Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 1. Januar 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 12.02.10

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2009 (BGBl. I 2009, 1284) geändert worden ist wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für das Änderungsgesetz

Im Zusammenhang mit der Gesundheitsüberprüfung der Gemeinsamen Agrarpolitik sind die so genannten anderweitigen Verpflichtungen, die jeder Empfänger von Direktzahlungen oder von bestimmten Zahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 einhalten muss (Cross Compliance), um den Gegenstand "Gewässerschutz und Wasserbewirtschaftung" ergänzt worden. So sind nunmehr Gewässerschutz und Wasserbewirtschaftung in die Verpflichtung zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 einzubeziehen. Der hiervon umfasste Standard "Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung, falls entsprechende Verfahren vorgesehen sind", ist von den Mitgliedstaaten ab 2010, der Standard "Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen" ab 2012 umzusetzen.

Die in Anhang III der VO (EG) Nr. 073/2009 aufgeführten Vorgaben zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind in Deutschland im DirektZahlVerpflG und in der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV) umgesetzt. Der übergeordnete Gegenstand muss daher im DirektZahlVerpflG ergänzt werden; auf dieser Grundlage kann anschließend die Aufnahme in die DirektZahlVerpflV erfolgen.

Da die Länder Brandenburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein aufgrund regionaler Vereinbarungen bestimmte Verwaltungsaufgaben jeweils für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg wahrnehmen, soll klargestellt werden, dass diese Länder ihre Verpflichtung zum Erhalt von Dauergrünland jeweils gemeinsam mit ihren jeweiligen Kooperationspartnern wahrnehmen.

Änderungen der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung müssen derzeit in Form von Regierungsverordnungen erfolgen. Aufgrund der engen fachlichen Ausrichtung der Verordnung erscheint es jedoch ausreichend, dass die Rechtsverordnungen vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien der Finanzen und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen werden.

Im Übrigen sind die im Gesetz enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie auf die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 an die Bezeichnungen der entsprechenden Nachfolgeverordnungen (EG) Nr. 073/2009 und (EG) Nr. 1122/2009 anzupassen.

Empfänger von Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen sowie Rodungsprämien im Weinsektor unterliegen gemäß Art. 85t und Art. 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ebenfalls den anderweitigen Verpflichtungen. Dies gilt jeweils für drei Jahre ab der Zahlung, gemäß Art. 2 S. 2 Nr. 38 der Verordnung(EG) Nr. 1122/2009 jedoch frühestens ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr der ersten Zahlung folgt. Der Anwendungsbereich des DirektZahlVerpflG muss daher erweitert werden. Dabei handelt es sich um eine 1:1-Umsetzung von EU-Recht. Die nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ebenfalls mögliche Förderung der grünen Weinlese ist im nationalen Stützungsprogramm ( § 3b Weingesetz) in Deutschland nicht vorgesehen und kann daher unberücksichtigt bleiben.

II. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nr. 17 Grundgesetz.

III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Da die Bundesländer den Standard Bewässerung nun im Rahmen von Cross Compliance kontrollieren müssen ergibt sich zusätzlicher Personalaufwand. Dieser ist jedoch als eher geringfügig einzuschätzen da die Überprüfung im Rahmen einer ohnehin stattfindenden Vor-Ort-Kontrolle stattfinden kann. In diesem Zusammenhang wird zudem lediglich das Vorliegen einer Erlaubnis kontrolliert; eine Überprüfung der Einhaltung von Auflagen beispielsweise ist nicht erforderlich. Daneben hinaus müssen diejenigen Winzer, die Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen oder Rodungsprämien nach der Verordnung über die einheitliche GMO beantragen und nicht bereits aus anderen Gründen der Cross Compliance unterliegen, auf die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen hin kontrolliert werden.

IV. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Für die betroffenen Empfänger von landwirtschaftlichen Direktzahlungen bzw. von Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entstehen keine zusätzlichen Kosten. Empfänger von Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen sowie Rodungsprämien im Weinsektor nach der Verordnung über die einheitliche GMO können durch die anderweitigen Verpflichtungen im Einzelfall zusätzliche Kosten entstehen.

V. Bürokratiekosten

Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger und Verwaltung neu eingeführt oder abgeändert. Zur Einholung der wasserrechtlichen Erlaubnis bei Bewässerung ist der betreffende Landwirt bereits nach anderen Vorschriften verpflichtet. Da Empfänger von Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen sowie Rodungsprämien im Weinsektor nunmehr den anderweitigen Verpflichtungen unterliegen, können sich im Einzelfall je nach den betrieblichen Gegebenheiten zusätzliche Informationspflichten ergeben. Allerdings unterliegen Winzer, die für Reb- oder andere landwirtschaftliche Flächen Direktzahlungen oder flächenbezogene Zahlungen nach der Verordnung(EG) Nr. 1698/2005 erhalten, bereits unabhängig davon mit ihrem gesamten Betrieb den anderweitigen Verpflichtungen; für sie entstehen daher keine neuen Informationspflichten. Zudem sind inhaltlich nicht alle Standards für den Weinbau relevant.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1)

Anpassung an die neue Rechtslage.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird auf die Empfänger von Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen sowie Rodungsprämien nach der Verordnung über die einheitliche GMO erweitert.

Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 2)

Anpassung an die neue Rechtslage.

Darüber hinaus wird der neue Cross-Compliance-Gegenstand "Gewässerschutz und Wasserbewirtschaftung" ergänzt. Auf dieser Grundlage können anschließend in der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV) die beiden hiervon umfassten Standards "Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zu Bewässerung, falls entsprechende Verfahren vorgesehen sind", und "Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen" aufgenommen werden. Hierdurch werden den betroffenen Landwirten keine neuen Verpflichtungen auferlegt, da die materiellen Inhalte beider Standards in Deutschland bereits im Fachrecht geregelt sind. Ziel der Ergänzung im DirektZahlVerpflG und in der DirektZahlVerpflV ist vielmehr klarzustellen, dass diese im Fachrecht bereits bestehenden Verpflichtungen nunmehr Teil der an Direktzahlungen und an bestimmte Zahlungen der 2. Säule gebundenen sog. anderweitigen Verpflichtungen zum Erhalt der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind. Dies hat zur Folge, dass eine Nichteinhaltung durch den Empfänger von Direktzahlungen oder von bestimmten Zahlungen der 2. Säule zu einer Kürzung eben jener Zahlungen führen kann.

Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 3)

Redaktionelle Anpassung an die neue Rechtslage.

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 in Verbindung mit den entsprechenden Durchführungsbestimmungen müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Anteil des Dauergrünlands an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche nicht erheblich abnimmt.

Diese Verpflichtung, die auf regionaler Ebene erfüllt werden kann, liegt nach Absatz 1 bei den Regionen im Sinne von Absatz 2. Nach Absatz 2 bildet grundsätzlich jedes Land eine Region. Die Länder Berlin und Brandenburg, Bremen und Niedersachsen sowie Hamburg und Schleswig-Holstein bilden hingegen jeweils gemeinsam eine Region. Mit der klarstellenden Ergänzung soll explizit dem Umstand Rechnung getragen werden, dass einige Länder aufgrund regionaler Vereinbarungen bestimmte Verwaltungsaufgaben auch für das Gebiet eines anderen Landes wahrnehmen. In diesen Fällen bezieht sich die Verpflichtung zum Erhalt von Dauergrünland auf das Gebiet beider Länder zusammen. So wird eine gemeinsame statistische Auswertung für das gesamte Gebiet ermöglicht; wird dabei ein bedeutender Rückgang des Dauergrünlandanteils festgestellt, ergreifen beide Länder die erforderlichen Maßnahmen. Da jedes Land weiterhin selbst für die Rechtsetzung zuständig ist, müssen die Verordnungen nach § 5 Absatz 3 von jedem der beteiligten Länder einzeln in die Wege geleitet werden; insoweit ergibt sich daher kein Änderungsbedarf.

Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 4)

Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 5)

Aufgrund terminlicher Gegebenheiten müssen Änderungen der DirektZahlVerpflV häufig sehr kurzfristig erfolgen. So müssen bei der Wahl des Zeitpunkts für Änderungen immer die zeitlichen Abläufe der Verwaltung und Kontrolle der Direktzahlungen und Zahlungen der 2.

Säule berücksichtigt werden. Eine verzögerte Anpassung an neue europarechtliche Vorgaben birgt darüber hinaus stets das Risiko einer Anlastung durch die Europäische Kommission.

Durch die Änderung der Ermächtigungsgrundlage in Absatz 1 wird das Änderungsverfahren vereinfacht und damit beschleunigt.

Die Änderung in Absatz 5 ermöglicht eine vereinfachte redaktionelle Anpassung des DirektZahlVerpflG an Änderungen der einschlägigen europäischen Verordnungen.

Im Übrigen redaktionelle Anpassung an die neue Rechtslage.

Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 6)

Durch § 6 wird die Verkündung der auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger ermöglicht, um eine rasche Verkündung zu erreichen.

Zu Artikel 2

Das Gesetz soll sobald als möglich in Kraft treten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1130:
Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Regungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Allerdings hat das Regelungsvorhaben mittelbare Auswirkungen auf das Antragsverfahren auf Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen für Landwirte. Nach Angaben des Ressorts müssten in den Anträgen zukünftig zusätzliche Angaben zur Durchführung von Bewässerungsmaßnahmen gemacht werden. Eine entsprechende Regelung zu diesen Zusatzangaben soll jedoch erst in einem weiteren Schritt im Rahmen der InVeKoS-Verordnung bzw. des Landesrechts getroffen werden.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Er bittet jedoch, bei der anstehenden Änderung der InVeKoS-Verordnung1 auf eine bürokratiekostenarme Umsetzung zu achten.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter