Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 5. Januar 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.



Mit freundlichen Grüßen

Dr. Angela Merkel

Fristablauf: 16.02.07

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes

Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung

Die KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung vom 13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2972), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138) wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs

Der Gesetzentwurf dient der Herstellung von Beitrags- und Abgabegerechtigkeit, der Stabilisierung der Finanzierung und damit der Stärkung der Künstlersozialversicherung. Er setzt den Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 um, wonach eine sachgerechte Beschreibung des Kreises der Begünstigten vorzunehmen ist und die Verpflichtungen der Beteiligten sicherzustellen sind. Die in dem Gesetz geregelten Maßnahmen sind im Dialog mit den Vertretern der Künstler und Publizisten sowie der abgabepflichtigen Verwerter entwickelt worden.

Durch die konjunkturelle Lage und die Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt hat sich der finanzielle Bedarf der Künstlersozialkasse erhöht. Die Anzahl der Versicherten nimmt seit vielen Jahren zu. Der Anstieg ist in der steigenden Bedeutung kultureller Leistungen in unserer Gesellschaft und in der Attraktivität der künstlerischen und publizistischen Berufe begründet.

Für viele ist zudem die Arbeitsmarktsituation dafür ausschlaggebend, eine Tätigkeit als selbständige Künstlerin oder Publizistin bzw. als selbständiger Künstler oder Publizist aufzunehmen.

Dieser Weg wird auch deshalb gewählt, weil Unternehmen der Kultur- und Medienwirtschaft zur Einsparung von Beiträgen zur Sozialversicherung Arbeit verstärkt an Selbständige vergeben.

Die der weitgehend paritätisch finanzierten Sozialversicherung der Beschäftigten nachgebildete Finanzierung der Künstlersozialversicherung durch Versichertenbeiträge, Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss bietet günstigen Schutz in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Die Versicherten erbringen nur die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Etwa 30 Prozent erbringen die Kunst und Publizistik verwertenden Unternehmer. Die restlichen etwa 20 Prozent deckt ein Bundeszuschuss ab, insbesondere weil auf die Selbstvermarktung von Künstlern und Publizisten mit Endverbrauchern keine Künstlersozialabgabe erhoben werden kann. Die Vergünstigungen für die selbständigen Künstler und Publizisten machen es erforderlich, dass die Versicherten der Künstlersozialversicherung bei der Angabe des voraussichtlichen Arbeitseinkommens verantwortlich und objektiv vorgehen.

Die Zunahme der Zahl der Versicherten hat zu einer Erhöhung des von den Verwertern aufzubringenden Volumens der Künstlersozialabgabe sowie des Bundeszuschusses geführt. Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe entscheidet mit über die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der Kultur- und Medienwirtschaft. Die verstärkten Erfassungsbemühungen der Künstlersozialkasse in den vergangenen Jahren haben gezeigt, dass eine erhebliche Zahl der zur Künstlersozialabgabe verpflichteten Unternehmer ihren Meldepflichten nicht nachkommen.

Daraus ergibt sich eine Ungleichbehandlung zwischen denjenigen Unternehmern, die ehrlich die Abgabe melden und bezahlen, und denjenigen, die trotz ihrer Verpflichtung keine Abgabe bezahlen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen der Gleichbehandlung muss deshalb eine Überpüfungsmöglichkeit geschaffen werden, die eine flächendeckende Durchsetzung der Melde- und Abgabepflichten sicherstellt.

II. Die wesentlichen Änderungen im Überblick

Zur vollständigen Erfassung der Abgabepflichtigen erhalten die Prüfdienste der Deutschen Rentenversicherung die Aufgabe, die Arbeitgeber auf ihre Künstlersozialabgabepflicht hin zu überprüfen. Die Prüfdienste der Deutschen Rentenversicherung nehmen die Arbeitgeberprüfung bereits für die Träger der Rentenversicherung, die Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit vor. Mit der neuen Aufgabe, auch die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zu überprüfen, wird die Verwaltungseffizienz verbessert und ein Beitrag zur Entbürokratisierung geleistet, weil künftig beide Prüfungen der Arbeitgeber zusammengefasst durchgeführt werden.

III. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes (Sozialversicherung).

IV. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und sonstige Kosten

1. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten

Die verstärkte Überprüfung der Versicherten hat für die abgabepflichtigen Verwerter wie für den Bund kostenbelastende und kostenentlastende Wirkungen, die sich per Saldo nicht quantifizieren lassen. Durch den Einsatz der Prüfdienste der Deutschen Rentenversicherung ist eine Steigerung der erfassten abgabepflichtigen Honorare zu erwarten, die sich günstig auf den Abgabesatz auswirkt und damit die Abgabe leistenden Unternehmer entlastet. Auswirkungen auf Einzelpreise lassen sich weder ausschließen noch quantifizieren. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

V. Gleichstellungsspezifische Auswirkungen

Der Gesetzentwurf hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 10b)

Selbständige Künstler und Publizisten, die von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, erhalten von der Künstlersozialkasse einen Beitragszuschuss zu ihrer freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Bei Zuschussberechtigten, die nicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz gesetzlich rentenversichert sind, ist für die Berechnung des endgültigen Zuschusses das tatsächlich erzielte Jahresarbeitseinkommen maßgebend. Nach bislang geltendem Recht (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) kann die Künstlersozialkasse zu viel gezahlte Zuschüsse nur dann zurückfordern, wenn dem Empfänger Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Abgabe der fehlerhaften Meldung seines Einkommens nachgewiesen werden kann. Künftig können überzahlte Zuschüsse bereits dann zurückgefordert werden wenn die Meldung in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben enthält; der Nachweis eines Verschuldens ist nicht erforderlich. Diese Abweichung von den Vertrauensschutzgrundsätzen des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist sachgerecht, weil die fehlerhafte Meldung im Verantwortungsbereich des Zuschussberechtigten liegt. Bei der Abgabe der Meldung des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens des Vorjahres bis zum 31. Mai des Folgejahres sind dem Versicherten die Anhaltspunkte bereits bekannt. Ihm ist bewusst, dass es sich bei der Meldung um Angaben in wesentlicher Beziehung handelt, weil die Meldung einzige Grundlage für die Berechnung des endgültigen Beitragszuschusses ist. Von einem Bürger, der als Selbständiger am Geschäftsleben teilnimmt, ist zu erwarten, dass er diese Angaben mit der erforderlichen Sorgfalt macht.

Eine vergleichbare Vorschrift gibt es in § 27 Abs. 1a Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bereits für die Aufhebung von Abgabebescheiden, wenn die Meldung der gezahlten Honorarsummen unrichtige Angaben enthalten hat. Durch die Einfügung des § 10b wird bei den Zuschussberechtigten der gleiche Maßstab wie bei den zur Abgabe Verpflichteten gebildet.

Zu Nummer 2 (§ 13)

Die Änderung ermöglicht eine bessere Überprüfung der Versicherten im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht und einkommensadäquate Beitragsbemessung.

Mit der Angabe des in den vergangenen vier Jahren tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit und aus sonstiger selbständiger Tätigkeit und der Vorlage der Einkommensteuerbescheide oder der Gewinn- und Verlustrechnungen kann die Künstlersozialkasse die Plausibilität der Meldung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens überprüfen, die Angaben ggf. durch eigene Schätzung korrigieren, Prüfpotentiale sicher erkennen und gezielt Überprüfungsmaßnahmen nach der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung einleiten und durchführen. Angaben, die von der Künstlersozialkasse nicht benötigt werden, können von den Versicherten vorab geschwärzt werden. Die Erhebung erfolgt durch eine jährlich wechselnde Stichprobe. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass deren Umfang an der Grenze der Verwaltungskapazität liegen muss, jedoch nicht unter fünf Prozent der Zahl der Versicherten.

