Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht
(GüKVwV)

A. Probleme und Ziele

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Sonstige Auswirkungen

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. Dezember 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)

Vom ...

Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), § 23 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. September 2004 (BGBl. I S. 2302), erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Erlaubnis- und Lizenzerteilungsverfahren

Anhörungsverfahren

Unternehmer

Fachliche Eignung

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Insolvenzverfahren

Unterrichtungspflichten

Urkundenberichtigung und Sitzverlegung

Verlust einer Urkunde (Erlaubnis, Lizenz, Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift)

Nachweis des Erbrechts

Verfahren der Rücknahme oder des Widerrufs

Fahrerbescheinigung

Mitteilung von Bußgeldentscheidungen

Schlussbestimmungen

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den

Die Bundeskanzlerin

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Begründung

A Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt der Verwaltungsvorschrift

Die bisherige Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht vom 22. Dezember 1998 ist seit ihrem Erlass nicht mehr geändert worden. Die Änderung der Verwaltungsvorschrift trägt den zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen und den Änderungen im Bereich der Wirtschaft Rechnung, um auch künftig ein effizientes Verwaltungsverfahren durch die Behörden der Länder zu gewährleisten, und trägt zur Verwaltungsvereinfachung bei. Hervorzuheben sind folgende Regelungen:

Auf Grund der zunehmenden internationalen Verflechtungen unterhalten Unternehmen mit Sitz im Ausland verstärkt Zweigniederlassungen im Inland. Durch die neuen Regelungen der Randnummern 2 und 9 werden die Zuständigkeiten der Behörden eindeutig geregelt und festgelegt, wann eine juristische Person aus einem anderen Mitgliedstaat der EU als Unternehmer nach dem Güterkraftverkehrsgesetz gilt; dies dient der Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist künftig nur auf Grund der Zahl der vorhandenen Kraftfahrzeuge und nicht mehr nach der Zahl der Anhänger und Auflieger nachzuweisen. Damit wird nicht mehr über das vom Gemeinschaftsrecht geforderte Mindestmaß der finanziellen Leistungsfähigkeit hinausgegangen.

Darüber hinaus wird das Verwaltungsverfahren vereinfacht, indem die Zahl der Anlagen (Vordrucke) zur Verwaltungsvorschrift von sechs auf drei reduziert wird.

II. Bürokratiekosten durch Informationspflichten

Durch die Verwaltungsvorschrift wird eine Informationspflicht für die Verwaltung abgeschafft. Die Behörden müssen nicht mehr die Außenstellen des Bundesamtes für Güterverkehr benachrichtigen, wenn der Verlust von Urkunden gemeldet wird oder die Behörden ungültige Urkunden zurück erhalten. Im Jahr 2007 wurden vom Bundesamt für Güterverkehr 1289 Urkunden erfasst. Auf Grund der geringen Anzahl kann die Abschätzung der ersparten Bürokratiekosten im vereinfachten Verfahren erfolgen. Die Benachrichtigen können als "Information ohne Kennzeichnungspflicht" eingestuft und daher mit 4,38 € je Fall bewertet werden. Durch die Abschaffung dieser Benachrichtigungspflicht werden schätzungsweise somit 5645,82 € jährlich Bürokratiekosten bei der Verwaltung eingespart.

Begründung der einzelnen Regelungen:

Rn. 1

Keine Änderung.

Rn. 2

Die Bestimmung der zuständigen Behörde richtet sich nach der Hauptniederlassung oder dem Sitz des Unternehmens. Daneben wird eine spezielle Zuständigkeitsregelung für Unternehmen mit Sitz im Ausland getroffen.

Rn. 3

Der zweite Halbsatz wird gestrichen. Auf einen speziellen Vordruck für die Beantragung zusätzlicher Abschriften oder Ausfertigungen kann aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtet werden. Da eine Anhörung in den bisher durch den zweiten Halbsatz geregelten Fällen nach § 3 Abs. 5 a Satz 2 GüKG im Ermessen der Behörden liegt, ist ein vorgeschriebener Vordruck ebenfalls nicht mehr notwendig. Damit können die Anlagen 4 und 5 entfallen.

Rn. 4

Keine Änderung.

Rn. 5

Durch die Änderung wird den Erlaubnis- und Lizenzbehörden die Möglichkeit gegeben, das Anhörungsverfahren auch auf anderem, z.B. elektronischem Wege durchzuführen. Die bisherige Möglichkeit der Übersendung von Antragsdurchschriften an das Bundesamt bleibt erhalten. Auf die bisherige Anlage 3 kann verzichtet werden, da der Umfang der Informationen keinen eigenständigen Vordruck erforderlich macht.

