Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen
(Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)

Der Bundesrat hat in seiner 953. Sitzung am 10. Februar 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst

Drucksache 2/17(B)

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)

A Änderungen

1. Zu § 2 Nummer 1 Buchstabe b

§ 2 Nummer 1 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

"b) weitere nicht in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführte gewerbliche und industrielle Abfälle, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind,"

Begründung:

Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Nummer 1 gehören zu den gewerblichen Siedlungsabfällen auch weitere nicht in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführte gewerbliche und industrielle Abfälle, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können.

Wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können ganz offensichtlich alle Abfälle, die in den gleichen Anlagen behandelt werden wie Siedlungsabfälle. Hierzu gehören sämtliche Abfälle, die in Abfallverbrennungsanlagen mit oder ohne Energienutzung verbrannt werden, Abfälle, die deponiert werden (wie z.B. Straßenkehricht (20 03 03), und Glas (20 01 02), die, abhängig von Herkunft und Zusammensetzung, zumindest teilweise deponiert werden, oder auch Filterstäube unterschiedlichster Herkunft, die in der Begründung explizit benannt werden), und viele gefährliche Abfälle, die gemeinsam mit gefährlichen Abfällen aus Haushalten behandelt werden.

Somit können fast sämtliche Abfälle des Abfallartenkatalogs nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten wie Siedlungsabfälle entsorgt werden und werden oft faktisch auch gemeinsam mit diesen entsorgt. Allein in den vier Anlagen im Land Bremen wurden in den letzten Jahren neben Haus- und Sperrmüll über 140 verschiedene Abfallarten verbrannt. Regelungen zum Umgang mit diesen Abfällen sind in der Verordnung nicht explizit vorhanden, die Begründung hierzu ist inkonsistent. Zudem sind praktisch alle diese Abfälle einer weiteren Behandlung derart, wie sie in der Gewerbeabfallverordnung beschrieben ist, nicht zugänglich.

Wenn neben den Siedlungsabfällen des Kapitels 20 der AVV weitere Abfälle von der Verordnung erfasst werden sollen, so darf für die Beschreibung dieser Abfälle nicht auf die Vergleichbarkeit der Entsorgungswege abgehoben werden, sondern es muss die Vergleichbarkeit der Abfälle an sich zugrunde gelegt werden. Dabei sind als Vergleichsmaßstab wie in § 2 Nummer 1 Buchstabe a die Abfälle aus privaten Haushalten heranzuziehen. Auch der letzte Definitionsvorschlag der Kommission vom Dezember 2015 (BR-Drucksache 599/15 (PDF) ) hebt auf die Vergleichbarkeit der Abfälle aus anderen Quellen mit Haushaltsabfällen ab, nicht aber auf die Vergleichbarkeit der Entsorgungswege.

2. Zu § 2 Nummer 6

§ 2 Nummer 6 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Klarstellung des Gewollten. Die Getrenntsammlungsquote ist vorgesehen für gewerbliche Siedlungsabfälle, ohne Einbeziehung der sonstigen (z.B. produktionsspezifischen) Abfälle wie Industrieschlämme und dergleichen.

3. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:

"1. Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier,"

Begründung:

Bei vielen Abfallstellen macht Hygienepapier, insbesondere Papierhandtücher, einen erheblichen Anteil des Abfallaufkommens aus. Derartige Papierabfälle sind in der Regel nicht mehr für ein hochwertiges Recycling geeignet, insbesondere weil die Papierfasern schon sehr kurz sind und die Abfallfraktion oft verschmutzt ist. Hygienepapier würde daher die hochwertige Verwertung der PPK-Fraktion gefährden.

4. Zu § 3 Absatz 2 Satz 3

In § 3 Absatz 2 Satz 3 sind die Wörter "einer hohen Verschmutzung oder" zu streichen.

Begründung:

Das für das Vorliegen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit genannte Beispiel "auf Grund einer hohen Verschmutzung" könnte den Anreiz für Abfallerzeuger und -besitzer erhöhen, Abfällen entgegen den Zielsetzungen der Verordnung einen zu hohen Verschmutzungsgrad lediglich zu unterstellen oder einzelne Abfallfraktionen gar gezielt zu verschmutzen, um sie anschließend unter Bezugnahme auf § 4 Absatz 4 als Gemisch einer energetischen Verwertung zuzuführen.

5. Zu § 3 Absatz 3 Satz 3

In § 3 Absatz 3 Satz 3 sind am Ende nach dem Wort "vorzulegen" die Wörter "; die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen" anzufügen.

Begründung:

Die für die Überwachung zuständigen Behörden sollten die Möglichkeiten haben, dass die Dokumentation der zuständigen Behörde auf Verlangen auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen ist.

6. Zu § 4 Absatz 5 Satz 3

In § 4 Absatz 5 Satz 3 sind am Ende nach dem Wort "vorzulegen" die Wörter "; die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen" anzufügen.

Begründung:

Die für die Überwachung zuständigen Behörden sollten die Möglichkeiten haben, dass die Dokumentation der zuständigen Behörde auf Verlangen auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen ist.

7. Zu § 4 Absatz 5 Satz 4 und 5 - neu -

In § 4 Absatz 5 ist Satz 4 durch folgende Sätze zu ersetzen:

"Zur Dokumentation der Getrenntsammlungsquote nach Absatz 3 Satz 3 hat der Erzeuger bis zum 31. März des Folgejahres einen durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüften Nachweis zu erstellen. Der Nachweis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen; die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen."

Folgeänderungen:

§ 13 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Entgegennahme und die damit bei sachgerechtem Vollzug einhergehende Sichtung entsprechender Nachweise von jedem Abfallerzeuger sowie die Überprüfung, ob alle Verpflichteten die Nachweise vorgelegt haben, sind ein immenser Aufwand für die zuständigen Behörden, dem kein entsprechender Vorteil für den Umweltschutz gegenübersteht.

Es reicht aus, die Vorlage des Nachweises auf Verlangen vorzulegen. Die Ergänzung zur Vorlage des Nachweises auf Verlangen der zuständigen Behörde in elektronischer Form erfolgt, um die rechtsystematische Einheitlichkeit in der Verordnung sicherzustellen.

8. Zu § 10 Absatz 3 Satz 1

In § 10 Absatz 3 Satz 1 sind nach den Wörtern "nach Satz 2" die Wörter "in Textform" einzufügen.

Begründung:

Damit die Bestätigung dokumentiert ist und nicht nur mündlich erfolgt, sollte sie in Textform abgegeben werden.

B Entschließung