Zu Nummer 3 (§ 26)

Die Aufhebung der Vorschrift dient der Bereinigung des Bundesrechts von Vorschriften, die für heutige oder künftig entstehende Rechtsverhältnisse ihre Bedeutung verloren haben. Die Festsetzung des Vomhundertsatzes der Künstlersozialabgabe für die Jahre 1989 und 2000 gilt nur für diese Jahre und kann daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Nummer 4 (§ 27)

Satz 3 der Vorschrift räumt die Befugnis zur Schätzung der abgabepflichtigen Entgelte, soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet auch den Trägern der Rentenversicherung ein, wenn die Aufforderung durch sie erfolgt ist. Die Befugnis zur Schätzung wird durch § 28p Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eingeräumt weil die Prüfung der Meldepflicht nur dann zielführend durchgeführt werden kann, wenn die Möglichkeit zur Schätzung bereits nach der Aufforderung zur Meldung besteht.

Satz 4 der Vorschrift räumt die Befugnis zur Schätzung der abgabepflichtigen Entgelte bei einer Betriebsprüfung, sofern die Höhe der Entgelte nicht oder nicht in angemessener Zeit ermittelt werden kann, weil Aufzeichnungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind oder der Verwerter seinen Auskunfts- und Vorlagepflichten nicht nachgekommen ist, auch den Trägern der Rentenversicherung ein, wenn die Betriebsprüfung durch sie erfolgte.

Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die Befugnis zur Schätzung sowohl im Rahmen der Prüfungen nach § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes als auch für die Prüfungen nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eingeräumt werden soll.

Zu Nummer 5 (§ 28)

Den Trägern der Rentenversicherung wird die Befugnis eingeräumt, bei einer Betriebsprüfung von den zur Abgabe Verpflichteten Aufzeichnungen über die abgabepflichtigen Entgelte zu fordern, die listenmäßig zusammengeführt werden können.

Zu Nummer 6 (§ 29)

Die Vorschrift verpflichtet die Abgabepflichtigen zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen auch gegenüber den Trägern der Rentenversicherung.

Zu Nummer 7 (§ 35)

Durch die Ergänzung der Vorschrift werden die Prüfkompetenzen der Künstlersozialkasse und der Deutschen Rentenversicherung geregelt. Dadurch wird bei den Normadressaten Klarheit darüber geschaffen, welcher Prüfdienst für sie zuständig ist.

Die Künstlersozialkasse bleibt für die Erhebung der Beitragsanteile der Versicherten (vgl. §§ 15 ff. des Künstlersozialversicherungsgesetzes) und der Künstlersozialabgabe aller abgabepflichtigen Unternehmer (vgl. § 23 des Künstlersozialversicherungsgesetzes), einschließlich der Geltendmachung der Ansprüche zuständig. Dies umfasst die Zuständigkeit für Entscheidungen im Sinne des § 76 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Ihre Prüfaufgabe hinsichtlich der Künstlersozialabgabe entsprechend der Beitragsüberwachungsverordnung wird auf die Unternehmer ohne Beschäftigte und die Ausgleichsvereinigungen beschränkt.

Den Trägern der Rentenversicherung wird die Aufgabe übertragen, im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auch die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch diese Unternehmer zu überwachen.

Eine Kompetenz zur Einziehung und Geltendmachung der Abgabe wird damit nicht begründet.

Zu Nummer 8 (§ 36)

Zu Buchstabe a

Durch die Erhöhung des Bußgeldrahmens bei den zur Abgabe Verpflichteten wird die notwendige Abschreckungswirkung erreicht. Die zur Abgabe Verpflichteten werden nachdrücklich zur Erfüllung der Melde- und Mitwirkungsverpflichtungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz angehalten. Auf Grund der Sachnähe wird eine Neuregelung in Anlehnung an die Bestimmungen für die allgemeine Sozialversicherung getroffen.

