Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010
(Haushaltsgesetz 2010)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 1. Januar 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)


mit Begründung.
Die Entwürfe des Gesamtplans und der Einzelpläne *) sind beigefügt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 12.02.10
*) als Sonderdruck verteilt

Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeine Ermächtigungen

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans

§ 2 Kreditermächtigungen

§ 3 Gewährleistungsermächtigungen

§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Abschnitt 2
Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 5 Flexibilisierte Ausgaben

§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung

§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen

§ 8 Bewilligung von Zuwendungen

§ 9 Bezüge

§ 10 Verbriefung von Verpflichtungen

§ 11 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung

§ 12 Rückzahlung, Titelverwechslung

Abschnitt 3
Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen

§ 13 Verbindlichkeit des Stellenplans

§ 14 Ausbringung von Planstellen und Stellen

§ 15 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen

§ 16 Ausbringung von Leerstellen

§ 17

Umwandlung von Planstellen und Stellen Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.

§ 18 Sonderregelungen bei kw-Vermerken

§ 19 Überhangpersonal

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 20 Stelleneinsparung auf Grund der Verlängerung der Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte

§ 21 Begleitregelungen zum Regierungsumzug

§ 22 Fortgeltung

§ 23 Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Ausgangslage

Gemäß § 11 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist für das Haushaltsjahr 2010 ein Haushaltsplan aufzustellen. Der Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans werden gemäß § 29 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung von der Bundesregierung beschlossen.

Der vom Bundesministerium der Finanzen aufgestellte Entwurf des Haushaltsplans beruht auf den dem Bundesministerium der Finanzen von den jeweils zuständigen Obersten Bundesbehörden übersandten Voranschlägen der einzelnen Einzelpläne und den Ergebnissen der nachfolgenden bilateralen Ressortverhandlungen.

Artikel 115 Grundgesetz

Die im Entwurf des Bundeshaushalts 2010 veranschlagte Nettokreditaufnahme (85,8 Mrd. €) überschreitet die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten maßgeblichen Investitionen (rd. 28,7 Mrd. €) um rd. 57,1 Mrd. €.

Im Jahr 2010 wird die ernsthafte und nachhaltige Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts anhalten. Bereits im Winterhalbjahr 2008/2009 kam es in Deutschland im Zuge der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise zu einem drastischen Rückgang der wirtschaftlichen Aktivität. Die Industrieproduktion ging in einem bisher nicht gekannten Ausmaß zurück und lag auf ihrem konjunkturellen Tiefpunkt im April 2009 rund 30 Prozent niedriger als ein Jahr zuvor. Es ist davon auszugehen, dass die gesamtwirtschaftlichen Produktionskapazitäten auch im Jahr 2010 in hohem Maße unterausgelastet bleiben werden.

Die weit unterdurchschnittliche Kapazitätsauslastung führt - mit zeitlicher Verzögerung - zu zunehmenden Ungleichgewichten auf dem Arbeitsmarkt. Die Bundesregierung rechnet in ihrer Herbstprojektion damit, dass die Zahl der Arbeitslosen im Jahr 2010 um etwa 640 000 Personen auf 4,1 Mio. Personen ansteigen wird. Die Zunahme der Arbeitslosigkeit wird damit im Jahresdurchschnitt 2010 rund dreimal so hoch liegen wie im Jahr 2009.

Auch aus den Vorausschätzungen aller nationalen und internationalen Institutionen ergibt sich, dass der Ausnahmetatbestand eines gestörten gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts weiterhin gegeben sein wird. Nach Ansicht der Wirtschaftsforschungsinstitute in ihrer Gemeinschaftsdiagnose (GD) vom 15. Oktober 2009 wird im Jahr 2010 "die Erholung der Produktion nicht ausreichen, um die Kapazitätsauslastung auf Normalmaß zu heben" (GD Herbst 2009, S. 37).

Darüber hinaus ist im Jahr 2010 noch nicht von einer selbst tragenden Erholung auszugehen, da die Konjunktur "auf wirtschaftspolitische Unterstützung angewiesen" bleibt (GD Herbst 2009 S. 37).

Die Bundesregierung hat schon in der vergangenen Wahlperiode Maßnahmen ergriffen, um die wirtschaftliche Entwicklung zu stabilisieren. Das Finanzmarktstabilisierungsgesetz hat dazu beigetragen, einen Kollaps der Finanzmärkte zu verhindern. Darüber hinaus sind zwei konjunkturgerechte Maßnahmenpakete auf den Weg gebracht worden, um Beschäftigung zu sichern konjunkturelle Schwankungen abzumildern und die Wachstumskräfte der deutschen Volkswirtschaft zu stärken. Die ausgabeseitigen Wirkungen dieser Maßnahmepakete erstrecken sich auch auf das Jahr 2010. Weitere Maßnahmen aus dem Konjunkturprogramm wie die Senkung der Einkommensteuer, niedrigere Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung und darüber hinaus auch die Rentenerhöhung stützen die Einkommensentwicklung und tragen unter anderem dazu bei, dass der private Konsum eine wichtige Stabilisierungskraft entfalten kann. Dieses Vorgehen ist geeignet, um der Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts entgegen zu treten.

