A. Problem und Ziel
- Die verfassungsrechtliche Zivilschutzkompetenz erlegt dem Bund eine von tagespolitischen Entwicklungen unabhängige Verpflichtung zur Gewährleistung der jederzeitigen Einsatzmöglichkeit von Mitteln des Zivilschutzes auf.
- Aufbauend auf dieser Zuständigkeit für den Schutz der Bevölkerung im Verteidigungsfall hat der Bund den Ländern bei Großschadenslagen - unabhängig von ihrer Ursache - schon immer Hilfe bei deren Bewältigung geleistet. So, wie der Bund im Zivilschutzfall auf die Einrichtungen des Katastrophenschutzes der Länder zurückgreifen darf, greifen die Länder oftmals auf die Ausstattung des Bundes für den Zivilschutz zurück. Hierfür fehlt bisher eine einfachgesetzliche Grundlage.
- Mit dem Gesetz werden deshalb strukturelle Konsequenzen aus der vor diesem Hintergrund von Bund und Ländern gemeinsam verabredeten "Neuen Strategie zum Schutz der Bevölkerung in Deutschland" (Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 5./6. Juni 2002) gezogen und eine einfachgesetzliche Grundlage für die Katastrophenhilfe des Bundes geschaffen.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
I. des Bundes
- 1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand Zusätzliche Belastungen für den Haushalt des Bundes sind nicht zu erwarten.
- 2. Vollzugsaufwand Mit der Gesetzesänderung geht eine Verwaltungsvereinfachung einher, die den Vollzugsaufwand verringert.
II. der Länder
- 1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand Mit diesem Gesetz einher geht die mit den Ländern vereinbarte Veränderung des Ausstattungskonzepts des ergänzenden Katastrophenschutzes. Die Änderung des Konzeptes führt dazu, dass die Länder ab dem Jahr 2010 Haushaltsmittel für die Weiterverwendung und Unterhaltung nicht mehr konzeptkonformer Ausstattung aufbringen müssen, da der Bund nach dem 31.12.2009 nur noch Ausstattung nach dem neuen Konzept finanzieren wird.
- 2. Vollzugsaufwand Mit der Gesetzesänderung geht eine Verwaltungsvereinfachung einher, die den Vollzugsaufwand verringert.
E. Sonstige Kosten
- Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft. Auswirkungen auf die Einzelpreise können ausgeschlossen werden. Messbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.
- Eine Informationspflicht für die Verwaltung wird vereinfacht. In bestimmten Bereichen der ergänzenden Ausstattung erfolgt die Kostenerstattung künftig in pauschalierter Form.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zivilschutzgesetzes (Zivilschutzgesetzänderungsgesetz - ZSGÄndG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 17. Oktober 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zivilschutzgesetzes (Zivilschutzgesetzänderungsgesetz - ZSGÄndG)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 28.11.08
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zivilschutzgesetzes (Zivilschutzgesetzänderungsgesetz - ZSGÄndG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Zivilschutzgesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 630), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz - ZSKG)
- 2. § 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird die Angabe "§ 20" durch die Angabe "§ 26" ersetzt.
- 3. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie folgt geändert:
Nach "Zivilschutz" werden die Wörter "und Katastrophenhilfe des Bundes" angefügt.
- 4. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
§ 12 Grundsatz der Katastrophenhilfe
- Die Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes für den Zivilschutz stehen den Ländern auch für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung."
- 5. Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die vom Bund den Ländern für den Zivilschutz zur Verfügung gestellte ergänzende Ausstattung steht den Ländern auch für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung.
- b) Der bisherige § 13 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
Die Angabe "§ 12 Abs. 1" wird ersetzt durch die Angabe "in Absatz 1".
- 6. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:
§ 14 Aus- und Fortbildung
- Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2a) dienen zugleich den Ländern für die Vorbereitung ihrer Entscheidungsträger, Führungskräfte und sonstigen Fachkräfte auf die Bewältigung von Katastrophen und Unglücksfällen und umfassen insbesondere auch die Planung, Durchführung und Auswertung von ressort- und länderübergreifenden Krisenmanagementübungen. Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Bundes bauen auf der Ausbildung der Länder im Bereich des Katastrophenschutzes auf und ergänzen diese."
- 7. Der bisherige § 14 wird § 15.
- 8. Nach § 15 werden folgende §§ 16 bis 20 eingefügt:"
§ 16 Koordinierungsmaßnahmen; Ressourcenmanagement
- (1) Die Einrichtungen und Vorhaltungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, insbesondere im Bereich Lageerfassung und -bewertung sowie Nachweis und Vermittlung von Engpassressourcen, können auch im Rahmen der Amtshilfe nach Artikel 35 Abs. 1 des Grundgesetzes zur Unterstützung eines Landes verwendet werden.
- (2) Die Unterstützung nach Absatz 1 umfasst auch die Koordinierung von Hilfsmaßnahmen durch den Bund, wenn
ein betroffenes das betroffene Land oder mehrere betroffene die betroffenen Länder darum ersuchen. Die Festlegung, welche Maßnahmen vom Bund koordiniert werden, trifft der Bund im Einvernehmen mit dem betroffenen Land oder den betroffenen Ländern.
- (3) Die Zuständigkeit der Länder für das operative Krisenmanagement bleibt unberührt.
- (4) Der Bund hält Koordinierungsinstrumente vor. Der Aufruf bundeseigener Krisenmanagementstrukturen für die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben bleibt unberührt.
§ 17 Datenerhebung und -verwendung
- (1) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 16 erforderlich ist, darf das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Angaben, einschließlich personenbezogener Daten, über Hilfeleistungspotenziale und über Objekte und infrastrukturelle Einrichtungen, die für den Zivil- und Katastrophenschutz relevant sind, erheben und verwenden. Hierzu zählen insbesondere Angaben über
- a) personelle, materielle und infrastrukturelle Potenziale der allgemeinen Gefahrenabwehr,
- b) Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, von denen bei einer Schadenslage zusätzliche Gefahren ausgehen können (Risikopotenziale),
- c) Infrastrukturen, bei deren Ausfall die Versorgung der Bevölkerung erheblich beeinträchtigt wird (kritische Infrastrukturen), und
- d) Objekte, die aufgrund Ihrer Symbolkraft oder Dimension als mögliche Ziele von Angriffen in Betracht kommen (gefährdete Objekte).
