Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz
(PStG-VwV)

Der Bundesrat hat in seiner 866. Sitzung am 12. Februar 2010 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

1. Zu Nummer A 2.1.3., A 2.1.4. Satz 1, A 2.1.5, A 2.1.6 und Nummer 56.1.3.

Begründung

Zu Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und bb

Für die Bezeichnung von Orten bei der Beurkundung von Personenstandsfällen unterschied bisher die Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (DA) nach der Lage des Ortes: Lag der Ort im Inland, war die amtliche Gemeindebezeichnung zu verwenden, ggf. - falls erforderlich - ergänzt durch eine nähere Kennzeichnung durch den Verwaltungsbezirk oder durch eine geographische Bezeichnung. Für Orte im Ausland war die dort geltende Bezeichnung zu verwenden und, sofern eine erforderliche nähere Kennzeichnung durch den Verwaltungsbezirk oder durch geographische Bezeichnungen nicht ausreichte, war daneben der Staat zu vermerken. Gibt es für einen solchen Ort außer der fremden auch eine allgemein übliche deutsche Bezeichnung, so war diese zu wählen. Eine nähere Abgrenzung von Inland und Ausland nahm die DA nicht vor, weder in geographischer noch in zeitlicher Hinsicht.

In Nummer A 2.1.3. wird nun für die Bezeichnung von Orten bei personenstandsrechtlichen Ereignissen in den Gebieten jenseits von Oder und Neiße in den Grenzen des Deutschen Reichs vom 31. Dezember 1937 ein Stichtag eingeführt.

Danach ist die damals maßgebende amtliche (d. h. deutsche) Gemeindebezeichnung zu verwenden, wenn das Ereignis vor dem 2. August 1945 lag, d. h. dem Tag der Unterzeichnung des Potsdamer Abkommens. Der 2. August 1945 ist als Stichtag aber weder rechtlich noch historisch zwingend. Es war immer die Rechtsposition Deutschlands, dass das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 über das Potsdamer Abkommen hinaus fortbestanden hat. Dieser Auffassung hatten sich auch die Obersten Bundesgerichte angeschlossen. Erst durch den Zweiplus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990 wurden die neuen Grenzen, allerdings erst mit Wirkung für die Zukunft bestätigt.

Mit der Streichung der Nummer A 2.1.3. und der Änderung von Nummer A. 2.1.4. Satz 1 kann die bisherige Verfahrensweise der Standesämter bei der Bezeichnung von Orten fortgeführt werden.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstaben cc und dd sowie Buchstabe b

Die Änderung hat zum Ziel, die bisher bestehende Verwaltungspraxis, die sich seit Jahrzehnten bewährt hat, beizubehalten und damit eine einheitliche Handhabung im Pass-, Melde- und Personenstandswesen zu gewährleisten.

Gemäß § 60 Absatz 3 DA (und bis zu dem mit den Ländern abgestimmten PStG-VwV-Entwurf vom 3. April 2009) sollte bei Umbenennung von Orten und Standesämtern im Inland neben dem Namen zum Zeitpunkt des Ereignisses der neue Name mit dem Verbindungswort "jetzt" angefügt werden. Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes verweisen für die Bezeichnung des Geburts- und des Wohnortes auf diese Regelung. Diese hat in der Praxis keine Schwierigkeiten bereitet.

Demgegenüber ist nicht auszuschließen, dass die neue Regelung bundesweit zu Problemen im Verwaltungsvollzug der Pass-, Personenstands- und Meldebehörden führen kann. Da der Inhalt der Personenstandsregister die Grundlage für das darauf aufbauende Urkundswesen darstellt und daher auch als Orientierung für die anderen Register dient, wird durch die vorgeschlagene Formulierung die Einheitlichkeit der Registerinhalte gewährleistet.

Die derzeit vorgesehene Regelung kann auch in der Praxis der Standesämter zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Mitteilungspflichten führen.