Zu Beginn der neuen Wahlperiode hat die Bundesregierung mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) Maßnahmen auf den Weg gebracht, die zielgerichtet stärkere steuerliche Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger mit ihren Familien sowie für Unternehmen vorsehen. Mit dem zeitgleich zum Bundeshaushaltsplan 2010 vorgelegten "Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz" soll ein Schutzschirm für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gespannt werden. Damit sollen insbesondere die krisenbedingten Einnahmeausfälle in der Arbeitslosenversicherung und der Gesetzlichen Krankenversicherung aus Steuermitteln aufgefangen und so auch die Lohnnebenkosten stabil gehalten werden.

Zusätzlich zu den beschlossenen Politikmaßnahmen leisten die automatischen Stabilisatoren einen wichtigen Beitrag zur Stützung der wirtschaftlichen Entwicklung.

Die angesichts der heftigen Rezession im Jahr 2009 zu erwartenden Steuermindereinnahmen schmälern zugleich auch die Ausgangsbasis für die Entwicklung der Steuereinnahmen im Jahr 2010.

Darüber hinaus wird im Jahr 2010 die Entwicklung am Arbeitsmarkt dazu führen, dass die Ausgaben in diesem Bereich im Vergleich zum Vorjahr ein weiteres Mal stark ansteigen werden. Die Bundesregierung lässt die automatischen Stabilisatoren voll wirken. Dieses Vorgehen ist ebenfalls geeignet, um der Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts entgegen zu treten.

Die von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der aktuellen Wirtschafts- und Finanzkrise und das Wirkenlassen der automatischen Stabilisatoren machen eine vorübergehende und deutliche Erhöhung der Neuverschuldung unumgänglich.

Dies bedeutet indes keine Abkehr vom Kurs einer langfristig soliden und tragfähigen Finanzpolitik.

Die Maßnahmen sind in eine mittel- und langfristige Konsolidierungsstrategie eingebettet, die durch die Reform der verfassungsrechtlichen Verschuldungsregeln im Rahmen der Föderalismusreform II institutionell verankert wurde.

Mit der Sicherung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen trägt die Reform auch zur Bildung positiver Erwartungen von Verbrauchern und Investoren bei, die eine entscheidende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Konjunkturmaßnahmen sind.

Auswirkungen auf das Preisniveau

Mit seinen Ausgaben und Einnahmen wirkt der Bundeshaushalt direkt und indirekt auf eine Vielzahl von Einzelpreisen ein. Die vom Bundeshaushalt ausgehenden Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, lassen sich nicht zuverlässig quantifizieren. Ob und inwieweit sich das Preisniveau verändert, hängt von den binnen- und außenwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und vom Verhalten der am Wirtschaftsprozess Beteiligten ab.

Kosten für die Wirtschaft

Der Bundeshaushalt ermächtigt die Bundesregierung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen, von denen viele den Wirtschaftsunternehmen zugute kommen. Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden durch den Bundeshaushaltsplan weder begründet noch aufgehoben. Kosten für die Wirtschaft entstehen daher nicht.

Gleichstellung von Frauen und Männern

Unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung wurden die Regelungen des Haushaltsgesetzes 2010 daraufhin untersucht, ob sie den unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern gerecht werden. Dabei wurde festgestellt, dass mit dem Haushaltsgesetz 2010 im engeren Sinne, dem Gesamtplan und den Übersichten zum Bundeshaushaltsplan 2010 sowie den Einzelplänen lediglich der finanzielle Rahmen der Fachpolitiken beschrieben wird.

Mit dem Haushalt werden daher geschlechtsspezifische Rollen- und Aufgabenverteilungen nicht festgeschrieben oder verändert. Es bleibt Aufgabe der jeweiligen Fachpolitik, bei Inanspruchnahme des finanziellen Ermächtigungsrahmens Gender-Wirkungen zu berücksichtigen.

Bürokratiekosten

Mit dem Haushaltsgesetz 2010 werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

Durch die Ergänzung des § 11 Absatz 5 Satz 3 des Haushaltsgesetzes wird eine Informationspflicht für die Verwaltung geändert. Im Übrigen werden die Informationspflichten für die Verwaltung in dem bereits im Haushaltsgesetz 2009 angelegten Umfang fortgeschrieben.

II. Besonderer Teil

Zu § 1

Die Vorschrift enthält die Zahlen des Gesamtabschlusses.

Zu § 2

Absatz 1

Die Vorschrift enthält die erforderliche Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten zur Deckung von Ausgaben.

Absatz 2

Die Vorschrift bestimmt, dass sich der Kreditrahmen um Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr fällig werdenden Krediten erhöht. Die Regelung in Satz 1 verweist insoweit auf die in Nr. 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) bestimmten Ausgaben zur Schuldentilgung durch Kredite vom Kreditmarkt.

Darüber hinaus ermöglicht Satz 2 die Anschlussfinanzierung bestimmter Kredite des Bundes, die im laufenden Haushaltsjahr getilgt werden müssen, ohne dass dies bei Verabschiedung des Bundeshaushalts vorhergesehen wurde. Dieser Fall kann eintreten, wenn in einem Haushaltsjahr mehr Bundesschatzbriefe als geplant zurückgegeben oder mehr Schuldscheindarlehen als erwartet fällig werden. Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01 können gemäß Satz 3 zur Tilgung von Schulden des Bundes verwendet werden. In diesem Fall vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1 zur Anschlussfinanzierung entsprechend. Gleiches gilt auch für den Anteil am Reingewinn der Deutschen Bundesbank, der den bei Kap. 6002 Tit. 121 04 veranschlagten Betrag übersteigt und der nach § 6 Absatz 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes der Tilgung von Schulden des Erblastentilgungsfonds dient.