Abgabepflichtige Verwerter, die ihrer Meldepflicht nach § 27 des Künstlersozialversicherungsgesetzes nicht nachkommen, können mit einem Bußgeld bis zu fünfundzwanzigtausend Euro sanktioniert werden. Der Bußgeldrahmen für das Nichtführen von Aufzeichnungen im Sinne des § 28 Künstlersozialversicherungsgesetzes beträgt fünfzigtausend Euro. Verstöße gegen Auskunfts- und Vorlagepflichten nach § 29 Künstlersozialversicherungsgesetz sowie Verstöße der Versicherten gegen ihre Auskunfts- und Meldepflichten sind mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro bewehrt.

Vor dem Hintergrund der deutlich unterschiedlichen finanziellen Situation der Versicherten und der zur Abgabe Verpflichteten ist die Festsetzung unterschiedlicher Höchstbeträge für Versicherte und für abgabepflichtige Verwerter vergleichbar den bestehenden Regelungen in der allgemeinen Sozialversicherung sachgerecht.

Zu Buchstabe b

Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüftätigkeit nach § 28p Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Im Übrigen bleibt die Künstlersozialkasse für den Erlass der Bußgeldbescheide zuständig.

Zu Nummer 9 (§§ 37a, 37b, 55, 56 Abs. 1 und § 57)

Die Aufhebung der Vorschriften dient der Bereinigung des Bundesrechts von Regelungen, die für heutige oder künftig entstehende Rechtsverhältnisse ihre Bedeutung verloren haben.

Die §§ 37a und 37b enthalten Übergangsvorschriften zu der im Jahr 2001 erfolgten Angliederung der Künstlersozialkasse an die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung. Diese Übergangsregelungen zur Haftung der LVA Oldenburg-Bremen und des Vermögens der Künstlersozialkasse und zur Personalvertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Künstlersozialkasse sind überholt. § 55 enthält eine Übergangsregelung zur Einführung der sozialen Pflegeversicherung. § 56 Abs. 1 enthält eine Übergangsregelung zur Verkürzung der Berufsanfängerzeit von fünf auf drei Jahre durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlerversicherungsgesetzes im Jahr 2001. Die Vorschriften haben keinen Anwendungsbereich mehr und können daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

§ 57 enthält Bestimmungen zur Festsetzung des Vomhundertsatzes der Künstlersozialabgabe für die Jahre 1983 bis 1988 und 1992. Die Regelungen gelten nur für diese Jahre und können daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (§ 28p)

Zu Buchstabe a

Die Träger der Rentenversicherung erhalten die eigene Aufgabe, im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern im Hinblick auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auch die Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch diese Unternehmer zu prüfen. Die Träger der Rentenversicherung stellen die Abgabepflicht durch Bescheid gegenüber dem Unternehmer dem Grunde und der Höhe nach fest und führen auch das Widerspruchsverfahren bei von ihnen erlassenen Bescheiden durch. Sie übermitteln ihre Prüfberichte und Bescheide, sowie sonstige Informationen, soweit sie die Künstlersozialabgabepflicht betreffen, an die Künstlersozialkasse, damit diese die Abgabe erheben kann.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Befugnis der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Verarbeitung und Nutzung der in der Arbeitgeberdatei gespeicherten Daten wird erweitert auf den Zweck der Ermittlung der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmer.

Zu Doppelbuchstabe bb

Durch die Änderung wird die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung künftig auch die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Abgabepflicht zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies für die Prüfung der Abgabepflicht erforderlich ist.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die Künstlersozialkasse wird verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung die für die Prüfung der Abgabepflicht erforderlichen Daten zu übermitteln. Hierdurch erhalten die Träger der Rentenversicherung Zugang zu den für ihre Prüfung erforderlichen Daten der Künstlersozialkasse.

