Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - Antrag des Landes Hessen -

829. Sitzung des Bundesrates am 15. Dezember 2006

A.

Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes mit folgenden Maßgaben beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a ( § 12 Abs. 1 AEG)

In Artikel 1 Nr. 2 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Im Interesse der Kunden sollen weiterhin durchgehende Abfertigungen und im Personenverkehr durchgehende Tarife aufgestellt werden. Insofern bleibt § 12 Abs. 1, abgesehen von der Begriffspräzisierung in dem hessischen Vorschlag, die hier übernommen wird, gegenüber der bisherigen Fassung des AEG unverändert.

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b ( § 12 Abs. 3 AEG)

In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b ist § 12 Abs. 3 wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In der Begründung ist im Teil B "Zu den einzelnen Vorschriften" in der Einzelbegründung zu § 12 Abs. 3, letzter Absatz, Satz 1 die Binnenverweisung wie folgt zu fassen:

"In Absatz 3 Satz 5".

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Mit der Aufnahme der Begründungspflicht in das Gesetz erfolgt eine notwendige Klarstellung. Sie soll der Genehmigungsbehörde die Prüfung der Angemessenheit und Rechtskonformität erleichtern.

Bei den in Satz 4 angesprochenen Abweichungen handelt es sich um Abweichungen von durch den Verordnungsgeber oder die zuständige Behörde verfügten Regelungen. Die Rechtfertigung einer solchen Abweichung ist in der Regel eingehender zu prüfen. Mit der Pflicht zum Hinweis wird die Arbeit der Genehmigungsbehörde, die je nach landesspezifischer Regelung auch für Auflagen und Vereinbarungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates zuständig sein kann, erleichtert und abgekürzt, was auch im Interesse der Antragsteller liegt.

Auch für den Fall, dass der Tarif den Bereich mehrerer Länder berührt und statt der Genehmigung nur eine Einvernehmenserklärung vorgesehen ist, soll die Genehmigungsbehörde auf das ihr zustehende Recht verzichten können.

B.