- (2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur an die im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirkenden öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen übermittelt werden und nur, soweit die Kenntnis der Daten
aus Sicht des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe für Zwecke der Lageerfassung oder -bewertung oder zum Nachweis oder zur Vermittlung von Engpassressourcen erforderlich ist. Eines Ersuchens dieser Stellen um Übermittlung bedarf es nicht.
- (3) Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Dabei sind insbesondere die Datenarten, die erhoben und verwendet werden dürfen, sowie Fristen für die Löschung der Daten zu bestimmen.
§ 18 Zusammenarbeit von Bund und Ländern
- (1) Der Bund erstellt im Zusammenwirken mit den Ländern eine bundesweite Risikoanalyse für den Zivilschutz.
- (2) Der Bund berät und unterstützt die Länder im Rahmen seiner Zuständigkeiten beim Schutz Kritischer Infrastrukturen.
- (3) Im
Benehmen Einvernehmen mit den Ländern entwickelt der Bund Standards und Rahmenkonzepte für den Zivilschutz, die den Ländern zugleich als Empfehlungen für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes dienen sofern diese für ein effektives gesamtstaatliches Zusammenwirken der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden auch bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen erforderlich sind.
§ 19 Unterstützung des Ehrenamtes
- Der Bund unterstützt das Ehrenamt als Grundlage des Zivil- und Katastrophenschutzes.
§ 20 Schutzkommission
- (1) Beim Bundesministerium des Innern besteht eine Kommission zum Schutz der Zivilbevölkerung.
- (2) Sie berät die Bundesregierung ehrenamtlich in wissenschaftlichen und technischen Fragen des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe.
- (3) Die organisatorische Betreuung der Kommission obliegt dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe."
- 9. Die bisherigen §§ 15 und 16 werden §§ 21 und 22.
- 10. Der bisherige § 17 wird § 23 und wie folgt geändert:
- a) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
(1) Der Bund stellt den Ländern für die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung im Verteidigungsfall ergänzend Sanitätsmaterial zur Verfügung. Dieses steht den Ländern auch für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung. Die Länder können das Sanitätsmaterial in ihre Katastrophenschutzvorsorge einplanen.
- b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
(2) Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anordnen, dass nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes ausreichend Sanitätsmaterial von Herstellungsbetrieben, Großhandlungen sowie öffentlichen und Krankenhausapotheken vorgehalten wird, um die Deckung von zusätzlichem Bedarf im Verteidigungsfall sicherzustellen. Die §§ 4, 8 und 13 bis 16 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung vom 31. 10. 2006 sind entsprechend anzuwenden.
- 11. Der bisherige § 18 wird § 24 und wie folgt geändert:
Die Angabe "§ 20" wird durch die Angabe "§ 26"ersetzt.
- 12. Der bisherige § 19 wird § 25.
- 13. Der bisherige § 20 wird § 26 und wie folgt geändert:
In Absatz 3 wird die Angabe "§ 23" durch die Angabe "§ 29" ersetzt.
- 14. Der bisherige § 21 wird § 27.
- 15. Der bisherige § 22 wird § 28 und wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird die Angabe "§ 20" durch die Angabe "§ 26" ersetzt.
- 16. Der bisherige § 23 wird § 29 und wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Der Bund trägt die planmäßigen fahrzeug- und helferbezogenen Kosten nach § 13. Pauschal erstattet werden die Kosten für
1. die Unterbringung der Fahrzeuge und der persönlichen ABC-Schutzausrüstung,
- 1. die Unterbringung und den Betrieb der Fahrzeuge, die Unterbringung und die Pflege der persönlichen ABC-Schutzausrüstung sowie die Beschaffung und die Pflege der persönlichen Schutzausrüstung,
- 2. die ärztliche Untersuchung und die Ausbildung der Helferinnen und Helfer und
- 3. die Gewährleistung der jederzeitigen Einsatzbereitschaft der Analytischen Task Forces zur Unterstützung der örtlichen Einsatzleitung mit Spezialtechnik bei komplexen ABC-Lagen.
Die Kosten der Wartung und Instandsetzung der ergänzenden Ausstattung werden gegen Nachweis erstattet. Im Verhältnis zwischen den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden und den privaten Organisationen richtet sich der Nachweis der Ausgaben und die Belegpflicht nach den Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften über das Nachweisverfahren bei Zuwendungen."
- b) In Absatz 5 wird die Angabe "§ 16" durch die Angabe "§ 22" ersetzt.
- 17. Der bisherige § 24 wird § 30 und wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Angabe "§ 15" durch die Angabe "§ 21" und die Angabe "§ 16" durch die Angabe "§ 22" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Angabe "§ 16" durch die Angabe "§ 22", die Angabe "§ 21" durch die Angabe "§ 27" und die Angabe "§ 22" durch die Angabe "§ 28" ersetzt.
- 18. Der bisherige § 25 wird § 31.
- 19. Der bisherige § 26 wird § 32.
- 20. Der bisherige § 27 wird aufgehoben.
Artikel 2
Folgeänderungen
Artikel 3
- Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Änderung
Der Schutz der Bevölkerung vor besonderen Gefahren, vor denen sie sich aus eigener Kraft nicht schützen kann, ist eine der vornehmsten Aufgaben des modernen Staates. Deutschland hat für diese nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr traditionell ein vertikal gegliedertes, subsidiäres und maßgeblich auf Ehrenamtlichkeit und Freiwilligkeit beruhendes Sicherheitssystem etabliert, das im Schadensfall je nach Größe und Bedeutung von unten nach oben aufwächst und das sich im Alltag und bei größeren Schadenslagen außerordentlich bewährt hat.
Dabei erlegt die verfassungsrechtliche Zivilschutzkompetenz (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG) dem Bund eine von tagespolitischen Entwicklungen unabhängige Verpflichtung zur Gewährleistung der jederzeitigen Einsatzmöglichkeit von Mitteln des Zivilschutzes auf. Ferner trägt der Bund im Fall von Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen Verantwortung im Rahmen des Art. 35 GG.