Absatz 3

Insbesondere aus kreditpolitischen Erwägungen und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit eröffnet die Ermächtigung die Möglichkeit, ab Oktober des Haushaltsjahres den Kreditmarkt flexibel zu nutzen.

Absatz 4

Die Vorschrift in Satz 2 stellt sicher, dass durch den Einsatz von Fremdwährungsanleihen bei der Umrechnung in Euro die in Absatz 1 und 2 festgelegten Obergrenzen nicht überschritten werden.

Absatz 5

Die Vorschrift ermächtigt zum Aufbau von Eigenbeständen; Einnahmen aus Verkäufen werden von der in Anspruch genommenen Ermächtigung abgeschrieben.

Satz 3 stellt klar, dass der Bund Eigenbestände gemäß § 63 Absatz 4 BHO gegen Entgelt verleihen kann (hier erfolgt keine Anrechnung auf Kreditermächtigungen) oder verkaufen kann (hier findet eine Anrechnung auf die Kreditermächtigungen der Absätze 1, 2 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 statt). Die Wertpapierleihe dient insbesondere dazu, Knappheitssituationen an den Kapitalmärkten zu vermeiden.

Absatz 6

Die Ermächtigung schafft die Grundlage für den Abschluss von Zins-Swap-Geschäften, die ergänzend zu bestehenden Kreditverträgen abgeschlossen werden sollen. Die wirtschaftliche Wirkung von Zins-Swap-Geschäften besteht in der Begrenzung von Zinsrisiken, der Optimierung von Zinszahlungsströmen und der Senkung von Zinsausgaben. Die Gesamtstrategie zur Steuerung des Schuldenportfolios ist auf eine langfristige Verbesserung der Risikostruktur des gesamten Schuldenportfolios und auf ein mittelfristig angelegtes aktives Kosten-/Risikomanagement ausgerichtet. Im Rahmen dieser Gesamtstrategie liegt die Obergrenze für Zins-Swap-Geschäfte wie im Vorjahr unverändert bei 80 Mrd. €.

Mit der Einführung von Fremdwährungsanleihen wird das Instrumentarium des Bundes als Emittent erweitert, eine Entlastung der Kreditaufnahme mit traditionellen Finanzinstrumenten erreicht und zur Stärkung der Investorenbasis beigetragen. Fremdwährungsanleihen werden nur begeben, wenn sich für den Bund aufgrund von Zinsdifferenzen an den Kapitalmärkten ein Vorteil ergibt. Mit der Ermächtigung können Fremdwährungsanleihen gegen die Risiken von Währungsschwankungen abgesichert werden (Kombination von Zins- und Währungsswaps), so dass für den Bund sichere Zinsvorteile erzielt werden können. Die auf 30 000 000 000 Euro begrenzte Erweiterung der Ermächtigung besteht unabhängig von der betragsmäßigen Limitierung für strategische Zinsswaps und erlaubt realistische Größenordnungen beim Einsatz dieses Finanzinstruments.

Als zusätzliche Verträge, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen, gelten alle gegenläufigen Zins-Swap-Verträge, deren Endfälligkeit von dem zugrunde liegenden Geschäft nicht mehr als sechs Monate entfernt liegt. Diese Verträge werden auf die in Absatz 6 genannten Höchstgrenzen nicht angerechnet.

Absatz 7

Im Falle der verspäteten Verkündung des Haushaltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr wird der Bund ermächtigt Verträge gemäß Absatz 2 Satz 1, Absatz 6 und im dort jeweils bestimmten Umfang abzuschließen.

Die in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf diejenigen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.

Absatz 8

Gemäß § 18 Absatz 3 Satz 1 BHO gelten nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigungen zur Deckung von Ausgaben (so genannte Restkreditermächtigungen) bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. In der aktuellen Haushaltspraxis werden daher zuerst die Kreditermächtigungen des laufenden Jahres verbraucht, bevor gegebenenfalls auf die Restermächtigung des Vorjahres zurückgegriffen wird.

Nach § 2 Absatz 8 ist im Regelfall vor Inanspruchnahme eines Betrages der Restkreditermächtigung, der oberhalb von 0,5 Prozent des in § 1 festgelegten Gesamtvolumens des Bundeshaushalts liegt, der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten. Die vorherige Unterrichtung kann für den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages Anlass sein sich mit der Frage zu befassen, ob ein Nachtragshaushaltsverfahren einzuleiten ist.

Absatz 9

Kassenverstärkungskredite dienen der Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft, stellen die Liquidität des Bundes sicher und sind integraler Bestandteil des Schuldenwesens des Bundes. Der für besicherte Kassenverstärkungskredite erweiterte Ermächtigungsrahmen nach Satz 2 dient auch der Sicherung der Benchmarkposition und der günstigen Finanzierungskonditionen des Bundes auf dem Kapitalmarkt.

