840. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2007
Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zur Überschrift,
Zu Artikel 1 (Überschrift - neu -), Artikel 2 - neu - (§§ 1 bis 6, Anlage (zu den §§ 1 und 3) BlauzungenSchV), Artikel 3 - neu - (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 2, § 3 Abs. 1 Buchstabe d, Buchstabe e, Abs. 1a, Abs. 3, § 5 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 - neu -, § 6 Abs. 1, Abs. 2, § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 BlauzungenV), Artikel 4 - neu -
Die Verordnung ist wie folgt zu ändern:
- a) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:
- b) Artikel 1 erhält folgende Überschrift:
- "Entfristung von Änderungen der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit"
- c) Nach Artikel 1 sind folgende Artikel 2 und 3 einzufügen:
"Artikel 2
Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
Die Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 (eBAnz AT46 2006 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2007 (eBAnz AT43 2007 V1), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:
- "Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung)"
2. Die §§ 1 bis 10 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
" § 1 Verbringungsverbot
" § 2 Überwachungsprogramm, Beobachtungsprogramm
- (1) Die Durchführung des
- 1. Überwachungsprogramms nach Artikel 4 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder
- 2. Beobachtungsprogramms nach Artikel 4 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 obliegt der zuständigen Behörde.
- (2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium unter Beachtung der in Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorgeschriebenen Fristen und des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Programme.
" § 3 Wildtieruntersuchung
- (1) Die zuständige Behörde führt zur Erkennung der Blauzungenkrankheit bei empfänglichen Wildtieren in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet Untersuchungen durch, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate (Prävalenzschwelle) von 0,5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen. Die zuständige Behörde kann die Anzahl der Untersuchungen nach Satz 1 erhöhen, vermindern oder von jedweder Untersuchung absehen, soweit es zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit erforderlich ist oder Belange des Schutzes vor der Blauzungenkrankheit nicht entgegenstehen.
- (2) Die Jagdausübungsberechtigten haben
- 1. nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben von erlegten Wildwiederkäuern zur Untersuchung auf Blauzungenkrankheit zu entnehmen und der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und
- 2. der zuständigen Behörde das vermehrte Auftreten kranker oder verendeter empfänglicher Wildtiere unter Angabe des Fundortes mitzuteilen.
" § 4 Impfungen
- (1) Empfängliche Tiere dürfen gegen Blauzungenkrankheit nur mit inaktivierten Impfstoffen, bei deren Herstellung Virusstämme des Serotyps 8 verwendet worden sind, geimpft werden.
- (2) Die zuständige Behörde kann die Impfung der empfänglichen Tiere eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen Blauzungenkrankheit mit inaktivierten Impfstoffen, bei deren Herstellung Virusstämme des Serotyps 8 verwendet worden sind, anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
- (3) Der Tierhalter hat auf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich Auskunft über die Anzahl und den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen gegen Blauzungenkrankheit, über den verwendeten Impfstoff, die Anzahl der geimpften Tiere sowie die jeweils geimpften Tierart zu erteilen.
" § 5 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt.
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ein empfängliches Tier verbringt,
- 2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt,
- 3. entgegen § 4 Abs. 1 ein empfängliches Tier impft oder
- 4. entgegen § 4 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt."
3. Der bisherige § 11 wird neuer § 6.
4. In der Anlage wird die Angabe "(zu den §§ 1 bis 6 und 8)" durch die Angabe "(zu den §§ 1 und 3)" ersetzt.
"Artikel 3
Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Die Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1264), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter "Wiederkäuer mit Ausnahme freilebender Wildwiederkäuer" durch das Wort "Wiederkäuer" ersetzt.
- b) In Nummer 2 werden die Wörter "insbesondere der Art Culicoides imicola," gestrichen.
- 2. § 2 wird aufgehoben.
- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe d wird gestrichen.
- bb) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- "(1a) Die zuständige Behörde kann für Betriebe, für die sie die behördliche Beobachtung angeordnet hat, die Behandlung der Tiere, ihres Stalles oder sonstigen Standortes mit zugelassenen Insektiziden anordnen, soweit dies zur Bekämpfung der Tierseuche erforderlich ist."
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- "(3) Bis zur Bekanntgabe einer Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a hat der für den betroffenen Betrieb Verantwortliche sicherzustellen, dass empfängliche Tiere nicht in den oder aus dem Betrieb verbracht werden."
- 4. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- 5. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung "(2)" gestrichen.
- 6. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 3 Abs. 1 oder 2" durch die Angabe "§ 3 Abs. 1, 1a oder 2" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird gestrichen.
- bb) Die bisherige Nummer 2 wird die neue Nummer 1; in ihr werden die Wörter "aufgestallt oder" gestrichen.
- cc) Nummer 3 wird gestrichen.
- dd) Die bisherige Nummer 4 wird die neue Nummer 2; in ihr wird die Angabe "§ 6 Abs. 2" durch die Angabe "§ 6" ersetzt."
- d) Der bisherige Artikel 2 wird neuer Artikel 4 und erhält folgende Überschrift:
Folgeänderung:
Die Eingangsformel ist wie folgt zu fassen:
- "Auf Grund des § 7 Abs. 1, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4 und 5 Buchstabe b, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 13, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 23, 26 und 27 Abs. 1 und 3 und den §§ 29 und 30 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:"
Begründung
Zum Vorschlag insgesamt:
Anpassung des nationalen Rechts an unmittelbar geltendes EG-Recht.
Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2):
Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 enthält Bedingungen für die Ausnahme von dem Verbot der Verbringung von Tieren aus der Sperrzone. Ausnahmen vom Verbringungsverbot sind möglich, sofern die Bedingungen gemäß Anhang III dieser EG-Verordnung erfüllt werden (Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b) oder die zu verbringenden Tiere jeglichen sonstigen Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf einem positiven Ergebnis einer Risikobewertung von Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus der Blauzungenkrankheit und zum Schutz gegen Angriffe durch Vektoren beruhen.
Durch § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 soll auf der Grundlage des Artikels 8 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 unter den genannten Bedingungen ermöglicht werden, bis 30 Tage alte Rinder aus dem 150 km-Gebiet im Inland in Mastbetriebe im noch freien Gebiet im Inland zu verbringen. Die Tiere müssen am Bestimmungsort ausschließlich in Stallhaltung gehalten und anschließend unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.