Bei der konkreten Ausgestaltung des Bundesengagements muss die aktuelle Bedrohungslage angemessen berücksichtigt werden, die sich nach dem Ende des so genannten "Kalten Krieges" deutlich verändert hat. So treten neben die Vorsorge gegenüber einer klassischen militärischen Auseinandersetzung so genannte asymmetrische Bedrohungslagen mit kaum kalkulierbarem Gewaltpotenzial nichtstaatlicher Stellen einerseits sowie die Verletzlichkeit hoch technisierter und vernetzter, komplexer Gesellschaften als neue Gefahrenquellen andererseits. Daneben werden aber auch die Risiken, Gefahren und Schadenswirkungen durch extreme Naturereignisse seit Jahren größer und wohl auch künftig weiter wachsen. Das nationale Notfallvorsorgesystem muss sich an diesen aktuellen Bedrohungslagen ausrichten und orientieren. Entscheidend ist vor allem ein effektives Krisenmanagement, das die verschiedenen - nationalen und erforderlichenfalls auch internationalen - Ressourcen optimal zusammenführt.
1. Neue Strategie/ Auftrag der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder
Bereits am 5./6. Juni 2002 haben sich Bund und Länder auf eine neue Rahmenkonzeption für den Zivil- und Katastrophenschutz ("Für eine neue Strategie zum Schutz der Bevölkerung in Deutschland") verständigt, die - im Sinne einer gemeinsamen Verantwortung für die Bewältigung von Großschadenslagen - die strenge Trennung der Verantwortungsebenen (hier: Zivilschutz/Bund, dort: Katastrophenschutz/Länder) ein Stück weit überwindet.
Darin werden - vor dem Hintergrund der veränderten Bedrohungslage - ein verändertes strategisches Denken und vor allem eine verstärkte Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei großflächigen oder sonstigen national bedeutsamen Gefahrenlagen gefordert. Vor dem Horizont der Erfahrungen mit den Sommerhochwassern im August 2002 hat die IMK am 6. Dezember 2002 die Richtigkeit des Ansatzes der neuen Rahmenkonzeption bestätigt und bei dieser Gelegenheit den Bund ausdrücklich aufgefordert, auch für Fälle, die nicht eindeutig als Verteidigungsfall im herkömmlichen Sinne einzustufen sind, und für welche die Länder aufgrund der Verfassungslage nach wie vor die Hauptlasten zu bewältigen haben, vermehrt Verantwortung zu übernehmen, insbesondere Informations- und Koordinationsfunktionen zur Unterstützung des Krisenmanagements der Länder bei großflächigen Gefahrenlagen verstärkt vorzuhalten bzw. wahrzunehmen. In diesem Zusammenhang hielt es die IMK ausdrücklich für notwendig, die einschlägigen Vorschriften wie das Zivilschutzgesetz an die neuen Herausforderungen anzupassen.
Das allein auf den Verteidigungsfall fokussierte Zivilschutzgesetz müsse um Regelungen ergänzt werden, welche die Einrichtungen und Vorhaltungen des Bundes im Wege des Doppelnutzens auch für die Länder nutzbar machten und somit den Bund zur effektiven Hilfeleistung im Aufgabenbereich der Länder befähigte.
2. Politischer Auftrag
Vor dem Hintergrund der neuen Bedrohungslage, die den Bevölkerungs- und Katastrophenschutz vor neue Herausforderungen stellt, haben CDU, CSU und SPD in ihrem Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 beschlossen, die Koordinierungskompetenz des Bundes bei der Bewältigung von Großkatastrophen und länderübergreifenden schweren Unglücksfällen zu stärken.
Vor allem bei länderübergreifenden Großschadenslagen und bei solchen von nationaler Bedeutung bedarf es einer solchen übergreifenden Gesamtkoordination, die ein einzelnes Land für sich allein kaum bewerkstelligen kann.
Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat die Bundesregierung mit Beschluss vom 15. November 2007 aufgefordert, auch künftig eine enge Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei den Aufgaben des Zivil- und Katastrophenschutzes anzustreben. Die Bundesregierung solle möglichst exakt definieren wie eine Abgrenzung der unterschiedlichen Aufgaben und der damit verbundenen Finanzierung zwischen Bund und Ländern vorgenommen werden könne und diesbezüglich eine gesetzliche Grundlage mit den Ländern erarbeiten.
3. Bundesrechnungshof
Das Gutachten des Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung aus Oktober 2007 zur Modernisierung der Verwaltungsbeziehungen von Bund und Ländern moniert, dass bei der gegenwärtigen Aufgabenverteilung im Bevölkerungsschutz die Kenntnis der Beteiligten über die jeweiligen Vorsorgebestände und Maßnahmen nicht hinreichend gesichert sei. Es sei nicht gewährleistet dass die Länder und Verbände untereinander sowie gegenüber dem Bund alle Informationen über die jeweils vorhandenen oder fehlenden Ausrüstungen und Maßnahmen austauschen. Deshalb wird eine rechtliche Neuordnung der Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Zivil- und Katastrophenschutz befürwortet.
II. Konzeption des Gesetzentwurfs und wesentliche Änderungen gegenüber der geltenden Rechtslage
Mit dem Gesetzentwurf werden die Forderungen der Politik und des Bundesrechnungshofes aufgenommen und umgesetzt.
Der Gesetzentwurf basiert auf dem Zivilschutz-Doppelnutzen-Konzept, wonach die für originäre Bundeszwecke vorgehaltenen Einrichtungen auch von den Ländern in Friedenszeiten genutzt und beübt werden können und müssen, um im Verteidigungsfall einsatzfähig zu sein ("Aufwuchsfähigkeit").
Im Einzelnen werden die Einrichtungen und Vorhaltungen des Bundes den Ländern auch bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen zur Verfügung gestellt und die ergänzende Ausstattung des Bundes nach dem neuen, zwischen Bund und Ländern im Frühsommer 2007 (Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 27. Juli 2007) vereinbarten Ausstattungskonzept sowie ihre Verfügbarkeit für die Katastrophenschutzvorsorge der Länder auf eine einfachgesetzliche Grundlage gestellt.
Der Gesetzentwurf stellt außerdem die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Bundes (Akademie für Krisenmanagement, Notfallplanung und Zivilschutz des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe - AKNZ) auf eine moderne Grundlage und sichert insbesondere auch die Länder übergreifende Krisenmanagement-Übungsserie LÜKEX ab.
Eingeführt werden ferner die Möglichkeit zentraler Koordinierungsmaßnahmen des Bundes, allerdings nur auf Ersuchen und im Einvernehmen mit den Ländern, sowie eine beratende Funktion des Bundes beim Schutz Kritischer Infrastrukturen.
