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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 710/10(B) HTML PDF vom 17.12.10



Beschluss des Bundesrates
Vierzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Der Bundesrat hat in seiner 878. Sitzung am 17. Dezember 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe 0a - neu - (§ 2 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 3 ErhaltungsV)

In Artikel 2 Nummer 2 ist vor Buchstabe a folgender Buchstabe 0a einzufügen:

'0a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  • aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Gemeinschaft" die Wörter "oder im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten der Europäischen Gemeinschaft" eingefügt.
  • bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

    "3. seit

    • a) der Löschung aus der Sortenliste, dem Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder dem Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten und
    • b) dem Ablauf einer Frist nach
      • aa) § 52 Absatz 6 des Saatgutverkehrsgesetzes,
      • bb) Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder cc) Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33) in der jeweils geltenden Fassung ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren verstrichen ist und" '

Begründung:

Die Änderung ist notwendig, um zu verdeutlichen, dass die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Erhaltungssortenverordnung geregelten Sachverhalte auch für Pflanzensorten, die im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten aufgeführt sind, gelten. Ohne diese Änderung bestünde bezüglich der umzusetzenden Richtlinie 2009/145/EG ein Umsetzungsdefizit.


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