Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes und des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes und des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Januar 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.02.08

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes und des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das InVeKoS-Daten-Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1769), geändert durch Artikel 208 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767) wird wie folgt geändert:

Artikel 3

Begründung

Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

1. Gesetz zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes

Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 (ABl. EU (Nr. ) L 368, S. 74) bestimmt, dass die Mitgliedstaaten für bestimmte flächen- bzw. tierbezogene Maßnahmen der 2. Säule das in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) anwenden.

Dies macht eine nationale Konkretisierung und Umsetzung der sich aus dem EG-Recht ergebenen Verpflichtungen erforderlich.

Dies gilt zum einen für die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, durch geeignete Verfahren des Austausches antragsteller- bzw. flächen-/tierrelevanter Daten sicherzustellen, dass für Betriebe und insbesondere Flächen, die dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegen, unzulässige Doppelförderungen ausgeschlossen werden, zum anderen ist der Datenaustausch zwischen Fachüberwachungsbehörden und Prämienbehörden der 1. und 2. Säule zu regeln. Daher ist das InVeKoS-Daten-Gesetz entsprechend anzupassen.

Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 17 GG.

2. Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes

Nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ELER-VO) sind die Zahlungen für bestimmte, insbesondere flächenbezogene Maßnahmen der 2. Säule - ebenso wie die Direktzahlungen der 1. Säule - unmittelbar an die verbindlichen Anforderungen der Artikel 4 und 5 und der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (anderweitige Verpflichtungen / Cross Compliance) geknüpft.

Konkret betroffen sind hiervon die Maßnahmen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i - v sowie Buchstabe b Ziffern i, iv und v (insbesondere Ausgleichszulage, Agrarumweltmaßnahmen, Natura 2000, Erstaufforstung, Waldumweltmaßnahmen).

Daher ist es angezeigt, auch das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz, das derzeit nur die entsprechende Konkretisierung für die Direktzahlungen der 1. Säule enthält, zu diesem Zwecke anzupassen.

Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 17 GG.

II. Vollzugsaufwand

Durch die EG-rechtlichen Vorgaben, die der Anpassung des InVeKoS-Daten-Gesetzes und des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes für bestimmte, insbesondere flächenbezogene Maßnahmen der 2. Säule in das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem zugrunde liegen, ergibt sich für die durchführenden Länder aufgrund der Systemumstellung ein einmaliger Verwaltungsaufwand. Mögliche Kosten können durch die Verbesserung der IT-Systeme entstehen, die aber auch ohne die genannte Regelung EG-rechtlich aus Gründen der IT-Sicherheit entstehen würden.

Nach der Umstellung ergibt sich durch die Vereinheitlichung der Kontrolle der Direktzahlungen der 1. Säule und der betroffenen Stützungszahlungen der 2. Säule, zu der die Gesetzesänderungen einen Beitrag leisten, unterm Strich ein geringerer Verwaltungsaufwand für die Abwicklung der betreffenden Beihilfen sowie die einfachere Möglichkeit der Behörden zur unmittelbaren Zusammenarbeit auch über Landesgrenzen hinweg.

Für den Bund ergibt sich ein erhöhter Koordinierungsaufwand im Bereich InVeKoS und Cross Compliance durch die Systemumstellung, der gewisse Einsparungen an anderer Stelle gegenüberstehen.

Auswirkungen auf die Haushalte der Kommunen sind nicht zu erwarten.

III. Sonstige Kosten

Für die Unternehmen entsteht kein zusätzlicher Aufwand, da die notwendigen Angaben bereits zum jetzigen Zeitpunkt bei der Antragstellung erfasst werden.

IV. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft und für die Bürgerinnen und Bürger eingeführt geändert oder aufgehoben. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält neue Informationspflichten für die Verwaltung sowie Vereinfachungen bestehender Informationspflichten der Verwaltung. Dabei beschränkt der Gesetzentwurf die Informationspflichten auf das Maß, das zur Umsetzung des EU-Rechts erforderlich ist.

V. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Das Gesetzesvorhaben wurde daraufhin überprüft, ob Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten sind. Dies ist nicht der Fall.