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
1. Allgemeines
Der Gesetzentwurf basiert auf der geltenden Zuständigkeitsverteilung im Bevölkerungsschutz (Zivilschutz - Bund, Katastrophenschutz - Länder).
Aufgrund dieser Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund (Zivilschutzkompetenz, Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG) und Ländern (Kompetenz für den Katastrophenschutz, Art. 30 GG, Art. 70 Abs. 1 GG) sind Regelungen des Bundes im Bereich des Bevölkerungsschutzes insoweit zulässig, wie sie dem Zivilschutzauftrag des Bundes dienen oder sich im Rahmen des Art. 35 GG bewegen.
2. Gesetzgebungskompetenz im Einzelnen
Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG als originärer Kompetenztitel räumt dem Bund die Befugnis ein, im Bereich des Schutzes der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall Gesetze zu erlassen. Von dieser Befugnis hat der Bund mit Erlass des Zivilschutzgesetzes (ZSG) Gebrauch gemacht und den Katastrophenschutz der Länder in die Aufgaben des Zivilschutzes einbezogen.
Mit der Ergänzung des ZSG wird nunmehr der erforderliche zweite Schritt vollzogen: Die Einbeziehung der Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes für den Zivilschutz durch die Länder bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen sowie die bessere Verzahnung und Koordinierung des Krisenmanagements von Bund und Ländern vor allem bei großflächigen Gefahrenlagen und Lagen von nationaler Bedeutung.
Das Recht des Bundes, Regelungen zu treffen, die das Nähere über den Hilfeeinsatz bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen im Zusammenwirken mit den beteiligten Ländern bestimmen, ergibt sich unmittelbar aus Art. 35 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 GG (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15.02.2006 - 1 BvR 357/05). Solche Regelungen sind erforderlich, um die wirksame Erfüllung der Unterstützungspflichten und die Ausübung der Initiativbefugnisse des Bundes sicherzustellen welche das Grundgesetz vorsieht. Dadurch wird der Bund einerseits zu einer effektiven Hilfeleistung zugunsten der Länder befähigt.
Andererseits werden die Länder durch Hilfeleistungen des Bundes im Sinne des Art. 35 Abs. 2 S. 2 GG bei der wirksamen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgabe der Bewältigung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen unterstützt ("Doppelfunktion").
Planung, Vorbereitung und Koordinierung von Maßnahmen im Rahmen der Bundespflichten sind ihrer Natur nach von vornherein eigene Angelegenheiten des Bundes, die er nur selbst regeln kann.
Mit den im Gesetzentwurf getroffenen Regelungen greift der Bund nicht in die Regelungszuständigkeit der Länder ein. Er berücksichtigt die von den Ländern für ihren Katastrophenschutz geschaffenen Strukturen und beschränkt sich auf ihre zivilschutzrelevante Ergänzung durch Beschaffung spezieller Ausstattung und Finanzierung zivilschutzbezogener Ausbildungsinhalte im Rahmen einer integrierten Katastrophenschutzausbildung. Gleichzeitig erlaubt er es nunmehr den Ländern ausdrücklich, die für den Zivilschutzfall bereitgestellte Ausstattung bei Bedarf auch im Fall einer Naturkatastrophe oder eines besonders schweren Unglücksfalles zu verwenden (Doppelnutzen), und wird damit der gesamtstaatlichen Aufgabe des Bevölkerungsschutzes gerecht.
Dadurch wird auch sichergestellt, dass die Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes in einem ihre jederzeitige Einsatzfähigkeit sicherstellenden Zustand erhalten werden.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
Derzeit hat die Europäische Union keine ausdrückliche Kompetenz im Katastrophenschutz, welche dem Gesetzentwurf entgegenstehen könnte.
Bisherige europäische Regelungen wie das Gemeinschaftsverfahren für Katastrophenschutz basieren auf der "Generalklausel" des Art. 308 EGV und bilden keinen Widerspruch zu diesem Gesetzentwurf.
V. Alternativen
Keine.
VI. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
Durch den intelligenten Umbau des nationalen Notfallvorsorgesystems - keine Doppelstrukturen, "Doppelnutzen" von Einrichtungen und Vorhaltungen, engere Verzahnung von Bundes- und Landesressourcen - entstehen keine zusätzlichen Belastungen für den Bundeshaushalt.
Die mit den Ländern vereinbarte Veränderung des Ausstattungskonzepts für den ergänzenden Katastrophenschutz führt dazu, dass die Länder ab dem Jahr 2010 Haushaltsmittel für die Weiterverwendung und Unterhaltung nicht mehr konzeptkonformer Ausstattung aufbringen müssen, da der Bund nach dem 31. Dezember 2009 nur noch Ausstattung nach dem neuen Konzept finanzieren wird.
2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft.
Auswirkungen auf die Einzelpreise können ausgeschlossen werden. Messbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
VII. Bürokratiekosten
Neue Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger werden nicht eingeführt.
Im Bereich der ergänzenden Ausstattung des Katastrophenschutzes werden durch die Einführung von Pauschalen für die Kostenerstattung die für die Verwaltung und in diesem Bereich ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger bestehenden Informationspflichten vereinfacht.
VIII. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Unter anderem durch die Einführung von Pauschalen bei der Kostenerstattung im Bereich der ergänzenden Ausstattung erfolgt eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung.
IX. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gem. §§ 1 und 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (allgemeigg_ges.htmO) anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" geprüft. Soweit durch den Gesetzentwurf Personen mittelbar oder unmittelbar betroffen werden, besteht kein Unterschied zwischen Frauen und Männern. Die Relevanzprüfung in Bezug auf Gleichstellungsfragen fällt somit negativ aus.
Die Regelungen sind entsprechend § 1 Abs. 2 S. 1 BGleiG geschlechtergerecht formuliert worden.
X. Zeitliche Geltung / Befristung
Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht. Dies würde dem Ziel, den Bevölkerungsschutz auf eine moderne, zukunftsfähige Grundlage zu stellen, entgegenstehen.
Zudem garantiert nur eine unbefristete Geltung ausreichende Planungssicherheit für die Länder und die im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen bei Investitionen in Ausstattung und Ausbildung.
Dementsprechend sind die Regelungen als Dauerregelungen angelegt.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
I. Artikel 1
Zu 1 (Gesetzesbezeichnung):
Mit der Neufassung der Gesetzesbezeichnung wird den inhaltlichen Neuerungen Rechnung getragen. In der neuen Bezeichnung kommt zum Ausdruck, dass Zivilschutz und Katastrophenhilfe in Deutschland auf eine moderne, zukunftsfähige rechtliche Basis gestellt werden.