Insbesondere auch die Reduzierung des Urkundeninhalts nach dem neuen Personenstandsrecht, wonach z.B. bei Angabe des Geburtsortes in der Eheurkunde nicht mehr auf das den Geburtseintrag führende Standesamt hingewiesen wird erschwert das Mitteilungsverfahren, wenn Ortsangaben nicht um die aktuelle Bezeichnung ergänzt werden. Zwar steht den Standesämtern das sog. Ortsbuch (ein Verzeichnis bestehender und ehemaliger Gemeinden mit Gerichten, Standes- und Jugendämtern sowie Ausländerbehörden) zur Verfügung, jedoch sind hier nicht sämtliche historischen Änderungen eingetragen, so dass Standesbeamte im Bundesgebiet ohne Kenntnis der regionalen Entwicklungen nur mit erheblichem Suchaufwand die aktuell zuständige Stelle ermitteln können.

Hinzu kommt, dass durch die Ergänzung der aktuellen Ortsbezeichnung die Akzeptanz der Eintragungen/Urkunden beim Bürger u. a. für deren Verwendung im allgemeinen Rechtsverkehr erhöht wird.

Auf die Begründung des Beschlusses des Bundesrates vom 16. Dezember 2009 - BR-Drs. 696/09(B) HTML PDF zu Nummer 4.1.5.1 Satz 1 und 2 (zu § 4 Absatz 1 der Passverwaltungsvorschriften) - wird Bezug genommen.

Mit der Urkunde wird unter Umständen ein falscher Anschein erweckt. Eine Person wird in einem Ort geboren und heiratet später im selben Ort, der inzwischen umbenannt wurde. Dies erweckt den Anschein, dass ein Ortswechsel stattgefunden habe. Auch für die Verwendung der Urkunden im übrigen Rechtsverkehr (außerhalb des Personenstandswesens) kann dies von Bedeutung sein.

Die in Nummer 56.3.1. Satz 1 Halbsatz 2 vorgesehene Möglichkeit "auf Wunsch" in der Urkunde, hinsichtlich des Ereignisortes des beurkundeten Personenstandsfalles die neue Bezeichnung mit "jetzt" hinzuzufügen, greift zu kurz.

Zum einen wird damit von dem Grundsatz der übereinstimmenden Angaben von Registereintrag und Urkunde abgewichen. Zum anderen kann es damit künftig zu unterschiedlichen Daten in Urkunden kommen, die denselben Personenstandsfall betreffen je nachdem ob der Wunsch, die Ortsangabe zu ergänzen, vom Antragsteller geäußert wird.

Wie bisher sollte auch bei der Standesamtsbezeichnung ein neuer Name unter Voranstellung des Wortes "jetzt" hinzugefügt werden.

Die Streichung von Nummer A 2.1.6. ist Folge der Neufassung von Nummer A 2.1.5.

2. Zu Nummer A 3.1.1. Satz 3 - neu -Nummer A 3.1.1. ist folgender Satz anzufügen:

"Eine bundesweite Zusammenstellung kann auf der Internetseite der Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (www.ciecdeutschland. de) eingesehen werden."

Begründung

Eine Liste aller Religionsgemeinschaften mit entsprechendem Status in Deutschland sollte zentral geführt und den Standesämtern zur Einsicht angeboten werden etwa auf der Homepage der Deutschen Sektion der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen. Es ist nicht sachgerecht, dass zur Eintragung einer Angabe in ein Personenstandsregister, die kein Personenstandsmerkmal ist und nicht an der besonderen Beweiskraft der Beurkundungen teilnimmt, langwierige Ermittlungen notwendig werden (wie z.B. die Durchsicht der Zusammenstellungen aller Länder).

3. Zu Nummer 12.4.1. Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Nummer 12.4.1. Satz 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a

Sofern das Standesamt Zugriff auf die Meldedaten hat, soll zum Nachweis des Personenstandes und der Identität der Eheschließenden nach Nummer 12.4.1. Satz 1 Nummer 1 auf die Vorlage einer Bescheinigung der Meldebehörde verzichtet werden und eine Bildschirmkopie oder ein Vermerk über Inhalt und Abgleich der Meldedaten zur Niederschrift über die Anmeldung der Eheschließenden genommen werden. Da nach der aktuellen Entwicklungen im Meldewesen in Zukunft damit gerechnet werden kann, dass der Nachweis über Inhalt und Abgleich der Meldedaten auch in anderer Form als über eine Bildschirmkopie oder ein Vermerk geführt werden kann, soll die Vorschrift dahingehend erweitert werden, dass auch eine sonstige Information zum Nachweis ausreicht.

