Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts

A. Problem und Ziel

Das Auswärtige Amt erfüllt derzeit als oberste Bundesbehörde die ministeriellen und nicht ministeriellen Aufgaben des Auswärtigen Dienstes.

Seit Bestehen des Auswärtigen Dienstes hat der Umfang seiner Aufgaben stetig zugenommen. Dies betrifft auch nicht ministerielle Aufgaben. Aufgaben in den Bereichen Infrastruktur und Verwaltung sind hinzugekommen, ohne dass bislang eine organisatorische Trennung in ministerielle und nicht ministerielle Aufgaben vorgenommen werden konnte. Neue politische Aufträge und der damit verbundene Anstieg der Haushaltsmittel zum Beispiel für die Projektförderung in den Bereichen Humanitäre Hilfe, Krisenprävention und Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik haben auch zu einem Zuwachs nicht ministerieller Aufgaben im Zuwendungsbereich geführt. Künftig werden weitere Aufgaben auf das Auswärtige Amt zukommen, beispielsweise die Bearbeitung von Visumanträgen im Zuge der Umsetzung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes.

Der wachsende Aufgabenumfang erfordert eine leistungsfähige Struktur zur Erledigung von nicht ministeriellen Aufgaben mit Auslandsbezug, deren Erfüllung Auslandskompetenz und Fremdsprachenkenntnisse der Beschäftigten voraussetzt. Die Beschäftigten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten müssen sich auf unterschiedlichste Rahmenbedingungen einstellen, darunter die verschiedenen ausländischen Rechtsordnungen sowie unterschiedliche Formen staatlicher Verfasstheit einschließlich fragiler Staaten. Durch eine Neuordnung und Bündelung entsprechender Aufgaben in einer Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts soll ein Kompetenz- und Ressourcengewinn erzielt werden. Das Ministerium und die Auslandsvertretungen weltweit sollen von nicht ministeriellen Tätigkeiten entlastet werden, hierdurch größere Flexibilität gewinnen und sich stärker auf die ministeriellen Aufgaben fokussieren können. In der neu zu schaffenden Bundesoberbehörde werden Verwaltungsaufgaben mit Auslandsbezug zusammengeführt. Im Ergebnis wird in der Bundesoberhörde der Auf- und Ausbau des erforderlichen Spezialwissens mit Auslandskompetenz und Fremdsprachenkenntnissen im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts gesichert und dazu nachhaltige und rotationsfeste Expertise aufgebaut. Anders als die Beschäftigten des Auswärtigen Dienstes werden die Beschäftigten der zu gründenden Bundesoberbehörde nicht der weltweiten Rotation unterliegen. Rotation bedeutet, dass die Angehörigen des Auswärtigen Dienstes gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst nach dienstlichen Erfordernissen im Auswärtigen Amt und an den Auslandsvertretungen eingesetzt werden und hierbei in der Regel im Abstand von etwa drei bis vier Jahren den Dienstort und die dienstlichen Aufgaben wechseln. Nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst haben sich Beamte des Auswärtigen Dienstes für Verwendungen an allen Dienstorten weltweit bereitzuhalten. Auch ein Teil der Tarifbeschäftigten des Auswärtigen Dienstes unterliegt der Rotation.

B. Lösung

Im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts wird das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten als Serviceeinrichtung mit ausgewiesener Fach-, Auslands- und Fremdsprachenkompetenz errichtet.

Bestimmte nicht ministerielle Aufgaben des Auswärtigen Amts werden dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten übertragen; soweit erforderlich werden bestehende Gesetze hierfür geändert. Es wird gesetzlich vorgesehen, dass dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten weitere Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts bzw. den Geschäftsbereichen anderer Bundesministerien übertragen werden können.

C. Alternativen

Alternativen bestehen nicht. Der Gesetzesentwurf folgt europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben und trägt zugleich den fachspezifischen Anforderungen auf dem Gebiet der Auswärtigen Angelegenheiten Rechnung. Er stellt mithin sowohl einen effizienten als auch effektiven Lösungsansatz dar.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch das Gesetz sind für Bund, Länder und Kommunen keine neuen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten. Ausgaben für den einmaligen Erfüllungsaufwand können im Einzelplan 05 des Bundeshaushalts einschließlich des Stellenplans und im geltenden Finanzplan abgedeckt werden.

E. Erfüllungsaufwand

Die nachfolgenden Angaben beruhen auf einer vorläufigen Einschätzung zum Erfüllungsaufwand.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand. Zusätzliche Informationspflichten für die Bürgerinnen und Bürger entstehen nicht.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. Zwar ändert sich mit der Übertragung von Aufgaben auf das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Zuständigkeit für Verwaltungsverfahren wie beispielsweise im Fördermittelmanagement. Sofern aber in einer Übergangsphase hieraus ein Mehraufwand resultiert, wird dieser sich in einem vernachlässigbaren Bereich bewegen und mittelfristig durch Effizienzsteigerung der Prozesse ausgeglichen werden.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bund:

Durch die Verlagerung von Aufgaben des Auswärtigen Amts in das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten entsteht dem Auswärtigen Amt nach derzeitiger Einschätzung ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 24 Millionen Euro. Ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand entsteht nicht, da es sich um eine Aufgabenverlagerung vom Auswärtigen Amt in das Bundesamt handelt. Im Verhältnis zur bisherigen Erledigung der Aufgaben entsteht ein Effizienzgewinn in Höhe von 4,35 Millionen Euro jährlich.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten für Wirtschaft und soziale Sicherungssysteme sind nicht zu erwarten, ebenso keine Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere nicht auf das Verbraucherpreisniveau.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 3. Januar 2020 Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Auswärtige Amt.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 14.02.20

Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten (BfAAG)

§ 1 Errichtung und Sitz des Bundesamts

(1) Zum 1. Januar 2021 wird das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (Bundesamt) errichtet.

(2) Das Bundesamt untersteht dem Auswärtigen Amt.

(3) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Brandenburg an der Havel und in Berlin. Das Bundesamt kann Außenstellen einrichten.

§ 2 Aufgaben des Bundesamts

(1) Das Bundesamt nimmt die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Auswärtigen Angelegenheiten wahr, die ihm durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden.

(2) Das Bundesamt unterstützt den Auswärtigen Dienst auf dem Gebiet der Auswärtigen Angelegenheiten bei der Verwaltung und Infrastruktur, dem Fördermittelmanagement sowie im Rechts- und Konsularwesen. Das Nähere regelt das Auswärtige Amt.

(3) Das Bundesamt erledigt weitere Aufgaben des Bundes, die mit den Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Auswärtigen Angelegenheiten zusammenhängen und mit deren Durchführung es vom Auswärtigen Amt oder mit dessen Zustimmung es von der fachlich zuständigen Bundesbehörde beauftragt wird.

§ 3 Aufsicht

Das Bundesamt untersteht der Aufsicht des Auswärtigen Amts, soweit im Rahmen der Übertragung von Aufgaben nach § 2 Absatz 3 keine anderweitige Regelung getroffen wird.

§ 4 Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst

§ 13 Absatz 2 und 3, § 19, § 21 Absatz 1, § 24 Absatz 1 und § 30 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, gelten entsprechend.

§ 5 Wahl des Personalrats

Der Personalrat beim Bundesamt ist bis zum 31. Dezember 2021 erstmals zu wählen.

§ 6 Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Bundesamt sind bis zum 31. Dezember 2021 erstmals zu wählen.

§ 7 Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin

Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin beim Bundesamt sind bis zum 31. Dezember 2021 erstmals zu wählen.

§ 8 Übergangsregelungen für die Personalvertretungen und die Gleichstellungsbeauftragte

(1) Bis zur Wahl des Personalrats des Bundesamts werden dessen Aufgaben vom Personalrat des Auswärtigen Amts als Übergangspersonalrat des Bundesamts wahrgenommen.

(2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Wahlvorstand für die Durchführung der Personalratswahlen im Bundesamt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie für die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Bundesamt.

(4) Bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten des Bundesamts und ihrer Stellvertreterin werden deren Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten des Auswärtigen Amts und ihren Stellvertreterinnen wahrgenommen.

§ 9 Fortgeltung der Dienstvereinbarungen

Die im Auswärtigen Amt geltenden Dienstvereinbarungen gelten ab dem 1. Januar 2021 auch für das Bundesamt, solange sie nicht durch andere Regelungen im Bundesamt ersetzt werden.