Rn. 6

Anpassung an die neue Regelung des § 3 Abs. 5 a Satz 2 GüKG. Aufgrund der Ermessensregelung ist ein eigenständiges Formular (bisher Anlage 5) nicht mehr notwendig. Mit Wegfall dieser Anlage kann auch der Verweis gestrichen werden. (Rn. 7 alt kann gestrichen werden)

Rn. 7 (Rn. 8 alt)

Die Zweiwochenfrist wird auf die Anhörung bei der Erteilung der Erlaubnis oder Lizenz begrenzt. In allen anderen Fällen (z.B. Erteilung von Erlaubnisausfertigungen) ist eine Beschleunigung des Verfahrens durch Verzicht auf das Anhörungsverfahren oder durch kürzere Fristen zur Stellungnahme möglich. Ein Verweis auf das Verfahren bei unterschiedlichen Erlaubnis- und Lizenzbehörden ist entbehrlich, da diese Behörden in allen Ländern identisch sind. (Rn. 9 alt wird mit Rn. 14 neu verbunden und insoweit gestrichen)

Rn. 8 (Rn. 10 alt)

Redaktionelle Neufassung Rn. 9

Die neu eingeführte Regelung legt die Voraussetzungen fest, wann eine juristische Person aus einem anderen Mitgliedstaat der EU als Unternehmer nach dem Güterkraftverkehrsgesetz gilt.

Rn. 10 (Rn. 11 alt)

Der neue Satz 3 präzisiert die Anforderungen an die zur Führung der Geschäfte bestellte Person Rn. 11 (Rn. 12 alt)

Zur Vereinfachung des Verfahrens werden nur noch Kraftfahrzeuge für die Berechnung der finanziellen Leistungsfähigkeit zugrunde gelegt. Damit wird nicht mehr über das von der EU geforderte Mindestmaß hinausgegangen. (Rn. 13 alt entfällt als Folge der Änderung in Rn. 11 neu)

Rn. 12 (Rn. 14 alt)

Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen. Daneben wird die Rn. sprachlich an die neue Randnummer 11 angepasst. Mit der Möglichkeit auf die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu verzichten, wird das Verfahren weiter vereinfacht.

Rn. 13

Die Regelung wurde neu aufgenommen. Sie regelt das Verhältnis zwischen den gewerberechtlichen Folgen eines Insolvenzverfahrens und den Berufszugangsvoraussetzungen im Güterkraftverkehr.

Rn. 14 (Rnrn. 9 und 15 alt)

Auf Hinweise auf die interne Aktenführung von Behörden wird verzichtet. Die Unterrichtungspflichten werden vereinfacht und zusammengefasst; insbesondere wird die Unterrichtungspflicht auf die Erteilung einer Erlaubnis bzw. einer Lizenz beschränkt.

Rn. 15 (Rn. 16 alt)

Da seit dem 1. Januar 2007 das Bundesamt für Justiz das Gewerbezentralregister führt, musste die entsprechende Behördenbezeichnung angepasst werden.

Rn. 16

Die Regelung stellt klar, dass bei einer Änderung der Rechtsform des Unternehmens oder bei einer Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft immer ein neues Erteilungsverfahren zu erfolgen hat.

Rn. 17

Regelt das Verfahren, wenn sich nach Erteilung der Erlaubnis oder der Lizenz Änderungen beim Unternehmen ergeben, die nicht zu einem neuen Erteilungsverfahren führen.

Rn. 18 (Rn. 17 alt)

Regelt das Verfahren bei der Verlagerung des Sitzes des Unternehmens in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde.

Rn. 19 (Rn. 18 alt)

Keine Änderung.

Rn. 20 (Rnrn. 19 und 20 alt)

Die bisherigen Unterrichtungspflichten an das Bundesamt für Güterverkehr können entfallen. Damit entfallen ein Teil der alten Randnummer 19 und die alte Randnummer 20 komplett.

Rn. 21

Keine Änderung gegenüber der bisherigen Randnummer 21.

Rn. 22

Die Regelung wird an den neu gefassten § 3 Abs. 5 a Satz 2 GüKG angepasst. Rnrn. 23 bis 25

Mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung "Bundesamt für Justiz" in Randnummer 24 bleiben die Vorschriften unverändert.

Rn. 26

Durch die Regelung wird klargestellt, dass die Fahrerbescheinigung keinen längeren Gültigkeitszeitraum erhält, als die ihrer Erteilung zugrundeliegenden Unterlagen. Zudem wird verdeutlicht, dass bei einer ungültigen Fahrerbescheinigung kein Rücknahme- oder Widerrufsverfahren durchzuführen ist.

Rn. 27 (Rn. 26 alt)

Anpassung an die Euroumstellung sowie an die neue Registerbehörde, das Bundesamt für Justiz.

Rn. 28 und 29 (Rnrn. 29 und 30 alt)

Redaktionelle Anpassung an die Verringerung der Anlagen und Regelung des Außerkrafttretens der Verwaltungsvorschrift vom 22. Dezember 1998.

Die Anlagen befinden sich im PDF-Dokument

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 696:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterverkehrsrecht (GüKVwV)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht abgeschafft. Es fällt die Verpflichtung weg, das Bundesamt für Güterverkehr zu benachrichtigen, wenn der Verlust von Urkunden gemeldet wird oder die Behörden ungültige Urkunden zurück erhalten haben. Das Bundesministerium schätzt die Bürokratiekostenentlastung auf etwa 5.700 € jährlich.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. LudewigProf. Dr. Wittmann
VorsitzenderBerichterstatter