I
Der Bundesrat hat in seiner 874. Sitzung am 24. September 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgenden Maßgaben zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 1 Satz 1 GefStoffV)
In Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter "Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (Gefährdungsbeurteilung)" durch die Wörter "Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes" zu ersetzen.
Begründung:
Die "Beurteilung der Arbeitsbedingungen" umfasst die Gesamtheit der "Gefährdungsbeurteilungen" nach verschiedenen Rechtsvorschriften.
Die Begriffe "Beurteilung der Arbeitsbedingungen" und "Gefährdungsbeurteilung" gleich zu setzen, trägt hier nicht zur inhaltlichen oder begrifflichen Klärung der "Gefährdung" bei, sondern vermischt unterschiedliche Inhalte. Eine Gleichsetzung beider Begriffe widerspricht dem zitierten § 5 ArbSchG.
Hier soll durch die Beurteilung der Arbeitsbedingungen die Gefährdung der Beschäftigten, die mit ihrer Arbeit verbunden ist, ermittelt werden. Diese Beurteilung der Arbeitsbedingungen soll je nach Tätigkeit des Beschäftigten erfolgen. Gefährdungen können sich dann aus bestimmten Gegebenheiten am Arbeitsplatz wie dessen Gestaltung, der Exposition gegenüber physikalischen, chemischen oder biologischen Einwirkungen, den benutzten Arbeitsmitteln, dem Arbeitsverfahren und anderen mehr ergeben. Diese so ermittelte Gefährdung wird beurteilt und Maßnahmen daraus abgeleitet.
Der umfassende Begriff der Beurteilung der Arbeitsbedingungen darf also nicht mit der Gefährdungsbeurteilung gleichgesetzt werden. Der Abschnitt ist deshalb entsprechend zu ändern.
2. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 2 Satz 4 GefStoffV)
In Artikel 1 § 6 Absatz 2 ist Satz 4 zu streichen.
Begründung:
Mit § 6 Absatz 2 Satz 4 GefStoffV soll der Behörde die Verpflichtung übertragen werden, auf Antrag zu entscheiden, welche Informationen ein Lieferant dem Arbeitgeber übermitteln muss. Damit wird die Aufsichtsbehörde in erheblichem Maß in die dem Arbeitgeber obliegende Gefährdungsbeurteilung einbezogen. Eine solche behördliche Beteiligung widerspricht dem Konzept des Arbeitsschutzgesetzes und der Gefahrstoffverordnung.
Zudem soll die Behörde hier eine Entscheidung zu Lasten eines Dritten treffen, der außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs ansässig sein kann, ggf. auch in einem anderen Mitgliedstaat. Dies würde in der Praxis kaum umsetzbar sein und eine schwer auflösbare Verflechtung mit der Überwachung der Informationspflichten in der Lieferkette nach der EG-REACH-Verordnung herbeiführen. Bei der Überwachung nach REACH entscheidet nicht die Behörde am Sitz des Abnehmers über eventuelle Mängel gelieferter Informationen, sondern die für den Lieferanten zuständige Behörde.
3. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 8 Satz 1 GefStoffV)
In Artikel 1 § 6 Absatz 8 Satz 1 ist nach den Wörtern "von der Zahl der Beschäftigten" das Wort "erstmals" einzufügen.
Begründung:
Klarstellung, dass die Gefährdungsbeurteilung nicht nur vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren ist.
4. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 7 Satz 1 GefStoffV)
In Artikel 1 § 7 Absatz 7 Satz 1 sind nach dem Wort "regelmäßig" die Wörter ", mindestens jedoch jedes dritte Jahr," einzufügen.
Begründung:
In der vorliegenden Fassung der Gefahrstoffverordnung fehlt jegliche Frist für die Überprüfung von Funktion und Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen. Dies stellt insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen vor die schwierige Aufgabe, Prüffristen in eigener Verantwortung festzulegen.
5. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 Satz 1 GefStoffV)
In Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter "inhalativen und dermalen Gefährdungen" durch die Wörter "Gefährdungen durch Einatmen, Aufnahme über die Haut oder Verschlucken" zu ersetzen.
Begründung:
§ 9 GefStoffV-E bezieht sich ausschließlich auf die inhalative und dermale Aufnahme von Gefahrstoffen. Die oral aufgenommenen Gefahrstoffe wären somit nicht abgedeckt.
Bereits bei den in § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 3 GefStoffV-E genannten Gefahrstoffen, für die § 9 GefStoffV-E "insbesondere" gelten soll, handelt es sich um mehrere Stoffe für die auch der orale Aufnahmeweg explizit genannt ist.
Die orale Aufnahme spielt im Wesentlichen bei Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom eine Rolle. Die Merkblätter zu den Berufskrankheiten gemäß Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) und die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V. (DGAUM) für Arbeiten unter Einwirkung bestimmter Gefahrstoffen schließen für diese Stoffe die orale Aufnahme ein.
Um alle betreffenden Gefahrstoffe zu erfassen, ist der orale Aufnahmeweg als Gefährdung in Absatz 1 aufzunehmen. In Übereinstimmung mit § 3 GefStoffV-E sollen die Gefährdungen in deutscher Sprache als Gefährdung durch Einatmen, Aufnahme über die Haut oder Verschlucken benannt werden.
6. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 5 Satz 2 - neu - GefStoffV)
Artikel 1 § 9 Absatz 5 ist folgender Satz anzufügen:
"Der Arbeitgeber hat die durch Gefahrstoffe verunreinigte Arbeitskleidung zu reinigen."
Begründung:
Die regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber ist Teil der Allgemeinen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Sollte es bei diesen Tätigkeiten trotz der allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 GefStoffV zu einer Verunreinigung der Arbeitskleidung durch Gefahrstoffe kommen, ist deren Reinigung zu gewährleisten, um die Gefahren einer Kontamination des Beschäftigten vorzubeugen.
7. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 7 Satz 1 GefStoffV)
In Artikel 1 § 9 Absatz 7 Satz 1 sind die Wörter "in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung nach § 6" zu streichen.
Begründung:
Beseitigung einer Redundanz. Bereits in § 9 Absatz 1 Satz 1 GefStoffV-E wird klargestellt, dass die Maßnahmen des § 9 Absatz 7 GefStoffV-E abhängig von der Gefährdungsbeurteilung zu ergreifen sind.
8. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 1 Satz 1 GefStoffV)
In Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter ", soweit sie auf Grund der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 erforderlich sind" zu streichen.