§ 10 Aufbauzulage

(1) Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes, die zum Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten abgeordnet oder versetzt werden, erhalten während ihrer Verwendung im Bundesamt eine Aufbauzulage in Höhe der Stellenzulage nach Nummer 7 Absatz 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Nach dem 31. Dezember 2024 vermindert sich die Aufbauzulage während der Dauer von fünf Jahren jeweils nach Ablauf eines Jahres um zehn Prozent.

(2) § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S.2053) geändert worden ist, gilt nach dem 31. Dezember 2025 für im Bundesamt tätige Beamtinnen und Beamte mit der Maßgabe, dass Zeiträume, die der Tätigkeit im Bundesamt vorausgehen und während derer im Rahmen einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst Auslandsdienstbezüge gewährt wurden, als Zeiträume gelten, in denen eine Stellenzulage nach Anlage I Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Anlage IX gewährt wurde. Die Ausgleichszulage wird nur gewährt, soweit sie die Aufbauzulage nach Absatz 1 übersteigt.

(3) Beschäftigte, die beim Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten verwendet werden, ohne die Voraussetzungen nach Absatz 1 zu erfüllen, erhalten eine Aufbauzulage in Höhe der Stellenzulage nach Nummer 7 Absatz 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes bis zum 31. Dezember 2025.

(4) Vor dem 31. Dezember 2025 prüft das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen die Anwendung und die Wirkung der Aufbauzulage nach den Absätzen 1 und 3.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst

§ 9 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 wie folgt gefasst:

" § 9 Kurierdienst und Auslands-IT"

2. § 9 wird wie folgt gefasst:

" § 9 Kurierdienst und Auslands-IT

(1) Das Auswärtige Amt stellt durch einen eigenen Kurierdienst und die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik mit einem eigenen Kommunikationsnetz eine störungsgeschützte und geheimschutzgerechte Kommunikation im Auswärtigen Dienst sicher.

(2) Die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik umfasst die Informations- und Kommunikationstechnik des Geschäftsbereichs des Auswärtigen Amts im In- und Ausland sowie die Informationstechnik der unmittelbaren Bundesverwaltung im Ausland."

Artikel 3
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 19 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

2. In § 19b Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe "Nummer 2" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.

3. Dem § 71 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu."

4. In § 73b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nicht entsandte Angehörige des Auswärtigen Dienstes" durch die Wörter "weder entsandte oder im Inland beschäftigte Angehörige des Auswärtigen Dienstes noch Beschäftigte des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten" ersetzt.

5. Dem § 73c wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt auch für Visumanträge des Ehegatten oder Lebenspartners und minderjähriger lediger Kinder zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Ausländer, der einen Visumantrag nach Satz 1 gestellt hat, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bereits bestand oder das Verwandtschaftsverhältnis bereits begründet war, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat."

6. In § 99 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "untereinander" die Wörter "sowie mit dem Auswärtigen Amt und mit dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

Artikel 4
Änderung der Aufenthaltsverordnung

§ 69 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "Auslandsvertretung" die Wörter "oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Die Auslandsvertretungen, das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten dürfen die in den Visadateien gespeicherten Daten einander übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretungen, des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten erforderlich ist."

Artikel 5
Änderungen sonstiger Rechtsvorschriften

(1) In § 52 Nummer 2 Satz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) geändert worden ist, werden nach dem Wort "fallen" ein Komma und die Wörter "auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen" eingefügt.

(2) Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 21 nach dem Wort "Auslandsvertretungen" ein Komma und die Wörter "das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

2. In der Überschrift zu § 21 werden nach dem Wort "Auslandsvertretungen" ein Komma und die Wörter "das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

3. § 21 wird wie folgt geändert:

Zu diesem Zweck können das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden. Für die Zulassung gilt § 22 Absatz 1 Satz 3 und Absätze 2 bis 4 entsprechend."

4. In § 29 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Auslandsvertretung" die Wörter "oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

5. In § 30 Absatz 1 werden nach dem Wort "Auslandsvertretungen" ein Komma und die Wörter "das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

6. In § 31 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "und den Auslandsvertretungen" durch ein Komma und die Wörter "den Auslandsvertretungen und dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" ersetzt.

(3) Die Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(4) Das Visa-Warndateigesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3037), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 6 nach dem Wort "Amt" ein Komma und die Wörter "das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

2. In § 4 Nummer 1 werden nach dem Wort "Auslandsvertretungen" ein Komma und die Wörter "das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

(5) Die Anlage der VWDG-Durchführungsverordnung vom 1. Juni 2013 (BGBl. I S. 1414), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Das Auswärtige Amt vertritt die Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland. Gemäß dem Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD) umfasst die Wahrnehmung der auswärtigen Angelegenheiten des Bundes die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten sowie zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen. Es ist insbesondere Aufgabe des Auswärtigen Dienstes, die Bundesregierung über die Verhältnisse und Entwicklungen im Ausland zu unterrichten und im Ausland über die Bundesrepublik zu informieren. Des Weiteren umfassen die auswärtigen Angelegenheiten die Gewährung von Hilfe und Beistand für Deutsche im Ausland, die Mitarbeit an der Gestaltung der Beziehungen im internationalen Rechtswesen und bei der Fortentwicklung der internationalen Rechtsordnung sowie die Koordinierung der außenpolitischen Beziehungen der Bundesregierung. Darüber hinaus unterstützt der Auswärtige Dienst Verfassungsorgane bei der Wahrnehmung internationaler Kontakte und erfüllt die im Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse geregelten Aufgaben.

Der Auswärtige Dienst umfasst das Auswärtige Amt (Zentrale) sowie aktuell rund 230 Auslandsvertretungen.

Zu seinem Geschäftsbereich gehört das Deutsche Archäologische Institut (DAI) als Forschungseinrichtung auf dem Gebiet der Altertumswissenschaften. Das Auswärtige Amt verfügt außer dem DAI mit seinem spezifischen Auftrag bislang über keinen eigenen nachgeordneten Bereich. Es erfüllt derzeit als oberste Bundesbehörde in Ermangelung einer Bundesoberbehörde im eigenen Geschäftsbereich die vielfältigen Aufgaben des Auswärtigen Dienstes einschließlich nicht ministerieller Tätigkeiten.

Der Umfang der Aufgaben des Auswärtigen Dienstes ist im Laufe der letzten Jahrzehnte kontinuierlich gewachsen, verbunden auch mit einer Zunahme nicht ministerieller Aufgaben. So umfassen die Bereiche Infrastruktur und innere Verwaltung eine große Bandbreite sehr verschiedener Aufgaben wie zum Beispiel die Personalverwaltung, Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik und den Gesundheitsdienst. Aufgaben in den Bereichen Infrastruktur und innere Verwaltung sind mit aufgewachsen ohne organisatorische Trennung in ministerielle und nicht ministerielle Aufgaben mit Ausnahme punktueller Verlagerungen nicht ministerieller Aufgaben in den nachgeordneten Bereich anderer Bundesministerien.

Ein entsprechender Aufgabenzuwachs ist auch im Zuwendungsbereich zu verzeichnen. Die Haushaltsmittel für die Projektförderung, beispielsweise im Bereich der Humanitären Hilfe, der Krisenprävention und der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik, sind erheblich gestiegen. Das Auswärtige Amt fördert unter anderem Maßnahmen der Krisenprävention, Konfliktbewältigung, Stabilisierung und Friedensförderung weltweit. Nach OECD-Schätzungen leben derzeit etwa 2 Milliarden. Menschen in fragilen Staaten, etwa 58 Staaten gelten als fragil. Die Zahl hat zuletzt zugenommen und wird nach OECD-Projektionen weiter zunehmen. Auch die Zahl der Menschen, die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, ist in den letzten Jahren beständig angewachsen und hat im Juli 2019 einen Höchststand von knapp 142 Millionen. erreicht. Zudem hat sich das Aufgabenfeld der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik erweitert, so insbesondere in den Bereichen strategische Kommunikation, Medienförderung und Digitalisierung, Wissenschaftsförderung, Auslandsschulwesen, Kulturerhalt, Stipendien und Austauschprojekte. Im Zentrum der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik steht die Aufgabe, Zugang zu Kultur und Bildung über soziale, geografische und politische Grenzen hinweg zu schaffen.