Zu § 3

Absatz 1

Die Vorschrift enthält in Satz 1 die Gesamtsumme des Ermächtigungsrahmens und deren Aufteilung auf einzelne Gewährleistungstatbestände. Die vollständigen Verfahrensvorschriften sind in den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans enthalten. Die Ermächtigungsrahmen zu Nummer 1, 3 und 6 werden erhöht. Die Erhöhung der Ermächtigungsrahmen erfolgt zu Nummer 1 wegen eines durch die Wirtschaftskrise bedingten erhöhten Deckungsbedarfs,

Zu Nummer 3 wegen Mehrbedarfs für zinsverbilligte

Darlehen und zu Nummer 6 wegen einer geplanten Kapitalerhöhung der Asiatischen Entwicklungsbank.

Die Gesamtsumme des Ermächtigungsrahmens erhöht sich auf 475,295 Mrd. Euro.

Absatz 2

Die Vorschrift bestimmt, dass Gewährleistungen, die auf Grund von haushaltsgesetzlichen Ermächtigungen der Vorjahre eingegangen wurden, auf den neuen Gewährleistungsrahmen anzurechnen sind, sofern der Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder für seine Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

Absatz 3

Die Vorschrift bestimmt die Modalitäten der Anrechnung von in ausländischen Währungen übernommenen Gewährleistungen auf den Gesamtrahmen.

Absatz 4

Es handelt sich um eine Bewertungsvorschrift, die regelt in welcher Höhe Gewährleistungen, Zinsen und Kosten auf den jeweiligen Gewährleistungsrahmen anzurechnen sind.

Absatz 5

Die Vorschrift enthält die Voraussetzungen, unter denen eine vom Bund übernommene Gewährleistung auf den Gewährleistungsrahmen nicht mehr anzurechnen ist.

Absatz 6

Die Regelung gestattet es, die Ermächtigungsrahmen einzelner Gewährleistungstatbestände mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke anderer Gewährleistungsermächtigungen zu verwenden.

Absatz 7

Die Vorschrift soll die Möglichkeit eröffnen, in Fällen eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs nach Ausschöpfung des in Absatz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens weitere Gewährleistungen bis zur Höhe von 30 Prozent des in Absatz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens zu übernehmen. Hierfür ist die Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages grundsätzlich erforderlich.

Absatz 8

Die Vorschrift begründet eine Vorab-Unterrichtungspflicht gegenüber dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages bei Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1 000 000 000 Euro oder mehr.

Absatz 9

Die Vorschrift dient der Stärkung der parlamentarischen Kontrollrechte für den Bereich des 100 Milliarden-Euro-Bürgschaftsrahmens aus dem Konjunkturpaket II.

Zu § 4

Absätze 1 und 2

In der Vorschrift werden die nach § 37 Absatz 1 Satz 4 BHO sowie nach § 38 Absatz 1 Satz 3 BHO festzulegenden Beträge der Höhe nach bestimmt.

Daneben werden das Verfahren der Unterrichtung des Parlaments über über- und außerplanmäßige Ausgaben im Interesse einer zeitnäheren Beteiligung des Parlaments und unter Berücksichtigung der Wertung von Art115 GG sowie das Konsultationsverfahren bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen geregelt. Die vorherige Unterrichtung eröffnet dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages die Möglichkeit, die Entscheidung herbeizuführen, ob ein Nachtragshaushaltsverfahren einzuleiten ist. Mit der Regelung in Absatz 2 Satz 6 wird das bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben nach § 37 Absatz 4 BHO anzuwendende Unterrichtungsverfahren auf über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen übertragen.

Absatz 3

Die Regelung ermöglicht es, kurzfristig notwendige Zustimmungen zu Kapitalerhöhungen bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung zu erteilen, um das Beteiligungsverhältnis des Bundes beibehalten zu können. Zahlungen erfolgen über einen Ausgabetitel.

Zu § 5

Die Vorschrift enthält die grundlegenden Vorgaben der seit dem Bundeshaushalt 1998 für die Verwaltungskapitel geltenden Haushaltsflexibilisierung.

Absatz 1

Die Vorschrift legt den Teil des Bundeshaushalts fest, der in die Flexibilisierung einbezogen wird.

Absatz 2

Die Vorschrift regelt in Satz 1 die volle Deckungsfähigkeit innerhalb der jeweils in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Ausgaben.

Neben den in Satz 1 aufgeführten Titeln sind zahlreiche Einzeltitel gemäß Haushaltsvermerk im Haushaltsplan in die Haushaltsflexibilisierung einbezogen. Satz 2 regelt klarstellend die Einbeziehung der Ausgaben dieser Titel in die gegenseitige Deckungsfähigkeit.

Absatz 3

Die Vorschrift sieht die Deckungsfähigkeit zwischen den im Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen in Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs vor.

Im Interesse der notwendigen Flexibilität können die in den Absätzen 2 und 3 zugelassenen Deckungsfähigkeiten gleichrangig in Anspruch genommen werden.

Absatz 4

Die Vorschrift begründet die Übertragbarkeit aller flexibilisierten Ausgaben gemäß Absatz 2. Die Übertragbarkeit der flexibilisierten Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 ergibt sich im Übrigen auch aus § 19 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung (Übertragbarkeit der Ausgaben für Investitionen).

Die Regelung erfolgt auf der Grundlage des Haushaltsrechts-Fortentwicklungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I. S. 3251).