Begründung:
Die Exposition gegenüber krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen kann auch bei niedrigen Konzentrationen zu irreversiblen Gesundheitsschäden führen. Daher sollte eine Nichtanwendung der Maßnahmen von § 10 GefStoffV-E auf die Fälle beschränkt bleiben, bei denen eine geringe Gefährdung nach § 6 Absatz 11 GefStoffV-E vorhanden ist.
9. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 4 Satz 2 GefStoffV)
In Artikel 1 § 10 Absatz 4 sind in Satz 2 die Wörter "Schutzkleidung und Atemschutzgeräte" durch die Wörter "persönliche Schutzausrüstung" zu ersetzen.
Begründung:
Zum Schutz bei Tätigkeiten, wie sie in § 10 Absatz 4 GefStoffV-E genannt sind, reichen "Schutzkleidung und Atemschutzgeräte" jedoch nicht aus. Es ist eine der Gefährdung entsprechende Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung erforderlich. Insbesondere fehlt bei der vorliegenden Formulierung die Verwendung von Schutzhandschuhen, die unabdingbar ist. Der Begriff "persönliche Schutzausrüstung" ist umfassend. Der Begriff Schutzkleidung ist in der BGR 189 "Benutzung von Schutzkleidung" definiert. Hier sind Schutzhandschuhe nicht enthalten. Die "Benutzung von Schutzhandschuhen" ist in der BGR 195 erläutert.
Die Begriffe "Schutzkleidung und Atemschutzgeräte" sind deshalb durch "persönliche Schutzausrüstung" zu ersetzen.
In Artikel 1 ist § 12 wie folgt zu fassen:
" § 12 Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und organischen Peroxiden
Bei Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen oder organischen Peroxiden hat der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 zum Schutz der Beschäftigten, anderer Personen und von Sachgütern zusätzlich besondere Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere verfahrenstechnische, organisatorische und bauliche Schutzmaßnahmen einschließlich einzuhaltender Abstände. Die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der darauf gestützten Rechtsvorschriften bleiben unberührt."
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Im Inhaltsverzeichnis ist die Angabe " § 12 Tätigkeiten mit Explosivstoffen, pyrotechnischen Gegenständen und organischen Peroxiden" durch die Angabe " § 12 Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und organischen Peroxiden" zu ersetzen.
- b) § 2 Absatz 14 ist zu streichen.
Begründung:
Zu den genannten Stoffen und Tätigkeiten gibt es im Satzungsrecht der Unfallversicherung ein z. T. sehr umfangreiches Werk an Regelungen, die zum Schutz der Beschäftigten, Dritter und von Sachgütern notwendig sind. Diese Inhalte sind entwicklungsbedingt nur dort - und bisher nicht in staatlichen Vorschriften zu finden.
Eine vorgesehene Aufhebung dieser Regelungen darf nicht zur Verringerung des Sicherheits- und Schutzniveaus führen. Demzufolge sind entsprechende Ergänzungen staatlicher Vorschriften und darauf abgestimmte Technische Regeln unumgänglich.
Aus Gründen der Bestimmtheit und Rechtssicherheit in der Wirtschaft und für den Vollzug ist dabei klar abzugrenzen, welche Inhalte Verordnungscharakter haben müssen.
In verschiedenen Arbeitsgruppen wird derzeit im Auftrag des BMAS bzw. unterhalb des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) an entsprechenden Entwürfen zur Ergänzung der Gefahrstoffverordnung (Anhänge) und für Technische Regeln gearbeitet. Die Erarbeitung erwies bzw. erweist sich z. T. insbesondere hinsichtlich des Umfangs und der notwendigen Beachtung der vorhandenen Rechtsvorschriften zu den explosionsgefährlichen Stoffen als schwierig.
Die Arbeiten zu entsprechenden schutzzielpräzisierenden Anhängen der Gefahrstoffverordnung sind noch nicht abgeschlossen.
Die Erweiterung der Gefahrstoffverordnung sollte insofern im Rahmen dieser
Drucksache so allgemein wie möglich gehalten werden.
Ergänzend ist konkret zu § 12 GefStoffV Folgendes zu nennen:
- - Die Formulierungen sind in Bezug auf ihre Anwendbarkeit - auch im Vergleich mit anderen Teilen der Verordnung, z.B. § 9 Absätze 6 und 7 oder § 10 Absatz 3 Nummer 2 und § 8 Absatz 1 Nummer 3 GefStoffV-E, zu ungenau bzw. unbestimmt oder nicht ausreichend. Es sind auch keine Grundlagen zur Ermittlung der Gefahrgruppe - im Vergleich zur Festlegung zu den Lagergruppen im Sprengstoffrecht - geregelt.
- - Allgemein bedarf es hinsichtlich der Ergänzungen von Texten mit Verordnungscharakter eines größeren Umfangs als hier vorgesehen.
Der zweite Satz dient der klaren Abgrenzung zum Spezialrecht.
Als Folge ist § 2 Absatz 14 GefStoffV-E zu streichen. Formulierungen zu Gefahrgruppen entfallen, in der Folge ist die Begriffsbestimmung zu Gefahrgruppen nicht erforderlich
11. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 1 bis 3 GefStoffV)
In Artikel 1 § 13 sind Absatz 1 bis 3 wie folgt zu fassen:
Begründung:
Zu Absatz 1
Redaktionelle Änderung: die Bereitstellung angemessener Ersten Hilfe muss zeitlich vor Sicherheitsübungen erfolgen.
Zu Absatz 2
Die Einfügung der Wörter "die nach Absatz 1 festgelegten" nach dem Wort "unverzüglich" soll eindeutig klarstellen, dass die erforderlichen Maßnahmen vom Arbeitgeber vor Eintritt eines Ereignisses festgelegt sein müssen. In den Nummern 1 bis 3 werden die Ziele der zu treffenden Maßnahmen benannt, wobei ausdrücklich zwischen Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen und zur Informationspflicht gegenüber den Beschäftigten unterschieden wird.
Mit der geänderten Fassung der bisherigen Nummer 2 in Nummer 3 ("3. wieder einen normalen Betriebsablauf herbeizuführen") wird das Wort "Betriebssituation" durch das Wort "Betriebsablauf" ersetzt, da dieser Terminus als unbestimmter Rechtsbegriff und in Ermangelung von Definitionen für Ereignisse nach Absatz 1 im allgemeinen Sprachgebrauch praxisgerechter ist. Anders als beim Terminus "normale Betriebssituation" gilt dies insbesondere für das Ereignis Unfall.