In Zukunft werden weitere Aufgaben im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts wahrzunehmen sein, so zum Beispiel eine Übernahme von Aufgaben bei Visumbearbeitung im Inland, insbesondere im Zuge der Umsetzung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes durch eine zentrale Visumbearbeitung im Kontext der Fachkräftezuwanderung in die Bundesrepublik.

Vor dem Hintergrund eines wachsenden Aufgabenumfangs ist auch im Interesse wirtschaftlichen Verwaltungshandelns eine Verlagerung der Wahrnehmung nicht ministerieller Aufgaben geboten. Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 5 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) sind nicht ministerielle Aufgaben in einem nachgeordneten Bereich zu erledigen, wenn es sich nicht um Angelegenheiten von besonderer politischer Bedeutung handelt oder wenn eine andere Zuordnung nicht sachdienlich ist. Im Lichte dieser Regelungsvorgabe gedenkt das Auswärtige Amt, nicht ministerielle Aufgaben, deren Verbleib in ministerieller Zuständigkeit nicht angezeigt ist, zu bündeln und in eine Serviceeinrichtung mit ausgewiesener Fach-, Auslands- und Fremdsprachenkompetenz zu verlagern. Durch die Ausgliederung sollen das Auswärtige Amt und die Auslandsvertretungen von nicht ministeriellen Aufgaben entlastet und die Konzentration der Ministerialverwaltung auf originär ministerielle Aufgaben gestärkt werden, hierbei insbesondere auf die strategische Koordination von Politikfeldern, die Umsetzung außenpolitischer Zielsetzungen und die Beteiligung an Gesetzgebungsverfahren.

Zur Erreichung dieser Ziele ist die Errichtung einer selbstständigen Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts geboten. Alternativen bestehen nicht. Ein weiterer Ausbau der punktuell bestehenden geteilten Aufgabenwahrnehmung durch nachgeordnete Behörden anderer Bundesministerien würde angesichts der Aufgabenvielfalt und des steigenden Abstimmungs- und Steuerungsbedarfs keine Effizienzgewinne ermöglichen. Eine Erweiterung dieser Praxis würde eine weitere Aufgabenzergliederung und einen unwirtschaftlichen Mehraufwand in der Steuerung, Dienst- und Fachaufsicht im Auswärtigen Amt nach sich ziehen. Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (Bundesamt) als Bundesoberbehörde mit Sitz in Brandenburg an der Havel und Berlin soll mit der Zielrichtung geschaffen werden, diesem hochspezialisierte Verwaltungsaufgaben aus dem Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts zu übertragen soweit im Sinne des § 3 GGO geboten, auch durch Rückverlagerungen von Aufgaben, die aktuell in den nachgeordneten Bereich anderer Bundesministerien ausgegliedert sind und die im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts effizienter, wirtschaftlicher und mit den notwendigen Fremdsprachenkenntnissen erledigt werden können. Mit einem Dienstsitz in Brandenburg an der Havel wird auch ein strukturstärkender Beitrag zum Dezentralisierungsziel der Bundesregierung geleistet. Das Auswärtige Amt hält zugleich am Berlin/Bonn-Gesetz fest. Die Ansiedlung des Bundesamts in Brandenburg an der Havel wird keine direkten Auswirkungen auf den Bonner Dienstsitz des Auswärtigen Amts haben.

Der Zuständigkeitsbereich des Bundesamts soll vor allem durch die Übertragung von Aufgaben in den folgenden Bereichen begründet werden:

Die Organisation dieser Aufgaben in einer selbstständigen Bundesoberbehörde ermöglicht eine Konzentration von Fachkompetenz mit dem Ziel einer effizienten, qualitativ hochwertigen und wirtschaftlichen Erledigung der zu verlagernden Aufgaben. Für den Großteil der nicht ministeriellen Aufgaben mit Auslandsbezug ist eine ausgewiesene Fachexpertise erforderlich, die am wirkungsvollsten durch einen beständigen Personalstamm mit Auslandskompetenz und ausgewiesenen Fremdsprachenkenntnissen, jedoch außerhalb der im Auswärtigen Dienst vorgesehenen Rotation mit uneingeschränkter weltweiter Verwendungsbereitschaft im Sinne des § 14 Absatz 1 GAD sichergestellt werden kann.

Eine Zugangsmöglichkeit zu seinem Geschäftsbereich außerhalb der Rotation zu schaffen, ist aus grundsätzlichen personalpolitischen Erwägungen im Allgemeinen sowie für die Nachwuchs- und Fachkräftegewinnung des Auswärtigen Amts im Besonderen relevant: Die Möglichkeit längerer Inlandsstandzeiten im nachgeordneten Bereich mit Rückkehroption in die Rotation im Auswärtigen Dienst leistet einen Beitrag dazu, qualifiziertes Personal im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts zu halten und weiterhin ausreichend qualifizierten Nachwuchs und Fachkräfte zu gewinnen. Dafür ist für die Beschäftigten des Bundesamts eine Aufbauzulage vorzusehen, welche zugleich dem Ziel der Bundesregierung, die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse zu erreichen, flankierend Rechnung trägt.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der Gesetzesentwurf regelt die Errichtung einer selbstständigen Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts. Neben der Festlegung des Errichtungstermins, werden Name und Sitz der neuen Behörde geregelt.

Des Weiteren werden die an die neue Behörde zu übertragenden Aufgabenbereiche beschrieben, hierbei insbesondere die Erbringung von nicht ministeriellen Dienstleistungen mit auswärtigem Bezug in den Bereichen Verwaltung und Infrastruktur, Fördermittelmanagement, Rechts- und Konsularwesen sowie Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik.

Die Errichtung des Bundesamts erfordert Folgeänderungen des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst sowie - im Zusammenhang mit der Möglichkeit zur Übertragung von Aufgaben im Visumbereich an das Bundesamt - des Aufenthaltsgesetzes, der Aufenthaltsverordnung und sonstiger Rechtsvorschriften.

III. Alternativen

Zu der Errichtung der Bundesoberbehörde gibt es keine Alternativen. IV. Gesetzgebungskompetenz

Soweit der Entwurf die Einrichtung der Bundesoberbehörde regelt, folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 GG, für die beamten- und personalvertretungsrechtlichen Regelungen ergibt sie sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8 GG. Die Gesetzgebungskompetenz zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 GG. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes sowie für die Folgenänderungen in Artikel 4 und 5 ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 GG in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG, sowie aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG. Ohne eine bundeseinheitliche Regelung wären erhebliche Beeinträchtigungen des länderübergreifenden Rechtsverkehrs bei Einreise und Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet zu erwarten und eine im gesamtstaatlichen Interesse liegende Steuerung der Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen von Ausländern nicht möglich. Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Mit der Übertragung von Aufgaben an eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts werden strukturelle und prozessuale Veränderungen verbunden sein, die rasche Effizienzgewinne erwarten lassen.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Errichtung des Bundesamts leistet einen Beitrag zu effizienterem und ressourcensparendem Verwaltungshandeln. Gerade mit Blick auf den Bereich Rechts- und Konsularwesen, insbesondere bei der Implementierung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, trägt sie zur bedarfsorientierten Entscheidungsfindung bei. Dies entspricht den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und leistet einen Beitrag zur Umsetzung der Ziele 16.6 ("Leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufbauen") sowie 16.7 ("Dafür sorgen, dass die Entscheidungsfindung auf allen Ebenen bedarfsorientiert, inklusiv, partizipatorisch und repräsentativ ist") der Agenda 2030.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Ausgaben für den einmaligen Erfüllungsaufwand können im Einzelplan 05 des Bundeshaushalts einschließlich des Stellenplans und im geltenden Finanzplan abgedeckt werden.

4. Erfüllungsaufwand

Die nachfolgenden Angaben beruhen auf einer vorläufigen Einschätzung zum Erfüllungsaufwand.