Zu § 6

Absatz 1

Die Vorschrift lässt zu, dass die Einnahmen bei den genannten Titeln den Ausgaben zufließen; Haushaltsvermerke bei den einzelnen Titeln sind dadurch entbehrlich.

Absatz 2

Die Vorschrift lässt für den Bereich der flexibilisierten Ausgaben der Hauptgruppen 4 und 5 zu, dass Einnahmen den Ausgaben in den jeweiligen Kapiteln zufließen soweit es sich um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt. Die Vorschrift einen Anreiz schaffen, Beiträge und Erstattungen Dritter abzuverlangen.

Absatz 3

Die Regelung sieht Deckungsmöglichkeiten für die Kapitel des Bundeshaushalts vor, auf die § 5 Absatz 2 bis 4 keine Anwendung findet.

Absatz 4

Die Vorschrift ermöglicht es, unterjährig auftretenden zusätzlichen Anmietungsbedarf im Rahmen des Einheitlichen Liegenschaftsmanagements aufzufangen.

Absatz 5

Die Bestimmung enthält eine Ermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Ausgaben im Einzelplan 14 anzuordnen.

Absatz 6

Die obersten Bundesbehörden und die anderen Nutzer erstatten für den Shuttle-Flugdienst zwischen Köln/Bonn und Berlin die auf sie entfallenden Flugkosten an den Titel 537 02 bei Kapitel 6003. Über diesen Titel erfolgt sodann die Abrechnung mit der privaten Fluggesellschaft.

Zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens werden auch die auf den nachgeordneten Bereich des Bundes entfallenden Flugkosten aus den Inlandsreisekosten- bzw. Trennungsgeldtiteln der obersten Bundesbehörden an den Titel 537 02 bei Kapitel 6003 erstattet. In Höhe dieser Kosten wird deshalb den obersten Bundesbehörden die Möglichkeit eingeräumt, ihre Inlandsreisekosten-und Trennungsgeldtitel aus den entsprechenden Titeln der nachgeordneten Behörden zu verstärken.

Absatz 7

Die Regelung ermöglicht es, die durch die Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen nach einem Jahr Laufzeit erzielten Einnahmen für den Neuerwerb einzusetzen, falls für die Ersatzbeschaffung keine Mittel veranschlagt sind.

Die konkrete Ausgestaltung der Regelung gibt das Bundesministerium der Finanzen per Rundschreiben bekannt. Bei Einhaltung dieser Vorgaben ist die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen nicht erforderlich.

Absatz 8

Mit der Vorschrift wird die Zweckbindung eines Teils des Mineralölsteueraufkommens auch auf sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ausgedehnt.

Zu § 7

Absatz 1

Die Vorschrift erleichtert den Austausch von Software in der öffentlichen Verwaltung und sichert die Gegenseitigkeit. Unwirtschaftliche Doppelentwicklungen sollen vermieden werden. Außerdem wird klargestellt dass für erworbene Lizenzen an Standard-Software die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend ist.

Absatz 2

Mit der Regelung soll dem Informationsinteresse der Bürger an neuer Rechtsetzung und ähnlichen Informationen Rechnung getragen werden. Ergänzend wird die Abgabe von in elektronischer Form verfügbaren Entscheidungen der Bundesgerichte und Patentinformationsprodukten in § 4 des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung bzw. in einem erweiterten Haushaltsvermerk bei Kapitel 0710 Titel 543 01 geregelt.

Zu § 8

Absatz 1

Die Ermächtigung, an institutionelle Zuwendungsempfänger Ausgaben zu leisten, ist von der Billigung der Wirtschaftsplanentwürfe durch die genannten Bundesministerien abhängig. Sollten sich im Haushaltsvollzug bedeutende neue institutionelle Förderungen ergeben wird die Bundesregierung den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages unterrichten.

Absatz 2

Die Vorschrift normiert das Besserstellungsverbot für Beschäftigte von Zuwendungsempfängern des Bundes.

Grundsätzlich dürfen Zuwendungen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass von dem Zuwendungsempfänger keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes vorgesehen sind.

Zu § 9

Absatz 1

Die Regelung enthält eine pauschale Ermächtigung zur Abweichung von § 50 Absatz 3 BHO. Für die Dauer von bis zu drei Jahren können die Personalausgaben von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden.

Weitere Ausnahmen können durch Haushaltsvermerk oder durch Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen zugelassen werden.

Absatz 2

Die Entscheidung über die Zahlung von Zulagen nach § 45 Bundesbesoldungsgesetz trifft nach Absatz 3 dieser Regelung die oberste Dienstbehörde im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Haushaltssituation ist es erforderlich die Zulagengewährung auf 0,1 Prozent der im jeweiligen Kapitel veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 bzw. 423 01 zu begrenzen.

Absatz 3

Die Flexibilisierungsregelungen in § 5 Absatz 2 bis 4 finden nur teilweise Anwendung auf die Kapitel 1401 und 1403. Daher ist eine gesonderte Regelung zur Einsparung der Mittel zur Gewährung von Leistungskomponenten für den Bereich des militärischen Personals weiterhin erforderlich.

Zu § 10

Die an den bestimmten Haushaltsstellen genannten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds können nach Maßgabe der jeweiligen Gründungsabkommen bzw. Resolutionen über die Kapitalaufstockung anstelle von Barleistungen auch Schuldscheine erhalten. Der Abruf der Schuldscheine erstreckt sich über einen Zeitraum von etwa 10 Jahren. Er richtet sich nach dem Finanzbedarf der jeweiligen Institution.

Durch die Begebung von Schuldscheinen wird eine nicht erforderliche Liquiditätshaltung bei den Institutionen zu Lasten des Bundeshaushalts vermieden.

Es handelt sich um folgende Institutionen:

Zu § 11

Absatz 1

Der Bund ist gemäß § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit Liquiditätshilfen zu gewähren deren Rahmen durch das Haushaltsgesetz festgelegt wird. In Anbetracht der Beitragssatzsenkungen sowie erheblicher konjunkturbedingter Einnahmerückgänge und Mehrausgaben wird zur Absicherung unterjähriger Liquidität der Finanzrahmen für das Jahr 2010 auf 23 Mrd. Euro erhöht.

Absatz 2

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht finanziert sich gemäß § 13 Absatz 1 Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) grundsätzlich vollständig durch Gebühren sowie durch Umlage ihrer Kosten auf die beaufsichtigten Unternehmen und Institute. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist zur Kreditaufnahme nicht berechtigt. Die Einnahmen fließen nicht kontinuierlich. Zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen leistet der Bund nach § 13 Absatz 2 FinDAG die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als verzinsliches, unterjähriges Darlehen. Ein Finanzrahmen in Höhe von 10 Mio. € ist im Jahr 2010 angemessen.

Absatz 3

Ein Betriebsmitteldarlehen für die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist erforderlich, um Vorsorge gegen Liquiditätsengpässe zu treffen. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben finanziert sich aus der Verwaltung und Verwertung der ihr übertragenen Liegenschaften sowie aus vereinbarten Erstattungen. Die Einnahmen aus Liegenschaftsverkäufen sind von der Geschäftsentwicklung abhängig. Der Zufluss der Verkaufserlöse steht zeitlich nicht immer im Einklang mit dem Ausgabebedarf. § 6 Absatz 2 BImAG untersagt der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben eine Kreditaufnahme am Markt; notwendige Kredite gewährt der Bund. Ein Finanzrahmen als unterjähriges Darlehen in Höhe von 200 Mio. € ist im Jahr 2010 angemessen.

Absatz 4

Die Regelung in Satz 1 legt die Auszahlungsgrundsätze der Bundeszuschüsse sowie der Beiträge des Bundes für rentenrechtliche Kindererziehungszeiten gesetzlich fest.

Nach Maßgabe von Satz 2 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vom Grundsatz der Zahlung in zwölf gleichen Monatsraten abgewichen werden sofern dies zur unterjährigen Stabilisierung der Finanzlage der Rentenversicherung geboten ist.

Absatz 5

Die in den Sätzen 1 und 2 enthaltene Regelung schafft die haushaltsrechtliche Ermächtigung für ggf. im Haushaltsjahr 2010 erforderlich werdende unterjährige Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds. Die Regelung im Satz 3 ermöglicht es, die Inanspruchnahme derartiger Liquiditätshilfen ggf. zu vermeiden. Nach § 221 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) erfolgen die Leistungen des Bundes zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann der monatliche Bundeszuschuss vorgezogen werden, soweit es zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 SGB V erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für Leistungen nach § 221a SGB V.

Absatz 6

Der Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. (BPS-PT) erbringt nach § 15 Absatz 1 des "Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost" Versorgungs- und Beihilfeleistungen an ehemalige Postbeamte und finanziert sich durch Beiträge der Postnachfolgeunternehmen sowie Zuschüsse des Bundes. Um kurzzeitige Liquiditätsengpässe insbesondere vor dem Eingang der Ausgleichszahlungen der Postnachfolgeunternehmen für Vorruhestandsprogramme am Jahresende zu vermeiden, erhält der Bund die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als unverzinsliches unterjähriges Darlehen zu gewähren. Ein Finanzrahmen in Höhe von 120 Mio. Euro ist angemessen.

Die Regelung ist zeitlich befristet, da die Liquiditätsprobleme nur durch die bis Ende 2012 befristeten Vorruhestandsregelungen nach § 4 des "Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen" entstehen.

Zu § 12

Absatz 1

Die Regelung ist eine Ermächtigungsnorm für die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen und stellt zugleich eine Buchungsvorschrift dar. Die Vorschrift betrifft Einnahmen, die sowohl im laufenden als auch in einem vorhergehenden Haushaltsjahr erzielt worden sind.

Absatz 2

Die seit 1. Januar 1998 geltende Haushaltsflexibilisierung sieht die Übertragbarkeit nicht in Anspruch genommener Haushaltsmittel vor. Es ist daher geboten, in diesen Fällen eine generelle Absatzung von Rückflüssen bei den Ausgaben zuzulassen.

Absatz 3

Es ist nicht möglich, Berichtigungen von Titelverwechslungen nach Abschluss der Bücher vorzunehmen.

Zu § 13

Absatz 1

Während Planstellen für Beamtinnen und Beamte nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen mit rechtsverbindlicher Wirkung für die Verwaltung ausgebracht sind, werden Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lediglich in der Erläuterung der Titel ausgewiesen. Die Vorschrift bestimmt dass die Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ebenfalls verbindlich sind, sofern das Bundesministerium der Finanzen keine Abweichungen zulässt.