Zu Absatz 3
In Satz 1 wird das Wort "arbeiten" normenkonform durch das Wort "Tätigkeiten" ersetzt, zur Klarstellung der Begriff des "Gefahrenbereiches" eingeführt und klargestellt, dass die zur Verfügung zu stellende oder bereit zu stellende Schutzausrüstungen nicht zwangsläufig eine "persönliche Schutzausrüstungen" sein muss. Ferner werden die Wörter "während der gesamten Dauer der Situation verwenden müssen, die ein Ereignis nach Absatz 1 Satz 1 ausgelöst hat" durch die Wörter "für die Dauer des nicht bestimmungsgemäßen Betriebsablaufes benutzt werden" ersetzt.
12. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 3 Nummer 3 GefStoffV)
In Artikel 1 § 14 Absatz 3 Nummer 3 sind die Wörter "soweit ermittelt, ist in dem Verzeichnis" durch die Wörter "in dem Verzeichnis ist" zu ersetzen.
Begründung:
Es handelt sich hierbei um eine Regelung für Tätigkeiten mit krebserregenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2. Nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 GefStoffV-E ist die Art und das Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege für die Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Weiterhin hat der Arbeitgeber für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, für die kein Arbeitsplatzgrenzwert vorliegt, gemäß § 7 Absatz 9 GefStoffV-E regelmäßig die Wirksamkeit der ergriffenen
Schutzmaßnahmen durch geeignete Ermittlungsmethoden zu überprüfen. Infolge dieser Bestimmungen ist es folglich nur schlüssig und zulässig, dass bei CMR-Stoffen in jedem Fall die Höhe und die Dauer der Exposition der Beschäftigten aufgezeichnet werden.
Die Einschränkung der Dokumentation durch die Formulierung "soweit ermittelt" ist ersatzlos zu streichen.
13. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 3 Nummer 4, § 22 Absatz 1 Nummer 28 - neu - GefStoffV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Zu a:
Die Ergänzung "mit allen Aktualisierungen" dient der Klarstellung des Gewollten. Hierdurch wird deutlich, dass es sich bei dem Verzeichnis um eine chronologische Aufzeichnung handelt.
Mit der Nennung des Aufbewahrungszeitraumes von vierzig Jahren wird Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2004/ 37/EG umgesetzt, in dem die in Artikel 12 Buchstabe c der selben Richtlinie genannte Liste mindestens aufzubewahren ist. Krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 können langfristig zu Gesundheitsschäden führen, deshalb ist diese lange Aufbewahrungsfrist erforderlich.
Durch die Aushändigung des Verzeichnisses an die ehemals Beschäftigten alleine wird die Forderung der Richtlinie 2004/37/EG zur Aufbewahrung der Expositionsdaten nicht umgesetzt.
Durch gebündelt aufbewahrte Expositionsdaten wird die Beobachtung der belasteten Kollektive zur Ableitung und Überprüfung gesundheitsbasierter Grenzwerte möglich und eine Grundlage für sinnvolle Prävention geschaffen.
Die Aushändigung des Verzeichnisses gibt dem Beschäftigten die Gelegenheit, seine beruflichen Belastungen über das Berufsleben zu dokumentieren.
Durch die Aufnahme der vierzigjährigen Aufbewahrungsfrist in die Verordnung erübrigt es sich, das Verzeichnis zur Personalakte eines ehemals Beschäftigten zu nehmen.
Der vollständige Inhalt des Verzeichnisses liegt vierzig Jahre beim Arbeitgeber vor.
Zu b:
- Eine vierzigjährige Aufbewahrungsfrist ist wegen der langen Latenzzeit der krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffe erforderlich. Sie soll hiermit sicher gestellt werden.
14. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 3 Satz 2 GefStoffV)
In Artikel 1 § 16 Absatz 3 Satz 2 sind die Wörter "und nach guter fachlicher Praxis" zu streichen.
Begründung:
Beim Einsatz von Biozid-Produkten sind die in der Zulassung angegebenen Verwendungsbedingungen einzuhalten. Der Begriff "gute fachliche Praxis" ist nicht definiert. Die in § 24 Absatz 1 GefStoffV-E bezeichneten Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände berücksichtigen dementsprechend keine Verstöße gegen die gute fachliche Praxis.
Die Biozid-Richtlinie 98/8/EG fordert nach Artikel 3 Absatz 7 die Mitgliedstaaten auf, vorzuschreiben, dass Biozid-Produkte ordnungsgemäß zu verwenden sind. Der Begriff "gute fachliche Praxis" wird in diesem Zusammenhang nicht verwendet. Auch im Entwurf zur europäischen Biozidverordnung wird in Artikel 15 Nummer 5 nur gefordert: "Biozidprodukte müssen ordnungsgemäß verwendet werden". Auch hier wird der Begriff "gute fachliche Praxis" nicht verwendet.
Die Vollzugsbehörden haben durch den unbestimmten Begriff "gute fachliche Praxis" unnötige Schwierigkeiten im Vollzug.
15. Zu Artikel 1 (§ 19 Absatz 1 Satz 2 GefStoffV)
In Artikel 1 § 19 Absatz 1 ist Satz 2 zu streichen. Begründung:
Klarstellung. Zu § 12 Absatz 1 GefStoffV-E gibt es keine Ausnahmemöglichkeit.
16. Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 1 Nummer 3a - neu - GefStoffV)
In Artikel 1 § 22 Absatz 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer einzufügen:
"3a. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 2 das Verwenden von belastender persönlicher Schutzausrüstung als Dauermaßnahme anwendet,".
Begründung:
Dieser Ordnungswidrigkeitentatbestand ist notwendig, um das dauerhafte Tragen von persönlicher Schutzausrüstung als Schutzmaßnahme wirkungsvoll unterbinden zu können. Vorrangig sind technische oder organisatorische Maßnahmen zu ergreifen. Der Ordnungswidrigkeitentatbestand ist bereits Bestandteil der geltenden Gefahrstoffverordnung.
17. Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 1 Nummer 15a - neu - GefStoffV)
In Artikel 1 § 22 Absatz 1 ist nach Nummer 15 folgende Nummer einzufügen:
"15a. entgegen § 9 Absatz 5 nicht gewährleistet, dass getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,".
Begründung:
Dieser Ordnungswidrigkeitentatbestand ist notwendig, um Kontaminationen der Straßenkleidung von Beschäftigten wirkungsvoll verhindern zu können. Er ist bereits Bestandteil der geltenden Gefahrstoffverordnung.
18. Zu Artikel 1 (Anhang I Nummer 2.1 Satz 3 GefStoffV)
In Artikel 1 Anhang I Nummer 2.1 ist Satz 3 wie folgt zu fassen:
"Abweichungen von Nummern 2.4.2 bis 2.4.5 sind möglich, sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die nur zu einer geringen Exposition führen."
Begründung:
Beibehaltung der bisherigen Regelung.
19. Zu Artikel 1 (Anhang I Nummer 4.4.4 Absatz 2 Warnzeichen GefStoffV)
In Anhang I Nummer 4.4.4 Absatz 2 ist das abgebildete Warnzeichen
durch folgendes Warnzeichen zu ersetzen:
Begründung:
Die Warnzeichen der Gefahrstoffverordnung und des ADR sind bis auf die Ausdrücke in den Klammern identisch. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollten jedoch auch die Worte in den Klammern gleich sein.
20. Zu Artikel 1 (Anhang II Nummer 1 Absatz 1 GefStoffV)
In Artikel 1 Anhang II Nummer 1 ist Absatz 1 wie folgt zu fassen:
(1) Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sind verboten.
Satz 1 gilt nicht für
- 1. Abbrucharbeiten,
- 2. Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Ausnahme von Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, es sei denn, es handelt sich um emissionsarme Verfahren, die behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt sind.
Zu den Verfahren, die zum verbotenen Abtrag von asbesthaltigen Oberflächen führen, zählen insbesondere Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren.
Zu den nach Satz 1 verbotenen Arbeiten zählen auch Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen sowie Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen. Die weitere Verwendung von bei Arbeiten anfallenden asbesthaltigen Gegenständen und Materialien zu anderen Zwecken als der Abfallbeseitigung oder Abfallverwertung ist verboten."
Folgeänderungen:
In Artikel 1 § 24 ist Absatz 2 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 5 ist die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" zu ersetzen.
- b) In Nummer 6 ist die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" zu ersetzen und nach dem Wort "Überdeckungs-," sind die Wörter "Überbauungs-, Aufständerungs-," einzufügen.
- c) In Nummer 7 ist die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" zu ersetzen.
Begründung:
Die GefStoffV enthält für die Verwendung eingebauter asbesthaltiger Materialien bislang deutlich weitergehende Beschränkungen, als jetzt in Anhang XVII REACH-VO abgedeckt. Die REACH-VO erlaubt ausdrücklich, national solche weitergehenden Regelungen zur Asbestverwendung zu treffen. Zum Erhalt des Schutzniveaus und zur Gewährleistung der praktischen Umsetzbarkeit sollten diese Regelungen möglichst nah an den bisherigen Formulierungen bleiben. Dies ermöglicht auch eine bruchlose weitere Anwendung des bestehenden technischen Regelwerks.
Die in der Vorlage vorgesehene Formulierung entfernt sich zu weit vom bisherigen Regelungstext. In der Folge wären erhebliche Auslegungsdiskussionen und Überarbeitungsbedarf im technischen Regelwerk zu erwarten. Mit der im Antrag vorgesehenen Formulierung wird dies vermieden.
Insbesondere soll nicht, wie in der Vorlage abweichend von der bisherigen Regelung vorgesehen, das Verwendungsverbot von der Besorgnis einer Exposition abhängig gemacht werden. Die notwendige Prüfung dieser Bedingung würde zu erheblichem Verwaltungsaufwand führen. Die mit dieser Bedingung verbundene Einschränkung des Verwendungsverbots würde zudem die dauerhafte weitere Nutzung asbesthaltiger Produkte fördern, statt ein Signal für den mittelfristigen Austausch derartiger Materialien zu setzen.
21. Zu Artikel 1 (Anhang II Nummer 5 Absatz 4 - neu - GefStoffV)
In Artikel 1 Anhang II ist Nummer 5 folgender Absatz anzufügen:
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte."
Begründung:
Die in der derzeitigen GefStoffV enthaltenden Regelungen zu biopersistenten Fasern gelten auch für den Privatbereich. Damit wird nicht nur für Beschäftigte, sondern auch für Heimwerker ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt. Zugleich wird mit dem Verbot des privaten Einbaus von Dämmstoffen mit biopersistenten Fasern auch verhindert, dass z.B. bei späteren Sanierungs- oder Abrissarbeiten Beschäftigte diesen Fasern ausgesetzt werden.
Zur Erhaltung des Schutzniveaus soll die Regelung beibehalten werden.
22. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 2 der 2. SprengV)
In Artikel 1 Nummer 2 ist § 2 wie folgt zu fassen:
" § 2 Allgemeine Anforderungen
- (1) Explosionsgefährliche Stoffe sind nach den Vorschriften des Anhangs dieser Verordnung und im Übrigen nach dem Stand der Technik, den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik aufzubewahren.
- (2) Von den nach § 6 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes bekannt gemachten Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und Dritter gewährleistet ist. Dies ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen."
Begründung:
Klarstellung.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine Anpassung der Formulierungen der Vorschriften in § 2 der 2. SprengV in Ergänzung zu den bestehenden Formulierungen in den Basisparagrafen (siehe Aufgaben des Sachverständigenausschusses für explosionsgefährliche Stoffe: § 6 Absätze 2 und 4 SprengG sowie Erfüllung der in den Rechtsvorschriften gestellten Anforderungen bei Einhaltung der Regeln: § 24 Absatz 1 SprengG) des Sprengstoffgesetzes erforderlich. (Die letzte Rechtsänderung zu § 24 Absatz 1 SprengG erfolgte im Juli 2009.)
Des Weiteren ist die Anwendungspflicht der Sprengstofflager-Richtlinien beizubehalten.
23. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe k Doppelbuchstabe bb (Anhang Nummer 2.2.5 Absatz 4 der 2. SprengV)
In Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe k ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu fassen:
'bb. In Absatz 4 erster Spiegelstrich werden die Wörter "Klassen I und II" durch die Wörter "Kategorien 1 und 2" ersetzt.'
Begründung:
Redaktionell
24. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe t bis v (Anhang Nummer 4.1 bis 4.3 der 2. SprengV) In Artikel 2 Nummer 5 sind Buchstabe t bis v wie folgt zu fassen:
- 't) Nummer 4.1. wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- bb) In Absatz 2 wird die Angabe "Anlagen 6 und 6a" durch die Angabe "Anlagen 6 und 7" ersetzt.
- u) Nummer 4.2. wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
(1) Sollen Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die in verschiedenen Zeilen der Tabellen der Anlage 6 oder Anlage 7 aufgeführt sind, gemeinsam in einem Raum aufbewahrt werden, so gilt als maximal zulässige Gesamtbelegung für diesen Raum die jeweils kleinste maximal zulässige Nettoexplosivstoffmasse oder Nettomasse der betreffenden Zeilen. Abweichend von Satz 1 dürfen die Sprengstoffe und Sprengschnüre, die in Zeile 1 der Tabellen der Anlage 6 oder Anlage 7 aufgeführt sind, gemeinsam mit den Zündmitteln, die in Zeile 8 der Tabellen aufgeführt sind, bis zu den dort jeweils aufgeführten maximal zulässigen Nettoexplosivstoffmassen aufbewahrt werden, wenn die Zündmittel in Behältnissen aufbewahrt werden, die die Übertragung einer Detonation von den Zündmitteln auf die Explosivstoffe verhindern."
(2) Sind in einem Gebäude mehrere Aufbewahrungsorte gleicher Art vorhanden oder wird das Gebäude von mehreren Unternehmen gleichzeitig genutzt, findet Nummer 4.1 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz keine Anwendung für pyrotechnische Gegenstände der Lagergruppe 1.4 in der Anlage 6, wenn die Aufbewahrungsorte in verschiedenen Brandabschnitten liegen. Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 der Lagergruppe 1.4 in der Anlage 6 gilt dies nur für den Zeitraum Oktober bis einschließlich März."
- bb) In Absatz 6 werden die Wörter "mit Ausnahme des Absatzes 5" gestrichen.
- cc) Absatz 14 wird wie folgt gefasst:
'(14) Behältnisse müssen außen mit dem Gefahrenpiktogramm "GHS01" nach Artikel 19 i.V.m. Anhang V Nummer 1.1 der Verordnung (EG) Nummer 1272/2008 vom 16. Dezember 2008 jeweils in der aktuellen Fassung gekennzeichnet sein. Bis zum 31. Mai 2015 kann das Behältnis stattdessen mit dem Gefahrensymbol "E" nach Anhang II der Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 jeweils in der aktuellen Fassung gekennzeichnet sein. Das Gefahrenpiktogramm bzw. Gefahrensymbol muss dauerhaft und sichtbar sein.'
- v) In Nummer 4.3. Absatz 4 werden die Wörter "zulässige Gesamtmenge" durch die Wörter "maximal zulässige Gesamtbelegung" und die Wörter "Anlage 6 jeweils zulässige Menge" durch die Wörter "den Anlagen 6 und 7 maximal zulässige Nettomasse" ersetzt.'
Begründung:
Diese Maßgabe dient der Klarstellung und der Wiederherstellung der Stimmigkeit bzw. des inhaltlichen Zusammenpassens allgemein und in Anhang Nummern 4.1, 4.2 und 4.3 der 2. SprengV untereinander sowie mit den Anlagen 6 und 7, die die Anlagen 6 und 6a ersetzen sollen. Die Beschränkung der Befristung in Nummer 4.2 Absatz 2 auf die entsprechenden Kategorie-2- Gegenstände berücksichtigt die besondere Situation zum Verkauf dieser Gegenstände zum Jahreswechsel (insbesondere Aufbewahrungsorte in stark frequentierten Einkaufsbereichen).
So sind z.B. die Formulierungen in der Drucksache "die zulässige Nettoexplosivstoffmasse oder Nettomasse darf nur einmal genutzt werden und kann auf mehrere Räume gleichzeitig verteilt werden;" und "eine Raumart darf nur einmal in Anspruch genommen werden; dies bezieht sich im gewerblichen Bereich auf ein Gebäude und im nicht gewerblichen Bereich auf eine Wohnung;" im Vergleich zu den gültigen Formulierungen nicht klar genug und nicht eindeutig. Aus diesem Grunde sollten an diesen Stellen die bisherigen Formulierungen bevorzugt werden.
Mit dem Bezug auf "ein Gebäude" im gewerblichen Bereich würde z.B. auch die Möglichkeit der "genehmigungsfreien" gleichzeitigen Nutzung mehrerer Gebäude sehr weit gefasst werden. Folglich wäre die Frage: Wo ist die Grenze zwischen Aufbewahrung kleiner Mengen (ohne Genehmigung) und der notwendigen Lagergenehmigung nicht eindeutig zu beantworten. Es könnten die aus Sicherheitsgründen vom Gesetzgeber im Regelfall vorgesehenen Lagergenehmigungen in einem gewissen Umfang legal "umgangen" werden.
Die Nummer 4 des Anhangs der 2. SprengV "Aufbewahrung von Explosivstoffen und sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb eines genehmigten Lagers (kleine Mengen)" besteht aus den inhaltlich zusammengehörenden Nummern 4.1, 4.2 und 4.3.
Die Vorschriften enthalten in Bezug auf die Art und Weise der Aufbewahrung allgemeine Anforderungen, insbesondere an die Räumlichkeiten und deren Benutzung. Es bestehen in den einzelnen Absätzen mehrere Verknüpfungen zu den Anlagen.
Aus den zugehörigen Anlagen zum Anhang selbst (derzeit Anlagen 6 und 6a, demnächst Anlagen 6 und 7) ergibt sich in welchem Umfang die jeweiligen Stoffe und Gegenstände unter diesen in Nummer 4 aufgeführten Bedingungen genehmigungsfrei aufbewahrt werden dürfen.
Insofern müssen Anhang Nummer 4 und die Anlagen 6 und 7 der 2. SprengV-E aufeinander abgestimmt sein.
Zu Buchstabe u Doppelbuchstabe cc:
Nummer 4 des Anhangs zur 2. SprengV regelt die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen in kleinen Mengen, die außerhalb eines nach § 17 SprengG genehmigten Lagers aufbewahrt werden dürfen.
Von dieser Option machen insbesondere Schützen und Jäger Gebrauch, die auf Grund dieser Bestimmung genehmigungsfrei Explosivstoffe, üblicherweise Schwarzpulver oder NC-Pulver, in der Wohnung bzw. in Nebenräumen zur Wohnung aufgewahren. Bisher mussten die verschlossenen und gegen Diebstahl gesicherten Behältnisse, in denen die Gebinde aufbewahrt werden, mit dem entsprechenden Gefahrensymbol der explodierenden Bombe gekennzeichnet sein.
Während das Gefahrgutrecht die Kennzeichnung von Versandverpackungen und das Gefahrstoffrecht die Kennzeichnung jedes Behältnisses am Arbeitsplatz, in das Gefahrstoffe abgefüllt werden, vorschreibt, würde die ersatzlose Streichung im nicht gewerblichen Bereich zur Absenkung des bisherigen Sicherheitsniveaus führen.
Ein weiterer Aspekt ist die Erhöhung des Gefährdungspotentials der Einsatzkräfte der Feuerwehren, i. d. R. freiwillige Feuerwehren. Im Falle eines Wohnungsbrandes wäre somit für die Einsatzkräfte der Feuerwehren nicht sofort erkennbar, dass sich am Einsatzort explosionsgefährliche Stoffe befinden.
25. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe c (Anhang Anlage 2 Tabelle 5 der 2. SprengV)
In Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe c Anhang Anlage 2 ist der Tabelle 5 folgende Überschrift voranzustellen:
"Tabelle 5 - Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.3 nach Anlage 2 Nummer 2 - k-Faktoren und Mindestabstände -".
Begründung: redaktionell
26. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe e (Anhang Anlage 2 Tabelle 7 der 2. SprengV)
In Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe e Anhang Anlage 2 ist der Tabelle 7 folgende Überschrift voranzustellen:
"Tabelle 7 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 bis 1.4 nach Anlage 2 Nummer 3 - k-Faktoren und Mindestabstände -".
Begründung: redaktionell
27. Zu Artikel 2 Nummer 11 (Anhang Anlagen 6 und 7 der 2. SprengV)
In Artikel 2 Nummer 11 Anhang sind die Anlagen 6 und 7 durch folgende Anlagen zu ersetzen:
"Anlage 6 zum Anhang
Aufbewahrung kleiner Mengen im gewerblichen Bereich nach Nummer 4 des Anhangs
Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg
| | Arbeitsraum | Verkaufsraum | Gebäude mit Wohnraum | Gebäude ohne Wohnraum | Außerhalb eines Gebäudes/ortsbewegliche Aufbewahrung |
Lagerraum | Lagerraum | Lagerraum mit mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30/T30 | z. B. Container |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
| Lagergruppe 1.1 | | | | | | |
1 | Sprengstoffe, Sprengschnüre | n. z.+) | n. z.+) | 1 | 5 | 5 | 25 |
2 | Schwarzpulver, Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische Sätze der Kategorie *)S2 | n. z.+) | n. z.+) | 3 | 25 | 25 | 25 |
3 | Zündmittel | n. z.+) | n. z.+) | 0,1 | 1 | 1 | 1 |
4 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien*) 3c), 4d), T2f) und P2h) | n. z.+) | n. z.+) | 5 | 5 | 5 | 5 |
| Lagergruppe 1.2 | | | | | | |
5 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien*) 3c), 4d), T2f) und P2h) | n. z.+) | n. z.+) | 5 | 15 | 25 | 25 |
| Lagergruppe 1.3 | | | | | | |
6 | Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische Sätze der Kategorien *)S1 und S2 | n. z.+) | n. z.+) | 10 | 25 | 25 | 25 |
7 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien*) 2b), 3c), 4d), T1e), T2f), P1g) und P2h) sowie pyrotechnische Munition der Klassen**) PM I und PM II | 5 | 5 | 15 | 50 | 50 | 50 |
| Lagergruppe 1.4 | | | | | | |
8 | Zündmittel | n. z.+) | n. z.+) | 0,2 | 2 | 2 | 2 |
9 | Pyrotechnische Gegenstände aller Kategorien *)"a) bis h),1), pyrotechnische Sätze S1 und S2 sowie pyrotechnische Munition der Klassen**) PM I und PM II; davon höchstens 20% ohne Verpackung nach § 21 Abs. 4 der 1. SprengV | 70 | 70 | 100 | 100 | 350 | 350 |
10 | Pyrotechnische Gegenstände der Klasse T1i)und der Kategorie*) P1 für den Einbau in Fahrzeugen | 10 | 10 | 10 | 10 | 100 | 100 |
11 | Lagergruppe Ia | n. z.+) | n. z.+) | 10 | 25 | 100 | 100 |
12 | Lagergruppe Ib | 20 | n. z.+) | 10 | 25 | 200 | 200 |
13 | Lagergruppen II und III | 60 | 20 | 75 | 150 | 200 | 200 |
- ) nicht zulässige Aufbewahrung.
- 1) Pyrotechnische Gegenstände der Zeile 10 sind ausgenommen.
- *) Zuordnung zu Kategorien entsprechend § 6 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
- **) Zuordnung zu Klassen entsprechend § 11 Absatz 5 der Beschussverordnung
- a) Der Kategorie 1 ist die Klasse I nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen
- b) Der Kategorie 2 ist die Klasse II nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen
- c) Der Kategorie 3 ist die Klasse III nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen
- d) Der Kategorie 4 ist die Klasse IV nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen
- e) Der Kategorie T1 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen
- f) Der Kategorie T2 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen
- g) Der Kategorie P1 ist der Teil der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist
- h) Der Kategorie P2 ist der Teil der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist
- i) Klasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung
Anlage 7 zum Anhang
Aufbewahrung kleiner Mengen im nicht gewerblichen Bereich nach Nummer 4 des Anhangs
Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg
| | Gebäude mit Wohnraum | |
Bewohnter Raum | Nicht bewohnter Raum | Gebäude ohne Wohnraum |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| Lagergruppe 1.1 | | | |
1 | Sprengstoffe, Sprengschnüre, | n. z.+) | n. z.+) | 5 |
2 | Schwarzpulver, Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische Sätze der Kategorie *)S2 | n. z.+) | 1 | 3 |
3 | Zündmittel | n. z.+) | 0,1 | 1 |
4 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien*) 3c), 4d), T2f) und P2h) | n. z.+) | 1 | 1 |
| Lagergruppe 1.2 | | | |
5 | pyrotechnische Gegenstände der Kategorien*) 3c), 4d), T2f) und P2h) | n. z.+) | 2 | 5 |
| Lagergruppe 1.3 | | | |
6 | Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische Sätze der Kategorien*) S1 und S2 | n. z.+) | 3 | 5 |
7 | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien*) 2b), 3c), 4d), T1e), T2f) , P1g) und P2 h)sowie pyrotechnische Munition der Klassen**) PM I und PM II | n. z.+) | 3 | 5 |
| Lagergruppe 1.4 | | | |
8 | Zündmittel | n. z.+) | 0,1 | 1 |
9 | Pyrotechnische Gegenstände aller Kategorien *)"a) bis h),1), pyrotechnische Sätze S1 und S2 sowie pyrotechnische Munition der Klassen**) PM I und PM II; davon höchstens 20% ohne Verpackung nach § 21 Abs. 4 der 1. SprengV | n. z.+)2) | 10 | 15 |
10 | Pyrotechnische Gegenstände der Klasse T1i)und der Kategorie*) P1 für den Einbau in Fahrzeugen | n. z.+) | 1 | 1 |
11 | Lagergruppe Ia | n. z.+) | 3 | 5 |
12 | Lagergruppe Ib | n. z.+) | 3 | 10 |
13 | Lagergruppen II und III | n. z.+) | 5 | 20 |
- ) nicht zulässige Aufbewahrung.