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand. Zusätzliche Informationspflichten entstehen nicht.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. Zwar ändert sich mit der Übertragung von Aufgaben auf das Bundesamt die Zuständigkeit für Verwaltungsverfahren wie beispielsweise im Fördermittelmanagement. Sofern in einer Übergangsphase hieraus ein Mehraufwand resultiert, wird sich dieser in einem vernachlässigbarem Umfang bewegen und mittelfristig durch Effizienzsteigerung bei Durchführung der Verfahren ausgeglichen.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bund:

Durch die Übertragung von Aufgaben an das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten entsteht dem Auswärtigen Amt nach derzeitiger Schätzung ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 24 Millionen Euro. Dieser Betrag umfasst insgesamt 22 Millionen Euro in den Jahren 2021 und 2022 für die IT-Ausstattung an den Standorten Brandenburg an der Havel und Berlin, die die Anbindung und Ausstattung von insgesamt 700 Beschäftigten sicherstellt. Der Betrag setzt sich zusammen aus folgenden Positionen und kann in Abhängigkeit der baulichen Beschaffenheit der Liegenschaften geringfügigem Anpassungsbedarf zwischen den Einzelposten unterliegen, wird den Gesamtbetrag jedoch keinesfalls übersteigen:

Die Beträge wurden auf Grundlage der umfassenden Erfahrungswerte der Auslands-IT im Auswärtigen Amt ermittelt, die auf der Ausstattung und vergleichbaren Ertüchtigung der Standorte des Auswärtigen Amts in Deutschland sowie der rund 230 Auslandsvertretungen beruhen. Sie berücksichtigen die IT-Grundschutzanforderungen für Bundesbehörden und die Hochverfügbarkeits-Vorgaben des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik

Die Beschaffung erfolgt aus Rahmenverträgen des Bundes und der Auslands-IT.

Der weitere Erfüllungsaufwand beläuft sich auf 2 Millionen Euro und entsteht durch sonstige Ausstattung der Büro- und Besprechungsräume inklusive Videokonferenz- und Medientechnik in Brandenburg und Berlin (1,3 Millionen Euro) sowie Umzugs- und Hausverwaltungskosten (200.000 Euro) inklusive Zutrittskontrollsystem (500.000 Euro). Auch diese Beträge beruhen auf umfassenden Erfahrungswerten des Auswärtigen Amts bei der Ausstattung der Standorte des Auswärtigen Dienstes. Die Mietzahlung am Dienstsitz Brandenburg ist voraussichtlich vergleichbar mit dem Mietzins für derzeit angemietete Liegenschaften am Dienstsitz des Auswärtigen Amts in Berlin.

Ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand entsteht nicht. Es werden keine zusätzlichen Aufgaben geschaffen, sondern Bestandsaufgaben verlagert. Durch die Bündelung nicht ministerieller Aufgaben im Bundesamt werden Effizienzgewinne und Skalenerträge realisiert. Im Verhältnis zur bisherigen Erledigung der Aufgaben sinkt dadurch zukünftig der jährliche Erfüllungsaufwand geschätzt auf Grundlage der Erfahrung vergleichbarer Bündelungsvorhaben in der Bundesverwaltung um rund 10% bzw. 4,35 Millionen Euro jährlich bemessen an der Lohnkostentabelle Verwaltung in Anhang VII des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung.

Länder und Kommunen:

Den Ländern und Kommunen entsteht durch dieses Gesetz nach derzeitiger Einschätzung kein Erfüllungsaufwand.

5. Weitere Kosten

Kosten für Wirtschaft und soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet, ebenso wenig Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere nicht auf das Verbraucherpreisniveau.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Keine.

VII. Befristung, Evaluierung

Ziel ist die organisatorische Trennung von ministeriellen und nicht ministeriellen Aufgaben des Auswärtigen Amts und die Nutzung dadurch ermöglichter Skalenerträge bei der Erfüllung standardisierbarer Verwaltungsaufgaben außerhalb der für den Auswärtigen Dienst typischen und unverzichtbaren Personalrotation. Eine Befristung ist nicht vorgesehen; das Bundesamt wird auf unbestimmte Zeit errichtet. Eine gesetzliche Regelung zur Evaluation ist mithin nicht erforderlich.

VIII. Kosten und Personalentwicklung

Die vorgenannten Kosten beruhen auf dem geplanten schrittweisen Aufwuchs des Personalstamms des Bundesamts auf 700 Beschäftigte.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten)

Zu § 1 (Errichtung und Sitz des Bundesamts)

Die Vorschrift enthält den organisationsrechtlichen Teil des Errichtungsgesetzes mit Ausnahme der Folgeänderungen in anderen Gesetzen.

Zu Absatz 1

Die Vorschrift bestimmt die Errichtung einer selbstständigen Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts gemäß Artikel 87 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 GG. Die Bundesoberbehörde erhält die Bezeichnung Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten. Die Vorschrift regelt den Errichtungstermin der Behörde zum 1. Januar 2021 und konkretisiert somit den Zeitpunkt, ab dem die Behörde Aufgaben für das Auswärtige Amt erfüllen soll.

Zu Absatz 2

Das Bundesamt wird dem Auswärtigen Amt unterstellt, da das Bundesamt schwerpunktmäßig Aufgaben auf dem Gebiet der auswärtigen Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland wahrnehmen soll. Für diese ist das Auswärtige Amt das federführende Ressort.

Zu Absatz 3

Das Bundesamt soll seinen Sitz in Umsetzung der Dezentralisierungsziele der Bundesregierung in Brandenburg an der Havel im Bundesland Brandenburg sowie in Berlin haben. Das Bundesamt soll die Möglichkeit haben, Außenstellen einrichten zu können.

Zu § 2 (Aufgaben des Bundesamts)

Die Vorschrift regelt die Aufgaben des Bundesamts.

Zu Absatz 1

Entsprechend dem Vorbild anderer Errichtungsgesetze sind keine Aufgabenzuweisungen im Einzelnen vorgesehen. Das Gebiet, auf das sich die Aufgabenwahrnehmung des Bundesamts erstreckt, sind die Auswärtigen Angelegenheiten des Bundes.

Zu Absatz 2

Es werden die Aufgabengebiete aufgezählt, in denen das Bundesamt den Auswärtigen Dienst unterstützt. Mit der Zuweisung von Aufgabengebieten, deren Verbleib im ministeriellen Zuständigkeitsbereich nicht geboten ist, soll ein Kompetenz- und Ressourcengewinn sowohl im Bundesamt als auch bei der Fokussierung auf ministerielle Aufgaben im Auswärtigen Amt erreicht werden.

Die fachliche Zuarbeit erfolgt in den Bereichen Verwaltung und Infrastruktur, Fördermittelmanagement sowie Rechts- und Konsularwesen. Der Bereich Verwaltung und Infrastruktur umfasst insbesondere die Wahrnehmung von Aufgaben der Personalverwaltung, der Liegenschaftsverwaltung und des Vergabe- und Beschaffungswesens. Die Aufgaben des Fördermittelmanagements schließen die administrative Bearbeitung von Projektförderungen und Aufträgen ein, etwa in den Bereichen humanitäre Hilfe und Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik. Eine nähere Konkretisierung erfolgt durch das Auswärtige Amt im Erlasswege.

Der Bereich Rechts- und Konsularwesen umfasst insbesondere die fachliche Zuarbeit für den Auswärtigen Dienst und für die nach dem Aufenthaltsgesetz für Visaangelegenheiten im Ausland zuständigen, vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen bei der Wahrnehmung ihrer bestehenden Aufgaben bei der Visumbearbeitung. Das Bundesamt übernimmt auf Grund der dort vorhandenen Sachkenntnis die materiellrechtliche Prüfung der Antragsvoraussetzungen von Visumanträgen, einschließlich der Bewertung und, wo möglich und erforderlich, weiteren Klärung des Sachverhalts durch Nachfragen bei inländischen Stellen. Diese Tätigkeiten stellen eine fachliche Zuarbeit im Innenverhältnis zwischen dem Bundesamt und dem Auswärtigen Dienst dar, es handelt sich nicht um eine Übertragung eigenverantwortlich wahrzunehmender Aufgaben an das Bundesamt; die Aufgabenverantwortung verbleibt beim Auswärtigen Dienst. Die Auslandsvertretungen nehmen auch in Fällen einer fachlichen Unterstützung durch das Bundesamt weiterhin wesentliche Tätigkeiten wahr, zum Beispiel bei der Überprüfung der Identität einschließlich der Ausweisdokumente, der Plausibilität des Visumantrags (sogenannte Vorprüfung), von Sicherheitsbedenken und, wo erforderlich, mit persönlichen Vorsprachen der Antragsteller. Das Auswärtige Amt legt in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die unterstützenden Tätigkeiten fest, die das Bundesamt im Visumverfahren im Einzelnen übernimmt. Die konkreten Abläufe der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt, dem Auswärtigen Amt und den Auslandsvertretungen regelt das Auswärtige Amt im Wege eines Organisationserlasses. Solche organisatorischen Maßnahmen des Auswärtigen Amts innerhalb seines Geschäftsbereichs sind zu unterscheiden von einer Übertragung von hoheitlichen Aufgaben im Visumverfahren, insbesondere der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Visaerteilung, die nach § 71 Absatz 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz einer Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vorbehalten bleibt. Die Fachaufsicht über das Bundesamt im Visumverfahren liegt beim Auswärtigen Amt.