Zu Buchstabe b

Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet ist, hat gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 PStG zu prüfen, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegensteht.

Zur Prüfung haben die Eheschließenden die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung an der Eheschließung u. a. verweigern, wenn ein Ehehindernis nach § 1307 BGB besteht: Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.

Mit der Geburtsurkunde kann dieses Ehehindernis nicht geprüft werden, weil sie keine Angaben zur Änderung der Abstammungsverhältnisse des Kindes enthält. Die Forderung nach Vorlage eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Geburtenregister auf die Fälle zu beschränken, in denen "Zweifel an der Abstammung" bestehen geht regelmäßig ins Leere, da Eheschließende oftmals nicht wissen, dass sie adoptiert worden sind, also keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Abstammungsverhältnisse nach der Geburt eines Kindes ersichtlich sind. Anhaltspunkte für eine Änderung der Abstammungsverhältnisse ergeben sich regelmäßig erst und nur aus dem beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister. Gerade der Registerausdruck ist mithin das geeignete und erforderliche Mittel, um den Umstand einer Adoption aufzuklären. Der Regelnachweis für in Deutschland geborene Antragsteller kann daher im Hinblick auf das Ehehindernis der Verwandtschaft nur der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister bzw. die beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch sein.

Die Formulierung "regelmäßig" wurde gewählt, weil es damit auch möglich wäre eine Geburtsurkunde auszustellen, wenn die Qualität der Altregister die Fertigung einer beglaubigten Abschrift durch Fotokopie nicht zulässt. In diesem Fall müsste das registerführende Standesamt gegenüber dem die Anmeldung der Eheschließung prüfenden Standesamt ergänzend bestätigen, dass sich aus dem Geburtenregister keine Hinweise auf eine Adoption ergeben haben.

4. Zu Nummer 13.4. Satz 2 und 3

Nummer 13.4. ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Angemeldet werden muss - und kann auch nur - die beabsichtigte Eheschließung.

Ist die Eheschließung erfolgt, bleibt für eine spätere Anmeldung kein Raum mehr. Eine Niederschrift wird über die mündliche Anmeldung aufgenommen (§ 28 Absatz 2 PStV).

Bei einer Eheschließung wegen lebensgefährlicher Erkrankung muss das Nichtbestehen von Ehehindernissen vor der Eheschließung glaubhaft gemacht worden sein, ggf. durch mündliche Erklärungen der Ehegatten. Nach Vornahme der Eheschließung kann lediglich geprüft werden, ob die Ehe wirksam geschlossen wurde bzw. aufhebbar ist. Über mündliche Erklärungen von besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Bedeutung der Ehegatten oder des überlebenden Ehegatten kann auch nach der Eheschließung eine Niederschrift aufgenommen werden die regelmäßig von der erklärenden Person unterschrieben wird. Es handelt sich hierbei aber nicht mehr um die Niederschrift zur Anmeldung der Eheschließung.

5. Zu Nummer 28.3.

In Nummer 28.3. sind die Wörter "aus der Anzeige" durch die Wörter "im Zusammenhang mit der Anzeige" zu ersetzen.

Begründung

Anhaltspunkte dafür, dass ein gewaltsamer Tod, Freitod oder ein Unglücksfall vorliegt können sich nicht nur aus der Anzeige, sondern auch aus anderen Umständen ergeben beispielsweise aus der Todesbescheinigung oder aus Erklärungen anderer Personen.

6. Zu Nummer 31.2. Satz 1

In Nummer 31.2. Satz 1 ist der Punkt durch ein Semikolon zu ersetzen und der Halbsatz "wird das Sterberegister elektronisch geführt, werden die Angaben entsprechend gespeichert." anzufügen.