- 1) Pyrotechnische Gegenstände der Zeile 10 sind ausgenommen.
- 2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 und 2 und pyrotechnische Munition der Klasse PM I dürfen bis zu 1 kg aufbewahrt werden
- *) Zuordnung zu Kategorien entsprechend § 6 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
- **) Zuordnung zu Klassen entsprechend § 11 Absatz 5 der Beschussverordnung
- a) Der Kategorie 1 ist die Klasse I nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen
- b) Der Kategorie 2 ist die Klasse II nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen
- c) Der Kategorie 3 ist die Klasse III nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen
- d) Der Kategorie 4 ist die Klasse IV nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen
- e) Der Kategorie T1 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen
- f) Der Kategorie T2 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen
- g) Der Kategorie P1 ist der Teil der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist
- h) Der Kategorie P2 ist der Teil der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist
- i) Klasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung"
Begründung:
Die Anlagen berücksichtigen in der momentanen Fassung nicht ausreichend die sich aus dem Vierten Sprengänderungsgesetz (4. SprengÄndG) ergebenden Änderungen hinsichtlich der Kategorisierung von pyrotechnischen Gegenständen. So enthalten die Anlagen keine Regelungen zu pyrotechnischen Gegenständen der mit dem 4. SprengÄndG eingeführten Kategorie T. Weiterhin enthalten die Anlagen momentan nur pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 3, 4 und P2, die der Lagergruppe 1.2 zugeordnet sind. Die Erfahrungen aus dem Vollzug und auch Produktkataloge von Großfeuerwerkslieferanten zeigen jedoch, dass viele Sortimente von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 4 der Lagergruppe 1.3 und teilweise 1.4 zugeordnet sind. Ohne Änderung der Anlagen 6 und 7 dürften derartige pyrotechnische Gegenstände nicht im Rahmen der "Kleinmengenregelung" aufbewahrt werden.
Zu den sich aufgrund dieses Antrags ergebenden Änderungen hat die BAM mit Schreiben vom 17. August 2010, II-2070/10, inhaltlich wie folgt Stellung genommen:
Auf der Grundlage der Absprache im Rahmen des UA AS 2/2010 am 31. August 2010 wurde in Abstimmung der Länder BY und ST mit der BAM folgender Änderungsbedarf berücksichtigt:
- - In der Anlage 6 der Drucksache wurden die in den Zeilen 1 bis 6 und 8 der Spalte 2 genannten Nettoexplosivstoffmassen wieder gestrichen, da die Anforderungen der 2. SprengV gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 5 nicht für die sich im Arbeitsgang befindlichen, die in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitzuhaltenden und die als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzzeitig abzustellenden explosionsgefährlichen Stoffe gilt und eine darüber hinausgehende Aufbewahrung im Arbeitsraum nicht erforderlich ist.
- - Der Wert in Zeile 4/Spalte 7 der Anlage 6 der Drucksache wurde berichtigt und an die geltende Masseangabe angepasst.
- - Die Zeilen 9 und 10 der Anlagen 6 und 7 der Drucksache wurden insbesondere auf der Grundlage der Arbeitsergebnisse der Arbeitsgruppe "Kleine Mengen", bestehend aus Vertretern der Länder, des Bundes, der BAM und der Industrie sowie der BG für den Einzelhandel und betroffener Verbände (initiiert auf einer Beratung der Sprengstoffreferenten von Bund und Ländern sowie Vertretern von Behörden und der Industrie zum Thema "Illegales Feuerwerk" am 26. Januar 2006 bei der BAM in Berlin) zusammengefasst.
- - In Spalte 1 der Anlagen 6 und 7 der Drucksache sowie in den Erläuterungen zu den hochgestellten Anmerkungen in den Tabellen erfolgten redaktionelle Änderungen.
28. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - (§ 8 Satz 2 der 1. SprengV)
In Artikel 3 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:
'1a. In § 8 Satz 2 wird die Angabe "Anlage 2" durch die Angabe "Anlage 4" ersetzt.'
Begründung:
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur (in der Folge der mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes erfolgten Rechtsänderungen).
29. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - (§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der 1. SprengV)
In Artikel 3 ist nach Nummer 2 folgende Nummer einzufügen:
'2a. In § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe " § 6 Absatz 4 Satz 4" durch die Angabe " § 6 Absatz 4 Satz 5" ersetzt.'
Begründung:
Korrektur des Bezuges, die entsprechenden Beschränkungen und Ergänzungen werden durch § 6 Absatz 4 Satz 5 der 1. SprengV ermöglicht.
30. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - (§ 47 Nummer 3 der 1. SprengV)
In Artikel 3 ist nach Nummer 3 folgende Nummer einzufügen:
'3a. In § 47 Nummer 3 wird die Angabe " § 5 Abs. 2 Satz 2 oder 3" durch die Angabe " § 5 Absatz 4 Satz 2 oder 3 des Gesetzes" ersetzt.'
Begründung:
Redaktionelle Änderung - § 5 Absatz 2 SprengG endet nach dem ersten Satz, gemeint ist § 5 Absatz 4 SprengG.
31. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - (§ 47 Nummer 4 der 1. SprengV)
In Artikel 3 ist nach Nummer 3 folgende Nummer einzufügen:
"3a. § 47 Nummer 4 wird aufgehoben."
Begründung:
§ 47 Nummer 4 der 1. SprengV bezieht sich auf § 41 Absatz 1 Nummer 3a und 3b SprengG.
Da mit dem vierten Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes 2009 Nummern 3a und 3b des § 41 SprengG aufgehoben wurden, ist auch die 1. SprengV in § 47 entsprechend anzupassen und Nummer 4 zu streichen.
Diese Korrektur ist in Artikel 3 zusätzlich aufzunehmen.