Zu Absatz 3

Die Aufzählung der Aufgabenbereiche, für die das Bundesamt gemäß § 2 Absatz 1 zuständig ist, ist nicht abschließend. Die Vorschrift eröffnet auch ressortübergreifend die Möglichkeit - ohne weitere Gesetzesänderung - das Bundesamt mit der Durchführung weiterer Aufgabenbereiche zu beauftragen, sofern diese in einem sachlichen Zusammenhang mit den genannten Bereichen mit Auslandsbezug stehen.

Zu § 3 (Aufsicht)

Das Auswärtige Amt übt die Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht über das Bundesamt aus. Soweit das Bundesamt neue Aufgaben übernimmt, erweitert sich beim Auswärtigen Amt die Aufgabe der Aufsicht, es sei denn im Rahmen der Übertragung von Aufgaben wird eine anderweitige Regelung getroffen.

Zu § 4 (Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst)

Die entsprechende Anwendbarkeit von § 13 Absatz 2 und 3 GAD ermöglicht eine Verwendung der Beschäftigten des Bundesamts als Angehörige des Geschäftsbereichs des Auswärtigen Amts in zwischenstaatlichen bzw. überstaatlichen Einrichtungen oder ausländischen auswärtigen Diensten ebenso wie die befristete Verwendung von Angehörigen anderer auswärtiger Dienste im Bundesamt. Ziel dieser Regelung ist die Erleichterung eines Austauschs von fachlich hoch qualifiziertem Personal mit ausländischen Behörden und Institutionen. Die Rechtsstellung der im Bundesamt verwendeten Angehörigen anderer oberster Bundesbehörden und sonstiger Behörden richtet sich nach allgemeinen gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Regelungen (bei Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten nach § 27 und § 28 des Bundesbeamtengesetzes; für Tarifbeschäftigte des Bundes nach § 4 TVöD-AT, bei Beschäftigten der Länder oder Kommunen nach den jeweils einschlägigen Vorschriften). Für eine entsprechende Anwendung der Sonderregelung des § 13 Absatz 1 GAD besteht im Hinblick auf eine bereits im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Regelungen mögliche Verwendung von Beschäftigten anderer oberster Bundesbehörden und sonstiger Behörden im Bundesamt kein Bedarf.

Zum Zwecke der effizienten Erfüllung der im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts anfallenden Aufgaben sowie zur Gewährleistung vielfältiger Möglichkeiten der Personalentwicklung ist die personelle Durchlässigkeit zwischen Auswärtigem Dienst und Bundesamt unbedingt erforderlich. Soweit Beschäftigte des Bundesamts auf Grund von Versetzungen und Abordnungen im Auswärtigen Amt (Zentrale) oder an den Auslandsvertretungen tätig werden, sind sie in diesem Zeitraum Angehörige des Auswärtigen Dienstes und die Vorschriften des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst finden auf sie unmittelbar Anwendung. Eine derartige unmittelbare Anwendung scheidet aber im Vorfeld oder im Nachgang zu einer derartigen Verwendung im Auswärtigen Dienst aus, da die Beschäftigten des Bundesamts in diesen Zeiträumen keine Angehörigen des Auswärtigen Dienstes sind. Dies würde zu unbilligen Nachteilen für Beschäftigte des Bundesamts oder ihre Familienangehörigen führen, wenn beispielsweise eine gebotene Sprachförderung von mitausreisenden Partnerinnen und Partnern vor Ausreise an eine Auslandsvertretung oder eine besondere Förderung mitausreisender Kinder nach Rückkehr von einer Auslandsverwendung zum Ausgleich hierdurch entstandener Nachteile am Fehlen einer einschlägigen Rechtsgrundlage scheitern würde. Indem § 4 die § 19, § 21 Absatz 1, § 24 Absatz 1 und § 30 GAD für entsprechend anwendbar erklärt, zielt er auf die Vermeidung derartiger Nachteile. Die Regelung trägt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn Rechnung.

Die entsprechende Anwendbarkeit des § 19 GAD ermöglicht Unterstützungsmaßnahmen für die Familienangehörigen derjenigen Beschäftigten des Bundesamts, die sich auf eine Auslandsverwendung im Auswärtigen Dienst im Rahmen einer konkret geplanten Versetzung oder Abordnung vorbereiten. Die Unterstützung bei der Vorbereitung auf einen Auslandsaufenthalt betrifft insbesondere den Erwerb, die Aufrechterhaltung und Vertiefung fremdsprachlicher Kenntnisse. Diese Maßnahme fördert die Begleitung der ins Ausland entsandten Beschäftigten durch ihre Familienangehörigen und dient somit dem Schutz von Ehe und Familie.

Durch die entsprechende Anwendbarkeit des § 21 Absatz 1 GAD soll sichergestellt werden, dass die Kinder von Beschäftigten des Bundesamts, die diese im Rahmen einer Auslandsverwendung im Auswärtigen Dienst begleiten sollen oder aus einer Auslandsverwendung im Auswärtigen Dienst ins Inland zurückkehren, in der vorschulischen und schulischen Erziehung, Ausbildung und Entwicklung derart gefördert werden, dass Nachteile in ihrer persönlichen Entwicklung im Vergleich zu im Inland heranwachsenden Kindern nach Möglichkeit vermieden oder ausgeglichen werden. Insofern erfolgt eine Gleichstellung mit den Kindern derjenigen Beschäftigten, die aus einer dienstlichen Auslandsverwendung in das Auswärtige Amt (Zentrale) zurückkehren oder die von ihren Kindern im Rahmen einer Auslandsverwendung ins Ausland begleitet werden.

Die entsprechende Anwendbarkeit des § 24 Absatz 1 GAD ist erforderlich, um vor einer dienstlichen Auslandsverwendung der Beschäftigten und nach Rückkehr aus einer solchen die Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der Beschäftigten des Bundesamts mit den Partnerinnen und Partnern derjenigen Beschäftigten des Auswärtigen Amts gleichzustellen, die im Rahmen einer dienstlichen Auslandsverwendung die Beschäftigten begleiten oder aus einer solchen in das Auswärtige Amt (Zentrale) zurückkehren. Die Förderung zielt in diesen Fällen auf die Möglichkeit einer eigenen Berufstätigkeit im Ausland oder der Wiederaufnahme einer eigenen Berufstätigkeit nach Rückkehr ins Inland.

Die entsprechende Anwendbarkeit des § 30 GAD ist nötig, weil die Erledigung nicht ministerieller Aufgaben mit Auslandsbezug im Bundesamt Auslandskompetenz und Fremdsprachenkenntnisse erfordert. Der Erwerb, die Erhaltung und die Vertiefung dienstlich erforderlicher Fremdsprachenkenntnisse wird durch Fortbildungsmaßnahmen sowie durch die Gewährung von Zuschüssen und einer Sprachenaufwandsentschädigung gemäß den Verwaltungsvorschriften des Auswärtigen Amts gefördert. Dies gilt nicht für Sprachkenntnisse, die generell Voraussetzung für die Einstellung im Bundesamt sind.

Zu § 5 (Wahl des Personalrats)

Die Vorschrift sieht vor, dass die Wahl des Personalrats des Bundesamts bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein muss. Die Frist von einem Jahr ist erforderlich, da die Geschwindigkeit des Personalaufwuchses zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieses Errichtungsgesetzes nicht vorausgesagt werden kann und schrittweise erfolgen wird. Gleichzeitig erscheint es sachgerecht, eine Personalratswahl erst dann durchzuführen, wenn das Bundesamt eine nennenswerte Personalausstattung erreicht hat, da hierdurch die Größe des Personalrats im Sinne des § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) und somit auch dessen demokratische Legitimation durch eine ausreichende Anzahl an wahlberechtigten Beschäftigten gewährleistet ist.

Zu § 6 (Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen)

Die Vorschrift sieht vor, dass die Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen des Bundesamts bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein müssen. Die Frist von einem Jahr ist erforderlich, da die Geschwindigkeit des Personalaufwuchses zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieses Errichtungsgesetzes nicht vorausgesagt werden kann und schrittweise erfolgen wird. Gleichzeitig erscheint es sachgerecht, eine Wahl erst dann durchzuführen, wenn das Bundesamt eine nennenswerte Personalausstattung erreicht hat und somit demokratische Legitimation der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen durch eine ausreichende Anzahl an wahlberechtigten Beschäftigten gewährleistet ist.

Zu § 7 (Wahl der Gleichstellungsbeauftragen und ihrer Stellvertreterin)

Die Vorschrift sieht vor, dass die Wahlen der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein müssen. Die Frist von einem Jahr ist erforderlich, da die Geschwindigkeit des Personalaufwuchses zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieses Errichtungsgesetzes nicht vorausgesagt werden kann und schrittweise erfolgen wird. Gleichzeitig erscheint es sachgerecht, eine Wahl erst dann durchzuführen, wenn das Bundesamt eine nennenswerte Personalausstattung erreicht hat und somit demokratische Legitimation der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin durch eine ausreichende Anzahl an wahlberechtigten Beschäftigten gewährleistet ist.

Zu § 8 (Übergangsregelungen für die Personalvertretungen und die Gleichstellungsbeauftragte)

Die Vorschrift regelt für die Übergangszeit die Wahrnehmung der Aufgaben der Personalvertretungen. Dies ist notwendig, weil es im Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten keine personalvertretungslose Zeit geben darf.

Zu Absatz 1

Für eine Übergangszeit, die längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauern darf, werden die Aufgaben des Personalrats für die Beschäftigten des Bundesamts vom Personalrat des Auswärtigen Amts wahrgenommen.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift beschreibt die Zuständigkeiten und den Vorgang des Wahlverfahrens für die Konstituierung des neuen Personalrats.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift regelt für die Übergangszeit die Wahrnehmung von Aufgaben der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und der Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Zuständigkeiten und den Vorgang des Wahlverfahrens für eine neue Jugend- und Auszubildendenvertretung und eine neue Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen. Durch die Regelung wird sichergestellt, dass die Interessen der Menschen mit Behinderung und der Auszubildenden bis zur Wahl der neuen Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und der Jugend- und Auszubildendenvertretung gewahrt bleiben.

Zu Absatz 4

Die Vorschrift regelt die Wahrnehmung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten des Bundesamts und ihrer Stellvertreterin in der Übergangszeit bis zur Wahl. Zwar sieht § 23 Absatz 2 Satz 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes eine vergleichbare Regelung vor. Jedoch stellt die Norm auf die Teilung bzw. Aufspaltung einer Dienststelle durch Vollzug eines Organisationsaktes ab, während das Bundesamt seine Eigenschaft als Dienststelle durch dieses Errichtungsgesetz erhält. Deshalb ist eine eigenständige Regelung nötig.

Zu § 9 (Fortgeltung der Dienstvereinbarungen)

Die Vorschrift regelt die Anwendbarkeit der Dienstvereinbarungen des Auswärtigen Amts bis zum Inkrafttreten eigener Dienstvereinbarungen des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten.

Zu § 10 (Aufbauzulage)

Zu Absatz 1

Das Personal des Bundesamts wird sich in der Gründungs- und Aufbauphase dieser Behörde maßgeblich und auch langfristig aus dem Personal des Auswärtigen Dienstes (vergleiche 3. Abschnitt des GAD) zusammensetzen.

Um den notwendigen Personaltransfer gerade in der Gründungs- und Aufbauphase dieser Behörde zu befördern und um die von der Bundesregierung angestrebte Verbesserung der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse zur erreichen, wird flankierend zu der strukturpolitischen Entscheidung der Gründung des Bundesamts ausnahmsweise eine Aufbauzulage ausgebracht.

Der Absatz regelt zugleich die Höhe der Aufbauzulage.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Anwendbarkeit von § 13 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) nach dem 31. Dezember 2025 auf Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Dienstes, die nach dem vorgenannten Datum zum Bundesamt wechseln. Zugleich enthält die Regelung eine Maßgabe für Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes, die vor ihrer Verwendung im Bundesamt im Auftrag des Auswärtigen Amts an einer Auslandsvertretung verwendet wurden. Diesen steht aufgrund des Bezugs von Auslandsdienstbezügen gemäß Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) Bundesbesoldungsordnungen A und B, I. Allgemeine Vorbemerkungen Nummer 7 Absatz 2 Satz 1 keine Stellenzulage gemäß Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) Bundesbesoldungsordnungen A und B, I. Allgemeine Vorbemerkungen Nummer 7 Absatz zu. Absatz 2 der Regelung soll nunmehr sicherstellen, dass Zeiträume, in denen Auslandsdienstbezüge bezogen wurden, Zeiträumen, in denen die oben genannte Stellungzulage für die Verwendung bei obersten Bundesbehörden gewährt wurde, gleichgestellt sind.

Diese Gleichstellung ist erforderlich, um eine Gleichbehandlung der Beschäftigten der obersten Bundesbehörden bei einem Wechsel in den nachgeordneten Bereich zu gewährleisten unabhängig von einer Verwendung im Inland oder im Ausland innerhalb der Rahmenfrist des § 13 BBesG.

Absatz 2 bestimmt zugleich, dass die Ausgleichszulage nach Absatz 2 nur gewährt wird, soweit sie die Aufbauzulage nach Absatz 1 übersteigt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Gewährung der Aufbauzulage für Beschäftigte, die beim Bundesamt verwendet werden, aber die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, bis zum 31. Dezember 2025.

Das Personal des Bundesamts wird sich in der Gründungs- und Aufbauphase dieser Behörde, aber auch langfristig, auch aus qualifizierten Fachkräften zusammensetzen, die nicht aus dem Auswärtigen Dienst abgeordnet oder versetzt werden. Um den notwendigen Personalaufbau zu befördern, ist eine befristete Gewährung der Aufbauzulage vorgesehen. Der Absatz regelt zugleich die Höhe der Aufbauzulage. Vor dem 31. Dezember 2025 wird die Befristung der Zulage überprüft.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt die Überprüfung der Aufbauzulage bis zum 31. Dezember 2025.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst)

Die Vorschrift enthält eine Änderung des § 9 GAD zur Gewährleistung der sicheren Auslandskommunikation des Bundes. Das Auswärtige Amt stellt in seinem Geschäftsbereich durch einen eigenen Kurierdienst und eine eigene Auslandsinformations- und - kommunikationstechnik (Auslands-IT) mit eigenem Kommunikationsnetz sicher, dass die Anforderungen an störungsgeschützte und geheimschutzgerechte Kommunikation

erfüllt werden.

Die Vorschrift trägt der technischen Weiterentwicklung und umfassenden Digitalisierung des Auswärtigen Dienstes Rechnung und steht im Einklang mit dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 20. Mai 2015 zur IT-Konsolidierung Bund sowie der Umsetzungsstrategie der Bundesregierung zur Gestaltung des digitalen Wandels.

Zu Artikel 3 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)

Der Artikel enthält Änderungen des AufenthG, die sich aus der Errichtung des Bundesamts und mit Blick auf die Übertragung von Aufgaben des Auswärtigen Dienstes im Visumverfahren an das Bundesamt ergeben, sowie zur Korrektur des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes.

Die Verlagerung von Aufgaben des Auswärtigen Dienstes im Visumverfahren an das Bundesamt erhöht die Kapazitäten im Visumverfahren insgesamt und leistet damit auch einen wesentlichen Beitrag für die erfolgreiche Umsetzung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes.

