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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 832/09 (PDF) vom 19.11.09



Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung

A. Problem und Ziel

  • Die Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (PassDEÜV) gibt ein Datenaustauschformat, genannt XPass, für die Übermittlung von Passantragsdaten von den Passbehörden an den Passproduzenten vor. Weiterhin dürfen die Passbehörden nur solche Software für die Passantragsbearbeitung einsetzen, bei der das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die Umsetzung der Vorgaben der PassDEÜV, z.B. hinsichtlich der korrekten Einbindung von XPass, durch einen Konformitätsbescheid bestätigt hat.
  • Mit Einführung des elektronischen Personalausweises am 1. November 2010 wird sowohl im Pass- als auch im Personalausweiswesen ein neues Datenaustauschformat, genannt XhD, eingesetzt. Im Rahmen des Feldtests zur Einführung des elektronischen Personalausweises im ersten Halbjahr 2010 soll in ausgewählten Pass- und Personalausweisbehörden das Datenaustauschformat XhD bei der Übermittlung der Antragsdaten getestet werden. Im Bereich der Passantragsdatenübermittlung wäre dies ein Verstoß gegen die Vorgaben der PassDEÜV, die nur eine auf XPass basierende Datenübertragung vorsieht.

B. Lösung

  • Im Rahmen des Feldtests soll den Passbehörden die Möglichkeit eröffnet werden, die bei der Einführung eines neuen Datenaustauschformats notwendigen Testmaßnahmen durchzuführen auch wenn dies den Einsatz einer Software erfordert, die nicht auf dem durch die PassDEÜV vorgegebenen Datenaustauschformat basiert und für die dementsprechend keine PassDEÜV-Konformität durch das BSI bestätigt wurde.

C. Alternativen

  • Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

  • Es entstehen keine zusätzlichen Ausgaben.

2. Vollzugsaufwand

  • Es entstehen keine zusätzlichen Ausgaben.

E. Sonstige Kosten

  • Der Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

  • Für die Wirtschaft werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder abgeschafft.
  • Für die Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder abgeschafft.
  • Für die Verwaltung werden zwei Informationspflichten neu eingeführt und keine Informationspflichten geändert oder abgeschafft.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 19. November 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

  • Verordnung zur Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel

Verordnung zur Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 6a Absatz 3 des Passgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2312), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. November 2008 (BGBl. I S. 2201) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  • 1. Dem § 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

    "Zu Testzwecken kann nach Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern von den Vorgaben für das Datenaustauschformat nach Satz 1 abgewichen werden."

  • 2. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    "Zu Testzwecken können nach Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern technische Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, für die kein Konformitätsbescheid ausgestellt wurde."

Artikel 2

  • Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
  • Der Bundesrat hat zugestimmt.


Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister des Innern

Begründung

A. Allgemeiner Teil

A. Zielsetzung des Entwurfs

Die mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen sind notwendig, um den deutschen Passbehörden die Möglichkeit zu eröffnen, ein neues Datenaustauschformat für Passantragsdaten vor dessen flächendeckender Einführung am 1. November 2010 zu Testzwecken zu nutzen.

B. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Es entstehen keine zusätzlichen Ausgaben.

2. Vollzugsaufwand

Es entstehen keine zusätzlichen Ausgaben.

C. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

D. Bürokratiekosten

1. Bürokratiebelastungen für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder abgeschafft.

2. Bürokratiebelastungen für die Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder abgeschafft.

3. Bürokratiebelastungen für die Verwaltung

Für die Verwaltung werden zwei Informationspflichten neu eingeführt und keine Informationspflichten geändert oder abgeschafft.

Die Informationspflichten sind im Einzelnen:

  • § 3 Absatz 3 Genehmigungspflicht durch das Bundesministerium des Innern zur Abweichung von Vorgaben für das Datenaustauschformat zu Testzwecken
  • § 4 Absatz 1 Genehmigungspflicht durch das Bundesministerium des Innern zur Einsetzung technischer Systeme und Bestandteile, für die kein Konformitätsbescheid ausgestellt wurde

B. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung)

Bei der Übermittlung von Passantragsdaten an den Passhersteller dürfen die Passbehörden nur Software nutzen, die, den Vorgaben der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (PassDEÜV) entsprechend, auf dem Passdatenaustauschformat XPass basiert. Bevor eine Software in den Passbehörden zum Einsatz kommen darf, ist durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die Konformität der Software mit der PassDEÜV zu bestätigen.

Da mit Einführung des elektronischen Personalausweises am 1. November 2010 im Passwesen ein neues Datenaustauschformat (XhD) verwendet wird, besteht die Notwendigkeit, dieses zu testen. Der Test des Datenaustauschformats XhD soll im Rahmen des Feldtests zur Einführung des elektronischen Personalausweises im ersten Halbjahr 2010 erfolgen. Die Änderungen der PassDEÜV eröffnen den Passbehörden die Möglichkeit, nach Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern zu Testzwecken ein anderes Passdatenaustauschformat als XPass und eine dementsprechend geänderte Software, für die keine PassDEÜV-Konformitätsbestätigung vorliegt für die Passantragsdatenübermittlung zu nutzen. Dadurch ist gewährleistet dass das Datenaustauschformat XhD vor dessen flächendeckender Einführung unter realistischen Bedingungen erprobt werden kann.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Da der Feldtest zur Einführung des elektronischen Personalausweises kurzfristig beginnen soll, ist ein Inkrafttreten der Verordnungsänderungen am Tag nach ihrer Bekanntmachung erforderlich.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1102:
Verordnung zur Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden für die Verwaltung zwei Informationspflichten begründet.

Das Ressort hat die in der Verordnung enthaltenen Informationspflichten ausführlich dargestellt. Der damit verbundene zusätzliche Verwaltungsaufwand dürfte marginal sein. Für Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten geschaffen geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez. gez.
Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter


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