II
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließungen gefasst:
Bereits durch die letzte Novellierung der Gefahrstoffverordnung wurden Arbeitsplatzgrenzwerte, die nicht gesundheitsbasiert waren, zum Schutze der Beschäftigten abgeschafft. Dies hatte auch zur Folge, dass die Technischen Richtkonzentrationen (TRK-Werte) für krebserzeugende Stoffe, die sich am Stand der Technik orientierten, aufgehoben wurden. Da für die weitaus meisten krebserzeugenden Stoffe keine Wirkungsschwellen existieren, sind ausschließlich gesundheitsbasierte Grenzwerte bis auf wenige Fälle nicht ableitbar. Dies hat zur Folge, dass es für die überwiegende Zahl der krebserzeugenden Stoffe keine gesetzlichen Beurteilungsmaßstäbe gibt und geben kann. Diese sind für den betrieblichen Arbeitsschutz jedoch von erheblicher Bedeutung. Um diese Lücke zu schließen, hat der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) im Jahr 2008 ein Expositions-Risiko-Konzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen erarbeitet. Dieses Konzept stellt Risiken dar, die - aus Sicht der im AGS vertretenen Mitglieder, zu denen auch die Sozialpartner gehören - im Vergleich zu anderen beruflichen Risiken akzeptiert bzw. toleriert werden können. Die im Rahmen dieses Konzeptes ableitbaren Luftkonzentrationen sind als Beurteilungsmaßstab für die betriebliche Praxis grundsätzlich geeignet. Das Konzept wird gegenwärtig an verschiedenen krebserzeugenden Stoffen unter den Bedingungen der betrieblichen Praxis erprobt.
Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dieses Konzept im Rahmen der nächsten umfassenden Novellierung in die Gefahrstoffverordnung einzuführen. Vorher soll mit der Fachöffentlichkeit ein Diskurs stattfinden, um die Vorteile und auch die Nachteile des Konzeptes transparent darzustellen.
Die Gefahrstoffverordnung beinhaltet einerseits rechtliche Festlegungen zu Schutzmaßnahmen für Beschäftigte, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausführen und andererseits Vorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sowie zum Sicherheitsdatenblatt. Der Bundesrat stellt fest, dass mit dieser engen
Verbindung gute Erfahrungen gemacht wurden. So ist etwa eine gesicherte Information des für den Arbeitsschutz verantwortlichen Arbeitgebers ohne das Sicherheitsdatenblatt nicht denkbar. Daher spricht sich der Bundesrat dafür aus, dass die Verbindung der genannten nationalen Inverkehrbringensvorschriften mit den Arbeitsschutzbestimmungen in der Gefahrstoffverordnung erhalten bleiben soll.
2. Zur langfristigen Aufbewahrung von Expositionsdaten
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, welche Möglichkeiten bestehen bzw. ergriffen werden können, um eine langfristige zentrale Aufbewahrung von Expositionsdaten von Beschäftigten, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 durchführen, sicherzustellen.
Der Bundesrat spricht sich dafür aus, diese Möglichkeit im Rahmen der nächsten umfassenden Novellierung in die Gefahrstoffverordnung einzuführen.
Begründung:
Die langfristige zentrale Aufbewahrung von Expositionsdaten dient der Rechtssicherheit, damit die Daten einer Auswertung für Berufskrankheitenverfahren nach SGB VII zur Verfügung stehen. Des Weiteren können diese Daten auch für künftige Erhebungen zu epidemiologischen Studien zur Verbesserung der Prävention am Arbeitsplatz (z.B. für besser abgesicherte gesundheitsbasierte Grenzwerte) nutzbar gemacht werden. Gleichzeitig werden durch eine zentrale Aufbewahrung die entsprechenden Mindestvorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern nach den EU-Richtlinien 2004/37/EG und 2009/148/EG eindeutig umgesetzt.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob es grundsätzlich möglich ist, einem Auftraggeber oder Bauherrn Informationspflichten gegenüber dem Auftragnehmer aufzuerlegen, um diesen in die Lage zu versetzen, seine Beschäftigten ausreichend gegen Gefährdungen schützen zu können, die sich bei der Erfüllung des Auftrages ergeben können. Im Falle eines positiven Ergebnisses bittet der Bundesrat die Bundesregierung, entsprechende gesetzliche Grundlagen zu schaffen.
Begründung:
Gefährdungen können sich für Beschäftigte dadurch ergeben, dass ein Arbeitgeber bei Bewerbung für einen Auftrag oder bei Annahme eines Auftrages keine ausreichenden Informationen besitzt, ob auf einem Objekt Gefahrstoffe oder biologische Arbeitsstoffe vorhanden sind. Vorherige Ermittlungen (Untersuchungen und Probenahmen) sind ihm nicht möglich. Des weiteren können Beschäftigte eines Arbeitgebers gefährdet sein, wenn bei Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten im Auftrage eines Dritten nötige Informationen über spezielle Gefährdungen durch überwachungsbedürftige Anlagen oder ebenso über gefährliche Bereichen, wie beispielsweise Laboratorien, fehlen.
Die angeführten Fälle stellen in der Praxis ein nicht seltenes Problem dar.
Nach geltendem Arbeitsschutzrecht hat sich der Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung umfassend zu informieren. Gegen die dabei festgestellten Gefährdungen hat er alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz seiner Beschäftigten zu ergreifen. Das geltende Arbeitsschutzrecht kennt jedoch, mit Ausnahme der "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen" (Baustellenverordnung), keinen Auftraggeber oder Bauherrn als Adressaten. Daher kann der Auftragnehmer seine Beschäftigten, falls von einem Objekt Gefahren ausgehen, die über den Regelungsinhalt der Baustellenverordnung hinausgehen, und er vom Auftraggeber nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig informiert wurde, nicht ausreichend schützen.
Im Unterschied zum deutschen Arbeitsschutzrecht weist das niederländische Arbeitsschutzgesetz (Arbeidsomstandighedenwet bzw. Working Conditions Act, Act of 18 March 1999, containing provisions to improve working conditions) auch Dritten, wie beispielsweise Auftraggebern, prinzipiell Pflichten zum Schutz von Beschäftigten zu. Eine solche Vorschrift fehlt im deutschen Arbeitsschutzgesetz.
4. Zur Verwendung von dichlormethanhaltigen Farbabbeizmitteln
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Gefahrstoffverordnung und weitere Verordnungen bis zum Eintritt des Verwendungsverbots nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII Nummer 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 am 7. Juni 2012 für dichlormethanhaltige Farbabbeizmittel, die zur Erhaltung oder originalgetreuen Wiederherstellung von Kunstwerken und historischen Bestandteilen oder Einrichtungen von denkmalgeschützten Gebäuden bestimmt sind sowie für sonstige Entschichtungsarbeiten, bei denen aus Gründen der Beschaffenheit der Beschichtungen oder der Substrate, oder aus sicherheitstechnischen Gründen die Verwendung von Ersatzstoffen nicht möglich ist, so zu ändern, dass die Verwendung als Ausnahme geregelt wird. Diese Ausnahme soll ausschließlich für berufliche Tätigkeiten von Verwendern, die ihre Sachkunde nachgewiesen haben, gelten.