Zu 2 (§ 5):
Die Änderung erfolgt zur Anpassung an die neue Nummerierung der Vorschriften.
Zu 3 (Überschrift des sechsten Abschnitts):
Die Überschrift wird an den neuen Inhalt angepasst.
Zu 4 (Einfügung neuer § 12 Grundsatz der Katastrophenhilfe):
Die für den Bundesbedarf zentralen Vorhaltungen und Einrichtungen für den Zivilschutz werden den Ländern auch in Friedenszeiten für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung gestellt.
Bei den Einrichtungen des Bundes handelt es sich gegenwärtig um das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) und die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW). Vorhaltungen sind unter anderem das im Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete Warnsystem des Bundes (SatWas) sowie die im Zuge der Umsetzung der neuen Strategie für die Bewältigung großflächiger Gefahrenlagen geschaffenen und ausgebauten Einrichtungen. Namentlich handelt es sich um das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern (GMLZ) für das Lage- und Ressourcenmanagement, das deutsche Notfallvorsorge Informationssystem (deNIS) als IT-Verfahren zur elektronischen Führungsunterstützung der Krisenstäbe von Bund und Ländern und zur Information der Bevölkerung, sowie die Koordinierungsstelle Nachsorge, Opfer- und Angehörigenhilfe (NOAH) zur Koordinierung des psychosozialen Krisenmanagements in Deutschland für Deutsche, die von Unglücksfällen im Ausland betroffen sind, und deren Angehörige.
Hinzu kommt die ergänzende Ausstattung des Katastrophenschutzes in den Aufgabenbereichen Brandschutz, ABC-Schutz, Sanitätswesen und Betreuung, die den Ländern gemäß § 13 (neu) und entsprechend dem neuen Ausstattungskonzept vom Bund zur Verfügung gestellt wird.
Die Regelungen des THW-Helferrechtsgesetzes bleiben durch die Änderungen des ZSG unberührt.
Einrichtungen, Verbände und Einheiten der Streitkräfte sind keine Vorhaltungen und Einrichtungen in diesem Sinne, weil sie ausschließlich zur Verteidigung aufgestellt sind.
Zu 5 (§ 13 neu)
Die Änderung der Nummerierung ergibt sich aus der Einfügung des neuen § 12.
- a) Absatz 3 stellt klar, dass die ergänzende Ausstattung nicht nur zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen verwendet werden darf, sondern auch im Bereich des Katastrophenschutzes der Länder. Dies entspricht dem Zivilschutz-Doppelnutzen-Konzept, wonach die für Bundeszwecke vorhandene Ausstattung der Länder auch in Friedenszeiten genutzt und beübt werden muss.
- b) Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 13. Die Anbindung an die Vorschrift zur ergänzenden Ausstattung verdeutlicht, dass die Ausbildung auf den Umgang mit dieser Spezialausstattung ausgerichtet ist. Mit der Regelung wird gewährleistet, dass die Helferinnen und Helfer in den in Absatz 1 genannten Aufgabenbereichen (Brandschutz, ABC-Schutz, Sanitätswesen und Betreuung) weiterhin eine ergänzende Ausbildung erhalten. Diese ist erforderlich, da es für die Handhabung der ergänzenden Ausstattung, beispielsweise im ABC-Schutz, spezieller Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf. Wie bisher wird diese ergänzende Ausbildung der Helferinnen und Helfer bei ihrer Ausbildung für den Katastrophenschutz vermittelt. Die ergänzende Ausbildung bleibt in die allgemeine Ausbildung, die zur Mitwirkung in der Katastrophenabwehr von den entsprechenden Einrichtungen der Länder und Organisationen vermittelt wird, integriert.
Zu 6 (Einfügung eines neuen § 14 Aus- und Fortbildung):
Nach § 11 ZSG baut der Zivilschutz des Bundes auf dem Katastrophenschutz der Länder auf. Dies gilt auch und insbesondere für die Aus- und Fortbildung. Ein Funktionieren der "Aufwuchsfähigkeit" setzt voraus, dass die Länder im Verteidigungsfall auf ein bestehendes System aufbauen und ihre Einrichtungen sowie die Ausstattung im Bereich Katastrophenschutz nutzen. Deshalb müssen die Ausbildungsaktivitäten des Bundes auf denjenigen der Länder aufbauen und sie an geeigneter Stelle ergänzen. Nur so ist eine effiziente Zusammenarbeit aller Entscheidungsebenen im Verteidigungsfall möglich. Die Aus- und Fortbildung des Bundes muss im Sinne der Zivilschutz-Doppelnutzen-Strategie auch für friedenszeitliche Szenarien vorbereiten, um die Aufwuchsfähigkeit sicherzustellen und um Aktualisierungsbedarf und Wirksamkeit der Ausbildung überprüfen zu können. Mit der Länder übergreifenden Krisenmanagement-Übungsserie LÜKEX erfährt die Ausbildung eine konkrete Umsetzung, indem auf der Grundlage unterschiedlicher Szenarien die Zusammenarbeit aller Beteiligten über die unterschiedlichen Entscheidungsebenen hinweg praktiziert und evaluiert wird.
Die Aus- und Fortbildung im Zivilschutz sowie für den Katastrophenschutz wird jeweils von Bund und Ländern getragen. Deren Ziele und Inhalte müssen lückenlos aufeinander aufbauen. Sie basieren auf einem zwischen Bund und Ländern abgestimmten Ausbildungskonzept.
Auf Bundesebene ist die Akademie für Krisenmanagement, Notfallplanung und Zivilschutz (AKNZ) die einzige Einrichtung, die eine spezielle Zivilschutzausbildung vermittelt. Schwerpunkte hiervon sind insbesondere:
- - Aus-/Fortbildung von Führungskräften/Entscheidungsträgern des politisch gesamtverantwortlichen Bereiches; Aus-/Fortbildung von Führungskräften/Entscheidungsträgern im operativtaktischen Bereich, ausgerichtet auf überregionale bzw. komplexe Szenarien;
- - Aus-/Fortbildung/hochqualifizierte Spezialistenausbildung besonderer Funktionsträger für vom Bund bereitgestellte Spezialressourcen;
- - Durchführung/Fortentwicklung der Übungsserie LÜKEX, verbunden mit einer kontinuierlichen Aus- und Fortbildung insbesondere der Koordinierungsgruppen/Krisenstäbe auf Landes-/Bundesebene durch die AKNZ;
- - Fortentwicklung der Ausbildung der Bevölkerung in Selbsthilfemaßnahmen.
