vom 19.3.2011) und EUCO 013/10.
- 4. KOM (2010) 2020, ABl. C 88 vom 19.3.2011.
- 5. Verordnung (EG) Nr. 443/2009, Richtlinie 2009/28/EG, Richtlinie 2009/29/EG, Richtlinie 2009/30/EG, Richtlinie 2009/31/EG, Entscheidung Nr. 406/2009/EG, alle in ABl. L 140 vom 5.6.2009.
- 6. KOM (2011) 112, ABl. C 140 vom 11.5.2011.
- 7. KOM (2011) 244, ABl. C 264 vom 8.9.2011.
- 8. KOM (2011) 571, ABl. C 37 vom 10.2.2012.
- 9. KOM (2010) 546, ABl. C 121 vom 19.4.2012.
- 10. Europäischer Rat vom 8./9. März 2007.
- 11. EUCO 7/ 10; Schlussfolgerungen des Rates 7536/10; KOM (2011) 244.
- 12. Richtlinie 2000/60/EG, ABl. L 327 vom 22.12.2000.
- 13. Richtlinie 2008/56/EG, ABl. L 164 vom 25.6.2008.
- 14. Beschluss Nr. 1600/2002/EG, ABl. L 242 vom 10.8.2002; Richtlinie 2008/50/EG, ABl. L 152 vom 11.6.2008.
- 15. Beschluss Nr. 1600/2002/EG, ABl. L 242 vom 10.8.2002; Umsetzungsplan von Johannesburg (Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung 2002).
- 16. Richtlinie 2008/98/EG, ABl. L 312 vom 22.11.2008.
- 17. Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Juni 2012; KOM (2011) 571.
- 18. Generalversammlung der Vereinten Nationen, A/Res/66/288.
- 19. KOM (2010) 543, ABl. C 121 vom 19.4.2011.
- 20. KOM (2010) 543, ABl. C 121 vom 19.4.2011.
- 21. "The economic benefits of environmental policy", IES, Vrije Universiteit Amsterdam, 2009; COM (2012) 173 final; "Implementing EU legislation for Green Growth", (BIO Intelligence Service 2011).
- 22. Richtlinie 92/43/EWG, ABl. L 206 vom 22.7.1992.
- 23. SEK(2011) 1067; Die Umwelt in Europa - Zustand und Ausblick (SOER 2010): Bewertung globaler Megatrends (EUA, 2010).
- 24. Bericht der vom Generalsekretär der Vereinten Nationen eingesetzten hochrangigen Gruppe "Globale Nachhaltigkeit": "Resilient People, Resilient Planet: A future worth choosing ", 2012.
- 25. Für neun Bereiche, die die Grenzen der Belastbarkeit unseres Planeten ("planetarische Grenzen") bestimmen, wurden Schwellen festgelegt, bei deren Überschreitung es zu irreversiblen Veränderungen mit potenziell verheerenden Folgen für die Menschheit kommen könnte, darunter Klimawandel, Biodiversitätsverlust, globale Süßwassernutzung, Versauerung der Ozeane, Stickstoff- und Phosphoreinträge in die Biosphäre und Landnutzungsänderungen (Ecology and Society, Bd. 14, Nr. 2, 2009).
- 26. OECD Environmental Outlook to 2050 (2012).
- 27. KOM (2011) 244, ABl. C 264 vom 8.9.2011.
- 28. KOM (2011) 571, ABl. C 37 vom 10.2.2012.
- 29. KOM (2011) 112, ABl. C 140 vom 11.5.2011.
- 30. KOM (2011) 885, ABl. C 102 vom 5.4.2012.
- 31. KOM (2011) 144, ABl. C 140 vom 11.5.2011.
- 32. Resolution 066/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen.
- 33. Richtlinie 2000/60/EG, ABl. L 327 vom 22.12.2000.
- 34. Richtlinie 2008/56/EG, ABl. L 164 vom 25.6.2008.
- 35. Richtlinie 2008/50/EG, ABl. L 152 vom 11.6.2008; Richtlinie 2004/107/EG, ABl. L 23 vom 26.1.2005.
- 36. Richtlinie 2009/147/EG, ABl. L 20 vom 26.1.2010; Richtlinie 92/43/EWG, ABl. L 206 vom 22.7.1992.
- 37. Technischer Bericht der EUA, 012/2010.
- 38. KOM (2011) 244, ABl. C 264 vom 8.9.2011.
- 39. COM (2012) 673.
- 40. KOM (2011) 625, ABl. C 37 vom 10.2.2012.
- 41. KOM (2011) 144, ABl. C 140 vom 11.5.2011.
- 42. KOM (2006) 232 (ABl. C 332 vom 30.12.2006) schlägt eine Rahmenrichtlinie zum Schutz der Böden und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG vor.
- 43. KOM (2011) 571, ABl. C 37 vom 10.2.2012.
- 44. KOM (2011) 112, ABl. C 140 vom 11.5.2011.