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Korrektur des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes. In der bis zum Inkrafttreten von Artikel 1 des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes geltenden Fassung des Aufenthaltsgesetzes ist nach § 19b Absatz 6 Nummer 1 die Erteilung einer ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer abzulehnen, wenn die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern. Diesen Ablehnungsgrund wird § 19 Absatz 6 in der nach dem Inkrafttreten von Artikel 1 des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes geltenden Fassung des Aufenthaltsgesetzes versehentlich nicht mehr vorsehen. In leicht modifizierter Form wird sich der genannte Ablehnungsgrund für eine Aufenthaltstitelerteilung zwar in § 19f Absatz 4 Nummer 1 wiederfinden. Allerdings wird diese Norm auf die dann in § 19 geregelten Fälle (ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer) nicht anwendbar sein. Der genannte Ablehnungsgrund muss aber schon aufgrund europarechtlicher Vorgaben (vergleiche Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c sowie Erwägungsgrund 24 der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers) auch für die Erteilung einer ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gelten.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um Folgeänderungen, die wegen der Einfügung der neuen Nummer 1 in § 19 Absatz 6 durch dieses Gesetz erforderlich sind.

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 19 Absatz 6 in der nach dem Inkrafttreten von Artikel 1 des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes geltenden Fassung des Aufenthaltsgesetzes, die durch Artikel 3 Nummer 1 des vorliegenden Gesetzes angeordnet wird: Die ab dem Inkrafttreten von Artikel 1 des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in § 19 Absatz 6 Nummer 2 enthaltene Regelung findet sich - aufgrund der Einfügung der neuen Nummer 1 - nunmehr in § 19 Absatz 6 Nummer 3 wieder, sodass der in § 19b Absatz 6 Nummer 2 (in der Fassung des Aufenthaltsgesetzes nach dem Inkrafttreten von Artikel 1 des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes) enthaltene Verweis auf § 19 Absatz 6 Nummer 2 entsprechend zu korrigieren ist.

Zu Nummer 3

Die Vorschrift konkretisiert die von § 2 Absatz 1 BfAAG vorgesehene Zuweisung von Aufgaben des Bundes an das Bundesamt auf Grund eines Gesetzes.

Zu den Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Auswärtigen Angelegenheiten gehören nach § 1 Absatz 4 GAD und § 2 KonsG auch Visaangelegenheiten. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Zuständigkeit für die Entscheidung über Visumanträge ganz oder in bestimmten Fällen dem Bundesamt zu übertragen. Satz 3 regelt, dass die durch das Aufenthaltsgesetz den Auslandsvertretungen im Zusammenhang mit der Entscheidung über

Visumanträge zugewiesenen Befugnisse und Aufgaben dem Bundesamt zustehen, soweit von der Ermächtigung nach Satz 2 Gebrauch gemacht wird, insbesondere die Befugnisse und Pflichten zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Visumverfahren.

Zu Nummer 4

Die Änderung stellt klar, dass im Inland beschäftigte Angehörige des Auswärtigen Dienstes und Beschäftigte des Bundesamts, die in der Visumbearbeitung eingesetzt werden, nicht der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 73b AufenthG unterliegen. Beschäftigte des Bundesamts, die in der Visumbearbeitung eingesetzt werden, unterliegen den gleichen Anforderungen und Sicherheitsüberprüfungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz, wie sie für die mit Visaangelegenheiten beauftragten Angehörigen des Auswärtigen Dienstes oder für Beschäftigte anderer Bundesbehörden, die im Visumverfahren beteiligt sind, gelten. Dadurch wird die ordnungsgemäße Durchführung des Visumverfahrens sichergestellt und der Missbrauch im Zusammenhang mit der Prüfung der Visumanträge weitestgehend ausgeschlossen.

Zu Nummer 5

Die Änderung ermöglicht eine Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern auch im Bereich des Familiennachzugs von mit- oder nachreisenden Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern von Ausländern, die ein Visum zur Erwerbstätigkeit oder Ausbildung beantragen. Die Änderung ermöglicht es beispielsweise, dass externe Dienstleistungserbringer Visumanträge von Fachkräften und ihren Familienangehörigen gemeinsam annehmen.

Dies leistet einen wesentlichen Beitrag zur erfolgreichen Umsetzung der Fachkräftegewinnung, auf die das Fachkräfteeinwanderungsgesetz abzielt, da die Wartezeiten auf einen Termin für die Antragsannahme durch die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbingern verkürzt werden.

Für die verwaltungspraktische Umsetzung gelten die Voraussetzungen für die Annahme des Antrags von Familienangehörigen als gegeben, wenn die in den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen genannten Daten der Eheschließung, der Begründung der Lebenspartnerschaft oder der Geburt des Kindes zeitlich vor dem Datum der Erteilung des Visums des Stammberechtigten liegen. Durch das Abstellen auf die "Begründung" des Verwandtschaftsverhältnisses werden auch Fälle erfasst, in denen ein Ausländer während der Schwangerschaft der Ehegattin bereits ausreist und das Kind nach der Ausreise des Vaters noch im Herkunftsland geboren wird.

Für die Zuverlässigkeitsprüfung des bei dem externen Dienstleister eingesetzten Personals gilt § 73b AufenthG. Die Prüfung und Entscheidung der Visumanträge verbleiben in jedem Fall als hoheitliches Handeln bei den zuständigen Behörden. Bei Zweifeln oder Fragen besteht für die Auslandsvertretung jederzeit die Möglichkeit, den Antragsteller zur persönlichen Vorsprache in die Visastelle zu bitten, Nachfragen zu stellen oder weitere Unterlagen anzufordern.

Zu Nummer 6

Die Vorschrift ist eine Folgeänderung zu Nummer 1 und ermöglicht Regelungen in der Aufenthaltsverordnung für den für die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesamts erforderlichen Austausch personenbezogener Daten.

Zu Artikel 4 (Änderung der Aufenthaltsverordnung)

Die Vorschrift ist eine Folgeänderung zu § 2 Absatz 2 BfAAG und zu den Änderungen des AufenthG. Durch die Ergänzung des § 69 Absatz 2 wird ermöglicht, dass eine automatisierte Speicherung von Daten zu Visumanträgen in der Visadatei der zuständigen Auslandsvertretung auch zulässig ist, soweit diese Daten für die in § 2 Absatz 2 BfAAG vorgesehene Unterstützung des Auswärtigen Dienstes durch das Bundesamt erforderlich sind. Die Änderung des § 69 Absatz 4 ermöglicht die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus der Visadatei zwischen den Auslandsvertretungen, dem Auswärtigen Amt und dem Bundesamt, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

Zu Artikel 5 (Änderung sonstiger Rechtsvorschriften)

Die Vorschriften enthalten Folgeänderungen zu § 2 Absatz 2 BfAAG und zu den Änderungen des AufenthG. Die Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) enthält eine einheitliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit für Klagen gegen den Bund auf dem Gebiet der Visaangelegenheiten, auch soweit Zuständigkeiten auf das Bundesamt übertragen werden.

Die Änderungen des AZR-Gesetzes, der AZRG-Durchführungsverordnung, des Visa-Warndateigesetzes (VWDG) und der VWDG-Durchführungsverordnung ermöglichen jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Ersuchen des Bundesamts im Visumverfahren an das Ausländerzentralregister und die Visawarndatei sowie Übermittlungen von Daten an das Ausländerzentralregister und an die Visawarndatei durch das Bundesamt und Übermittlungen aus diesen Datenbanken an das Bundesamt. Die Zuständigkeiten der deutschen Auslandsvertretungen in Visaangelegenheiten bleiben hiervon unberührt, soweit nicht von der Ermächtigung in § 71 Absatz 2 Satz 2 AufenthG Gebrauch gemacht wird. Die Rückmeldungen aus dem Ausländerzentralregister und der Visawarndatei erfolgen jeweils an die Stelle, die das Ersuchen übermittelt hat. Die Aufnahme des Auswärtigen Amts in § 21 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 5 AZRG folgt daraus, dass auch das Auswärtige Amt nach § 21 Absatz 1 AZRG

Anfragen an das Ausländerzentralregister stellen kann.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5024, AA: Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Auswärtige Angelegenheiten, des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und des AZR-Gesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen.
WirtschaftKeine Auswirkungen.
Verwaltung
Bund
Jährliche Entlastung:rund - 4,35 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand:rund 24 Mio. Euro
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand umfassend sowie nachvollziehbar und plausibel dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

Bund

Jährliche Entlastung:

Einmaliger Erfüllungsaufwand:

Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand umfassend sowie nachvollziehbar und plausibel dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

II. Im Einzelnen

Ziel des Regelungsvorhabens ist es, für das Auswärtige Amt eine neue nachgeordnete Behörde einzurichten, die künftig die Aufgaben erledigen soll, die nicht in den Kernbereich ministerialer Aufgabenwahrnehmung fallen. Die neue Behörde wird "Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" heißen und wird ihren Hauptsitz in Brandenburg an der Havel haben. Bisher verfügt das Auswärtige Amt lediglich über das deutsche Archäologische Institut als nachgeordnete Behörde.