Begründung

Ist der Todestag einer Person bekannt, aber nicht die genaue Sterbezeit, so soll nach Nummer 31.2. Satz 1 diese mit "gegen ... Uhr" oder "zwischen ... Uhr und ...Uhr" oder "zu unbekannter Uhrzeit" eingetragen werden. In der Anlage 1 der PStV ist im Sterberegister das Feld 4141 (Todeszeit) mit der Anmerkung "Uhrzeit" angegeben. Bei elektronischer Führung des Personenstandsregisters gibt es keine Möglichkeit, diese Textinformationen in diesem Datenfeld abzuspeichern; andere Datenfelder stehen dafür ebenfalls nicht zur Verfügung. Es soll daher die Klarstellung aufgenommen werden, dass bei elektronischer Führung des Sterberegisters die Angaben den technischen Möglichkeiten entsprechend gespeichert werden sollen.

7. Zu Nummer 57.2. Satz 3 - neu -Nummer 57.2. ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

Wurde der Name nach der Eheschließung geändert, beispielsweise durch eine öffentlichrechtliche Namensänderung, würde es zu Missverständnissen führen, wenn dieser Name unter dem Leittext "Familienname nach Eheschließung" in der Eheurkunde eingetragen wäre. Es sollte daher durch Anpassung der Leittexte deutlich gemacht werden, dass es sich nicht um den Familiennamen nach der Eheschließung, sondern um den zum Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunde geführten Namen handelt (z.B. "aktueller Familienname:").

8. Zu Nummer 59.2.1.

Nummer 59.2.1. ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Nummer 59.2.1. PStG-VwV sieht vor, dass im Fall einer Adoption im Hinblick auf das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot des § 1758 BGB und die Regelung des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit § 59 Absatz 1 Nummer 4 PStG stets nur die Annehmenden oder der Annehmende als Eltern in die Geburtsurkunde aufzunehmen sind.

Entsprechend dieser Vorgabe in der Verwaltungsvorschrift zum PStG wird auch im Fall der sogenannten schwachen Volljährigenadoption, bei der das Verwandtschaftsverhältnis zu den "alten" Eltern durch die Adoption nicht erlischt, der Angenommene also mehrere Elternpaare bzw. mehr als zwei Elternteile hat (sowohl die "alten" als auch die "neuen" Eltern sind rechtlich gesehen Eltern des Angenommenen; eine Rangfolge oder Ähnliches zwischen den Elternpaaren besteht aus familienrechtlicher Sicht ausschließlich im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung, vgl. § 1770 Absatz 3 BGB), nur das "neue" Elternpaar bzw. der "neue" Elternteil in der Geburtsurkunde genannt.

Die Vorgabe entspricht insofern der Vorgängerregelung des mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft getretenen § 62 Absatz 2 PStG a. F. Eine dem § 62 Absatz 2 PStG a. F. entsprechende Regelung ist aber weder in dem seit 1. Januar 2009 geltenden PStG noch in der hierzu ergangenen neuen Personenstandsverordnung enthalten.

Der Bundesrat hat der neuen Verordnung am 7. November 2008 u. a. mit der Maßgabe zugestimmt, dass in die Eheurkunde, die Lebenspartnerschaftsurkunde, die Geburtsurkunde und die Sterbeurkunde eine Zwischenüberschrift "Weitere Angaben aus dem Register" eingefügt wird.

Diese Zwischenüberschrift soll der Klarstellung dienen, dass im Einzelfall weitere Angaben in die Personenstandsurkunden aufzunehmen sind. Im Wesentlichen sollte es sich im Fall der Geburtsurkunde um die Angaben zu den Adoptiveltern bei der Annahme von Volljährigen als Kind ohne Auflösung der bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse handeln, vgl. BR-Drs. 713/08(B) HTML PDF , S. 4 ff.

Das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot des § 1758 BGB, das gemäß § 1767 Absatz 2 Satz 1 BGB uneingeschränkt auch für die Volljährigenadoption gilt greift nur soweit und solange, als die Annehmenden und das Kind mit einer Offenlegung nicht einverstanden sind. Es kann Fälle geben, in denen die adoptierte Person und die Annehmenden die Aufnahme sowohl der Annehmenden als auch der leiblichen Eltern in die Geburtsurkunde sogar ausdrücklich wünschen.

Im Hinblick auf das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot sollte für den Regelfall die bisherige Regelung beibehalten werden, dass nur die Annehmenden oder der Annehmende als Eltern in die Geburtsurkunde aufzunehmen sind.

Allerdings sollte die Möglichkeit geschaffen werden, dass - jedenfalls im Fall der sogenannten schwachen Volljährigenadoption - auf Wunsch des Antragstellers mit Zustimmung des Annehmenden und des Kindes alle Elternteile in die Geburtsurkunde aufgenommen werden. In diesem Fall können sowohl die leiblichen Eltern als auch die Annehmenden unter Zuhilfenahme des Feldes "Weitere Angaben aus dem Register" in die Geburtsurkunde eingetragen werden.

9. Zu Nummer 64.1.1. Satz 1

Nummer 64.1.1. Satz 1 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Sperrvermerke sind auch im Sterberegister (Schutz des überlebenden Ehegatten) und im Lebenspartnerschaftsregister denkbar. Daher sollte die Regelung auf alle Arten von Personenstandsregistern ausgedehnt werden.

10. Zu Nummer 65.7. Satz 2

Nummer 65.7. Satz 2 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Nach Nummer 65.7. Satz 2 soll beim Schriftverkehr zwischen den Standesämtern und ausländischen Behörden das jeweilige Land bestimmen, ob der diplomatische oder der konsularische Weg benutzt werden soll. Abhängig von der jeweiligen Länderpraxis führt dieses Verfahren dazu, dass der Schriftverkehr durch unterschiedliche Verfahren für die ausländischen Behörden erschwert wird. Es soll daher bundeseinheitlich als Regelfall die Benutzung des konsularischen Weges vorgeschrieben werden; für die Benutzung des diplomatischen Weges soll das Bundesministerium des Innern Empfehlungen erteilen.

11. Zu Nummer 68.6.1. Nummer 4

Nummer 68.6.1. Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Nummer 68.6.1. Nummer 4 Satz 1 sieht für die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Standesämtern vor, dass das sendende Standesamt die XPersonenstand-Mitteilung, die mit aus dem Zertifikat ausgelesenen Schlüsseln verschlüsselt und signiert wird, an das empfangende Standesamt sendet.

Durch die Neufassung von Nummer 68.6.1. Nummer 4 Satz 1 soll klargestellt werden dass die Mitteilung stets mit dem aus dem Zertifikat ausgelesenen öffentlichen Schlüssel des Empfängers verschlüsselt und mit dem geheimen privaten Schlüssel des sendenden Standesamts signiert wird. In einem neuen Satz 2 wird die Verpflichtung aufgenommen, dass das die Mitteilung empfangene Standesamt diese mit seinem privaten Schlüssel entschlüsselt und gleichzeitig mit dem in einem vom DVDV mitgeschickten Zertifikat enthaltenen öffentlichen Schlüssel die Authentizität des sendenden Standesamtes nachprüft.

12. Zu Nummer 75.2.1. Satz 2 und Nummer 75.3.2.

Begründung

Die in Nummer. 75.2.1 Satz 2 vorgesehene Verpflichtung, in Lose-Blatt-Form geführte Übergangsbeurkundungen zu binden, erschwert die den Standesämtern vom Gesetzgeber eröffnete Option zur Nacherfassung. Dies gilt jedenfalls dann wenn hierfür ein Verfahren gewählt wird, bei dem die Papiereinträge gescannt werden, oder wenn Nacherfassungen nicht systematisch, sondern anlassbezogen vorgenommen werden.

Mit der Übernahme in das elektronische Register ist die Übergangsbeurkundung kein Bestandteil des Personenstandsregisters mehr. Durch die Aufnahme eines neuen Halbsatzes in Nummer 75.3.2. soll klargestellt werden, dass die nacherfasste Übergangsbeurkundung dann zu den Sammelakten zu nehmen ist.

Auch hierfür ist es vorteilhaft, wenn die Übergangsbeurkundungen nicht gebunden sind.

13. Zu Teil II Satz 1

In Teil II Satz 1 sind die Wörter "am Tage nach der Veröffentlichung" durch die Wörter "am ersten Tag des vierten auf die Veröffentlichung folgenden Kalendermonats" zu ersetzen.

Begründung

Die Hersteller der Fachverfahren benötigen für die Umsetzung der rechtlichen Vorgaben der PStG-VwV in ihre Systeme eine Vorbereitungszeit. Die PStGVwV soll daher erst drei Monate zum Monatsersten nach der Veröffentlichung in Kraft treten.