Darüber hinaus nimmt der Bund mittels der Ausbildung an der AKNZ unmittelbar Einfluss auf die Ausbildung der Länder im Sinne einer gesamtstaatlichen Sicherheitsvorsorge. Diese Einflussnahme unter alleiniger Bundesverantwortung bleibt auch künftig in vollem Umfang erhalten. Mit der Einfügung der Regelung zur Aus- und Fortbildung wird sie zudem auf eine umfassendere gesetzliche Grundlage gestellt.
Zu 7 (§ 15 neu):
Die Änderung erfolgt zur Anpassung an die neue Nummerierung.
Zu 8 (Einfügung von §§ 16 bis 20):
§ 16
Koordinierungsmaßnahmen; Ressourcenmanagement
Eine der wesentlichen Erfahrungen aus den verheerenden Terroranschlägen vom 11. September 2001 sowie den Hochwassern an Donau und Elbe im Jahre 2002 ist, dass das Krisenmanagement von Bund und Ländern verbessert werden muss. Bund und Länder haben sich deshalb in der "Neuen Strategie zum Schutz der Bevölkerung in Deutschland" (Beschluss der IMK vom 5./6. Juni 2002) verständigt, die Koordinierung auch bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen zu verbessern.
Mit Absatz 1 wird hierfür eine einfachgesetzliche Regelung geschaffen, mit der die Verpflichtung nach Art. 35 GG ausgestaltet wird.
Damit werden den Ländern vor allem die vom Bund für den Zivilschutz und für die Erfüllung internationaler Aufgaben - wie beispielsweise der immer wichtiger werdenden Aufgaben des Bundes im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz der Europäischen Union - vorgehaltenen Einrichtungen und Vorhaltungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe insbesondere in den Bereichen Lageerfassung und -bewertung sowie Vermittlung von Engpassressourcen zur Verfügung gestellt. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um das Gemeinsame Lage- und Meldezentrum von Bund und Ländern (GMLZ) sowie das deutsche Notfallvorsorge-Informationssystem (deNIS).
Engpassressourcen sind alle Mittel und Kräfte, die zur Hilfe bei der Bewältigung einer Naturkatastrophe oder eines besonders schweren Unglücksfalles notwendig sind und nicht unmittelbar zeitnah und ausreichend dort zur Verfügung stehen, wo sie benötigt werden.
Die Nutzung der Einrichtungen und Vorhaltungen des Bundes erfolgt im Rahmen von Artikel 35 GG. Sie ist somit nicht auf Dauer angelegt und darf nicht zur Vernachlässigung eigener Katastrophenschutz-Vorkehrungen durch die Länder führen.
Absatz 2 konkretisiert dies dahingehend weiter, dass in diesem Rahmen auch eine Koordinierung von Hilfsmaßnahmen durch den Bund erfolgen kann. Dem Bund werden dadurch gleichwohl keine Aufgaben aus dem ausschließlich den Ländern obliegenden Katastrophenschutz übertragen, da die Koordinierung ausdrücklich nur auf Ersuchen eines oder mehrerer betroffener Länder und im Einvernehmen mit ihnen erfolgen kann. Die Regelung bezieht sich ausschließlich auf die koordinierende Tätigkeit des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe durch seine eigenen Vorhaltungen.
Nach Absatz 3 bleibt zudem die Zuständigkeit der Länder für das operative Krisenmanagement ausdrücklich unberührt.
Absatz 4 Satz 1 nimmt Bezug auf bereits bestehende Koordinierungsinstrumente des Bundes und lässt gleichzeitig die Möglichkeit zu, neue zu schaffen und vorzuhalten.
In den Bundesressorts, die zu einer Bewältigung einer Gefahren- oder Schadenslage beitragen können, wurden Vorkehrungen getroffen, um kurzfristig spezifische Krisenstäbe aufrufen zu können. Der Krisenstab des federführenden Ressorts übernimmt die Koordinierung im Bund sowie die Abstimmung mit den von der Gefahren- oder Schadenslage betroffenen Ländern.
So wurden beispielsweise für alle Gefahrenlagen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMI) der Aufruf des Koordinierungsstabes oder des Krisenstabes (Szenarien: Naturkatastrophen, besonders schwere Unglücksfälle, Terroranschläge, Entführungen, Geiselnahmen u. ä.) vorbereitet. Um in länderübergreifenden Lagen, von denen mehrere Bundesressorts besonders betroffen sind, eine bundeseinheitliche Vorgehensweise sicherstellen zu können, haben sich Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und BMI im Falle von gravierenden Gefahren- oder Schadenslagen durch Straftaten mit radioaktiven Stoffen sowie Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung (BMGS) und BMI im Falle einer Pandemie und von Bio-Terrorismus auf die Bildung gemeinsamer Krisenstäbe nach dem Modell des Krisenstabes BMI verständigt.
Absatz 4 Satz 2 stellt klar, dass es dem Bund unbenommen ist, in seinem originären Zuständigkeitsbereich ggf. weitere Krisenmanagementstrukturen aufzurufen.
§ 17
Datenerhebung und -verwendung
Absatz 1 regelt die Bereitstellung von Angaben, die für die Funktionsfähigkeit des GMLZ und deNIS unentbehrlich sind. Zur Gewährleistung der effektiven Vorbereitung auf und der Bewältigung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen kann es im Einzelfall von erheblichem Interesse sein, auf die vorgehaltenen Angaben auch für friedenszeitliche Maßnahmen zugreifen zu können.
Absatz 2 regelt abschließend, an welche Stellen und für welche Zwecke personenbezogene Daten übermittelt werden dürfen.
Absatz 3 ermächtigt das Bundesministerium des Innern, die Einzelheiten der in den Absätzen 1 und 2 geregelten Erhebung und Verwendung von Angaben, insbesondere von personenbezogenen Daten, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Dadurch soll gewährleistet werden, dass das Verfahren der Datenerhebung und -verwendung zwischen Bund und Ländern derart abgestimmt wird, dass die Informationsübermittlung als solche auf jeweils zweckdienliche Weise erfolgt, ohne gleichzeitig einen Zwang zur Benutzung eines bestimmten Systems zu begründen. Insbesondere sind in der Rechtsverordnung die Datenarten, die erhoben und verwendet werden dürfen, sowie Fristen für die Löschung personenbezogener Daten zu bestimmen.
