Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes

854. Sitzung des Bundesrates am 13. Februar 2009

A.

Zu Artikel 2 - neu - (§ 2 Satz 1 Nummer 1 DüG)

Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 2 einzufügen:

"Artikel 2
Änderung des Düngegesetzes

In § 2 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) wird Nummer 1 wie folgt gefasst:

"1. sind Düngemittel Stoffe, ausgenommen Kohlendioxid und Wasser, die dazu bestimmt sind,

Folgeänderungen:

Begründung

Die vom Gesetzgeber beschlossene und anschließend verkündete Fassung des Düngegesetzes entspricht nicht der eigentlich fachlich beabsichtigten Regelung, Kohlendioxid und Wasser, die ebenfalls ertragssteigernd und wachstumsfördernd auf Nutzpflanzen wirken, von der Begriffsbestimmung für Düngemittel gänzlich auszunehmen.

Um dieses Regelungsziel zu erreichen, ist eine Neufassung der Begriffsbestimmung für Düngemittel in § 2 Satz 1 Nummer 1 des Düngegesetzes erforderlich.

B.