Das Bundesministerium der Finanzen bleibt ermächtigt, Lockerungen von der Verbindlichkeit von Stellenplänen auch ohne Haushaltsvermerk zuzulassen, sofern sichergestellt ist dass dies zu Einsparungen bei den Personalausgaben für die in die Flexibilisierung einbezogenen Stellen führt. Hiermit sollen ein wirtschaftlicherer Ressourceneinsatz erreicht und die Eigenverantwortung bei der Bewirtschaftung gestärkt werden.

Absatz 2

Die zu den Zuschusstiteln des Bundeshaushalts (institutionelle Förderung) aufgenommenen Stellenübersichten sind Teil der Erläuterungen und damit grundsätzlich nicht verbindlich. Sie können ganz oder teilweise nach § 17 Absatz 1 Satz 2 BHO für verbindlich erklärt werden.

Da bei der Aufstellung des Bundeshaushalts nicht im Einzelnen abzusehen ist, welche Projektaufträge der jeweilige institutionell geförderte Zuwendungsempfänger im betreffenden Haushaltsjahr durchzuführen hat werden die für die Durchführung derartiger Projektaufgaben bewilligten Stellen in die Verbindlichkeit des Stellenplans nicht einbezogen.

Für bestimmte Fälle kann das Bundesministerium der Finanzen die Befugnis, Abweichungen von der Verbindlichkeit des Stellenplans zuzulassen, auf die obersten Bundesbehörden delegieren. Einzelheiten hierzu werden im Rahmen der Haushaltsführung festgelegt.

Ausnahmen von der Verbindlichkeit des Stellenplans gelten nach Maßgabe entsprechender Haushaltsvermerke.

Zu § 14

Absatz 1

Die Regelung ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen, unter bestimmten Voraussetzungen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages neue Planstellen und Stellen auszubringen.

Absatz 2

Die Regelung ermöglicht die Übernahme von Überhangpersonal von Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung im weiteren Sinne, für die (Plan)stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht sind. Aufgrund der festgelegten materiellen Kriterien ist die Ermächtigung haushaltswirtschaftlich mit einer (Plan)stellenumsetzung nach § 50 BHO vergleichbar.

Eine Beteiligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist daher nicht erforderlich.

Zu § 15

Die Vorschrift bündelt alle Regelungen des Haushaltsgesetzes, die Ersatzplanstellen betreffen.

Absatz 1
Zu Nummer 1:

Beamtinnen und Beamte, die in das Richteramt im Landesdienst überwechseln, sind bis zu zwei Jahre als Richterinnen und Richter kraft Auftrags tätig. In dieser Zeit sind sie vom bisherigen Dienstherrn abgeordnet.

Die vorgesehene Regelung ermöglicht die Wiederbesetzung des Dienstpostens der abgeordneten Beamtin oder des abgeordneten Beamten.

Zu Nummer 2:

Die Fallgruppe der internationalen Zusammenarbeit beinhaltet u. a. die Verwendung bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, die Teilnahme an einer zwischen- oder überstaatlichen Konferenz sowie die Vorbereitung auf diese Tätigkeiten. Ersatzplanstellen können auch für eine Verwendung im Rahmen von EU-Twinning- und vergleichbaren Projekten ausgebracht werden.

Absatz 2

Die Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen zur Ausbringung von Ersatzplanstellen eröffnet die Möglichkeit zur Gewinnung von Ersatzkräften für die durch Bewilligung von Altersteilzeit entstehenden Vakanzen. Mit der Einschränkung in Satz 2 wird sichergestellt dass die Bewilligung von Altersteilzeitbeschäftigungen ab dem 1. Januar 2005 keine Mehrbelastungen für den Bundeshaushalt verursacht. Die in Satz 3 geregelte unterwertige Ausbringung der Ersatzplanstellen trägt wesentlich dazu bei, die mit den Ersatzplanstellen verbundenen Mehrausgaben zu reduzieren. Satz 4 stellt klar, dass die Ersatzplanstellen den Vermerk "kw mit Ausscheiden der Altersteilzeitbeschäftigten" tragen. Satz 5 ermöglicht in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Grundsatz der unterwertigen Stellenausbringung.

Absatz 4

Die in der Vorschrift geregelte Befugnis zur Delegation ermöglicht es, die aus Haushaltssicht unproblematischen Fälle der Planstellenausbringung auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen und damit den Verwaltungsaufwand zu verringern.

Zu § 16

Die Vorschrift bündelt alle Regelungen des Haushaltsgesetzes, die Leerstellen betreffen.

Absatz 1

Die Bestimmung ermöglicht es, frei werdende Planstellen unmittelbar nach dem Ausscheiden der Planstelleninhaber neu zu besetzen. Bei den in der Vorschrift genannten Beurlaubungstatbeständen/Routinefällen (familiäre Gründe, Arbeitsmarktsituation etc.) wird zur Verwaltungsvereinfachung auf eine vorherige Prüfung vor Ausbringung der Leerstellen verzichtet.

Absatz 2

Die Vorschrift regelt das Verfahren zur Ausbringung von Leerstellen für Beamtinnen und Beamte, die ohne Dienstbezüge zu bestimmten Einrichtungen beurlaubt oder an das Bundeskanzleramt oder das Bundespräsidialamt versetzt worden sind.