§ 18
Zusammenarbeit von Bund und Ländern
Risikoanalysen bilden in allen Sektoren der Gesellschaft auf allen staatlichen Ebenen (kommunal, regional, national) eine Informationsgrundlage, die Risiken lokalisiert und vergleichbar macht. Solche Informationen sind unabdingbar, um im Hinblick auf Extremsituationen Ressourcen gezielt und effizient vorbereiten und einsetzen zu können. Das Erstellen einer bundesweiten Analyse ist dementsprechend ein unverzichtbares Element einer wirksamen Vorsorge zum Schutz der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall.
Mit der Regelung in Absatz 1 wird ermöglicht, die von den Ländern in ihrem Zuständigkeitsbereich erstellten Risikoanalysen für die Erstellung einer bundesweiten Risikoanalyse heranzuziehen. Damit werden eine gesonderte Erhebung und eine unterschiedliche, möglicherweise widersprüchliche Bewertung von Daten durch den Bund weitestgehend vermieden und gewährleistet, dass die Risikoanalysen auf den unterschiedlichen Ebenen übereinstimmen. Die Übermittlung von bei den Ländern vorhandenen Informationen an den Bund dient der Verbesserung des präventiven Risikomanagements für den Verteidigungsfall. Die bestehenden Analysen bilden die Grundlage für die Bewertung von Risiken für die Bevölkerung im Verteidigungsfall und können auch zur friedenszeitlichen Risikoanalyse herangezogen werden.
Absatz 2 schafft eine Grundlage für eine konstruktive Zusammenarbeit von Bund und Ländern beim Schutz Kritischer Infrastrukturen. Kritische Infrastrukturen sind Organisationen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden. Für ein sinnvolles ganzheitliches Schutzkonzept ist eine solche Kooperation mit den Ländern unerlässlich. Die Beratung und Unterstützung der Länder ist dabei auf die für den Zivilschutz erforderlichen Aspekte begrenzt. Dies kann dazu beitragen, dass Planungen der Länder und Schutzkonzepte des Bundes ineinander greifen und aufeinander abgestimmt sind. Beratung und Unterstützung sind zudem als Angebote anzusehen, die von den Ländern angenommen werden können, aber nicht angenommen werden müssen. Einseitige Rahmenbedingungen für das Zusammenwirken werden nicht vorgegeben.
Mit Absatz 3 wird gewährleistet, dass es nicht zu Brüchen in dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Gefahrenabwehrsystem kommt. Brüche in diesem System würden im Verteidigungsfall ein Funktionieren des Systems in Frage stellen. In Abstimmung mit den Ländern übernimmt es daher der Bund, bestimmte konzeptionelle Vorarbeiten zu leisten, die in einem Verteidigungsfall vorbereitet sein müssen. Es entspricht dem Zivilschutz-Doppelnutzen-Konzept, dass diese Arbeiten auch bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen von den Ländern genutzt werden können,
§ 19
Unterstützung des Ehrenamtes
Zivil- und Katastrophenschutz sind in großem Umfang auf Leistungen angewiesen, die von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern erbracht werden.
Beim THW leisten über 80.000 ehrenamtliche Helferinnen und Helfer in 668 Ortsverbänden technische Hilfe in den Bereichen Zivilschutz, humanitäre Hilfe im Ausland und Gefahrenabwehr.
Hinzu kommt das große ehrenamtliche Potenzial der Freiwilligen Feuerwehren sowie der im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirkenden öffentlichen und privaten Organisationen, insbesondere des Arbeiter-Samariter-Bundes, der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft, des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe und des Malteser-Hilfsdienstes. Das ehrenamtliche Engagement ist das Rückgrat des Zivil- und Katastrophenschutzes. Dieses Engagement ist nicht selbstverständlich und wird durch gesellschaftliche Veränderungen wie z.B. die demographische Entwicklung, die weitere Zukunft der Wehrpflicht und die Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt beeinflusst.
Der Bund muss im Verteidigungsfall auf den Katastrophenschutz der Länder zurückgreifen können und ist deshalb auf die flächendeckende Verfügbarkeit von ausgebildeten und aktiv engagierten ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern angewiesen. Darüber hinaus wird auch die bürgerschaftliche Selbsthilfe vom ehrenamtlichen Engagement in der Bevölkerung getragen. Die tiefe Verankerung der Organisationen in der Bevölkerung und die aktive Jugendarbeit sorgen dafür, dass Interesse und Fähigkeiten sowohl für den Einsatz als auch zur Selbsthilfe in allen gesellschaftlichen Gruppen breit gestreut und gut aktivierbar bleiben.
Der Bund hat auf der Basis dieser sicherheitspolitischen Bedeutung des Ehrenamtes ein eigenes Interesse an einer Förderung des ehrenamtlichen Engagements im Zivil- und Katastrophenschutz.
Mit seiner Normierung als Grundlage des staatlichen Notfallvorsorgesystems schafft der Bund die Voraussetzungen für Maßnahmen, die dem besonderen Charakter des Ehrenamtes im Zivil- und Katastrophenschutz gerecht werden und den Beitrag der ehrenamtlichen Helfer zur staatlichen Notfallvorsorge würdigen.
§ 20
Schutzkommission
Die "Kommission zum Schutz der Bevölkerung beim Bundesministerium des Innern" berät die Bundesregierung sowie die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder ehrenamtlich in wissenschaftlichen und technischen Fragen des Schutzes der Zivilbevölkerung. Sie hat sich in ihrem über fünfzigjährigen Bestehen bewährt und stets in der Lage gezeigt, den wechselnden Bedrohungsszenarien unter veränderten gesellschaftlichen und politischen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Dies belegen beispielhaft die bisher von der Schutzkommission vorgelegten drei "Gefahrenberichte".
Mit der gesetzlichen Verankerung der Schutzkommission erfolgt eine Anerkennung ihrer von ehrenamtlichem Engagement und wissenschaftlicher Fundierung geprägten Arbeit sowie eine Absicherung der Fortsetzung ihrer erfolgreichen Arbeit für die Zukunft.
Zu 9 (§§ 21 und 22 neu):
Die Änderungen erfolgen zur Anpassung an die neue Nummerierung.