Zu Nummer 2 (§ 36a)

Die Vorschrift bestimmt, dass in den Fällen, in denen der Erlass von Widerspruchsbescheiden zur Künstlersozialabgabepflicht durch Satzung eines Trägers der Rentenversicherung besonderen Ausschüssen übertragen wurde, diese Ausschüsse mit Personen aus den Kreisen der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten und der Abgabepflichtigen entsprechend den Widerspruchsausschüssen bei der Künstlersozialkasse sowie mit Bediensteten der Deutschen Rentenversicherung besetzt werden können. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Deutsche Rentenversicherung darauf hinwirkt, dass der Sachverstand der Personen aus den Kreisen der Versicherten und der zur Abgabe Verpflichteten über die Satzungsautonomie der Selbstverwaltung hinaus in die Ausschüsse eingebracht wird. Das eingeräumte Ermessen berücksichtigt auch mögliche praktische Schwierigkeiten bei der Besetzung der Widerspruchsausschüsse, da die Anzahl der in Betracht kommenden Personen aus den Kreisen der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten und der zur Abgabe Verpflichteten begrenzt ist.

Zu Artikel 3 (Änderung der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 1)

Durch die Ergänzung der Vorschrift werden die Prüfkompetenzen auch in der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung zwischen der Künstlersozialkasse und der Deutschen Rentenversicherung aufgeteilt. Dadurch wird bei den Normadressaten Klarheit darüber geschaffen, welcher Prüfdienst für sie zuständig ist.

Zu Nummer 2 und 3 (§§ 7 und 11)

Folgeänderungen zur Ersetzung der Beitragsüberwachungsverordnung und Beitragszahlungsverordnung durch die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138)Zu Artikel 4 (Änderung der Beitragsverfahrensverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 7)

Durch die Vorschrift werden die Träger der Rentenversicherung verpflichtet, ihre Prüfberichte und Prüfbescheide zur Künstlersozialabgabepflicht der Arbeitgeber an die Künstlersozialkasse zu übersenden.

Zu Nummer 2 (§ 13a)

Die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die Träger der Rentenversicherung erfolgt auch hinsichtlich der Künstlersozialabgabepflicht auf der Grundlage der Beitragsverfahrensverordnung.

Die Vorschrift bestimmt, dass ergänzend die Vorschriften der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung zum Gegenstand der Prüfung und den Pflichten der Abgabepflichtigen zur Vorlage von Unterlagen und Auskunftserteilung sowie die Vorschriften des Künstlersozialversicherungsgesetzes zur Schätzung der Bemessungsgrundlage, soweit die abgabepflichtigen Unternehmer, die trotz Aufforderung die Meldung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Künstlersozialversicherungsgesetz nicht nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstatten oder soweit die abgabepflichtigen Entgelte insbesondere aufgrund mangelnder Mitwirkung des abgabepflichtigen Unternehmers im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht in angemessener Zeit ermittelt werden können, gelten.

Den Zeitpunkt der Prüfung bestimmen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung. Die Möglichkeit einer schriftlichen Prüfung wird eingeräumt. Die Prüfung der Entrichtung der Künstlersozialabgabe findet im Rahmen der allgemeinen Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) statt. Die Arbeitgeber sollen künftig für beide Prüfgebiete nur noch von einer Prüfinstitution aufgesucht werden.

Zu Nummer 3 (§ 14)

Zu Buchstabe a

Die Ergänzung bestimmt, dass die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geführte Arbeitgeberdatei auch den Inhalt der Bescheide zur Künstlersozialabgabepflicht enthält.

Zu Buchstabe b

Die Ergänzung bestimmt, dass die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geführte Arbeitgeberdatei auch die Angabe enthält, ob der Arbeitgeber hinsichtlich der Künstlersozialabgabepflicht zu prüfen ist und ermöglicht die Kennzeichnung des Verfahrensstandes.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Die Vorschriften treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.