Absatz 3

Bei gleichzeitiger Rückkehr mehrerer beurlaubter Beamtinnen und Beamter kann der Fall eintreten, dass auf lange Zeit jede frei werdende Planstelle für diesen Personenkreis benötigt wird. Die Vorschrift räumt dem Bundesministerium der Finanzen die Möglichkeit ein, in einer solchen Situation den Wegfall der Leerstellen zeitlich zu strecken.

Absatz 4

Die Regelung erweitert den Anwendungsbereich der Regelungen der vorstehenden Absätze auf die genannten Beschäftigten

Absatz 5

Die Bestimmung regelt das Ausbringen einer Leerstelle beim Sondertatbestand der Wahl von Bundesrichterinnen und -richtern zu Richterinnen und Richtern am Bundesverfassungsgericht.

Absatz 6

Die Vorschrift in Nummer 1 dient der Verwaltungsvereinfachung.

An den materiellen Anforderungen für eine Leerstellenanpassung (Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, fiktiver Karriereverlauf, Plausibilität des Vorhandenseins einer freien Planstelle) ändert sich hierdurch nichts.

Absatz 7

Die in der Vorschrift geregelte Befugnis zur Delegation ermöglicht es, die aus Haushaltssicht unproblematischen Fälle der Leerstellenausbringung auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen und damit den Verwaltungsaufwand zu verringern.

Zu § 17

Die Ermächtigung zur Umwandlung von Planstellen und Stellen soll haushaltsmäßig einen flexibleren Personaleinsatz (z.B. bei der Versetzung von Bediensteten) ermöglichen.

Zu § 18

Absatz 1

Die Regelung trifft Vorsorge, dass auch bei geringer Fluktuationsrate und umfangreichem Stellenwegfall aufgrund von kw-Vermerken vorhandene Bedienstete auf Planstellen und Stellen geführt werden können. Die Abweichung gilt nur so lange, bis die nächste Planstelle und Stelle der entsprechenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe frei wird.

Absatz 2

Die Regelung erleichtert die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst des Bundes bis zu einer Beschäftigungsquote von 6 Prozent. Die Vorschrift verweist somit nicht auf die durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29. September 2000 (BGBl. I S. 1394) von 6 auf 5 Prozent der Arbeitsplätze eines Arbeitgebers reduzierte Pflichtquote zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Die abgesenkte Beschäftigungsquote wurde in der Bundesverwaltung nahezu flächendeckend erreicht. Zum Erhalt der Förderwirkung wurde daher für den öffentlichen Dienst des Bundes an einer Beschäftigungsquote von 6 Prozent festgehalten.

Zu § 19

Die Regelung dient der Weiterverwendung von Bediensteten, die von ihrer bisherigen Dienststelle auf Dauer nicht mehr beschäftigt werden können.

Zu § 20 (weggefallen)

Absatz 1

Die Streichung der Regelung zur pauschalen Stelleneinsparung ist erforderlich, um die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und eine ausgewogene Personalstruktur zu erhalten.

Zu § 20

Absatz 1

Ab 1. Oktober 2004 hat sich die Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte von 38,5 auf 40 Wochenstunden durchschnittlich erhöht (Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 23. September 2004). Dies bewirkt grundsätzlich eine Erhöhung der Arbeitskapazität um 3,9 Prozent und ermöglicht damit rechnerisch eine Einsparung von Planstellen in entsprechendem Umfang. Zur Erleichterung der Umsetzung soll die Einsparung über einen Zeitraum von zehn Jahren (2005 bis 2014) erstreckt werden und auch im Bereich der Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbracht werden dürfen.

Absatz 2

Bestimmte Verwaltungsbereiche sind von der Stelleneinsparung ausgenommen. Die Planstellen in diesen Bereichen werden bei der Bemessung des Einsparumfangs nicht berücksichtigt.

Absatz 3

Zur Erleichterung der Umsetzung der Stelleneinsparung können auch eigene Einsparkonzepte der Ressorts, die sich auch über mehrere Jahre erstrecken können, anerkannt werden soweit sie finanziell gleichwertig sind.

Absatz 4

Die Einsparungen sind jeweils bis zum Ende des Haushaltsjahres zu erbringen.

Zu § 21

Absatz 1

Die Vorschrift in Nummer 1 ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen, eine Wiederbesetzungsregelung für freie und frei werdende Planstellen und Stellen im Zusammenhang mit der Verlagerung des Parlamentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin zu erlassen.

Absatz 2

Die Regelung soll einen wirtschaftlichen Umgang mit den nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz gewährten Reisebeihilfen gewährleisten, indem die Auslastung unentgeltlich zur Verfügung gestellter Beförderungsmittel (Flugzeug und Bahn) sichergestellt und unnötige Reisebeihilfekosten infolge privat gebuchter Flüge vermieden werden.

Zu § 22

Die Vorschrift zählt Bestimmungen auf, die bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr weiter gelten, soweit nicht bereits in einzelnen Vorschriften die Fortgeltung angeordnet wird.

Zu § 23

Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Haushaltsgesetzes.

Entwurf
Bundeshaushaltsplan 2010

Der Entwurf befindet sich im PDF-Dokument.