Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 906. Sitzung am 1. Februar 2013 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 17a Absatz 4 Satz 2 - neu - LFGB)

In Artikel 1 Nummer 2 ist dem § 17a Absatz 4 folgender Satz 2 anzufügen:

"Die Verwendung von Ergänzungsfuttermitteln ist zulässig."

Begründung:

Die Ergänzung dient der Klarstellung des Gewollten. Der Wortlaut ("ausschließlich aus selbst gewonnenen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs") lässt die Auslegung zu, dass Ergänzungsfuttermittel nicht erfasst sind. Dies ist jedoch fachlich erforderlich und entspricht ausweislich der Begründung auch dem Willen des Gesetzgebers.

2. Zu Artikel 1 (§ 40 Absatz 1a LFGB)

Die Bundesregierung wird gebeten, den § 40 Absatz 1a LFGB unter Berücksichtigung der nach Inkrafttreten der Regelung zwischenzeitlich vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen in enger Abstimmung mit den für den Vollzug zuständigen Ländern zu überarbeiten und die bestehenden Regelungslücken, die zu unterschiedlichen Umsetzungen in den Ländern und zu Rechtsunklarheit führen, zu schließen.

Insbesondere wird auf folgende Punkte hingewiesen, die nach Auffassung des Bundesrates einer Konkretisierung bedürfen:

Es sollte festgelegt werden, welcher Konkretisierungsgrad bei der Bezeichnung des Lebensmittels, insbesondere bei gravierenden allgemeinen Hygieneverstößen, erforderlich ist.

Der Bundesrat hält es für erforderlich, die Überarbeitung der Regelungen in § 40 Absatz 1a LFGB und die sonstigen bestehenden oder in der öffentlichen Diskussion befindlichen Instrumente zur Transparenz in eine gesetzliche Gesamtkonzeption einzubinden und zu integrieren, um ein bundesweit einheitliches System zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher über die Ergebnisse amtlicher Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zu schaffen.

Damit soll ein abgestimmtes und in sich schlüssiges Transparenzsystem für die Verbraucherinnen und Verbraucher geschaffen werden, sich über die Ergebnisse amtlicher Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen vor dem Kauf eines Lebens- oder Futtermittels oder vor dem Betreten einer Betriebsstätte im Vorfeld in einfacher Art und Weise zu informieren. Ein solches geschlossenes Transparenzsystem stärkt das Leitbild des mündigen Verbrauchers, der seine Konsumentenentscheidung auf der Basis von relevanten Informationen trifft. Zudem soll das Transparenzsystem den einzelnen Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer noch stärker und kontinuierlicher als bisher dazu veranlassen, seinen Betrieb im Einklang mit den lebens- oder futtermittelrechtlichen Vorschriften zu betreiben.

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a (§ 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 7 - neu - LFGB)

In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a ist in § 42 Absatz 3 Satz 2 nach dem Wort "Angaben" das Wort "zu" einzufügen und die Aufzählung wie folgt zu fassen:

Begründung:

Zu Nummern 2 und 5 - neu -:

Die Unterrichtung durch die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden soll die Gesundheitsbehörden in die Lage versetzen, ein Infektionsgeschehen unverzüglich epidemiologisch zu ermitteln und effektive Maßnahmen gegen die Ausbreitung von übertragbaren Krankheiten im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes zu ergreifen. Vorhandene Erkenntnisse über die betroffenen Lebensmittelunternehmen und betroffene Endverbraucher sind dazu in besonderem Maß erforderlich und sind den Gesundheitsbehörden ebenfalls zur Verfügung zu stellen. Angesichts des damit verfolgten hohen Schutzgutes (Abwehr von Infektionsrisiken vom Menschen) erscheint dies auch in Abwägung mit den datenschutzrechtlichen Belangen der Betroffenen legitim.

Zu Nummer 7 - neu -:

In Fällen, in denen Verbraucherinnen und Verbraucher der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde Hinweise über mögliche lebensmittelbedingte Ausbrüche geben, stellt die mit dem Vorschlag angestrebte Ergänzung sicher, dass die Lebensmittelüberwachungsbehörden dort gegebenenfalls vorliegende weitere Daten - wie beispielsweise Namen und Adressen betroffener Personen - den Gesundheitsbehörden übermitteln können und so ein Zeitverzug bei den Ermittlungen vermieden werden kann.

4. Zu Artikel 3 Nummer 2( § 61b Satz 1 SaatG)

In Artikel 3 Nummer 2 sind in § 61b Satz 1 nach den Wörtern " von Rechtsverordnungen" die Wörter ", soweit es sich um technische Regelungen handelt," einzufügen.

Begründung:

Die Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Bundessortenamt, die dann nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, sollte auf technische Regelungen beschränkt werden.