- 45. "Fostering Innovation for Green Growth" (OECD 2011) und "7he Eco-Innovation Gap: An economic opportunity for business." Öko-Innovationsbeobachtungsstelle (EIO 2012).
- 46. COM (2012) 173, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
- 47. In der europäischen Ökoindustrie waren 2008 rund 2,7 Millionen Menschen beschäftigt; 2012 könnte die Zahl bei ungefähr 3,4 Millionen liegen (Ecorys, 2012).
- 48. KOM (2011) 899, ABl. C 102 vom 5.4.2012.
- 49. "7he impact of renewable energy policy on economic growth and employment in the EU" (EmployRES-Bericht, 2009).
- 50. Die Vorschriften für Ökodesign, Energieverbrauchsangaben, Umweltzeichen, EMAS und unlautere Geschäftspraktiken sollen bis 2015 überarbeitet werden.
- 51. KOM (2011) 899, ABl. C 102 vom 5.4.2012.
- 52. Es werden jährlich ungefähr 89 Millionen Tonnen Lebensmittelabfälle generiert, was einem Abfallaufkommen pro Kopf von 179 kg entspricht (BIO Intelligence Service, 2010). Die Sektoren Wohnungsbau und Infrastrukturen sind europaweit für rund 15 %-30 % aller verbrauchsbedingten Umweltbelastungen und ein jährliches CO₂-Äquivalent pro Kopf von annähernd 2,5 Tonnen verantwortlich (SEK(2011) 1067).
- 53. Verordnung (EG) Nr. 106/2008, ABl. L 39 vom 13.2.2008; Richtlinie 2009/33/EG, ABl. L 120 vom 15.5.2009 und die neue Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU, ABl. L 315 vom 14.11.2012.
- 54. Beispiel: Bei vollständiger Umsetzung der EU-Abfallgesetzgebung ließen sich jährlich 72 Mrd. EUR einsparen, die Jahresumsätze der EU-Abfallwirtschaft und des EU-Recyclingssektors um 42 Mrd. EUR steigern und bis 2020 über 400 000 Arbeitsplätze schaffen.
- 55. Richtlinie 2008/98/EG, ABl. L 312 vom 22.11.2008.
- 56. COM (2012) 673.
- 57. Spezial-Eurobarometer 365 (2011).
- 58. EUA, "Die Umwelt in Europa - Zustand und Ausblick 2010" ( SOER-Bericht 2010).
- 59. SOER-Bericht 2010.
- 60. "The costs of not implementing the environmental acquis" (COWI, 2011).
- 61. COM (2012) 95, ABl. C 171 vom 16.6.2012.
- 62. KOM (2008) 773, ABl. C 76 vom 25.3.2010.
- 63. KOM (2008) 46, ABl. C 118 vom 15.5.2008.
- 64. Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. L 108 vom 25.4.2007.
- 65. Verordnung (EU) Nr. 911/2010/EU über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES), ABl. L 276 vom 20.10.2010.
- 66. COM (2012) 216.
- 67. KOM (2011) 681, ABl. C 37 vom 10.2.2012.
- 68. EUCO 076/12.
- 69. Richtlinie 2001/42/EG, ABl. L 197 vom 21.7.2001.
- 70. Richtlinie 85/337/EWG, ABl. L 175 vom 5.7.1985.
- 71. Siehe z.B. den Bericht "Städte von morgen" (Europäische Kommission, 2011) und SWD(2012) 101.
- 72. KOM (2011) 615, ABl. C 37 vom 10.2.2012.
- 73. Z. B. das Wasserinformationssystem für Europa (WISE), das Europäische Informationssystem für Biodiversität (BISE) und die Europäische Plattform für Klimaanpassung (CLIMATE-ADAPT).
- 74. Beispiele sind die Europäische Innovationspartnerschaft für intelligente Städte und Gemeinden (C(2012) 4701), die Auszeichnung "Grüne Hauptstadt Europas" und die Initiative zur gemeinsamen Planung der Forschungsprogramme im Bereich "Das städtische Europa".
- 75. Die Kommission hat vorgeschlagen, mindestens 5 % der Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in jedem Mitgliedstaat für die Finanzierung einer integrierten nachhaltigen Stadtentwicklung zu reservieren.
- 76. Bericht über die menschliche Entwicklung (UNDP, 2011).
- 77. Brasilien, China, Indien, Japan, Kanada, Mexiko, Russland, Südafrika, Südkorea und die Vereinigten Staaten sowie andere G20-Länder (Argentinien, Australien, Indonesien, Saudi-Arabien und die Türkei).
- 78. "Bridging the emissions gap", (UNEP, 2011).
- 79. Strategieplan des CBD für die biologische Vielfalt 2011-2020.
- 80. CBD-Beschluss XI/4.
- 81. Vorschläge zur Überarbeitung der Transparenzrichtlinie (KOM (2011) 683) und der Rechnungslegungsrichtlinien (KOM (2011) 684).