Zu den nicht zwingend ministeriellen Aufgaben, die bisher das Auswärtige Amt bzw. die Auslandsvertretungen erledigen, gehören beispielsweise Aufgaben im Zusammenhang mit der inneren Verwaltung und Infrastruktur, der Personalverwaltung sowie des Vergabe- und Beschaffungswesens. Aber auch Aufgaben, die im Zusammenhang mit dem Fördermittelmanagement anfallen und aus dem Rechts- und Konsularwesen sollen künftig an das neue Bundesamt übertragen werden. Insgesamt sollen rund 700 Beschäftigte des Auswärtigen Amtes in das neue Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten überführt werden.

Da diese Aufgaben einen Auslandsbezug aufweisen und ihre Wahrnehmung überwiegend Auslandskompetenz und die Kenntnis von Fremdsprachen voraussetzt, können sie nicht von anderen bereits existierenden Behörden wahrgenommen werden. Die Beschäftigten der neuen Behörde sollen jedoch nicht der weltweiten Rotation unterliegen, um den Aufbau der notwendigen Expertise zu gewährleisten.

II.1. Erfüllungsaufwand

Für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft entsteht durch das Regelungsvorhaben kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Verwaltung (Bund)

Für die Verwaltung des Bundes entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von insgesamt rund 24 Mio. Euro. Andererseits entsteht für die Verwaltung des Bundes voraussichtlich eine Entlastung um rund 4,35 Mio. Euro.

Das Ressort hat dazu nachvollziehbare und plausible Schätzungen vorgelegt. Die darin enthaltenen Annahmen beruhen auf langjährigen Erfahrungen, die das Ressort mit Umzügen bzw. Neueinrichtungen von Auslandsvertretungen gesammelt hat. Das Auswärtige Amt unterhält gegenwärtig rund 230 Auslandsvertretungen, von denen im Laufe der Zeit immer wieder einige migriert werden müssen. Zudem hat das Ressort Erfahrungen mit der Einrichtung neuer angemieteter Räumlichkeiten innerhalb Berlins gesammelt. Auch diese sind in die Annahmen mit eingeflossen. Bei den Anschaffungen sind die IT-Grundschutzanforderungen für Bundesbehörden und die Hochverfügbarkeits-Vorgaben des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigt. Die Beschaffung erfolgt aus Rahmenverträgen des Bundes und der Auslands-IT.

Der einmalige Erfüllungsaufwand von insgesamt rund 24 Mio. Euro wird durch das Erfordernis neuer IT-Infrastruktur und Büroausstattung für die 700 zu migrierenden Beschäftigten ausgelöst. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

Das Ressort schätzt, dass insgesamt etwa 7,7 Mio. Euro für die Ertüchtigung der Infrastruktur und die Verkabelungen im Daten- und Telefonnetz anfallen. Darin enthalten sind insgesamt rund 5 Mio. Euro, die dadurch entstehen, dass die notwendigen Netzwerkkabel, Serverschränke inklusive Stromversorgung, etc. angeschafft und installiert werden müssen. Die übrigen 2,7 Mio. Euro entstehen durch Brandschutzmaßnahmen im Bereich der Elektroinstallation: Die Kosten dafür, dass Elektrokabel aus Brandschutzgründen gesondert verlegt werden müssen, belaufen sich auf 900.000 Euro, die Kosten für den besonderen Brandschutz der Etagenverteilerräume schätzt das Ressort auf etwa 1,8 Mio. Euro.

Die Kosten für die anzuschaffenden Netzwerkendgeräte beziffert das Ressort insgesamt mit etwa 4,1 Mio. Euro. Davon umfasst ist die Anschaffung von Routern (90.000 Euro), von Verschlüsselungsboxen inkl. Lizenzen (570.000 Euro) sowie von sog. Haupt- und Etagenswitchen (240.000 bzw. 700.00 Euro), insgesamt rund 1,6 Mio. Euro. Bei einem Switch handelt es sich um ein Kopplungselement in Rechnernetzen, das Netzwerksegmente miteinander verbindet. Weiter fallen Kosten von insgesamt etwa 1,9 Mio. Euro dafür an, dass die entsprechende(n) Server bzw. Technik (1,14 Mio. Euro) und Lizenzen (760.000 Euro) angeschafft werden müssen, um den "Anschluss" an die Auslands-IT zu bewerkstelligen. Weitere 600.000 Euro entstehen durch die notwendigen Anschaffungen und Installationen der Telekommunikationsanlagen inkl. Telefonen.

Die Kosten für die Schutzmaßnahmen, die nach den geltenden Schutzstandards des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik notwendig sind, belaufen sich auf insgesamt etwa 3,7 Mio. Euro. Darin enthalten sind z.B. Anschaffungen, die den Zutritt zu Serverräumen überwachen und sichern, sowie eine Gebäudeleittechnik. Als Gebäudeleittechnik wird die Software bezeichnet, mit der Gebäude überwacht und gesteuert werden können. Auch die Kosten für die notwendigen Software-Lizenzen in den Schätzungen berücksichtigt.

Das Ressort schätzt, dass zudem durch das Herauslösen eines Teils der IT aus dem bisherigen System und der dadurch notwendigen systemischen Trennung zusätzliche Kosten von insgesamt rund 2,6 Mio. Euro anfallen. Darin enthalten sind Kosten für die Installation von zusätzlichen Firewalls (760.000 Euro), für die Installation der Verschlüsselungstechnik (rund 1 Mio. Euro) sowie 830.000 Euro für erforderliche korrespondierende Servertechnik.

Die Kosten für die IT-Arbeitsplatzausstattungen beziffert das Ressort mit rund3,9 Mio. Euro. Dafür werden Monitore, Tastaturen, Computermäuse, Softwarelizenzen sowie Zubehör wie Adapter, Bildschirmfilter, Headsets, Webcams, etc. beschafft.

Das Ressort schätzt, dass insgesamt etwa weitere 2 Mio. Euro an Kosten für die Ausstattung der Büros und Konferenzräume inkl. Video- und Medientechnik (1,3 Mio. Euro), sowie für den Umzug (200.000 Euro) und neue Zutrittskontrollsysteme (500.000 Euro) anfallen.

Ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand durch Mietzahlungen entsteht voraussichtlich nicht. Die entsprechenden zu migrierenden Arbeitseinheiten sind bisher in Berlin in Räumen untergebracht, die durch das Auswärtige Amt angemietet wurden. Das Ressort geht davon aus, dass die Mietpreiszahlungen, die für die Räumlichkeiten in Brandenburg an der Havel anfallen, in etwa den bisherigen Mieten in Berlin entsprechen.

Neue Aufgaben entstehen durch die Schaffung der neuen Behörde nicht. Es werden ausschließlich bereits bestehende Aufgaben gebündelt und an einem anderen Standort in einer neu zu schaffenden Einheit wahrgenommen. Das Ressort geht - auf der Grundlage von Auskünften anderer Ressorts, die über vergleichbare Erfahrungen verfügen - vielmehr davon aus, dass durch die Bündelung der Aufgaben in der neuen Behörde jährliche Synergieeffekte von etwa 10 Prozent entstehen. Das Ressort beziffert diese auf der Grundlage der Lohnkostensätze aus dem Leitfaden der Bundesregierung zum Erfüllungsaufwand mit etwa 4,35 Mio. Euro. Das Ressort hat dazu den durchschnittlichen Lohnkostensatz der Bundesverwaltung von 38,80 Euro verwendet und von den daraus ermittelten jährlichen Gesamtpersonalkosten der 700 Mitarbeiter umfassenden Behörde (43,45 Mio. Euro) den Betrag ermittelt, der 10% der Gesamtsumme entspricht.

Die durch die Synergien frei werdenden Kapazitäten sollen dazu genutzt werden, weitere oder neue Aufgaben des Auswärtigen Amtes auf das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zu übertragen.

III. Ergebnis

Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand umfassend sowie nachvollziehbar und plausibel dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

Dr. Ludewig
Vorsitzender und Berichterstatter