Zu 10 (§ 23 neu):
Die Änderung erfolgt zur Anpassung an die neue Nummerierung
- a) Durch diese Klarstellung sollen mögliche Zweifelsfragen, die im Rahmen der §§ 15 und 17 ZSG aufgetreten sind, ausgeräumt werden. Danach ist es Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen Behörden, ergänzende Maßnahmen zur gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung im Verteidigungsfall zu planen.
Unabhängig davon erhält der Bund nunmehr die Möglichkeit, den Ländern zusätzlich ausgewähltes Sanitätsmaterial schon in friedensmäßigen Zeiten zur Verfügung zu stellen. Der Bund übernimmt hierbei insbesondere die Erstbeschaffung von Sanitätsmaterial einschließlich der ABC-Vorsorge. Über den Ersatz von in friedensmäßigen Zeiten verbrauchtem Material werden vertragliche Vereinbarungen mit den Ländern und Krankenhäusern getroffen.
- b) Mit der Änderung wird verdeutlicht, dass zusätzlicher Bedarf an Sanitätsmaterial im Verteidigungsfall durch friedenszeitliche Vorräte nicht gedeckt werden kann und auch in einer Krise noch zusätzliche Vorräte angelegt werden können.
Zu 11 (§ 24 neu):
Die Änderung erfolgt zur Anpassung an die neue Nummerierung.
Zu 12 (§ 25 neu):
Die Änderung erfolgt zur Anpassung an die neue Nummerierung.
Zu 13 (§ 26 neu):
Die Änderung erfolgt zur Anpassung an die neue Nummerierung.
Zu 14 (§ 27 neu):
Die Änderung erfolgt zur Anpassung an die neue Nummerierung.
Zu 15 (§ 28 neu):
Die Änderung erfolgt zur Anpassung an die neue Nummerierung.
Zu 16 (§ 29 neu):
Die Änderung erfolgt zur Anpassung an die neue Nummerierung.
- a) Ziel des 2007 mit den Ländern vereinbarten neuen Ausstattungskonzepts ist, dass die Leistungen des Bundes für den ergänzenden Katastrophenschutz noch stärker als bisher mit den Leistungen der Länder sachlich verzahnt, Redundanzen vermieden und die Einsatzeffizienz gesteigert werden. Den Ländern obliegt es, für sämtliche Bereiche des Katastrophenschutzes, der zugleich Grundlage für den Zivilschutz ist, die Grundlast der Vorkehrungen zu treffen, die seitens des Bundes durch Spezialressourcen mit Spezialfähigkeiten in den Bereichen Brandschutz, ABC-Schutz, Sanitätswesen und Betreuung ergänzt werden.
Mit der Änderung des Absatzes 3 wird die Regelung der Kostenerstattung an das neue Ausstattungskonzept angepasst.
Satz 1 regelt die Erstattung von anfallenden notwendigen Kosten für die ergänzende Ausstattung. Er konkretisiert damit für diesen Bereich die Regelung des Absatzes 1, der die Verpflichtung des Bundes aus Art. 104a Abs. 2 GG, im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung (§ 2) die materiellrechtlichen, aus der Erfüllung der Aufgaben erwachsenden Ausgaben zu tragen, einfachgesetzlich ausgestaltet.
Satz 2 sieht in sachlich geeigneten Bereichen die Erstattung in pauschalierter Form vor. Damit wird für die Länder - aber auch für das Ehrenamt - eine deutliche Verwaltungsvereinfachung erreicht. Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat auf ihrer Sitzung am 27. Juli 2007 den Bund ausdrücklich darin unterstützt, "eine Regelung vorzuschlagen, die den administrativen Aufwand für die Abrechnung künftig deutlich, z.B. durch eine Pauschalierung, verringert". Derzeit müssen auf Standortebene von den ehrenamtlich Tätigen eine Vielzahl unterschiedlicher Kostenpositionen nach verschiedenen Verfahren konkret abgerechnet werden. Dies erfordert einen hohen Verwaltungsaufwand und belastet insbesondere die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer, die einen Großteil ihrer Zeit für Verwaltungsaufgaben aufbringen müssen.
Aus diesem Grund erfolgt künftig für die Ausgaben am Standort eine pauschale Kostenerstattung ohne spitze Abrechnung. Die neue Regelung minimiert den bisher hohen Aufwand spürbar und entlastet die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer erheblich, so dass sie wieder mehr Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben aufwenden können.
Da die Kosten für Wartung und Instandsetzung der ergänzenden Ausstattung nicht pauschaliert werden können, stellt Satz 3 klar, dass diese Kosten wie bisher nur gegen Nachweis erstattet und damit spitz abgerechnet werden.
Nach Satz 4 erhalten die privaten Organisationen wie bisher Mittel für ihre Mitwirkung bei der Aufgabe Zivilschutz über die Katastrophenschutzbehörden.
Diese werden ebenso wie die Finanzmittel für die Mitwirkung der Feuerwehren oder anderer öffentlicher Einrichtungen als Zweckausgaben im Sinne des Art. 104a Abs. 2 GG im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung vom Bund getragen.
- b) Die Änderung erfolgt zur Anpassung an die neue Nummerierung.
Zu 17 (§ 30 neu):
Die Änderung erfolgt zur Anpassung an die neue Nummerierung.
Zu 18 (§ 31 neu):
Die Änderung erfolgt zur Anpassung an die neue Nummerierung.
Zu 19 (§ 32 neu):
Die Änderung erfolgt zur Anpassung an die neue Nummerierung.
Zu 20 (§ 27 alt):
Der Anwendungszeitraum war bis zum 31. Dezember 1999 beschränkt. Eine Verlängerung der Anwendung der Vorschrift ist weder erfolgt noch beabsichtigt, so dass die Regelungswirkung entfällt. Auch im Hinblick auf die von der Bundesregierung angestrebte Rechtsbereinigung kann die Vorschrift aufgehoben werden.
II. Artikel 2
Die Änderungen erfolgen zur Anpassung an die Neufassung der Gesetzesbezeichnung.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 559:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zivilschutzgesetzes (Zivilschutzgesetz-Änderungsgesetz - ZSGÄndG)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Eine Informationspflicht der Verwaltung wird vereinfacht.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
gez. | gez. |
Dr. Ludewig | Bachmaier |
Vorsitzender | Berichterstatter |