Besonderer Teil

Artikel 1
Zu Nummer 1

Aufgrund der Einbeziehung bestimmter, insbesondere flächenbezogener Maßnahmen der 2. Säule in das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und Cross Compliance ist der Anwendungsbereich des InVeKoS-Daten-Gesetzes auf diese Maßnahmen auszudehnen. Anderenfalls - also ohne eine bundesgesetzliche Regelung des zentralen Austauschs prämienrelevanter Daten der 1. und der 2. Säule - wäre eine hinreichende Kontrolle der Einhaltung der Prämienbedingungen und anderweitigen Verpflichtungen für flächen- und tierbezogene Maßnahmen, wie vom EU-Recht gefordert, nicht zu gewährleisten.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Es hat sich bei der Evaluierung des InVeKoS-Daten-Gesetzes und der Kontrollabläufe im Rahmen von Cross Compliance gezeigt, dass der Datentransfer von den im § 2 Abs. 1 1. Halbsatz genannten Prämien- und Fachbehörden hin zu "anderen Prämienbehörden" nicht ausreicht um eine hinreichende Sicherheit für die finanziellen Interessen der EU zu gewährleisten.

Es sollte darüber hinaus geregelt werden, dass auch ein Datenaustausch zwischen Fachüberwachungsbehörden untereinander möglich und geboten ist, soweit die in § 2 Abs. 13 genannten Zwecke dies erfordern. Beispiel: Die für die Überwachung der Nitratrichtlinie im Rahmen von Cross Compliance zuständige Behörde, die die ausreichende Größe von Güllebehältnissen kontrolliert muss z.B. auch einen Einblick in die für einen anderen CC-Standard (Tierkennzeichnung) relevante HIT-Datenbank nehmen können, um den Tierbestand, den der Landwirt im Antrag bzw. bei der Kontrolle angibt, abgleichen und plausibilisieren zu können; dies wird seitens der EU-Prüforgane (ERH und EGFL) - gestützt auf Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 - gefordert.

Zu Buchstabe b und c

Die Regelungen sind erforderlich, um den Katalog der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verpflichtungen um die in Artikel 51 Abs. 1 2. Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Grundanforderungen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln für Agrarumweltmaßnahmen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu erweitern. Zu denken ist an die Grundanforderung im Bereich Phosphat, die nicht vom o.g. Katalog erfasst ist.

Zu Buchstabe d

Folgeänderung von Nr. 2 a.

Zu Nummer 3

Folgeänderung von Nr. 2 a; im Übrigen siehe Begründung von Nr. 2b und c.

Artikel 2
Zu Nummer 1

Aufgrund der Erweiterung des Anwendungsbereichs des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes um bestimmte Fördermaßnahmen der 2. Säule ist eine Anpassung der Langfassung der Bezeichnung des Gesetzes erforderlich. Die Kurzfassung der Gesetzesbezeichnung kann beibehalten bleiben.

Zu Nummer 2

Aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Regelung gemäß Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, der die Zahlung für bestimmte in der genannten Verordnung vorgesehene Maßnahmen an die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß Titel II Kap. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 knüpft, ist es erforderlich, die entsprechenden nationalen Vorschriften für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen auf die Zahlungen für bestimmte, insbesondere flächenbezogene Maßnahmen der 2. Säule auszudehnen. Zu diesem Zwecke soll der Anwendungsbereich des Gesetzes in § 1 Abs. 1 angepasst werden. Hinsichtlich der Begünstigten von Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist dies auch bzgl. der Einhaltung der Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erforderlich. Zu denken ist an die Grundanforderung im Bereich Phosphat.

Die Änderung in Absatz 2 dient der Klarstellung, dass das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen im Bereich der sonstigen Stützungszahlungen nicht zur Anwendung kommt.

Zu Nummer 3

Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) und Buchstabe b): Folgeänderung von Nr. 2.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb

Die Regelung ist wegen Artikel 51 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erforderlich, wonach die Zahlungen an Begünstigte gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv der genannten Verordnung auch an die Einhaltung der Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 39 Abs. 3 der genannten Verordnung geknüpft ist.

Zu Buchstabe c

Folgeänderung von Nr. 2

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Folgeänderung von Nr. 2.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung von Nr. 2.

Zu Nummer 5

Der Bezug auf Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist erforderlich, da Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2005 nur für Direktzahlungen und nicht für sonstige Stützungszahlungen gem. Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gilt.

Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes und des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für Unternehmen sowie für Bürgerinnen und Bürger. Es werden aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben Informationspflichten für die Verwaltung neu eingeführt und bestehende Pflichten vereinfacht.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter